Lexipedia

Entscheid

ZK1 2023 9

Präsidial

8. April 2024Deutsch6 min

1. Im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO und § 31 Abs. 2 lit. c JG) betreffend die Teilklage vom 27. Mai 2022 auf Fr. 30’000.00 eines

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 8. April 2024

ZK1 2023 9

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2023, ZEV 2022 32);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO und § 31 Abs. 2 lit. c JG) betreffend die Teilklage vom 27. Mai 2022 auf Fr. 30’000.00 eines

Gesamtbetrages von Fr. 460’000.00 bzw. Fr. 730’000.00 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 9. Januar 2023 den Nichteintretensantrag der Beklagten ab und trat auf nachfolgendes Widerklagebegehren betreffend eine Forderung von Fr. 30’001.00 (Vi-act. A II) nicht ein:

Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten widerklageweise CHF 30’001.00 zu bezahlen.

Die Beklagte erhob gegen diese Verfügung rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, ihren Nichteintretensantrag gutzuheissen und auf die Widerklage einzutreten. Der dritte Antrag auf Schlüsselherausgabe steht „ausserhalb der Berufung“ (KG-act. 1 S. 13). Innert gesetzlicher Frist ant­wortete der Kläger nicht.

Erwägungen

2.

Vorliegend ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Durch eine abweichende Beurteilung des abschlägigen Zwischenentscheids des Einzelrichters über den in seiner Kompetenz liegenden Nichteintretensantrag kann sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden (Art. 237 Abs. 1 ZPO; ZK2 2020 78 vom 19. August 2021 E. 2).

3.

Der Vorderrichter hielt die Teilklage nicht für rechtsmissbräuchlich, sei es doch legitim, durch eine Teilklage das Kostenrisiko zu beschränken und so das Gericht über gewisse Grundfragen entscheiden zu lassen. Künftige Teilklagen wären jedoch wieder auf Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen

(angef. Verfügung E. 3.5). Mit dem Argument der legitimen Beschränkung des Kosten­risikos setzt sich die Berufungsführerin nicht auseinander, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. Daran ändert die pauschale Bestreitung der entsprechenden Erwägung des Vorderrichters als falsch und aktenwidrig nichts. Ihre Vorstellungen und Vermutungen künftiger Rechtsmissbräuchlichkeit sind nicht relevant und finden in der neueren Auflage des von ihr zitierten Kommentars keine Stütze (s. Füllemann, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 86 ZPO N 2). Daher ist auf die mangelhaft begründete Berufung gegen das Eintreten auf die Teilklage nicht einzutreten.

4.

Im Weiteren ging der Vorderrichter davon aus, das Widerklagebegehren enthalte keine negative Feststellungsklage, sondern eine weder widersprüchliche noch unklare Forderungsklage, der es aber an einer entsprechenden Begründung mangle und die im Betrag von Fr. 30’001.00 nicht mehr im vereinfachten Verfahren beurteilt werden könne.

a) Dass kein zum Urteil erhebbares negatives Feststellungsbegehren vorliegt, bestreitet die Berufungsführerin nicht. Sie macht nur allgemein die Zulässigkeit einer eventuellen Widerklage auf negative Feststellung geltend, wo­zu sich der Vorderrichter mangels entsprechenden Rechtsbegehrens ebenso wenig wie zum Rechtschutzinteresse bzw. zur Subsidiarität eines solchen Begehrens äussern musste. Die Berufung enthält insbesondere keine Ausführungen, inwiefern der Vorderrichter das Eventualleistungsbegehren entgegen dessen klaren Wortlaut hätte als negative Feststellungsklage gelten lassen sollen, abgesehen davon, dass das Gesetz weder die Verbesserung von Rechtsbegehren noch inhaltlich ungenügenden Begründungen vorsieht (vgl. Art. 132 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 132 ZPO N 1 m.H.).

b) Ferner behauptet die Berufungsführerin, aus der Klagebegründung würde sich ihre Behauptungen hinreichend ergeben, weil die Vor­instanz in genügender Weise mit Informationen und Material durch sie „bestossen“ worden sei, namentlich über diverse Forderungen in nun nachgerechnetem Klagebetrag von Fr. 375’000.00 (KG-act. 1 S. 5 f.). Sie habe als Beweise Kopien von Plädoyernotizen und Beilagen offeriert (BB 1-3), woraus eine widerklageweise Rückforderung von Fr. 190’000.00 wegen ungerechtfertigter Bereicherung hervorgegangen und auf weitere Forderungen hingewiesen worden sei.

aa) Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selber enthalten sein und Verweise auf Beilagen genügen nicht (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 221 ZPO N 6; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch, 2. A. 2023,

Art. 221 ZPO N 14 f.), wobei die Klageant­wort der letztmögliche Zeitpunkt für die Erhebung einer genügenden Widerklage ist (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 224 ZPO N 4). Das Gericht kann annehmen, dass anwaltlich vertretene Parteien korrekt prozessieren (etwa BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2; Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 56 ZPO N 9 m.H.).

bb) Die Berufungsführerin legt nicht dar, inwiefern sich der Klageant­wort konkrete verständliche und bestreitbare Behauptungen für eine Forderungsklage von Fr. 30’001.00 oder in welchem Betrag auch immer entnehmen lassen würden. Ihr Hinweis, in der Klagebegründung auf Beilagen verwiesen zu haben, aus denen sich Gegenforderungen von ihr ergeben würden, impliziert vielmehr, dass ihre erstinstanzliche Klageant­wort keine hinreichenden Tatsachenbehauptungen enthielt. Dies unterstreicht ihre indes mit der Bezifferung der Widerklage nicht vereinbare Behauptung, ihre „multiplen Forderungen“ nicht vereinfacht formulieren zu können (KG-act. 1 S. 9), was sie indes erstinstanzlich nicht von der Behauptungslast befreite. Die Berufungsführerin behauptet auch nicht, das Fehlen einer hinreichenden Begründung der widerklageweise erhobenen Forderungsklage entspringe einem Versehen oder Irrtum (vgl. Sutter-Somm/Seiler, ebd.), was angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung denn auch abwegig erscheint.

Auf die Berufung ist daher auch betreffend das Nichteintreten auf die Widerklage nicht einzutreten.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss wird die Berufungsführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat indes den mit der Berufungsant­wort säumig gebliebenen Berufungsgegner nicht zu entschädigen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 1’500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 3’000.00 gedeckt. Der Berufungsführerin werden aus der Kantonsgerichtskasse der Rest des Vorschusses von Fr. 1’500.00 zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30’001.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

8. April 2024 amu

ZK1 2023 9

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

§ 31 JG

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC

ZK2 2020 78

Art. 86 ZPOart. 86 CPCart. 86 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 224 ZPOart. 224 CPCart. 224 CPC

4A_601/2020

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF