ZK1 2024 19
Präsidial
27. August 2024Deutsch4 min
4. Juni 2024 (KG-act. 2) mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erklärte, sie erachte einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 für einen Streitwert von Fr. 600.00 als zu hoch und bitte um kostenlose Behandlung des Dossiers, andernfalls sie davon absehen möchte (KG-act. 5);
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. August 2024
ZK1 2024 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsführerin,
gegen
B.________ AG,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Mai 2024, ZEV 2024 3);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend Forderung auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klageantwort/
Widerklage vom 19. April 2024 nicht eintrat und der Beklagten/Widerklägerin die Kosten dieser Verfügung in der Höhe von Fr. 600.00 auferlegte;
- die Beklagte (nachfolgend Berufungsführerin) gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Mai 2024 am 3. Juni 2024
Berufung erhob (KG-act. 1);
- die Berufungsführerin nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom
Sachverhalt
4. Juni 2024 (KG-act. 2) mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erklärte, sie erachte einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 für einen Streitwert von Fr. 600.00 als zu hoch und bitte um kostenlose Behandlung des Dossiers, andernfalls sie davon absehen möchte (KG-act. 5);
- der Berufungsführerin am 7. Juni 2024 mitgeteilt wurde, dass das vorliegende Verfahren je nach Unterliegen und Obsiegen mit Kosten verbunden sein könnte und bei einem allfälligen Rückzug der Berufung infolge geringeren Aufwands nur tiefere oder evtl. keine Prozesskosten anfallen würden, und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, ob sie an ihrer Berufung festhalte oder aber diese zurückziehe (KG-act. 6);
- nach weiteren Eingaben der Berufungsführerin (KG-act. 7 und 10) ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2024 Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3‘000.00 angesetzt wurde (KG-act. 12);
- die Berufungsführerin die Berufung mit Eingabe vom 5. Juli 2024 zurückzog (KG-act. 13);
- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die Berufungsführerin in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2024 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7. Juni 2024 darum ersuchte, dass ihr keine Prozesskosten auferlegt werden (KG-act. 13);
- der Berufungsführerin wie erwähnt lediglich mitgeteilt wurde, bei einem allfälligen Rückzug würden „tiefere oder evtl. keine Prozesskosten“ anfallen (KG-act. 6), und davon abgesehen keine Gründe für eine Kostenverlegung nach Ermessen (Art. 107 ZPO) oder eine Verteilung nach dem Verursacherprinzip infolge unnötiger Prozesskosten (Art. 108 ZPO) vorliegen;
- die infolge Rückzugs auf minimal Fr. 100.00 reduzierten Kosten des
Berufungsverfahrens (Art. 95 Abs. 2 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 34 Rz 8 GebO [SRSZ 173.111]) deshalb ausgangsgemäss der Berufungsführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_479/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.2.2);
- der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsgegnerin mangels eines
(begründeten) Antrags (KG-act. 11) keine Parteientschädigung i.S.v.
Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO zuzusprechen ist;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m.
§ 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden fällt;
- laut Berufungsführerin ihren erstinstanzlichen Rechtsbegehren ein
tieferer Streitwert als Fr. 30'000.00 zukommen soll (vgl. KG-act. 1);-
verfügt:
Erwägungen
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 100.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert soll Fr. 30‘000.00 nicht übersteigen.
Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die B.________ AG (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die
Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
27.
August 2024 amu
ZK1 2024 19
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
4A_479/2018
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF