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Entscheid

ZK1 2024 22

Kammer

20. März 2025Deutsch16 min

I. ZK1 2024 3 und 22 sowie ZK2 2024 5 und 40

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 20. März 2025

ZK1 2024 3, 21 und 22 sowie ZK2 2024 5 und 40

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Sachverhalt

I. ZK1 2024 3 und 22 sowie ZK2 2024 5 und 40

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. C.________,

Kläger, Beschwerde- und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________,

Beklagte, Beschwerde- und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

Erwägungen

II. ZK 1 2024 21

Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

gegen

1.

A.________ AG,

2.

B.________,

3.

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Anfechtung Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft

(Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. November 2023 [ZEV 2023 21] und 12. März 2024 [ZEV 2023 29] sowie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Mai 2024 [ZGO 2022 23]);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1.

Die Beklagte umfasst insgesamt 11 Stockwerkeinheiten. Neben der als selbständige Stockwerkeinheit ausgewiesenen Tiefgarage handelt es sich um 10 Wohnungen, je 5 in den Häusern A und B. Vor dem Haus B, in dem die Kläger wohnen, befindet sich eine Spiel- und Liegewiese mit Seeanstoss, die im gemeinschaftlichen Eigentum der Stockwerkeigentümer steht. An den ordentlichen Versammlungen vom 8. März 2021, 28. März 2022 und 2. März 2023 gab die Beklagte jeweils Anträgen zur Durchführung eines 1. August-Fests mit +/- 100 Personen u.a. auf dieser Wiese statt. Am 28. März 2022 nahm die Versammlung ausserdem den „Vorschlag für eine einschränkende Regelung der Nutzung des allgemeinen Teils des Gartens im G.________ für Anlässe“ (nachfolgend kurz Festbeschluss) an. Mit Eingaben vom 18. Juni 2021, 14. September 2022 und 20. Juni 2023 stellten die Kläger bei der Vor­instanz die Begehren, die jeweiligen Versammlungsbeschlüsse seien als ungültig vollumfänglich aufzuheben, soweit sie nicht nichtig wären.

a) Auf die Klage gegen die Durchführung des 1. August-Fests im Jahr 2021 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zunächst nicht ein (ZEV 2021 38). Nach Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache an ihn (ZK2 2022 10 vom 24. Januar 2023) wies er die Klage mit Urteil vom 29. November 2023 ab (ZEV 2023 21). Die Kläger erhoben dagegen in Annahme eines Streitwertes von Fr. 14’000.00 Berufung und sorgfaltshalber auch Beschwerde mit den zusammengefassten Anträgen, es sei Dispositivziffer 1 des Urteils aufzuheben und es sei das klägerische Begehren gutzuheissen, den Beschluss über das 1. August-Fest im Jahr 2021 der ordentlichen Versammlung vom 8. März 2021, sofern nicht per se nichtig, als ungültig vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vor­instanz zurückzuweisen (Berufung ZK1 2024 3 bzw. Beschwerde ZK2 2024 5).

b) Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 trat das Bezirksgericht Höfe unter anderem (vgl. dazu unten E. 2) auf die Klage gegen das 1. August-Fest im Jahr 2022 nicht ein (ZGO 2022 23 dazu E. 1.3). Mit Berufung vom 3. Juli 2024 beantragen die Kläger dieses Nichteintreten aufzuheben und den entsprechenden Versammlungsbeschluss wiederum, sofern nicht per se nichtig, als ungültig vollumfänglich aufzuheben, eventualiter das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2024 22). Soweit das Gericht die Klage teilweise guthiess und den Festbeschluss aufhob, erhob die Beklagte Berufung mit dem Antrag um Aufhebung des entsprechenden ersten Satzes der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2024 21)

c) Auf die Klage gegen das 1. August-Fest im Jahr 2023 trat der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. März 2024 auch nicht mehr ein (ZEV 2023 29). Gegen diese Verfügung erhoben die Kläger Beschwerde mit den bisherigen Rechtsmitteln entsprechenden Anträgen (ZK2 2024 40).

Die jeweiligen Gegenparteien beantragen in ihren Ant­worten zusammenfassend teilweise unter Vorbehalt des Eintretens, die Rechtsmittel abzuweisen. Die Kläger replizierten in zwei Verfahren (ZK1 2024 22 und ZK2 2024 40).

2.

Zur Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens zwischen den gleichen Parteien sind die einen engen Sachzusammenhang aufweisenden und die gleichen rechtlichen Fragen betreffenden Berufungen und Beschwerden vereinigt durch die Berufungsinstanz zu behandeln (Art. 125 und 219 ZPO; Gschwend, BSK, 4. A. 2024, Art. 125 ZPO N 14 ff.). Bei Vereinigung werden die Streitwerte zusammengerechnet (Art. 93 Abs. 1 ZPO; Gschwend ebd. N 19 m.H.). Die Vor­instanz ging von 1. August-Festen aus, die mit Vor- und Nachbereitung je fünf Tage dauern würden und setzte den Streitwert für ein Fest auf Fr. 3’500.00 ein. Für den zumindest auf zwölf Jahre anzulegenden Zyklus von Festen gemäss dem durch das Gericht aufgehobenen Festbeschluss legte sie einen Streitwert von mehr als Fr. 30’000.00, nämlich Fr. 63’000.00 fest (ZGO 2022 23 angef. Urteil E. 4.3). Die vereinigte Streitwertberechnung bestreiten die Parteien zweitinstanzlich nicht.

3.

Mit sieben gegen die drei Stimmen der Kläger wurde an der Versammlung vom 28. März 2022 der Vorschlag H.________s „für eine einschränkende Regelung der Nutzung des allgemeinen Teils des Gartens im G.________ für Anlässe“ (KB 6 Ziff. 11.4 lit. b und KB 14; kurz Festbeschluss, vgl. oben E. 1.b) angenommen. Die Gartennutzung setzt nach Ziffer 3 dieses Vorschlags für gemäss Ziffer 1 eintägige Anlässe mit Anlagen, die innert zwei Tagen vollständig zu entfernen sind, die Einhaltung der Bestimmungen über Lärmschutz, Nachtruhe und Feuerwerk voraus (KB 14 S. 2). Ziffer 4 lautet:

Um die Zahl solcher Nutzungen in Grenzen zu halten, darf jedes der zehn Stimmrechte alle drei Jahre einen Termin für einen solchen Anlass reservieren. Der Termin ist an der jährlichen Eigentümerversammlung anfangs Jahr bekanntzugeben. Wünschen zwei Eigentümer den gleichen Termin zu belegen, entscheidet das einfache Mehr der vertretenen Stimmen. Eigentümer die von ihrem Recht keinen Gebrauch machen, können ihr Durchführungsrecht an einen anderen Eigentümer abtreten.

Nach Ziffer 5 darf das Recht aller Eigentümer und Mieter, sich im allgemeinen Bereich zu bewegen, nicht eingeschränkt werden.

a) Die Vor­instanz prüfte die Frage, ob der Festbeschluss, wonach jedes der zehn Stimmrechte alle drei Jahre einen Termin für einen grösseren Anlass auf dem gemeinschaftlichen Teil reservieren dürfe, mit dem lärm- oder publikumsintensivere Nutzungsweisen nicht vorsehenden Wohnzweck der Liegenschaft vereinbar sei oder ob er zu einer Veränderung des Gesamtcharakters der Liegenschaft führen würde (angef. Urteil E. 3.7). Da zehn Feste in demselben Jahr, wohl vorzugsweise im Sommerhalbjahr stattfinden könnten, bejahte sie eine Zweckänderung und hob den nicht gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB mit der Zustimmung aller Miteigentümer gefassten Beschluss der Beklagten auf (ebd. E. 3.8).

b) Die Beklagte bestreitet im Berufungsverfahren nicht, dass die Wohnnutzung mit der Vor­instanz einschränkend zu verstehen ist, so dass lärm- und publikumsintensivere Nutzungsweisen ausgeschlossen sind. Sie bringt in tatsächlicher Hinsicht zunächst vor, dass drei bis vier Anlässe im Jahr diesen Zweck nicht dauerhaft verändern würden, und rügt die vor­instanzliche Erwägung, dass zehn Feste im selben Jahr bzw. Sommerhalbjahr stattfinden könnten. Diese Annahme beruhe auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Dieser Einwand verkennt jedoch, dass die Vor­instanz prüfte, was nach dem Festbeschluss möglich wäre. Ihr ging es nicht um die persönlichen Ansichten der Stockwerkeigentümer, ob sie 10 Feste in einem Sommerhalbjahr stattfinden lassen wollen. Soweit die Beklagte behauptet, es sei die Meinung gewesen, dass die Feste ganzjährig regelmässig verteilt auf drei Jahre stattfinden sollten, legt sie nicht dar, inwiefern es nach dem Festbeschluss nicht möglich wäre, dass zehn Feste in demselben Sommerjahr bzw. Jahr abgehalten werden könnten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz diese Möglichkeit in Betracht zog.

c) Die Vor­instanz legt die Abgrenzungen in Lehre und Rechtsprechung sowie Präjudizen zwischen Änderungen von Zwecken und Benutzungsweisen im Berufungsverfahren unbeanstandet dar, so dass darauf verwiesen werden kann (angef. Urteil ZGO 2022 23 E. 3.4-3.6; vgl. auch ZK1 2020 9 vom 13. Oktober 2020 E. 4.b m.H.). Es ist jedoch zu ergänzen, dass auch eine Änderung der Benutzungsweise nach Art. 647b ZGB nicht zu einer Einschränkung der Benutzungsfreiheit des Sonderrechts nach der speziellen Bestimmung von Art. 712a Abs. 2 ZGB führen darf (Wermelinger, SVIT-Kommentar, 3. A. 2023 Art. 712a ZGB N 150a u.a. m.H. auf ZK1 2020 17 vom 4. März 2021 E. 4.b). Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und sodann die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Es besteht nach dem Grundsatz der schonenden Rechtsausübung eine doppelte Unterlassungspflicht (Gäumann/Bösch, BSK, 7. A. 2023, Art. 712a ZGB N 11; Thurnherr, KUKO 2. A. 2018, Art. 712a ZGB N 9). Gemäss Reglement der Beklagten ist ein Stockwerkeigentümer befugt, die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen zu benutzen, soweit dies mit dem gleichen Recht jedes anderen und mit den Interessen der Gemeinschaft zu vereinbaren ist (KB 22 Art. 13). Unbestritten ist wie gesagt (vgl. oben lit. b), dass gemäss Begründungsakt (KB 18) und Reglement (KB 22 Art. 8 und S. 22 f.) die Liegenschaft der Wohnnutzung dient und in den im Sonderrecht stehenden Wohnungen eine Tätigkeit, welche Lärm oder Erschütterung bewirkt, verboten ist (angef. Urteil E. 3.7).

d) Die Beklagte macht geltend, selbst im Fall von zehn Festen in demselben Jahr würde die Wohnzwecknutzung nicht dauerhaft verändert. Die Vor­instanz prüfte indes, ob die beschlossene Festnutzung der Spiel- und Liegewiese, eines gemeinschaftlichen Teils der Liegenschaft, mit dem Wohnzweck der Liegenschaft noch vereinbar sei. Sie befand, dass der Festbeschluss zu Immissionen (Lärm, Publikum etc.) führen würde, die über das hinausgehen würden, was üblicherweise mit einer reinen Wohnnutzung verbunden sei (angef. Urteil E. 3.7 f.). Die Ansicht der Beklagten, wonach mögliche Anlässe durchschnittlich zeitlich zu wenig ausgedehnt seien, um den Gesamtcharakter der Liegenschaft zu verändern, übersieht zweierlei: Erstens können schon die Immissionen der von der Beklagten behaupteten drei bis vier Anlässe im Jahr, respektive die von der Vor­instanz gemäss Festbeschluss zu Recht in einem Jahr für möglich gehaltenen zehn, insgesamt bis zu 50 Tage dauernden Anlässe den Zweck des Wohnens im Sonderrecht stark einschränken. Zweitens ist offensichtlich, dass während dem Auf- und Abbau der Anlässe mit Anlagen sowie an den Festivitäten mit weder auf eine bestimmte Anzahl noch auf die Stockwerkeigentümer oder deren Angehörige beschränkten Teilnehmern die private Nutzung als Spiel- und Liegewiese zwischen Haus B und dem See (vgl. ZGO 2022 23 KB 10 bzw. KB 18 S. 5 i.V.m. KB 19) für den einzelnen Stockwerkeigentümer nicht mehr möglich ist. Mithin ist mit dem beschlossenen, in mehrfacher Hinsicht nicht limitierenden Festbeschluss eine regelmässige tiefgreifende Veränderung der Nutzung dieses gemeinschaftlichen Teils verbunden, die mit den Rechten jedes anderen Stockwerkeigentümers nicht vereinbar und damit nicht mehr reglementskonform (vgl. oben lit. c) ist. Die für die Dauer der Feste und deren Abbau, nicht aber deren Aufbau vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen (vgl. KB 14) ändern nichts daran, dass nicht nur die Immissionen der unabhängig vom Nationalfeiertag (dazu unten E. 4) jederzeit möglichen grossen Anlässe, sondern insbesondere die mit ihnen verbundenen Nutzungseinschränkungen der Spiel- und Liegewiese den Gesamtcharakter der dem ruhigen Wohnen am See gewidmeten Liegenschaft in einer einschneidenden Art und Weise umgestalten. Mit einer derartigen über eine blosse Wohnnutzung hinausgehenden Zweckänderung bzw. grossen Einschränkung musste ein Käufer einer Wohnung ohne sein Einverständnis oder demjenigen eines Rechtsvorgängers nicht rechnen (dazu BGE 144 III 19 E. 4; 139 III 1 = Pra 2013 Nr. 104 E. 4.3.3).

e) Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es nicht um den Nachweis eines objektiv berechenbaren In-den-Hintergrund-Tretens des Wohnzwecks etwa in der temporären Art, dass der Zweck erst nebensächlich und mithin verändert würde, wenn an mehr als der Hälfte der Tage im Jahr auf der Spiel- und Liegewiese Festtätigkeiten durchgeführt werden könnten. Die einen eigenen Zweck voraussetzende Aktivität, die aufgrund des Festbeschlusses in Gang käme, würde eine andere, zusätzliche Zielsetzung für die Verwendung der Spiel- und Liegewiese bedeuten. Zwar wären mehrere Zweckbestimmungen in der Zielsetzung auf die Verwendung des gemeinschaftlichen Gutes grundsätzlich möglich (Wermelinger, ZK, 2. A. 2019, Art. 712a ZGB N 177). Den Stockwerkeigentümern steht es indes nicht frei, die mit der unter Ausschluss von lärm- und publikumsintensiveren Nutzungsweisen bislang einzig vorgesehenen Wohnnutzung verknüpfte Funktion der gemeinschaftlichen Spiel- und Liegewiese einzuschränken (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Sie können mit dem „Vorschlag für eine einschränkende Regelung der Nutzung des allgemeinen Teils des Gartens im G.________ für Anlässe“ (KB 14) grundsätzlich keine regelmässige Verwendung der Spiel- und Liegewiese mit einem diese Nutzung durch weitere Stockwerkeigentümer ausschliessenden Festgelände mit möglicherweise zahlreichen anwesenden Nichteigentümern vorsehen, solange eine solche Zweckänderung bzw. -erweiterung nicht im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB einstimmig angenommen wird.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist die Berufung der Beklagten (ZK1 2024 21) abzuweisen.

4. Die Klage gegen die mit 7 gegen die 3 Stimmen der Kläger beschlossene Durchführung des 1. August-Fests 2021 mit +/- 100 Personen (KB 6 Ziff. 11) wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit der Begründung ab (oben E. 1.a), bei einer maximal fünftägigen Beeinträchtigung der Spiel- und Liegewiese würde deren Gebrauchs- und Nutzungsweise nicht tiefgreifend und einschneidend umgestaltet. Der Beschluss verstosse daher weder gegen Art. 648 Abs. 2 ZGB noch Art. 13 des Reglements (angef. Urteil ZEV 2023 21 vom 29. November 2023 E. 2.6 und 3). Mit dem Entscheid der Kammer vom 28. Mai 2024 (ZGO 2022 23 E. 1.3) und mit einzelrichterlicher Verfügung vom 12. März 2024 (ZEV 2023 29 E. 1.3) wurden auf die Klagen gegen die Durchführung weiterer 1. August-Feste in den Jahren 2022 und 2023 mit der Begründung nicht eingetreten, dass diese das Ausmass des weder als gesetzes- noch reglementswidrig erachteten Fests im Jahre 2021 nicht überschreiten würden, weshalb das virtuelle Interesse der Kläger mit dem Entscheid im Verfahren ZEV 2023 21 befriedigt sei. Diese Entscheide laufen mithin im Ergebnis darauf hinaus, dass ein jährliches 1. August-Fest mit +/- 100 Personen während fünf Tagen keine die Zustimmung aller Miteigentümer erfordernde Zweckänderung wäre.

a) Die Kläger rügen vor Kantonsgericht keine Ungleichbehandlung wegen des Umstands, dass die 1. August-Feste dem gleichen Miteigentümer bewilligt wurden. Die Berufungsinstanz sieht in Berücksichtigung, dass die Feste jeweils am Nationalfeiertag hätten stattfinden sollen, keinen Anlass, in das vor­instanzliche Ermessen einzugreifen. Denn einem jeweils einzelfallweise mit qualifiziertem Mehr beschlossenen Fest am Nationalfeiertag kommt im Hinblick auf die Frage der Zweckänderung nicht annähernd dieselbe Intensität zu wie dem Festbeschluss (vgl. oben E. 3), der eine regelmässige Durchführung von durchschnittlich drei bis vier Festen mit unbeschränkter Vorbereitungszeit und Personenanzahl zulässt. Zwar sind die Miteigentümer in der privaten Benutzung der Spiel- und Liegewiese während solcher 1. August-Feste ebenfalls eingeschränkt. Allerdings verstösst eine spezielle Verwendung der Spiel- und Liegewiese am Nationalfeiertag, an dem sowohl auf der Liegenschaft der Parteien als auch in der Umgebung mehr Publikum und Lärm zu erwarten ist und Festtätigkeiten vor Ort allenfalls unter den Miteigentümern abzusprechen sind, nicht tiefgreifend und einschneidend gegen den Wohnzweck. Die Privatheit rückt am Nationalfeiertag allgemein in den Hintergrund, so dass eigene, weniger der Wohnnutzung dienende Festivitäten an diesem Tag nicht erheblich ins Gewicht fallen. Eine Ausnahme am 1. August kann vielmehr die Regel bestätigen, dass die Spiel- und Liegewiese ansonsten nicht der Veranstaltung von Anlässen mit gegen 100 anwesenden Personen dient.

b) Die Kläger rügen, die Vor­instanz habe ihr virtuelles Interesse in Bezug auf die Frage der jährlichen Wiederholung von mehrtägigen 1. August-Festen nicht beurteilt. Sie halten diesbezüglich die Sache für spruchreif und beantragten einen Entscheid durch die Berufungsinstanz. Der Einzelrichter hob den Versammlungsbeschluss über das 1. August-Fest 2021 nicht auf, weil er die Durchführung eines Grossfestes, wie es für den 1. August 2021 beschlossen worden war, für rechtens hielt. Ein solches Fest sei mit den einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften vereinbar. Eine maximal fünftägige Beeinträchtigung der Spiel- und Liegewiese stelle keine Zweckänderung dar, da an den übrigen 360 Tagen die Wiese frei nutzbar sei (ZEV 2023 21 angef. Urteil E. 2.1, 2.5 und 2.6). Damit wird offensichtlich, dass die Vor­instanz eine alljährliche Durchführung eines 1. August Festes im Rahmen desjenigen des Jahres 2021 als grundsätzlich zulässig erachtet, was nicht zu beanstanden ist (vgl. oben lit. a). Konkret rügen die Kläger in Bezug auf die beiden folgenden Nichteintretensentscheide nur, dass das Fest 2022 grösser als der im Jahr 2021 geplante Anlass sei, weil zusätzlich je zwei Tage für den Auf- und Abbau vorgesehen gewesen seien. Eine 5-tägige Beeinträchtigung der Spiel- und Liegewiese rechnete die Vor­instanz jedoch bereits 2021 ein. Das Nichteintreten in Bezug auf die 1. August-Feste im Jahr 2022 und 2023 ist daher nicht zu beanstanden und insofern sind die Rechtsmittel der Kläger abzuweisen.

5. Zusammenfassend sind mithin die Rechtsmittel der Parteien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Kläger unterliegen mit mehreren Rechtsmitteln, dagegen die Beklagte mit ihrer Berufung gegen den Festbeschluss in der Sache mit ungleich grösserer Wichtigkeit bzw. höherem Streitwert, weshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei den Klägern und der Beklagten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 111 ZPO);-

erkannt:

Die Berufungen und Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die angefochtenen Entscheide bestätigt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren von insgesamt Fr. 10’000.00 werden den Klägern und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt. Der Rechtsvertreterin der Kläger werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 4’600.00 zurückbezahlt (Art. 150 Abs. 2 OR).

Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (3/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. März 2025 amu

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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 93 ZPOart. 93 CPCart. 93 CPC

Art. 648 ZGBart. 648 CCart. 648 CC

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Art. 647b ZGBart. 647b CCart. 647b CC

Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC

Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC

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Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC

Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC

Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC

BGE 144 III 19ATF 144 III 19DTF 144 III 19

BGE 139 III 1ATF 139 III 1DTF 139 III 1

Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC

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