ZK1 2024 16
Kammer
26. Juni 2024Deutsch7 min
1. a) Am 14. Juli 2017 erhob A.________ gegen die B.________ GmbH Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und beantragte, das Arbeitsverhältnis sei fortzuführen, eventualiter sei die Kündigung vom 17. Februar 2017 als missbräuchlich zu betrachten, die B.________ GmbH sei zu verpflichten, den Betrag von drei Monatslöhnen als Schadenersatz zu bezahlen, die Kündigung schriftlich zu begründen und ein Arbeitszeugnis auszustellen (beigezogene Akten ZEV 2017 49, act. Ia). Am 22. November 2017 schlossen die Parteien einen wie folgt lautenden Vergleich (beigezogene Akten
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 26. Juni 2024
ZK1 2024 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Forderung (aus Arbeitsrecht)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. März 2024, ZEV 2024 11);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 14. Juli 2017 erhob A.________ gegen die B.________ GmbH Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und beantragte, das Arbeitsverhältnis sei fortzuführen, eventualiter sei die Kündigung vom 17. Februar 2017 als missbräuchlich zu betrachten, die B.________ GmbH sei zu verpflichten, den Betrag von drei Monatslöhnen als Schadenersatz zu bezahlen, die Kündigung schriftlich zu begründen und ein Arbeitszeugnis auszustellen (beigezogene Akten ZEV 2017 49, act. Ia). Am 22. November 2017 schlossen die Parteien einen wie folgt lautenden Vergleich (beigezogene Akten
ZEV 2017 49, act. D1):
1. Die Parteien einigen sich auf den Text eines Arbeitszeugnisses für die Klägerin gemäss Beilage.
Erwägungen
2.
Im Übrigen gelten alle Anträge als zurückgezogen.
3.
Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren ZEV 2017 49 infolge Vergleich als erledigt am
Protokoll ab (Vi-act. KB 1; beigezogene Akten ZEV 2017 49 Vi-act. A).
b) Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) an das Bezirksgericht Höfe beantragte A.________ (Vi-act. I) es sei:
festzustellen, dass die Verfügung vom 22. November 2017,
ZEV 2017 49, nichtig ist,
weiter es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Lohn im Betrag von Fr. 28’887.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. März 2017, der Sozialversicherung zugunsten der Klägerin den Betrag von Fr. 188.74 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. März 2017 und der Sozialversicherung zugunsten der Klägerin 7.8 % der Spesenpauschale der Lohnabrechnung Mai 2016 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
22.
März 2017 nachzuzahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Am 20. März 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
2.
Auf die über das Revisionsgesuch hinausgehenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[5.1-5.2 Rechtsmittelbelehrungen].
c) In der Folge reichte A.________ dem Bezirksgericht Höfe eine undatierte Eingabe ein (Posteingang BG Höfe: 4. April 2024; KG-act. 2). Innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist verlangte A.________ die Weiterleitung dieser Eingabe als Rechtsmitteleingabe an das Kantonsgericht und reichte ausserdem mit Postaufgabedatum vom 18. April 2024 eine Ergänzung ein
(KG-act. 1/1, 3 und 4). Mit Verfügung vom 26. April 2024 leitete die Vorinstanz die Eingaben von A.________ datierend vom 3. April 2024 und die Ergänzung vom 18. April 2024 an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten ZEV 2024 11 einschliesslich des abgeschlossenen Verfahrens ZEV 2017 49, die im Verfahren ZEV 2024 29 betreffend Revision beigezogen wurden, nahm die Verfahrensleitung die Eingaben von A.________ gegen die angefochtene Verfügung nebst dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren ZK2 2024 29 zudem als Berufung entgegen
(KG-act. 6).
Am 23. Mai 2024 reichte A.________ (nachfolgend Berufungsführerin) dem Kantonsgericht eine Eingabe ein (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 teilte die Verfahrensleitung der Berufungsführerin mit, dass die Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2024 inkl. Ergänzung vom 18. April 2024, soweit Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung betreffend, im Beschwerdeverfahren bzw. die genannten Eingaben, soweit sie sich gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung richten, als Berufung entgegengenommen und unter der vorliegenden Dossier-Nr. ZK1 2024 16 behandelt würden (KG-act. 11). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
2.
a) Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 machte die Berufungsführerin im Wesentlichen geltend, im damals zwischen den Parteien vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hängigen arbeitsrechtlichen Verfahren ZEV 2017 49 sei am 22. November 2017 ein Vergleich abgeschlossen worden, jedoch sei damit lediglich eine Einigung hinsichtlich des Textes eines Arbeitszeugnisses erzielt worden. Hingegen sei über die restlichen in der Klage vom
14.
Juli 2017 gestellten Begehren, das heisst insb. betreffend Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und Entschädigung wegen missbräuchlicher
Kündigung sowie Begründung der Kündigung, nicht entschieden worden. Das Verfahren ZEV 2017 49 sei folglich nicht abgeschlossen, weshalb die Abschreibungsverfügung vom 22. November 2017 nichtig sei. Bei der aktuell geltend gemachten Forderung von Fr. 28’887.70 sowie Spesenpauschale handle es sich aber nicht um Schadenersatz wegen missbräuchlicher Kündigung, sondern um Lohnnachforderungen und Forderungen für Auslagen (zum Ganzen vgl. Vi-act. I). Der Vorderrichter erwog in der angefochtenen Verfügung, weil die Rechtsmittelfrist im Verfahren ZEV 2017 40 abgelaufen sei, würde die Eingabe der Klägerin als Revisionsgesuch entgegengenommen, jedoch sei die Frist von 90 Tagen zur Einreichung eines solches Gesuchs abgelaufen. Soweit die Klägerin im Übrigen darüberhinausgehende Lohnforderungen und Forderungen wegen Auslagen geltend mache, fehle es an der hierfür erforderlichen Klagebewilligung (angefocht. Verfügung E. 2 und 3.1).
b) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dort, wo ein Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben ist, bildet dessen ordnungsgemässe Durchführung bzw. das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung im Falle des Scheiterns des Einigungsversuchs eine Prozessvoraussetzung. Die Klagebewilligung ist mit der Klage bei Gericht einzureichen. Ohne von der örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung kann auf die Klage nicht eingetreten werden (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 59 ZPO N 57). Im vorliegenden arbeitsrechtlichen Forderungsprozess hat dem Entscheidverfahren zwingend ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen (Art. 197 f. ZPO). Ein solches fand unbestrittenermassen nicht statt bzw. die Berufungsführerin legte keine Klagebewilligung vor, so dass der
Vorderrichter hinsichtlich weiter geltend gemachten Lohn- und Spesenforderungen, die über diejenigen mit Klage vom 14. Juli 2017 hinausgehen bzw. nicht mitumfasst sind, zu Recht nicht auf die Klage eintrat. Im Übrigen ist der Auffassung der Berufungsklägerin, der Vorderrichter hätte das Klagebegehren von Amtes wegen an die Schlichtungsbehörde weiterleiten müssen (KG-act. 3 S. 3), nicht beizupflichten. Eine Weiterleitungspflicht wird von der Rechtsprechung namentlich in Fällen von rechtzeitiger versehentlicher Einreichung eines Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen Behörde bejaht (zum Ganzen vgl. BGE 140 III 636), nicht aber in einer Konstellation wie der vorliegenden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rüge der Berufungsführerin einzugehen, die Klage richte sich nicht nur gegen die Berufungsgegnerin, sondern auch gegen deren Geschäftsführer (KG-act. 2 S. 6). Ebenso wenig ist auf die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe der Berufungsführerin datierend vom 23. Mai 2024 einzugehen.
Soweit sich die Berufungsführerin schliesslich gegen Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wendet, ist diese Thematik nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. separates Verfahren ZK2 2024 29).
3.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würden die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin gehen, allerdings werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.00 bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Entscheidverfahren, wozu auch das Rechtsmittelverfahren zählt, keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO; BGer Urteil 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels entstandenen Aufwandes nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 29’237.19.
Zufertigung an A.________ (1R), B.________ GmbH (1/R), die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2024 29 retourniert).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
27.
Juni 2024 amu
ZK1 2024 16
ZK2 2024 29
ZK1 2024 16
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC
BGE 140 III 636ATF 140 III 636DTF 140 III 636
ZK2 2024 29
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
4A_685/2011
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
ZK2 2024 29