ZK1 2023 7
Kammer
17. Dezember 2024Deutsch152 min
I. Die Anhörung der Kinder E.________ und F.________ fand am 29. Mai 2024 statt (KG-act. 20). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde den Parteien das Kurzprotokoll der Kinderanhörung zugestellt und ihnen eine Frist von
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Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 17. Dezember 2024
ZK1 2023 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Daniela Brüngger und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Kläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Scheidung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am
Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022, ZEO 2019 25);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Rapperswil. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________. Die Parteien leben seit dem 17. Dezember 2016 getrennt (Vi-act. 1, KB 2; angef. Urteil, S. 8). Am 12. März 2019 reichte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht March die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1; ZEO 19 25).
B. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March führte am 5. Juli 2019 eine erste Kindesanhörung durch (Vi-act. 12). Anschliessend lud er die Parteien zur Einigungsverhandlung vom 24. Oktober 2019 (Vi-act. 15) und zur zweiten Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2019 (Vi-act. 18) vor. Am 6. Januar 2020 äusserte sich die Beklagte insbesondere zur ehelichen Liegenschaft
(Vi-act. 22). Es folgten weitere Eingaben des Klägers (Vi-act. 24, 28, 32, 36, 39, 43) und der Beklagten (Vi-act. 26, 30, 34, 36, 38, 41). Nachdem sich die
Parteien nicht aussergerichtlich einigen konnten, wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Vi-act. 45). Am 2. Dezember 2020 reichte der Kläger seine Replik ein (Vi-act. 50) und die Duplik der Beklagten erfolgte am
26. Februar 2021 (Vi-act. 56). Der Einzelrichter führte am 17. März 2021 eine erneute Kindesanhörung der Kinder E.________ und F.________ durch
(Vi-act. 58 und 59). Mit Vorladung vom 23. April 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 25. Juli 2021 vorgeladen (Vi-act. 63), die mit Verfügung vom 25. Juli 2021 indes abzitiert wurde (Vi-act. 68). Am 12. Juli 2021 wurde neu zur Hauptverhandlung vom 2. November 2021 vorgeladen (Vi-act. 69), die durchgeführt werden konnte (Vi-act. 72 und 73). Anschliessend erfolgte am 28. März 2022 die Parteibefragung (Vi-act. 74, 78). Die Kinder E.________ und F.________ wurden am 13. April 2022 ein weiteres Mal angehört (Vi-act. 79, 80). Danach wurden verschiedene Dokumente ediert (Vi-act. 83). Am
20. Juni 2022 reichte der Kläger seinen Schlussvortrag ein (Vi-act. 87) und am 19. August 2022 liess die Beklagten ihren Schlussvortrag dem Gericht zukommen (Vi-act. 90).
C. Am 23. Dezember 2022 erkannte der Einzelrichter was folgt (ZEO 19 25; Vi-act. 94):
[Scheidung.]
[Ausgleich Austrittsleistungen FZG.]
[gemeinsame elterliche Sorge.]
Die Kinder E.________ und F.________ werden unter die Obhut der Beklagten/Mutter gestellt.
[Abweisung des Antrags der Berufungsgegnerin auf Wohnsitzwechsel.]
Dem Kläger/Vater wird ein erweitertes Besuchsrecht wie folgt zugesprochen.
jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Schulschluss
jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr;
in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Donnerstagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Weihnachten;
in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Silvester mit Neujahr;
während vier Schulferienwochen pro Jahr nach mindestens zweimonatiger schriftlicher Vorankündigung, wobei er auf die Ferientermine der Beklagten Rücksicht zu nehmen hat, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben worden sind.
[Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich bei der Beklagten.]
Der Kläger/Vater wird verpflichtet, der Beklagten/Mutter an den Unterhalt von E.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
Fr. 2’189.00 (Fr. 626.00 Barunterhalt, Fr. 1’458.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 105.00 Überschussanteil)
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;
Fr. 1’628.00 (Fr. 626.00 Barunterhalt, Fr. 550.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 452.00 Überschussanteil)
ab 18.05.2023;
Fr. 1’961.00 (Fr. 792.00 Barunterhalt, Fr. 884.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 285.00 Überschussanteil)
ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht
Fr. 1’200.00 (Fr. 742.00 Barunterhalt sowie Fr. 458.00 Überschussanteil)
ab 01.08.2025
Fr. 1’438.00 (Fr. 742.00 Barunterhalt sowie Fr. 696.00 Überschussanteil)
ab 18.05.2028
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von E.________ zu bezahlen. Hat sie dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von deren ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Der Kläger/Vater wird verpflichtet, der Beklagten/Mutter an den Unterhalt von F.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
Fr. 2’189.00 (Fr. 626.00 Barunterhalt, Fr. 1’458.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 105.00 Überschussanteil)
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;
Fr. 1’628.00 (Fr. 626.00 Barunterhalt, Fr. 550.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 452.00 Überschussanteil)
ab 18.05.2023;
Fr. 1’961.00 (Fr. 792.00 Barunterhalt, Fr. 884.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 285.00 Überschussanteil)
ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht
Fr. 2’292.00 (Fr. 792.00 Barunterhalt, Fr. 1’042.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 458.00 Überschussanteil)
ab 01.08.2025
Fr. 1’438.00 (Fr. 742.00 Barunterhalt sowie Fr. 696.00 Überschussanteil)
ab 18.05.2028
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von F.________ zu bezahlen. Hat er dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von dessen ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
Fr. 1’071.00 (Fr. 861 Vorsorgebeitrag, Fr. 210.00 Überschussanteil)
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;
Fr. 1’500.00 (Fr. 597.00 Vorsorgebeitrag, Fr. 903.00 Überschussanteil)
ab 18.05.2023;
Fr. 1’168.00 (Fr. 597.00 Vorsorgebeitrag, Fr. 571.00 Überschussanteil)
ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht
Fr. 1’253.00 (Fr. 337.00 Vorsorgebeitrag, Fr. 916.00 Überschussanteil)
ab 01.08.2025 bis 17.05.2028
[Hälftige Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten.]
Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 8-10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
Einkommen (netto, monatlich)
Bedarf
Kläger
Fr. 9’700.00
Fr. 4’040.00
Beklagte
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr. 0.00
Ab 18.05.2023: Fr. 2’000.00
Ab Einzug Bekl. in neue Wohnung: Fr. 2’000.00
Ab 01.08.2025: Fr. 2’800.00
Ab 18.05.2028: Fr. 4’000.00
Fr. 2’915.00
Fr. 3’100.00
Fr. 3’768.00
Fr. 3’842.00
Fr. 3’953.00
E.________
Fr. 230.00 (KZ),
Fr. 280.00 (AZ) ab 01.08.2025
Fr. 856.00
Fr. 1’022.00 ab Einzug in neue WG
F.________
Fr. 230.00 (KZ),
Fr. 270.00 (AZ) ab 18.05.2028
Fr. 856.00
Fr. 1’022.00 ab Einzug in neue WG
[Indexierung.]
[Güterrecht.]
Die Gerichtskosten von Fr. 6’000.00 werden dem Kläger zu vier Fünfteln oder Fr. 4’800.00 und der Beklagten zu einem Fünftel oder Fr. 1’200.00 auferlegt und im Umfang von Fr. 3’000.00 vom Vorschuss des Klägers bezogen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen & MWST) zu bezahlen.
[Bestellung und Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus Gerichtskasse; Hinweis auf Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 123 ZPO.]
[Rechtsmittel.]
[Zufertigung.]
D. Dagegen erhob der Kläger (nachfolgend Berufungsführer) am
27. Januar 2023 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Die Dispositivziffern 4., 6., 8., 9., 10., 12., 15. und 16. des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 (Verfahren Nr. ZEO 19 25) seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Die Kinder E.________ und F.________ werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
Der Betreuungsanteil des Berufungsführers und Klägers beträgt 40% und er ist berechtigt, den persönlichen Verkehr mit den Kindern wie folgt auf eigene Kosten auszuüben:
- Jeden Mittwoch nach Schulschluss bis Freitag Schulschluss;
- Jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen von Freitag Schulschluss bis Montag Schulbeginn;
- In Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Donnerstagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Weihnachten;
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Silvester mit Neujahr;
- Während vier Schulferienwochen pro Jahr nach mindestens zweimonatiger schriftlicher Vorankündigung, wobei er auf die Ferientermine der Beklagten Rücksicht zu nehmen hat, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben worden sind.
Der Berufungsführer/Kläger wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin/Beklagten an den Unterhalt von E.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines
Monats:
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils:
Fr. 766.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 726.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft:
Fr. 1’032.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil Fr. 892, Betreuungsunterhalt Fr. 140)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 992.00 (davon Fr. 140.00 Betreuungsunterhalt);
ab 01.08.2024:
Fr. 710.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 695.00;
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 835.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 820.00
ab 18.05.2028
Fr. 715.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
ab resp. Wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 820.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
Der Berufungsführer/Kläger wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin/Beklagten an den Unterhalt von F.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines
Monats:
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils:
Fr. 766.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 726.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft:
Fr. 1’032.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil Fr. 892, Betreuungsunterhalt Fr. 140.00)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 992.00 (davon Fr. 140.00 Betreuungsunterhalt);
ab 01.08.2024:
Fr. 750.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 735.00;
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 880.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 865.00
ab 18.05.2028
Fr. 715.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 820.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil).
Der Berufungsführer/Kläger wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin/Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils:
Fr. 1’195.00
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 1’460.00;
ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft:
Fr. 1’130.00
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 1’395.00;
ab 01.08.2024:
Fr. 815.00
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 905.00;
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 1’115.00
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 1’110.00;
ab 18.05.2028
Fr. 605.00;
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 860.00.
Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.Ziff. 8-10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen:
Einkommen (Fr. netto, monatlich)
Bedarf*
Kläger
9’700
3’776
Beklagte
Ab Scheidungsurteil: 70% 3’500
Ab 01.08.2024: 90% 4’500
Ab 18.05.2028: 100% 5’000
3’114 / 3’781
3’188 / 3’855
3’225 / 3’892
E.________
Ab Scheidungsurteil: KZ 230
Ab 01.08.2024: AZ 280
1’190 / 1’357
F.________
Ab Scheidungsurteil: KZ 230
Ab 18.05.2028: AZ 280
1’190 / 1’357
* bei Auszug aus der ehelichen Liegenschaft
Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4., 6., 8., 9., 10., 12., 15. und 16. des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 (Verfahren
Nr. ZEO 19 25) aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegnerin.
E. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 2. März 2023
(KG-act. 7) beantragte die Beklagte (nachfolgend Berufungsgegnerin) was folgt:
Berufungsantwort
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 („Urteil“) sei – mit Ausnahme des Antrages
1/10 lit. c., wonach der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten ab dem M.________ 2028 im Minimum persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 605.00 resp. CHF 860.00 zu bezahlen – vollumfänglich abzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte mit nachfolgender Anschlussberufung noch einen weitergehenden persönlichen Unterhalt beantragt.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST von 7.7 %) zulasten des Berufungsklägers.
Anschlussberufung
Dispositiv Ziff. 6, Lemma 1, des Urteils sei aufzuheben und anstelle dessen sei das erweiterte Besuchsrecht wie folgt festzusetzen: von Freitag, 08.00 Uhr bis Freitag, 19.00 Uhr.
In Abänderung bzw. in Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils sei der Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Anschlussberufungsklägerin ab M.________ 2028 bis zu seiner Pension einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’392.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines Monats.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST von 7.7 %) zulasten des Anschlussberufungsbeklagten.
F. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. April 2023 (KG-act. 11) ersuchte der Kläger um Folgendes:
Die Anschlussberufung vom 2. März 2023 gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Anträge in der Berufungsantwort vom 2. März 2023 seien mit Verweis auf unsere Ausführungen in der Berufung vom 27. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen.
In Abänderung der Berufung vom 27. Januar 2023 wird beantragt – Korrektur des Antrags 1/10 – :
Antrag Ziffer 1/10 lit. c sei ersatzlos zu streichen und der nacheheliche Unterhalt bis längstens 31.05.2028 zu beschränken und lautet neu wie folgt:
Die Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 (Verfahren Nr. ZEO 19 25) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
10. Der Berufungsführer/Kläger wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin/Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im
Voraus auf den Ersten eines Monats:
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils:
Fr. 1’195.00
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 1’460.00;
ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft:
Fr. 1’130.00
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 1’395.00;
ab 01.08.2024 bis längstens 17.05.2028 (resp. bis 31.05.2028):
Fr. 815.00
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 905.00;
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 1’115.00
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 1’110.00;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegnerin.
G. Am 22. Mai 2023 reichte die Berufungsgegnerin ihre Stellungnahme ein (KG-act. 14) und verwies auf ihre Anträge in der Berufungsantwort/Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 5. April 2024 wurden die Parteien informiert, dass eine erneute Kindesbefragung von E.________ und F.________ angezeigt sei. Zudem wurde die obhutsberechtigte Partei aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sich die Kinder in ärztlicher und/oder psychologischer Behandlung befinden und ob sie nach wie vor auf Ritalin und/oder weitere Medikamente und deren regelmässige Einnahme angewiesen sind. Im Übrigen wurde zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert (KG-act. 16).
H. Mit Eingabe vom 26. April 2024 (KG-act. 17) reichte die Beklagte bezugnehmend auf die Verfügung vom 5. April 2024 eine Stellungnahme ein
(KG-act. 17 und 17/1-17/20). Am 29. April 2024 erfolgte die Stellungnahme des Berufungsführers (KG-act. 18/1 und 18/1-5).
Sachverhalt
I. Die Anhörung der Kinder E.________ und F.________ fand am 29. Mai 2024 statt (KG-act. 20). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde den Parteien das Kurzprotokoll der Kinderanhörung zugestellt und ihnen eine Frist von
20 Tagen angesetzt, innert der sie sich zum Beweisergebnis (Eingaben vom 26. und 29. April 2024 sowie Kurzprotokoll der Kinderanhörung) äussern
konnten (KG-act. 21).
J. Am 29. April 2024 und 4. Juli 2024 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen ein (KG-act. 23 und 23/1 sowie KG-act. 24 und 24/1-6). Nach wechselseitiger Zustellung der Eingaben (KG-act. 25) erfolgten am 19. August 2024
Erwägungen
(KG-act. 26 und 26/1-9) und am 20. August 2024 (KG-act. 27 und 27/1-2)
Gegenbemerkungen der Parteien und am 30. August 2024 (KG-act. 29 und 29/1-6), am 2. September 2024 (KG-act. 30 und 30/1) und am
16.
September 2024 (KG-act. 32) weitere Stellungnahmen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Der vorinstanzliche Entscheid erwächst nach Ablauf der Berufungs- oder Anschlussberufungsfrist in allen unangefochtenen Punkten in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass diese Punkte nicht mehr in Frage gestellt werden können und das Berufungsverfahren nur über die strittigen Punkte weitergeführt wird (KG SZ, ZK1 2022 40 vom 24. November 2023 E. 1.a.aa; F. Bastons Bulletti, Klageänderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius, in: Newsletter ZPO Online 2020, N 3 und 5; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 315 ZPO N 12 f.). Der Berufungsführer verlangt die Aufhebung und Änderung der Dispositivziffern 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15 und 16 des angefochtenen Urteils (vgl. KG-act. 1, Dispositivziffer 1; KG-act. 1/1). Die
Anschlussberufungsführerin fordert die Aufhebung von Dispositivziffer 6, Lemma 1 und die Abänderung bzw. Ergänzung von Dispositivziffer 10
Dispositiv
(KG-act. 7). Demnach sind die Dispositivziffern 1 (Scheidung), 2 (Austrittsleistung nach FZG), 3 (gemeinsame elterliche Sorge), 5 (abgewiesener Antrag auf Bewilligung Wohnortwechsel der Beklagten), 7 (Erziehungsgutschriften),
11 (ausserordentliche Kinderkosten), 13 (Indexierung), 14 (güterrechtliche Auseinandersetzung) und 17 (unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten) des angefochtenen Urteils unangefochten und in Rechtskraft erwachsen
(KG-act. 1, 1/1; KG-act. 7; Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2. a) Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest;
Art. 277 Abs. 3 ZPO). Im Zusammenhang mit den Kinderbelangen gilt sodann die Offizialmaxime, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 58 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 3 ZPO). Ausserdem greift die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 S. 184
E. 3.2 m.H.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und für den nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 129 III 417; BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2). Es obliegt den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und den erforderlichen Beweis durch Einreichung der greifbaren Beweismittel und Stellung von Beweisanträgen zu erbringen (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. A. 2022, Rz. 668). Wenn der Ehegattenunterhalt gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt, der der Offizialmaxime unterliegt, festgesetzt werden muss, wird die Dispositionsmaxime insofern abgeschwächt, als der Richter nicht an den allein für den Unterhalt des Ehegatten angebotenen Betrag gebunden ist, sondern an den Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner und Berufungsführer offeriert hat (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3; F. Bastons Bulletti, in Newsletter ZPO Online 2022-N 9, Rz. 3).
b) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Voraussetzungen nach
Art. 317 Abs. 1 ZPO kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Sache der sozialen Untersuchungsmaxime untersteht. Soweit das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO unterliegt, können die Parteien im Berufungsverfahren indessen Noven vorbringen, auch wenn die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind
(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88).
3. Obhut
a) Zunächst ist die vorinstanzliche Regelung der Obhut strittig (angef. Urteil, Dispositivziffer 4 und 6; KG-act. 1, Antragsziffer 1 [Ziffer 6]; KG-act. 7,
Anschlussberufung, Antragsziffer 1).
Die Vorinstanz stellte die beiden Kinder E.________ und F.________ unter die alleinige Obhut der Beklagten und sprach dem Berufungsführer ein erweitertes Besuchsrecht – jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende – zu (angef. Urteil, Dispositivziffer 4 und 6). Sie erwog zusammengefasst, die Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die gelebten Verhältnisse und Eigenheiten der Kinder ergäbe, dass es dem Wohl von E.________ und F.________ am ehesten entspreche, die Obhut bei der Beklagten zu belassen (angef. Urteil, E. 2.2.4 S. 27). Die Parteien hätten seit der Geburt von E.________ eine klassische Rollenverteilung gelebt und sich vor dem Eheschutzrichter auf die alleinige Obhut der Beklagten geeinigt (angef.
Urteil, E. 2.2.3 S. 21; Eheschutz: ZES 16 433). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich gegenseitig nicht genug zuhören und nicht ausreichend ernst nehmen würden, um den besonderen Bedürfnissen der beiden Kinder gerecht zu werden (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 22 f.). Was die geografische Situation betreffe, würden ideale Voraussetzungen für eine alternierende Obhut vorliegen, weil aber die eheliche Liegenschaft verkauft werden müsse, sei derzeit unklar, wo die Beklagte Wohnsitz nehmen würde (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 23). Die Beklagte spreche dem Kläger die Erziehungsfähigkeit lediglich in Bezug auf die ADS/ADHS Problematik ab. Da beim Kläger offensichtlich nicht von einem Leugnen bzw. Verharmlosen der Erkrankung seiner Kinder auszugehen sei, rechtfertige es sich nicht, ihm die Erziehungsfähigkeit diesbezüglich pauschal abzusprechen. Dennoch erscheine offensichtlich, dass sich die Beklagte im Laufe der Jahre durch diverse Coachings mit Fachpersonen sehr viel Wissen angeeignet habe, die sie dazu befähigen, gewisse Verhaltensmuster der Kinder frühzeitig zu erkennen und zeitnah und angemessen auf diese zu reagieren (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 24). Lebensmittelpunkt seit der Trennung befände sich bei der Mutter und zweifelsohne fungiere die Beklagte als sicherer Hafen, nicht zuletzt gestützt auf den Umstand, dass sie als Hausfrau rund um die Uhr präsent sein könne (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 24). Bei E.________ und F.________ sei eher davon auszugehen, dass der durch die Betreuung unter der Woche und selbständige Organisation in schulischen Belangen verursachte Stress und die Unruhe im Alltag die positiven Aspekte einer solchen Routine überwiegen (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 25). Damit der Kläger überhaupt eine Chance habe, sich prägend in das Leben der Kinder einzubringen und ein Gefühl für sie zu bekommen, müsse er die Möglichkeit haben, einen Einblick in die alltäglichen Dinge zu erhalten, welche die Kinder unter der Woche beschäftigen. Weil es wichtig sei, dass die schulischen Belange grösstenteils in der Kompetenz und im Aufgabenbereich der Beklagten verbleiben, erscheine eine Betreuung durch den Kläger jeweils am Ende der Woche von Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag nach Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend als erfolgsversprechende Lösung (angef.
Urteil, E. 2.3 S. 29).
b) Der Berufungsführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe trotz Vorliegen der Voraussetzungen für eine geteilte resp. alternierende Obhut diese allein der Mutter zugeteilt (KG-act. 1, Rz. 2). Sowohl E.________ als auch F.________ hätten jeweils den Wunsch bekräftigt, mehr Zeit mit ihrem Vater zu verbringen (KG-act. 1, Rz. 5). Nur wenn im Einzelfall konkrete Gründe gegen hälftige Betreuungsanteile sprechen, sei die alleinige Obhut anzuordnen. Die Vorinstanz nenne keine massgebenden Gründe und weise pauschal darauf hin, dass die Hauptzuständigkeit bei der Berufungsgegnerin verbleiben solle, um „den individuellen Bedürfnissen der Kinder angemessen Rechnung zu tragen” (KG-act. 1, Rz. 10). Wie voreingenommen bei gleichzeitigem mangelhaftem Wissen um die ADS/ADHS-Thematik die Vorinstanz in ihrer Begründung tatsächlich gewesen sei, zeige sich exemplarisch in ihren Schlussfolgerungen zur Berücksichtigung des Kindeswillens, wo sie ausführe, die Kinder seien „nur beschränkt in der Lage, ihre Beeinträchtigungen und Bedürfnisse richtig einschätzen zu können” (KG-act. 1, Rz. 26). Fakt sei, dass die Kinder konstant den Wunsch geäussert hätten, mehr Zeit mit dem Berufungsführer verbringen zu wollen (KG-act. 1, Rz. 27). Die Vorinstanz entziehe sich ihrem Auftrag der Ermittlung des objektiven Sachverhalts, nämlich der tatsächlich gelebten Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern in Kinderbelangen
(KG-act. 1, Rz. 33). Zudem werde die Berufungsgegnerin „nicht mehr rund um die Uhr präsent” sein können, da sie sich zukünftig mit den Ansprüchen einer Arbeitsrealität auseinandersetzen müsse, wie es der Normalfall alleinerziehender bzw. teilzeitarbeitender Mütter darstelle, welchen nicht wie selbstverständlich ein Hausfrauendasein finanziert werde (KG-act. 1, Rz. 45). Vielmehr biete eine alternierende Obhut angesichts des Alters der Kinder neue Chancen und Vorteile, könnten die Kinder beide Erziehungsstile der Eltern geniessen und daraus fürs Leben lernen (KG-act. 11, Rz. 32 S. 26). Der einhellige Wunsch beider Kinder, mehr Zeit bei ihrem Vater zu verbringen, sei identisch mit dem objektiven Kindeswohl und daher von zentraler Bedeutung, wenngleich dies nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium sei. Der Wille der Kinder sei zu berücksichtigen (KG-act. 11, Rz. 32 S. 26).
c) Demgegenüber führt die Berufungsgegnerin aus, die Behauptungen und Ausführungen des Berufungsführers seien teilweise höchst realitätsfremd und enthielten viele Widersprüche (KG-act. 7, Rz. 2). Der Kläger nehme noch nicht einmal seine Besuchsrechte, die ihm mit Eheschutzverfügung vom
20. Januar 2017 eingeräumt worden seien, umfassend wahr (KG-act. 7, Rz. 5). Es läge kein Fall für eine alternierende Obhut vor, insbesondere aufgrund der Beeinträchtigungen der Kinder, der fehlenden Einsicht und dem fehlenden Fachwissen des Klägers betreffend die Beeinträchtigungen der Kinder (eingeschränkte Erziehungsfähigkeit), völlig unterschiedliche Erziehungsstile der Parteien, massive und langandauernde Konflikte und Kommunikationsprobleme zwischen den Parteien, fehlende Verlässlichkeit des Klägers, unnötiges Aufbrechen einer seit langer Zeit gelebten und stabilen Familienstruktur, fehlende Zeit des Klägers für die Kinderbetreuung, ungewisse geographische Entfernung der Parteien und der Kinderwille (untergeordnete Bedeutung; KG-act. 7, Rz. B.1 S. 7). Die Betreuung von zwei Kindern mit solchen Beeinträchtigungen sei äusserst intensiv und anspruchsvoll (KG-act. 7, Rz. B.2.3.b S. 9). Entgegen der
primären Annahme von Leuten, die sich mit diesen Beeinträchtigungen nicht befassen würden, führe die alternierende Obhut oder ein erweitertes Besuchsrecht nicht zu einer Entlastung eines Elternteils in der Kinderbetreuung, sondern zu einer massiven Mehrbelastung, weil der ständige Wechsel in die verschiedenen Erziehungswelten der Eltern bei den Kindern eine enorme Unruhe auslöse (KG-act. 7, Rz. B.4.4, S. 12 f.). Es wäre völlig absurd, diese seit Jahren aufgebaute und erfolgreiche Familienstruktur, wo die Beklagte unter der Woche den Kindern klar und deutlich die Regeln vorgäbe, durch Einrichtung einer geteilten Obhut (auch durch ein erweitertes Besuchsrecht) ohne Not und mit völlig unsicheren Zukunftsaussichten betreffend den Erfolg der neuen Besuchsrechtsregelung aufbrechen zu wollen, notabene im Spannungsfeld von zwei
Elternteilen, deren Ansichten zur ADS/ADHS-Problematik der Kinder unterschiedlicher nicht sein könnten und die in Sachen Erziehung und Ausbildung der Kinder absolut konträre Meinungen hätten (KG-act. 7, Rz. B.7.3 S. 16). Zudem erfolge über wichtige Themen, wie beispielsweise Erziehung und die Beeinträchtigung der Kinder, gar kein Austausch mehr (KG-act. 14, Rz. I.6.2 S. 4).
d) Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht (nur noch) die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit das Recht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben
(BGE 147 III 121, 123 f.; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 4 m.w.H.). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_527/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 4). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615;
BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340); es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Das Bundesgericht macht die alternierende Obhut zum Ausgangspunkt in Betreuungsfragen. Zugleich hält es den Kindesschutz besonders hoch, indem es in jedem Fall eine Prüfung der Risikofaktoren für das Kind verlangt
(vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 2.a). Sprechen im Einzelfall konkrete Gründe gegen die alternierende Obhut, ist die alleinige Obhut anzuordnen, wenn dies zu einem für das Kind günstigeren Ergebnis führt
(Widrig, „Das Bundesgericht erhebt die alternierende Obhut zur Regel”, sui generis 2021, N 44, 66 und 68; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 2.a; kritisch: Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7, wonach der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die alternierende Obhut nur angeordnet werden sollte, wenn sie im Lichte des Kindeswohls die bestmögliche Lösung darstelle). Können sich die Eltern auch mit Unterstützung des Gerichts oder beigezogener Fachpersonen nicht auf ein Betreuungsmodell einigen, so werden die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinzugezogen
(BGE 142 III 481, 492; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des
Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615).
Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615). Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (BGE 412 III 612, 616; 142 III 617, 621), welche hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_616/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 3.1.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3). Wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft, kann auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616).
e) Zu prüfen ist zunächst, ob die Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers in Bezug auf die ADS- und ADHS-Problematik von E.________ bzw. F.________ eingeschränkt ist, wie die Berufungsgegnerin geltend macht.
aa) Die Berufungsgegnerin trägt zusammengefasst vor, die Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers sei aufgrund seiner fehlenden Einsicht und dem fehlenden Fachwissen betreffend die Beeinträchtigungen der Kinder eingeschränkt (KG-act. 7, Rz. B.1 S. 7). Es fehle dem Berufungsführer bis heute am nötigen Fachwissen darüber, wie mit den Kindern in bestimmten Situationen richtig umzugehen sei (KG-act. 7, Rz. 3.2). Wer nicht bereit sei, sich mit den Beeinträchtigungen der Kinder auseinanderzusetzen, werde auch nicht in der Lage sein, ihnen die für sie nötige Betreuung zukommen zu lassen (KG-act. 7, Rz. 3.7). Entsprechend komme es denn auch beim Kläger immer wieder zu sehr „schwierigen” Situationen, wie die Tochter E.________ der Beklagten jeweils berichte (KG-act. 7, Ziff. B. 3.2). Aus der Eingabe des Klägers gehe einmal mehr deutlich hervor, dass er sich mit den Beeinträchtigungen der Kinder nie richtig befasst habe und er offensichtlich auch in Zukunft nicht bereit sein werde, dies zu tun. So halte er es gemäss seinen eigenen Ausführungen für nicht einmal nötig, sich regelmässig mit der Kinderärztin auszutauschen (KG-act. 14, Rz. I.B.5 S. 4). Wie der Parteianhörung des Klägers entnommen werden könne, habe der Kläger noch nicht einmal richtig verstanden, wie, wann und warum den Kindern das Ritalin verabreicht werden müsse (KG-act. 14, Rz. I.5 S. 4). Es könne wohl gerichtsnotorisch davon ausgegangen werden, dass ein paar Telefongespräche und das Abhören von ein paar Podcasts nicht genügen, um die Beeinträchtigungen der Kinder richtig zu verstehen und sie angemessen betreuen zu können (KG-act. 14, Rz. II.B.12 S. 16). Es bestehe seitens des Klägers kein tatsächliches und ehrliches Interesse an einer vermehrten Kinderbetreuung
(KG-act. 29, Rz. A.1). Aus jeder seiner Eingabe trete offensichtlich zu Tage, dass er die Beeinträchtigungen der Kinder weder anerkenne noch verstehe und dementsprechend auch keine angemessene Betreuung leisten könne
(KG-act. 29, Rz. A.2.3).
bb) Der Berufungsführer verweist im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihm die Erziehungsfähigkeit in Bezug auf die ADS/ADHS-Problematik nicht pauschal abzusprechen sei. Er macht zusammengefasst geltend, dass er ebenso fürsorglich als auch fähig sei, die elterliche Sorge und Obhut zum Wohle der Kinder auszuüben. Andernfalls hätte das Gericht kaum ein erweitertes Besuchsrecht mit einem zusätzlichen Betreuungstag angeordnet (KG-act. 7, Rz. 5.14). Die Kinder hätten differenziert dargetan, dass sie bei ihrem Vater eine persönlichkeitsgerechte Erziehung erleben und dass sie sich dies im grösseren Umfang wünschen (KG-act. 1, Rz. 29). Die Beklagte klammere sich bei ihren Aussagen zur Intensität der Betreuung an diejenige zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens vor rund sechs Jahren. Sie blende hinsichtlich Betreuungsumfang einerseits völlig aus, dass sich die Betreuung mit zunehmendem Alter ändere, und lasse andererseits die Tatsache ausser Acht, dass die von ihr stets ins Feld geführte Beeinträchtigung und die damit einhergehende anspruchsvolle Betreuung mit der medikamentösen Einstellung mithilfe von Ritalin massgeblich erleichtert werde (KG-act. 11, Rz. 12 S. 13). Die Berufungsgegnerin stelle Sachverhalte regelmässig falsch und dramatisiert dar (KG-act. 30, Rz. 13). Zudem stelle die Berufungsgegnerin F.________ als schwer beeinträchtigtes Kind dar, welches alleine von der Beklagten im Zaum gehalten werden könne (KG-act. 27, S. 8), und aus prozesstaktischen Gründen wiederholte Falschbehauptungen auf (KG-act. 27, S. 8). Dass nur die
Berufungsgegnerin mit F.________ umzugehen wisse sei falsch
(KG-act. 27, S. 5).
cc) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 574; KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 2.c.aa). Die Erziehungsfähigkeit ist das wichtigste Kriterium für die Zuteilung der Obhut (BGer 5A_157/2012 vom
23. Juli 2012 E. 3.3; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 133 ZGB N 11). Sind beide Elternteile erziehungsfähig, was grundsätzlich vorauszusetzen ist (an der Erziehungsfähigkeit fehlt es nur bei fundamentalen Defiziten [BGE 117 II 535 E. 3; BGer 5A_305/2018 vom 15. Mai 2018]), wird die tatsächliche Betreuungssituation berücksichtigt; dabei kommt es insbesondere bei kleinen Kindern sowie bei Schulkindern in erster Linie darauf an, welcher Elternteil die Möglichkeit und die Bereitschaft hat, sich persönlich um das Kind zu kümmern (BGE 142 III 612 E. 4.3; 114 II 200, 203 E. 4). Zu berücksichtigen sind aber auch die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1 m.H.).
dd) Betreffend die ADS und ADHS-Thematik ist Folgendes aktenkundig: Die Kinderärztin Dr. med. G.________ berichtete im Jahr 2021 über F.________ ein auffälliges Sozialverhalten und häufige Impulsdurchbrüche im Kindergartenalter, sodass Unterstützung bei der KJPD Lachen, zusätzliche Unterstützung durch die Psychotherapeutin Frau lic. phil. H.________ sowie eine neurologische Abklärung bei Dr. lic. I.________ (mit Bestätigung der Verdachtsdiagnose ADHS), pädagogische ADHS-Massnahmen im Kindergarten, eine Ergotherapie und eine ambulante Psychotherapie als Elterncoaching sowie die medikamentöse Therapie im Schulalter erfolgten (Vi-act. 56). Bei E.________ berichtete die Kinderärztin, dass durch sie und den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im Jahr 2016 ADS diagnostiziert wurde, sodass eine neuropsychologische Testung durch die KJPD Lachen sowie pädagogische ADS-Massnahmen in der Schule, Ergotherapie und ein Elterncoaching im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie und letztlich eine medikamentöse Therapie folgten
(Vi-act. 56). Im Übrigen gab es bei beiden Kindern IV-Gutsprachen (Vi-act. 6/5 und 6/6). Aktuell erfolgt eine vierteljährliche Konsultation bei der Kinderärztin Dr. med. G.________ (KG-act. 1, Rz. 20; KG-act. 14, 17, 24;
Vi-act. 78, Frage 26). Mit Stellungnahme vom 30. August 2024 reichte die Berufungsgegnerin ein Schreiben der Kinderärztin vom 27. August 2024 ein
(KG-act. 29 und 29/1), dem zu entnehmen ist, dank der medikamentösen
Therapie könne sich F.________ im Unterricht gut konzentrieren. Es sei ihm möglich, sein Potential in der Schule auszuschöpfen. Er habe noch Mühe mit der Handlungsplanung und brauche Unterstützung der Mutter. Zudem zeige er noch eine emotionale Unreife. Eine tägliche Strukturierung des Alltags durch die Mutter sei weiterhin sehr wichtig und aufwendig. E.________ zeige noch typische Zeichen für ein ADS mit Mühe mit der Konzentration, Aufgaben zu Ende zu bringen und vor allem auch eine Aufgabe anzufangen. Auch bei ihr sei eine enge Begleitung der Mutter notwendig und dies sei eine grössere Herausforderung als bei gleichaltrigen Mädchen ohne ADS (KG-act. 29/1). Gemäss Ausführungen der Berufungsgegnerin finden keine weiteren ärztlichen Therapien mehr statt. F.________ nehme nach wie vor Ritalin (KG-act. 14, 17, 24). E.________ nehme seit Herbst 2023 kein Ritalin mehr (KG-act. 17, Rz. C). E.________ selbst berichtete anlässlich der Kinderanhörung am 29. Mai 2024, dass es ihr so bessergehe (KG-act. 20).
ee) E.________ und F.________ schilderten anlässlich der Kinderbefragungen auch Jahre nach der Trennung der Eltern ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater. Beide Kinder haben wiederholt erklärt, dass sie sich gut mit ihrem Vater verstehen und gerne Zeit mit ihm verbringen (Vi-act. 13, Vi-act. 59, Vi-act. 80, KG-act. 20). Zur Beziehung untereinander sagte E.________ an der Kinderanhörung vom 13. April 2022, dass sie sich eigentlich gut mit ihrem Bruder verstehe, aber dass er in einer komischen Phase sei, in der er wieder häufiger lüge und sie manchmal vor anderen blossstelle. Sie könne sich schon gegen F.________ wehren, aber sie wolle es nicht eskalieren lassen. Papa könne gut mit F.________ umgehen (Vi-act. 80). F.________ meinte zwar, E.________ sei bei Papi immer fieser zu ihm (F.________) und bei Mami petze E.________ sehr oft, erwähnte aber auch, dass Papi wolle, dass Kinder lernen, ohne Druck miteinander auszukommen (Vi-act. 80). An der Kinderbefragung vom
29. Mai 2024 erklärten sodann beide Kinder, dass sie sie sich gut verstehen würden und gemeinsam wohnen wollen (KG-act. 20 S. 2 und 3). Obschon E.________ und F.________ zum Ausdruck brachten, dass ihnen an einem Wochenende beim Berufungsführer zum Teil langweilig sei, weil sie nicht so viele Sachen bei ihm hätten, sagten beide Kinder aber auch, dass sie dann mehr Zeit miteinander verbringen (KG-act. 20, S. 2 und 3).
ff) Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsführer die ADS und ADHS-Diagnosen nicht in Abrede stellt und sich der Notwendigkeit und Handhabe der verschriebenen Medikation bewusst ist (vgl. KG-act. 1, Rz. 15, 23, 33). Im
Übrigen erkennt er, dass beide Kinder individuelle Bedürfnisse haben, wobei er sie und ihre zunehmende Selbständigkeit auch fördern möchte (KG-act. 1, Rz. 15, 27 f.). Dass der Berufungsführer sich mit den Beeinträchtigungen der Kinder nie ernsthaft befasst haben soll (KG-act. 7, Rz. B.3.2), ist nicht erstellt. Allerdings dürfte unbestritten sein, dass die Parteien in Erziehungsfragen unterschiedliche Ansätze verfolgen. Der Berufungsführer erachtet die Berufungsgegnerin als zu überfürsorglich, wohingegen sie behauptet, der Berufungsführer habe sich nie richtig mit dem ADS/ADHS von E.________ und F.________ auseinandergesetzt (KG-act. 1, Rz. 5.14; KG-act. 7, Rz. B.3.5). Soweit die Berufungsgegnerin sinngemäss geltend macht, dass der Berufungsführer mit der Erziehung der Kinder überfordert sein soll (KG-act. 7, Rz. 3), bleiben ihre Ausführungen unkonkret. Von welchen „schwierigen Situationen” E.________ ihr berichtet haben soll (KG-act. 7, Rz. B.3.2), erklärt sie nicht näher. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als dass E.________ und F.________ selber in keiner der Kinderbefragungen eskalierende Konflikte erwähnten oder (sinngemäss) zum Ausdruck brachten, dass sie sich oft und heftig streiten würden (vgl. oben, s. Vi-act. 13; Vi-act. 59; Vi-act. 80 und KG-act. 20). Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass Kinderbefragungen aufgrund der kurzen Dauer nur
einen allgemeinen Eindruck verschaffen und möglicherweise durchaus Anlass bestehen kann, das von den Kindern Gesagte in Frage zu stellen oder allenfalls entsprechend zu relativieren.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Berufungsführer, der auch Jahre nach der Trennung offensichtlich nach wie vor ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern hat, nicht erziehungsfähig wäre. Soweit die Berufungsgegnerin sinngemäss geltend macht, bei E.________ und F.________ handle es sich um keine „Richtlinienkinder” (KG-act. 7, Rz. B.2.3/b) und nur sie über die nötige Erziehungsfähigkeit verfüge, legt sie nicht dar, inwiefern sich die Erziehung von E.________ und F.________ konkret derart aufwendig und „anders” gestaltet, dass der Berufungsführer dem überhaupt nicht, mithin nicht einmal im Rahmen eines „bloss“ erweiterten Besuchsrechts gewachsen wäre. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass beide Kinder auch mehrere Jahre nach der Trennung und mit wenig Besuchszeit gerne Zeit mit ihrem Vater verbringen, dafür, dass dem Berufungsführer die Erziehungsfähigkeit nicht pauschal abgesprochen werden kann (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 24). Zudem dürfte der vorliegend erhöhte Betreuungsaufwand mit zunehmendem Alter und Selbständigkeit der Kinder abnehmen, wie dies der Beschwerdeführer anmerkt (KG-act. 11, Rz. 12 S. 13). Selbst die Berufungsgegnerin erwähnt, dass sich der Umgang mit den Kindern je nach Alter verändert (KG-act. 7, Rz. 36).
gg) Die Berufungsgegnerin rügt in Bezug auf die bestrittene Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers zudem, er habe sich weder von selbst jemals an Fachpersonen gewandt noch diese um Rat gefragt oder sich jeweils aktiv bei der Bewältigung der Probleme der Kinder beteiligt (KG-act. 7, Rz. B.3.2). Gemäss den Parteivorbringen erfolgte der Kontakt mit der Kinderärztin der Kinder oder der Schullehrerin von F.________ sowie mit der IV-Stelle und den früheren Psycho- oder Ergotherapeuten jeweils durch die Berufungsgegnerin (Vi-act. 78, Frage 260 f.; KG-act. 23, Rz. 1; KG-act. 26, Rz. 1.3; KG-act. 30, Rz. 4;
KG-act. 32, Rz. 1.2). Der Berufungsführer gab anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung zu Protokoll, bis ca. ins Jahr 2018/2019 sei er noch von der Kinderärztin, die er als sehr fähig bezeichnete, informiert worden, seither nicht mehr (Vi-act. 78, Frage 260). Die aktuell bestehende Begleitung bei der Lehrstellensuche für E.________ erfolgt soweit vorgebracht ebenfalls einzig durch die Berufungsgegnerin (KG-act. 24, Rz. B.7; KG-act. 26, Rz. 1.9;
KG-act. 30, Rz 1 f.; KG-act. 32, Rz. 1.2). Sodann ist weder aktenkundig noch vorgebracht worden, dass sich die Parteien bspw. über die Konsultationen bei der Kinderärztin oder der Berufsberaterin der IV-Stelle untereinander austauschen würden (vgl. zuletzt KG-act. 30 und 32). Vor dem Hintergrund, dass
offensichtlich einzig die Berufungsgegnerin in Kontakt mit den involvierten Fachpersonen stand und steht, überzeugt denn auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Berufungsgegnerin viel Wissen angeeignet haben dürfte, das sie dazu befähigt, gewisse Verhaltensmuster der Kinder frühzeitig zu erkennen und zeitnah und angemessen auf diese zu reagieren (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 24). Dies vermag jedoch kein grundlegendes Defizit seitens des Berufungsführers zu belegen. Dass er sich über verschiedene Quellen wie die
Elternplattform www.elpos.ch oder diverse Podcasts informiert
(KG-act. 1, Rz. 23), zeigt seine Bereitschaft, sich entsprechendes Wissen und Meinungen in diesem Bereich anzueignen, obschon diese allgemeinen Informationen den konkreten Austausch mit den die Kinder begleitenden Fachpersonen nicht ersetzen können. Die spezifische Unterstützung der Kinderärztin und der früheren involvierten Personen (wie Lehrpersonen, Psycho- und Ergotherapeuten) hat sich denn auch augenscheinlich positiv auf E.________ und F.________ ausgewirkt.
f) Alsdann ist auf das Erfordernis der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Parteien einzugehen.
aa) Der Berufungsführer moniert, die Vorinstanz setze einen zu hohen Massstab und für die Anordnung der alternierenden Obhut müsse es genügen, dass die Eltern vernünftig miteinander umgehen können und ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft vorhanden sei, was in casu der Fall sei
(KG-act. 1, Rz. 13). Wie die Vorinstanz ausführe, würden die Kinder nicht unter der Art und Weise, wie die Eltern in ihrer Anwesenheit die Konflikte austragen, leiden (KG-act. 1, Rz. 13). Die Vorinstanz entziehe sich ihrem Auftrag, den objektiven Sachverhalt zu ermitteln und verschiebe ihre Schlussfolgerungen dazu auf ein angebliches subjektiv unterschiedliches Erleben der Parteien
(KG-act. 1, Rz. 33). Die angeblichen Kommunikationsprobleme seien von der Berufungsgegnerin in verabsolutierter Form ohne zeitliche Einordnung und
Differenzierung vorgebracht im Sinne einer Dramatisierung (KG-act. 1, Rz. 34). Aus dem vollständigen Chatverlauf vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sei deutlich ersichtlich, dass die Kommunikation in sachlicher Weise und im gemeinsamen Bemühen um das Wohl der Kinder verlaufe
(KG-act. 1, Rz. 34). Die Kinder hätten eine Störung der elterlichen Kommunikation in keiner Anhörung erwähnt (KG-act. 1, Rz. 35).
bb) Die Berufungsgegnerin hält diesen Vorbringen im Wesentlichen entgegen, es bestehe ein massiv gestörtes Kommunikationsproblem und bei den eingereichten Chatverläufen sei ersichtlich, dass nahezu keine Kommunikation stattfinde und wenn, nur noch belanglose Nachrichten ausgetauscht würden (KG-act. 7, Rz. 5.5). Die jahrelange Erfahrung habe gezeigt, dass in Sachen AD(H)S-Problematiken der Kinder keine vernünftige Zusammenarbeit mit dem Kläger möglich sei (KG-act. 32, Rz. 1.3). Die Kommunikation sei auf ein Minimum beschränkt (KG-act. 32, Rz. 4.1).
cc) Allein wegen des Umstands, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege stünde. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen
offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 S. 615 f. E. 4.3). Massgeblich ist die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (BGer 5A_534/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5; BGer 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1). Letztlich wird im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Vordergrund stehen müssen, ob die Eltern im Interesse des
Kindes in Kinderbelangen sinnvoll zusammenwirken können. Sind die Eltern heftig zerstritten, ist von der Einrichtung einer alternierenden Obhut abzusehen (vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 9b m.V.; BGer 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.4).
dd) Strittig ist, ob das Verhältnis der Eltern derart konfliktreich ist, dass nicht erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (vgl. oben E. 3.f.cc). Entgegen der Ansicht des Berufungsführers genügt eine minimale Kooperationsbereitschaft grundsätzlich nicht (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9b; BGer 5A_527/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 3). Obwohl eine gewisse Kommunikation der Parteien ersichtlich ist (vgl. KG-act. 1, Rz. 34 und KG-act. 1/2 bzw. KG-act. 11, Rz. 19), scheinen sie sich seit der Trennung in Kinderbelangen kaum auszutauschen. Gemäss Ausführungen der Berufungsgegnerin vor Vorinstanz, die der Berufungsführer nicht weiter kommentierte oder dementierte
(Vi-act. 78, Frage 241 ff.; Vi-act. 84 und 87; KG-act. 1), soll der Berufungsführer nie Zeit haben, um über Kinderbelange zu sprechen und nehme Telefonanrufe nicht ab und wenn er einwillige zu sprechen, habe er Wünsche, denen die Berufungsgegnerin nachzukommen habe, damit er sich mit ihr über die Kinder austausche (Vi-act. 78, Frage 92; vgl. auch KG-act. 32, Rz. 4.1). Das Protokoll der Parteibefragung vor Vorinstanz vermittelt denn auch eine von Uneinigkeiten und Vorwürfen geprägte Kommunikation ohne konstruktive gemeinsame
Lösungsfindung oder Kompromissbereitschaft unter den Parteien
(Vi-act. 78, Frage 154 ff., bspw. Frage 201 ff., 210 ff., 230 ff.).
Im Berufungsverfahren reichten beide Parteien Whatsapp-Chatverläufe unter sich sowie zwischen ihnen und den Kindern ein (KG-act. 1/2 und 7/2-4, 11/2-4, 14/1-8, 27/1, 29/5-6, 30/1). In den Chatverläufen unter den Parteien ging es meist um alltägliche Belange, jedoch kaum um Erziehungsfragen oder Kinderbelange, wie beispielsweise über das ADS oder ADHS, die Kinderarzttermine und Medikation oder schulische Probleme. Aus den übrigen Akten und Vorbringen ergibt sich weiter, dass sich die Parteien in Kinderbelangen kaum je einig sind. Sobald sie sich austauschen, bestehen oftmals erhebliche Meinungsverschiedenheiten, so beispielsweise hinsichtlich der Involvierung der Kinder im Scheidungsverfahren (KG-act. 14/7), dem Alleinelassen der Kinder und den Ausgehzeiten (KG-act. 11, Rz. 15, KG-act. 14/6), einer zusätzlichen Übernachtung beim Vater (KG-act. 14/4), der Handyzeit von F.________
(KG-act. 32, Rz. 8; KG-act. 30, Rz. 10) oder der Ritalineinnahme am Wochenende (Vi-act. 78, Frage 333 ff.) und dem fehlenden Informationsaustausch
zwischen dem Berufungsführer und der Kinderärztin, Lehrpersonen oder IV-Stelle (vgl. KG-act. 7, Rz. B.3 ff.; KG-act. 26, Rz. 1.8 f.; KG-act. 29, Rz. B.3.4 und B.19; KG-act. 30, Rz. 2; KG-act. 32, Rz. 1.1 f., 2.1). Allerdings ergibt sich aus den eingereichten Chatverläufen und den Vorbringen gerade nicht, dass sich die Parteien in Erziehungsfragen zumindest bezüglich der ADS/ADHS-Problematik der Kinder zielgerichtet austauschen. Als illustratives Beispiel sei der erforderliche Zeitpunkt der Einnahme des Ritalins anzuführen
(Vi-act. 78, Frage 333), wonach die Kinder das Ritalin am Besuchswochenende erst gegen Mittag eingenommen hätten. Die Parteien haben sich augenscheinlich weder über die Dosis noch die Uhrzeit ausreichend abgesprochen
(Vi-act. 78, Frage 334 f.). Auch über die aktuell noch bestehenden vierteljährlichen Konsultationen bei der Kinderärztin scheint kein Austausch zu erfolgen, zumal weder behauptet noch ersichtlich ist, dass der Berufungsführer seit der vorinstanzlichen Parteibefragung (Vi-act. 78, Frage 261) nachfragen oder die Berufungsgegnerin ihn von sich aus informieren würde
(vgl. KG-act. 32, Rz. 1.2). Die Anordnung einer alternierenden Obhut würde zweifelsohne ein höheres Mass an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern fordern und bedingen, dass der elterliche Konflikt kein Eingang in Erziehungsfragen findet. Gerade vor dem Hintergrund der ADS und ADHS-Problematik der Kinder, nimmt dieses Kriterium eine nicht unbedeutende Rolle ein. Aus den beiden – im Übrigen unbestritten gebliebenen – Schreiben der Kinderärztin ist denn auch zu entnehmen, dass das ADS bzw. ADHS der Kinder feste Rituale und klar aufgezeigte Grenzen erfordert (Vi-act. 56; vgl. auch
KG-act. 29/1). Dass diesbezüglich für die Kinder bei beiden Elternteilen ähnliche Strukturen und ein regelmässiger Austausch besteht, scheint von Wichtigkeit. Auf die Frage anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung, welche Strukturen oder besonderen Massnahmen bei der Erziehung im Alltag der Kinder notwendig seien, blieb die Antwort des Berufungsführers wenig konkret. Er äusserte sich nur dahingehend, dass er mit dem, was bei der Kinderärztin laufe, zufrieden sei (Vi-act. 78, Frage 271) und dass hinsichtlich der Strukturen schön wäre, wenn vor allem E.________ ein eigenes Zimmer hätte und dass jemand Zuhause sei, wenn die Kinder von der Schule nach Hause kommen
(Vi-act. 78, Frage 272). Weder mit diesen Vorbringen noch mit seinen Ausführungen im Berufungsverfahren, legte resp. legt der Berufungsführer dar, inwiefern diesbezüglich ein (genügender) Austausch besteht und dass er und die Berufungsgegnerin sich um ähnliche Strukturen und Routinen im Alltag der
Kinder bemühen würden bzw. solche absprechen.
Nach dem Gesagten vermag der Berufungsführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach offensichtlich sei, dass die Parteien erhebliche Schwierigkeiten hätten, vernünftig miteinander umzugehen und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich gegenseitig nicht genug zuhören und nicht ausreichend ernst nehmen, um den besonderen Bedürfnissen der beiden Kinder gerecht zu werden (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 22 f.), somit nicht zu widerlegen. Ungeachtet dessen sind die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu beanstanden und der Berufungsführer legt nicht dar und es ist ebenso wenig ersichtlich, dass die Parteien diesen vorliegend erhöhten Kommunikations- und Kooperationsanforderungen derzeit gerecht werden können (vgl. Büchler/Clausen, a.a.O.,
Art. 298 ZGB N 9b m.V.; BGer 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.4).
g) aa) Als weiteres Kriterium bei der Prüfung der alternierenden Obhut ist die geografische Situation zu berücksichtigen, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern (Nähe zur Schule, soziales Umfeld;
BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a). Einer alternierenden Obhut steht insbesondere dann nichts entgegen, wenn es für das Kind in seinem Alltag nicht so sehr darauf ankommt, ob es sich bei seiner Mutter oder seinem Vater aufhält (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9g; mit Verweis auf BGer 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Wenige Umstellungsschwierigkeiten hat das Kind zu bewältigen, wenn es das soziale Umfeld beibehalten, die gleiche Schule besuchen oder ihm wichtige Freizeitaktivitäten weiterhin wahrnehmen kann (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9g; mit Verweis auf BGer 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2).
bb) Der Berufungsführer macht im Wesentlichen geltend, da er seinen Wohnsitz bewusst in die Nähe seines alten Wohnortes verlegt habe, habe er die idealen Voraussetzungen für die alternierende Obhut geschaffen und es bestehe damit Gewähr, dass die Kinder in ihrem sozialen Umfeld und Freundeskreis verbleiben könnten sowie Beständigkeit und Stabilität (KG-act. 1, Rz. 14). Er habe seinen Kindern versprochen, dass er bis zum 16. Geburtstag von F.________ nichts unternehmen werde, was zu einem Auszug aus dem Haus führen würde. Er gehe zudem davon aus, dass auch die Berufungsgegnerin, zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens, keinen Auszug plane
(KG-act. 30, Rz. 7).
cc) Die (vormals eheliche) Liegenschaft, in der die Berufungsgegnerin mit den Kindern wohnt, liegt von der Wohnung des Berufungsführers ein paar hundert Meter weiter entfernt (KG-act. 14, Rz. II.B.3.1). Unklar ist im heutigen Zeitpunkt aber, wie lange die aktuelle Wohnsituation, insbesondere diejenige der Berufungsgegnerin, so bestehen bleibt. Die Berufungsgegnerin beabsichtigte bereits einmal in den Kanton Zürich zu ziehen, wobei dieser Antrag auf Bewilligung des Umzugs von der Vorinstanz abgewiesen wurde und unangefochten blieb (angef. Urteil, Dispositivziffer 5; KG-act. 1 und 7). Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 teilte sie sodann mit, dass sie wahrscheinlich nach Rapperswil oder Zürich ziehen werde, um die Familie und ihre Erwerbstätigkeit unter einen Hut bringen zu können (KG-act. 24, Rz. I.A.15). Der Berufungsführer seinerseits wohnt derzeit in einer 3.5-Zimmerwohnung. Er machte in seiner Stellungnahme vom 20. August 2024 geltend, bereits seit 2020 sei aktenkundig, dass er sich innerhalb der Liegenschaft J.________strasse zz für eine 4.5-Zimmerwohnung zum Tausch angemeldet habe. Dass dies erst aktuell werden würde, wenn die Obhut über die Kinder und ihn treffende Unterhaltspflichten geregelt seien, sei nur vernünftig, zumal ein mit der Berufungsgegnerin koordinierter Umzug offengehalten werden soll. Im Jahr 2023 sei beispielsweise auch ein gemeinsamer Umzug in den Raum Innerschwyz zur Diskussion gestanden (KG-act. 27, S. 7). Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist nach wie vor offen, ob und wie lange sie am bisherigen Wohnort verbleiben werden und wie genau sich ihre Wohnsituation insbesondere in geografischer Hinsicht in Zukunft präsentieren wird. Vor diesem Hintergrund und im Sinne der vorzunehmenden Prognose spricht das Kriterium der zukünftig unklaren geografischen Situation gegen die alternierende Obhut.
h) aa) Weiter ist das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität der Verhältnisse wesentlich, wobei in Bezug auf die alternierende Obhut die Beziehungen zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern, von zentraler Bedeutung sind (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a m.w.V.; BGE 142 III 612, 616; 142 III 617, 622). Zu berücksichtigen ist die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut gemäss Bundesgericht eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 612 E. 4.3). Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der
Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Geschwister sollen nach Möglichkeit nicht getrennt werden (BGE 142 III 617, 620 f.).
bb) Unbestritten ist, dass die Kinder seit der Trennung im Jahr 2016/2017 in der vormals ehelichen Liegenschaft bei der Berufungsgegnerin wohnen und den Berufungsführer im Rahmen des Besuchrechts jedes zweite Wochenende sehen. Gemäss übereinstimmender Aussagen wird das eingeräumte Besuchsrecht am Mittwochnachmittag nicht ausgeübt (KG-act. 7, Rz. II.A.5;
KG-act. 11, Rz. B.II.3; vgl. auch KG-act. 20, S. 2; Vi-act. 78, Frage 249 ff.). Die Kinderärztin berichtete wie schon erwähnt, dass es für beide Kinder sehr wichtig sei, dass der Alltag klar strukturiert werde und feste Rituale und Abläufe eingehalten würden (Vi-act. 56). Bei E.________ sei aufgefallen, dass sie grosse Mühe mit Umstellungen und neuen Situationen habe (Vi-act. 56). Bei ihr sei eine enge Begleitung der Mutter noch notwendig und dies sei eine grössere Herausforderung als bei gleichaltrigen Mädchen ohne ADS (KG-act. 29/1). Der Beschwerdeführer äusserte sich zu diesem neuen Schreiben der Kinderärztin (KG-act. 29/1) und den Ausführungen der Berufungsgegnerin
(KG-act. 29, Rz. A.2.1 ff.) nicht. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung erwähnte er jedoch, dass Frau G.________ eine sehr fähige Kinderärztin sei und er ihr vertraue (Vi-act. 78, Frage 260). Zudem war die alternierende Obhut im Eheschutzverfahren kein Thema (KG-act. 1/2; angef. Urteil,
E. 2.2.3 S. 21). Eine Übernachtung am Montagabend beim Berufungsführer wäre seines Erachtens nur als Ersatz für den Mittwochnachmittag gewesen, d.h. nicht als zusätzliche Betreuungszeit (Vi-act. 78, Frage 252).
cc) So wie der Berufungsführer die alternierende Obhut beantragt (ab Mittwoch, Schulschluss bis Freitag, Schulschluss, und jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen etc.; KG-act. 1, Anträge Ziff. 1.4 und 1.6) wäre dies eine neue Betreuungssituation, die die Stabilität und Kontinuität, die sich die Kinder nunmehr gewohnt sind, zweifelsohne einschneidend beeinflussen würde. Dass sich das bisher gelebte Betreuungsmodell bislang positiv auf die Kinder auswirkte, zeigen nicht nur die schulischen Verbesserungen der Kinder, sondern hat wohl auch dazu beigetragen, dass das ADS und ADHS den Alltag der Kinder nicht mehr derart massgebend zu belasten scheinen und keine Akutsituationen geschildert werden, die beispielsweise eine Involvierung des KJPD erforderten. Aktenkundig ist, dass nur (noch) eine vierteljährliche Kontrolle bei der Kinderärztin erfolgt und derzeit keine weiteren Therapien erforderlich sind (Vi-act. 78, Frage 22 ff.; KG-act. 16 und 17, Rz. I.B/C; KG-act. 24). Zudem geht F.________ in die Sekundarschule und E.________ konnte diese erfolgreich im August 2024 abschliessen. Beide hatten schulische Erfolge, fanden Anschluss in der Klasse und pflegen zu ihren Eltern ein gutes Verhältnis. Der Umstand, dass die Kinder im Hinblick auf ihr Alter zunehmend selbständiger werden und auf gewisse Hilfestellungen nicht mehr angewiesen zu sein scheinen (vgl. KG-act. 27, Rz. 3), spricht gerade für die bewährte Ruhe und Kontinuität der Verhältnisse der letzten Jahre. Vor dem Hintergrund der ADS- und ADHS-Problematik der Kinder und der Einschätzung der Kinderärztin (KG-act. 29/1; Vi-act. 56), gilt dem Kriterium der Kontinuität und Stabilität ein besonderes und nicht vernachlässigbares Augenmerk. Aufgrund der bisherigen Gewohnheiten und geschilderten Bedürfnisse und Entwicklungen der Kinder spricht dieses
Kriterium gegen eine alternierende Obhut.
i) aa) Sodann ist dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Die Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse (Art. 133 Abs. 2 ZGB,
Art. 298 ZPO) sind von vorrangiger Bedeutung (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 4). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf dessen Alter, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3; KG SZ, ZK2 2023 1 vom 28. März 2024 E. 2.b.bb). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b; KG SZ, ZK2 2023 1 vom
28. März 2024 E. 2.b.bb). Schliesslich gilt auch zu beachten, dass der Kindeswille zwar ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung des Kindeswohls sein kann, dem Kindeswohl aber durchaus widersprechen kann (Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. Psych N 150 f.; vgl. auch BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1).
bb) Der Berufungsführer moniert, die Vorinstanz habe den Kindern eine
kognitive Schwäche unterstellt, indem sie ausführe, die Kinder seien „nur beschränkt in der Lage, ihre Beeinträchtigungen und Bedürfnisse richtig einschätzen zu können”, anstatt ihre Willensäusserungen zur Kenntnis zu nehmen und die tatsächlich altersgemäss differenzierte Umschreibung in der Begründung ihres Wunsches zu würdigen (KG-act. 1, Rz. 26). Er macht geltend, die Kinder hätten konstant den Wunsch geäussert, mehr Zeit mit dem Berufungsführer verbringen zu wollen (KG-act. 1, Rz. 27).
cc) Die Vorinstanz erwog, die Kinder hätten im Laufe des Verfahrens wiederholt den Wunsch geäussert, mehr Zeit beim Vater zu verbringen. Es sei aber gleichzeitig zum Ausdruck gekommen, dass sie mit der derzeitigen Situation zufrieden seien (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 27). Anlässlich der Kinderbefragung vom 29. Mai 2024 (KG-act. 20) äusserten beide Kinder einmal mehr, dass sie gerne Zeit mit dem Vater verbringen. F.________ erzählte aber auch, dass er momentan nichts an der Wohnsituation geändert haben möchte. Er wisse aber nicht, was in zwei bis drei Jahren sei (KG-act. 20, S. 3). Er hätte gerne beim Vater und bei der Mutter einen Schlüssel (KG-act. 20, S. 3). E.________ erwähnte, dass es darauf ankomme, ob es so bleibe (KG-act. 20, S. 2). Sie fühle sich beim Berufungsführer derzeit wie „auf Besuch” und dass sie lieber einen Tag mehr bei der Mutter wohnen möchte (KG-act. 20). Sodann bekundeten beide Kinder aber auch den unmissverständlichen Wunsch, dass sie gemeinsam wohnen und die gleiche Wohnregelung haben möchten (KG-act. 20, S. 2 und S. 3 f.). Eine eingeschränkte Selbsteinschätzung der mittlerweile
12- und 16-jährigen Kinder bezüglich ihrer „Wünsche” ist für das Gericht nicht ersichtlich.
j) Der Berufungsführer beantragt eine alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil von 40 % von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitag Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende und alternierenden Feiertagen
(KG-act. 1, Anträge Ziff. 6, S. 2). Augenscheinlich würde es nach dem Gesagten für beide Kinder, insbesondere für F.________ eine grössere Umstellung bedeuten, wenn sie fortan an zwei Schultagen pro Woche beim
Berufungsführer übernachten würden und in der schulfreien Zeit unter seiner Obhut stünden. Obschon eine alternierende Betreuung in der Regel zwangsläufig zu örtlichen und häuslichen Veränderungen für das Kind führt, kann dieser Umstand allein – insbesondere bei älteren Kindern – (noch) nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen. Trotzdem birgt die beantragte, nahezu hälftige Betreuung vor dem Hintergrund des ADHS von F.________ und des Übergangs in die Sekundarschule bzw. der erhöhten schulischen Anforderungen in der Oberstufe und deren neuem Umfeld ein nicht zu vernachlässigbares Risiko, dass sich die wechselnde Betreuung und Erziehungsstile der Eltern eine sich negativ auf F.________ auswirkende Unruhe schaffen, was letztlich nicht im Sinne des Kindeswohls von F.________ ist. Dass F.________ bereits zwölfjährig ist und die Wohnorte der Eltern derzeit nicht weit voneinander entfernt sind, vermag für das Gericht daran nichts zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, auf gelebte Routinen zurückgreifen zu können, die bisher erreichte Stabilität das ADHS betreffend beizubehalten bzw. weiter verbessern zu können und auf diese Weise ihm in seinem bisher gewohnten Umfeld, die Weichen für sein zukünftiges Leben stellen zu können. Aber auch für E.________, die nun im 10. Schuljahr in K.________ ist und zeitgleich eine Lehrstelle sucht (mit Unterstützung der IV-Stelle bzw. Jobcoaches), würde die neue Wohnsituation mit der nahezu hälftigen Betreuung und mit zwei Übernachtungen pro Woche eine trotz ihres Alters vor dem Hintergrund ihres ADS spürbare Umstellung bedeuten. In Nachachtung der anstehenden Berufswahl bzw. des Umstands, dass sich ihre berufliche Zukunft nicht so reibungslos gestaltet wie erhofft (vgl. KG-act. 24, Rz. I.B.7; KG-act. 26, Rz. I.A.1.9,
KG-act. 26/1, 26/2 und KG-act. 30, Rz. 2), scheint es bei E.________ ebenso wichtig zu sein, dass die bislang gelebte Kontinuität bestehen bleibt und auch sie sich nicht „zusätzlich“ mit den abwechselnden Erziehungsstilen und der damit zwangsläufig verbundenen Instabilität auseinanderzusetzen hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass E.________ und F.________ als
Jugendliche keiner „Rundumbetreuung” oder „Überbehütung” (mehr) bedürfen, dennoch scheint gerade auch in der derzeitigen Lebensphase der Pubertät genauso wichtig, auf gelebte Routinen zurückgreifen zu können und im gewohnten Umfeld die Weichen für das zukünftige Leben stellen zu können. Zweifellos bilden Vater und Mutter gleichermassen Stütze für den Prozess zum Erwachsenwerden und E.________ und F.________ haben zu beiden Eltern eine gute Bindung. Mangels aktuell und in absehbarer Zukunft genügender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Parteien ist im Fall von E.________ und F.________ der Kontinuität und Stabilität des seit 2017 gelebten Betreuungsmodells zur Wahrung des Kindeswohls ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Letztlich blieb der Berufungsführer hinsichtlich der Fragen, wie er sich die Betreuung unter der Woche vorstellt und welche Strukturen die Kinder im Alltag benötigen, wenig konkret (vgl. Vi-act. 78, Frage 271 f. und 285 ff.; vgl. auch KG-act. 1, Rz. 5.15; KG-act. 11, Rz. 27). Sein Besuchsrecht am Mittwochnachmittag gemäss Eheschutzverfügung übte er in der Vergangenheit unbestrittenermassen nicht mehr aus, weil der Termin keinen Sinn mehr gemacht habe und es mit der ganzen Arbeitsbelastung nicht gegangen sei. E.________ sei jeweils aufgekreuzt und habe sich mit ihrem Handy verkrochen
(KG-act. 11, Rz. B.II.3; Vi-act. 78, Frage 249 f.). Zudem ist der Kinderwille, wenn auch nicht massgebend, dennoch „beizuziehen“. So hat sich F.________ klar genug dahingehend geäussert, dass an der bisherigen Wohnsituation bis auf Weiteres nichts geändert werden sollte und es haben beide Kinder unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für sie die gleiche Wohnregelung gelten soll (KG-act. 20, S. 2 und 3). Auf die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens hinsichtlich der ADS/ADHS-Problematik ist aufgrund der
Aktenlage, den Parteivorbringen und den genannten Erwägungen abzusehen, zumal – wie dies die Vorinstanz bereits festhielt – keine weiteren bzw. von den im Recht liegenden Beweise abweichende Erkenntnisse zu erwarten sind (angef. Urteil, E. 2.2.4).
k) Im Sinne des Gesagten und der vorzunehmenden Prognose sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist von der Anordnung einer alternierenden Obhut abzusehen und die vorinstanzliche Obhutszuteilung (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.4, Dispositivziffer 4) zu bestätigen.
4. Besuchsrecht
a) Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB hat derjenige Elternteil, welchem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 273 ZGB N 4). Der besuchsberechtigte Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 8 m.V.).
b) Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl (statt vieler: BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25). Bei einem strittigen Besuchsrecht ist zwischen den Belastungen, die dieses mit sich bringt, und den Vorteilen für das Kind abzuwägen (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25). Im Jugendalter stehen individuelle Regelungen im Vordergrund, wobei insbesondere auf die zunehmend autonome Freizeitgestaltung Rücksicht zu nehmen ist. Neben dem Alter spielen auch die räumliche Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, die Freizeitgestaltung des Kindes, die Qualität der Beziehung zwischen den Eltern sowie die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil eine Rolle (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 28 m.V.).
c) aa) Die Vorinstanz teilte dem Berufungsführer ein wöchentliches erweitertes Besuchsrecht jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 19:00 Uhr zu (angef. Urteil, Dispositivziffer 6). Der Berufungsführer beantragt anstelle eines erweiterten Besuchsrechts die alternierende Obhut ab Mittwoch, Schulschluss bis Freitag, Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende (KG-act. 1, Antragsziffer 1 [Ziffer 6]). Insofern machte er keine Ausführungen zu einer Besuchsrechtsregelung (KG-act. 1, Ziff. 47). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Anschlussberufung, das erweiterte Besuchsrecht sei wie folgt festzusetzen: Von Freitag, 08:00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr (KG-act. 7).
bb) Die Berufungsgegnerin machte in ihrer Berufungsantwort vom
2. März 2023 geltend, eine Obhut am Donnerstag nach Schulschluss mache insofern keinen Sinn, als die Kinder bereits um 15:20 Uhr bzw. um 16:00 Uhr Schulschluss hätten und dann beim Kläger einfach bis spät am Abend alleine herumsitzen würden, anstatt dass sie in der für sie gewohnten Alltagsstruktur und unter Beaufsichtigung der Beklagten Zuhause ihre Aufgaben erledigen könnten. Zu glauben, die Kinder würden dann nach Schulschluss beim Kläger einfach schön still und selbständig ihre Aufgaben erledigen, bis der Kläger spätabends nach Hause komme, wäre vor dem Hintergrund ihrer Beeinträchtigungen abwegig und naiv. Auch könnten die Kinder entsprechend dem normalen Ablauf das Nachtessen einnehmen und schlafen gehen, so dass sie am nächsten Morgen wieder fit für die Schule seien (KG-act. 7, Rz. IV.A.3). Vor Schulbeginn am Freitagmorgen könne die Berufungsgegnerin sodann noch sicherstellen, dass die Kinder mit gleichem Ritual frühstücken und ihre Medikamente richtig einnehmen, so wie sie das jeden Tag gewohnt seien (KG-act. 7, Rz. IV.A.4).
cc) Das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ist nicht bestritten und keine der Parteien äusserte dahingehend Abänderungswünsche
(KG-act. 1, 7, 20). Jedoch besteht Uneinigkeit betreffend ein erweitertes Besuchsrecht. Die Vorbringen der Berufungsgegnerin, wonach die Kinder am Donnerstag bereits am Nachmittag Schulschluss hätten und nur beim Berufungsführer herumsitzen würden, und anstelle dessen besser mit ihr ihre Hausaufgaben erledigen sollten, sind kaum mehr aktuell. E.________ besucht zwischenzeitlich in K.________ das 10. Schuljahr und F.________ nunmehr die Sekundarschule in L.________ (KG-act. 20, S. 2 und 3; KG-act. 24, Rz. B.7). Zudem werden beide Kinder mit zunehmendem Alter unabhängig ihres ADS- bzw. ADHS selbständiger. So äusserten sich E.________ und F.________ denn auch dahingehend, dass sie die Hausaufgaben alleine (E.________) bzw. grösstenteils alleine (F.________) machen und sich in der Freizeit mit Freunden treffen oder Hobbys nachgehen (vgl. KG-act. 20, S. 2 und 3).
Aufgrund der hauptsächlich regulären Arbeitszeiten des Berufungsführers und der Möglichkeit, an zwei Tagen pro Woche Homeoffice machen zu können
(KG-act. 27, Rz. 6; vgl. auch KG-act. 1, Rz. 5.15), kann davon ausgegangen werden, dass er nach Schulschluss bzw. im Zeitpunkt des Eintreffens von E.________ und F.________ am späteren Nachmittag oder Abend Zuhause sein kann. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Berufungsführer nicht fähig sein soll, seine Kinder bei Bedarf einmal während der Woche, am Donnerstagabend, oder am Wochenende in schulischen Belangen zu unterstützen und freitags mit den Kindern zu frühstücken und für die Einnahme deren Medikamente besorgt zu sein. Zur Medikamenteneinnahme ist aktenkundig, dass E.________ seit Eintritt der 3. Sekundarschule kein Ritalin bzw. keine Medikamente mehr nimmt (KG-act. 20 S. 2; KG-act. 26, Rz. I.B.6). F.________ benötigt zwar regelmässig noch Ritalin, das beim Frühstück jeweils bereitliege, er aber nachfragen würde, wenn dem nicht so sei (KG-act. 20 S. 3). Zudem ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer, wie er dies bereits an den Besuchswochenenden macht, F.________ an die Einnahme des Ritalins erinnert. Die Berufungsgegnerin bestritt dies nicht konkret und führte einzig aus, die Kinder bedürften auch heute noch einer engen und stringenten Betreuung mit klaren Regeln, auch wenn die Kinder, wie dies ein bisschen aus dem Protokoll hervorgehe, zu glauben meinen, alles im Griff zu haben. Dies gelte insbesondere für die Bewältigung der Hausaufgaben oder die Einnahme von Medikamenten (KG-act. 24, Rz. I.A.3). Dass E.________ und F.________ nach wie vor einer etwas eingehenderen Betreuung mit klareren Ansagen bedürfen, hat aber nicht zur Folge, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass F.________ ebenso an einem Freitagmorgen vor der Schule bei einem erweiterten Besuchsrecht des Berufungsführers das Ritalin wie gewohnt richtig einnehmen wird. Im Übrigen entspricht ein erweitertes Besuchsrecht durchaus dem Kindeswohl, zumal beide Kinder auch äusserten, dass sie mehr Zeit mit ihrem Vater verbringen möchten
(KG-act. 20, S. 2 und 3). Dass der Berufungsführer auch Pikettdienst zu leisten hat, vermag daran nichts zu ändern, da dieser Umstand nur sieben Wochen pro Jahr betrifft und der Berufungsführer sich grundsätzlich für eine solche Pikettwoche jeweils frühzeitig organisieren kann (KG-act. 18). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz überzeugend darlegte, der Berufungsführer soll die Möglichkeit erhalten, einen Einblick in die alltäglichen Dinge zu erhalten, welche die Kinder unter der Woche beschäftigen, und die Berufungsgegnerin nicht aufzuzeigen vermag, weshalb das Besuchsrecht auf Freitag, 8:00 bis 19:00 – wohlbemerkt während die Kinder mehrheitlich ausser Haus sind – zu beschränken sei. Das erweiterte wöchentliche Besuchsrecht von Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag nach Schulschluss dürfte in einer Anfangsphase zwar eine gewisse Umstellung und etwas organisatorischen Mehraufwand (betreffend Übernachtung, Schulsachen, Vorbereitung für Schule, Hobbys etc.) zur Folge haben, letztlich aber den Bedürfnissen und Wünschen der Kinder zugutekommen. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung zu bestätigen (angef. Urteil, Dispositivziffer 6).
d) Die Anträge des Berufungsführers betreffend die Regelung der Feiertage und Ferien entsprechen dem angefochtenen Urteil (Dispositivziffer 6, Spiegelstrich 3-5; KG-act. 1, Antragsziffer 6, Spiegelstrich 3-5). Die Berufungsgegnerin opponiert gegen diese Ferienregelung für den Fall einer Bestätigung nicht und ihre Anschlussberufung beschränkt sich einzig auf das erweiterte Besuchsrecht (angef. Urteil, Dispositivziffer 6, Lemma 1, vgl. KG-act. 7, S. 3). Demnach sind die nicht zu beanstandenden Feiertags- und Ferienregelungen der Vorinstanz zu bestätigen (angef. Urteil, Dispositivziffer 6, Spiegelstrich 3-5).
e) Zusammenfassend ist die Berufung betreffend den Antrag zur Anordnung der alternierenden Obhut abzuweisen. Die Anschlussberufung ist abzuweisen, soweit ein erweitertes Besuchsrecht für Freitag, 8:00-19:00 Uhr gefordert wird. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Alleinobhut der Berufungsgegnerin und dem erweiterten Besuchsrecht des Berufungsführers sowie bezüglich der Besuchsrechtsregelung einschliesslich der Feiertags- und Ferienregelung zu bestätigen (angef. Urteil, Dispositivziffer 6, Spiegelstrich 1-5), zumal auch
seitens der bereits 16-jährigen E.________ keine Abänderungswünsche oder sogar ein Verzicht auf Festlegung einer Besuchs- und Ferienregelung sie betreffend geäussert wurde.
5. Einkommen
a) Das Gericht regelt in Nachachtung von Art. 133 Abs. 1 i.V.m.
Art. 276 ZGB insbesondere den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 4 ZGB). Grundsätzlich sorgen beide Eltern, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt
(Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst
(BGE 147 III 265 E. 5.5). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt;
BGE 147 III 265 E. 5.5). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4 S. 71; BGE 114 II 26 E. 5b S. 29; ausdrücklich bestätigt auch für den geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1) vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1).
Das Bundesgericht erklärte die Lebenshaltungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für die Ermittlung des Kindesunterhalts (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; betreffend Barunterhalt: BGE 147 III 265 E. 6.1 und 6.6; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln
(BGE 147 III 265 E. 7). Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. Familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.). Es gilt folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende
Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das
familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Ein dadurch resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Betreuungs- wie auch der Volljährigenunterhalt bleiben aber auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt
(BGE 147 III 265 E. 7.2 und 7.3; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Im Volljährigenunterhalt ist rechtsprechungsgemäss kein Überschussanteil zu berücksichtigen (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.10; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine).
Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz; er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt, sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit zahlreichen Verweisen). Die Anstrengungspflicht findet ihre Grenze an konkreten Realitäten und es dürfen keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Verweisen). Sodann dürfen auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden
(BGE 137 III 118 E. 3.1).
b) Einkommen des Berufungsführers
aa) Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettolohn des Berufungsführers von Fr. 9’700.00 aus (angef. Urteil, E. 4.1.1, S. 35: Jahresnettolohn 2021 Fr. 123’250.00 / 12 = Fr. 10’270.00; abzüglich Kinderzulagen = Fr. 9’810.00 und unter Berücksichtigung der Lohnausweise Januar bis April 2022 inkl. Pikettentschädigung). Der Berufungsführer verweist auf diese Erwägung
(KG-act. 1, Rz. 50). Die Berufungsgegnerin beanstandet, dieser Lohn sei zu tief angesetzt worden und sei mindestens Fr. 10’000.00 pro Monat
(KG-act. 7, S. 19).
bb) Das Einkommen des Klägers im Jahr 2023 bei einem Pensum von 100 % inkl. 13. Monatslohn belief sich gemäss Lohnausweis auf Fr. 10’332.50
(Nettoeinkommen von Fr. 123’990.00 / 12; KG-act. 18/1). Darin sind die Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 5‘520.00 (12 x Fr. 230.00 x 2) und die Familienzulage von Fr. 2’400.00 (12 x Fr. 200.00) enthalten (KG-act. 18/2). Diese Sozialleistungen gehören nicht zum Einkommen des sie beziehenden Elternteils und werden bei der Berechnung des Kindesunterhalts als verfügbare Mittel der Kinder eingesetzt (Aeschlimann/Bähler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. UB N 67; BGE 147 III 265). Da E.________ ab dem August 2024 (vgl. KG-act. 1, Antragsziffer 12) bzw. spätestens ab dem 1. Januar 2025 (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG [SR 836.2]) eine Ausbildungszulage erhält, ist folglich zur Berechnung des monatlichen Nettolohns von Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 6‘120.00 auszugehen (12 x Fr. 280.00 [E.________]+ 12 x Fr. 230.00 [F.________)]. Abzüglich dieser Leistungen ergibt sich ein Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9’622.50 (Fr. 115’470.00 [Fr. 123’990.00 – Fr. 3’360.00 – Fr. 2’760.00 – Fr. 2’400.00] : 12). Pro Jahr übernimmt der Berufungsführer sieben Wochen Pikettdienst. Im Februar und März 2024 wurden zwei der sieben Wochen bereits geleistet. Im Monat Februar 2024 ergab sich infolgedessen eine Zulage von Fr. 501.00 (= Fr. 40.00 [Bereitschaftsdienst bis 8 Std.] + Fr. 240.00 [Bereitschaftsdienst über 8 Std.] + Fr. 8.00 [Nachtzulage] + Fr. 36.00 [Sonn- und Feiertagszulage] sowie Fr. 177.00 [Kilometerentschädigung]; KG-act. 18/2) und im Monat März 2024 ergab sich eine solche von Fr. 425.50 (= Fr. 40.00 [Bereitschaftsdienst bis 8 Std.] + Fr. 240.00 [Bereitschaftsdienst über 8 Std.] + Fr. 36.00 [Sonn- und Feiertagszulage] sowie Fr. 109.50 [Kilometerentschädigung]; KG-act. 18/2). Der Berufungsführer machte geltend, dass er je an ein grösseres Ereignis im inneren Kantonsteil am Wochenende auszurücken hatte, was die höhere Entschädigung inkl. Kilometerentschädigungen und Wochenendzuschlägen erkläre. Die Pikettentschädigungen könnten nicht „linear” hochgerechnet werden (KG-act. 18). Für zwei Wochen Pikett ergab dies total Fr. 926.50 (Fr. 501.00 + Fr. 425.50). Die Kilometerentschädigung wird je nach Ereignis und Distanz zum Einsatzort vergütet und ist nicht als Spesen mit Lohnbestandteil zu berücksichtigen, sondern als Ersatz für eine effektive Auslage (Meier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 32a), womit (abzüglich der „Km-Entschädigung”) eine
Pikettentschädigung für die zwei Wochen von Fr. 640.00 resultiert (Fr. 501.00 + Fr. 425.00 – Fr. 286.50 [Fr. 177.00 + Fr. 109.50]). Dies ergibt durchschnittlich Fr. 320.00 pro Pikettwoche bzw. Fr. 186.67 pro Monat (Fr. 320.00 x 7 jährliche Pikettwochen = Fr. 2’240.00 / 12 Monate).
cc) Das monatliche Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, zzgl. einer Pikettentschädigung beläuft bei seinem 100 %-Pensum damit auf (gerundet) Fr. 9’800.00 (Fr. 9’622.50 + Fr. 186.67 = Fr. 9’809.15). Der Berufungsführer erwähnte in der Vergangenheit, er beabsichtige sein Pensum auf 80 % zu reduzieren (KG-act. 1, Rz. 38) und machte zuletzt geltend, er wolle bei einem Vollzeitpensum an zwei Tagen pro Woche im Homeoffice arbeiten (KG-act. 27, Rz. 6). Vor dem Hintergrund des Primats der Eigenversorgung (Art. 125 Abs. 1 ZGB) ist ihm sein effektiv erzieltes Vollzeiterwerbskommen anzurechnen.
c) Einkommen der Berufungsgegnerin
aa) Die Vorinstanz führte mit Verweis auf das Schulstufenmodell aus, es erscheine angemessen, der Beklagten eine Übergangsfrist bis M.________ 2023 (F.________ 11 Jahre alt) zu geben (d.h. keine Anrechnung eines Erwerbseinkommens) und ihr ab diesem Zeitpunkt ein Pensum von 50 % zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2’000.00 anzurechnen (angef. Urteil,
E. 4.1.2 S. 36, 38). Angemessen erscheine die Erhöhung ihres Pensums per 1. August 2025, und zwar auf ein Pensum von 70 % zu einem monatlichen
Nettolohn von Fr. 2’800.00. Ab Erreichen des 16. Altersjahrs von F.________ (M.________ 2028) sei der Beklagten – wie auch von ihr selbst beantragt – ein volles Arbeitspensum zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4’000.00 anzurechnen (angef. Urteil, E. 4.1.2 S. 40). Die Vorinstanz begründete die Abweichung vom Schulstufenmodell mit dem „erheblichen Mehraufwand” den die Berufungsgegnerin im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder zu bewältigen gehabt hätte und dass ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen sei, zumal sie im Zeitpunkt der Trennung 39 Jahre alt und seit Geburt von E.________ (N.________ 2008) nicht mehr erwerbstätig gewesen sei (angef. Urteil, E. 4.1.2 S. 39 ff.).
bb) Der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich bzw. unbesehen und einseitig auf die Ausführungen der Berufungsgegnerin abgestellt, wonach bloss eine Tätigkeit im Lohnsegment von Fr. 4’000.00 netto pro Monat bei einem 100 %-Pensum anzunehmen sei (KG-act. 1, Rz. 52). Mit ihrem KV-Abschluss könne die Berufungsgegnerin gemäss Salarium (2018) in der Finanzdienstleistungsbranche ein Einkommen von rund Fr. 7’000.00 brutto (Fr. 6’000.00 netto) erzielen, wobei unter Berücksichtigung des Wiedereinstiegs nach längerer Abwesenheit ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5’000.00 netto auf Basis eines 100 %-Pensums anzurechnen sei
(KG-act. 1, Rz. 53). Er beantragt, es sei der Berufungsgegnerin ab sofort bzw. Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Einkommen von min. Fr. 3’500.00 in einem 70 %-Pensum, ab August 2024 (Eintritt F.________ in Sekundarstufe I) ein Einkommen von min. Fr. 4’500.00 in einem 90 %-Pensum und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von F.________ (M.________ 2028) ein Einkommen von min. Fr. 5’000.00 in einem 100 %-Pensum anzurechnen
(KG-act. 1, Rz. 55).
cc) Die Berufungsgegnerin macht mit Eingaben vom 26. April 2024
(KG-act. 17) und vom 4. Juli 2024 (KG-act. 24) erstmals Ausführungen zu ihrer Erwerbstätigkeit. Gemäss Lohnausweis 2023 (KG-act. 17/3) erzielte sie im Jahr 2023 beim „O.________” einen Nettolohn von Fr. 6’981.30 (KG-act. 17/3), was monatlich Fr. 581.80 (gerundet; Fr. 6’981.20 / 12) waren. Den Lohnblättern von Januar bis Juni 2024 ist zu entnehmen, dass die Berufungsgegnerin durchschnittlich 8.13 Stunden pro Monat im „Stundenlohn Schlüsselperson”
(= 4.75 [Januar 2024] + 11.00 [Februar 2024] + 5.00 [März 2024] +
4.25 [April 2024] + 8.00 [Mai 2024] + 15.75 [Juni 2024] = 48.75 / 6 Monate = 8.13; KG-act. 17/4 und 24/4) und durchschnittlich 15.83 Stunden pro Monat im „Stundenlohn Deutschkurs” (= 17.50 [Januar 2024] + 12.50 [Februar 2024] + 15.00 [März 2024] + 17.50 [April 2024] + 12.50 [Mai 2024] + 20.00 [Juni 2024] = 95 / 6 Monate = 15.83; KG-act. 17/4 und 24/4) arbeitete (KG-act. 17/4 und 24/4). Folglich war die Berufungsgegnerin im Durchschnitt rund 24 Stunden pro Monat (15.83 + 8.13 = 23.96) ausser Haus arbeitstätig. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden à durchschnittlich 4.33 Wochen pro Monat entspricht dies rund 5.5 Stunden pro Woche bzw. einem Arbeitspensum von 13 % ([⌀ 24 Stunden pro Monat; 24 / 4.33 = 5.54 Stunden pro Woche; 100 / 42.5 x 5.54 = 13.04 %).
dd) Die Berufungsgegnerin müsste dem Schulstufenmodell zufolge seit
August 2018 (Eintritt F.________ in 1. Primarschule) zu 50 %, seit August 2024 zu 80 % (Eintritt F.________ in Sekundarschule) und ab M.________ 2028 zu 100 % arbeiten. Derzeit arbeitet sie zu rund 13 % (vgl. oben E. 5.c.cc). Augenscheinlich erfüllt sie mit ihren aktuellen Arbeitsstellen weder die vorinstanzliche vorgesehene Anordnung einer 50 %-Arbeitsstelle seit M.________ 2023 noch ihre eigens verlangte Anrechnung eines 30 %-Pensums ab August 2023
(Vi-act. 90) oder ihre beantragte Festsetzung einer 50 %-Arbeitsstelle per M.________ 2024 (KG-act. 7). Darüber hinaus führte die Berufungsgegnerin nicht aus, zu wie viel Prozent sie ab August 2024 (Eintritt F.________ in die Sekundarstufe) zu arbeiten beabsichtige (vgl. KG-act. 17 und 24).
ee) Hinsichtlich der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist eine konkrete Prüfung verschiedener Kriterien wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geografische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt und Ähnliches mehr) massgeblich (BGE 147 III 308 E. 5.6). Dem Alter kommt zufolge Aufgabe der „45er-Regel” (BGE 147 III 308 E. 5.5) nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinn einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu (BGE 147 III 308 E. 5.6). Die Berufungsgegnerin selbst ist im Jahr 2022 mit 44 Jahren wieder ins Berufsleben eingestiegen (wenn auch nur auf Stundenbasis; KG-act. 24/5 und 24/6). Seit Januar 2024 arbeitet sie als P.________ (KG-act. 17, S. 4). Mangels gegenteiliger Behauptungen ist davon auszugehen, dass die heute 46-jährige Berufungsgegnerin gesund ist. Im Berufsleben hat sie wieder Fuss fassen können (KG-act. 1/3, 24/5 und 24/6). Sodann verfügt sie über sehr gute Sprachkenntnisse (Deutsch, Spanisch,
Italienisch etc.; vgl. KG-act. 24, Rz. II.C und 24/6). Der Arbeitsmarkt dürfte im Bereich Erziehung und Unterricht derzeit ebenfalls zahlreiche Möglichkeiten bieten und auch der Berufungsführer erwähnte die Option einer Anstellung als Lehrerin (Vi-act. 50, Rz 60). Es ist der Berufungsgegnerin somit zumutbar, eine Teilzeitanstellung mit Möglichkeit auf Erhöhung des Arbeitspensums finden zu können, sei es beispielsweise im Bereich Erziehung und Unterricht, wo sie bereits derzeit in einem kleinen Pensum tätig ist und Kurse für einen Beruf im Bereich Erwachsenenbildung absolviert hat (Vi-act. 78, Frage 128 ff.), oder als Lehrpersonenvertretungen oder aber mit ihrem KV-Abschluss in einem Büro. An dieser Stelle sei erwähnt, dass in Nachachtung des Primats der Eigenversorgung auch Arbeiten auszuüben sind, die nicht den eigenen Wunschvorstellungen entsprechen (vgl. angef. Urteil, E. 4.1.2 S. 38).
ff) Vom Schulstufenmodell kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist
(BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Eine Abweichung vom Schulstufenmodell rechtfertigt sich auch vorliegend und zwar aus den oben genannten Gründen (vgl. E. 3.g ff. vorstehend). Es würde dem Kindeswohl derzeit entgegenwirken, der Berufungsgegnerin bereits ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen, da dies bzw. die in der Regel damit verbundene häusliche Abwesenheit der Berufungsgegnerin insbesondere für F.________ eine zu grosse Veränderung und Instabilität zur Folge hätte. Auch wenn bei ihm gesundheitliche Fortschritte zu verzeichnen sind, ist sein Leben weiterhin vom ADHS geprägt
(vgl. KG-act. 29/1). Namentlich aufgrund der Besonderheiten, dass er nach wie vor noch eine weitergehende Unterstützung seiner Mutter benötigt und bei ihm eine tägliche Strukturierung des Alltags durch seine Mutter zurzeit noch sehr wichtig ist (vgl. KG-act. 29/1), wodurch bei erhöhtem Handlungsbedarf ein rechtzeitiges „Auffangen” auch sichergestellt werden kann. Davon abgesehen bedarf selbst E.________ noch einer etwas engerer Begleitung durch ihre Mutter (KG-act. 29/1). Folglich vermag das vom Berufungsführer verlangte anzurechnende Arbeitspensum von 70 % per Rechtskraft des Scheidungsurteils sowie 90 % ab August 2024 und 100 % ab dem M.________ 2024 nach dem Gesagten den Umständen des Einzelfalls und mithin dem Kindeswohl nicht genügend
Rechnung zu tragen. Ungeachtet dessen wäre es nicht angezeigt, der Berufungsgegnerin ein Pensum von 90 % ab August 2024 anzurechnen, zumal gemäss Schulstufenmodell nur ein Pensum von 80 % vorgesehen wäre
(KG-act. 1, Rz. 55; BGE 144 III 481). Obschon wie festgehalten ermessensweise vom Schulstufenmodell abzuweichen ist, ist der Berufungsgegnerin ein höheres Pensum anzurechnen, als sie derzeit im Umfang von 13 % arbeitet (vgl. nachfolgend E. 5.c.gg).
gg) Wie schon erwähnt, beantragt die Berufungsgegnerin selbst, ihr ab dem M.________ 2024 eine 50 % Erwerbstätigkeit anzurechnen
(KG-act. 7, Rz. 2.3). Der Bedarf an Erziehung und Betreuung von der
sechzehnjährigen E.________ und dem zwölfjährigen F.________ wird – ungeachtet des ADS resp. ADHS und der zurzeit noch erhöhten Betreuungslast (vgl. E. 3.e.dd und E. 5.c.ee ff. vorstehend) – mit zunehmendem Alter, schulischer oder beruflicher Einbindung und wachsender Selbständigkeit zweifelsohne geringer. Zudem sind die Kinder bereits heute unter der Woche mehrere Stunden pro Tag in der Schule. Obschon beide Kinder es sich bis anhin gewohnt sind, dass die Berufungsgegnerin Zuhause ist, sie sie quasi rund um die Uhr unterstützt, sie zu Hobbys begleitet oder bei Konflikten einschreitet, dürften sie nun ein Alter erreicht haben, in dem sie ebenso darin gefördert werden müssen zu lernen, sich vermehrt selbst zu organisieren und allfällige Konflikte selbständig zu lösen versuchen. Nicht nur die Berufungsgegnerin, sondern auch die Kinder werden in Zukunft vom gewohnten Betreuungsmodell loslassen müssen. E.________ scheint mit ihren 16 Jahren bereits über einige Selbständigkeit zu verfügen. Auch wenn sie noch vermehrt der Unterstützung ihrer Mutter bedarf (KG-act. 29/1), ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin rund um die Uhr für sie da sein müsste. Seit dem August 2024 besucht E.________ das 10. Schuljahr und sie ist mittags in K.________ (KG-act. 20, S. 2). Sie erzählte, sie wisse nun, dass sie sich für FAGE bewerben wolle; sie unternehme gerne etwas mit ihren Freunden oder jobbe als Babysitterin (KG-act. 20, S. 2). Bei F.________ scheint das ADHS aufgrund der aktenkundigen Vorbringen nach wie vor einen Mehraufwand an Erziehung und Betreuung zu fordern. Dennoch vermittelt F.________ durch den Besuch einer regulären Sekundarschule, ohne zusätzliche Therapien und mit schulischen Erfolgen nicht den Eindruck derart unterstützungsbedürftig zu sein, dass die Berufungsgegnerin für ihn immer noch rund um die Uhr zur Verfügung stehen müsste. Der Berufungsgegnerin ist folglich ein höheres Pensum als von ihr geltend gemacht anzurechnen (vgl. E. 5.c.ii. nachfolgend).
hh) Grundsätzlich ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur für die Zukunft möglich und es ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Ein hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise rückwirkend angerechnet werden, wenn es für die betroffene Person voraussehbar war, dass sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte wieder beruflich eingliedern sollen (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 22; BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4; BGer 5A_694/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.5). Dementsprechend beginnt die Umstellungsfrist in der Regel mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung derselben zu laufen (OGer ZH, LE120019 vom 15. Oktober 2012 E. 4.5.2;
Kantonsgericht St.Gallen, FS.2020.32 und 35-EZE2 vom 9. Juni 2022 E. 3.d). Zu berücksichtigen ist dabei, dass in diesem Zusammenhang nicht erst ab dem Urteilszeitpunkt zu rechnen ist, wenn für den entsprechenden Ehegatten
voraussehbar war, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden würde (BGer 5P.388/2003 vom 7. April 2004 E. 1.2; BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007 E. 3.2.4). Auch wenn ein Entscheid angefochten wird, darf nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden, dass kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird und man sich daher nicht darum bemühen müsste (BGer 5P.418/2001 vom 7. März 2002 E. 5.c; OGer ZH, LY160049-O/U vom 3. Mai 2017 E. III.2.1).
ii) Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, leben die Parteien seit Januar 2017 getrennt (angef. Urteil, E. 4.1.2, S. 38). Die Berufungsgegnerin machte geltend, sie habe sich im Jahr 2021 und 2022 auf verschiedene Stellen beworben, aber sei nie eingeladen worden (Vi-act. 78, Frage 94 ff.). Im Berufungsverfahren reichte sie nebst dem Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2022 mit Vertragsbeginn per 1. März 2022, der ihre Funktion als Dolmetschende (IKD) und Schlüsselperson regelt (KG-act. 24/6), auch denjenigen vom 25. Januar 2024 und 1. Februar 2024 als P.________ ein, wobei einzig die Seiten 1, 3 und 4 (ohne Vertragsziffern zum Pensum) vorliegen (KG-act. 24/5). Nicht nur die Berufungsgegnerin selbst, sondern auch der Berufungsführer und die Vorinstanz thematisierten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit wiederholt
(KG-act. 1, Rz. 38; KG-act. 7, Rz. C.2.1 ff.; KG-act. 11, Rz. 35 ff.;
KG-act. 14, Rz. III.23; Vi-act. 78, Frage 93 ff.; angef. Urteil, E. 4.1.2 ff.; im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt Vi-act. 90, Rz. II.C.7 ff., insb. 7.5 f.;
Vi-act. 70, Rz. 21). Die Aufnahme einer Teilzeit- bzw. zukünftigen Vollzeitstelle, d.h. diese Umstellung, war für die Berufungsgegnerin spätestens seit Ende 2022, nachdem keine Einigung vor Vorinstanz erzielt werden konnte und die Vorinstanz ihr Urteil fällte, wonach sie ab M.________ 2023 zu 50 % zu arbeiten habe (angef. Urteil, E. 4.1.2), voraussehbar. Sie selbst beantragte denn auch mit Anschlussberufung/Berufungsantwort, es sei ihr ab M.________ 2024 ein 50 % Pensum (Fr. 2’000.00) anzurechnen (KG-act. 7, Rz. C.2.3). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass F.________ seit August 2024 die Sekundarschule besucht und das erweiterte Besuchsrecht bestätigt wird, ist eine Übergangsfrist von mehreren Monaten nicht angezeigt. Mit effektivem Schulantritt erfolgt eine gewisse Entlastung der Betreuungspflichten. Von daher ist es in Nachachtung des Umstands, dass die Schulferien i.d.R. erst Mitte August enden, gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit jeweils auf den 1. September anzunehmen (vgl. hierzu auch LGVE 2019 II Nr. 2 E. 5.6.3; Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich 2023, Rz. 88). Aus diesen Gründen ist der Berufungsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein 50 % Pensum (zur Nettolohnhöhe sogl. E. 5.c.jj ff.) und ab 1. September 2025 ein Erwerbspensum von 80 % anzurechnen. Damit wird dem etwas erhöhten Betreuungsbedarf von F.________ genügend Rechnung getragen, zumal er alsdann bereits ein Jahr älter sein wird. Ab dem Folgemonat des 16. Geburtstags von F.________, d.h. ab dem 1. Juni 2028 – zu diesem Zeitpunkt wird im Übrigen E.________ bereits 19 1/2-jährig sein – ist der Berufungsgegnerin ein Erwerbspensum von 100 % anzurechnen.
jj) Hinsichtlich der Höhe des anrechenbaren Nettolohns stimmt die Berufungsgegnerin der Vorinstanz zu, dass von einem Nettolohn von Fr. 4’000.00 bei einem 100 % Pensum auszugehen ist (KG-act. 7, Rz. C.2.1 f. S. 19 f.). Der Berufungsführer verlangt die Anrechnung eines Nettolohns von Fr. 5’000.00 bei einem 100 %-Pensum. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner des SECO (BGE 128 III 4 E. 4.c/bb S. 8; BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2).
kk) Die Berufungsgegnerin äusserte sich mit Berufungsantwort/Anschlussberufung nicht dazu, in welchem Tätigkeitsbereich sie zukünftig arbeiten wird
(KG-act. 7, Rz. II.C.2). Sie habe im Jahr 2022 einen Kurs als Ausbildnerin begonnen, mit dem Ziel, Deutschkurse für Erwachsene zu leiten. Den Kurs habe sie im Sommer 2022 abgeschlossen und der eidgenössische „Fachausweis Ausbildner” erhalte sie nach vier Jahren Praxis (vgl. auch angef. Urteil, E. 4.1.2). Ihren Ausführungen zufolge möchte sie in dieser Branche arbeiten (Vi-act. 78, Fragen 108 ff.). Die Berufungsgegnerin ist derzeit als P.________ und als „Schlüsselperson” bzw. Übersetzerin beim O.________ tätig
(KG-act. 17, S. 4; KG-act. 24, Rz. II.A). Demnach und gemäss ihren Arbeitsverträgen arbeitet sie auf Stundenlohnbasis im Bereich Erziehung und Bildung (Erwachsenenbildung; KG-act. 24/5 und 24/6). Anhand des Lohnrechners SECO ergibt sich Folgendes: Mit den Parametern Branche „85 Erziehung und Unterricht”, Alter „46”, Dienstjahre „1”, Ausbildung „ohne abgeschlossene Berufsausbildung”, Stellung im Betrieb „ohne Kaderfunktion”, Berufsgruppe „23 Lehrkräfte”, Wochenstunden „42.5”, Kanton „Schwyz” erfolgt ein Zentralwert
(Median) von monatlich brutto Fr. 6’800.00 (Kanton Schwyz) und Fr. 7’040.00 (Schweiz; www.entsendung.admin.ch/lohnrechner). 25 % verdienen weniger als Fr. 6’380.00 (Kanton Schwyz) bzw. Fr. 5’880.00. Der damit berechnete
monatliche Bruttolohn enthält unter anderem 1/12 des 13. Monatslohns (Schweiz; www.entsendung.admin.ch/lohnrechner, Information). Gemäss
Weisung des EDI und Bundesamts für Sozialversicherungen, Vollzug Sozialversicherungen (Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, AHV/IV/EO/ALV, gültig ab 01.01.2023) entspricht ein Bruttolohn von Fr. 6’378.00 einem Nettolohn von Fr. 5’970.00 (Quelle offizieller Herkunft, BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 und 1.2 = Pra 107 [2018] Nr. 61; vgl. auch Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.115; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6465/download).
ll) Die Berufungsgegnerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung in der Branche „Erziehung und Unterricht” und ist erst seit Anfang 2024 als P.________ und seit 2022 als Übersetzerin (Schlüsselperson) tätig. Zuvor war sie seit der Geburt von E.________ im Jahr 2008 nicht mehr berufstätig. Bis zu ihrer Geburt arbeitete die Berufungsgegnerin bei der Q.________ als Bankkauffrau bzw. Kundenbetreuerin (Vi-act. 56, S. 17; Vi-act. 50, Rz. 34). Im Jahr 2014 begann sie eine Ausbildung zur Paar- und Familientherapeutin, die sie nicht abschloss (Vi-act. 56, Rz. II.C.1.2.a/cc [S. 17], Rz. E.58;
Vi-act. 50, Rz. 60; angef. Urteil, E. 4.1.2). Aktuell hat sie Kurse und Berufserfahrungen in der Branche „Erziehung und Unterricht” gesammelt, womit ihre Chancen sicher steigen dürften, eine Festanstellung zu finden (vgl. schon
Vi-act. 78, Frage 95 ff.; KG-act. 17, S. 4; KG-act. 24, Rz. II.A ff.). Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sich durch ihre aktuellen Anstellungen ihr Bewerbungsdossier aktualisieren wird und sie mit weiterer Praxiserfahrung die Möglichkeit hat, den eidgenössischen „Fachausweis Ausbildner” zu erlangen (vgl. Vi-act. 78, Frage 120 ff.). Obschon gestützt auf ihre gegenwärtige Berufserfahrung und dem derzeitigen Arbeitsmarkt im Bereich Bildung und Erziehung mit einer nur geringfügig unter dem Medianlohn liegenden Entlohnung zu rechnen ist, drängt sich eine Reduktion des errechneten Medianlohns dennoch auf, weil die Berufungsgegnerin erst nach rund 15 Jahren wieder im Berufsleben eingestiegen ist und (noch) nicht über einen entsprechenden Fachausweis verfügt, weshalb eine gewisse Lohneinbusse nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesen Gründen ist ihr ein Nettolohn von Fr. 5’000.00 auf ein 100 % Pensum anzurechnen. Dies auch deshalb, weil, nachdem die Berufungsgegnerin seit rund 16 Jahren nicht mehr im Bankensektor tätig ist und sie sich erfolglos auf verschiedene Stellen in der Bankenbranche beworben hat
(Vi-act. 78, Frage 94; KG-act. 7, Rz. II.C.2 ff.), nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Finanzdienstleistungsbranche ohne Weiteres mehr als Fr. 5’000.00 netto bei einem 100 %-Pensum erzielen würde.
mm) Ab dem Zeitpunkt der Scheidung – gemäss Rechtsprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; BGE 130 III 537 E. 3.2) – gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (KG SZ, ZK1 2021 36 vom 11. August 2022 E. 3.7/b; vgl. auch Kantonsgericht St.Gallen, FS.2020.32 und 35-EZE2 vom 9. Juni 2022 E. 3.d). Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann
(BGE 141 III 465 E. 3.1 f.; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; Kantonsgericht
St.Gallen, FS.2020.32 und 35-EZE2 vom 9. Juni 2022 E. 3.d). Die Wiederaufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist für die Berufungsgegnerin spätestens seit dem vorinstanzlichen Urteil absehbar. Zudem beantragte sie selbst im Berufungsverfahren, ihr sei eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab M.________ 2024 anzurechnen (KG-act. 7, Rz. C.2.3.a). Weil aufgrund des Gesagten auch von einer Übergangsfrist abzusehen ist (vgl. auch BGer 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.3), ist der Berufungsgegnerin folglich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Erwerbspensum von 50 % zu einem Nettolohn von Fr. 2’500.00, ab dem 1. September 2025 ein Erwerbspensum zu 80 % mit einem Nettolohn von Fr. 4’000.00 und ab dem 16. Geburtstag von F.________ (M.________ 2028) bzw. ab dem 1. Juni 2028 ein Erwerbspensum von 100 % zu einem Nettolohn von Fr. 5’000.00 anzurechnen.
d) Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.00 und die Ausbildungszulage Fr. 280.00 pro Monat (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 des Kantonsratsbeschlusses zum EGzFamZG/SZ [SRSZ 370.110]). Die (zusätzliche) Familienzulage, die dem Berufungsführer ausgerichtet wird
(vgl. KG-act. 18/2) beträgt Fr. 200.00 pro Monat (rechnerische Berücksichtigung von Fr. 100.00 pro Kind; vgl. auch § 53 Abs. 2 PG/SZ [SRSZ 145.110] und § 54 i.V.m. § 55 lit. a PV [SRSZ 145.111]). Diese Zulagen sind grundsätzlich als Einkommen der Kinder anzurechnen (Hausheer/Spycher/Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 6, N 41 f.; vgl. auch BGE 147 III 265, 280 f. = FamPra.ch 2021, 200, 213).
e) Zusammenfassend ist für den Berufungsführer und die Berufungsgegnerin sowie E.________ und F.________ von folgenden Einkommenszahlen pro Monat bei der Unterhaltsberechnung auszugehen:
Berufungsführer
Berufungs-gegnerin
E.________
F.________
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
Fr. 9’800.00
Fr. 2’500.00 (50 %)
Fr. 380.00
Fr. 330.00
Ab 01.09.2025
Fr. 9’800.00
Fr. 4’000.00 (80 %)
Fr. 380.00
Fr. 330.00
Ab 01.01.2027
(E.________ volljährig)
Fr. 9’800.00
Fr. 4’000.00 (80 %)
Fr. 380.00
Fr. 330.00
Ab 01.06.2028 (F.________ 16 Jahre alt)
Fr. 9’800.00
Fr. 5’000.00 (100 %)
Fr. 380.00
Fr. 380.00
6. Unterhalt
a) Den Unterhaltsberechnungen sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die in den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien) aufgeführten Grundbeträge zugrunde zu legen (BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1 und 7.3.2; BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 III 457] mit Verweis auf Urteil 5A_311/2019 E. 7.2 [= BGE 147 III 265]). Für einen alleinstehenden Schuldner beträgt der Grundbetrag gemäss Ziffer I der betreibungsrechtlichen Richtlinien Fr. 1’200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1’350.00 (vgl. auch KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.d/aa). Weil von der Anordnung einer alternierenden Obhut abzusehen ist (vgl. oben E. 3.g ff., 3.j.), bleibt es beim Berufungsführer beim Grundbetrag von Fr. 1’200.00 (vgl. auch angef. Urteil, E. 4.1.4/a.). Die Berufungsgegnerin gilt als alleinerziehend. Ihr ist folglich ein Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen. Bei E.________ (16 Jahre) und F.________ (12 Jahre) ist je ein Grundbetrag von Fr. 600.00 pro Monat zu veranschlagen (vgl. betreibungsrechtliche Richtlinien, Ziff. I.1).
b) Wohnkosten
aa) Der Berufungsführer verlangt die Anrechnung von Fr. 2’000.00 für eine 4.5-Zimmerwohnung in L.________. Seine derzeitige 3.5-Zimmerwohnung, in der sich die Kinder ein Zimmer teilen müssten, sei nicht zumutbar
(KG-act. 1, Rz. 57). Seit dem 1. April 2024 beträgt der effektive Mietzins für seine 3.5-Zimmerwohnung Fr. 1’615.00 (inkl. Parkplatz; KG-act. 18/4). Die Berufungsgegnerin bestreitet, dass der Berufungsführer eine grössere Wohnung benötige (KG-act. 7, Rz. 46.1). Andererseits führte sie mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 aus, unabhängig davon, ob dem Kläger eine geteilte Obhut oder ein erweitertes Besuchsrecht zugesprochen werde oder nicht, läge es bei Beibehaltung des Wochenendbesuchsrechts im Interesse der Kinder, ein eigenes Zimmer zu haben (KG-act. 24, Rz. B.2). Letzterem ist zuzustimmen, sodass sich wegen des vorgesehenen erweiterten Besuchsrecht so oder so weitere Erörterungen hierzu erübrigen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Mietkosten für eine 4.5-Zimmerwohnung in L.________ und Umgebung
zwischen Fr. 1’900.00 und Fr. 2’100.00 bewegen (angef. Urteil, E. 4.1.4/c), beanstanden die Parteien nicht, wobei erstinstanzlich beide Parteien auch ausführten, es sei von Wohnkosten von Fr. 2’000.00 (Vi-act. 50, Rz. 39, 50;
Vi-act. 56, Rz. C.b.aa) auszugehen. Dem Berufungsführer ist deshalb ein
monatlicher Mietzins von Fr. 2’000.00 anzurechnen.
bb) Die Berufungsgegnerin wohnt nach wie vor in der vormals ehelichen
Liegenschaft. Die Vorinstanz rechnete ihr 2/3 der monatlichen Wohnkosten von Fr. 1’000.00 und 1/3 davon den Kindern an (angef. Urteil, E. 4.1.4/c). Der Berufungsführer bestreitet dies nicht (KG-act. 1, Rz. 47). Die Berufungsgegnerin beanstandete diese Beträge in ihrer Berufungsantwort nicht
(KG-act. 7, Rz. IV.B.2.4/c). Der Berufungsführer seinerseits erwähnte in der Folge, die Liegenschaft werde erst verkauft und die Berufungsgegnerin müsse erst bei Ende der Schulpflicht von F.________ ausziehen (KG-act. 11, Rz. 37). Die Berufungsgegnerin machte diesbezüglich geltend, mit dem Berufungsführer sei weder eine Diskussion in Sachen Hausverkauf möglich, noch habe er die rechtskräftige Ausgleichszahlung gemäss Scheidungsurteil überwiesen, sodass sie bis heute gar nicht in der Lage gewesen sei, eine neue Wohnung zu suchen, weil sie sich ohne diese Zahlung weder die Kosten für den Umzug noch eine Kautionszahlung leisten könne (KG-act. 14, Rz. I.8.3). Schliesslich führte die Berufungsgegnerin noch aus, aufgrund der ungewissen Zukunft wohne sie mit den Kindern immer noch in dieser Liegenschaft. Die Wohnkosten seien aufgrund der höheren Hypothekarkosten erheblich gestiegen. Es sei von Wohnkosten (inkl. Nebenkosten und Unterhaltskosten) in Höhe von über Fr. 2’000.00 auszugehen (KG-act. 17, S. 4). Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass es sich um eine ältere Liegenschaft handle, bei welcher immer wieder Reparaturen anfallen (KG-act. 17, S. 4 f.). Der Berufungsführer bestreitet die von der Berufungsgegnerin behaupteten monatlichen Wohnkosten (inkl. Nebenkosten und Unterhaltskosten) von Fr. 2’000.00 wie auch die angeblichen Reparaturkosten, weil diese weder substanziiert noch belegt worden seien (KG-act. 23, Rz. 3).
cc) Die betreibungsrechtlichen Richtlinien sehen in Ziff. II.1 vor, dass anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist, wenn der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft besitzt. Der Liegenschaftsaufwand besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (betreibungsrechtliche Richtlinien, Ziff. II.1). Zudem werden die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Heiz- und Nebenkosten zum Grundbetrag hinzugerechnet (betreibungsrechtliche Richtlinien, Ziff. II.2).
aaa) Hypothekarzins
Die Berufungsgegnerin reichte eine Zinsabrechnung vom 26. März 2024 einer Rollover-Hypothek ein, wonach ein Rechnungsbetrag von Fr. 3’209.45 für die Zeitspanne 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 fällig war (KG-act. 17/11). Mit Stellungnahme vom 19. August 2024 führte sie aus, die Zinsabrechnung per 30. Juni 2024 habe sich auf Fr. 2’916.20 belaufen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 972.07 entspräche. Die Jahresabrechnung belaufe sich auf Fr. 11’743.85 bzw. Fr. 978.65 monatlich (KG-act. 26, 26/3 und 26/4). Dies entspricht in den Monaten Januar bis Juni 2024 einem durchschnittlichen monatlichen Hypothekarzins von Fr. 1’020.90 (Fr. 3’209.45 + Fr. 2’916.20 = Fr. 6’125.65 / 6 Monate = Fr. 1’020.90). Der Berufungsführer bestreitet die von der Berufungsgegnerin geltend gemachten Hypothekarkosten
(KG-act. 23, Rz. 2). Insbesondere verweist er auf eine Finanzierungsbestätigung der Hypothekarbank vom 22. Mai 2023, wonach aufgrund der Leitzinssenkungen der Nationalbank die monatlichen Hypothekarzinsen Fr. 864.40 betragen würden (KG-act. 23, Rz. 2). Die Finanzierungsbestätigung selber enthält keinen konkreten monatlichen Betrag (vgl. KG-act. 23/1). Der Zinssatz gemäss Rechnungsbeleg, den die Berufungsgegnerin einreichte, betrug 2.6562 und die Rechnung datierte vom 26. März 2024 (KG-act. 17/11) und 26. Juni 2024
(KG-act. 26/4). Aufgrund der Aktualität der Rechnung vom März und Juni 2024 ist von monatlichen Hypothekarzinsen von gerundet Fr. 1’021.00 auszugehen (KG-act. 17/11).
bbb) Öffentlich-rechtliche Abgaben
Die Berufungsgegnerin reichte weiter folgende Rechnungen ein: Für die
ARA Grundgebühr und Abwasser Verbrauchsgebühr von Fr. 722.70 für 2023 (KG-act. 17/12), Kontobelastungen mit der Bezeichnung „Wasser halbjährlich” von Fr. 259.05 und Fr. 207.85 (KG-act. 17/13) und „Gebäudeversicherung” von Fr. 584.60 (KG-act. 17/15). Der Berufungsführer äussert sich zu diesen Beträgen nicht explizit (KG-act. 18, 24, 27). Gestützt auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien werden die ausgewiesenen öffentlich-rechtlichen Abgaben pro
Monat (ARA Grundgebühr und Abwasser Verbrauchsgebühr gerundet Fr. 60.00 [Fr. 722.70 / 12 Monate]; „Wasser halbjährlich” gerundet Fr. 39.00 [Fr. 259.05 + Fr. 207.85 / 12 Monate] und die Gebäudeversicherung Fr. 49.00 (Fr. 584.60 / 12 Monate [KG-act. 17/14)], von total gerundet Fr. 150.00 pro Monat hinzugerechnet.
ccc) Die von der Berufungsgegnerin geltend gemachten Kosten für den
Kaminfeger von Fr. 291.85 (KG-act. 17/16) bestreitet der Berufungsführer dahingehend, dass der effektive Rechnungsbeleg und jegliche Ausführungen und Substanziierungen fehlen würden (KG-act. 23, Rz. 7). Zudem sei davon auszugehen, dass der Kaminfeger nicht alle Jahre, sondern höchstens alle drei Jahre bestellt werde, weshalb maximal ein Drittel der Kosten berücksichtigt werden könne (KG-act. 23, Rz. 7). Die Berufungsgegnerin erwiderte, der Berufungsführer wisse haargenau, dass der Kaminfeger alljährlich zur Kontrolle kommen müsse, was sich aus dem Heizungsbüchlein ergebe (KG-act. 26, Rz. 5.2;
KG-act. 26/7, mit Ausnahme des Jahres 2022). Diesem Vorbringen widersprach der Berufungsführer nicht weiter (KG-act. 27 und 30). Anhand des Heizungsbüchleins ergibt sich mit Ausnahme 2022 ein jährlicher Eintrag, wobei der letzte Eintrag vom 4. April 2023 datiert (KG-act. 26/7). Folglich ist von einer jährlichen Kontrolle auszugehen und diese Position mit monatlich gerundet Fr. 25.00 anzurechnen (Fr. 291.85 / 12 Monate = Fr. 24.30, KG-act. 17/16).
Des Weiteren reichte die Berufungsgegnerin Belege betreffend Heizöllieferungen ein, so einerseits einen blossen Beleg einer angeblichen Überweisung vom 15. November 2023 mit einem Rechnungsbetrag von Fr. 2’383.80
(KG-act. 17/14) und andererseits eine Rechnung vom 13. August 2024 betreffend die letzte Heizöllieferung vom 8. August 2024 in der Höhe von Fr. 1’672.95 (KG-act. 26/6). Der Berufungsführer bestreitet die geltend gemachten Heizkosten und wendet ein, der Beleg KG-act. 17/14 (Heizöl) sei nicht aussagekräftig, da weder ersichtlich sei, was die durchschnittlichen Verbrauchskosten seien, noch für welche Dauer das eingekaufte Heizöl ausreiche. Es sei bloss maximal die Hälfte zu veranschlagen (KG-act. 23, Rz. 6). Die Berufungsgegnerin entgegnete, der Berufungsführer wisse, dass die Unterhaltskosten über kurz oder lang nicht mehr tragbar sein würden, da das Haus alt sei und fortdauernd Reparaturen anfallen würden (KG-act. 26, Rz. 2.3 und 2.5). Ebenso sei ihm bekannt, wie viel Heizöl das Haus brauche (KG-act. 26, Rz. 5.2). Der Heizöltank müsse alljährlich gefüllt werden (KG-act. 26, Rz. 5.2). Die Berufungsgegnerin belegte nicht, auf welche Rechnung (von der der R.________ AG) sich der Betrag von Fr. 2’383.80 stützte, zumal sie bloss einen Beleg betreffend die angeblich erfolgte Überweisung einreichte (KG-act. 17/14). Zudem ist anhand der eingereichten Belege nicht ersichtlich, dass es sich bei der Heizöllieferung vom 8. August 2024 (Fr. 1’672.95) um eine jährliche Lieferung handelte. Mangels Substanziierung und Nachweis ist von dem vom Berufungsführer geforderten hälftigen Betrag von Fr. 2’383.80, d.h. von Fr. 1’191.90, als jährliche Heizölkosten auszugehen, was folglich monatlich gerundet Fr. 100.00 entspricht
(KG-act. 17/14 und 26/6).
Schliesslich reichte die Berufungsgegnerin einen Beleg der erfolgten Überweisungen mit dem Betreff „Stromrechnung” mit folgenden Beträgen ein: Fr. 370.80 [1. Quartal 2024], Fr. 408.55 [2. Quartal 2024] sowie der am
19. August 2024 ins Recht gelegte Beleg „Stromrechnung August 2024” von Fr. 263.25 (KG-act. 26/8). Betreffend das Jahr 2023 legte sie folgende Abbuchungen ohne ersichtliche Zeitspannen ins Recht: Fr. 265.60, Fr. 351.05 und Fr. 425.20 [alle 2023]; KG-act. 17/17). Der Berufungsführer bestritt diese
Kosten und machte geltend, die „Stromrechnung” (KG-act. 17/17) sei nicht zu berücksichtigen, weil Elektrizitätskosten wie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom etc. im Grundbetrag enthalten und nicht nochmals als Lebenshaltungskosten zu Buche zu schlagen seien (KG-act. 23 Rz. 8). Im Haus bestehe eine Ölheizung und keine Wärmepumpe, weshalb der Stromverbrauch im Grundbetrag inkludiert sei (KG-act. 23, Rz. 8). Die Berufungsgegnerin äusserte sich hierzu nicht mehr (KG-act. 26, 27, 29). Auf den Belegen der Berufungsgegnerin ist nicht ersichtlich, für welche Zeiträume und gestützt auf welche Rechnungen diese Kosten anfielen. Infolgedessen und mangels Substanziierung sind diese Rechnungsbeträge nicht separat anzurechnen.
ddd) Die Berufungsgegnerin macht im Übrigen geltend, dass der Kläger wisse, dass die Unterhaltskosten über kurz oder lang nicht mehr tragbar sein werden, da das Haus alt sei und fortdauernd Reparaturen anfallen (KG-act. 26, Rz. 2.3 und 2.5). Die Einzige, die für das Haus ihre finanziellen Ressourcen ausreizen müsse, sei die Berufungsgegnerin. Der Berufungsführer selbst leiste seit Jahren keine zusätzlichen finanziellen Beiträge zum Erhalt/Unterhalt des Hauses (KG-act. 29, Rz. 1.5). Im Bericht der S.________ seien die vielen Mängel im Haus aufgeführt. Sie habe kein Geld, dies alles zu bezahlen. Der Berufungsführer, der zu 50 % Miteigentümer der Liegenschaft sei, kümmere sich keinen Deut darum (KG-act. 27, Rz. 2.4). Konkrete Rechnungsbeträge, die die Reparaturkosten für eine neue Heizung betreffen oder infolge des Kontrollberichts der S.________ effektiv anfallen, macht die Berufungsgegnerin jedoch nicht geltend. Folglich sind derartige Reparaturkosten nicht anzurechnen. Festzuhalten ist aber, dass der Berufungsführer ausführte, die Berufungsgegnerin habe in ihrer Steuererklärung 2022 auf dem Zusatzblatt „Liegenschaften” die Kosten für den Gebäudeunterhalt mit der Pauschale von 20 % beziffert, mithin mit Fr. 2’884.00 (KG-act. 23, Rz. 3). Dass Unterhaltskosten anfallen, bestreitet der Berufungsführer somit nicht. Gemäss Steuererklärung 2022 der Berufungsgegnerin (KG-act. 17/1, S. 13) ergibt sich ein Eigenmietwert von Fr. 14’418.00 und pauschal berechnete jährliche Unterhaltskosten von Fr. 2’884.00, d.h. 20 % des Eigenmietwerts bei selbstbewohnten Liegenschaften (Fr. 14’418.00 / 100 x 20; BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3). Dies ergeben monatliche Unterhaltspauschalen von Fr. 240.30. Diese vom Berufungsführer unbestritten gebliebenen Unterhaltskosten von Fr. 240.30 (vgl. KG-act. 23, Rz. 3) sind bei der Berufungsgegnerin zu berücksichtigen (vgl. betreibungsrechtliche Richtlinien, Ziffer II.1 f.).
eee) Es ergeben sich damit folgende anrechenbaren monatlichen Wohnkosten der Berufungsgegnerin gestützt auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien, Ziff. II.2:
Monatliche Wohnkosten der Berufungsgegnerin
Fr.
1’021.00
Hypothekarzinsen
Fr.
150.00
Öffentlich-rechtliche Abgaben
Fr.
25.00
Kaminfeger
Fr.
100.00
Heizöl
Fr.
240.00
Unterhaltskosten
Fr.
Fr. 1’540.00
Total (gerundet)
dd) Wohnkostenanteil
Der Wohnkostenanteil der Kinder berechnet sich nach grossen und kleinen Köpfen sowie Anzahl Tagen pro Woche beim betreffenden Elternteil
(EGV-SZ 2019, A 2.2, E. 13; KG SZ, ZK2 2020 43 und ZK2 2020 44 vom 16. September 2021 E. 5f/bb). Der Betreuungsanteil des Berufungsführers beträgt weniger als einen Drittel, weshalb bei ihm kein Wohnkostenanteil der
Kinder zu berücksichtigen ist (KG SZ, ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 4.e/bb/aaa und 4/f/bb). Der Wohnkostenanteil von E.________ und F.________ beträgt je ¼ von Fr. 1’540.00 (je Fr. 385.00) und derjenige der Berufungsgegnerin beläuft sich auf ½ von Fr. 1’540.00 (Fr. 770.00).
ee) F.________ wird voraussichtlich die obligatorische Schulzeit im Juli 2027 beenden, zumal die Sekundarstufe I drei Jahre umfasst (§ 15 Abs. 1 Volksschulgesetz; SRSZ 611.210). Alsdann wird die Berufungsgegnerin voraussichtlich aus der vormals ehelichen Liegenschaft ausziehen (KG-act. 11, Rz. 28; vgl. auch angefochtenes Urteil, E. 3.2). Wie gesagt, steht der mögliche neue Wohnort der Berufungsgegnerin nicht fest, wobei Art. 301a Abs. 2 ZGB jedenfalls zu berücksichtigen ist. Angesichts dessen, dass bei der Angemessenheit der Wohnkosten auf die Gleichbehandlung der Parteien zu achten ist
(Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 2, N 39), sind ihr ab dem 1. Januar 2027 (vgl. Phase 3 nachstehend) ebenfalls Fr. 2’000.00 für eine 4.5-Zimmermietwohnung zuzugestehen. Mangels entsprechender Vorbringen ist ab diesem Zeitpunkt ebenso ein Wohnkostenanteil der Kinder von je ¼ von Fr. 2’000.00 (je Fr. 500.00) in Abzug zu bringen und bei der Berufungsgegnerin ab dem 1. Januar 2027 Wohnkosten von Fr. 1’000.00 zu berücksichtigen.
ff) Zusammengefasst ergeben sich folgende Wohnkosten:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
Fr. 2’000.00
Fr. 770.00
Fr. 385.00
Fr. 385.00
Ab 01.09.2025
Fr. 2’000.00
Fr. 770.00
Fr. 385.00
Fr. 385.00
Ab 01.01.2027
Fr. 2’000.00
Fr. 1’000.00
Fr. 500.00
Fr. 500.00
Ab 01.06.2028
Fr. 2’000.00
Fr. 1’000.00
Fr. 500.00
Fr. 500.00
c) Krankenkasse
Die monatlichen Krankenkassenprämien liegen bei der Berufungsgegnerin per 1. Januar 2024 bei Fr. 407.15 (KVG) und Fr. 17.20 (VVG; KG-act. 17/5) sowie bei E.________ und F.________ bei je Fr. 111.25 (KVG) und Fr. 11.25
(VVG, KG-act. 17/6 und 17/7). Diejenigen des Berufungsführers belaufen sich per 1. Januar 2024 auf Fr. 324.05 (KVG; KG-act. 18/3); eine VVG-Prämie seinerseits wird weder behauptet noch belegt und ist deshalb unbeachtlich. Die von den Parteien geltend gemachten Krankenkassenprämien werden nicht in Frage gestellt. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse sind die von der Berufungsgegnerin ausgewiesenen VVG-Prämien zu berücksichtigen.
d) Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung
aa) Die Vorinstanz ging vom Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs des Berufungsführers aus, da er als T.________ Pikettdienste leiste und in der Lage sein müsse, flexibel und spontan auf kurzfristig angekündigte Einsätze auch ausserhalb seines Arbeitsortes – allenfalls auch in der Nacht – zu reagieren (angef. Urteil, E. 4.1.4/d). Der Berufungsführer wiederholt den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs (KG-act. 1, Rz. 58). Die Beklagte bestreitet dies
(KG-act. 7, Rz. 47). Seinen Arbeitsort könne der Berufungsführer sehr gut mit dem ÖV erreichen und für seinen Pikettdienst brauche er kein Auto, weil dieser im Voraus bekannt und sehr gut planbar sei (KG-act. 7, Rz. 47).
Die Argumentation der Berufungsgegnerin, mit der sie den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs des Berufungsführers bestreitet, überzeugt nicht. Denn auch ausserhalb der Pikettwochen ist zumindest eine gewisse Flexibilität gefordert, zumal Gerichtsverhandlungen, allenfalls auswärtige Einvernahmen oder
ähnliche externe Termine oder aber kurzfristige Stellvertretungen wahrzunehmen sind. Zudem ist es unrealistisch vom Berufungsführer zu verlangen, dass er für die Piketteinsätze jedes Mal erst ein Fahrzeug zu organisieren oder ein solches jeweils für eine ganze Woche zu mieten hat. Im Übrigen kann hinsichtlich der monatlichen Fahrtkosten des Berufungsführers auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG/SZ, SRSZ 231.110), die davon abgesehen unbestritten geblieben sind. Folglich sind dem Berufungsführer monatliche Fahrtkosten von Fr. 310.00 anzurechnen (15.2 km x 2 pro Tag x Fr. 0.60 x 17 Tage; angef. Urteil, E. 4.1.4/d).
bb) Für die auswärtige Verpflegung des Berufungsführers ist – entsprechend der unbestritten gebliebenen Erwägung der Vorinstanz, worauf verwiesen wird (§ 45 Abs. 5 JG) – dem Berufungsführer monatlich Fr. 168.00 anzurechnen (80 % von Fr. 210.00 gemäss betreibungsrechtlicher Richtlinien, Ziff. II.4.2; angef. Urteil, E. 4.1.4/d).
cc) Hinsichtlich der Mobilitäts- und auswärtigen Verpflegungskosten der Berufungsgegnerin veranschlagte die Vorinstanz ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hypothetische Verpflegungs- und Arbeitswegkosten (angef. Urteil, E. 4.1.4/d). Bei einem 50 %-Pensum seien diese auf Fr. 105.00 (Essen) bzw. Fr. 80.00 (Fahrtkosten), bei einem 70 %-Pensum Fr. 147.00 (Essen) bzw. Fr. 112.00 (Fahrtkosten) und bei einem 100 %-Pensum auf Fr. 210.00 (Essen) und Fr. 160 (Fahrtkosten) zu schätzen (angef. Urteil, E. 4.1.4/d). Der Berufungsführer bestreitet diese Berechnungen nicht, sondern modifiziert sie dahingehend, dass er mit einem 90 % Pensum gemäss seinen Anträgen
rechnet (Fr. 189.00 [Essen] und Fr. 144.00 [Fahrtkosten]; KG-act. 1, Rz. 58). Die Berufungsgegnerin stellt die Berechnungen der Vorinstanz ebenfalls nicht in Abrede (KG-act. 7).
Bezüglich der Mobilitätskosten macht die Berufungsgegnerin ihrerseits geltend, sie sei auf ein Auto angewiesen, weil sie jeweils Übersetzungsdienste im ganzen Kanton vor Ort erbringen, beispielsweise in der Schule, in einem Spital oder beim Arzt, und flexibel sein müsse (KG-act. 17, S. 5; KG-act. 26, Rz. 6.). Der Berufungsführer bestritt den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Berufungsgegnerin und führte aus, aus den Belegen sei nicht ersichtlich, wieso die Beklagte auf ein Auto angewiesen sei. Die blosse Zeitersparnis führe nie dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Da die Berufungsgegnerin für ihren Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne, sei ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig und die Benutzung des öffentlichen Verkehrs sei ihr möglich als auch zumutbar (KG-act. 23, Rz. 9). In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2024 führt sie aus, die Übersetzungsaufträge seien unregelmässig und spärlich und sie erhalte durchschnittlich einen Übersetzungsauftrag pro Woche (KG-act. 24, Rz. C). Mit diesen Vorbringen legt die Berufungsgegnerin gerade nicht dar, inwiefern ihr Auto für den Arbeitsweg oder die Berufsausübung unabdingbar wäre (BGer 9C_365/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2.1). Sie beschränkt sich auf die pauschal gehaltene Behauptung, im ganzen Kanton vor Ort Übersetzungsdienste erbringen und flexibel sein zu müssen, ohne konkret auszuführen, dass keine Möglichkeit bestünde, diesen Weg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen resp. innert nützlicher Frist zurückzulegen. Aufgrund der eingereichten Belege ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer aktuellen Tätigkeit als Übersetzerin ca. einen Übersetzungsauftrag pro Woche annimmt, wobei diese beispielsweise im RAV Lachen oder im Zivilstandsamt K.________ stattfanden (KG-act. 24/3). Folglich ist der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Berufungsgegnerin, nämlich dass sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist, nicht erstellt und somit zu verneinen.
dd) Gemäss Arbeitsvertrag variiert ihr Einsatz- bzw. Arbeitsort je nach Auftrag (KG-act. 24/6). Mangels Bestreitung und Darlegung der effektiv anfallenden
oder zu erwartenden Mobilitäts- und Verpflegungskosten sind die vorinstanzlichen Annahmen zu bestätigen und hinsichtlich des von 70 % auf 80 % gestiegenen Arbeitspensums für Phase 2 und 3 analog zu erhöhen. Folglich sind der Berufungsgegnerin für ein 50 %-Pensum (Fr. 80.00 Fahrtkosten und Fr. 105.00 Essen), für ein 80 %-Pensum (Fr. 128.00 Fahrtkosten und Fr. 168.00 Essen) und den unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz folgend für ein 100 %-Pensum (Fr. 160.00 Fahrtkosten und Fr. 210.00 Essen) anzurechnen.
ee) Zusammengefasst ergibt das Gesagte Folgendes:
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (Phase 1)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
Mobilitätskosten
Fr. 310.00
Fr. 80.00
Auswärtige Verpflegung
Fr. 168.00
Fr. 105.00
Ab dem 01.09.2025 (Phase 2)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
Mobilitätskosten
Fr. 310.00
Fr. 128.00
Auswärtige Verpflegung
Fr. 168.00
Fr. 168.00
Ab dem 01.01.2027 (Phase 3)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
Mobilitätskosten
Fr. 310.00
Fr. 128.00
Auswärtige Verpflegung
Fr. 168.00
Fr. 168.00
Ab dem 01.06.2028 (Phase 4)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
Mobilitätskosten
Fr. 310.00
Fr. 160.00
Auswärtige Verpflegung
Fr. 168.00
Fr. 210.00
e) Weitere Kosten: Ausbildungskosten
aa) Zum Barbedarf gehören bei minderjährigen Kindern bzw. bei Lehrlingen und Schülern die Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum
Arbeitsplatz bzw. Schulort (Philipp Maier, a.a.O., Rz. 96; betreibungsrechtliche Richtlinien, Ziff. II.4 und 6).
bb) E.________ besucht seit August 2024 das 10. Schuljahr. Die Berufungsgegnerin macht geltend, dieses Schuljahr von E.________ koste Fr. 2’500.00 (KG-act. 24/2, vgl. auch https://www.U.________ [zum Verweis betr. Internetquellen vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4 S. 102]). Ein Streckenabo von L.________ nach K.________ kostet Fr. 1’242.00 im Jahr (KG-act. 24/2; vgl. auch sbb.ch [BGE 149 I 91 E. 3.4 S. 102]). Zum Bedarf von E.________ sind deshalb für die Dauer des 10. Schuljahres gerundet Fr. 208.00 an Schulkosten (Fr. 2’500.00 / 12 = Fr. 208.30) und gerundet Fr. 104.00 an Mobilitätskosten (Fr. 1’242.00 / 12 Monate = Fr. 103.50) anzurechnen. Wie sich E.________ mittags in K.________ verpflegt (eigens mitgebrachtes Mittagessen, Mensa etc.) und ob sie beispielsweise einen Mittag pro Woche nach Hause geht, ist nicht aktenkundig. Kosten für auswärtige Verpflegung sind mangels Nachweises und weiterer Angaben nicht zu berücksichtigen (betreibungsrechtliche Richtlinien, Ziff. II.4.2). Derzeit ist offen, welche Lehre oder Ausbildung E.________ nach dem 10. Schuljahr beginnen wird. Mangels entsprechender Vorbringen und nachdem die Parteien nicht beanstandeten, dass keine Kosten von der Vorinstanz für die Zukunft angerechnet wurden, ist von einer Anrechnung von
Mobilitäts-, Schul- und auswärtigen Verpflegungskosten für E.________ in den künftigen Phasen abzusehen. F.________ besucht seit August 2024 die
Sekundarschule und geht jeden Mittag nach Hause (KG-act. 20, S. 3). Welche Ausbildung er nach der Sekundarschule anstreben wird, ist zurzeit noch offen. Mangels Vorbringen der Parteien und Abschätzbarkeit sind vorliegend für F.________ keine weiteren Schul- oder Mobilitätskosten und keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
f) Steuern
aa) Der Berufungsführer äusserte sich nicht zu den Steuerberechnungen der Vorinstanz (KG-act. 1, Rz. 56 ff.; KG-act. 11; KG-act. 18; KG-act. 23). Die Berufungsgegnerin setzte sich mit der Position Steuern ebenso wenig auseinander (KG-act. 7, Rz. C.3; KG-act. 14; KG-act. 17, KG-act. 24). Beide Parteien reichten ihre Steuererklärungen 2023 ein (KG-act. 18/1). Nachdem das hypothetische Nettoeinkommen der Berufungsgegnerin im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil auf Fr. 5’000.00 für ein 100 % Pensum festgelegt wird, drängt sich eine neue Berechnung der voraussichtlichen Steuerbelastung inkl. Steueranteile der Kinder, die die Vorinstanz nicht mitberücksichtigte, auf.
bb) Geht es um Kinderunterhalt, sind die rechtserheblichen Umstände hinsichtlich der Steuern von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (OGer ZH, LE210005-O/U vom 24. September 2021 E. III/16.4 mit Verweis auf BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.3.2; KG SZ, ZK1 2023 4 vom 15. Oktober 2024 E. 3.f.ee). Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil im Barbedarf einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet, unter dessen Obhut das Kind steht bzw. der die Leistung entgegennimmt. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen (BGE 147 III 457, E. 4.2.2.1; vgl. auch KG SZ, ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 4.e/ff/bbb). Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Erträge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5; vgl. Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 4/2021, S. 871 ff., S. 880 f.; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021, S. 5; vgl. auch KG SZ, ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 4.e/ff/bbb).
cc) Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag des Berufungsführers monatlich rund Fr. 920.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: L.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 52; Kinder: Mit Kindern
[12 und 15 Jahre alt]; Konfession: römisch-katholisch; Andere/Keine; Einkommensart: Nettoeinkommen Fr. 117’600.00 [Fr. 9’800.00 x 12]; Reinvermögen: Fr. 7’993.00 (KG-act. 18/1 und 18/5); Total Steuerbetrag: Fr. 10’999.00 /
12 Monate = Fr. 916.58). Von diesem Betrag ist in allen vier Phasen auszugehen.
dd) Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag der Berufungsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (Phase 1) monatlich gerundet Fr. 490.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: L.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 46; Kinder: Mit Kindern [12 und 15 Jahre alt]; Konfession: röm.-kath.; Einkommensart: Nettoeinkommen Fr. 88’368.00 [Fr. 230.00 Kinderzulagen x
12 Monate [Fr. 2’760.00] + Fr. 280.00 Kinderzulagen x 12 Monate [Fr. 3’360.00] + Fr. 200.00 Familienzulagen x 12 [Fr. 2’400.00] + Fr. 2’500.00 Nettolohn x
12 Monate [Fr. 30’000.00] + Fr. 4’241.00 Unterhaltsbeiträge x 12 Monate [Fr. 50’892.00]; Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag Fr. 5’908.00 /
12 Monate = Fr. 492.33).
Bei einem Unterhalt für E.________ (vgl. unten E. 7.a) von rund Fr. 1’948.00 und den Familien- und Ausbildungszulagen von Fr. 380.00, was zusammen jährlich Fr. 27’936.00 ausmacht, ergibt dies einen Steueranteil für E.________ von monatlich rund Fr. 150.00 (100 : Fr. 89’412.00 x Fr. 27’936.00 = rund 30 %; Fr. 490.00 Steuern x 0.30 = Fr. 147.00).
Bei einem Unterhalt für F.________ (vgl. unten E. 7.a) von rund Fr. 1’656.00 und den Familien- und Kinderzulagen von Fr. 330.00, mithin jährlich Fr. 23’832.00, ergibt dies einen Steueranteil für F.________ von monatlich rund Fr. 120.00 (100 : Fr. 89’412.00 x Fr. 23’832.00 = rund 25 %; Fr. 490.00 Steuern x 0.25 = Fr. 122.50).
ee) Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird der Steuerbetrag der Berufungsgegnerin ab dem 1. September 2025 (Phase 2)
monatlich gerundet Fr. 640.00 betragen (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: L.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 47; Kinder: Mit Kindern [13 und 16 Jahre alt]; Konfession: röm.-kath.; Einkommensart: Nettoeinkommen Fr. 99’480.00 [Fr. 230.00 Kinderzulagen x
12 Monate [Fr. 2’760.00] + Fr. 280.00 Kinderzulagen x 12 Monate [Fr. 3’360.00] + Fr. 200.00 Familienzulagen x 12 [Fr. 2’400.00] + Fr. 4’000.00 Nettolohn x
12 Monate [Fr. 48’000.00] + Fr. 3’580.00 Unterhaltsbeiträge x 12 Monate [Fr. 42’960.00]; Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag Fr. 7’686.00 /
12 Monate = Fr. 640.20).
Bei einem Unterhalt für E.________ (vgl. unten E. 7.b) von rund Fr. 1’536.00 und den Familien- und Ausbildungszulagen von Fr. 380.00, was zusammen jährlich Fr. 22’992.00 ausmacht, ergibt dies einen Steueranteil für E.________ von monatlich rund Fr. 160.00 (100 : Fr. 99’480.00 x Fr. 22’992.00 = rund 25 %; Fr. 640.00 Steuern x 0.25 = Fr. 160).
Bei einem Unterhalt für F.________ (vgl. unten E. 7.b) von rund Fr. 1’586.00 und den Familien- und Kinderzulagen von Fr. 330.00, mithin von jährlich Fr. 22’992.00, ergibt dies einen Steueranteil für F.________ von monatlich rund Fr. 160.00 (100 : Fr. 99’480.00 x Fr. 22’992.00 = rund 25 %; Fr. 640.00 Steuern x 0.25 = Fr. 160.00).
ff) Unterhaltsbeiträge Minderjähriger werden steuerrechtlich als Einkommen des empfangenden Elternteils qualifiziert. Sobald das Kind volljährig ist, kann der zahlende Elternteil die Unterhaltsbeiträge aber nicht mehr von seinem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen (Ivanovic, a.a.O., S. 3; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra 2/2021, S. 262 Fn. 44). Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind steuerfrei (Art. 24 lit. e DGB; § 25 lit. e StG SZ). E.________ wird am N.________ 2026 volljährig. Ab dem 1. Januar 2027 ist für sie kein Steueranteil mehr auszuscheiden (vgl. auch KG SZ, ZK1 2023 4 vom
15. Oktober 2024 E. 2.f.ee). Die Kinder- und Familienzulagen und die Unterhaltsbeträge an E.________ sind folglich nicht mehr beim Nettoeinkommen der Berufungsgegnerin zu berücksichtigen. Nachfolgend sind einzig noch die Steueranteile der Berufungsgegnerin und von F.________ festzulegen.
gg) Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird der Steuerbetrag der Berufungsgegnerin ab dem 1. Januar 2027 (Phase 3) monatlich gerundet Fr. 560.00 betragen (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: L.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 48; Kinder: Mit Kindern [14 Jahre alt]; Konfession: röm.-kath.; Einkommensart: Nettoeinkommen Fr. 83‘520.00 [Fr. 230.00 Kinderzulagen x
12 Monate [Fr. 2‘760.00] + Fr. 100.00 Familienzulagen x 12 [Fr. 1’200.00] + Fr. 4’000.00 Nettolohn x 12 Monate [Fr. 48’000.00] + Fr. 2’630.00 Unterhaltsbeiträge x 12 Monate [Fr. 31‘560.00]; Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag Fr. 6‘752.00 / 12 Monate = Fr. 562.67).
Bei einem Barunterhalt für F.________ (vgl. unten E. 7.c) von rund Fr. 1’765.00 und den Familien- und Kinderzulagen von Fr. 330.00, was zusammen jährlich Fr. 23‘940.00 ausmacht, ergibt dies einen Steueranteil für F.________ von
monatlich rund Fr. 170.00 (100 : Fr. 83‘520.00 x Fr. 23‘940.00 = rund 30 %; Fr. 560.00 Steuern x 0.30 = Fr. 168.00).
hh) Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird der Steuerbetrag der Berufungsgegnerin ab dem 1. Juni 2028 (Phase 4) monatlich gerundet Fr. 620.00 betragen (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: L.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 50; Kinder: Mit Kindern [16 Jahre alt]; Konfession: röm.-kath.; Einkommensart: Nettoeinkommen Fr. 87’840.00 [Fr. 280.00 Kinderzulagen x 12 Monate [Fr. 3’360.00] + Fr. 100.00 Familienzulagen x 12 [Fr. 1’200.00] + Fr. 5’000.00 Nettolohn x
12 Monate [Fr. 60’000.00] + Fr. 1’940.00 Unterhaltsbeiträge x 12 Monate [Fr. 23’280.00]; Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag Fr. 7’477.00 /
12 Monate = Fr. 623.08).
Bei einem Barunterhalt für F.________ (vgl. unten E. 7.e) von rund Fr. 1’940.00 und den Familien- und Ausbildungszulagen von Fr. 380.00, was zusammen jährlich Fr. 27’840.00 ausmacht, ergibt dies einen Steueranteil für F.________ von monatlich rund Fr. 190.00 (100 : Fr. 87’840.00 x Fr. 27’840.00 = rund 30 %; Fr. 620.00 Steuern x 0.30 = Fr. 186.00).
ii) Zusammengefasst ergeben sich folgende Steueranteile
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (Phase 1)
Fr. 920.00
Fr. 220.00
Fr. 150.00
Fr. 120.00
Total: Fr. 490.00
Ab 01.09.2025 (Phase 2)
Fr. 920.00
Fr. 320.00
Fr. 160.00
Fr. 160.00
Total: Fr. 640.00
Ab 01.01.2027 (Phase 3)
Fr. 920.00
Fr. 390.00
Fr. 0.00
Fr. 170.00
Total: Fr. 560.00
Ab 01.06.2028 (Phase 4)
Fr. 920.00
Fr. 430.00
Fr. 0.00
Fr. 190.00
Total: Fr. 620.00
g) Vorsorgebeitrag
aa) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsgegnerin ausserhalb des Bedarfs einen Vorsorgeunterhalt an (Phase 1: Fr. 861.00, Phase 2 und 3: Fr. 597.00, Phase 4: Fr. 337.00; angef. Urteil, E. 4.2.1.f. und E. 4.2.1). Der Berufungsführer macht geltend, es sei ihr kein Vorsorgeunterhalt anzurechnen, eventualiter maximal Fr. 400.00 bei einem Pensum von 70 % und Fr. 135.00 bei einem Pensum von 90 % pro Monat (KG-act. 1, Rz. 59). Die Berufungsgegnerin stellt diesen Antrag in Abrede bzw. verlangt einen Vorsorgeunterhalt, ohne diesen zu beziffern oder eine Berechnung vorzulegen. Zu dem von der Vorinstanz errechneten Vorsorgeunterhalt äusserte sie sich nicht konkret (KG-act. 7, Rz. IV.B. und III.C.48; vgl. auch KG-act. 14).
bb) Der sogenannte Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III 158 E. 4.1 m.w.H.; KG SZ, ZK1 2020 44 vom 27. Dezember 2022 E. 2g/bb/ddd). Gemäss Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst der gebührende nacheheliche Unterhalt, für den die Ehegatten soweit zumutbar selbst aufzukommen haben, eine angemessene Altersvorsorge ein. Daraus folgt, dass der Vorsorgeunterhalt im Bedarf des berechtigten Ehegatten einzuberechnen ist (BGer 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1 m.H.; BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.4.2). Die Vorinstanz berechnete den Vorsorgeunterhalt indes ausserhalb des Bedarfs, was nachfolgend zu
korrigieren ist.
cc) Die Altersvorsorge ist auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.4; vgl. zur konkreten Berechnung die nicht publizierte E. 7; KG SZ, ZK1 2020 44 vom
27. Dezember 2022 E. 2.g/bb/ddd). Die Vorinstanz ging von einem Lebensstandard der Beklagten von Fr. 4’000.00 aus (angef. Urteil, E. 4.1.4/f und E. 4.2.4). Der Berufungsführer opponierte nicht dagegen (KG-act. 1). Die Berufungsgegnerin rügte einzig, diese Feststellung sei falsch und willkürlich, ohne sich damit aber konkret auseinanderzusetzen und eine vom Lebensstandard von Fr. 4’000.00 abweichende Berechnung rechtsgenüglich darzulegen
(KG-act. 7, Rz. IV.B.1.2 ff.). Folglich ist entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (angef. Urteil, E. 4.1.4/f. und E. 4.2.4; vgl. auch Vi-act. 1, KB 2) vom Lebensstandard von Fr. 4’000.00 auszugehen.
dd) Folgendes gilt für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils (Phase 1 mit einem 50 %-Pensum): Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist das Bruttoeinkommen massgebend. Auszugehen ist davon, dass Arbeitnehmer rund 13 % des Bruttoeinkommens für Beiträge an die verschiedenen Versicherungs- und Vorsorgewerke verwenden. Das Nettoeinkommen entspricht damit 87 % des
Bruttoeinkommens, weshalb sich das Bruttoeinkommen wie folgt berechnet
(BGE 135 III 158 nicht publizierte E. 7.2): Bruttoeinkommen = Nettoeinkommen / 87 x 100. Die Lebenshaltung beträgt somit monatlich brutto Fr. 4’597.70
(= Fr. 4’000.00 / 87 x 100) bzw. Fr. 55’172.00 jährlich (= Fr. 4’597.70 x 12). Der anrechenbare Eigenverdienst der Berufungsgegnerin in der ersten Phase beträgt brutto Fr. 2’874.00 pro Monat (anrechenbares 50 %-Pensum zu einem
monatlichen Nettolohn von Fr. 2’500.00 / 87 x 100 [bei Fr. 5’000.00 im
100 %-Pensum]), was einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 34’488.00 entspricht (= Fr. 2’874 x 12).
aaa) Im Bereich der AHV berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von rund 10 % auf dem Bruttoeinkommen nach folgender Formel (BGE 135 III 158 nicht publizierte E. 7.3): Lebenshaltung [brutto] – Eigenverdienst [brutto]) / 100 x 10. Von der Lebenshaltung (brutto) ist somit zunächst der Eigenverdienst (brutto) abzuziehen, was vorliegend Fr. 1’723.70 ergibt (= Fr. 4’597.70 – Fr. 2’874.00). Der AHV-Vorsorgeunterhalt beläuft sich folglich auf monatlich gerundet Fr. 172.40 (= Fr. 1’723.70 / 100 x 10).
bbb) Im Bereich des BVG berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen aufgrund des koordinierten Lohns (Art. 8 BVG), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinationsbetrags, der zum Zeitpunkt der Scheidung Fr. 25’725.00 jährlich bzw. Fr. 2’143.75 pro Monat betrug (Art. 8 Abs. 1 BVG in der bis zum
31. Dezember 2024 gültigen Fassung; https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/organisation-und-finanzierung.html). Für eine 46-jährige Frau liegt der BVG-Abzug bei 15 % des koordinierten Lohns (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/sinn-und-zweck.html). Der BVG-Vorsorgeunterhalt ist wie folgt zu berechnen (vgl. BGE 135 III 158 nicht publizierte E. 7.4): Lebenshaltung [brutto/koordiniert] – Eigenverdienst [brutto/koordiniert]) / 100 x 15. Von der Lebenshaltung (brutto; Fr. 4’597.70) ist zunächst der Koordinationsbetrag abzuziehen, was Fr. 2’453.70 (= Fr. 4’597.70 – Fr. 2’144.00) ergibt. Sodann ist vom effektiven Bruttoeinkommen (Fr. 2’874.00) ebenfalls der Koordinationsbetrag in Abzug zu bringen, was Fr. 730.00 ergibt. Von der Lebenshaltung (brutto/koordiniert; Fr. 2’453.70) ist der Eigenverdienst (brutto/koordiniert; Fr. 730.00) abzuziehen, womit Fr. 1’723.70 resultieren. Der BVG-Vorsorgeunterhalt beträgt somit
monatlich gerundet Fr. 258.60 (= Fr. 1’723.70 / 100 x 15).
ccc) Der gesamte monatliche Vorsorgeunterhalt in der Phase 1 beträgt demzufolge Fr. 431.00 (= Fr. 172.40 + Fr. 258.60).
ee) Folgendes gilt für die Zeit ab dem 1. September 2025 (Phase 2 und 3 mit einem 80 %-Pensum): Die Lebenshaltung beträgt brutto Fr. 4’597.70 monatlich (= Fr. 4’000.00 / 87 x 100) bzw. Fr. 55’176.00 jährlich (= Fr. 4’597.70 x 12). Der anrechenbare Eigenverdienst der Berufungsgegnerin in der zweiten Phase beläuft sich auf brutto Fr. 4’597.70 pro Monat (anrechenbares 80 %-Pensum zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4’000.00 / 87 x 100 [bei Fr. 5’000.00 im 100 %]), was einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 55’172.40 entspricht (= Fr. 4’597.70 x 12; zum Ganzen vgl. oben E. 6.g.dd).
aaa) Im Bereich der AHV ist analog den obenstehenden Erwägungen von der Lebenshaltung (brutto) zunächst der Eigenverdienst (brutto) abzuziehen, was vorliegend Fr. 00.00 ergibt (= Fr. 4’597.70 – Fr. 4’597.70). Der AHV-Vorsorgeunterhalt beläuft sich folglich auf Fr. 00.00 (= Fr. 00.00 / 100 x 10; vgl. zum Ganzen oben E. 6.g.dd.aaa).
bbb) Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist der Vorsorgeunterhalt sodann wie folgt zu berechnen (vgl. BGE 135 III 158 nicht publizierte E. 7.4): Lebenshaltung [brutto/koordiniert] – Eigenverdienst [brutto/koordiniert]) / 100 x 15. Von der
Lebenshaltung (brutto; Fr. 4’597.70) ist zunächst der Koordinationsbetrag abzuziehen, was Fr. 2’453.70 (= Fr. 4’597.70 – Fr. 2’144.00) ergibt. Sodann ist vom effektiven Bruttoeinkommen (Fr. 4’597.70) ebenfalls der Koordinationsbetrag in Abzug zu bringen, was Fr. 2’453.70 ergibt. Von der Lebenshaltung (brutto/koordiniert; Fr. 2’453.70) ist der Eigenverdienst (brutto/koordiniert; Fr. 2’453.70) in Abzug zu bringen, was Fr. 00.00 entspricht. Der BVG-Vorsorgeunterhalt beträgt somit Fr. 00.00 (= Fr. 00.00 / 100 x 15; vgl. zum Ganzen oben E. 6.g.dd.bbb).
ccc) Der monatliche Vorsorgeunterhalt in der Phase 2 und 3 ab dem 1. September 2025 bzw. 1. Januar 2027 beträgt folglich entsprechend der dargelegten Berechnungsmethode Fr. 0.00 (vgl. zum Ganzen oben E. 6.g.dd).
ff) Da die Berufungsgegnerin ab dem 16. Geburtstag von F.________ bzw. in der vierten Phase (ab 1. Juni 2028) eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen hat, entfällt der Vorsorgeunterhalt ohnehin und eine (weitere) Berechnung erübrigt sich.
7. a) Für die Phase 1 (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) ergeben sich nach den obigen Erwägungen folgende Bedarfs- und Einkommensbeträge:
Phase 1 (ab RK Scheidungsurteil)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Grundbetrag
Fr. 1’200.00
Fr. 1’350.00
Fr. 600.00
Fr. 600.00
Wohnkostenanteile
Fr. 2’000.00
Fr. 770.00
Fr. 385.00
Fr. 385.00
Krankenkasse (KVG)
Fr. 324.05
Fr. 407.15
Fr. 111.25
Fr. 111.25
Krankenkasse (VVG)
Fr. 0.00
Fr. 17.20
Fr. 11.25
Fr. 11.25
Auswärtige Verpflegung
Fr. 168.00
Fr. 105.00
Mobilitätskosten
Fr. 310.00
Fr. 80.00
Fr. 104.00
Schulkosten
Fr. 208.00
Steuern
Fr. 920.00
Fr. 220.00
Fr. 150.00
Fr. 120.00
Vorsorgeunterhalt
Fr. 431.00
TOTAL
Fr. 4’922.05
Fr. 3’380.35
Fr. 1’569.50
Fr. 1’227.50
Phase 1
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Einkommen
Fr. 9’800.00
Fr. 2’500.00
Fr. 380.00
Fr. 330.00
Bedarf
Fr. 4’922.05
Fr. 3’380.35
Fr. 1’569.50
Fr. 1’227.50
Differenz (Manko / Überschuss)
Fr. 4’877.95
- Fr. 880.35
- Fr. 1’189.50
- Fr. 897.50
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 11’099.40 vom Gesamteinkommen von Fr. 13’010.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 1’910.60. Die Berufungsgegnerin ist in Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig. Sie erbringt ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer für den Kindesbedarf von gerundet Fr. 1’190.00 und Fr. 898.00 aufzukommen. Der Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 880.35 bzw. gerundet je Fr. 440.00 für E.________ und F.________. Nach Abzug des Kindesunterhalts (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) vom Überschuss des Berufungsführers verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 1’910.00 (Fr. 4’878.00 – Fr. 880.00 – Fr. 1’190.00 – Fr. 898.00). Dieser Überschuss ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Überschussanteil des Berufungsführers und der Berufungsgegnerin beträgt gerundet Fr. 637.00 (Fr. 1’910.00 / 6 x 2 = Fr. 636.66) und die Überschussanteile von E.________ und F.________ gerundet je Fr. 318.00 (Fr. 1’910.00 / 6). Eine Überschussbeteiligung der Berufungsgegnerin in Höhe von Fr. 637.00 folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Interdependenz zwischen den einzelnen Unterhaltskategorien und den zugrundeliegenden materiellen Normen (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 f.; vgl. auch F. Bastons Bulletti, in Newsletter ZPO Online 2022-N 9, Rz. 3; BGer 5A_112/2020 vom
28. März 2022 E. 2.2 und 2.3), zumal der Berufungsführer einen Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge von Fr. 2’365.00 offerierte
(KG-act. 1, Antragsziffer 8-10 lit. b).
Der Berufungsführer hat somit folgende Unterhaltsbeiträge für die Phase 1 zu bezahlen:
Für E.________ Fr. 1’948.00 (Barunterhalt von Fr. 1’190.00 und Überschussanteil von Fr. 318.00 sowie Betreuungsunterhalt von Fr. 440.00) zzgl. Fr. 380.00 Ausbildungs- und Familienzulagen.
Für F.________ Fr. 1’656.00 (Barunterhalt von Fr. 898.00 und Überschussanteil von Fr. 318.00 sowie Betreuungsunterhalt von Fr. 440.00) zzgl. Fr. 330.00 Kinder- und Familienzulagen.
Für die Berufungsgegnerin Fr. 637.00 (persönlicher Unterhalt bzw. Überschussanteil).
b) Für die Phase 2 (ab dem 1. September 2025) ergeben sich nach den obigen Erwägungen folgende Bedarfs- und Einkommensbeträge:
Phase 2 (01.09.2025)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Grundbetrag
Fr. 1’200.00
Fr. 1’350.00
Fr. 600.00
Fr. 600.00
Wohnkostenanteile
Fr. 2’000.00
Fr. 770.00
Fr. 385.00
Fr. 385.00
Krankenkasse (KVG)
Fr. 324.05
Fr. 407.15
Fr. 111.25
Fr. 111.25
Krankenkasse (VVG)
Fr. 0.00
Fr. 17.20
Fr. 11.25
Fr. 11.25
Auswärtige Verpflegung
Fr. 168.00
Fr. 168.00
Mobilitätskosten
Fr. 310.00
Fr. 128.00
Steuern
Fr. 920.00
Fr. 320.00
Fr. 160.00
Fr. 160.00
TOTAL
Fr. 4’922.05
Fr. 3’160.35
Fr. 1’267.50
Fr. 1’267.50
Phase 2 (01.09.2025)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Einkommen
Fr. 9’800.00
Fr. 4’000.00
Fr. 380.00
Fr. 330.00
Bedarf
Fr. 4’922.05
Fr. 3’160.35
Fr. 1’267.50
Fr. 1’267.50
Differenz (Manko/Überschuss)
Fr. 4’877.95
Fr. 839.65
- Fr. 887.50
- Fr. 937.50
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 10’617.40 vom Gesamteinkommen von Fr. 14’510.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 3’892.60. Die Berufungsgegnerin erzielt aufgrund des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens einen im Vergleich zum Berufungsführer viel tieferen Überschuss (knapp 15 %; Gesamtüberschuss Fr. 5’718.00 [Fr. 4’878.00 + Fr. 840.00], Fr. 840.00 entsprechen knapp 15 %). Aufgrund des Prinzips der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2) sowie der konkreten Betreuungsverhältnisse und dem 80 %-Arbeitspensum der Berufungsgegnerin in dieser Phase wie auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungsführer wesentlich leistungsfähiger ist, ist von einem 15 %-Anteil der Berufungsgegnerin am Barunterhalt von F.________ und E.________ abzusehen. Die Berufungsgegnerin leistet ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer den
Kindesbedarf von gerundet Fr. 888.00 und Fr. 938.00 zu bezahlen. Weil die Berufungsgegnerin ihren Bedarf selbst zu decken vermag, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Nach Abzug des Kindesunterhalts (Barunterhalt) vom Überschuss verbleibt ein Restüberschuss von Fr. 3’892.00 (Fr. 4’878.00 + Fr. 840.00 – Fr. 888.00 – Fr. 938.00).
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist nicht nur in quantitativer, sondern namentlich auch in zeitlicher Hinsicht limitiert (BGer 5A_891/2018 vom
2. Februar 2021, E. 4.4 m.H.); es besteht kein Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung, weil über die Tatsache der Scheidung nicht einfach ökonomisch hinweggegangen werden darf (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4). Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der
Eigenversorgung haben folgende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4). Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4; dazu Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.4 sowie ferner E. 7.2 und 7.3). Die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern stehen in einer Wechselbeziehung. Eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes ist umso eher in Betracht zu ziehen, je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt (KG SZ, ZK1 2022 10 vom 27. Juni 2024 E. 3.d.bb., BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz ging von einem ehelichen Lebensstandard der Beklagten von monatlich netto Fr. 4’000.00 aus (angef. Urteil, E. 4.1.4/f. und E. 4.2.4). Sie erwog, sobald die Berufungsgegnerin ein Einkommen von Fr. 4’000.00 erziele, sei sie fähig, ihren gebührenden Unterhalt selbst zu decken, weshalb ein nachehelicher Unterhalt entfalle (angef. Urteil, E. 4.2.4). Wie bereits erwähnt
(vgl. E. 6.g.cc), ist von diesem Lebensstandard von Fr. 4’000.00 entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (angef. Urteil, E. 4.1.4/f. und E. 4.2.4) auszugehen. Ab dieser zweiten Phase (1. September 2025) vermag die Berufungsgegnerin ihren zuletzt gelebten ehelichen Standard von Fr. 4’000.00 pro Monat selbst zu decken (inkl. Überschuss von Fr. 840.00). Der Berufungsführer macht aber hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts das Zugeständnis, es sei ihr ein maximaler Unterhaltsbeitrag von Fr. 815.00, eventualiter Fr. 905.00 ab dem 1. August 2024 zuzusprechen (KG-act. 1, Antragsziffer 10 lit. b). Deshalb ist der errechnete Überschuss nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen
(BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Überschussanteil des Berufungsführers und der Berufungsgegnerin beträgt je rund Fr. 1’298.00 (Fr. 3’892.00 : 6 x 2) und die Überschussanteile von E.________ und F.________ je rund Fr. 648.00 (Fr. 3’892.00 : 6). Die Berufungsgegnerin erzielt selbst einen Überschuss von Fr. 840.00, sodass ihr Fr. 458.00 als Überschussanteil bzw. nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sind (Anteil am Gesamtüberschuss [Fr. 1’298.00] abzüglich eigens erzielter Überschuss [Fr. 840.00] = Fr. 458.00). Wie schon gesagt (E. 7.a vorne), entspricht eine Überschussbeteiligung der Berufungsgegnerin in Höhe von Fr. 458.00 der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Interdependenz zwischen den einzelnen Unterhaltskategorien und den zugrundeliegenden materiellen Normen (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 f.; vgl. auch F. Bastons Bulletti, in Newsletter ZPO Online 2022-N 9, Rz. 3; BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3), zumal der Berufungsführer einen Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge von Fr. 2’365.00 offerierte (KG-act. 1, Antragsziffer 8-10 lit. b).
Der Berufungsführer hat somit folgende Unterhaltsbeiträge für die Phase 2 zu bezahlen:
Für E.________ Fr. 1’536.00 (Barunterhalt von Fr. 888.00 und Überschussanteil von Fr. 648.00) zzgl. Fr. 380.00 Ausbildungs- und Familienzulagen.
Für F.________ Fr. 1’586.00 (Barunterhalt von Fr. 938.00 und Überschussanteil von Fr. 648.00) zzgl. Fr. 330.00 Kinder- und Familienzulagen.
Für die Berufungsgegnerin Fr. 458.00 (persönlicher Unterhalt bzw. Überschussanteil).
c) Für die Phase 3 (ab dem 1. Januar 2027; E.________ wird am N.________ 2026 volljährig) ergeben sich nach den obigen Erwägungen folgende Bedarfs- und Einkommensbeträge:
Phase 3
(01.01.2027)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Grundbetrag
Fr. 1’200.00
Fr. 1’350.00
Fr. 600.00
Fr. 600.00
Wohnkostenanteile
Fr. 2’000.00
Fr. 1’000.00
Fr. 500.00
Fr. 500.00
Krankenkasse (KVG)
Fr. 324.05
Fr. 407.15
Fr. 111.25
Fr. 111.25
Krankenkasse (VVG)
Fr. 0.00
Fr. 17.20
Fr. 11.25
Fr. 11.25
Auswärtige Verpflegung
Fr. 168.00
Fr. 168.00
Mobilitätskosten
Fr. 310.00
Fr. 128.00
Steuern
Fr. 920.00
Fr. 390.00
Fr. 0.00
Fr. 170.00
TOTAL
Fr. 4’922.05
Fr. 3’460.35
Fr. 1’222.50
Fr. 1’392.50
Phase 3 (01.01.2027)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Einkommen
Fr. 9’800.00
Fr. 4’000.00
Fr. 380.00
Fr. 330.00
Bedarf
Fr. 4’922.05
Fr. 3’460.35
Fr. 1’222.50
Fr. 1’392.50
Differenz (Manko / Überschuss)
Fr. 4’877.95
Fr. 539.65
- Fr. 842.50
- Fr. 1’062.50
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 10’997.40 vom Gesamteinkommen von Fr. 14’510.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 3’512.60. Die Berufungsgegnerin erzielt aufgrund des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens einen im Vergleich zum Berufungsführer viel tieferen Überschuss (knapp 10 %; Gesamtüberschuss Fr. 5’418.00 [Fr. 4’878.00 + Fr. 540.00], Fr. 540.00 entsprechen knapp 10 %).
E.________ wird ab dieser Phase volljährig sein, was dazu führt, dass die Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen und der auf
Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden
Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist
(BGE 147 III 265 E. 7.3). Aufgrund der konkreten Betreuungsverhältnisse und dem 80 %-Arbeitspensum der Berufungsgegnerin in dieser Phase, sowie vor dem Hintergrund, dass der Berufungsführer wesentlich leistungsfähiger ist, ist von einem 10 %-Anteil der Berufungsgegnerin am Unterhalt von F.________ und E.________ abzusehen (vgl. zum Ganzen obenstehend E. 7.b). Dies auch vor dem Hintergrund des Prinzips der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer den Kindesbedarf von gerundet Fr. 843.00 und Fr. 1’063.00 zu bezahlen. Weil die Berufungsgegnerin ihren Bedarf selbst zu decken vermag, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Nach Abzug des Kindesunterhalts (Barunterhalt) verbleibt ein Restüberschuss von Fr. 3’512.00 (Fr. 4’878.00 + Fr. 540.00 – Fr. 843.00 – Fr. 1’063.00).
Auch in dieser dritten Phase (1. Januar 2027) vermag die Berufungsgegnerin ihren zuletzt gelebten ehelichen Standard von Fr. 4’000.00 pro Monat (vgl. obenstehend E. 7.b) selbst zu decken (inkl. Überschuss von Fr. 540.00). Aufgrund des Zugeständnisses des Berufungsführers, es sei ihr ab dem
1. August 2024 ein maximaler Unterhaltsbeitrag von Fr. 815.00, eventualiter Fr. 905.00 resp. wenn die Berufungsgegnerin ihre neue Wohnung beziehe Fr. 1’115.00, eventualiter Fr. 1’110.00 zuzusprechen (KG-act. 1, Anträge Ziff. 10 lit. b), ist der errechnete Überschuss nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Allerdings ist ab dieser Phase im Volljährigenunterhalt von E.________ kein Überschussanteil mehr zu berücksichtigen (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.10; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Der Überschussanteil des Berufungsführers und der Berufungsgegnerin beträgt je rund Fr. 1’405.00 (Fr. 3’512.00 : 5 x 2) und der Überschussanteil von F.________ rund Fr. 702.00 (Fr. 3’512.00 : 5). Die Berufungsgegnerin erzielt selbst einen Überschuss von Fr. 540.00, sodass ihr Fr. 865.00 als Überschussanteil bzw. nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sind (Anteil am Gesamtüberschuss [Fr. 1’405.00] abzüglich eigens erzielter Überschuss [Fr. 540.00] = Fr. 865.00). Zur Überschussbeteiligung der Berufungsgegnerin in Höhe von Fr. 865.00 kann auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des
Bundesgerichts hinsichtlich der Interdependenz zwischen den einzelnen Unterhaltskategorien und den zugrundeliegenden materiellen Normen verwiesen werden, zumal der Berufungsführer auch für diese Phase einen Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge von Fr. 2’830.00 offerierte
(KG-act. 1, Antragsziffer 8-10 lit. b).
Der Berufungsführer hat somit folgende Unterhaltsbeiträge für die Phase 3 zu bezahlen:
Für E.________ Fr. 843.00 (Volljährigenunterhalt [Barunterhalt von Fr. 843.00]) zzgl. Fr. 380.00 Ausbildungs- und Familienzulagen.
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes
(Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Folglich sind die Unterhaltsbeiträge längstens bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung von E.________ geschuldet. Die Zahlungsmodalitäten gelten, solange sie nach wie vor im selben Haushalt der Berufungsgegnerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Berufungsführer stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (vgl. auch OGer ZH, LZ230037-O/U vom 10. Juli 2024, S. 43).
Für F.________ Fr. 1’765.00 (Barunterhalt von Fr. 1’063.00 und Überschussanteil von Fr. 702.00) zzgl. Fr. 330.00 Kinder- und Familienzulagen.
Für die Berufungsgegnerin Fr. 865.00 (persönlicher Unterhalt bzw. Überschussanteil).
d) Für die Phase 4 (ab dem 1. Juni 2028) ergeben sich nach den obigen Erwägungen folgende Bedarfs- und Einkommensbeträge:
Phase 4
(01.06.2028)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Grundbetrag
Fr. 1’200.00
Fr. 1’350.00
Fr. 600.00
Fr. 600.00
Wohnkostenanteile
Fr. 2’000.00
Fr. 1’000.00
Fr. 500.00
Fr. 500.00
Krankenkasse (KVG)
Fr. 324.05
Fr. 407.15
Fr. 111.25
Fr. 111.25
Krankenkasse (VVG)
Fr. 0.00
Fr. 17.20
Fr. 11.25
Fr. 11.25
Auswärtige Verpflegung
Fr. 168.00
Fr. 210.00
Mobilitätskosten
Fr. 310.00
Fr. 160.00
Steuern
Fr. 920.00
Fr. 430.00
Fr. 0.00
Fr. 190.00
TOTAL
Fr. 4’922.05
Fr. 3’574.35
Fr. 1’222.50
Fr. 1’412.50
Phase 4
(01.06.2028)
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
E.________
F.________
Einkommen
Fr. 9’800.00
Fr. 5’000.00
Fr. 380.00
Fr. 380.00
Bedarf
Fr. 4’922.05
Fr. 3’574.35
Fr. 1’222.50
Fr. 1’412.50
Differenz (Manko/Überschuss)
Fr. 4’877.95
Fr. 1’425.65
- Fr. 842.50
- Fr. 1’032.50
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 11’131.40 vom Gesamteinkommen von Fr. 15’560.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 4’428.60. Dieser Überschuss ergibt sich, sobald beiden Ehegatten eine Vollzeiterwerbstätigkeit angerechnet wird. E.________ wird in dieser Phase volljährig sein, was dazu führt, dass die Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen und deshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei der Festlegung des Kinderunterhalts für Minderjährige ist wie schon erwähnt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Zwar führt ein Überschuss beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Allerdings kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessenweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Der Überschuss der Berufungsgegnerin beträgt rund Fr. 1’446.00 und jener des Berufungsführers Fr. 4’878.00. Am Gesamtüberschuss von Fr. 6’304.00 beteiligt sich die Berufungsgegnerin mit rund 23 % und der Berufungsführer mit rund 77 %. Da beide Parteien in dieser Phase einer Vollzeitarbeitstätigkeit nachgehen und einen Überschuss erzielen und der Naturalunterhalt von F.________ selbst in Nachachtung seines ADHS geringer werden dürfte, zumal er zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt sein wird, hat sich die Berufungsgegnerin entsprechend dem Verhältnis ihres Überschusses im Umfang von Fr. 194.00 (23 % von Fr. 843.00) am Barunterhalt von E.________ und mit Fr. 238.00 (23 % von Fr. 1’033.00) am Barunterhalt von F.________ zu beteiligen. Der Berufungsgegnerin verbleibt ein Überschuss von Fr. 994.00 (Fr. 1’426.00 – Fr. 194.00 – Fr. 238.00). Beim Berufungsführer beläuft sich der Überschuss auf Fr. 3’434.00 (Fr. 4’878.00 – Fr. 649.00 – Fr. 795.00).
Gestützt auf Art. 125 Abs. 2 ZGB ist nicht nur zu entscheiden, ob nachehelich eine Unterhaltspflicht besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe, sondern ebenso wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist. Auch die lebensprägende Ehe schliesst eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht aus. Ein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung besteht nicht (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.5 mit Hinweisen; BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.4.2 [Publikation vorgesehen]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung endet der Unterhaltsanspruch, sofern der Unterhaltsgläubiger aufgrund einer verbesserten Eigenversorgungskapazität mit seinem eigenen Einkommen den unterhaltsrechtlich als Obergrenze geltenden zuletzt gemeinsam gelebten Standard zu finanzieren vermag (zum Grundsatz der Obergrenze: BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.4.2 [Publikation vorgesehen]). Sodann ergibt sich aus Art. 125 Abs. 1 ZGB auch der Grundsatz, dass im nachehelichen Verhältnis ein jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat. Damit ist grundsätzlich eine Obliegenheit zur Ausschöpfung einer in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Eigenversorgungskapazität verbunden (BGE 147 III 308 E. 5.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ein Ermessensentscheid, „bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen” (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 9.1; Philipp Maier, a.a.O., Rz. 49).
Die Vorinstanz ging von einem ehelichen Lebensstandard der Beklagten von monatlich netto Fr. 4’000.00 aus (angef. Urteil, E. 4.1.4/f. und E. 4.2.4; vgl. auch obenstehend E. 7.a). In der Phase ab dem 1. Juni 2028 wird die Berufungsgegnerin – wie in den beiden Phasen zuvor – mit ihrem Einkommen den zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard selbständig finanzieren können (vgl. angef. Urteil, E. 4.2.4). Der Berufungsführer beantragt einen nachehelichen Unterhalt bis zum M.________ 2028 zu befristen (KG-act. 1 und 11, Antragsziffer 10 lit. b; zur Befristung vgl. sogl. E. 7.e) und anerkennt demnach auch keinen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsgegnerin ab dem 1. Juni 2028. Nachdem die Berufungsgegnerin nicht selbständig mit eigener Berufung gegen die vorinstanzlichen Erwägungen opponierte, wonach ihr ab dem M.________ 2028 kein Unterhalt zuzusprechen sei (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 10 lit. d und E. 4.2.4) und im Übrigen einen nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Berechnung weder konkret erklärt noch darlegt (KG-act. 7, Rz. IV.B.2 ff.) und der Berufungsführer ab dem M.________ 2028 einen solchen nicht mehr anerkennt (KG-act. 11,
Antragsziffer 10 lit. b sowie sogl. E. 7.e), entfällt – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – ein nachehelicher Unterhalt ab dem 1. Juni 2028 (vgl. auch angef. Urteil, E. 4.2.4.).
Demgegenüber ist der Unterhalt des Kindes nicht auf den gelebten Lebensstandard während des Zusammenlebens der Kindeseltern limitiert. Vielmehr sollen Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben können
(vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; OGer ZH, LZ210008-O/U vom 1. Juli 2022 E. 4.2). Der Überschuss ist demnach unter dem Berufungsführer und F.________ nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Im Volljährigenunterhalt von E.________ ist kein Überschussanteil mehr zu berücksichtigen (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.10; vgl. auch
BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Der Überschussanteil von F.________ beträgt Fr. 1’145.00 (Fr. 3’434.00 : 3).
Der Berufungsführer hat somit folgende Unterhaltsbeiträge für die Phase 4 zu bezahlen:
Für E.________ Fr. 649.00 (Volljährigenunterhalt [Barunterhalt von Fr. 649.00]) zzgl. Fr. 380.00 Ausbildungs- und Familienzulagen.
Für F.________ Fr. 1’940.00 (Barunterhalt von Fr. 795.00 und Überschussanteil von Fr. 1’145.00) zzgl. Fr. 380.00 Ausbildungs- und Familienzulagen.
Wie oben bereits einmal festgehalten (E. 7.c), sind die Unterhaltsbeiträge längstens bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung von F.________ geschuldet. Die Zahlungsmodalitäten gelten, solange F.________ nach wie vor im selben Haushalt der Berufungsgegnerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Berufungsführer stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (vgl. auch OGer ZH, LZ230037-O/U vom 10. Juli 2024, S. 43). Im Volljährigenunterhalt, d.h. ab dem 1. Juni 2030, ist aber auch bei ihm kein Überschussanteil mehr zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.10; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine).
e) aa) Der Berufungsführer machte nach Erhalt der Berufungsantwort geltend, beim Antrag Ziff. 10 lit. c, wonach er der Berufungsgegnerin ab dem M.________ 2028 (ohne zeitliche Befristung) Fr. 605.00 oder Fr. 860.00 persönlichen Unterhalt zahle, handle es sich um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler (KG-act. 1, KG-act. 11, Rz. 40). Wie in der Scheidungsklage und in der Replik beantragt, sei der nacheheliche Unterhalt bis 31. Mai 2028 zu befristen. Über einen unbefristeten ehelichen Unterhalt stehe nichts in der Begründung der Berufungsschrift (KG-act. 11, S. 28 und S. 33 Anträge). Die Berufungsgegnerin widerspricht diesem Vorbringen und wendet ein, es könne nicht von einem redaktionellen Versehen die Rede sein, aber letztlich sei es dem Kläger unbenommen, seine Anträge abzuändern. Eine solche Klageänderung stelle nichts anderes als ein kosten- und entschädigungspflichtiger Klagerückzug dar (KG-act. 14, Rz. I.3). Der Berufungsführer äusserte sich zu diesem Vorbringen nicht mehr (KG-act. 18; 23; 27; 30).
bb) In der Berufung sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E 2.6). Ist das Rechtsbegehren Kern des Verfahrens, namentlich im von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozess, ist von der Partei zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung der Rechtsbegehren grösste Beachtung schenkt. Das Gesetz behandelt Mängel im Rechtsbegehren nicht als verbesserungsfähig (vgl. Art. 132 ZPO, der das Rechtsbegehren nicht erwähnt; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Es besteht kein Anlass, namentlich nicht bei einer anwaltlich vertretenen Partei, von dieser Strenge abzuweichen. Vielmehr darf gerade von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er an die Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt anlegt (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Die Zivilprozessordnung spricht einzig in Art. 388 ZPO (Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs) vom „Redaktionsfehler”. Bei solchen Redaktionsfehlern handelt es sich um Fehler, die mit der Redaktion (des Schiedsurteils) zusammenhängen, die also während des Diktier-, Schreib-, Überarbeitungs-, Übersetzungs- oder Reproduktionsprozesses geschehen (Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 338 ZPO N 11). Es handelt sich mithin um Fehler, die bei der Kundgabe des Willens ihrer Verfasser entstehen. Dabei ist entscheidend, dass es sich um eine versehentliche Divergenz von Wille und Erklärung handelt. Nicht vom Begriff des Redaktionsfehlers erfasst sind hingegen Unstimmigkeiten, die auf eine mangelhafte Willensbildung, d.h. auf den intellektuellen Entscheidprozess, zurückzuführen sind (Droese, a.a.O., Art. 338 ZPO N 11). Der Berufungsführer erklärt nicht, inwiefern es sich beim Antrag Ziff. 10 lit. c (KG-act. 1) um ein geradezu offensichtliches redaktionelles Versehen handeln soll, zumal nicht von einem Schreib- oder Reproduktionsfehler auszugehen ist (KG-act. 11, Anträge [S. 3] und Rz. 39.5). Von einem geradezu offensichtlichen redaktionellen Versehen ist demnach nicht auszugehen.
cc) Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Auf die Begründung ist nur zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Eine Pflicht zur Auslegung eines Berufungsantrags besteht indes dann nicht, wenn das – an sich mangelhafte – Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8 mit Hinweisen). In der Scheidungsklage und Replik vor Vorinstanz beantragte der Berufungsführer eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum 16. Geburtstag von F.________ (M.________ 2028; Vi-act. 1, Antragsziffer 8 sowie Vi-act. 50, Antragsziffer 8). Nach den vor Vorinstanz gestellten Begehren und den Ausführungen des Berufungsführers, wonach er diesen Antrag in seiner nächsten Eingabe vom 19. April 2023 korrigierte (KG-act. 11, S. 3), ist nicht davon auszugehen, dass es seinem Willen entsprach, einen unbefristeten nachehelichen Unterhalt zu seinen Lasten zu beantragen, zumal er vor Vorinstanz ausdrücklich eine befristete Unterhaltsverpflichtung bis 31. Mai 2028 beantragte
(Vi-act. 1, Antragsziffer 8 sowie Vi-act. 50, Antragsziffer 8). Im Übrigen äusserte er sich in seiner Berufung gar nicht über eine Befristung des nachehelichen Unterhalts (KG-act. 1, Antragsziffer 10 lit. c und Rz. 68). Nachdem die Berufungsgegnerin bemerkte, es sei dem Berufungsführer unbenommen, seine Anträge i.S. eines Klagerückzugs zu ändern, und entsprechend den obigen Erwägungen zu Art. 125 ZGB (vgl. oben E. 7.d) und dem angefochtenen Urteil, ist der Überschussanteil bzw. nacheheliche Unterhalt antragsgemäss bis
31. Mai 2028 zu bezahlen.
8. a) Zusammenfassend ist die Berufung hinsichtlich des Antrags auf alternierende Obhut abzuweisen und bezüglich des Unterhalts teilweise gutzuheissen. Die Anschlussberufung ist betreffend die Anträge auf ein kürzeres erweitertes Besuchsrecht (KG-act. 7, Anschlussberufung, Antragsziffer 1) abzuweisen und hinsichtlich eines nachehelichen Unterhalts bis zur Pensionierung des Berufungsführers (KG-act. 7, Anschlussberufung, Antragsziffer 2) abzuweisen.
b) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO 1. Satz). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies rechtfertigt es, Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 107 ZPO N 4b; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 12). Auch bei familienrechtlichen Verfahren ist aber
Art. 106 ZPO die Grundnorm, nach der zu entscheiden ist, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen (Jenny, a.a.O., Art. 107 ZPO N 12). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO sowohl über Ermessen, ob es von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will, als auch, wie es die Kosten verteilen will (BGE 139 III 358 E. 3).
c) aa) Die Vorinstanz verteilte die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6’000.00 dem Kläger zu vier Fünfteln (Fr. 4’800.00) und der Beklagten zu einem Fünftel (Fr. 1’200.00; angef. Urteil, Dispositivziffer 15).
bb) Der Berufungsführer beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 15 des angefochtenen Urteils (KG-act. 1, Antragsziffer 1 und Eventualantragsziffer 2). Er rügt in seiner Begründung, er habe eine alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil von 40 % beantragt und ein „ausgedehntes Besuchsrecht” zugesprochen erhalten und damit zumindest materiell 50 % obsiegt
(KG-act. 1, Rz. 71). In familienrechtlichen Angelegenheiten sei eine hälftige Aufteilung der Prozesskosten Usus und opportun. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 107 Abs. 1 ZPO, namentlich lit. c, gänzlich ausser Acht gelassen und ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt (KG-act. 1, Rz. 71). Die Verfahrenskosten des erst- sowie des vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsgegnerin (zumindest anteilsmässig) aufzuerlegen (KG-act. 1, Rz. 72).
Die Berufungsgegnerin beantragt die Abweisung der Berufung – mit Ausnahme des Antrages 1/10 lit. c – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (Berufungsantwort, KG-act. 7, S. 2). Mit Anschlussberufung verlangt sie die Aufhebung der Dispositivziffer 6, Lemma 1 und Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffer 10 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 7, S. 3).
cc) Im Verfahren vor Vorinstanz obsiegte keine der Parteien vollständig. Die Berufungsgegnerin unterlag mit ihrem Antrag auf einen Umzug in den Kanton Zürich und ihren Unterhaltsanträgen und insoweit, als sie ein gerichtsübliches Besuchsrecht beantragte und die Vorinstanz ein erweitertes Besuchsrecht anordnete. Der Berufungsführer unterlag in höherem Masse mit seinem Antrag auf eine alternierende Obhut und seinen diesbezüglichen Unterhaltsberechnungen. Soweit der Berufungsführer beantragt, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien hälftig oder in einem höheren Anteil der Berufungsgegnerin aufzuerlegen (KG-act. 1, Rz. 71), überzeugt er nicht. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gemäss vorinstanzlicher Regelung zu korrigieren wäre. Vor dem Hintergrund seiner pauschalen Rügen vermag er mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ausser Acht gelassen und ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt (KG-act. 1, Rz. 71), die vorinstanzliche Kostenverteilung ebenso wenig umzustossen. Denn das Verhältnis 1/5 zu 4/5 widerspiegelt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien vor Vorinstanz und die Prozesskostenverteilung nach Ermessen stellt eine Ausnahme zur Grundregel in Art. 106 ZPO dar und ist restriktiv anzuwenden, denn sie darf nicht dazu führen, dass das Unterliegensprinzip nach Art. 106 seines Inhalts entleert wird (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 2). Davon abgesehen handelt es sich bei Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO um eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Regelung nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (ZK2 2018 7 Beschluss vom 13. September 2018, E. 6.a m.H. auf BGE 139 III 358, E. 3).
Es besteht folglich keine Veranlassung die vorinstanzliche Kostenverteilung von 1/5 zu 4/5 der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6’000.00 (1/5 = Fr. 1’200.00 zulasten der Berufungsgegnerin und 4/5 = Fr. 4’800.00 zulasten des Berufungsführers) zu korrigieren, und es ist diese zu bestätigen.
d) aa) Hinsichtlich der Entschädigungsfolgen gewährte die Vorinstanz der Berufungsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO und bestellte ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(angef. Urteil, Dispositivziffer 17). Dies nachdem der Berufungsführer mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden konnte (angef. Urteil, E. 7.3). Der Berufungsführer wurde verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (nach Verrechnung der Bruchstücke 1/5 zu 4/5 bzw. 3/5 von Fr. 8’000.00; angef. Urteil, E. 7.2 und
Dispositivziffer 16). Zudem wurde RA D.________ mit Fr. 1’600.00 (1/5 von Fr. 8’000.00) aus der Gerichtskasse entschädigt (angef. Urteil, Dispositivziffer 17 und E. 7.4.2).
bb) Nachdem sich weder der Berufungsführer noch die Berufungsgegnerin konkret gegen eine Aufteilung im Verhältnis von 1/5 zu 4/5 äusserten
(KG-act. 1, Rz. 72; KG-act. 51; KG-act. 11, KG-act. 14) und hinsichtlich der Parteientschädigung keine Ausführungen machten, sowie vor dem Hintergrund, dass diese vorinstanzliche Regelung und Höhe der Parteientschädigung angemessen und gerechtfertigt erscheint, ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich ebenfalls zu bestätigen (angef. Urteil, Dispositivziffern 16 und 17).
e) Sodann sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren festzulegen.
aa) Für ein Rechtsmittelverfahren muss die unentgeltliche Rechtspflege neu beantragt werden (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024,
Art. 118 ZPO N 5a; BGer 5A_649/2011 vom 3. Februar 2012). Die erstinstanzlich bewilligte unentgeltliche Rechtspflege gilt vor der Rechtsmittelinstanz nicht automatisch weiter (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024,
Art. 119 ZPO N 6; KG SZ, ZK2 2020 18 vom 21. Oktober 2021 E. 8.c). Die Berufungsgegnerin erhielt im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und ihr Rechtsvertreter wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mangels eines entsprechenden, d.h. eines expliziten oder zumindest sinngemässen Antrags ist von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzusehen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
bb) Das Berufungsverfahren erwies sich aufgrund der umfangreichen Akten und zahlreichen Stellungnahmen der Parteien (KG-act. 1, 7, 11, 14, 17, 18, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 32) sowie der Kinderbefragung (KG-act. 20) als eher aufwendig, weshalb die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 i.V.m.
§ 34 Ziff. 7 GebO/SZ (SRSZ 173.111) auf Fr. 7’000.00 festzulegen ist. Im Berufungsverfahren dringt der Berufungsführer mit seinem Antrag auf alternierende Obhut nicht durch. Zugleich obsiegt er geringfügig hinsichtlich der nachehelichen Unterhaltsberechnungen (vgl. oben E. 7). Die Berufungsgegnerin unterliegt mit ihrem Antrag auf ein Besuchsrecht von Freitag 8:00-19:00 Uhr gemäss ihrer Anschlussberufung und ihrem Antrag hinsichtlich Abänderung bzw. Ergänzung von Dispositivziffer 10. Der Berufungsführer obsiegt jedoch verhältnismässig und angesichts der bestätigten Besuchsrechtsregelung in sehr geringem Umfang und unter anderem aufgrund der vorzunehmenden Aktualisierung der Unterhaltsberechnungen. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Betreuungsregelung bestätigt wurde und einzig hinsichtlich der Unterhaltsberechnungen zu korrigieren und aktualisieren war, unterlagen beide Parteien mit ihren Abänderungsanträgen vollumfänglich bzw. fast vollumfänglich. Im Übrigen änderte der Berufungsführer sein Rechtsbegehren hinsichtlich der Dauer des nachehelichen Unterhalts (vgl. oben E. 7.d), was in den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¼ der Berufungsgegnerin (Fr. 1’750.00) und zu ¾ dem Berufungsführer (Fr. 5’250.00) aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungsführer hat der Berufungsgegnerin Fr. 250.00 unter dem Titel „Gerichtskostenersatz” zurückzuerstatten.
cc) Sodann hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin reichte keine Kostennote ein, weshalb die reduzierte Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Berufungs- und Revisionsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der Ansätze von § 8 und § 9 GebTRA (§ 11 GebTRA), d.h. vorliegend Fr. 200.00 (= 20 % von Fr. 1’000.00) bis Fr. 6’000.00 (= 60 % von Fr. 10’000.00; inkl. Auslagen und MWST, § 2 Abs. 2 GebTRA, SRSZ 280.411). Die Vergütung ist innerhalb des Honorarrahmens nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Das Berufungsverfahren erwies sich aufgrund der zahlreichen Eingaben (KG-act. 7, 14, 17, 24, 26, 29, 32), eingereichten Unterlagen und der Kinderbefragung (KG-act. 20) als aufwendig. Es handelt sich um eine wichtige Streitsache, die eine entsprechende Arbeitsleistung forderte. Der Berufungsführer ist daher zu verpflichten, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 3’000.00 (nach Verrechnung gegenseitiger Ansprüche 50 % von Fr. 6’000.00; inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) zu bezahlen.
9. Entscheide über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten sind gemäss Art. 301 lit. b ZPO dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendete, zu eröffnen, selbst wenn es am Verfahren selber nicht teilnahm
(Michel/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 301 ZPO N 6 und 16). Vom Zweck der Bestimmung her genügt es, dass dem Kind der Entscheid insoweit eröffnet wird, als es durch ihn direkt betroffen wird (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 301 Anh. ZPO N 12; KG SZ, ZK1 2023 4 vom 15. Oktober 2024 E. 7 m.H.). Der vorliegende Entscheid ist E.________ damit auszugsweise mitzuteilen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 8, 9, 10 und 12 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
23. Dezember 2022 (ZEO 19 25) aufgehoben und im Sinne der Erwägungen wie folgt ersetzt:
8. Der Kläger/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von E.________ jeweils zuzüglich Ausbildungs- und Familienzulagen, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats:
a. Fr. 1’948.00 (Barunterhalt [Fr. 1’190.00], Betreuungsunterhalt [Fr. 440.00], Überschussanteil [Fr. 318.00])
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am
31. August 2025;
b. Fr. 1’536.00 (Barunterhalt [Fr. 888.00], Überschussanteil [Fr. 648.00])
Ab dem 1. September 2025 bis am 31. Dezember 2026;
c. Fr. 843.00 (Barunterhalt [Fr. 843.00])
Ab dem 1. Januar 2027 bis am 31. Mai 2028;
d. Fr. 649.00 (Barunterhalt [Fr. 649.00])
Ab dem 1. Juni 2028.
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von E.________ zu bezahlen. Hat sie bis dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von deren ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
9. Der Kläger/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von F.________ jeweils zuzüglich Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im
Voraus auf den Ersten des Monats:
a. Fr. 1’656.00 (Barunterhalt [Fr. 898.00], Betreuungsunterhalt [Fr. 440.00], Überschussanteil [Fr. 318.00])
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am
31. August 2025;
b. Fr. 1’586.00 (Barunterhalt [Fr. 938.00], Überschussanteil [Fr. 648.00])
Ab dem 1. September 2025 bis am 31. Dezember 2026;
c. Fr. 1’765.00 (Barunterhalt [Fr. 1’063.00], Überschussanteil [Fr. 702.00])
Ab dem 1. Januar 2027 bis am 31. Mai 2028;
d. Fr. 1’940.00 (Barunterhalt [Fr. 795.00], Überschussanteil [Fr. 1’145.00])
Ab dem 1. Juni 2028.
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von F.________ zu bezahlen. Hat er bis dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von dessen ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
a. Fr. 637.00 (Überschussanteil)
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2025;
b. Fr. 458.00 (Überschussanteil)
Ab dem 1. September 2025 bis am 31. Dezember 2026;
c. Fr. 865.00 (Überschussanteil)
Ab dem 1. Januar 2027 bis am 31. Mai 2028.
12. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 8-10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
Einkommen (netto, monatlich)
Bedarf
Berufungsführer
Fr. 9’800.00
Fr. 4’922.00
Berufungsgegnerin
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr. 2’500.00
Ab 01.09.2025: Fr. 4’000.00
Ab 01.01.2027: Fr. 4’000.00
Ab 01.06.2028: Fr. 5’000.00
Fr. 3’380.00
Fr. 3’160.00
Fr. 3’460.00
Fr. 3’574.00
E.________
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr. 280.00 + Fr. 100.00
Ab 01.09.2025: Fr. 280.00 + Fr. 100.00
Ab 01.01.2027: Fr. 280.00 + Fr. 100.00
Ab 01.06.2028: Fr. 280.00 + Fr. 100.00
Fr. 1’570.00
Fr. 1’268.00
Fr. 1’223.00
Fr. 1’223.00
F.________
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr. 230.00 + Fr. 100.00
Ab 01.09.2025: Fr. 230.00 + Fr. 100.00
Ab 01.01.2027: Fr. 230.00 + Fr. 100.00
Ab 01.06.2028: Fr. 280.00 + Fr. 100.00
Fr. 1’228.00
Fr. 1’268.00
Fr. 1’393.00
Fr. 1’413.00
Im Übrigen wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022, soweit angefochten, bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’000.00 werden dem Berufungsführer zu 3/4 (Fr. 5’250.00) und der Berufungsgegnerin zu 1/4 (Fr. 1’750.00) auferlegt. Die Verfahrenskosten werden aus den Kostenvorschüssen der Parteien bezogen. Der Berufungsführer ist verpflichtet, der Berufungsgegnerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 250.00 zu bezahlen.
Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), E.________ (auszugsweise [1/R]: vorinstanzliche
Dispositivziffer 3, 4, 6 und 13 sowie zweitinstanzliche Dispositivziffer 1.8), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Vornahme der entsprechenden Meldungen), und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
Dezember 2024 amu
ZK1 2023 7
Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
ZK1 2022 40
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
5A_970/2017
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
5A_112/2020
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
5A_527/2015
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 141 III 328ATF 141 III 328DTF 141 III 328
BGE 131 III 209ATF 131 III 209DTF 131 III 209
ZK1 2021 28
ZK1 2021 28
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 617ATF 142 III 617DTF 142 III 617
5A_616/2020
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
5A_46/2015
5A_345/2014
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
ZK1 2021 28
5A_157/2012
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
BGE 117 II 535ATF 117 II 535DTF 117 II 535
5A_305/2018
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 114 II 200ATF 114 II 200DTF 114 II 200
5A_768/2011
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
5A_534/2019
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_669/2020
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_991/2019
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_527/2015
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_991/2019
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_345/2014
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_345/2014
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 617ATF 142 III 617DTF 142 III 617
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
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BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
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5A_400/2023
ZK2 2023 1
BGE 122 III 401ATF 122 III 401DTF 122 III 401
ZK2 2023 1
5A_728/2015
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_290/2020
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66
BGE 114 II 26ATF 114 II 26DTF 114 II 26
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
5A_727/2018
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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ZK1 2021 28
5A_115/2022
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
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Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
5A_549/2017
5A_694/2020
5P.388/2003
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BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_435/2019
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5A_513/2023
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§ 53 PG
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5A_507/2020
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§ 15 VSG
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§ 45 JG
§ 45 JG
9C_365/2013
BGE 149 I 91ATF 149 I 91DTF 149 I 91
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5A_446/2019
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§ 25 StG
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5A_202/2017
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BGE 135 III 158ATF 135 III 158DTF 135 III 158
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Art. 8 BVGart. 8 LPPart. 8 LPP
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5A_112/2020
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5A_112/2020
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Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
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5A_801/2022
BGE 148 III 358ATF 148 III 358DTF 148 III 358
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BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_115/2022
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BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
4A_555/2022
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
4A_555/2022
4A_440/2014
4A_555/2022
Art. 388 ZPOart. 388 CPCart. 388 CPC
Art. 338 ZPOart. 338 CPCart. 338 CPC
Art. 338 ZPOart. 338 CPCart. 338 CPC
4A_555/2022
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
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Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
5A_649/2011
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
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Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
§ 34 GebO
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
§ 6 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 9 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 301 ZPOart. 301 CPCart. 301 CPC
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Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF