ZK1 2024 10
Kammer
28. April 2025Deutsch57 min
A. Der Beklagte ist ein Verein mit Sitz in F.________. Der im Handelsregister eingetragene Zweck des Vereins ist zusammengefasst die Förderung und Verbreitung der christlichen Kultur über das Fernsehen. Der Verein betreibt zu diesem Zweck einen eigenen Fernsehsender (Vi-KB 1). Die Vereinsmitglieder befinden sich seit Jahren in einem Streit über die Führung des Vereins. Dies führte erstmals im Jahr 2017 zu Gerichtsverfahren über die Gültigkeit diverser Vorstands- und Vereinsversammlungsbeschlüssen, insbesondere betreffend die personelle Zusammensetzung des Vereins und des Vorstands. Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz im Proz. ZGO 2017 15 vom 4. September 2019 (Vi-KB 12) wurde festgestellt, dass der Vorstand des Beklagten aus G.________, A.________ und B.________ besteht, sowie auch, dass die genannten drei Personen die (einzigen) Vereinsmitglieder sind. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil ZK1 2019 38 vom 17. November 2020.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 28. April 2025
ZK1 2024 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Kläger und Berufungsführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Nichtigkeit/Ungültigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 06.04.2021 und des Vorstands vom 21.04.2021
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Dezember 2023, ZGO 2022 8);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Der Beklagte ist ein Verein mit Sitz in F.________. Der im Handelsregister eingetragene Zweck des Vereins ist zusammengefasst die Förderung und Verbreitung der christlichen Kultur über das Fernsehen. Der Verein betreibt zu diesem Zweck einen eigenen Fernsehsender (Vi-KB 1). Die Vereinsmitglieder befinden sich seit Jahren in einem Streit über die Führung des Vereins. Dies führte erstmals im Jahr 2017 zu Gerichtsverfahren über die Gültigkeit diverser Vorstands- und Vereinsversammlungsbeschlüssen, insbesondere betreffend die personelle Zusammensetzung des Vereins und des Vorstands. Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz im Proz. ZGO 2017 15 vom 4. September 2019 (Vi-KB 12) wurde festgestellt, dass der Vorstand des Beklagten aus G.________, A.________ und B.________ besteht, sowie auch, dass die genannten drei Personen die (einzigen) Vereinsmitglieder sind. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil ZK1 2019 38 vom 17. November 2020.
Am 4. März 2021 fand eine Vorstandssitzung und am 6. April 2021 fand eine Vereinsversammlung des Beklagten statt. G.________ bzw. der Beklagte auf der einen Seite sowie A.________ und B.________ (nachfolgend: Kläger) auf der anderen Seite befinden sich im Streit über die Frage, welche Beschlüsse anlässlich dieser Versammlungen (gültig) gefasst wurden. Zudem fasste G.________ am 21. April 2021 verschiedene Zirkularbeschlüsse, deren Gültigkeit zwischen ihr resp. dem Beklagten und den Klägern ebenfalls strittig ist. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz unter anderem eine Handelsregistersperre aus und befahl dem Beklagten vorsorglich, die beiden Kläger als Vorstands- und Vereinsmitglieder für die Dauer des von Letzteren einzuleitenden Hauptverfahrens zu berücksichtigen (Proz. ZES 2021 260; Vi-BB 14).
B. a) Am 29. April 2022 reichten die Kläger Klagen betreffend Nichtigkeit und Ungültigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 6. April 2021 beim Bezirksgericht Schwyz ein und stellten folgende Rechtsbegehren (ZGO 2022 8: Vi-act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss "Abberufung B.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 6. April 2021 nichtig ist.
Erwägungen
2.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss "Abberufung A.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 6. April 2021 nichtig ist.
3.
Eventualiter sei der Beschluss "Abberufung B.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 6. April 2021 für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
4.
Eventualiter sei der Beschluss "Abberufung A.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 6. April 2021 für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
5.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss des D.________ vom ________ (Handelsregisteranmeldung) nichtig ist und G.________ zu Unrecht seit dem K.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz beim D.________ (CHE xx) als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift eingetragen ist und dass der tatsächliche Eintrag "Mitglied" mit "Kollektivunterschrift zu zweien" lauten sollte.
6.
Es sei das Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz, Handelsregister, anzuweisen, beim D.________ (CHE xx) beim Eintrag von G.________ die Funktion "Vizepräsidentin" mit "Einzelunterschrift" zu löschen und stattdessen die Funktion "Mitglied" mit "Kollektivunterschrift zu zweien" einzutragen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
b) Gleichentags reichten die Kläger eine zweite Klage betreffend Nichtigkeit und Ungültigkeit der Vorstandsbeschlüsse vom 21. April 2021 beim Bezirksgericht Schwyz ein und stellten folgende Anträge (Proz. ZGO 2022 9: Vi-act. 1):
1.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 21. April 2021 (Aufnahme neuer Mitglieder), unterzeichnet von G.________, nichtig ist.
2.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 21. April 2021 (Bestellung eines Programmdirektors), unterzeichnet von G.________, nichtig ist.
3.
Eventualiter sei der Beschluss zur Aufnahme neuer Mitglieder (Zirkularbeschluss vom 21. April 2021) für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
4.
Eventualiter sei der Beschluss zur Ernennung eines Programmdirektors (Zirkularbeschluss vom 21. April 2021) für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 vereinigte der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Schwyz dieses Verfahren mit dem Verfahren ZGO 2022 8 und setzte das Verfahren ZGO 2022 9 unter der Prozess Nr. ZGO 2022 8 fort (ZGO 2022 9: Vi-act. 3).
c) G.________ reichte am 16. August 2022 ebenfalls eine Klage ein, die sich gegen die von B.________ und A.________ protokollierten Vorstandsbeschlüsse vom 4. März 2021 und protokollierten Vereinsversammlungsbeschlüsse vom 6. April 2021 richtet (Proz. ZGO 2022 12: Parallelverfahren).
d) Mit Urteil vom 12. Dezember 2023 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes:
1.1
Es wird festgestellt, dass der Zirkularbeschluss des beklagten Vereins vom K.________ (Handelsregisteranmeldung) nichtig ist, dass G.________ zu Unrecht seit dem 26. April 2017 im Handelsregister des Kantons Schwyz beim beklagten Verein als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift eingetragen ist und dass der Eintrag "Mitglied" mit "Kollektivunterschrift zu zweien" lauten sollte.
1.2
Das Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz, Handelsregister, wird angewiesen, beim beklagten Verein beim Eintrag von G.________ die Funktion "Vizepräsidentin" mit "Einzelunterschrift" zu löschen und stattdessen die Funktion "MitgIied" mit "Kollektivunterschrift zu zweien" einzutragen.
2.
lm Übrigen werden die Anträge der Kläger abgewiesen.
3.1
Die mit Verfügung vom 25. Januar 2022 des Bezirksgerichts Schwyz (Proz. ZES 2021 260) angeordneten vorsorglichen Massnahmen (u.a. Handelsregistersperre) fallen mit Rechtskraft dieses Entscheids dahin.
3.2
Das Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz, Handelsregister, wird angewiesen, die mit Verfügung vom 25. Januar 2022 des Bezirksgerichts Schwyz (Proz. ZES 2021 260) angeordnete Handelsregistersperre des beklagten Vereins aufzuheben.
4.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 20’600.00 (Entscheidgebühr Fr. 20’000.00; Kosten Schlichtungsverfahren Fr. 600.00) werden den Klägern unter solidarischer Haftung zu 4/5 (Fr. 16’480.00) und dem Beklagten zu 1/5 (Fr. 4’120.00) auferlegt.
Die Entscheidgebühr wird liquidiert, indem sie mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 20’000.00 verrechnet wird. Der Beklagte hat den Klägern seinen Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 4’120.00 direkt zu ersetzen.
5.
Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12’000.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
6.
[Rechtsmittel.]
7.
[Zufertigung.]
C. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 reichten die Kläger fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Dezember 2023 i.S. ZGO 2022 8 sei bezüglich der Ziff. 2 bis 5 aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss "Abberufung B.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 06. April 2021 nichtig ist.
3.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss "Abberufung A.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 06. April 2021 nichtig ist.
4.
Eventualiter sei der Beschluss "Abberufung B.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 06. April 2021 für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
5.
Eventualiter sei der Beschluss "Abberufung A.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des D.________ vom 06. April 2021 für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
6.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 21. April 2021 (Aufnahme neuer Mitglieder), unterzeichnet von G.________, nichtig ist.
7.
Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 21. April 2021 (Bestellung eines Programmdirektors), unterzeichnet von G.________, nichtig ist.
8.
Eventualiter sei der Beschluss zur Aufnahme neuer Mitglieder (Zirkularbeschluss vom 21. April 2021) für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
9.
Eventualiter sei der Beschluss zur Ernennung eines Programmdirektors (Zirkularbeschluss vom 21. April 2021) für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
10.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Am 19. März 2024 reichte der Beklagte die Berufungsantwort ein und beantragte, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Kläger (KG-act. 7).
Am 29. April 2024, 7. Juni 2024, 3. Juli 2024 und 17. Juli 2024 machten die Parteien weitere Eingaben (KG-act. 11, 15, 19 und 21);-
in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass hinsichtlich der Rechtsbegehren-Ziffer 1-5 im Verfahren ZGO 2022 8 und der Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 im Verfahren ZGO 2022 9 ein Rechtsschutzinteresse, konkret ein Feststellungsinteresse, zu bejahen und auf die entsprechenden Rechtsbegehren einzutreten sei (angef. Urteil, E. II/4 S. 5-9).
a) Die Kläger erachten den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf das Eintreten auf die Rechtsbegehren im Ergebnis als richtig, legen aber dar, weshalb die Begründung der Vorinstanz falsch sei, was sich bezüglich anderer Entscheidpunkte wie z.B. der Beweislastverteilung schädlich auswirke (KG-act. 1, S. 5-11 N 13-34; KG-act. 11, S. 4-10 N 10-28; KG-act. 19, S. 5-7 N 13-23). Der Beklagte wendet ein, weil die Vorinstanz ein Feststellungsinteresse bejaht habe und auf die Klage eingetreten sei, seien die Kläger nicht beschwert, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten sei. Die Kläger würden hinsichtlich des Eintretens auf die Klagebegehren denn auch keine Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils beantragen, sondern würden lediglich eine andere Begründung wünschen. Sie würden auch nicht darlegen, dass bzw. inwiefern die Erwägungen bezüglich des Eintretensentscheids für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollten. Gleichwohl geht der Beklagte aus Gründen der Sorgfalt punktuell auf die Vorbringen der Kläger ein (KG-act. 7, S. 8-13 N 12-38; KG-act. 15, S. 5-8 N 8-20).
b) Das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rechtsmittelverfahren entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Fehlt die Beschwer, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Zürcher, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 59 ZPO N 14 m.H.; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 30 f. m.H.). Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen wurde, was sie beantragt hatte (BGE 120 II 5 E. 2a; BGer, Urteil 4P.231/2000 vom 3. Januar 2001 E. 1) bzw. wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 14; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 31 m.H.). Zudem muss in der Regel auch eine materielle Beschwer vorliegen, was der Fall ist, wenn den Anträgen der Partei entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 14), d.h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein und die Partei muss deshalb an der Abänderung interessiert sein (BGE 120 II 5 E. 2a; BGer, Urteil 4P.231/2000 vom 3. Januar 2001 E. 1; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 32 m.H.). Für die Bestimmung der Beschwer fällt nur das Dispositiv in Betracht, nicht auch die Erwägungen, es sei denn, sie nehmen an der Rechtskraft teil wie z.B. die Erwägungen zur Verrechnungseinrede (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Vor Art. 308-334 ZPO N 12; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 33 f. m.H.).
c) Die Vorinstanz hiess lediglich die Rechtsbegehren-Ziffer 5 und 6 im Verfahren ZGO 2022 8 gut und wies die übrigen Rechtsbegehren ab (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Indessen bejahte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse der Kläger an allen ihren Rechtsbegehren, ansonsten sie auf diese gar nicht eingetreten wäre. Die Kläger beantragen in Bezug auf das Eintreten der Vorinstanz auf die Klagebegehren keine Aufhebung oder Änderung und legen nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Begründung des Eintretensentscheids für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse an der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids teilnehmen sollte. Daher ist auf die Berufung der Kläger nicht einzutreten, insoweit sie rügen, die Vorinstanz habe die Bejahung des Rechtsschutzinteresses falsch begründet.
2.
Hinsichtlich der Mitgliederversammlung vom 6. April 2021 ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass als Vereins- und Vorstandsmitglieder die beiden Kläger und G.________ sowie als nicht stimmberechtigte Drittpersonen I.________ und H.________ anwesend waren. G.________ liess durch H.________ ein Protokoll von der Versammlung (Vi-KB 2; nachfolgend: Protokoll G.________) und die beiden Kläger liessen ein solches durch I.________ erstellen (Vi-KB 3; nachfolgend: Protokoll der Kläger).
2.1
Gemäss dem Protokoll der Kläger über die Mitgliederversammlung vom 6. April 2021 hätten die Anwesenden über die Änderung der Traktanden bzw. die Abstimmung über die Reihenfolge der Traktanden diskutiert, worauf G.________ und H.________ die Sitzung aus Protest verlassen und die Kläger die Sitzung rechtmässig weitergeführten hätten. In der Folge sei die Abwahl der Klägerin 1 und des Klägers 2 als bisherige Vorstandsmitglieder mit zwei zu null Stimmen abgelehnt und jene von G.________ mit zwei zu null Stimmen angenommen worden (Vi-KB 3 N 6 f.). Nach dem Protokoll von G.________ habe Erstere zur Abstimmung über die Abberufung des Klägers 2 und sodann über diejenige der Klägerin 1 aufgerufen. Sodann habe G.________ festgestellt, dass der Kläger 2 beim Entscheid über seine Abberufung wegen Befangenheit nicht stimmberechtigt gewesen sei. G.________ habe für und die Klägerin 1 habe gegen die Abberufung des Klägers 2 gestimmt. Daraufhin habe G.________ festgestellt, dass der Kläger 2 mit Stichentscheid von ihr als Vorstandsmitglied abberufen worden sei (Vi-KB 2 N 5). Gleiches ist im betreffenden Protokoll für die Abberufung der Klägerin 1 aufgeführt (Vi-KB 2 N 7).
a) Die Vorinstanz hielt fest, die Kläger hätten sich für ihre Behauptung, wonach sie nicht als Vorstandsmitglieder abberufen worden seien, auf ihr Protokoll gestützt. Als Gegenbeweis habe der Beklagte das Protokoll von G.________ offeriert. Weitere Beweise hätten die Parteien nicht angeboten, sodass lediglich diese zwei sich widersprechenden Protokolle im Recht lägen. Es seien auch bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Protokoll der Kläger ein höherer Beweiswert zukäme als dem offiziellen Protokoll von G.________. Die Kläger würden aus ihrer behaupteten Tatsache, dass das offizielle Protokoll den Beschluss betreffend ihre Abberufung unrichtig widergebe, Rechte ableiten, weshalb sie hierfür beweisbelastet seien. Weil sie nicht beweisen könnten, dass das offizielle Protokoll hinsichtlich ihrer Abberufung als Vorstandsmitglieder inhaltlich falsch sei, sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschlussfassung über die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder gemäss dem offiziellen Protokoll stattgefunden habe. Daher seien die Klagebegehren Ziffer 1 und 2 abzuweisen, wonach festzustellen sei, dass die Beschlüsse betreffend die Abwahl der Kläger als Vorstände nicht gefasst worden seien (angef. Urteil, E. III/2 S. 10-12).
b) Die Kläger bringen vor, es sei unbestritten, dass sie einst in den Vorstand des Beklagten gewählt worden seien. Ihre Abberufung sei keine rechtserzeugende, sondern eine rechtsvernichtende Tatsache, wofür der Beklagte die Beweislast trage, da dem "offiziellen" Protokoll von G.________ keine erhöhte Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils zukomme wie dies z.B. für eine öffentliche Urkunde der Fall sei. Die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, weil sie den Klägern die Beweislast für die Unrichtigkeit der im offiziellen Protokoll vermerkten Abberufung der Kläger auferlegt habe. Der beweisbelastete Beklagte vermöge die Abberufung der Kläger nicht zu beweisen, weshalb die Klagebegehren Ziffer 2 und 3 gutzuheissen seien (KG-act. 1, S. 12 f. N 36-39; KG-act. 11, S. 10-13 N 29-36). Der Beklagte bestreitet eine falsche Beweislastverteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder (KG-act. 7, S. 13 f. N 39-44; KG-act. 15, S. 9 f. N 21-26).
aa) Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). In einem Verfahren betreffend Anfechtung oder Nichtigkeit eines Beschlusses trägt der Kläger die Beweislast für die Verletzung von Gesetz oder Statuten (BGE 131 III 38 E. 4.2.4; Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 54; Tanner, in: Handschin [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 706b OR N 191 m.H.), wobei nach der Lehrmeinung Tanner diese Beweislast ausdrücklich aus Art. 8 ZGB abgeleitet wird. Ein schwerwiegender formeller Mangel, der zur Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses führt, ist sodann gegeben, wenn der Beschluss nach Massgabe von Gesetz oder Statuten gar nicht zustande kam. Dann liegt von Anfang an gar kein Vereinsbeschluss vor, der gemäss Art. 75 ZGB angefochten und wieder aufgehoben werden könnte, sondern lediglich ein "Scheinbeschluss", welcher Schein nur durch Nichtigerklärung beseitigt werden kann (Riemer, Berner Kommentar, 2. A. 2023, Art. 75 ZGB N 109 und 114).
bb) Zwar ist strittig, ob ein Beschluss über die Abberufung der Kläger zustandekam. Indessen bildet der Vereinsbeschluss vom 6. April 2021 Anfechtungsobjekt, die Abberufung der Kläger ist lediglich Teil dieses Beschlusses. Weil die Kläger die Nichtigkeit des Beschlusses behaupten, sind sie hierfür beweispflichtig.
c) aa) Die Kläger legen dar, weshalb ihrem Protokoll eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen soll als demjenigen des Beklagten und folglich die Vorinstanz willkürlich zum Schluss gelangt sei, dass die Kläger den Beweis für ihre Nicht-Abberufung nicht erbracht hätten (KG-act. 1, S. 13 N 40 und S. 9 N 29). Der Beklagte führt aus, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Abwahl der Kläger gemäss Protokoll von G.________ als erstellt hätte erachten müssen, was aber wegen der zutreffenden Beweislastverteilung im Ergebnis ohne Belang sei (KG-act. 7, S. 15-17 N 46-52).
bb) Das Protokoll von G.________ ist ein Beweismittel dafür, dass ein solcher Beschluss erfolgte, dasjenige der Kläger, das gegen das Zustandekommen eines solchen Beschlusses spricht. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGer, Urteil 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; § 45 Abs. 5 JG).
Die Kläger stellten mit E-Mail vom 30. März 2021 und Schreiben vom 31. März 2021 Anträge zur Mitgliederversammlung vom 6. April 2021, worin sie die Wahl von I.________ als Tagesaktuar traktandierten (Vi-KB 7 und 8). Die Protokolle von G.________ und der Kläger stimmen insoweit überein, als an der Vereinsversammlung vom 6. April 2021 I.________ anwesend war und B.________ auf die Wahl eines Protokollführers gemäss seiner Traktandierungsanträge insistierte (Vi-KB 2, Ingress und Ziff. 2 f.; Vi-KB 3, S. 1 Ziff. 2). Die Kläger schliessen daraus, sie hätten die Wahl von I.________ zum Protokollführer, den sie zur Versammlung mitgebracht hätten, mit zwei Stimmen zu einer Stimme durchsetzen können (KG-act. 1, S. 10 N 29; Vi-KB 3, S. 1 f. Ziff. 3). Für diese Schlussfolgerung spricht nur das Protokoll der Kläger. Indessen war es gemäss dem Protokoll von G.________ so, dass sie die Protokollführung an H.________ delegierte (Vi-KB 2, S. 1 Ziff. 3). Ausserdem weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass gemäss dem Protokoll der Kläger über das Traktandum zur Abberufung von B.________ abgestimmt worden sei, bevor über die Änderung der Reihenfolge der einzelnen Traktanden und ein weiteres Mal über die Abwahl von B.________ abgestimmt worden sei (Vi-KB 3, Ziff. 3 und 6 f.). Damit erweist sich das Protokoll der Kläger in Bezug auf den Zeitpunkt der Abberufung von B.________ als widersprüchlich. Dagegen ist im Protokoll von G.________ weder ein Widerspruch erkennbar (vgl. Vi-KB 2; vgl. auch KG-act. 7, S. 16 f. N 47) noch machen die Kläger einen solchen geltend (vgl. KG-act. 11, S. 13 N 37-39, insbesondere N 38). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Protokoll der Kläger keine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als demjenigen des Beklagten, weshalb die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangte, die beweisbelasteten Kläger könnten nicht beweisen, dass das offizielle Protokoll von G.________ hinsichtlich der Abberufung der Kläger inhaltlich falsch sei und ihre Abberufung als Vorstandsmitglieder nicht stattgefunden habe. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil III./2.5 f., S. 11 f.) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Es kann deshalb auch offenbleiben, ob die Vorinstanz gemäss Protokoll von G.________ und H.________ die Abwahl der Kläger als erstellt hätte erachten müssen.
d) Die Kläger erläutern, weshalb ihrer Auffassung nach ihre Abberufung unbegründet gewesen sei (KG-act. 1, S. 14 N 42; KG-act. 11, S. 14 f. N 40-45), was der Beklagte bestreitet (KG-act.7, S. 17 f. N 53). Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob die Beschlussfassung über die Abberufung der Kläger stattfand oder nicht und nicht darum, ob die Abberufungsgründe berechtigt sind. Die Ausführungen der Parteien zu den Gründen der Abberufung der Kläger sind somit nicht massgebend, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.2
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Kläger berechtigt gewesen seien, am 31. März 2021, mithin sechs Tage vor der Mitgliederversammlung vom 6. April 2021, den Antrag auf Abberufung von G.________ als Vorstandmitglied sowie den Ordnungsantrag auf Änderung der Reihenfolge der drei Traktanden betreffend Abwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder zu stellen und zu verlangen, dass anlässlich der Versammlung vom 6. April 2021 über diese Anträge Beschluss gefasst werde. Weil G.________ den Sachantrag und den Ordnungsantrag anlässlich der Versammlung vom 6. April 2021 nicht der Versammlung zur Beschlussfassung vorgelegt habe, sei das Recht der Kläger auf Antragsstellung verletzt worden (angef. Urteil, E. 3.3.8 S. 17). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Art. 7.5 der Statuten des Beklagten gelte für sämtliche Anträge, also auch für neue, nicht traktandierte Geschäfte, zumal die Statuten nicht vorsähen, dass vor Abhaltung der Vereinsversammlung eine Vorstandssitzung zwecks Beratung über die Zulassung neuer Mitgliederanträge durchzuführen wäre, was sich aufgrund der zumindest bis anhin überschaubaren Grösse des Vereins durchaus als sinnvoll erweise. Es stehe somit nicht im Ermessen des Präsidenten oder Aktuars, die Behandlung solcher Mitgliederanträge auf eine andere, später stattfindende Vereinsversammlung zu vertagen. Ohnehin sei das jederzeitige Abberufungsrecht gemäss Art. 65 Abs. 2 ZGB eine unentziehbare Kompetenz der Vereinsversammlung, weshalb G.________ den Antrag der Kläger auf Traktandierung der Abberufung eines Vorstandsmitglieds nicht habe ablehnen dürfen, zumal es sich dabei nicht um einen rechts- oder sittenwidrigen, rechtsmissbräuchlichen oder querulatorischen Antrag handle. Ausserdem erweise sich eine Vorstandssitzung zur Beratung des Antrags der Kläger als auch eine gesonderte Ankündigung des Antrags als unnötig, da im Verein des Beklagten zwischen den drei Vorstandsmitgliedern (Kläger und G.________) und den drei Vereinsmitgliedern Personalunion bestanden habe, beide Kläger den identischen Antrag auf Abberufung von G.________ gestellt hätten somit alle drei Vereinsmitglieder sechs Tage vor der Vereinsversammlung Kenntnis des beantragten Traktandums um Abberufung von G.________ als Vorstandsmitglied gehabt hätten, sodass keine Überraschungs- oder Überrumpelungsgefahr bestanden habe. Ebenso wenig habe ein heilloses Durcheinander geherrscht, das eine Vertagung der klägerischen Anträge verlangt hätte (angef. Urteil, E. 3.3.7 S. 15-17).
a) Der Beklagte bringt vor, eine Auslegung von Art. 7.5 der Statuten führe zum Schluss, dass sich diese Bestimmung lediglich auf bereits gehörig angekündigte resp. nicht auch auf völlig neue Traktanden beziehe. Letztere müssten einer materiellen und formellen Prüfung durch den Vorstand unterzogen und den anderen Vereinsmitgliedern gehörig angekündigt werden, ansonsten auch ein Verstoss gegen Art. 67 Abs. 3 ZGB vorläge. Zwar treffe zu, dass es neben den Klägern keine weiteren Vereinsmitglieder gegeben habe. Die Kläger hätten dies im damaligen Zeitpunkt aber bestritten, was die Situation unübersichtlich gemacht habe. Überdies sei die Zusammensetzung des Vorstands und der Mitglieder in einem bestimmten Zeitpunkt für die Auslegung der Statuten ohnehin nicht von Bedeutung. Selbst wenn die Abstimmung über die Abwahl von G.________ nicht hätte verschoben werden dürfen, wäre die Nichtabstimmung über den Antrag der Kläger auf Änderung der Reihenfolge der Traktanden zulässig gewesen, weil dieser Antrag querulatorisch und rechtsmissbräuchlich gewesen sei (KG-act. 7, S. 21-23 N 64-74). Die Kläger legen dar, weshalb die vorinstanzliche Auffassung zutreffend sei (KG-act. 11, S. 16-18 N 48-56).
b) Es ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 7.5 der Statuten des Beklagten (Vi-KB 6, S. 2), dass jedes Mitglied des Beklagten berechtigt ist, bestimmte Traktanden auf die Traktandenliste bringen zu lassen. Ausserdem entspricht dies der überwiegenden Lehre (vgl. angef. Urteil, E. 3.3.5 S. 14).
c) aa) Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich erlauben (Art. 67 Abs. 3 ZGB). Diese Bestimmung verlangt somit, dass die Traktanden den Mitgliedern vorgängig gehörig anzukündigen sind, damit sich diese auf die Vereinsversammlung und die zur Abstimmung vorgesehenen Geschäfte vorbereiten können und Überraschungsaktionen verunmöglicht werden. Ein Gegenstand ist gehörig angekündigt, wenn die Vereinsmitglieder nach Einsicht in die Tagesordnung und die Statuten leicht erkennen können, über welche Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls ein Beschluss zu fassen sein wird (Scherrer/Brägger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 67 ZGB N 18 m.H.; Riemer, a.a.O., Art. 67 ZGB N 69 und 76 m.H.). Die konkrete Ankündigungsfrist bemisst sich nach der Individualität des Vereins (je grösser das Tätigkeitsgebiet des Vereins, desto länger die Frist, z.B. bei einem Landes- oder gar Weltverband) sowie nach der Art und Bedeutung des Traktandums (je komplexer und/oder bedeutender das Traktandum, desto länger die Frist). Im Zusammenhang mit einer Ausschliessung hat das Bundesgericht eine Ankündigungsfrist von zwei Tagen als ungenügend, eine solche von sieben Tagen dagegen als genügend angesehen. Abgesehen von kürzeren Fristen bei dringenden Fällen und von längeren Fristen in Ferien- und Feiertagszeiten, ist von einer Ankündigungsfrist von mindestens sieben bis zehn Tagen auszugehen (Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 67 ZGB N 21 m.H.; Riemer, a.a.O., Art. 67 ZGB N 74 m.H.). Eine Universalversammlung ist lex specialis zu Art. 67 Abs. 3 ZGB, bei der eine gehörige Ankündigung der Traktanden auch ohne ausdrückliche statutarische Gestattung entbehrlich ist, weil sämtliche Vereinsmitglieder beteiligt sein müssen und jedes Mitglied ein Einspracherecht gegen das Vorgehen hat (Riemer, a.a.O., systematischer Teil N 77 und Art. 67 ZGB N 82 m.H.).
bb) Gemäss Art. 7.5 der Statuten des Beklagten können Anträge der Vereinsmitglieder, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, schriftlich und begründet mindestens fünf Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand eingereicht werden (Vi-KB 6, S. 2). In Art. 7.5 ist allgemein von Anträgen die Rede, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen und mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen sind (Vi-KB 6, S. 2). Eine Einschränkung, dass dieser Artikel nur für bereits traktandierte bzw. nicht auch für neue, nicht traktandierte Geschäfte gelten soll, ist nirgends in den Statuten zu finden. In den Statuten lässt sich denn auch keine weitere längere Mindestfrist finden, welche die Mitglieder bei Anträgen für noch nicht traktandierte Geschäfte zu beachten hätten. Eine grammatikalische und systematische Auslegung der Statuten spricht somit dafür, dass die Fünftagesfrist auch für noch nicht traktandierte Geschäfte gilt.
Der Beklagte bezweckt die Förderung und Verbreitung der christlichen Kultur über das Fernsehen und betreibt einen eigenen Fernsehsender (vgl. S. 2 vorne). Er bestand am 6. April 2021 lediglich aus drei Mitgliedern (G.________ und die beiden Kläger). Dessen Tätigkeitsgebiet ist eingeschränkt. Das Traktandum "Ausschluss von G.________" ist zwar bedeutend, aber nicht komplex. Auch in Anbetracht dieser konkreten Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb die statutarisch festgelegte Frist von fünf Tagen nicht ebenso für neue bzw. zusätzliche innert dieser Frist erfolgten Traktanden gelten soll, zumal G.________ neben den Klägern keine weiteren Vereinsmitglieder informieren musste, da der Beklagte lediglich aus drei Mitgliedern bestand. Der Beklagte legt im Berufungsverfahren nicht ausreichend substanziiert dar, dass und inwiefern gestützt auf welche Rechtsschrift im vorinstanzlichen Verfahren die Mitgliedschaft welcher Person beim Beklagten umstritten war (KG-act. 7, insbesondere S. 21 f. N 74). Im Gegenteil ist gestützt auf das rechtskräftig bestätigte Urteil ZGO 2017 15 des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. September 2019 (hierzu vgl. ZK1 2019 38 vom 17. November 2020) davon auszugehen, dass G.________, A.________ und B.________ damals die (einzigen) Vereins- und Vorstandsmitglieder des Beklagten waren (vgl. Sachverhalt, S. 2 lit. A). Daher ist wegen fehlender hinreichender Begründung der Berufungsantwort auf die Frage der damaligen Mitgliedschaft des Beklagten nicht weiter einzugehen (vgl. BGer, Urteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7 m.H. auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4; BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15 und 18; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 38 m.H.). Demzufolge war es gestützt auf die beklagtischen Statuten ausreichend, dass die Kläger erst sechs Tage vor der beklagtischen Mitgliederversammlung den Antrag auf Abberufung von G.________ als Vorstandmitglied sowie den Ordnungsantrag auf Änderung der Reihenfolge der drei Traktanden betreffend Abwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder stellten und verlangten, dass anlässlich der Versammlung vom 6. April 2021 über diese Anträge Beschluss gefasst werde. Somit liegt auch keine Verletzung von Art. 67 Abs. 3 ZGB vor.
cc) Weil sowohl die Vereinsmitglieder als auch der Vorstand des Beklagten lediglich aus den beiden Klägern und G.________ bestanden und mit Stellung der Anträge der Kläger an G.________ auf deren Abberufung alle Vereinsmitglieder sechs Tage vor der Vereinsversammlung Kenntnis des beantragten Traktandums hatten, war eine Beratung und gesonderte Ankündigung vorgängig zur Mitgliederversammlung vom 6. April 2021 sowie eine Vertagung ohnehin unnötig. G.________ hätte den Sachantrag und den Ordnungsantrag anlässlich der Versammlung vom 6. April 2021 der Versammlung zur Beschlussfassung vorlegen müssen. Da sie dies nicht tat, verletzte sie das Recht der Kläger auf Antragsstellung, unabhängig davon, wie eine nach herrschender Lehre zulässige Prüfung der Traktanden durch den beklagtischen Vorstand (vgl. Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 64 ZGB N 26 m.H.; Riemer, a.a.O., Art. 64 ZGB N 22 m.H.; a.M. Heini/Portmann, in: Tercier [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht II/V, 2005, S. 189 f. N 421) ausgefallen wäre. Ohnehin beschränkt sich die erwähnte Prüfung des Vorstands darauf, ob die gewünschten Traktanden offensichtlich rechts- oder sittenwidrige, rechtsmissbräuchliche oder querulatorische Traktandierungsbegehren enthalten (Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 64 ZGB N 26 m.H.; Riemer, a.a.O., Art. 64 ZGB N 22 m.H.). Darunter fallen z.B. die Beratung und Entscheidung über Traktanden, die offensichtlich nichts mit dem Zweck des betreffenden Vereins zu tun haben oder die offensichtlich zu einem Verstoss gegen zwingendes objektives Recht führen würden sowie offensichtlich gegen dispositives Recht oder die Statuten verstossende Anträge, sofern nicht gleichzeitig ein diesbezügliches Abänderungsbegehren gestellt wird (Riemer, a.a.O., Art. 64 ZGB N 22 m.H.). Dass die Kläger als Mitglieder des Beklagten berechtigt sind, bestimmte Traktanden auf die Traktandenliste bringen zu lassen, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 2.2b vorne). Nicht ersichtlich ist nach dem Gesagten, weshalb der Antrag der Kläger auf Änderung der Reihenfolge der Traktanden (Abstimmung über die Abberufung von G.________ als Vizepräsidentin und Vorstandsmitglied vor derjenigen über die Abberufung der Kläger) querulatorisch und rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll. Dies umso weniger, als dieses Vorbringen nicht weiter begründet wurde.
2.3
Die Vorinstanz erwog, die Verletzung des Rechts auf Abstimmung über einen Sachantrag (Abberufung von G.________ als Vorstandsmitglied) und einen Ordnungsantrag (Änderung der Reihenfolge der drei Traktanden betr. Abwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder) führe nur dann zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit aller anderen an dieser Vereinsversammlung getroffenen (korrekt traktandierten) Beschlüsse, wenn die Verfahrensverletzung die Beschlussfassung beeinflusst bzw. sich effektiv auf das Resultat ausgewirkt habe. Dies sei vorliegend zu verneinen, weil G.________ auch bei ihrer Abberufung als Vorstandsmitglied weiterhin Vereinsmitglied geblieben wäre und somit an der Abstimmung über die Abberufung der Kläger hätte teilnehmen können (angef. Urteil, E. 3.3.9-3.3.11 S. 17 f.), die Kläger bei der Abstimmung über ihre eigene Abberufung als Vorstandsmitglieder jeweils nicht stimmberechtigt gewesen seien und in den Ausstand hätten treten müssen (angef. Urteil, E. 3.4 S. 18 f.) und G.________ bei der Beschlussfassung über die jeweilige Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder zufolge der Stimmengleichheit ihren präsidialen Stichentscheid ausgeübt habe, zumal unbestritten sei, dass sie Vizepräsidentin des beklagtischen Vereins sei, auch wenn sie als solche im Handelsregister nicht eingetragen sei. Seien bei der Abberufung der Kläger somit keine Verfahrensvorschriften verletzt worden, seien die Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar, weshalb die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 4 abzuweisen seien (angef. Urteil, E. 3.5 S. 19 f.).
a) Die Kläger machen geltend, Kriterium für die Anfechtbarkeit der anderen Beschlüsse der Versammlung sei nicht die Schwere der Verletzung, sondern ihr Einfluss auf die Willensbildung der Versammlung. Bringe der Versammlungsvorsitzende einen korrekt gestellten und für die Willensbildung wesentlichen Ordnungsantrag nicht zur Abstimmung, führe dies zur Anfechtbarkeit aller Beschlüsse, die von der Nichtbeschlussfassung über die Ordnungsanträge beeinflusst worden sein könnten. Zwar sei G.________ nach ihrer Abberufung aus dem Vorstand nach wie vor stimmberechtigtes Vereinsmitglied gewesen. Indessen habe sie mit dem Verlust der Vorstandsmitgliedschaft auch ihr Vizepräsidium, das sie bereits vorinstanzlich bestritten hätten, und somit auch ihren angeblichen Stichentscheid eingebüsst, weshalb der Antrag um Abberufung der Kläger keine Mehrheit auf sich hätte vereinigen können. Die Kläger seien daher weiterhin Vorstandsmitglieder geblieben (KG-act. 1, S. 14-19 N 43-56).
Der Beklagte entgegnet, die Kläger hätten in der Berufungsbegründung mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Verlusts des Stichentscheids von G.________ nicht aufgezeigt, wo sie solches bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätten (KG-act. 7, S. 24 N 77). Der klägerische Hinweis in N 59 der Berufungsreplik sei verspätet und überdies unzutreffend, weil die Kläger dort nichts zum Stichentscheid vorgetragen hätten (KG-act. 15, S. 11 N 34). Ausserdem würden Vereinsbeschlüsse erst mit dem Abschluss der Versammlung rechtswirksam, weshalb G.________ als Vizepräsidentin ihren Stichentscheid hätte ausüben können. Eine Änderung der Reihenfolge über die Abstimmung der Abberufung hätte daher keinen Einfluss auf den Stichentscheid und die Abwahl der Kläger haben können (KG-act. 7, S. 24-29 N 78 und 82-99).
b) Ob G.________ nach einer allfälligen Abberufung aus dem Vorstand ihren Stichentscheid einbüsste, ist eine Rechtsfrage, weil sich die Folgen einer Abberufung und somit auch der Verlust eines Stichentscheids aus den Befugnissen ergibt, welche die Vereinsstatuten dem Vorstand einräumen (Art. 69 ZGB). Es ist deshalb von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO), wie es sich um den Stichentscheid von G.________ verhält.
c) aa) Jedes Vereinsmitglied kann gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse innert Monatsfrist anfechten, sofern es dem Beschluss nicht zustimmte (Art. 75 ZGB). Dasselbe gilt für diejenigen Beschlüsse, die auf einem gesetz- oder statutenwidrigen Verfahren (keine gehörige Traktandierung nach Art. 67 Abs. 3 ZGB) beruhen (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 122 m.H.). Bringt der Versammlungsvorsitzende einen korrekt gestellten, nicht zurückgezogenen und für die Willensbildung wesentlichen Ordnungsantrag nicht zur Abstimmung, ist die Versammlung anfechtbar (Art. 75 ZGB; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, 2000, N 1199). Folglich wäre eine allfällige Verletzung des Rechts der Kläger, den Ordnungsantrag auf Änderung der Reihenfolge der drei Traktanden betreffend die Abwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder zu stellen und über diesen Ordnungsantrag Beschluss zu fassen, lediglich anfechtbar und nicht nichtig. Die Kläger rügen denn auch nicht, dass diesbezüglich Nichtigkeit vorliegen soll, sondern lassen dies ausdrücklich offen (KG-act. 1, S. 15 N 45), obwohl sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 6. April 2021 betreffend ihre Abwahl beantragen (KG-act. 1, S. 2, Anträge Ziff. 2 und 3) und nur eventualiter die Ungültigerklärung und rückwirkende Aufhebung desselben Beschlusses in Bezug auf ihre Abberufung verlangen (KG-act. 1, S. 2, Anträge Ziff. 4 und 5). Eine Gesetzes- oder Statutenverletzung kann nur dann zur Gutheissung der Anfechtungsklage führen, wenn sie sich auf den betreffenden Beschluss im Ergebnis effektiv auswirkte oder auswirken konnte, d.h. wenn ohne die Gesetzes- oder Statutenverletzung die Entscheidung im Ergebnis anders gelautet hätte oder hätte lauten können (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 29 m.H. insbesondere auf BGE 114 II 193 E. 6 = Pra 78, 1989, Nr. 33). Die Beweislast für die Tatsachen der Gesetzes- oder Statutenverletzung obliegt dem Anfechtungskläger (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 26 m.H.).
bb) Unbestritten geblieben ist, dass G.________ auch bei ihrer allfälligen Abberufung als Vorstandsmitglied weiterhin Vereinsmitglied blieb und somit an der Abstimmung über die Abberufung der Kläger teilnehmen konnte. Zu prüfen ist aber, ab welchem Zeitpunkt, d.h. unmittelbar nach dem Traktandum der Abberufung oder erst nach Abschluss der Versammlung, die Abberufung von G.________ als Vorstandsmitglied rechtswirksam geworden wäre, sofern die Verfahrensvorschriften eingehalten worden wären und somit auch über den Ordnungs- und Sachantrag der Kläger hätte abgestimmt werden können.
aaa) Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst (Art. 66 Abs. 1 ZGB). Rechtswirksam wird der Vereinsbeschluss grundsätzlich mit dem Abschluss der Versammlung, an der er gefasst wurde (Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 66 ZGB N 22 m.H.; Heini/Portmann, in: Tercier Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht II/V, 2005, N 427; Portmann, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 66 ZGB N 1), weshalb bis zu diesem Zeitpunkt ein Rückkommens- oder Wiedererwägungsantrag gestellt werden kann (Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 66 ZGB N 22 m.H.; Portmann, a.a.O., Art. 66 ZGB N 4). Ob dies auch für einen Vereinsbeschluss betreffend die Abwahl eines Vorstandsmitglieds gilt, lässt sich in der Literatur und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht finden und ist nachfolgend mittels Auslegung zu prüfen.
bbb) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält (Art. 1 Abs. 1 ZGB). In erster Linie ist das Gesetz nach dem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist dieser nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung; BGE 148 III 314 E. 2.2).
Der Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 ZGB erwähnt lediglich, dass Vereinsbeschlüsse von der Vereinsversammlung gefasst werden. Über den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirksamkeit kann dem Wortlaut nichts entnommen werden. Ebenso wenig ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus einer historischen Auslegung. Auch im übrigen ZGB und im OR sind keine gesetzlichen Bestimmungen zu finden, in denen festgehalten wird, in welchem Zeitpunkt Beschlüsse anderer Personengruppen rechtswirksam werden. So wird in Art. 712r Abs. 1 ZGB lediglich formuliert, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft den von ihr bestellten Verwalter (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) jederzeit abberufen kann (Art. 712r Abs. 1). In der diesbezüglichen Literatur wird indessen ausgeführt, die Abberufung des Verwalters sei eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Wermelinger, Zürcher Kommentar, 2. A. 2019, Art. 712r N 10; Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 1988, Art. 712r N 11); eine Annahme durch den Verwalter sei nicht erforderlich (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., Art. 712r N 11). Die Abberufung wirke ex nunc hinsichtlich der "Organfunktion" (Wermelinger, a.a.O., Art. 712r N 10 und 32) bzw. bezüglich der Amtsenthebung und des Verlusts der Vertretungsbefugnis (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., Art. 712r N 11), habe in der Regel sofortige Wirkung (Wermelinger, a.a.O., Art. 712r N 10 und 32) und könne nicht widerrufen werden (Wermelinger, a.a.O., Art. 712r N 12). Sie entfalte erst mit ihrer Mitteilung an den Verwalter rechtliche Wirkungen, wobei die Mitteilung keiner besonderen Formvorschrift unterstehe. Sei der Verwalter an der Versammlung anwesend, bedürfe es keiner separaten Mitteilung, weil er unmittelbar vom Beschluss Kenntnis erhalte (Wermelinger, a.a.O., Art. 712r N 30 und 32). Im Aktienrecht und nach dem Recht der GmbH ist die Generalversammlung bzw. die Gesellschafterversammlung berechtigt, alle Personen, die sie gewählt hat, abzuberufen (Art. 705 Abs. 1 OR resp. Art. 815 Abs. 1 OR). Die Abberufung des Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers wird nicht erst wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Decharge erteilt (BGE 111 II 480 E. 1b), sondern wirkt wie der Rücktritt ex nunc (Dubs/Truffer, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 705 OR N 5 m.H. auf BGE 104 Ib 321 = Pra 1979 Nr. 125) bzw. im Innenverhältnis sofort (Watter, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 815 OR N 7; Vogel, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2014, Art. 815 OR N 1). Die Abberufung wirkt somit intern, d.h. gegenüber der Gesellschaft und den informierten Aktionären, unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Willenserklärung an den Betroffenen (Wernli, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 710 OR N 11d; Tanner, a.a.O., Art. 705 N 20 und 30). Gestützt auf diese Literatur spricht daher auch für das Vereinsrecht dafür, dass ein abgewähltes Vorstandsmitglied im weiteren Verlauf der gleichen Mitgliederversammlung nicht mehr als solches amten und die betreffenden Kompetenzen haben kann. Nichts anderes ergibt die teleologische Auslegung, weil die Vereinsversammlung als oberstes Organ den Vorstand wählt (Art. 65 Abs. 1 ZGB), der die Angelegenheiten des Vereins besorgt und ihn vertritt (Art. 69 Abs. 1 ZGB), mithin die Interessen des Vereins wahrnimmt. Bei der Abberufung handelt es sich um ein Misstrauensvotum, mit welchem die Vereinsversammlung ausdrückt, dass ein Vorstandsmitglied das Vertrauen der Basis nicht mehr geniesst. Daher widerspräche es auch Sinn und Zweck einer gültig zustandegekommenen Abwahl, wenn in der Folge das betreffende Vorstandsmitglied, insbesondere der (Vize-)Präsident mit Stichentscheid, nach seiner Abberufung im weiteren Verlauf der gleichen Mitgliederversammlung noch in dieser Funktion amten könnte.
G.________ war an der Mitgliederversammlung vom 6. April 2021 anwesend, sodass sie sofort über ihre allfällige vorgängige Abberufung informiert gewesen wäre. Auch wäre in Anbetracht der zerstrittenen Verhältnisse im Vorstand nicht damit zu rechnen, dass hinsichtlich der allfälligen Abberufung im Laufe der Versammlung ein Rückkommens- oder Wiedererwägungsantrag gestellt und angenommen worden wäre. Hätten die Kläger G.________ als Vorstandsmitglied bzw. Vizepräsidentin abgewählt, ginge nicht an, dass G.________ bei der späteren Abstimmung über die Abwahl der Kläger als Vorstandsmitglieder noch ihren Stichentscheid hätte ausüben können. Folglich hätte unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 2.3c/cc und 2.3c/dd eine Änderung der Reihenfolge über die Abstimmung der Abberufung einen Einfluss auf den Stichentscheid und die Abwahl der Kläger haben können.
cc) Der Beklagte bringt vor, die Nichtabstimmung über die Änderung der Reihenfolge über die Abstimmung der Abberufung habe deshalb auch keinen Einfluss auf die Abberufung der Kläger haben können, weil sich die Kläger beim Antrag auf Verschiebung des Traktandums auf eigene Abwahl in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befunden hätten und in den Ausstand hätten treten müssen, sodass ein entsprechender Beschluss nicht zustandegekommen wäre (KG-act. 7, S. 25 N 79).
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits (Art. 68 ZGB). Unter "Rechtsgeschäfte" fallen Verträge, aber auch vereinsinterne Erlasse, die zugunsten des umschriebenen Personenkreises lauten können. So z.B. wenn in einem Vereinsreglement der Kreis von Lieferanten festgelegt wird, bei Ausschliessungen, Vereinsstrafen, Aufnahmen von Vereinsmitgliedern, Abberufungen von Organträgern, Beschlüssen über Ansprüche des Vereins aus vertraglicher oder ausservertraglicher Haftung und Dechargebeschlüssen (Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 68 ZGB N 9 m.H.). Beim Antrag, die eigene Abwahl nach hinten zu verschieben, handelt es sich indes bloss um einen Ordnungsantrag. Daher befanden sich die Kläger bei diesem Antrag nicht bereits in einem offensichtlichen Interessenkonflikt.
dd) Gemäss dem Protokoll der Kläger wurde über das Traktandum zur Abberufung von B.________ ein erstes Mal abgestimmt, bevor über die Änderung der Reihenfolge der einzelnen Traktanden und ein weiteres Mal über die Abwahl von B.________ abgestimmt wurde (vgl. E. 2.1c/bb vorne). Der Beklagte schliesst daraus, selbst nach Auffassung der Kläger sei die Abwahl von B.________ vor dem Antrag auf Änderung der Reihenfolge erfolgt. Hätten die Kläger somit akzeptiert, zuerst über die Abwahl von B.________ abzustimmen, hätte dessen Abwahl durch die Änderung der Traktanden nicht mehr beeinflusst werden können (KG-act. 7, S. 25 N 80). Die Kläger wenden ein, G.________ hätte bei korrektem Verfahrensgang ihren Stichentscheid als angebliche Vizepräsidentin verloren (KG-act. 11, S. 19 N 59).
aaa) Wurde ein erstes Mal über die Abberufung von B.________ abgestimmt, bevor die Abstimmung über die Änderung der Reihenfolge der einzelnen Traktanden erfolgte, hätte die erst später allenfalls abberufene G.________ bei der ersten Abstimmung über die Abwahl von B.________ noch als Vorstandsmitglied und Vizepräsidentin amten können, wobei ihre letztere Funktion umstritten ist (vgl. dazu E. 2.3c/ee hinten).
bbb) Anders als bei der Abberufung von B.________ bringt der Beklagte bei der Abwahl von A.________ nicht vor, nach Auffassung der Kläger sei deren Abberufung zeitlich vor dem Antrag auf Änderung der Reihenfolge erfolgt. Dies kann auch dem klägerischen Protokoll der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 6. April 2021 entnommen werden (vgl. Vi-KB 3). Wäre somit über die Reihenfolge der Traktanden abgestimmt und dabei beschlossen worden, dass die Abstimmung über die Abwahl von G.________ als Vorstandsmitglied zeitlich vor der Abstimmung über die Abberufung von A.________ erfolgte, und wäre in der Folge der Beschluss zur Abberufung von G.________ als Vorstandsmitglied gefasst worden, hätte sich dies auf die Abstimmung über die Abberufung von A.________ als Vorstandsmitglied ausgewirkt. Denn diesfalls wäre G.________ bei der Abstimmung über die Abwahl von A.________ jedenfalls nicht mehr Vizepräsidentin gewesen und hätte bei Stimmengleichheit (G.________ für die Abberufung von A.________ und B.________ gegen deren Abwahl) keinen Stichentscheid mehr ausüben können (vgl. Vi-KB 6, S. 3 Ziff. 9.2), sodass für die Abwahl von A.________ die erforderliche Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (vgl. Vi-KB 6, S. 3 Ziff. 9.1) gefehlt hätte.
ccc) Die Kläger bringen vor, über die Abberufung von G.________ sowie über den Ordnungsantrag, dass über diese Abberufung zuerst abgestimmt werde, hätte abgestimmt werden müssen. Die Kläger hätten der Abberufung von G.________ zugestimmt und deren Abberufung wäre beschlossene Sache gewesen (KG-act. 11, S. 19 N 59). Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil nicht die Abberufung von G.________, sondern die Abwahl der Kläger Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildet.
ee) Die Kläger legen dar, sie hätten – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass G.________ Vizepräsidentin des Vereins sei (vgl. KG-act. 1, S. 17 f. N 50-53). Der Beklagte stellt dies in Abrede (vgl. KG-act. 7, S. 25-28 N 82-95).
aaa) Die Frage, ob ein klares, ausdrückliches oder stillschweigendes Zugeständnis vom Nachweis behaupteter rechtserheblicher Tatsachen entbindet, darf nicht von einer Erklärung abhängig gemacht werden, sondern ist nach dem gesamten Verhalten der Partei im Prozess zu beurteilen (BGE 105 II 143 E. 6a/bb).
bbb) Die Kläger bezeichneten G.________ in der Klageschrift vom 29. April 2022 als Vizepräsidentin des Beklagten oder sprachen von deren präsidialen Stichentscheid (Vi-act. 1, S. 4-6 N 11, 13 und 18). Indessen führten sie ebenso aus, G.________ sei zu Unrecht in der Funktion als Vizepräsidentin im Handelsregister eingetragen (Vi-act. 1, S. 4 N 11). An anderer Stelle präzisierten die Kläger, G.________ sei zu Unrecht seit dem 26. April 2017 im Handelsregister beim Beklagten als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift eingetragen und der tatsächliche Eintrag sollte "Mitglied" mit "Kollektivunterschrift zu zweien" lauten (Vi-act. 1, S. 6 N 19; Vi-KB 11). Damit erscheinen die Ausführungen der Kläger in der Klageschrift als widersprüchlich. In der Replik vom 7. November 2022 widersprachen die Kläger verschiedentlich nicht den Erklärungen des Beklagten in der Klageantwort vom 4. Juli 2022, in denen er G.________ als seine Vizepräsidentin bezeichnete (vgl. KG-act. 7, S. 27 N 91 m.H. auf Vi-act. 9, N 7-9, 11 f., 31 und 40; Vi-act. 17, S. 2-7 N 2-4, 6 f., 11 und 17). Ebenso sprachen die Kläger in der Replik von G.________ als Vizepräsidentin des Beklagten (KG-act. 7, S. 27 N 91; Vi-act. 17, S. 3 N 11 und S. 9 N 23). Indessen erwähnten die Kläger replicando auch, es sei bekannt und unbestritten, dass G.________ Mitglied des Beklagten sei, jedoch seien sie der Ansicht, dass G.________ ohne Rechtsgrundlage als Vizepräsidentin im Handelsregister eingetragen sei (KG-act. 1, S. 17 N 51; KG-act. 7, S. 27 N 91; Vi-act. 17, S. 6 N 13). G.________ sei lediglich drittes Vereinsmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten wie die übrigen Mitglieder auch, weshalb ihr kein präsidialer Stichentscheid zukomme (Vi-act. 17, S. 7 N 14; vgl. KG-act. 1, S. 17 N 51). Dadurch gaben die Kläger zu verstehen, dass sie das Vizepräsidium von G.________ auch hinsichtlich ihrer Funktion bzw. nicht nur bezüglich des Handelsregistereintrags in Frage stellten (vgl. KG-act. 1, S. 17 N 52). Davon ging offenbar auch der Beklagte aus, sah er sich doch veranlasst, in der Duplik vom 13. Februar 2023 gestützt auf das Protokoll der Vorstandssitzung vom 2. Januar 2017 darzulegen, dass G.________ mit Beschluss vom 2. Januar 2017 zur Vizepräsidentin gewählt worden sei, wovon die Kläger seit Jahren gewusst und diesen Beschluss nie angefochten hätten (Vi-act. 23, S. 4-8 N 10-21; Vi-BB 36-46; vgl. KG-act. 7, S. 27 N 92). Nach Zustellung der beklagtischen Duplik und den diesbezüglichen Beilagen an die Kläger nahmen diese keine Stellung dazu und die Parteien verzichteten auf die Abhaltung einer Hauptverhandlung (Vi-act. 25-29).
Nach dem Gesagten trugen die Kläger in der Klageschrift und der Replik widersprüchliche Erklärungen zur Funktion von G.________ als Vizepräsidentin vor. In der Duplik machte der Beklagte ausdrücklich neue und umfassende Tatsachenbehauptungen betreffend die konkrete Wahl von G.________ zur Vizepräsidentin und stützte sich dabei erstmals auf seinen Beschluss vom 2. Januar 2017. Indem die Kläger unter diesen Umständen sich im vorinstanzlichen Verfahren in der Folge nie zu den neuen Tatsachenbehauptungen des Beklagten und zum Beschluss vom 2. Januar 2017 betreffend die ausdrückliche Wahl von G.________ zur Vizepräsidentin äusserten, hat diese Wahl zufolge fehlender Bestreitungen durch die Kläger als unbestritten zu gelten.
ff) Falls entgegen den vorangehenden Ausführungen in Erwägung 2.3c/ee als bestritten gälte, dass G.________ Vizepräsidentin des Beklagten ist, bringen die Kläger vor, der Beklagte hätte entsprechendes beweisen müssen. Sofern die Behauptungen des Beklagten nicht verspätet seien, hätte eine von der Vorinstanz unterlassene Beweiswürdigung ergeben, dass G.________ entgegen dem Beschluss vom 2. Januar 2017 nicht Vizepräsidentin des Beklagten sei. Denn laut dem Protokoll von G.________ hätten bloss sie selbst und der damalige Präsident J.________ an der Vorstandssitzung teilgenommen. Unstreitig und gerichtsnotorisch seien zu diesem Zeitpunkt aber auch die Kläger Vorstandsmitglieder gewesen. Gemäss Ziff. 10.8 der Statuten sei der Vorstand nur dann beschlussfähig, wenn ein Mitglied mehr als die Hälfte der amtierenden Mitglieder, also 2 + 1 = 3, anwesend seien. Daher sei der Beschluss vom 2. Januar 2017 mangels Beschlussfähigkeit nichtig oder es liege ein Nichtbeschluss vor, weshalb der Beklagte nicht beweisen könne, dass G.________ Vizepräsidentin des Beklagten sei (KG-act. 1, S. 18 f. N 54-56; KG-act. 11, S. 22 N 64). Der Beklagte wendet ein, die klägerische Argumentation gründe auf neuen Vorbringen. Zumindest würden die Kläger nicht aufzeigen, wo sie diese Behauptungen vorinstanzlich bereits vorgetragen hätten und weshalb sie diese nicht früher hätten vortragen können. Im Weiteren legt er dar, weshalb eine Beweiswürdigung ergebe, dass G.________ Vizepräsidentin des Beklagten sei (KG-act. 7, S. 28 f. N 96-99).
aaa) Der Beklagte führte in der Duplik vom 13. Februar 2023 aus, G.________ sei am 2. Januar 2017 zur Vizepräsidentin gewählt worden, wovon die Kläger seit Jahren gewusst und diesen Beschluss nie angefochten hätten (vgl. E. 2.3c/ee/bbb vorne). Die Kläger äusserten sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht dazu. Sie bringen erst im Berufungsverfahren vor, dass der Beschluss vom 2. Januar 2017 nichtig sei und bestreiten nicht, von diesem seit Jahren gewusst und ihn nie angefochten zu haben.
bbb) Bei fehlender Beschlussfähigkeit der Versammlung (Verletzung von statutarischen Beschlussfassungs- bzw. Anwesenheitsquoren) ist der Beschluss nichtig oder es kann gar nicht von einer Vereinsversammlung im Rechtssinne gesprochen werden (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 119 m.H.). Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 139 und 143 m.H.). Schranke bildet aber das Rechtsmissbrauchsverbot, z.B. Nichtigerklärung eines aus formellen Gründen nichtigen Beschlusses, der bereits vollzogen ist; Nichtigkeit einer Vorstandswahl, wenn der Vorstand sein Amt längst angetreten hat (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 138).
ccc) Es ist unbestritten, dass die Kläger seit Jahren vom beklagtischen Vorstandsbeschluss vom 2. Januar 2017 Kenntnis hatten und diesen nicht angefochten haben. G.________ amtete nach ihrer Wahl als Vizepräsidentin des Beklagten, wogegen die Kläger bis zur Einreichung der Berufung vom 9. Februar 2024 nichts einwendeten, mithin sieben Jahre mit ihrem Einwand zuwarteten. Eine Begründung für ihr langes Zuwarten kann ihren Vorbringen nicht entnommen werden. Daher würde eine einredeweise und von Amtes wegen zu erfolgende Prüfung der Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses des Beklagten vom 2. Januar 2017 am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern.
gg) Nach dem Gesagten war G.________ jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliederversammlung vom 6. April 2021 Vizepräsidentin des Beklagten (vgl. E. 2.3c/ee und E. 2.3c/ff vorne). Wäre G.________ anlässlich dieser Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied abberufen worden, hätte sie ab dem Zeitpunkt ihrer Abwahl im weiteren Verlauf der gleichen Versammlung nicht mehr als Vorstandsmitglied und Vizepräsidentin amten können (vgl. E. 2.3c/bb/bbb vorne). Gemäss dem klägerischen Protokoll wurde aber ein erstes Mal über die Abberufung von B.________ abgestimmt, bevor die Abstimmung über die Änderung der Reihenfolge der einzelnen Traktanden erfolgte. Daher konnte G.________ bei der ersten Abstimmung über die Abwahl von B.________ noch als Vorstandsmitglied und Vizepräsidentin amten (vgl. E. 2.3c/dd/aaa vorne). Gemäss dem Protokoll der Kläger stimmten G.________ für die Abberufung von B.________ sowie derselbe und A.________ gegen dessen Abberufung. Dass B.________ bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung als Vorstand nicht stimmberechtigt war (vgl. auch angef. Urteil, E. 3.4 S. 18 f.), stellten die Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage. Zufolge der Stimmengleichheit konnte G.________ bei der Abstimmung über die Abberufung von B.________ statutengemäss den präsidialen Stichentscheid ausüben (Vi-KB 6, S. 3 Art. 9.2). Die Verfahrensverletzung (vgl. E. 2.2c vorne) wirkte sich somit nicht auf die Abstimmung über die Abberufung von B.________ aus, weshalb der Vereinsbeschluss vom 6. April 2021 bezüglich dessen Abwahl als Vorstand weder nichtig noch ungültig ist und die Klagebegehren Ziffer 1 und 3 abzuweisen sind.
Anders verhält es sich bei der Abwahl von A.________. Wäre über die Reihenfolge der Traktanden abgestimmt und dabei beschlossen worden, dass die Abstimmung über die Abberufung von G.________ als Vorstandsmitglied zeitlich vor der Abstimmung über die Abberufung von A.________ erfolgte, und wäre in der Folge der Beschluss zur Abberufung von G.________ als Vorstandsmitglied gefasst worden, hätte sich dies auf die Abstimmung über die Abberufung von A.________ als Vorstandsmitglied ausgewirkt. Denn diesfalls hätte Stimmengleichheit bestanden, weshalb für die Abwahl von A.________ die erforderliche Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefehlt hätte, da G.________ bei dieser Abstimmung nicht mehr Vorstandsmitglied und Vizepräsidentin gewesen wäre und somit keinen Stichentscheid mehr hätte ausüben können (vgl. E. 2.3c/dd/bbb vorne). Wirkte sich die Verfahrensverletzung (vgl. E. 2.2c vorne) auf die Abstimmung über die Abberufung von A.________ aus, kann der Vereinsbeschluss vom 6. April 2021 hinsichtlich der Abwahl von A.________ als Vorstand angefochten werden (vgl. E. 2.3c/aa vorne). Der Beklagte stellte die Einhaltung der Anfechtungsfrist durch die Kläger nicht in Frage (vgl. Vi-act. 1, S. 3 N 6; Vi-act. 9, S. 7 f. N 17-19). Ausserdem ergibt sich die Wahrung der Frist aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen (Vi-KB 4 und 5 sowie nicht akturierte Klagebewilligung des Vermittleramts F.________ vom 3. Februar 2022, S. 3). Daher ist in Gutheissung des Klagebegehrens Ziffer 4 der Beschluss betreffend die Abberufung von A.________ vom 6. April 2021 für ungültig zu erklären und ex tunc aufzuheben. Auf das Klagebegehren Ziffer 2 ist indessen nicht einzutreten, weil die Kläger diesen Antrag nicht begründen bzw. in der Berufungsbegründung ausdrücklich offenlassen, ob Nichtigkeit vorliegt oder nicht (vgl. 2.3c/aa vorne).
3.
Die Vorinstanz führte aus, nachdem die Kläger an der Vereinsversammlung vom 6. April 2021 als Vorstände abgewählt worden seien, sei G.________ am 21. April 2021, an dem sie verschiedene Zirkularbeschlüsse gefasst habe, einziges Vorstandsmitglied des Beklagten gewesen. Zwar habe G.________ die Mitgliedschaftsrechte der Kläger verletzt (Nichttraktandierung der klägerischen Anträge um Beschlussfassung über die Abberufung von G.________ und diesbezügliche Nichtabstimmung an der Versammlung vom 6. April 2021; vgl. dazu E. 2.2 vorne). Indessen habe die Verletzung des Antragsrechts der Kläger nicht dazu geführt, dass die Vorstandszugehörigkeit von G.________ solange sistiert wäre, bis die Verfahrensverletzung aufgehoben werde, zumal selbst ein statutenwidrig gewählter Vorstand im Zeitraum bis zur gerichtlichen Gutheissung der Anfechtungsklage Verträge abschliessen und insbesondere neue Mitglieder aufnehmen könne, die im Falle der Gutgläubigkeit der Vertragspartner verbindlich bleiben würden. Die Kläger hätten nicht behauptet, dass die am 21. April 2021 neu aufgenommenen Vereinsmitglieder und der neu aufgenommene Programmdirektor hinsichtlich ihrer Wahl bzw. der Vorstandszugehörigkeit von G.________ bösgläubig gewesen seien. Daher seien die von G.________ am 21. April 2021 gefassten Zirkularbeschlüsse weder nichtig noch ungültig. Daran vermöge nichts zu ändern, dass das Verhalten von G.________ moralisch fragwürdig erscheine, weil die Kläger dieses Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hätten und Rechtsmissbrauch zu verneinen wäre. Denn die Kläger hätten gewusst, dass G.________ als Vorsitzende an der Mitgliederversammlung vom 6. April 2021 ihre eigene Abberufung als Vorstandsmitglied nicht zur Abstimmung bringen werde und sie hätten nicht den Richter angerufen, um vorsorglich die Traktandierung der Abberufung von G.________ als Vorstandsmitglied und für den Unterlassungsfall das Verbot von G.________ zu verlangen, andere Geschäfte als das Tagesgeschäft zu führen, bis die Abstimmung über ihre Abwahl durchgeführt werde. Habe G.________ somit am 21. April 2021 die streitgegenständlichen Beschlüsse fällen können, seien die Klagebegehren-Ziffer 1 und 2 im Verfahren Proz. ZGO 2022 9 abzuweisen (angef. Urteil, E. 3 f. S. 20 f.).
a) Die Kläger bringen mit Berufungsbegründung vom 9. Februar 2024 vor, G.________ sei zufolge ihrer am 6. April 2021 erfolgten Abwahl aus dem Vorstand des Beklagten nicht mehr befugt gewesen, die Vorstandsbeschlüsse vom 21. April 2021 zu fällen, weshalb diese nichtig seien. Ebenso wenig seien die Abberufungsbeschlüsse gegen die Kläger zustandegekommen, sodass der Vorstand am 21. April 2021 nach wie vor aus drei Personen bestanden habe. Mit der alleinigen Anwesenheit von G.________ sei der Vorstand am 21. April 2021 nicht beschlussfähig gewesen, da hierfür erforderlich sei, dass ein Mitglied mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandmitglieder anwesend seien. Auch deshalb seien die Vorstandsbeschlüsse vom 21. April 2021 nichtig (KG-act. 1, S. 19 N 57 f.). Der Beklagte beantragt, mangels hinreichender Begründung (und gegebenenfalls aufgrund unzulässiger Noven) sei auf die Berufung nicht einzutreten. Falls auf die Berufung einzutreten wäre, sei diese abzuweisen, weil die Kläger am 6. April 2021 rechtswirksam aus dem Vorstand des Beklagten abberufen worden seien und somit G.________ als einziges Vorstandsmitglied berechtigt gewesen sei, die Vorstandsbeschlüsse vom 21. April 2021 zu fassen (KG-act. 7, S. 29 f. N 100-103).
b) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten (Art. 69 Abs. 1 ZGB). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Vorstandsbeschlüsse i.S.v. Art. 75 ZGB seitens der Vereinsmitglieder gerichtlich anfechtbar (Riemer, a.a.O., Art. 69 ZGB N 163). Beschlüsse und Verfügungen anderer Organe als der Vereinsversammlung fallen auch für eine Nichtigerklärung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel in Betracht (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 134 m.H. insbesondere auf Art. 714 OR und BGE 80 II 71). Ein formeller Mangel, der zur Nichtigkeit führt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn kein Beschluss im Rechtssinn zustande kam. Dies ist etwa dann der Fall bei sog. Beschlussunfähigkeit der betreffenden Versammlung, d.h. bei Verletzung statutarischer Beschlussfassungs- bzw. Anwesenheitsquoren (Riemer, a.a.O., Art. 75 ZGB N 119 m.H.; Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 75 ZGB N 36 m.H.).
c) Der Vorstand des Beklagten ist zuständig für den Entscheid über die Aufnahme neuer Mitglieder des Vereins (Vi-KB 6, S. 4 Ziff. 11.3). Im Gegensatz zum Beschluss vom 6. April 2021 betreffend die Abberufung von B.________ ist derjenige bezüglich der Abberufung von A.________ für ungültig zu erklären und es tunc aufzuheben (vgl. E. 2.3c/gg vorne), weshalb A.________ im Zeitpunkt der Zirkularbeschlüsse vom 21. April 2021 Vorstandsmitglied des Beklagten war. Falls G.________ am 21. April 2021 noch Vorstandsmitglied des Beklagten gewesen wäre, was strittig ist, hätte damals der Vorstand aus zwei Personen bestanden. Der Vorstand des Beklagten ist beschlussfähig, wenn ein Mitglied mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist (Vi-KB 6, S. 4 Ziff. 10.8). Weil G.________ die Zirkularbeschlüsse vom 21. April 2021 in Abwesenheit von A.________ traf, war der Vorstand zufolge fehlender Anwesenheit der Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder nicht beschlussfähig, weshalb die Zirkularbeschlüsse vom 21. April 2021 nichtig sind. Daher sind die Klagebegehren-Ziffer 1 und 2 im Verfahren Proz. ZGO 2022 9 (Aufnahme neuer Mitglieder und Bestellung eines Programmdirektors) gutzuheissen.
4.
Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 20’600.00 den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 4). Im Berufungsverfahren unterliegen die Kläger mit ihren Anträgen, die sich gegen die Abberufung von B.________ als Vorstandsmitglied richten. Hinsichtlich aller übrigen Klagebegehren (Abberufung A.________ als Vorstandsmitglied; Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und eines neuen Programmdirektors gemäss Beschluss vom 21. April 2021; Feststellung, dass der Zirkularbeschluss vom 25. April 2017 nichtig ist, dass G.________ zu Unrecht seit dem 26. April 2017 im Handelsregister beim Beklagten als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift eingetragen ist und der Eintrag "Mitglied" mit "Kollektivunterschrift zu zweien" lauten sollte; Antrag um Vollstreckung auf entsprechende Änderung der Eintragung im Handelsregister [vgl. teilweise auch angef. Urteil, E. VI S. 25 f.]) obsiegen die Kläger. Daher sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 20’600.00 den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/5 (Fr. 4’120.00) und dem Beklagten zu 4/5 (Fr. 16’480.00) aufzuerlegen. Ausgehend von einer Parteienentschädigung von insgesamt Fr. 20’000.00 (vgl. angef. Urteil, E. 3.3 S. 26), ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 12’000.00 zu bezahlen.
5.
Zusammenfassend sind die Berufungsanträge-Ziffer 5-7 gutzuheissen, die Berufungsanträge-Ziffer 1 und 10 teilweise gutzuheissen und die übrigen Berufungsanträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 14’000.00 (vgl. auch KG-act. 4) den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/4 (Fr. 3’500.00) und dem Beklagten zu 3/4 (Fr. 10’500.00) aufzuerlegen. Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Kläger machten mit Eingabe vom 9. Februar 2024 und 29. April 2024 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von einstweilen Fr. 10’000.00 geltend mit dem Hinweis, dass die Honorarnote zu gegebener Zeit nachgereicht werde (KG-act. 1, S. 20 N 60; KG-act. 11, S. 24 N 70). Der Beklagte äusserte sich nicht zur Höhe der Parteientschädigung (vgl. KG-act. 7, S. 30 N 103; KG-act. 15, S. 12-14 N 39 ff.). Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, weil der Rechtsvertreter der Kläger bis heute keine spezifizierte Kostennote über seine Tätigkeit und seine Auslagen einreichte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Der Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung mehrerer Rechtsschriften im Umfang von insgesamt rund 55 Seiten sowie im Studium verschiedener Rechtsschriften von total ca. 45 Seiten. Die Streitsache war weder einfach noch unwichtig. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und in Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren von einer Parteientschädigung von Fr. 20’000.00 ausging (vgl. E. 4 vorne), ist von einer Parteientschädigung von ermessensweise pauschal Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;-
erkannt:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Dezember 2023 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2.
a) Der Beschluss "Abberufung A.________" gemäss Protokoll von G.________ und H.________ der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 6. April 2021 wird für ungültig erklärt und ex tunc aufgehoben.
b) Es wird festgestellt, dass der Zirkularbeschluss des Beklagten vom 21. April 2021 (Aufnahme neuer Mitglieder), unterzeichnet von G.________), nichtig ist.
c) Es wird festgestellt, dass der Zirkularbeschluss des Beklagten vom 21. April 2021 (Bestellung eines Programmdirektors), unterzeichnet von G.________), nichtig ist.
d) Im Übrigen werden die Anträge der Kläger abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 20’600.00 (Entscheidgebühr Fr. 20’000.00; Kosten Schlichtungsverfahren Fr. 600.00) werden den Klägern unter solidarischer Haftung zu 1/5 (Fr. 4’120.00) und dem Beklagten zu 4/5 (Fr. 16’480.00) auferlegt.
Die Entscheidgebühr wird liquidiert, indem sie mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 20’000.00 verrechnet wird. Der Beklagte hat den Klägern seinen Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 16’480.00 direkt zu ersetzen.
5.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 12’000.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Im Übrigen wird die Berufung – soweit angefochten und darauf einzutreten ist – abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 14’000.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern zu 1/4 (Fr. 3’500.00) und dem Beklagten zu 3/4 (Fr. 10’500.00) auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschüssen von je Fr. 7’000.00 bezogen. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern je Fr. 5’250.00 zurückzuerstatten.
3.
Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
5.
Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
28.
April 2025 amu
ZK1 2024 10
ZK1 2019 38
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
BGE 120 II 5ATF 120 II 5DTF 120 II 5
4P.231/2000
Art. 59n mit Anhangart. 59n avec annexeart. 59n 1
Art. 59n mit Briefwechselart. 59n avec échange de lettresart. 59n 1
Art. 59n 14art. 59n 14art. 59n 14
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
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Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
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BGE 131 III 38ATF 131 III 38DTF 131 III 38
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Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC
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5A_369/2016
§ 45 JG
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4A_390/2023
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5A_452/2022
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Art. 65 ZGBart. 65 CCart. 65 CC
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Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC
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Art. 69 ZGBart. 69 CCart. 69 CC
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Art. 714 ORart. 714 COart. 714 CO
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BGE 80 II 71ATF 80 II 71DTF 80 II 71
Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC
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§ 6 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF