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Entscheid

ZK1 2024 14

Kammer

3. April 2025Deutsch38 min

1. a) Die Parteien heirateten am ________ (vgl. Vi-act. 14, S. 5 Ziff. 3). Am 26. Februar 2020 erklärten sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht March gemeinsam ihr Scheidungsbegehren (Vi-act. 1). Am 17. September 2020 erstattete der Kläger die schriftliche Klagebegründung (Vi-act. 14). Mit Klageant­wort vom 22. Januar 2021 beantragte die Beklagte unter anderem was folgt (Vi-act. 24):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. April 2025

ZK1 2024 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Edition

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. März 2024, ZEO 2020 22);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Parteien heirateten am ________ (vgl. Vi-act. 14, S. 5 Ziff. 3). Am 26. Februar 2020 erklärten sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht March gemeinsam ihr Scheidungsbegehren (Vi-act. 1). Am 17. September 2020 erstattete der Kläger die schriftliche Klagebegründung (Vi-act. 14). Mit Klageant­wort vom 22. Januar 2021 beantragte die Beklagte unter anderem was folgt (Vi-act. 24):

[…]

6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Barbedarfs der Kinder E.________ und F.________ einen indexierten Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 7’962.00 (E.________) und CHF 8’260.00 (F.________) zuzüglich Kinder- und Familienzulagen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in Höhe von mindestens CHF 19’425.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum xx. ________ 2032 (Eintritt der ordentlichen Pensionierung des Klägers).

8. Es sei der Beklagten die Gelegenheit zu gewähren, die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge gemäss der Anträge 6 und 7 nach Vorlage der aktuellen Unterlagen des Klägers neu zu beziffern.

[…]

11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen und es sei der Kläger zu verpflichten, an die Beklagte einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von provisorisch (im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO) mindestens CHF 100’000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Es sei der Gesuchstellerin die Gelegenheit zu gewähren, die Bezifferung ihres güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Vorlage der mass­gebenden Unterlagen zum Vermögen und zu den Schulden des Klägers (neu) im Sinn von Art. 85 ZPO spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens abschliessend zu beziffern.

[…]

12. Der Kläger sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (inklusive der ihm zu 100% gehörenden Gesellschaft, der G.________AG, seine Kreditkartenbezüge und seiner Schulden seit dem 1. Januar 2018 bis heute sowie über die Verwendung seiner Mittel unter Vorlage aller mass­geblichen Urkunden offenzulegen und Auskunft zu erteilen.

lnsbesondere sei er zur Vorlage aller detaillierten Kontoauszüge betreffend aller auf seinen Namen lautenden oder ihm wirtschaftlich zuzuordnenden Konti im ln- und Ausland zu verpflichten, und zwar seit dem 1. Januar 2018 bis heute sowie für dieselbe Zeitspanne die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über seine Gesellschaft laufenden Kreditkarten. Gleichzeitig hat er Erklärungen der entsprechenden Banken beizubringen, dass er keine weiteren Konti oder Kreditkarten bei diesen Instituten hält oder an solchen rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt ist.

[…]

[…]

Der Kläger replizierte am 2. September 2021 (Vi-act. 50). Am 15. November 2021 erstattete die Beklagte ihre Duplik, unter Festhalten an den oben erwähnten Anträgen (Vi-act. 58).

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 forderte der Einzelrichter den Kläger unter anderem zur „Vorlage aller detaillierten Kontoauszüge betreffend aller auf seinen Namen lautenden oder ihm wirtschaftlich zuzuordnenden Konti im In- und Ausland seit dem 01.01.2018 bis heute sowie für dieselbe Zeitspanne die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über G.________ AG laufenden Kreditkarten“ auf (Vi-act. 60 S. 2 Ziff. 4.1).

In der Folge reichte der Kläger, teilweise nach erneuter Fristansetzung (vgl. Vi-act. 86 und 88), gewisse Unterlagen ein (Vi-act. 67, 70 und 96). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wies der Einzelrichter darauf hin, dass nach wie vor nicht sämtliche mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 edierten Unterlagen vorlägen, und forderte den Kläger unter anderem konkret dazu auf, die Auszüge der AMEX Kreditkarte seit dem 1. Januar 2018 einzureichen (Vi-act. 108).

Am 20. März 2023 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein und teilte im Übrigen mit, dass die Auszüge der AMEX Kreditkarte bereits eingereicht worden seien (Vi-act. 121).

Mit Eingabe vom 15. November 2023 wies die Beklagte den Einzelrichter darauf hin, dass der Kläger entgegen seinen Ausführungen die Auszüge der AMEX-Kreditkarte noch nicht eingereicht habe. Sie ersuchte daher um kurze Fristansetzung an den Kläger, damit dieser die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden AMEX-Kreditkarten seit 1. Januar 2018 einreiche, wozu er bereits mit Verfügungen vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022 aufgefordert worden sei (Vi-act. 143).

Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 ersuchte der Kläger den Einzelrichter darum, auf den Antrag der Beklagten auf Edition der Amex-Kreditkartenabrechnungen nicht einzutreten (Vi-act. 152). Die Beklagte nahm dazu am 24. Januar 2024 Stellung (Vi-act. 154).

Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 forderte der Einzelrichter den Kläger „erneut und letztmalig“ dazu auf, ihm bis spätestens am 11. März 2024 die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden AMEX-Kreditkarten seit 1. Januar 2018 in genügenden Exemplaren für das Gericht und die Gegenpartei einzureichen (Vi-act. 163 = KG-act. 1/3).

Mit Eingabe vom 11. März 2024 ersuchte der Kläger um Begründung der Verfügung vom 23. Februar 2024 und um eine Rechtsmittelbelehrung (Vi-act. 164 = KG-act. 1/4).

Am 15. März 2024 erstattete der Einzelrichter die schriftliche Begründung und verfügte was folgt (angef. Verfügung):

An der Verfügung vom 23.02.2024 wird festgehalten.

1.1 Der Kläger wird, nachdem er bereits mit Verfügung vom 21.12.2021 zur Vorlage aller detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden Kreditkarten seit dem 01.01.2018 aufgefordert wurde und mit Verfügung vom 14.12.2022 konkret zur Einreichung der Auszüge der AMEX Kreditkarte seit dem 01.01.2018 aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, aufgefordert

- die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden AMEX-Kreditkarten seit 1. Januar 2018 dem Einzelrichter in genügenden Exemplaren für das Gericht und die Gegenpartei einzureichen.

1.2 Nachdem die Frist zur Einreichung der Unterlagen gemäss Verfügung vom 23.02.2024 (vgl. Ziff. 1.1) bereits abgelaufen ist, wird der Kläger erneut und letztmalig aufgefordert, bis spätestens Freitag, 12. April 2024, die Unterlagen gemäss Verfügung vom 23.02.2024 (vgl. Ziff. 1) einzureichen.

1.3 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Hält sich eine Partei für berechtigt, die Herausgabe einer dieser Urkunden zu verweigern (Art. 163 ZPO), sind die Gründe hierfür dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich mitzueilen.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht Schwyz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 319 ff. ZPO).

Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.

3.

[Zufertigung.]

b) Gegen diese Verfügung reichte der Kläger am 28. März 2024 „Beschwerde“ beim Kantonsgericht ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

Es seien Ziffer 1 bzw. Ziffern 1.1 bis 1.3 der Verfügung vom 15. März 2024 des BG March abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich MwSt.).

Im formellen Teil seiner Rechtsmittelschrift führte der Kläger aus, die angefochtene Verfügung sei den Parteien mit der Rechtsmittelbelehrung einer Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO eröffnet worden. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Auskunfts- und Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB sei indes – sofern der Streitwert von Fr. 10’000.00 erreicht sei – die Berufung. Handle es sich dagegen um ein beweisrechtlich begründetes Editionsbegehren, wäre die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Vor­instanz habe sich nicht weiter dazu geäussert, wie das von der Beklagten gestellte Editionsbegehren zu qualifizieren sei. Sie habe jedoch auf die materiell-rechtliche Bestimmung von Art. 170 ZGB verwiesen, welche die Auskunftspflicht unter Ehegatten regle. Sie habe im Wesentlichen ausgeführt, die zur Edition verlangten Kreditkartenauszüge der AMEX seien zur Erlangung eines vollständigen Bildes über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers notwendig. Der Beklagten komme daher ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der von ihr verlangten Kreditkartenabrechnungen zu. Die Beklagte selber mache ihrerseits vor­instanzlich ebenfalls materiell-rechtliche Informationsrechte gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB für die nachehelichen und güterrechtlichen Ansprüche geltend. Diese sollten sie in die Lage versetzen, ihre Forderungen definitiv zu beziffern. Die Vor­instanz habe ihren Entscheid damit nicht nur als blosse Beweisverfügung begründet. Im Ergebnis entspreche ihr Vorgehen einem positiven Teilentscheid über ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Ziff. 12 ihrer Klageant­wort bzw. Duplik. Der Entscheid der Vor­instanz sei daher nicht mit Beschwerde, sondern mit Berufung anzufechten. Die vorliegende Rechtsmitteleingabe sei daher nicht als Beschwerde, sondern als Berufung entgegenzunehmen (KG-act. 1, S. 2 f. Ziff. 3 ff.).

Mit Schreiben vom 2. April 2024 forderte die Verfahrensleitung den Einzelrichter zur Stellungnahme zur Frage der Qualifikation des vor­instanzlichen Entscheids auf (KG-act. 2). In seiner Stellungnahme vom 5. April 2024 führte der Einzelrichter aus, die Beklagte habe in ihrer Klageant­wort vom 22. Januar 2021 mit Rechtsbegehren Ziff. 12 den Antrag gestellt, dass der Kläger gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten sei, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (inkl. seine Kreditkartenbezüge) offenzulegen und Auskunft zu erteilen. Insbesondere sei er zur Vorlage sämtlicher privaten und über seine Gesellschaft laufenden Kreditkarten zu verpflichten. In der angefochtenen Verfügung werde die Auskunfts- und Editionspflicht nach dem materiellen Anspruch (Art. 170 ZGB) beurteilt. Es werde ausgeführt, worauf die Beklagte ihr Begehren stütze und dass sie ihr Rechtsschutzinteresse genügend dargetan und zumindest glaubhaft gemacht habe (KG-act. 3).

In der Folge nahm die Verfahrensleitung das vom Kläger eingereichte Rechtsmittel bis auf Weiteres als Berufung entgegen. Der Kläger erhielt Gelegenheit, die Berufungsschrift innert noch laufender Rechtsmittelfrist zu ergänzen (KG-act. 4).

Am 17. April 2024 reichte der Kläger eine ergänzende Berufungsschrift ein und wiederholte nochmals seine Rechtsbegehren, beantragte aber die Aufhebung anstatt die Abweisung der Ziffer 1 bzw. Ziffern 1.1 bis 1.3 der Verfügung vom 15. März 2024 (KG-act. 6).

Die Beklagte erstattete am 7. Mai 2024 die Berufungsant­wort und stellte den Antrag auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. In formeller Hinsicht führte die Beklagte aus, die Vor­instanz habe den Kläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 gestützt auf Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO dazu aufgefordert, unter anderem „alle detaillierten Kontoauszüge betreffend aller auf seinen Namen lautenden oder ihm wirtschaftlich zuzuordnenden Konti im In- und Ausland seit dem 01.01.2018 bis heute sowie für dieselbe Zeitspanne die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden Kreditkarten“ einzureichen. Die Vor­instanz habe dabei klargestellt, auf welche Rechtsnormen sie diese Verpflichtung abstelle, namentlich auf Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO und nicht auf Art. 170 ZGB. Bei der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2024 handle es sich nicht um einen positiven Teilentscheid über das Auskunftsbegehren der Beklagten in der Klageant­wort bzw. Duplik. Vielmehr habe die Vor­instanz nach dem Abschluss des doppelten Schriftenwechsels die Verfügung vom 21. Dezember 2021 erlassen und den Kläger gestützt auf Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO aufgefordert, die genannten Unterlagen einzureichen. In der Folge habe die Vor­instanz am 14. Dezember 2022 erneut eine Verfügung gestützt auf Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO erlassen und den Kläger zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen gemäss der Verfügung vom 21. Dezember 2021, insbesondere der Auszüge der AMEX-Kreditkarte aufgefordert. Mit den Verfügungen vom 23. Februar 2024 und 15. März 2024 habe die Vor­instanz den Kläger wiederum zur Einreichung der Auszüge der AMEX-Kreditkarten aufgefordert. Bei all diesen Verfügungen handle es sich um Beweisverfügungen, die gestützt auf prozessrechtliche Normen ergangen seien. Grundlage für die Einreichung der diversen Kontoauszüge bzw. Kreditkartenabrechnungen habe stets die Verfügung der Vor­instanz vom 21. Dezember 2021 gebildet (KG-act. 10, S. 8 ff. Ziff. 6 ff.).

Der Kläger reichte am 23. Mai 2024 eine Stellungnahme ein (KG-act. 12).

2.

a) Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Gestützt auf Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Abs. 1). Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Abs. 2). Das Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein prozessrechtlicher, sondern ein materiell-rechtlicher Anspruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht, welche namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sog. Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO; BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2-1.2.2; OGer ZH LY180058-O/U vom 20. Januar 2020 E. II.2.1). Allein die gesuchstellende Partei entscheidet, ob sie ihren Anspruch auf materielles Recht oder auf Prozessrecht stützen will (BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.3 mit Hinweisen; BGer 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

b) Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Auskunfts- und Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10’000.00 die Berufung (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird eine Edition auf das Prozessrecht abgestützt, kann gegen diesen Entscheid eine Beschwerde erhoben werden, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. OGer ZH LY180058-O/U vom 20. Januar 2020 E. II.2.2).

3.

a) Die Beklagte begründete die Auskunfts- und Editionspflichten in ihrer Klageant­wort und Duplik sowohl materiell-rechtlich als auch prozessrechtlich. Zum einen stellte sie in Rechtsbegehren Ziff. 12 jeweils ein auf Art. 170 ZGB gestütztes materiell-rechtliches Auskunfts- und Editionsbegehren. Namentlich stellte sie in diesem Zusammenhang folgenden Antrag: „Insbesondere sei er [der Kläger] zur Vorlage aller detaillierten Kontoauszüge betreffend aller auf seinen Namen lautenden oder ihm wirtschaftlich zuzuordnenden Konti im In- und Ausland zu verpflichten, und zwar seit dem 1. Januar 2018 bis heute sowie für dieselbe Zeitspanne die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über seine Gesellschaft laufenden Kreditkarten” (Vi-act. 24 S. 3 f.; Vi-act. 58 S. 4). Zum andern stellte sie im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Klägers diverse zivilprozessuale Editionsbegehren. Ein zivilprozessuales Editionsbegehren hinsichtlich irgendwelcher Kreditkartenabrechnungen stellte sie in ihrer Klageant­wort und Duplik jedoch nicht (Vi-act. 24 S. 46 ff.; Vi-act. 58 S. 50 ff.).

aa) Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels erliess der Einzelrichter am 21. Dezember 2021 eine Verfügung, mit der er im Rahmen des Beweisverfahrens nebst der Beklagten auch den Kläger „in Anwendung der Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO“ zur Edition diverser Urkunden aufforderte und vom Kläger unter anderem die „Vorlage aller detaillierten Kontoauszüge betreffend aller auf seinen Namen lautenden oder ihm wirtschaftlich zuzuordnenden Konti im In- und Ausland seit dem 01.01.2018 bis heute sowie für dieselbe Zeitspanne die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über G.________ AG laufenden Kreditkarten“ verlangte (Vi-act. 60). Aus den angerufenen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass der Einzelrichter diese Edition auf zivilprozessuale Grundlagen stützte, auch wenn sich der Wortlaut und damit der Inhalt der verfügten Edition an den von der Beklagten in Ziff. 12 ihrer Klageant­wort und Duplik gestellten materiell-rechtlichen Auskunfts- und Editionsanspruch anlehnte.

bb) In der Folge reichte der Kläger am 10. und 23. März 2022 sowie nach erneuten Fristansetzungen des Einzelrichters, die auf entsprechende Ersuchen der Beklagten hin erfolgt waren (vgl. Vi-act. 85-88), am 21. Oktober 2022 gewisse Unterlagen ein (Vi-act. 67, 70 und 96). Mit Schreiben vom 4. November 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass unter anderem noch immer die „Auszüge der AMEX Kreditkarte“ fehlen würden (Vi-act. 100 S. 2). Am 14. Dezember 2022 erliess der Einzelrichter eine weitere Verfügung, in der er unter anderem Folgendes ausführte: „Mit Verfügung vom 21.12.2021 wurden diverse Unterlagen bei den Parteien ediert. Der Kläger reichte mit Eingaben vom 10.03.2022, 24.03.2022 und 21.10.2022 Unterlagen ein, wies jedoch teilweise darauf hin, dass gewisse Unterlagen nachgereicht werden. Nachdem nach wie vor nicht sämtliche edierten Unterlagen vollständig vorliegen, wird der Kläger/Ehemann in Anwendung von Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO erneut aufgefordert, dem Gericht [unter anderem] die folgenden Urkunden (im Doppel) einzureichen: Auszüge der AMEX Kreditkarte seit dem 01.01.2018; Vorlage aller detaillierten Kontoauszüge betreffend aller auf seinen Namen lautenden oder ihm wirtschaftlich zuzuordnenden Konti im In- und Ausland seit dem 01.01.2018 bis heute sowie für dieselbe Zeitspanne die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten laufenden Kreditkarten“ (Vi-act. 108). Aus den angerufenen Gesetzesbestimmungen ergibt sich auch hier, dass der Einzelrichter die Editionsverfügung vom 14. Dezember 2022, die explizit an die Editionsverfügung vom 21. Dezember 2021 anknüpfte, erneut auf zivilprozessuale Grundlagen stützte, auch wenn sich der Wortlaut und damit der Inhalt der verfügten Edition wiederum an den von der Beklagten in Ziff. 12 ihrer Klageant­wort und Duplik gestellten materiell-rechtlichen Auskunfts- und Editionsanspruch anlehnte.

cc) Mit Eingabe vom 20. März 2023 nahm der Kläger Bezug auf die „Verfügung vom 21. Dezember 2021 sowie 14. Dezember 2022” und führte in Bezug auf die „Auszüge der Amex Kreditkarte‟ Folgendes aus: „Die Kreditkartenabrechnungen der privaten und über die G.________ AG laufenden Kreditkartenabrechnungen wurden bereits eingereicht (Beilage 2 zum Schreiben vom 10. März 2022)” (Vi-act. 121). Mit Schreiben vom 15. November 2023 entgegnete die Beklagte, der Kläger habe keineswegs sämtliche Kreditkartenabrechnungen als Beilage 2 zu seinem Schreiben vom 10. März 2022 eingereicht. Eingereicht habe der Kläger damals lediglich die Kreditkartenauszüge der Mastercard Business Card Gold Kreditkarte, nicht jedoch die Auszüge der AMEX-Kreditkarte. Dass der Kläger über eine AMEX-Kreditkarte verfüge, ergebe sich aus den Auszügen des Kontos des Klägers bei der H.________(Bank I). Entsprechend stellte die Beklagte den Antrag, es sei der Kläger unter Ansetzung einer kurzen Frist aufzufordern, die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden AMEX-Kreditkarten seit 1. Januar 2018 zu edieren (Vi-act. 143). Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 verlangte der Kläger, es sei auf diesen Antrag der Beklagten nicht einzutreten. Als Begründung führte er aus, die Beklagte habe mit Eingabe vom 15. November 2023 formell einen Antrag auf Edition von Amex-Kreditkartenrechnungen des Klägers gestellt, es sei jedoch unklar und lasse sich aufgrund der fehlenden Begründung nicht ermitteln, wie dieser Antrag zu verstehen sei. Es liege offensichtlich kein prozessuales Auskunftsbegehren zu Beweiszwecken vor. Ebenso wenig sei anzunehmen, dass die Beklagte einen eigenständigen Teilantrag anstrebe, über welchen erst im Endurteil zu befinden wäre, zumal sie offenbar beabsichtige, zum aktuellen Zeitpunkt Informationen für die weitere Bezifferung ihrer finanziellen Ansprüche innerhalb des Verfahrens zu gewinnen. Gegen die Annahme, dass es sich bei der Eingabe der Beklagten vom 15. November 2023 um ein vorsorgliches Mass­nahmebegehren handle, spreche der Zeitpunkt, zu welchem das Begehren gestellt worden sei. Ein solches Mass­nahmebegehren hätte spätestens mit der Duplik der Beklagten vom 15. November 2021 gestellt werden müssen. Das Begehren sei daher als Stufenklage entgegenzunehmen. Diese Annahme werde gestützt durch den Umstand, dass die Beklagte anlässlich ihrer Klageant­wort vom 22. Januar 2021 sowie ihrer Duplik vom 15. November 2021 jeweils unter Ziffer 12 bereits einen ähnlichen Antrag gestellt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch mit ihrem Begehren vom 15. November 2023 den gleichen Zweck verfolge, nämlich dass sie die von ihr angegebenen Informationen erlangen möchte, um im Anschluss ihre Ansprüche genauer beziffern zu können. Dem Begehren der Beklagten unter Ziffer 12 der Klageant­wort sowie der Duplik fehle es indessen an der notwendigen Bestimmbarkeit. Ebenso gehe aus ihren Parteivorträgen nicht hervor, weshalb sie die verlangten Dokumente für die Bezifferung ihrer Unterhaltsansprüche oder güterrechtlichen Ansprüche benötige. Am 15. November 2023 habe die Beklagte das erste Mal konkretisiert, welche Kreditkartenauszüge sie zur Edition verlange. Das Auskunftsbegehren stelle daher eine Klageänderung bzw. –ergänzung dar. Die Beklagte habe indes mit keinem Wort ausgeführt, weshalb beim Begehren vom 15. November 2023 die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erfüllt sein sollten. Tatsächlich seien diese Voraussetzungen denn auch nicht erfüllt. Auf das Auskunftsbegehren der Beklagten sei daher nicht einzutreten, da es entweder zu spät gestellt worden sei, die Beklagte keine Ausführungen zu allfälligen Noven angebracht habe oder kein schutzwürdiges Interesse bestehe (Vi-act. 152). Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 entgegnete die Beklagte, die weitschweifigen Ausführungen des Klägers würden jeglicher Grundlage entbehren. Der Kläger sei mit den Verfügungen des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022 in Anwendung der Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO aufgefordert worden, unter anderem die Auszüge der AMEX-Kreditkarte seit dem 1. Januar 2018 einzureichen. Dieser Aufforderung sei der Kläger trotz seiner Mitwirkungspflichten seit inzwischen mehr als zwei Jahren nicht gefolgt (Vi-act. 154). Bereits in der Eingabe vom 15. November 2023 nahm die Beklagte Bezug auf die Verfügungen vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022, hielt fest, dass der Kläger die Auszüge der AMEX-Kreditkarte noch nicht eingereicht habe, und stellte den Antrag, dass der Kläger diese Kreditkartenabrechnungen zu edieren habe (Vi-act. 143). Hieraus sowie aus der Eingabe der Beklagten vom 24. Januar 2024 ergibt sich, dass sie das Editionsbegehren vom 15. November 2023 hinsichtlich der AMEX-Kreditkartenabrechnungen – den vorangehenden Editionsverfügungen des Einzelrichters vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022 folgend – nun ebenfalls auf die Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO und damit auf zivilprozessuale Grundlagen stützte.

dd) Am 23. Februar 2024 erliess der Einzelrichter eine weitere Verfügung, in der er unter anderem Folgendes ausführte: „Nachdem der Kläger bereits mit Verfügung vom 21.12.2021 zur Vorlage aller detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden Kreditkarten seit dem 01.01.2018 aufgefordert wurde und mit Verfügung vom 14.12.2022 konkret zur Einreichung der Auszüge der AMEX Kreditkarte seit dem 01.01.2018 aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, wird der Kläger erneut und letztmalig aufgefordert, bis spätestens Montag, 11. März 2024 die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden AMEX-Kreditkarten seit 1. Januar 2018 dem Einzelrichter in genügenden Exemplaren für das Gericht und die Gegenpartei einzureichen“. Den Antrag des Klägers im Schreiben vom 18. Januar 2024 auf Nichteintreten auf den beklagtischen Editionsantrag wies er ab. In der gleichen Verfügung wies der Einzelrichter auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 ZPO und das Verweigerungsrecht der Parteien gemäss Art. 163 f. ZPO hin (Vi-act. 163). Auch wenn der Einzelrichter die Verfügung vom 23. Februar 2024 nicht mehr explizit auf die Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO stützte, ist die Editionsverfügung vom 23. Februar 2024 aufgrund des Hinweises auf die Art. 160 und 163 f. ZPO einerseits (vgl. hierzu auch E. 4b/cc) und der Bezugnahme auf die bereits früher ergangenen Editionsverfügungen vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022 andererseits auch hier so zu verstehen, dass sie sich auf zivilprozessuale Grundlagen stützte, obschon sich der Wortlaut und damit der Inhalt der verfügten Edition wiederum an den von der Beklagten in Ziff. 12 ihrer Klageant­wort und Duplik gestellten materiell-rechtlichen Auskunfts- und Editionsanspruch anlehnte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sich der Verfügung kein Hinweis im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt und der Einzelrichter den Nichteintretensantrag des Klägers vom 18. Januar 2024 abwies, ohne näher auf die dortigen Einwände des Klägers einzugehen.

ee) Mit Schreiben vom 11. März 2024 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe während des gesamten Hauptverfahrens nie einen prozessualen Antrag auf Herausgabe von Kreditkartenabrechnungen gestellt. Der Hinweis auf die prozessualen Bestimmungen von Art. 160 und 164 ZPO sei daher verfehlt. Offenbar habe das Gericht mit Verfügung vom 23. Februar 2024 über den materiell-rechtlichen Antrag der Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziffer 12 ihrer Klageant­wort und Duplik entschieden. Der Kläger bat daher um Begründung des Entscheids vom 23. Februar 2024 (Vi-act. 164). In der Folge erliess der Einzelrichter am 15. März 2024 die angefochtene Verfügung (Vi-act. 167).

b) Aus der dargelegten Prozessgeschichte ergibt sich, dass die Beklagte im Rechtsbegehren Ziff. 12 ihrer Klageant­wort und Duplik einen materiell-rechtlichen Auskunfts- und Editionsanspruch stellte. In der Folge erliess der Einzelrichter am 21. Dezember 2021 und am 14. Dezember 2022 je eine Editionsverfügung, die er auf zivilprozessuale Grundlagen stützte. Indem die Beklagte einerseits in ihrer Eingabe vom 15. November 2023 auf diese Editionsverfügungen Bezug nahm und ausdrücklich den Antrag stellte, dass der Kläger die AMEX-Kreditkartenabrechnungen zu edieren habe, und andererseits in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2024 darauf hinwies, dass der Kläger mit den Verfügungen des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2021 und vom 14. Dezember 2022 in Anwendung der Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO aufgefordert worden sei, unter anderem die Auszüge der AMEX-Kreditkarte seit dem 1. Januar 2018 einzureichen, schloss sich die Beklagte dieser Vorgehensweise des Einzelrichters an. Da im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien auch Kinderbelange, insbesondere auch Kinderunterhaltsansprüche zu beurteilen sind (vgl. Vi-act. 24 S. 2 Rechtsbegehen Ziff. 6; Vi-act. 58 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 6), für die der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), ist ein solcher zivilprozessualer Editionsantrag auch nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels zulässig (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus den Eingaben der Beklagten vom 15. November 2023 und 24. Januar 2024 ergibt sich also, dass sie ihren Editionsantrag – der gewählten Vorgehensweise des Einzelrichters folgend – auf Prozessrecht stützen will. Dass die Beklagte ihren Editionsantrag zivilprozessual verstand, ergibt sich im Übrigen auch aus ihren Ausführungen in der Berufungsant­wort, wonach es sich bei den auf die Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO abgestützten Verfügungen vom 21. Dezember 2021, 23. Februar 2024 und 15. März 2024 um prozessrechtliche Beweisverfügungen gehandelt habe (siehe KG-act. 10, S. 8 ff. Ziff. 6 ff.).

4.

a) Von der Frage, auf welche Rechtsgrundlage die gesuchstellende Partei ihren Auskunfts- und/oder Editionsantrag stützt, zu unterscheiden ist, was die Vor­instanz daraus macht. Denn Anfechtungsobjekt bildet nicht der Auskunfts- und/oder Editionsantrag der gesuchstellenden Partei, sondern ein Entscheid

oder eine prozessleitende Verfügung der Vor­instanz. Der Kläger verstand die angefochtene Verfügung als positiven Teilentscheid über ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Ziff. 12 ihrer Klageant­wort bzw. Duplik (KG-act. 1, S. 2 f. Ziff. 3 ff.). Von diesem Verständnis ging gemäss seiner Vernehmlassung offenbar auch der Vorderrichter aus (KG-act. 3). Dagegen verstand die Beklagte die angefochtene Verfügung als prozessrechtliche Beweisverfügung (KG-act. 10, S. 8 ff. Ziff. 6 ff.). Da zwischen dem Gericht und den Prozessparteien kein übereinstimmendes Verständnis von der Rechtsnatur der angefochtenen Verfügung besteht, ist diese nachfolgend durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (siehe auch Göksu, in: Brunner/‌Schwander/‌Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 52 ZPO N 4 und 14 ff.). Mass­gebend ist der objektive Sinn des Anfechtungsobjekts.

b) Anfechtungsobjekt bildet das Dispositiv und nicht die Begründung. Die Entscheidbegründung ist beim Entscheid über die Tragweite des Dispositivs aber hinzuzuziehen (vgl. BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.3.3 zur Rechtskraft einer Entscheidung). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt:

1.

An der Verfügung vom 23.02.2024 wird festgehalten.

1.1

Der Kläger wird, nachdem er bereits mit Verfügung vom 21.12.2021 zur Vorlage aller detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden Kreditkarten seit dem 01.01.2018 aufgefordert wurde und mit Verfügung vom 14.12.2022 konkret zur Einreichung der Auszüge der AMEX Kreditkarte seit dem 01.01.2018 aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, aufgefordert

- die detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden AMEX-Kreditkarten seit 1. Januar 2018 dem Einzelrichter in genügenden Exemplaren für das Gericht und die Gegenpartei einzureichen.

1.2

Nachdem die Frist zur Einreichung der Unterlagen gemäss Verfügung vom 23.02.2024 (vgl. Ziff. 1.1) bereits abgelaufen ist, wird der Kläger erneut und letztmalig aufgefordert, bis spätestens Freitag, 12. April 2024, die Unterlagen gemäss Verfügung vom 23.02.2024 (vgl. Ziff. 1) einzureichen.

1.3

Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Hält sich eine Partei für berechtigt, die Herausgabe einer dieser Urkunden zu verweigern (Art. 163 ZPO), sind die Gründe hierfür dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich mitzueilen.

2.

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht Schwyz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 319 ff. ZPO).

Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.

3.

[Zufertigung]

aa) In Ziff. 1 des Dispositivs wird zunächst einmal an der Verfügung vom 23. Februar 2024 „festgehalten“ (siehe auch Ziff. 1.2 des Dispositivs). Das Festhalten an dieser Verfügung, die nach dem Gesagten einerseits auf die Art. 160 und 163 f. ZPO hinwies und andererseits auf die bereits früher ergangenen Editionsverfügungen vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022 Bezug nahm, die sich ihrerseits explizit auf die Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO stützten, spricht zunächst dafür, die angefochtene Verfügung nach ihrem objektiven Sinn als zivilprozessuale Editionsverfügung zu verstehen.

bb) Ziff. 1.1 des Dispositivs enthält explizit den Verweis auf die bereits früher ergangenen Editionsverfügungen vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022, was das Verständnis der angefochtenen Verfügung als zivilprozessuale Editionsverfügung zusätzlich verstärkt. Im Übrigen lässt sich aus Ziff. 1.1 des Dispositivs nichts für die vorliegende Fragestellung gewinnen, da der Inhalt der konkret angeordneten Edition (detaillierte Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ laufenden AMEX-Kreditkarten seit 1. Januar 2018) sowohl Gegenstand einer materiell-rechtlichen als auch einer zivilprozessualen Editionspflicht sein kann. Dasselbe gilt für die Fristansetzung gemäss Ziff. 1.2 des Dispositivs.

cc) Ziff. 1.3 des Dispositivs enthält Hinweise auf Art. 160, 163 und 164 ZPO. Während der Hinweis auf die Säumnisfolgen nach Art. 164 ZPO nicht nur bei einer zivilprozessualen Editionsverfügung, sondern auch bei einer auf materiellem Recht gründenden Editionsverpflichtung vorgesehen werden kann (BGer 5A_6/2021 vom 27. August 202 E. 3.1.4 mit Hinweisen), ergeben die Hinweise auf Art. 160 ZPO (Mitwirkungspflicht bei der Beweiserhebung) und Art. 163 ZPO (Verweigerungsrecht) nur Sinn bei einer zivilprozessualen Editionsverfügung. Insbesondere die Fristansetzung zur Mitteilung von allfälligen Gründen zur Verweigerung der Mitwirkung wäre bei einer materiell-rechtlichen Editionsverpflichtung fehl am Platz, weil die gesuchsgegnerische Partei solche Verweigerungsgründe bereits im Schriftenwechsel und nicht erst im Nachgang zum Entscheid dartun müsste. Somit stützt auch Ziff. 1.3 des Dispositivs das Verständnis der angefochtenen Verfügung als zivilprozessuale Editionsverfügung.

dd) Ziff. 2 des Dispositivs enthält sodann als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Auch wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht angefochten werden kann und damit nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts bildet, kann sie gleichwohl das objektive Verständnis der angefochtenen Verfügung zumindest mitbeeinflussen. Nach dem Gesagten ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben gegen eine zivilprozessuale Editionsverfügung, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dagegen ist der Entscheid über ein Auskunfts- und Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10’000.00 mit Berufung anzufechten (siehe oben E. 2b). Bereits mit Blick auf die von der Beklagten geltend gemachten Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge (vgl. Vi-act. 24 S. 2 f. Rechtsbegehren Ziff. 6 f.; Vi-act. 58 S. 2 f. Rechtsbegehren Ziff. 6 f.) wäre die Streitwertgrenze von Fr. 10’000.00 unstreitig überschritten, weshalb eine materiell-rechtliche Editionsverpflichtung mit Berufung anzufechten wäre. Dass die angefochtene Verfügung als Rechtsmittel die Beschwerde nennt, stützt somit ebenfalls das Verständnis der angefochtenen Verfügung als zivilprozessuale Editionsverfügung.

ee) Wie erwähnt ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts. Doch ist die Entscheidbegründung beim Entscheid über die Tragweite des Dispositivs hinzuzuziehen. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist nicht einheitlich. Zum einen erwähnte der Einzelrichter, dass die Beklagte in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 12 der Klageant­wort vom 22. Januar 2021 und Duplik vom 15. November 2021 unter anderem beantragt habe, der Kläger sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 1. Januar 2018 bis heute sowie über die Verwendung seiner Mittel unter Vorlage aller mass­geblichen Urkunden offenzulegen und Auskunft zu erteilen und insbesondere zur Vorlage aller detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über seine Gesellschaft laufenden Kreditkarten zu verpflichten (angef. Verfügung S. 1 f., dritter Spiegelstrich). Ebenso führte er aus, dass einem Auskunftsbegehren zu entsprechen sei, soweit ein Rechtschutzinteresse bestehe, ein solches glaubhaft zu machen sei und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung es genüge, wenn die auskunftspflichtige Tatsache möglicherweise geeignet sei, einen materiell-rechtlichen Anspruch zu begründen (Art. 170 ZGB) und dass die Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft gemacht habe (angef. Verfügung S. 3, vierter und fünfter Spiegelstrich). Zum andern führte der Einzelrichter in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Kläger bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 unter anderem zur Edition aller detaillierten Kontoauszüge betreffend aller auf seinen Namen lautenden oder ihm wirtschaftlich zuzuordnenden Konti im In- und Ausland seit dem 1. Januar 2018 bis heute sowie für dieselbe Zeitspanne der detaillierten Kreditkartenabrechnungen sämtlicher privaten und über die G.________ AG laufenden Kreditkarten und mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 unter anderem aufgefordert worden sei, die noch fehlenden Unterlagen gemäss (Editions-)Verfügung vom 21. Dezember 2021, insbesondere die Auszüge der AMEX Kreditkarte seit dem 1. Januar 2018 einzureichen (angef. Verfügung S. 2, zweiter und neunter Spiegelstrich). Die Darlegung dieser Prozessgeschichte spricht dafür, dass die angefochtene Verfügung eine Fortsetzung der (Editions-)Verfügungen vom 21. Dezember 2021 und 14. Dezember 2022 darstellt. Da sich diese Verfügungen nach dem Gesagten explizit auf die Art. 160 ff., 277 und 296 ZPO stützten, spricht dies dafür, dass auch die angefochtene Verfügung trotz der neuerdings erfolgten Bezugnahme auf Art. 170 ZGB ebenfalls auf zivilprozessuale Grundlagen abstellen sollte. Ausserdem stützte sich die eingangs der Erwägungen erwähnte Verfügung vom 23. Februar 2024 (angef. Verfügung S. 1, erster Spiegelstrich) wie erwähnt auf Art. 160 und 163 f. ZPO und der Kläger ersuchte mit der ebenfalls vom Einzelrichter aufgeführten Eingabe vom 11. März 2024 (angef. Verfügung S. 1, zweiter Spiegelstrich) gerade um Begründung dieser Verfügung. Auch in der Begründung der hier angefochtenen Verfügung wies der Einzelrichter erneut darauf hin, dass die Parteien gemäss Art. 160 ZPO zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet sind (angef. Verfügung S. 3, sechster Spiegelstrich), was nach dem Gesagten ebenfalls für eine zivilprozessuale Editionsverfügung spricht (siehe oben E. 4b/cc). Zusammengefasst ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung aufgrund der erfolgten Vermischung von Art. 170 ZGB mit der prozessualen Editionspflicht uneinheitlich und trotz der erfolgten Bezugnahme auf Art. 170 ZGB davon auszugehen, dass sich die Editionsverfügung auf Prozessrecht stützte, weshalb dem Dispositiv aufgrund der Begründung kein anderes Verständnis als das zuvor Ausgeführte beizumessen ist.

ff) Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die angefochtene Verfügung als „Verfügung“ vom 15. März 2024 bezeichnet wird. Gemäss § 45 Abs. 1 Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) wird in der Sache ein Urteil erlassen. Andere Entscheide und Zwischenentscheide von Einzelbehörden ergehen als Verfügung. Wird über einen materiell-rechtlichen Editions- und Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage entschieden, ergeht daher ein „Teil-Urteil“. Eine zivilprozessuale Editionsverfügung erfolgt dagegen durch eine (prozessleitende) „Verfügung“. Auch wenn die Bezeichnung des Anfechtungsobjekts für sich alleine betrachtet nicht ausschlaggebend für dessen Rechtsnatur ist, weil sie auch falsch sein kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR analog; siehe auch OGer ZH LY130044-O/U vom 5. März 2014 E. 2.1; OGer ZH LF150003-O/U vom 14. April 2015 E.II./A./2.), ist die Bezeichnung des Anfechtungsobjekts als „Verfügung“ doch ein weiterer Umstand, der im Gesamtgefüge mit den anderen, bereits abgehandelten Umständen dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung nach ihrem objektiven Sinn als zivilprozessuale Editionsverfügung zu verstehen ist.

c) Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung nach dem Vertrauensprinzip als zivilprozessuale Editionsverfügung zu verstehen und die Beklagte in ihrem entsprechenden Verständnis zu schützen. Gegen eine Editionsverfügung, die sich auf das Prozessrecht abstützt, kann nach dem Gesagten Beschwerde erhoben werden, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. oben E. 2b).

5.

a) Der Kläger bezeichnete seine Rechtsmitteleingabe zwar als „Beschwerde“, führte jedoch im formellen Teil seiner Rechtsmittelschrift aus, dass seine Rechtsmitteleingabe nicht als Beschwerde, sondern als Berufung entgegenzunehmen sei (KG-act. 1, S. 2 f. Ziff. 3 ff.). Die Einreichung einer Berufung war also Ausfluss einer bewussten Wahl des anwaltlich vertretenen Klägers. Entsprechend durfte und musste das Kantonsgericht das Rechtsmittel als Berufung entgegennehmen (vgl. BGer 4A_145/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.1; KG-act. 4). Gegen eine Editionsverfügung, die sich auf das Prozessrecht abstützt, kann nach dem Gesagten keine Berufung erhoben werden. Aus diesem Grund ist auf die Berufung nicht einzutreten.

b) Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass gegen die angefochtene Verfügung die Berufung erhoben werden kann, was nach dem Gesagten zu verneinen ist, wäre auf die Berufung aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

aa) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen. Die Berufungseingabe hat insbesondere Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll (Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufungsanträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz sowie auch der Berufungsgegner in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids beantragt werden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 883). Rechtsbegehren haben so bestimmt zu sein, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung kann der Berufungsführer nicht nur kassatorische Anträge, sondern er muss auch einen Antrag in der Sache stellen (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7 mit Verweisen). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren aber nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu vorgebrachten Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens dar (vgl. Seiler, a.a.O., § 9 N 601 mit Verweisen).

bb) Der Kläger beantragte einzig die Aufhebung von Ziffer 1 bzw. der Ziffern 1.1 bis 1.3 der angefochtenen Verfügung. Es liegt damit kein reformatorisches Rechtsbegehren vor, das im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könnte, weshalb es formell ungenügend ist. Aus der Begründung ergibt sich zwar, dass der Kläger sich gänzlich gegen die verfügte Edition der Kreditkartenabrechnungen bzw. die Verpflichtung zur Einreichung dieser und gegen eine Gutheissung des „Editionsbegehrens“ stellt (vgl. KG-act. 1, S. 6 ff. Ziff. 16 ff.). Der Kläger ging in seiner Begründung einerseits von einem positiven Teilentscheid über ein materiellrechtliches Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Ziffer 12 in ihrer Klageant­wort bzw. Duplik aus (vgl. KG-act. 1, S. 3 Ziff. 6). Andererseits erwähnte er auch die Verfügung vom 23. Februar 2024, um deren Begründung er ersucht habe und welche im Rahmen der Verfügung vom 15. März 2024 erfolgt sei, ohne sich aber hierzu zu äussern (vgl. KG-act. 1, S. 4 f. Ziff. 10 f.). Der angefochtenen Verfügung sowie der unbegründeten Verfügung vom 23. Februar 2024 ging der Editionsantrag der Beklagten vom 15. November 2023 voraus (Vi-act. 143). Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 verlangte der Kläger, dass auf diesen Antrag nicht einzutreten sei, und stufte diesen als unklar ein. Es sei davon auszugehen, dass das Begehren vom 15. November 2023 als Stufenklage entgegenzunehmen sei, indes eine unzulässige Klageänderung bzw. –ergänzung vorliege (Vi-act. 152). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wies der Vorderrichter den Antrag des Klägers auf Nichteintreten des beklagtischen Editionsantrags vom 18. Januar 2024 ab (Vi-act. 163). Geht es nach dem Verständnis des Klägers in der angefochtenen Verfügung um die Begründung der Verfügung vom 23. Februar 2024, bleibt aufgrund der vorliegenden Prozessgeschichte wie auch der Formulierung in der angefochtenen Dispositivziffer 1, wonach an der Verfügung vom 23. Februar 2024 „festgehalten” werde, insbesondere unklar, ob der Kläger mit Berufung, zumindest sinngemäss, (nur) die Abweisung oder aber das Nichteintreten auf das unter Ziffer 12 der Klageant­wort sowie Duplik gestellte Begehren bezweckte oder aber ob er (auch oder nur) entsprechend seiner Eingabe vom 18. Januar 2024 ein Nichteintreten auf den Antrag der Beklagten vom 15. November 2023 anstrebte. Aus seiner Berufung ergibt sich nicht eindeutig, welche Anträge er als Gegenstand der angefochtenen Verfügung ansah, weshalb auch bei einer Auslegung nach Treu und Glauben nicht klar wird, welchen Berufungsantrag in der Sache der Kläger stellen wollte.

c) Bloss der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auf das Rechtsmittel auch nicht einzutreten wäre, falls dieses in eine Beschwerde konvertiert würde. Denn auf die Beschwerde wäre nur einzutreten, sofern dem Kläger aufgrund der angefochtenen Editionsverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Es liegt an der rechtsmittelführenden Partei, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu behaupten und nachzuweisen (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 12). Dies bedingt die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 319 ZPO N 15). Da der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil weder behauptete noch nachwies, wäre auf das Rechtsmittel auch nicht einzutreten, falls dieses in eine Beschwerde konvertiert würde.

6.

Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 zulasten des Klägers. Ausserdem hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte reichte eine 16-seitige Berufungsant­wort ein. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST; §§ 2, 9 und 11 GebTRA);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Kläger auferlegt und von dessen Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.

Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

3.

April 2025 amu

ZK1 2024 14

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

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Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

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Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC

5A_169/2020

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4A_358/2021

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5A_6/2021

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