ZK1 2023 8
Kammer
8. November 2023Deutsch17 min
A. Am 19. Januar 2004 zerstörte ein Brand die Restaurants „E.________“ und „F.________“ sowie das Hotel „G.________“ in der kantonal geschützten Häuserzeile „H.________“ in Brunnen. Der Gemeinderat Ingenbohl bewilligte der C.________ AG den sechsstöckigen Neu- und Wiederaufbau inklusive eines pfahlfundierten Untergeschosses (KB 3). Der Bewilligung lag unter anderem das geologische Gutachten der I.________ GmbH vom 14. September 2004 zugrunde (ebd. S. 3 lit. E/c), wonach bei der Herstellung eines Tiefgeschosses in jedem Fall mit Schäden am flach fundierten Hotel „J.________“ zu rechnen sei (KB 6 S. 6 und 8). Während der Bauarbeiten im Winter/Frühjahr 2006 wurden am Hotel „J.________“ der Stockwerkeigentümergemeinschaft STWEG A.________ Schäden festgestellt. Die STWEG teilte am 8. März 2006 der Bauherrschaft mit, nach Aufnahme der Bauarbeiten sei an ihrem Gebäude eine tragende Metallsäule ausgeknickt und an der Nordfassade ein Riss entstanden. Ferner monierte sie die ohne ihre Kenntnis und Zustimmung auf ihrem Grundstück eingebohrten Mikropfähle (KB 8). Entsprechend der gemeinderätlichen Aufforderung vom 19. Mai 2008 (KB 27) liess die STWEG das Tragwerk des Hotels „J.________“ durch die K.________ untersuchen. Die Bauingenieure beurteilten mit Berichten vom 28. November 2008 bzw. 23. Januar 2009 die Statik des „J.________“ (KB 28) und die an der Nordfassade als Unterfangungen eingebrachten Mikropfähle als problematisch (KB 29). Am 2. Februar 2009 beschloss der Gemeinderat verbindliche Sanierungsfristen für das Hotel „J.________“. Zudem bewilligte er für die zur Unterfangung der Nordfassade des „J.________“ verankerten Mikropfähle und Anker nachträglich und ordnete an, dass die STWEG deren Bestand ungeachtet einer zivilrechtlichen Bauberechtigung aufgrund von § 54 Abs. 1 PBG zu dulden habe (KB 31), was der Regierungsrat in Abweisung einer Beschwerde der STWEG bestätigte (BB 16). In der Folge liess die STWEG auf ihre Kosten (Fr. 58’116.90 inkl. Planungs- und Ingenieurarbeiten von Fr. 13’579.91) quasi als Sofortmassnahme unter die drei anderen Fassaden des „J.________“ Zement injizieren (KB 45 f.).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 8. November 2023
ZK1 2023 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
STWEG A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Schadenersatz
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Dezember 2022, ZGO 2020 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 19. Januar 2004 zerstörte ein Brand die Restaurants „E.________“ und „F.________“ sowie das Hotel „G.________“ in der kantonal geschützten Häuserzeile „H.________“ in Brunnen. Der Gemeinderat Ingenbohl bewilligte der C.________ AG den sechsstöckigen Neu- und Wiederaufbau inklusive eines pfahlfundierten Untergeschosses (KB 3). Der Bewilligung lag unter anderem das geologische Gutachten der I.________ GmbH vom 14. September 2004 zugrunde (ebd. S. 3 lit. E/c), wonach bei der Herstellung eines Tiefgeschosses in jedem Fall mit Schäden am flach fundierten Hotel „J.________“ zu rechnen sei (KB 6 S. 6 und 8). Während der Bauarbeiten im Winter/Frühjahr 2006 wurden am Hotel „J.________“ der Stockwerkeigentümergemeinschaft STWEG A.________ Schäden festgestellt. Die STWEG teilte am 8. März 2006 der Bauherrschaft mit, nach Aufnahme der Bauarbeiten sei an ihrem Gebäude eine tragende Metallsäule ausgeknickt und an der Nordfassade ein Riss entstanden. Ferner monierte sie die ohne ihre Kenntnis und Zustimmung auf ihrem Grundstück eingebohrten Mikropfähle (KB 8). Entsprechend der gemeinderätlichen Aufforderung vom 19. Mai 2008 (KB 27) liess die STWEG das Tragwerk des Hotels „J.________“ durch die K.________ untersuchen. Die Bauingenieure beurteilten mit Berichten vom 28. November 2008 bzw. 23. Januar 2009 die Statik des „J.________“ (KB 28) und die an der Nordfassade als Unterfangungen eingebrachten Mikropfähle als problematisch (KB 29). Am 2. Februar 2009 beschloss der Gemeinderat verbindliche Sanierungsfristen für das Hotel „J.________“. Zudem bewilligte er für die zur Unterfangung der Nordfassade des „J.________“ verankerten Mikropfähle und Anker nachträglich und ordnete an, dass die STWEG deren Bestand ungeachtet einer zivilrechtlichen Bauberechtigung aufgrund von § 54 Abs. 1 PBG zu dulden habe (KB 31), was der Regierungsrat in Abweisung einer Beschwerde der STWEG bestätigte (BB 16). In der Folge liess die STWEG auf ihre Kosten (Fr. 58’116.90 inkl. Planungs- und Ingenieurarbeiten von Fr. 13’579.91) quasi als Sofortmassnahme unter die drei anderen Fassaden des „J.________“ Zement injizieren (KB 45 f.).
B. Am 6. Mai 2011 klagte die STWEG beim Bezirksgericht Schwyz gegen die C.________ AG wie folgt (ZGO 2011 8 Vi-a-act. 1):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Schadenersatz von insgesamt Fr. 950’000.00, evtl. wie viel, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2006 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 500.00 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Mit uneinlässlicher Klageantwort vom 23. August 2011 verlangte die Beklagte vorerst, auf die Klage sei nicht einzutreten. Das Bezirksgericht trat jedoch mit Beschluss vom 7. November 2011 auf die Klage ein. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht am 11. Dezember 2012 ab (ZK1 2011 54). In der Folge beantragte die Beklagte mit Klageantwort vom 10. April 2013, die Klage sei vollständig abzuweisen (Vi-a-act. 34). Mit Urteil vom 15. Juli 2015 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte im Sinne eines später gestellten Eventualbegehrens, die Mikropfähle und Anker zu entfernen und wies im Übrigen die Klage ab (Dispositivziff. 1). Auf eine Widerklage trat es nicht ein (Dispositivziff. 2). Beide Parteien fochten das Urteil beim Kantonsgericht an. Dieses hob in Gutheissung der Berufung der Klägerin Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (ZK1 2015 43 und 44 vom 17. Mai 2016).
C. Das Bezirksgericht holte zur Frage der Auswirkungen der von der Beklagten veranlassten Unterfangungen der Nordfassade des „J.________“ mit Mikropfählen auf dessen Fundation in dem unter neuer Nummer geführten Verfahren (ZGO 2016 14) das Gutachten vom 30. Oktober 2017 ein (Vi-b-act. 16 und 19). Mit Urteil vom 27. Dezember 2018 (Vi-b-act. 56 f.) verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin einen Betrag von Fr. 40’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2006 zu bezahlen, und wies die Klage im Mehrbetrag ab (Dispositivziff. 1). Im Weiteren vermerkte das Gericht das rechtskräftige Nichteintreten auf die Widerklage im ersten Rechtsgang (Ziff. 2) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3 und 5 bei fehlender Ziff. 4). Dagegen erhob die Klägerin am 4. Februar 2019 rechtzeitig Berufung. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 hiess die erste Zivilkammer die Berufung der Klägerin wiederum gut, hob Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 des angefochtenen Urteils auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (ZK1 2019 10). Unter anderem wurde erwogen, die Frage der Haftung für den Gutachteraufwand sei ebenso neu zu beurteilen wie diejenige der Haftung für die Anwaltskosten (ebd. E. 4.d).
D. Im dritten Rechtsgang (ZGO 2020 1) holte das Bezirksgericht ein Obergutachten ein und liess Ergänzungsfragen der Parteien zu. Im Schlussvortrag reduzierte die Klägerin ihre Schadenersatzforderung inkl. Gutachterkosten von Fr. 139’047.00 und vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 64’791.00 auf Fr. 802’455.00, eventualiter ohne Schadenersatz für die Aufhebung der Mischfundation auf Fr. 261’955.00 (Vi-c-act. 64). Am 20. Dezember 2022 erkannte das Bezirksgericht Schwyz:
1.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 129’249.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2006 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.
Es wird davon Vormerk genommen, dass auf die Widerklage mit Urteil ZGO 2011 8 des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. Juli 2015 rechtskräftig nicht eingetreten wurde.
3.
Die Gerichtskosten, bestehend aus […] werden der Klägerin zu Fr. 67’535.10 (4/5) und der Beklagten zu Fr. 16’883.80 (1/5) auferlegt und wie folgt liquidiert: […].
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 36’000.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin wiederum rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil in Dispositivziffer 1 dahingehend zu korrigieren, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz von insgesamt Fr. 259’460.40 (Fr. 129’249.90 + Fr. 130’210.50) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2006 zu bezahlen. Weiter seien in Abänderung von Dispositivziffern 3 und 4 die Prozesskosten je hälftig aufzuerlegen respektive es sei festzustellen, dass gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet seien. Eventualiter wird die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt. Die Beklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 8. März 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, sofern auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 7). Die Klägerin replizierte am 27. März 2023 (KG-act. 12), worauf die Beklagte auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (KG-act. 14);-
und in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht erachtete die Änderungen der Klageanträge im dritten Rechtsgang als zulässig (angef. Urteil E. II/1). Es bejahte die Schadensvoraussetzungen für einen Schaden von insgesamt Fr. 129’249.90. Diese Summe beinhaltet neben den Kosten der Zementinjektionen von Fr. 58’116.90 und dem Schaden hinsichtlich der Aufhebung der Mischfundation von Fr. 48’465.00 teilweise Entschädigungen von Fr. 4’078.90 an die Kosten der Privatgutachten und Fr. 18’589.10 an die vorprozessualen Anwaltskosten (angef. Urteil E. III/9). Die Klägerin kritisiert in ihrer Berufung die Ausführungen der Vorinstanz zum einen in formeller Hinsicht (dazu unten E. 2). Zum andern rügt sie die Herabsetzung der eingeklagten vorprozessualen Kosten für Gutachter von Fr. 139’047.00 und Anwälte von Fr. 64’791.00 (unten E. 3). Im Sinne eines Entgegenkommens verzichtet sie im Berufungsverfahren jedoch auf deren vollumfängliche Geltendmachung, sondern verlangt nurmehr die Ersetzung zu 75 %, mithin insgesamt Fr. 152’878.50. Abzüglich der im angefochtenen Urteil anerkannten vorprozessualen Kostenanteilen ergibt dies einen Betrag von Fr. 130’210.50, woraus zuzüglich dem nicht mehr angefochtenen Schadenersatz von Fr. 129’249.90 die mit Berufung beantragte Forderung von insgesamt Fr. 259’460.40 resultiert.
Dispositiv
2. Die Klägerin bestreitet, dass ein Fall eines teilweisen Klagerückzuges vorgelegen und der Streitwert Fr. 998’465.00 betragen haben soll. Sie habe nach der Erstellung des Obergutachtens ihre zunächst als unbeziffert geltende Klage im Forderungsbetrag von Fr. 950’000.00 „evtl. wie viel“ nach Abschluss des Beweisverfahrens in ihrem Schlussvortrag vom 30. September 2022 beziffert und der Streitwert betrage demnach Fr. 802’455.00. Die Beklagte macht geltend, eine einstweilen ungefähre Bezifferung sei nicht mit einer unbezifferten Forderungsklage gleichzusetzen und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nachzuweisen sei, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich und unzumutbar sei und dementsprechend auf die Klage hätte nicht eingetreten werden sollen (dazu vgl. BGE 148 III 322 E. 4 und ZK1 2022 45 vom 24. April 2023 E. 3). Über das Eintreten auf eine Klage mit einem Streitwert über Fr. 950’000.00 haben die kantonalen Instanzen bereits entschieden (vgl. ZK1 2011 54 vom 11. Dezember 2012 = Vi-a-act. 27 bzw. oben lit. B). Des Weiteren wurde die Klage nach Abschluss des Beweisverfahrens im ersten Rechtsgang nicht präzisiert und war unbestritten zweimal mit einem Streitwert von Fr. 950’000.00 Gegenstand eines Berufungsverfahrens. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht einen Streitwert von Fr. 950’000.00 und in Bezug auf die im Schlussvortrag auf Fr. 802’455.00 reduzierte Forderungsklage einen teilweisen Klagerückzug annahm.
3. Aufgrund eines Hinweises in der Klage, als Folge der Bauarbeiten und des unberechtigten Eingriffs unter die Nordfassade des „J.________“ durch die Beklagte seien auch gewisse Probleme an der Tragstruktur des J.________ zutage getreten (Vi-a-act. 1 S. 16), unterscheidet die Vorinstanz die Auswirkungen des Eingriffs auf das Fundament von denjenigen auf das Tragwerk. Den Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und den Mängeln am Tragwerk hält sie für nicht gegeben und scheidet einen grossen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Positionen vorprozessualer Gutachter- und Anwaltskosten als nicht adäquat-kausal bzw. unzureichend substanziert aus (angef. Urteil E. III/8.2.5.2). Die Berufungsführerin hält diese Feststellungen der Vorinstanz für aktenwidrig. Es sei mehrfach festgehalten worden, dass der Eingriff in die Fundation Auswirkungen auf das Tragwerk gehabt habe. Umstritten ist zwischen den Parteien zudem der Umfang erforderlicher Substanzierungen bzw. Bestreitungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen.
a) Unbestritten im Berufungsverfahren ist die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geltendmachung vorprozessualer Anwaltskosten und deren analogen Anwendung auf die Gutachterkosten. Danach können solche Kosten Bestandteil des Schadens bilden, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen, jedoch nur soweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (vgl. angef. Urteil E. III/8.2.3 u.a. m.H. auf BGer 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 m.H.).
b) Das Bezirksgericht ging in der Sache davon aus, dass durch die widerrechtliche Unterfangung der Nordfassade des „J.________“ mit Mikropfählen und einem Anker direkt in dessen Fundation eingegriffen und die Klägerin in ihrem Besitz gestört wurde. Dadurch habe die Beklagte eine Mischfundation kreiert, wodurch sich das Gesamtsystem der Fundation des Hotels natürlich und adäquat kausal verschlechtert habe. Dieser Zusammenhang sei durch die konstitutionelle Prädisposition der schon vorher „ausgereizten“ Fundation des „J.________“ nicht unterbrochen worden (angef. Urteil E. III/5.3 f. und 6.3 ff.). Zufolge des eventualvorsätzlichen Vorgehens der Beklagten sei eine Reduktion des Schadenersatzes unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die vorbestehende ausgereizte Fundation im Zusammenspiel mit dem vorbestehenden teilweise kritisch überlasteten Tragsystem auch ohne Unterfangung der Nordfassade zu einem Schaden geführt hätte, seien nicht erkennbar (ebd. E. 9.3). Der Obergutachter hält Aussagen des K.________-Gutachtens zur Tragsicherheit (KB 28) für wichtig (Vi-c-act. 29 S. 21 ff.). Seinem Gutachten ist zu entnehmen, dass Ziel einer Unterfangung ist, die Lasten lokal direkt abzufangen und somit möglichst keine Veränderung im statischen System des gesamten Gebäudes zu erzeugen (Vi-c-act. 29 S. 30). Damit ist dargetan, dass sich der Eingriff der Beklagten in die Fundation auf die Statik respektive Tragstruktur des gesamten Gebäudes auswirkte. Das Ausknicken der Säule im 1. OG lasse eine Lastumlagerung infolge Bewegungen im Fundamentbereich annehmen, weil die Fundation schon vor der Einbringung der Mikropfähle „ausgereizt“ war (ebd. S. 41 f. sowie Vi-c-act. 49 S. 8 und 14). Zutreffend macht die Klägerin mithin geltend, es sei festgehalten worden, dass sich der Eingriff der Beklagten auf das Tragwerk des „J.________“ auswirkte und dadurch verursachte, dass dessen Prädisposition, also „Ausreizung“, zu akuten Problemen führte (das bestätigen auch die Abklärungen von L.________ vom 23. Dezember 2009, BB 22 S. 3 oben sowie Vi-c-act. 29 S. 24). Damit waren die Umstände genannt, die dafür sprachen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten und mithin deren Rechtfertigung, Notwendigkeit und Angemessenheit behauptet waren (vgl. BGer 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 9.1). Diese von ihr selbst bejahte und durch die Prädisposition nicht als unterbrochen erachtete Ursächlichkeit berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gutachter- und Anwaltskosten indes nicht (mehr). Diese Nichtberücksichtigung lässt sich nicht aufgrund des klägerischen Hinweises rechtfertigen, gewisse Sanierungsmassnahmen an der oberflächlichen Tragstruktur seien nicht in die Schadenersatzforderung einbezogen worden (Vi-a-act. 1 S. 16). Der Hinweis kann nicht als Zugeständnis der Klägerin gelten, es sei für die Ersatzpflicht zwischen direkt durch den Eingriff auf das Fundament und nur indirekt am Tragwerk verursachten Schäden zu unterscheiden. Die Klägerin behauptete vielmehr von Anfang an, dass der Eingriff auch die Tragstruktur des „J.________“ tangiert habe (ebd. S. 20). Die Notwendigkeit vorprozessualer baufachmännischer und juristischer Abklärungen kann mithin nicht mit fehlender Kausalität zwischen dem Eingriff in das Fundament und Schäden am Tragwerk begründet werden. Mithin waren seitens der Klägerin zur Substanzierung ihren Schadenersatzforderungen für vorprozessuale Gutachter- und Anwaltskosten keine zwischen der Fundation und dem Tragwerk differenzierenden Erläuterungen zu den einzelnen Rechnungspositionen erforderlich – selbst dann nicht, als die Beklagte bestritt, entsprechender Aufwand für die auch im Zusammenhang mit der Prädisposition des Tragwerks stehende Problembewältigung sei nicht adäquat-kausal: Die weitere Aufrechterhaltung dieser Bestreitungsweise ohne konkrete Bezüge zu einzelnen Positionen erweist sich als unzulässig pauschal (vgl. etwa Oberhammer/Weber, KUKO,
3. A. 2021, Art. 55 ZPO N 12 m.H.) für den eingetretenen Fall, dass die Differenzierung zwischen Schäden am Fundament und am Gebäudetragwerk wie gezeigt unerheblich ist.
Abgesehen davon begegnete die Klägerin dem weiteren nicht näher konkretisierten beklagtischen Einwand der mangelhaften Substanzierung (Vi-a-act. 34 S. 27) in der Replik mit detaillierten Auflistungen der tatsächlichen einzelnen Aufwandspositionen der Gutachter respektive der Anwälte (Vi-a-act. 51 S. 48 ff. und 61 ff.; vgl. auch noch Vi-c-act. 64 S. 18 ff. und 30 ff.). Die Beklagten rügten daraufhin nicht, inwiefern diese Positionen im Einzelnen nicht nötig oder unangemessen gewesen wären oder in der Summe die eingeklagten Beträge ergeben, mithin insgesamt nicht der Durchsetzung von Schadenersatzforderung dienen würden. Sie verharrten auf ihrem allgemeinen Standpunk, dass der geltend gemachte Aufwand Kosten betreffe, die in der Prädisposition des Tragwerks des Hotels J.________ begründet lägen (Vi-a-act. 57 S. 24 f.). Nachdem der Vorzustand des Tragwerks des Hotels den Kausalzusammenhang nicht unterbricht, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich erst noch zu beurteilender Kausalitäten ihren Aufwand zu wenig differenziert bzw. substanziert zu haben. Dass einzelne Positionen Sanierungen am oberflächlichen Tragwerk beträfen, die auch nicht indirekt durch ihre widerrechtliche Unterfangung der Nordfassade des Hotels zusammenhängen könnten, machte die Beklagte konkret nicht geltend. Namentlich bestritt sie nicht, dass solche Schäden – wie Rauch auf Feuer – auf durch die unberechtigte Unterfangung der Hotelnordfassade geschaffene Fundamentsprobleme hindeuteten und dahingehend abzuklären waren.
c) Weiter setzt die Rechtsprechung voraus, dass die Abklärungen der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten. Unbestritten ist hier, dass die geltend gemachten Positionen nicht durch Parteientschädigungen abgegolten sind. Schon im ersten Berufungsverfahren wurde entschieden, dass die Beklagte verboten eigenmächtig widerrechtlich den Besitz der Klägerin übermässig störte (ZK1 2015 E. 4.a sowie angef. Urteil E. I/5 und III/4). Dass Untersuchungen nach diesem Eingriff aufdeckten, dass das Tragwerk des „J.________“ an seine Grenzen stiess, ändert nichts daran, dass bautechnische und juristische Abklärungen im Hinblick auf Schadenersatzforderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten (Vi-a-act. 1 S. 18) nicht nur angemessen, sondern auch notwendig waren. Das bestritt die Beklagte wie gesagt mit dem Argument, dass die Gutachter- und vorprozessualen Anwaltskosten nicht als adäquat kausaler Schaden gelten könnten, soweit sie im Zusammenhang mit der problematischen, öffentlich-rechtlich beanstandeten Tragsicherheit des „J.________“ entstanden seien (Vi-a-act. 34 S. 26 ff.). Dieses Argument erwies sich als unrichtig, weil die Vorinstanz die Kausalität trotz der Prädisposition des Hotels J.________ bejahte (vgl. oben lit. b). Es trifft denn auch nicht zu, dass der Zustand des Hotels schon vor dem Eingriff nach baupolizeilichen Massnahmen verlangte. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu entsprechenden Abklärungen erfolgte nach dem Eingriff und unterstreicht mithin deren Notwendigkeit (vgl. auch ZK1 2015 43 und 44 vom 17. Mai 2016 E. 6 vor lit. a). An der Angemessenheit ihrer zivilrechtlichen Geltendmachung ändert der Umstand nichts, dass die Untersuchungen somit auch der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtung dienten, da diese wiederum nur Folgen des widerrechtlichen Eingriffs im Rahmen der Bauarbeiten der Beklagten waren. Dass die Klägerin im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschädigt worden sei, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, nachdem sie als „Zustandsstörerin“ (also nicht Verhaltensstörerin) zur Tragung der Gutachterkosten verpflichtet betrachtet und im Hinblick auf die geltend gemachte Verursachung durch die Beklagte auf den Zivilweg verwiesen wurde (BB 16: RRB Nr. 591/2009 vom 3. Juni 2009 E. 4).
d) Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, inwiefern die durch die Klägerin geltend gemachten, durch die Beklagte weder bezüglich der einzelnen Positionen noch in den Gesamtbeträgen konkret bestrittenen Gutachter- und Anwaltskosten nicht notwendig und angemessen gewesen wären und nicht vorprozessual der Durchsetzung der nachfolgenden Schadenersatzklage dienten. Angesichts mangelnder weitergehender Bestreitungen durch die Beklagte kann darauf verzichtet werden, die Berechnung dieser Schadenspositionen im Einzelnen zu überprüfen, zumal nach dem „Entgegenkommen“ der Klägerin, ihre diesbezüglichen Forderungen um 25 % zu kürzen. Mithin kann die Berufung ohne weitere Erwägungen gutgeheissen werden.
4. Im Weiteren rügt die Klägerin die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskostenfolgen im Verhältnis von 1/5 zu 4/5 zu ihren Lasten und beantragt, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zu sprechen. Nach wie vor unterliegt die Klägerin auch nach Gutheissung ihrer Berufung hinsichtlich des massgeblichen Streitwerts (vgl. oben E. 2) im Verhältnis von rund einem zu drei Vierteln. Sie macht jedoch zutreffend geltend, dass vorliegend ihre Klage grundsätzlich gutgeheissen worden sei und – wie allein aus den verschiedenen umstrittenen Gutachten hervorgeht – die Bezifferung ihres Anspruches schwierig gewesen sei (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Zweifellos war sie zudem angesichts des eventualvorsätzlichen unberechtigten Eingriffs der Beklagten in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst (ebd. lit. b und f). In Anbetracht dessen rügt die Klägerin zutreffend, dass die Vorinstanz es versäumte, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Die beantragte hälftige Prozesskostenverteilung mit der Folge, dass die Parteien einander erstinstanzlich keine Entschädigungen schulden, ist daher gerechtfertigt.
5. Die Berufung ist gutzuheissen und der Klägerin insgesamt Fr. 259’460.40 Schadenersatz nebst unbestritten gebliebenem Zins zuzusprechen. Die Gerichtskosten sind erstinstanzlich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Klägerin im Rechtsmittelverfahren angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 11 i.V.m. § 8 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und stattdessen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 259’460.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2006 zu bezahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 84’418.90 (Schlichtungsverfahren Fr. 500.00, Entscheidgebühr Fr. 40’000.00 und Beweisführung Fr. 43’918.90) werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 42’209.45) auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 17’440.55 Gerichtskostenersatz und ihren Anteil von Fr. 250.00 der Schlichtungsgebühr sowie der Bezirksgerichtskasse Fr. 9’518.90 zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 werden der Beklagen auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss gedeckt und der Klägerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 20’000 zurückbezahlt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10’000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 950’000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
10. November 2023 amu
ZK1 2023 8
§ 54 PBG
ZK1 2011 54
ZK1 2015 43
ZK1 2019 10
BGE 148 III 322ATF 148 III 322DTF 148 III 322
ZK1 2022 45
ZK1 2011 54
4A_501/2021
4A_501/2021
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
ZK1 2015 43
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 8 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF