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Entscheid

ZK1 2024 11

Kammer

11. März 2025Deutsch27 min

A. In einleitender Feststellung, dass die E.________AG C.________ gemäss Darlehensverträgen vom 22. Dezember 2008, 18. Juni 2009 und 15. November 2011 (dazu vgl. KB 5, 7 und 8) Fr. 1’370’000.00 mit vierteljährlich zahlbaren Darlehenszinsen von 5 % p.a. schuldet, vereinbarten der Alleinaktionär der Gesellschaft, A.________ und C.________ am 27. Februar 2017 u.a. Folgendes (KB 3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 11. März 2025

ZK1 2024 11 und 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beklagter, Berufungsführer und -gegner,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Klägerin, Berufungsgegnerin und -führerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Januar 2024, ZGO 2021 4);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. In einleitender Feststellung, dass die E.________AG C.________ gemäss Darlehensverträgen vom 22. Dezember 2008, 18. Juni 2009 und 15. November 2011 (dazu vgl. KB 5, 7 und 8) Fr. 1’370’000.00 mit vierteljährlich zahlbaren Darlehenszinsen von 5 % p.a. schuldet, vereinbarten der Alleinaktionär der Gesellschaft, A.________ und C.________ am 27. Februar 2017 u.a. Folgendes (KB 3):

1. A.________ garantiert (im Sinne von Art. 111 OR) C.________, dass die E.________AG die Verpflichtungen aus den genannten Darlehensverträgen gegenüber C.________ erfüllt.

2. A.________ garantiert C.________ (Art. 111 OR), dass die E.________AG die von C.________ gewährten Darlehen wie folgt (teilweise) an C.________ zurückzahlt:

2.1 Höhe der Rückzahlung: Sie entspricht dem hälftigen Gewinn (der „Gewinnanteil“) aus der Veräusserung der unter Punkt 3 genannten Grundstücke.

2.2 Zeitpunkt der Rückzahlung: Die Darlehensrückzahlungen erfolgen innert 3 Werktagen nach der Beurkundung des jeweiligen Veräusserungsvertrags. Die letzte dieser Rückzahlungen wird am 31.07.2017 an C.________ erfolgen.

3. Es handelt sich um folgende Grundstücke (Stockwerkeinheiten und Parkplätze auf Grundstück Nr. aa) im Grundbuch der Gemeinde Freienbach:

3.1 2.5 Zimmerwohnung F.________(Adresse) mit Parkplatz: GB-Nr. bb und cc;

3.2 3.5 Zimmerwohnung F.________(Adresse) mit 2 Parkplätzen: GB-Nr. dd, ee und ff.

4. Die Parteien legen fest:

4.1 Gewinn ist der Veräusserungserlös nach Steuern und Notariatskosten.

4.2 Im Fall einer Schenkung, eines Tausches oder in andern Fällen, in denen kein Gewinn anfällt, ist der Verkehrswert des veräusserten Objekts im Zeitpunkt der Veräusserung nach Abzug der hypothekarischen Belastung am 01.12.2016 und nach Abzug von Steuern und Notariatskosten dem Gewinn gleichgestellt. Davon berechnet sich der hälftige Gewinnanteil.

[…]

Gestützt darauf klagte C.________ am 8. Februar 2021 beim Bezirksgericht Höfe gegen A.________. Sie beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr – abzüglich der erfolgten Amortisation von Fr. 205’000.00 (vgl. Vi-act. A/I Rz 17) – Fr. 1’295’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 zu bezahlen. Ausserdem verlangte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung (Vi-act. A/I, insbes. Rz 174). In der Replik stützte sie ihr Rechtsbegehren zusätzlich auf eine Durchgriffshaftung ab, weil der Beklagte die Zahlungsfähigkeit der seit Jahren überschuldeten Gesellschaft vorgetäuscht, ab deren Konti abgehobenes Geld für persönliche Investitionen in Ghana verwendet und Dritten ohne erkennbaren Rechtsgrund Darlehen gewährt habe (Vi-act. A/III Rz 34 ff.).

B. Mit Urteil vom 8. Januar 2024 schrieb das Bezirksgericht Höfe das Verfahren im Umfang von Fr. 328.35 als gegenstandslos ab (Disp.-Ziff. 1) und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 744’452.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 zu bezahlen, wobei es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag beseitigte (Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Klage ab (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu drei Fünfteln dem Beklagten und zu zwei Fünfteln der Klägerin auferlegt (Disp.-Ziff. 4.1-4.3 und 5).

C. Der Beklagte beantragte mit Berufung vom 16. Februar 2024 dem Kantonsgericht, die nicht gegenstandslos gewordene Klage sei in Aufhebung der Dispositivziffern 2, 4.1-4.3 und 5 des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei sie lediglich im Umfang von Fr. 277’152.95 gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. Sub­even­tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2024 11: KG-act. 1). Die Klägerin verlangte, die Berufung sei insoweit abzuweisen, als sie ihrer selbständigen Berufung (dazu s. unten lit. D) widerspreche (ZK1 2024 11: KG-act. 8). Die Parteien reichten weitere freiwillige Stellungnahmen bzw. die Klägerin eine Noveneingabe ein, wozu der Beklagte Stellung nahm (ZK1 2024 11: KG-act. 12 und 18 bzw. 24 und 27).

D. Die Klägerin beantragte mit Berufung vom 21. Februar 2024 (ZK1 2024 12: KG-act. 1):

1. Das Urteil Nr. ZGO 2021 4 des Bezirksgerichts Höfe vom 08.01.2024 sei insoweit aufzuheben, als die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 3 der Klage vom 08.02.2021 abgewiesen wurden.

2.1 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen CHF 1’295’000.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 01.10.2019.

2.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe sei im Umfang der Gutheissung des Rechtsbegehrens unter vorstehender Ziff. 2.1 aufzuheben.

3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des gesetzesmässigen Verfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten, vor allen Instanzen, auch für das Schlichtungsverfahren (Ziff. 4.1 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 08.01.2024 sei entsprechend aufzuheben).

Der Beklagte verlangte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (ZK1 2024 12: KG-act. 10). Die Parteien reichten freiwillige Stellungnahmen ein (ZK1 2024 12: KG-act. 16 und 18). Die Klägerin machte auch in diesem Berufungsverfahren die bereits erwähnten (vgl. oben lit. C) Noven geltend (ZK1 2024 12: KG-act. 23), wozu der Beklagte Stellung nahm (ZK1 2024 12: KG-act. 26).

Am 11. März 2025 fällte das Kantonsgericht sein Urteil in den vereinigten Berufungsverfahren ZK1 2024 11 und 12 und eröffnete den Parteien den Entscheid ohne schriftliche Begründung im Dispositiv (ZK1 2024 11: KG-act. 31). Mit Eingaben vom 27. März 2025 bzw. 1. April 2025 verlangten die Parteien die schriftliche Begründung des Urteils (ZK1 2024 11: KG-act. 32 und 34);-

und in Erwägung:

1. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden. Vorausgesetzt ist, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, insbesondere haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 125 ZPO N 5). Die Berufungsverfahren ZK1 2024 11 und ZK1 2024 12 richten sich beide gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Januar 2024, ZGO 2021 4, und haben die gleiche Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zum Gegenstand. Die Verfahren hängen somit thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen der Parteien zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln sind.

2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittel­instanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Antragserfordernis ergibt sich aus der allgemeinen Substanzierungspflicht der Parteien mit der Folge, dass klar ersichtlich sein muss, welche Ziffern des vor­instanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 3 und 12 m.H. u.a. auf BGE 137 III 617 ff.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Rechtsbegehren haben so bestimmt zu sein, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung kann der Berufungsführer nicht nur kassatorische Anträge, sondern er muss auch einen Antrag in der Sache stellen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7 mit Verweisen). Es ist fraglich, ob die Berufungsbegehren der anwaltlich vertretenen Klägerin (vgl. oben lit. D) diesen Anforderungen genügen, da sie nicht angeben, welche Ziffern des vor­instanzlichen Dispositivs angefochten werden. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils lautete nicht auf Abweisung der Klage, sondern auf Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Umfang von Fr. 328.35. Ob sich die Berufungsanträge der Klägerin (vgl. oben lit. D) namentlich auch gegen diese Dispositiv-Ziff. 1 richteten, bleibt auch nach Berücksichtigung der Begründung unklar. Ob diese verbleibende Unklarheit zur Folge hat, dass auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten ist, kann letztlich offenbleiben, da ihre Berufung (ZK1 2024 12) – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin abzuweisen ist.

3. Umstritten ist, ob die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27. Februar 2017 ein gültiger Garantievertrag oder eine hier öffentlich nicht beurkundete und somit formungültige (vgl. dazu Art. 493 OR), mithin nichtige Bürgschaft ist (dazu hier E. 3-5, zur Durchgriffshaftung s. E. 6).

a) Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 111 OR). Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Während der Garantievertrag nach Art. 111 OR einen Schadenersatzanspruch für den Fall normiert, dass die Leistung des Dritten ausbleibt (Pestalozzi, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 111 OR N 1), sichert die Bürgschaftsverpflichtung als Nebenrecht die Erfüllung der Hauptschuld (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 22). Die Vermutung zugunsten der milderen Verpflichtung der Bürgschaft gilt vorbehältlich von Geschäftsgewandtheit nur für den Fall, dass weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck und den gesamten Umständen eine andere Folgerung (Garantievertrag) gezogen werden muss (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 25 f. m.H.; s. auch angef. Urteil E. 4.3.3 m.H.).

b) Die Vor­instanz nahm kurz zusammengefasst hauptsächlich aus vier Gründen einen Garantievertrag an: Erstens würden der Wortlaut und die explizite Erwähnung der Gesetzesbestimmung in Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung (KB 3) stark auf einen Garantievertrag hinweisen (angef. Urteil E. 4.4.1). Eher für eine Garantie spreche zweitens das Interesse des Beklagten als drittens geschäftserfahrener Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Darlehensnehmerin sowie der Umstand, dass viertens die Summe nicht mit dem Total der zurückzuzahlenden Darlehen übereinstimme (angef. Urteil E. 4.4.2). Sie ging davon aus, dass keine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Parteien bezüglich des Abschlusses eines Garantievertrages oder einer Bürgschaft bewiesen werden kann (subjektive Vertragsauslegung), weshalb sie eine Auslegung der Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip vornahm (s. angef. Urteil E. 4.4.1 in fine). Der Beklagte bestreitet seine Geschäftserfahrenheit namentlich bei Sicherungsgeschäften, weshalb keine strikte Auslegung der Vereinbarung nach deren Wortlaut erfolgen dürfe. Ebenso opponiert er gegen die vor­instanzliche Annahme, als Alleinaktionär noch ein Interesse am Zustandekommen der Darlehensverträge gehabt zu haben, nachdem diese Verträge schon längst abgeschlossen gewesen seien. Dass er nicht für die gesamte Darlehenssumme eingestanden sei, sei entgegen der Ansicht der Vor­instanz typisch für die Bürgschaft, die voraussetze, dass die Bürgschaftssumme, die nicht exakt der Hauptschuld entsprechen müsse, ziffernmässig aufgeführt werde.

4. Es ist unabhängig von der Verwertbarkeit der Aussagen des hierzu als Zeugen befragten Rechtsanwalts nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz den Beklagten aufgrund seiner Stellung als Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer Generalunternehmung allgemein als geschäftserfahren einschätzte. Als solcher (dazu vgl. näher noch unten E. 4a) musste er zumindest im Hinblick auf den wiederholten expliziten und in seiner objektiven Bedeutung unmissverständlichen und damit bei der Auslegung nach Vertrauensprinzip Vorrang vor anderen Auslegungsmitteln einnehmenden (vgl. dazu BGE 129 III 702 E. 2.4.1) Vereinbarungshinweis auf Art. 111 OR wissen, dass er ausserhalb der Formalitäten einer Bürgschaft der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig werde, wenn seine Gesellschaft die versprochenen Rückzahlungen (KB 3) nicht leisten würde. Die garantierten Rückzahlungen der „gewährten Darlehen“ in Ziff. 2 der betreffenden Vereinbarung nehmen Bezug auf ein Grundverhältnis. Damit handelt es sich nicht um einen reinen, sondern um einen bürgschaftsähnlichen Garantievertrag (dazu Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 6). Bei einem solchen Vertrag besteht die versprochene Leistung wie bei der Bürgschaft darin, die Schuld eines Dritten gegenüber der Vertragspartnerin zu erfüllen (dazu BGE 125 III 305 = Pra 1999 Nr. 172 E. 2.b). Da die Rückzahlung jedoch unabhängig von der Gültigkeit der Darlehensverträge für „gewährte Darlehen“ versprochen wurde, setzt die geleistete Garantie den rechtlichen Bestand der Darlehensverhältnisse nicht voraus (vgl. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 6), so dass es hier an der für eine Bürgschaft typischen Akzessorietät des Sicherheitsversprechens zur Hauptschuld fehlt.

a) Soweit der Beklagte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 III 702 und BGE 125 III 305 = Pra 1999 Nr. 172 E. 2.c) geltend macht, weder über eine juristische Ausbildung noch praktischen Umgang mit Sicherungsgeschäften zu verfügen, übersieht er, dass als geschäftsgewandt auch Privatpersonen gelten, die als Verwaltungsräte oft mit Sicherungsverträgen gekoppelte Geschäfte wie etwa solche der Kreditbeschaffung behandeln. Sie müssen den gewählten Wortlaut gegen sich persönlich gelten lassen (BGE 129 III 702 E. 2.4.2 m.H.). Solche Personen müssen für den durch ihre Stellung in der juristischen Person erweckten Rechtsschein der Geschäftsgewandtheit einstehen (vgl. BGer 4A_624/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3.1; BGer 4A_310/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3.1; BGer 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 E. 3.3). In diesem Sinne ist der Beklagte als Alleinaktionär und Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift einer Generalunternehmung (vgl. dazu ZK1 2024 12: KG-act. 10 S. 6 Ziff. 5) als geschäftsgewandt zu betrachten, weil Generalunternehmungen gerichtsnotorisch regelmässig mit Sicherungsverträgen und Kreditbeschaffungsgeschäften zu tun haben. Aufgrund des einvernehmlich aufgenommenen (vgl. KB 25 f.) expliziten Hinweises auf Art. 111 OR und der Geschäftsgewandtheit des Beklagten ging daher die Vor­instanz zutreffend von einem Garantievertrag aus.

b) Entgegen den Vorbringen des Beklagten spricht ebenfalls für eine Garantie, dass keine bestimmte, mit der bloss einleitend erwähnten Schuld von Fr. 1’370’000.00 übereinstimmende Haftungssumme vereinbart wurde, sondern der Beklagte für die Rückzahlung der Darlehen nur einen vom Gewinn aus dem Verkauf von zwei Grundstücken abhängigen Betrag garantierte. Dagegen wäre es bei einer Bürgschaft erforderlich gewesen, den Höchstbetrag der Haftung zahlenmässig zu bestimmen und anzugeben (Art. 493 Abs. 1 OR). Als allgemein erfahrener Geschäftsmann konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die fragliche Vereinbarung entgegen den klaren Gesetzeshinweisen keine Garantie nach Art. 111 OR, sondern eine Bürgschaft sei, die ohne öffentliche Beurkundung nicht wirksam würde. Die Behauptungen des Beklagten, im Zeitpunkt der Vereinbarung weder ein wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen der Darlehensverträge noch an einer Rückzahlung der Darlehen gehabt zu haben, weil seine Gesellschaft schon seit Jahren inaktiv gewesen sei (ZK1 2024 11: KG-act. 1 S. 9 f. Ziff. 2.5), ändert daran nichts. Vielmehr unterstreicht diese Argumentation, dass das durch ihn unterzeichnete Versprechen objektiv betrachtet keine akzessorische Sicherheitsvereinbarung, sondern eine Garantie war, die nicht als Nebenrecht zu den gewährten Darlehen, sondern zur Schadloshaltung durch Gewinne aus künftigen Grundstücksveräusserungserlösen abgegeben wurde. Ein Bürge will typischerweise dem Schuldner helfen. Er übernimmt aus vorwiegend uneigennützigen Gründen ein finanzielles Risiko (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 31). Ein solches Hilfsbedürfnis hatte die gemäss Angaben des Beklagten spätestens ab 2016 inaktive E.________AG nicht mehr. Dass der Beklagte hingegen ein eigenes Interesse daran hatte, die Klägerin aus den Gewinnen der Grundstücksveräusserungen möglichst schadlos zu halten, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Parteien privat befreundet waren, und zum anderen daraus, dass er nach Möglichkeit eine zivil- und strafrechtliche Aufarbeitung der Vorfälle innerhalb seiner Gesellschaft verhindern mochte. Auch dies spricht für eine Garantieerklärung. Infolge selbständig abgegebener Garantie musste der Beklagte auch nicht explizit auf Einreden verzichten (s. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 14). Es sind somit keine Umstände ersichtlich, die Anlass dafür bieten würden, von der vor­instanzlichen Auslegung von Ziffer 2 der Vereinbarung als Garantievertrag nach Art. 111 OR abzuweichen.

5. Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung (ZK1 2024 12) gegen die Beschränkung der Haftung des Beklagten auf den „hälftigen Gewinnanteil“. Einerseits habe der geschäftserfahrene Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Garantievereinbarung von der Überschuldung seiner Gesellschaft gewusst. Andererseits würden sich Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung entgegen der Vor­instanz nicht widersprechen; denn entgegen derer Auffassung würden die beiden Ziffern zwei verschiedene Garantiefälle regeln, wobei der erste Garantiefall spätestens mit dem Konkurs der Gesellschaft des Beklagten am 28. April 2021, dagegen der zweite Garantiefall bereits innert drei Werktagen nach der Beurkundung der jeweiligen Grundstücksveräusserungsverträge, spätestens am 31. Juli 2017 eingetreten sei.

a) Der Beklagte hält die Geltendmachung von zwei Garantiefällen für ein unzulässiges neues Vorbringen (ZK1 2024 12: KG-act. 10 S. 66 Ziff. 74). Das trifft indes nicht zu, weil die Vereinbarung vom 27. Februar 2017 (KB 3; s. oben lit. A) in objektivierter Auslegung der nach Ansicht der Vor­instanz in Ziffer 1 und 2 widersprüchlichen (angef. Urteil E. 6.1) Willenserklärungen rechtlich zu würdigen ist, was methodisch als Rechtsfrage gilt (etwa BGer 4A_202/2024 vom 24. September 2024 E. 4.1.1 m.H.) und somit kein Gegenstand des Novenrechts ist.

b) Die Geltendmachung von zwei Garantiefällen im Berufungsverfahren mit der Begründung, der Garantiefall nach Ziffer 1 sei erst mit dem Konkurs der Gesellschaft eingetreten, ist jedoch unvereinbar mit der Argumentation der Klägerin in der Klage. Danach klagte sie die persönliche Haftung des Beklagten nach den Bedingungen von Ziffer 2.1 ff. davon ausgehend ein (Vi-act. A/I Rz 113, 128, 136 f. und 149 ff.), dass die Garantieforderung gemäss Ziffer 1 mit der Kündigung der Darlehensverträge fällig geworden sei (Vi-act. A/I Rz 154 und 158 f.). Es ist daher der Klägerin schon subjektiv nicht zu glauben, dass sie zwei Garantiefälle regeln wollte. Hinzu kommt, dass objektiv der Wortlaut von Ziffer 2 die Rückzahlungsverpflichtungen aller Darlehen uneingeschränkt umfasst und das in Klammer gesetzte „teilweise“ die je nach Liegenschaftsveräusserungserlösen bestehende Möglichkeit einer beschränkten Rückzahlungsgarantie zum Ausdruck brachte. Auch ist nach Vertrauensprinzip nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte doppelt zur Garantieleistung verpflichten wollte. Soweit die Klägerin in der Stellungnahme zur Berufungsant­wort ausführt, sie habe mit einer Klage zugewartet, weil sie gewusst habe, dass der Beklagte für die gesamte Forderung persönlich haften würde (ZK1 2024 12: KG-act. 16 S. 11 Ziff. 48), widerspräche diese Behauptung wiederum ihrer Darlegung in der Berufung, dass dieser vollständige Garantiefall erst mit dem Konkurs (ZK1 2024 12: KG-act. 1 S. 37 Ziff. 97), mithin nach der Klageerhebung eingetreten sein soll. Die Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren erweisen sich somit als inkonsistent und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bestritt sie in ihrer Replik zwar die Feststellung des Beklagten, sie habe mit der Klage anerkannt, dass die Rückzahlung des Darlehens auf den hälftigen Gewinn aus der Veräusserung der Liegenschaften beschränkt sei (vgl. Vi-act. A/II Rz 89), behandelte Ziffer 2 f. der Vereinbarung jedoch als blosse Zahlungsmodalitäten für den Garantievertrag als Ganzen, ohne zwischen zwei separaten Garantiefällen zu unterscheiden (Vi-act. A/III Rz 184). Diese Betrachtungsweise entspricht grundsätzlich der Systematik der Vereinbarung. Nach der einleitenden Feststellung einer Schuld aus Darlehensverträgen von Fr. 1’370’000.00 garantiert der Beklagte gemäss Ziffer 1 zwar allgemein für die Verpflichtungen aus den genannten Darlehensverträgen. Die nachfolgenden Ziffern der Vereinbarung ergeben indes nur einen einschränkenden Sinn, indem sie die Rückzahlung der gewährten Darlehen in der Höhe nach Ziffer 2.1 auf den hälftigen Gewinn (definiert in Ziffer 4.1 f.) beschränkt und die Erfüllbarkeit in zeitlicher Hinsicht gemäss Ziffer 2.2 auf innert drei Werktagen nach Beurkundung des jeweiligen Veräusserungsvertrages für die in Ziffer 3 bezeichneten Grundstücke respektive auf spätestens am 31. Juli 2017 bestimmt. Dieser Leistungsbeschrieb erlaubt es nicht, Ziffer 1 als Erfüllungsversprechen der in der Einleitung fixierten Schuld zu interpretieren, weil diesfalls, wie das Bezirksgericht zutreffend erkannte, die Ziffern 2-4 bedeutungslos würden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz bezüglich der Darlehensrückzahlungen von einer Garantie im Umfang des hälftigen Gewinns bei der Veräusserung der in der Vereinbarung aufgeführten Liegenschaften ausging. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe erstinstanzlich die Behauptung aufgestellt, bei Ziffern 2 ff. der Vereinbarung habe es sich gemäss übereinstimmendem Parteiwillen um blosse Zahlungsmodalitäten gehandelt, welche die persönliche Haftung des Beklagten nicht limitierten, und diesbezüglich der Vor­instanz eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorwirft (ZK1 2024 12: KG-act. 1 Rz 134 f.), fehlt es ihrer Berufung an nachvollziehbaren Ausführungen, inwiefern diesbezüglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien konkret bewiesen werden könnte. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht feststellte und die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auslegte (s. angef. Urteil E. 4.4.1 f.).

6. Die Vor­instanz ging in Bezug auf den seitens der Klägerin geforderten Durchgriff davon aus, dass die persönliche Haftung des Beklagten aufgrund des Garantievertrags nicht verneint werde, weshalb die Eventualbegründung der Klägerin (dazu vgl. Replik Vi-act. A/III Rz 34) nicht zu prüfen sei (angef. Urteil E. 7.1). Ferner erwog sie, dass es an substanzierten Behauptungen fehle, inwiefern die rechtliche Selbständigkeit bloss vorgeschoben worden sein soll, um gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zu entgehen. Die Kausalität zwischen dem bei der Klägerin entstandenen Schaden sowie der angeblichen Missbräuchlichkeit im Verhalten des Beklagten sei in den Eingaben der Klägerin nicht thematisiert worden (angef. Urteil E. 7.3). Die Klägerin rügt, die Vor­instanz verstehe den Durchgriffstatbestand falsch. Es handle sich nicht um eine eigene Haftungsnorm, sondern um eine Generalklausel, welche die Gerichte zu gerechten Einzelfallentscheidungen auffordere, weshalb auch keine klar normierten Tatbestandsvoraussetzungen existieren würden (ZK1 2024 12: KG-act. 1 S. 45 ff. Ziff. 127 ff.).

a) Ein sogenannter aktienrechtlicher Durchgriff bedeutet die (ausnahmsweise) Aufhebung der Trennung zwischen einer Aktiengesellschaft und ihren Aktionären, das Ausserachtlassen der eigenen Rechtspersönlichkeit der juristischen Person. Ein Durchgriff kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Unterscheidung zwischen zwei formell selbstständigen Personen kann durchbrochen werden, wenn zwischen einem Schuldner und einem Dritten eine wirtschaftliche Identität besteht und wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der häufigste Fall ist die zweckwidrige Verwendung einer juristischen Person durch einen beherrschenden Aktionär, um sich persönlichen Verpflichtungen zu entziehen (BGE 145 III 351 E. 4.2 m.H.). Nach konstanter Rechtsprechung gilt lediglich allgemein, dass nicht schon die Gründung der juristischen Person missbräuchliche Ziele verfolgen muss, sondern dass es genügt, wenn die juristische Person missbräuchlich genutzt wird oder wenn missbräuchlich ihre rechtliche Selbständigkeit geltend gemacht wird, um gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Ausserdem bedarf es einer Häufung unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhaltensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften und einer qualifizierten Schädigung Dritter (BGE 144 III 541 = Pra 108 [2019] Nr. 98 E. 8.3.2 m.H.).

b) Die Klägerin macht als Durchgriffssachverhalte geltend, der Beklagte habe von Konti der durch ihn beherrschten Gesellschaft Gelder in Millionenhöhe abgehoben und in eigenem Namen unter dubiosen Umständen in Ghana investiert bzw. sich und anderen ihm nahestehenden Personen oder von ihm beherrschten Gesellschaften ohne erkennbaren Rechtsgrund Darlehen gewährt (ZK1 2024 12: KG-act. 1 S. 44 ff. Ziff. 126 und 130 f.). Damit werden zwar Pflichtverletzungen des Beklagten gegenüber der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft geltend gemacht, aber nicht dargelegt, inwiefern der Beklagte die Gesellschaft missbräuchlich nutzen oder sich rechtsmissbräuchlich auf die Selbständigkeit der Gesellschaft berufen würde. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, dass sich der Beklagte beim Abschluss der Darlehensverträge vom 22. Dezember 2008, 18. Juni 2009 und 15. November 2011 (vgl. oben lit. A) rechtsmissbräuchlich auf die Selbständigkeit der Gesellschaft berief. Sind diese Darlehensverträge daher unbestrittenermassen zwischen der Klägerin und der Gesellschaft zustande gekommen, kann nachträgliches Verhalten des Beklagten nicht dazu führen, dass in Bezug auf diese Darlehensverträge über die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft hinweggeschaut wird, sodass die Klägerin die Rückzahlung der Darlehenssumme vom Beklagten persönlich fordern könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz den Durchgriff nicht zuliess, weil es an substanzierten Behauptungen fehlte, dass bzw. inwiefern die rechtliche Selbständigkeit bloss vorgeschoben worden sein soll. Zur eventualiter beantragten Rückweisung der Sache in diesem Punkt zur Durchführung eines Beweisverfahrens (dazu ZK1 2024 12: KG-act. 1 Rz 148 ff.) und Neubeurteilung an die Vor­instanz besteht daher umso weniger Anlass.

7. Die Vor­instanz berechnete die vom Beklagten geschuldete Garantiesumme wie folgt: Für den Verkauf der 3.5-Zimmerwohnung (GB-Nr. dd) sowie der zwei Parkplätze (GB-Nr. ee und ff) vom 26. September 2017 rechnete sie gemäss Ziff. 2.1 und 4.1 der Vereinbarung die Hälfte des Gewinns als Veräusserungserlös nach Steuern und Notariatskosten – ohne Abzug der hypothekarischen Belastung – im Betrag von Fr. 621’264.95 ein. Für den mit Scheidungsurteil veräusserten Miteigentumsanteil an der im Verkehrswert gerichtlich begutachteten Stockwerkeigentumseinheit Nr. bb rechnete die Vor­instanz gemäss Ziff. 2.1, 3.1 und 4.2 der Vereinbarung einen hälftigen Gewinn von Fr. 123’187.75 an. Zusammenfassend verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin Fr. 744’452.70 zu bezahlen (angef. Urteil E. 6). Den seit 1. Oktober 2019 geltend gemachten (Verzugs-)Zins von 5 % hiess sie antragsgemäss mit der Begründung gut, dass der Beklagte diesen lediglich pauschal und ohne weitere Angaben bestritten habe (angef. Urteil E. 9). Die Bemessung der Garantiesumme (dazu unten lit. a und b) und des Zinses (dazu unten lit. c) durch die Vor­instanz ist nicht zu beanstanden:

a) Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf der 3.5-Zimmerwohnung die Nichtberücksichtigung der hypothekarischen Belastung rügt (ZK1 2024 11: KG-act. 1 S. 13 ff. Ziff. 6), übersieht er, dass sich die Vor­instanz an Ziff. 4.1 der Vereinbarung orientierte, wonach als Gewinn der Veräusserungserlös nach Steuern und Notariatskosten vereinbart wurde (KB 3), und ausführte, dass Hypotheken und anderes Fremdkapital, das zur Finanzierung des veräusserten Grundstücks eingesetzt wurde, keinen Einfluss auf den Veräusserungserlös haben (angef. Urteil E. 6.2.1). Was an dieser rechtlichen Würdigung (dazu oben E. 5a) falsch sein soll, setzt die Berufung nicht hinreichend auseinander. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Vor­instanz den klaren Wortlaut der Vereinbarung missachtet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vor­instanz im Fall der mit Gewinn verkauften 3.5-Zim­mer­wohnung auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Ziff. 4.1 der Vereinbarung abstellte, der den Gewinn explizit als Veräusserungserlös nach Steuern und Notariatskosten definierte. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vor­instanz zur Berechnung der aus dem Verkauf der 2.5-Zimmerwohnung geschuldeten Garantiesumme auf die Verkehrswertschätzung des Gerichtsgutachters abstellte, zumal der Beklagte dies konkret nicht als fehlerhaft, sondern nur pauschal in Bezug auf die Abweichung vom durch ihn eingereichten Privatgutachten kritisiert. Da das vom Beklagten eingereichte Gutachten unbestrittenermassen von ihm persönlich in Auftrag gegeben wurde (vgl. BB 23), qualifizierte die Vor­instanz dieses Gutachten zu Recht als Privatgutachten. Dass die Vor­instanz dem Gerichtsgutachten einen höheren Beweiswert beimass als dem vom Beklagten eingereichten Privatgutachten, rügt der Beklagte zu Recht nicht. Als Ergebnis dieser Beweiswürdigung durfte die Vor­instanz auf den im Gerichtsgutachten festgestellten Verkehrswert abstellen, ohne weiter begründen zu müssen, warum sie nicht auf den im Privatgutachten geäusserten Verkehrswert abstellte. Die Berufung ist in diesen Punkten ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

b) Soweit die Klägerin die Berechnung der aus dem Verkauf der 2.5-Zim­mer­wohnung und des zugehörigen Parkplatzes geschuldeten Garantiesumme kritisiert (ZK1 2024 12: KG-act. 16 S. 7 ff. Ziff. 26 ff.), ist sie ihrerseits damit nicht zu hören, weil sie diese Rügen bereits in ihrer Berufung hätte vortragen müssen und nicht erst in ihrer Stellungnahme zur Berufungsant­wort (vgl. BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). In der Berufung machte die Klägerin in Bezug auf den diesen Grundstücken beigemessenen Verkehrswerts bloss eine Verletzung des Rechts auf Beweis der Form nach geltend, ohne inhaltlich darzulegen, was eine Heilung dieser angeblichen Verletzung an der Bemessung der ihr vor­instanzlich zugesprochenen Garantieleistung ändern würde bzw. könnte (ZK1 2024 12: KG-act. 1 Rz 142 ff.). Darauf ist nicht einzutreten.

c) Die Klägerin verlangte für die eingeklagte Forderung Zins von 5 % seit 1. Oktober 2019 (Vi-act. A/I Rz 157), nachdem gemäss der Vereinbarung die Garantieforderung ohnehin seit dem 31. Juli 2017 fällig sei (Vi-act. A/I Rz 167; ZK1 2024 11: KG-act. 8 Rz 123). Der Beklagte machte geltend, solange die Grundstücke nicht verkauft seien, könne die Rückzahlungsforderung weder beziffert noch fällig werden (Vi-act. A/II Rz 112; ZK1 2024 11: KG-act. 1 Ziff. 9.2). Nach Ziffer 2.2 der Vereinbarung garantierte der Beklagte die letzte Darlehensrückzahlung in der Höhe des hälftigen Gewinns aus dem Verkauf der Grundstücke spätestens per 31. Juli 2017 (KB 3). Mit den per diesem Datum nicht geleisteten Rückzahlungen trat der Garantiefall und damit die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz ein (s. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 OR N 12 m.H.). Der Schadenszins von 5 % ist geschuldet ab dem Tag der Entstehung der wirtschaftlichen Einbusse (s. Brehm, Berner Kommentar, 2021, Art. 41 OR N 101a) und damit unabhängig von der Möglichkeit der Bezifferung des Schadens (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2 zum Verzugszins). Der Beklagte schuldete daher 5 % Schadenszins ab Eintritt des Garantiefalls. In Nachachtung der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO sprach die Vor­instanz der Klägerin auf dem geschuldeten Forderungsbetrag daher zu Recht Zins von 5 % seit 1. Oktober 2019 zu.

8. Mithin ist das angefochtene Urteil in Abweisung beider Berufungen zu bestätigen. Ausgangsgemäss tragen die je unterliegenden Parteien die bereits von ihnen bevorschussten Kosten ihrer vereinigt beurteilten Berufungen von je Fr. 25’000.00 und sind den Parteien gegenseitig keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der unterschiedliche Umfang der Berufungsbegehren, nämlich desjenigen des Beklagten, die Klage im erstinstanzlich stattgegebenen Umfang von Fr. 744’452.70 abzuweisen, und desjenigen der Klägerin, die Klage auch im erstinstanzlich abgewiesenen Teil von Fr. 550’547.30 gutzuheissen (s. KG-act. 1 Rz 5 und 121), war für die Beurteilung der Rechtsmittel nicht erheblich;-

erkannt:

Die Berufungen werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten der vereinigten Berufungsverfahren von Fr. 50’000.00 werden den Parteien je zu Fr. 25’000.00 auferlegt und aus den von ihnen in dieser Höhe geleisteten Vorschüssen gedeckt.

Eine Parteientschädigung wird für das Berufungsverfahren nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’295’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28. April 2025 amu

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4A_624/2017

4A_310/2015

4C.154/2002

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