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Entscheid

ZK1 2024 25

Präsidial

31. Oktober 2024Deutsch6 min

1. a) Am 13. Juni 2024 erhob A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage gegen B.________. Mit Verfügungen vom 14. Juni 2024 resp. 28. Juni 2024 wurde der Klägerin Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt (Vi-act. 4-6). Am 8. Juli 2024 reichte die Klägerin eine verbesserte Klageschrift ein (Vi-act. 7). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, sprach keine Entschädigung zu und verzichtete auf Erhebung einer Gerichtsgebühr.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. Oktober 2024

ZK1 2024 25

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

gegen

B.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Juli 2024, ZGO 2024 4);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 13. Juni 2024 erhob A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage gegen B.________. Mit Verfügungen vom 14. Juni 2024 resp. 28. Juni 2024 wurde der Klägerin Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt (Vi-act. 4-6). Am 8. Juli 2024 reichte die Klägerin eine verbesserte Klageschrift ein (Vi-act. 7). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, sprach keine Entschädigung zu und verzichtete auf Erhebung einer Gerichtsgebühr.

b) Dagegen erhob die Klägerin am 8. August 2024 „Beschwerde“ (recte Berufung) beim Kantonsgericht und beantragte, es sei auf ihre Klage einzutreten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Weiteren warf sie D.________ „Voreingenommenheit“ vor (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 12. August 2024 wurden der Berufungsführerin Gelegenheit zur Verbesserung der Berufung bzw. zur Einreichung einer ergänzten Berufungsschrift während laufender Rechtsmittelfrist gegeben und der Berufungsgegner über den Rechtsmitteleingang in Kenntnis gesetzt (KG-act. 3). Am 13. August 2024 reichte die Vor­instanz die Akten ein und äusserte sich auf Einladung der kantonsgerichtlichen Verfahrensleitung zum Vorwurf der Voreingenommenheit (KG-act. 2 und 4). Das Aktenüberweisungsschreiben einschliesslich der Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Nachdem die Berufungsführerin die Verfügung vom 12. August 2024 nicht abgeholt hatte, wurde ihr diese am 26. August 2024 nochmals zugestellt und sie darauf hingewiesen, dass die Sendung nach Ablauf der postalischen Abholfrist am 20. August 2024 als zugestellt gelte (KG-act. 7 und 9). Ebenso erfolgte nach unbenutzter Abholfrist eine erneute Zustellung der Eingabe der Vor­instanz vom 13. August 2024 an die Berufungsführerin, unter Hinweis auf die Folgen der postalischen Abholfrist am 23. August 2024 (KG-act. 5 und 10). Die Berufungsführerin reichte keine verbesserte bzw. ergänzte Berufungsschrift ein und liess sich auch zur Stellungnahme der D.________ nicht ver-nehmen.

2. a) Eine Rechtsmittelschrift ist nicht nur mit den erforderlichen Rechtsbegehren, sondern auch mit einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das heisst, nebst Anträgen bzw. Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids muss sich die Rechtsmitteleingabe mit dem vor­instanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vor­instanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten werden, sind im Einzelnen zu bezeichnen und es ist anzugeben, weshalb sie fehlerhaft sind. Diese Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift gelten sowohl für die Berufungsschrift als auch für die Beschwerde (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 311 ZPO N 36 ff.; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.), andernfalls auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

b) Die Vor­instanz führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, die Klägerin mache unter anderem Drohung geltend. Diesbezüglich sei aber die Strafverfolgungsbehörde und nicht das Bezirksgericht Einsiedeln zuständig. Sodann beantrage sie „Beklagte verpflichten vollständige Info über Kind Behandlungen an klagende geben […]“. Dieses Begehren sei insofern unklar, als daraus nicht hervorgehe, um welche konkreten Informationen die Klägerin ersuche. Schliesslich verlange die Klägerin eine Entschädigung von Fr. 150’000.00. Sowohl die Klage als auch die verbesserte Klageschrift bestehe lediglich aus schwer oder gänzlich unvollständigen stichwortartigen Sätzen. Aufgrund von Formulierungen wie „Seit 2021 gab B.________ keine Informationen an sorgeberechtigte Elternteil, trotz Anfrage. Verdacht das er hat das Kind mit Medikamenten versorgt ohne jemandem zu sagen, ausgenutzt Kind schwere Situation für eigene profit. Hat Kind gezwungen und belogen für eigene profit“ sei es nicht möglich, den Sachverhalt, auf den sich die Klage stütze, festzustellen. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, inwiefern die Tochter der Klägerin durch den Beklagten einen Schaden erlitten habe und wie sich dieser zusammensetze. Insgesamt sei dem Text nicht zu entnehmen, was die Klägerin fordere und wie sie ihren Anspruch begründe. Die Klage erweise sich damit weitestgehend als unverständlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Aus diesem Grund sei – wie mit den Verfügungen vom 14. Juni 2024 und 28. Juni 2024 angedroht – auf die mangelhafte Klage nicht einzutreten (angefocht. Verfügung E. 6-8).

c) Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsführerin in ihrer Eingabe vom 8. August 2024 nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere erfüllt sie, indem sie als Beschwerdegründe „unrichtige Rechtsanwendung“, „unrichtige Feststellung des Sachverhalts“ sowie „unrichtige Formulierung“ nennt, die Begründungsanforderungen nicht, denn sie erläutert damit nicht, inwiefern die Vor­instanz rechtsfehlerhaft entschieden bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Was den Vorwurf der „Voreingenommenheit“ betrifft, nennt die Berufungsführerin keine sachlichen Gründe, die in irgendeiner Weise den Anschein von Parteilichkeit nahelegen könnten. Mithin ist, wie D.________ vernehmlassend ausführt, das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO zu verneinen.

3. Zusammenfassend ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung ist wegen fehlender Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO), weil die Berufungsführerin, wie erwähnt, ihre Berufung unzureichend begründete. Ausgangsgemäss gehen die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung zugunsten des Berufungsgegners ist mangels Einholung einer Berufungsant­wort bzw. angesichts des geringfügigen Aufwands durch die Entgegenahme von zwei verfahrensleitenden Verfügungen (Eingangsanzeige und Aktenzustellung Vor­instanz vom 12. und 14. August 2024) zur Kenntnisnahme nicht zu sprechen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Erwägungen

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

31.

Oktober 2024 amu

ZK1 2024 25

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

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