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Entscheid

ZK1 2024 26

Kammer

4. Juli 2025Deutsch34 min

1. a) Die Klägerin bzw. Berufungsführerin reichte am 23. Dezember 2022 Klage gegen die beiden Beklagten bzw. Berufungsgegner beim Bezirksgericht Höfe ein mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 4. Juli 2025

ZK1 2024 26

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Ziff. 1 und Ziff. 2 beide Beklagte und Berufungsgegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Juni 2024, ZGO 2023 3);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Klägerin bzw. Berufungsführerin reichte am 23. Dezember 2022 Klage gegen die beiden Beklagten bzw. Berufungsgegner beim Bezirksgericht Höfe ein mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

1. Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, der Klägerin Fr. 113’553.55 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

2. Eventualiter seien die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin je Fr. 56’776.75 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.

Mit Klageant­wort vom 24. März 2023 beantragten die Berufungsgegner die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zulasten der Berufungsführerin (Vi-act. A/II). Die Parteien hielten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2023 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/III und A/IV und Vi-act. D2).

b) Mit Urteil vom 11. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Höfe was folgt:

1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8’000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 9’000.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Die Klägerin hat den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 6’000.00 pro Beklagte zu bezahlen.

Erwägungen

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Zufertigung]

c) Gegen dieses Urteil reichte die Berufungsführerin am 16. August 2024 fristgerecht (vgl. Sendungsverfolgung des angefochtenen Urteils; vgl. Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) Berufung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Juni 2024 (Geschäfts-Nr.: ZGO 2023 3) sei aufzuheben und die Berufungsbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Berufungsklägerin Fr. 113’553.55 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Juni 2024 (Geschäfts-Nr.: ZGO 2023 3) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsant­wort vom 20. September 2024 beantragten die Berufungsgegner die Abweisung der Berufung, soweit auf sie eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 6, S. 3). Am 14. Oktober 2024 reichte die Berufungsführerin eine Stellungnahme ein (KG-act. 10).

2.

a) Die Berufungsführerin brachte in ihrer Klage zusammengefasst vor, Ausgangspunkt bilde der Kauf einer Stockwerkeigentumseinheit an der F.________ (Adresse), die sie vom Berufungsgegner 1 erworben habe. Letzterer habe die Stockwerkeigentumseinheit bis zur Übereignung am 9. Juli 2021 gemeinsam mit der Berufungsgegnerin 2 und den beiden Kindern bewohnt. Nach Vollzug des Grundstückkaufs seien die Berufungsgegner in der Stockwerkeigentumseinheit verblieben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein und ohne dafür ein Entgelt bezahlt zu haben. Sie hätten sich zur Legitimation ihres Verbleibs auf eine Vereinbarung berufen, die sie zur (weitgehend) unentgeltlichen Bewohnung der Stockwerkeigentumseinheit bis zum 31. Juli 2022 berechtigen solle, was aber nicht richtig sei, weil keine solche Vereinbarung zustande gekommen sei. Seit dem 9. Juli 2021 bis zum Auszug am 29. Juli 2022 hätten die Berufungsgegner die im Eigentum der Berufungsführerin stehende Stockwerkeigentumseinheit ohne Rechtstitel bewohnt, wofür sie ihr den marktüblichen Mietzins, den sie durch den rechtsgrundlosen Verbleib unberechtigterweise eingespart hätten, schulden würden (Vi-act. A/I, N 1–6).

b) Die Berufungsgegner machten dagegen im Wesentlichen geltend, zwischen den Parteien habe bis und bei der Beurkundung des Liegenschaftskaufvertrags am 9. Juli 2021 Konsens darüber bestanden, dass sie ihre bisherige Wohnung in der Liegenschaft xx bis zum 31. Juli 2022 hätten mietfrei weiternutzen dürfen. Das diesbezügliche Recht sei in den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 3’995’000.00 eingepreist worden (Vi-act. A/II, N 24 ff.).

c) aa) Die Vor­instanz erwog, die Berufungsführerin mache eine Eingriffskondiktion gemäss Art. 62 Abs. 1 OR geltend. Im Rahmen einer solchen habe der Gläubiger den rechtsgrundlosen bzw. störenden Eingriff des Schuldners in seinen Vermögens­bereich zu beweisen – und nicht der Schuldner die Berechtigung seines Tuns. Zu prüfen sei, ob ein rechtsgrundloser oder störender Eingriff der Berufungsgegner in den Rechtsbereich der Berufungsführerin vorliege (angefochtenes Urteil, E. 2 f.). Zwischen den Parteien sei unstrittig, dass die Berufungsführerin die Stockwerk­eigentumseinheit Nr. xx, Liegenschaft F.________ (Adresse) mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 9. Juli 2021 vom Berufungsgegner 1 erworben habe und die Eigentumsübertragung gleichentags beim Grundbuch angemeldet worden sei. Unstrittig sei ferner, dass die Berufungsgegner die fragliche Liegenschaft nach dem 9. Juli 2021 weiter bewohnt und erst am 29. Juli 2022 verlassen hätten. Es sei also erstellt, dass die Berufungsgegner die erwähnte Liegenschaft weiter bewohnt hätten, nachdem das Eigentum daran auf die Berufungsführerin übergegangen sei. Ein Eingriff in den Vermögensbereich der Berufungsführerin liege damit grundsätzlich vor (angefochtenes Urteil, E. 3.2). Die Berufungsgegner würden indes einwenden, dass sich die Parteien im Rahmen einer Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen über ihren weiteren Verbleib in der Liegenschaft geeinigt hätten und ihr Aufenthalt daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Berufungsführerin bestreite, dass eine Vereinbarung über den Verbleib der Berufungsgegner in der Liegenschaft zustande gekommen sei, und mache insbesondere die fehlende Schriftlichkeit der Vereinbarung geltend (angefochtenes Urteil, E. 3.3).

bb) Weiter lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, die Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, der Berufungsgegner 1 habe dem Vertreter der Berufungsführerin mit E-Mail vom 1. Juli 2021 einen Entwurf der Mietvereinbarung zwischen den Parteien zugesandt, worin vorgesehen gewesen sei, dass die Berufungsgegner mit Einverständnis der Berufungsführerin bis zum 31. Juli 2022 in der Stockwerkeigentumseinheit Nr. xx mietfrei wohnhaft sein könnten und wonach der Berufungsgegner 1 dazu verpflichtet sei, die mit der Gebäudenutzung zusammenhängenden Kosten wie Strom- Wasser- und Gebäudeversicherungskosten zu bezahlen. Ferner hätten die Parteien übereinstimmend angegeben, dass der Vertreter der Berufungsführerin dem Berufungsgegner 1 mit E-Mail vom 5. Juli 2021 eine leicht überarbeitete Version der Vereinbarung retourniert und gefragt habe, ob die Vereinbarung für ihn so passen würde. Neben den wenigen Tippfehlern habe die Berufungsführerin vor allem Änderungen betreffend die Nutzung der Doppelgarage sowie die Zahlungsmodalitäten der Gebäudeversicherung angebracht. Gemäss den Angaben der Berufungsgegner habe die Berufungsführerin jedoch keine effektiven inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Unstrittig sei sodann, dass der Berufungsgegner 1 mit E-Mail vom 6. Juli 2021 zum überarbeiteten Entwurf der Vereinbarung Stellung genommen habe, ohne mitzuteilen, ob er mit dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung einverstanden sei. Schliesslich sei unbestritten geblieben, dass die Berufungsführerin gegenüber den Berufungsgegnern angekündigt habe, zwei Kopien des Vereinbarungsentwurfs zwecks Unterzeichnung an den Notariatstermin mitzunehmen (angefochtenes Urteil, E. 3.4b).

Dispositiv

cc) Die Vor­instanz qualifizierte das E-Mail des Berufungsgegners 1 vom 1. Juli 2021 mit der Vereinbarung betreffend „mietfreies Wohnen“ als Antrag zu einer Gebrauchsleihe für die Berufungsgegner und ihre Kinder, weil darin sowohl die unentgeltliche Überlassung einer unbeweglichen Sache (Stockwerkeigentumseinheit Nr. xx) als auch die Pflicht zur Rückgabe derselben per 31. Juli 2022 enthalten gewesen seien. Das E-Mail des Vertreters der Berufungsführerin vom 5. Juli 2021, in dem die Vereinbarung in Bezug auf die objektiv wesentlichen Punkte dem Berufungsgegner 1 unverändert retourniert worden sei, stelle sodann die Annahme aufseiten der Berufungsführerin dar. Die einzige inhaltliche Anpassung habe dieser in Bezug auf die Doppelgarage, die demnach anteilig frei benutzt werden könne, vorgenommen. Betreffend die Gebäudeversicherung habe er lediglich den Zahlungsmodus angepasst und im Übrigen keine Änderungen bezüglich der Person des Zahlungspflichtigen vorgenommen. Dass die für die Liegenschaft anfallenden Strom-, Wasser- und Gebäude­versicherungskosten durch den Berufungsgegner 1 als Entlehner zu bezahlen seien, entspreche dem Vertragstypus der Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 OR, zumal diese im weiteren Sinne als Kosten für die Erhaltung der Sache zu qualifizieren seien. Indem sich der Vertreter der Berufungsführerin sodann danach erkundigt habe, ob die Vereinbarung für den Berufungsgegner 1 so passen würde, habe er seinerseits die implizite Zustimmung zu der retournierten Version der Vereinbarung kundgetan. Mit E-Mail vom 6. Juli 2021 habe sich der Berufungsgegner 1 zu den durch die Berufungsführerin angepassten Punkten geäussert und den durch die Berufungsführerin vorgenommenen Änderungen zugestimmt, womit auch in Bezug auf die objektiv unwesentlichen, zwischenzeitlich angepassten Vertragspunkte (die anteilige Nutzung der Doppelgarage sowie die Anpassung des Zahlungsmodus bezüglich Gebäudeversicherung) ein Konsens habe erzielt werden können. Wie die Berufungsführerin zutreffend ausführe, habe der Berufungsgegner 1 zum übrigen Inhalt der Vereinbarung keine Stellung genommen. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsführerin keine weiteren inhaltlichen Änderungen an der Vereinbarung vorgenommen habe, könne dies dem Berufungsgegner 1 nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich die Parteien betreffend die übrigen Punkte bereits einig gewesen seien. Indem der Vertreter der Berufungsführerin dem Berufungsgegner 1 mit E-Mail vom 8. Juli 2021 mitgeteilt habe, dass die Vereinbarung so passe und er zwei Kopien zum Notariatstermin vom 9. Juli 2021 mitnehmen werde, habe die Berufungsführerin ihre Zustimmung zur getroffenen Vereinbarung erneut bestätigt (angefochtenes Urteil, E. 3.4d).

dd) Die Vor­instanz kam zum Schluss, die Berufungsführerin und der Berufungsgegner 1 hätten im Rahmen ihres E-Mail-Verkehrs vom 1. bzw. 5., 6. und 8. Juli 2021 somit einen Konsens im Hinblick auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte in Bezug auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Stockwerkeigentumseinheit Nr. xx durch die Berufungsführerin an den Berufungsgegner 1 und dessen Familie bis zum 31. Juli 2022 erreicht (angefochtenes Urteil, E. 3.4e).

3. Die Berufungsführerin macht im Berufungsverfahren geltend, die Schlussfolgerung der Vor­instanz, dass in Bezug auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Stockwerkeigentumseinheit Nr. xx Konsens bestehe, gehe bei genauer Betrachtung an der eigentlichen Problematik vorbei, da die Parteien einen Formvorbehalt vereinbart hätten. Dies habe die Vor­instanz bei ihren Erwägungen zum Vorliegen eines Konsenses zu Unrecht gänzlich ausser Acht gelassen (KG-act. 1, N 21 ff.).

a) Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben (Art. 350 OR). Die Leihe ist ein formlos gültiger Dauervertrag und im Gegensatz zur Miete zwingend unentgeltlich (Maurenbrecher/‌Schärer, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 305 OR N 2 f.). Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache (Art. 307 Abs. 1 OR). Den Verleiher trifft eine Pflicht zur Übergabe der Sache und den Entlehner zur Rückgabe der Sache in natura nach Beendigung des Leihvertrags (Maurenbrecher/‌Schärer, a. a. O., Art. 305 OR N 10 und N 14). Im Übrigen wird in Bezug auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte einer Gebrauchsleihe auf die vor­instanzlichen Ausführungen in E. 3.4c des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 45 Abs. 5 JG).

b) Wurde für einen Vertrag, der wie die Gebrauchsleihe vom Gesetz an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten, so wird nach Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. Das bedeutet, dass sich die Parteien bei einem Rechtsgeschäft, das keiner gesetzlichen Formvorschrift unterliegt, spätestens mit Abschluss des Vertrags auf die Verwendung einer bestimmten Vertragsform geeinigt haben (vgl. Gauch/‌Schluep/‌Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. A. 2020, N 585; vgl. Schwenzer/‌Fountoulakis, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 16 OR N 1 und N 3 f.). Der Formvorbehalt bedarf seinerseits keiner Form, er kann auch mündlich oder konkludent erfolgen (Schwenzer/‌Fountoulakis, a. a. O., Art. 16 OR N 5). Ob die Parteien eine bestimmte Form gültig vorbehalten haben, ist durch die allgemeinen Grundsätze über den Vertragsschluss nach Art. 1 ff. OR geregelt. Es ist ein Konsens der Parteien im Hinblick auf die objektiv wesentlichen Punkte, nämlich die von ihnen vorbehaltene Form sowie deren Anwendungsbereich, erforderlich. Dagegen gehört die Funktion der Formvereinbarung nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten (Müller, in: Aebi-Müller/‌Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Art. 1–18 OR, 2018, Art. 16 OR N 18 f.). Die Beweislast für die Formabrede obliegt demjenigen, der das Zustandekommen des Vertrags wegen Nichteinhaltung einer besonderen Form bestreitet (Gauch/‌Schluep/‌Schmid, a. a. O., N 604; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.3). Die Formvereinbarung kann entweder die Funktion einer Abschluss- oder einer Beweisform haben. Bei der Vereinbarung einer Abschlussnorm ist der Formvorbehalt als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags gedacht und die Form hat konstitutiven Charakter. Demgegenüber dient die Vereinbarung einer Beweisform der Beweissicherung und hat lediglich deklaratorischen Charakter (Gauch/‌Schluep/‌Schmid, a. a. O., N 586 f.; Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/‌Wolf/‌Amstutz/‌Fankhauser [Hrsg.], OR-Kommentar, 4. A. 2023, Art. 16 OR N 2). Haben die Parteien eine Form vorbehalten, ohne näher zu bestimmen, welche Funktion dieser zukommen soll, stellt Abs. 1 die eingangs erwähnte Vermutung auf, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Kren Kostkiewicz, a. a. O., Art. 16 OR N 6; Schwenzer/‌Fountoulakis, a. a. O., Art. 16 OR N 6). Im Streitfall richtet sich diese Vermutung gegen denjenigen, der das Zustandekommen des Vertrags trotz nicht eingehaltener Form behauptet, und es wird vermutet, dass der behauptete Vertrag mangels übereinstimmender Erklärung des Abschlusswillens – also mangels Konsenses – nicht zustande kam (Gauch/‌Schluep/‌Schmid, a. a. O., N 590 und N 597; vgl. Kren Kostkiewicz, a. a. O., Art. 16 OR N 10; vgl. Müller, a. a. O., Art. 16 OR N 64; vgl. Schwenzer/‌Fountoulakis, a. a. O., Art. 16 OR N 9, m. w. H.). Mit anderen Worten betrifft Art. 16 Abs. 1 OR die Frage, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wurde (Gauch/‌Schluep/‌Schmid, a. a. O., N 597).

Die Vermutung nach Art. 16 Abs. 1 OR kann etwa durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Parteien die Form bloss zu Beweiszwecken vereinbart haben (Kren Kostkiewicz, a. a. O., Art. 16 OR N 7; m. H. a. Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2014 vom 15 Mai 2014, E. 5.2.1) oder dass sie ihren übereinstimmenden Abschlusswillen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch erklärt haben. Dabei ist die Vornahme von Erfüllungshandlungen ein starkes Indiz für den vollzogenen Vertragsabschluss (Urteil des Bundesgerichts 4A_98/2023 vom 12. Mai 2023, E. 3.2.1, m. w. H.; Gauch/‌Schluep/‌Schmid, a. a. O., N 593). Überdies kann der vertragliche Formvorbehalt jederzeit formfrei aufgehoben werden. Die Aufhebung ist auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln möglich, wie insbesondere dann, wenn die Parteien sich über die vereinbarte Form hinwegsetzen oder den Vertrag vorbehaltlos erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, E. 5.3). Die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung trifft diejenige Partei, die trotz Nichteinhaltung der Form die Gültigkeit des Vereinbarten behauptet (Müller, a. a. O., Art. 16 OR N 88).

c) aa) Die Vor­instanz erwog, vorliegend sei unstrittig und durch die beigebrachten Urkunden belegt, dass die zwischen den Parteien per E-Mail ausgetauschten Vereinbarungen betreffend die unentgeltliche Nutzung der F.________ (Adresse) am Dokumentende jeweils ein Unterschriftenfeld pro Partei enthalten hätten und diese Felder im Rahmen der Vertragsanpassungen unverändert geblieben seien. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass die Parteien im Zeitpunkt der Einigung über den objektiv wesentlichen Vertragsinhalt eine Unterzeichnung der Vereinbarung vorgesehen hätten und deren Schriftlichkeit dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen habe. Daraus könne indes nicht geschlossen werden, dass die Parteien damit die Unterzeichnung des Vertrags als Wirksamkeitserfordernis angesehen und die Schriftlichkeit als Abschlussform vereinbart hätten (angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 13). Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien habe die Berufungsführerin die durch den Berufungsgegner 1 entworfene Vereinbarung inhaltlich angepasst und mit E-Mail vom 5. Juli 2021 an diesen retourniert. Weder die Berufungsführerin noch der Berufungsgegner 1 habe eine Klausel betreffend einen Formvorbehalt eingefügt und die Vereinbarung selbst enthalte keine solche Bestimmung. Mit Ausnahme der vorgesehenen Unterschriftenfelder ergebe sich aus den Vertragsdokumenten somit kein Hinweis auf einen von den Parteien gewollten vertraglichen Formvorbehalt. Auch in der zwischen den Parteien erfolgten E-Mail-Korrespondenz fehle ein solcher Hinweis. Die Parteien hätten die Form der Vereinbarung in den E-Mails vom 1. und 5. Juli 2021 nicht thematisiert. Einzig aus einer Auslegung des klägerischen E-Mails vom 8. Juli 2021, in dem die Berufungsführerin ausgeführt habe, die Vereinbarung passe so und sie werde morgen zwei Kopien zum Notartermin mitnehmen, lasse sich schliessen, dass sie die Vereinbarung anlässlich der Beurkundung wohl habe unterzeichnen wollen (angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 13 f.). Dass der Abschluss der Vereinbarung aber erst mit der Unterzeichnung habe erfolgen sollen, lasse sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Ferner sei unstrittig, dass die Berufungsführerin zwei Exemplare der Vereinbarung zur Beurkundung am 9. Juli 2021 mitgenommen habe, diese aber nicht unterzeichnet worden seien. Die Parteien seien sich uneins, weshalb keine Unterzeichnung erfolgt sei, sie hätten aber übereinstimmend vorgebracht, dass das Eigentum an der Liegenschaft vom Berufungsgegner 1 auf die Berufungsführerin übergegangen sei. Entsprechend seien sich die Parteien im Klaren gewesen, dass sich die Berufungsgegner – sollte die Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der Liegenschaft F.________ (Adresse) zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustande gekommen sein – ab dem darauffolgenden Tag ohne Rechtstitel in der Liegenschaft aufgehalten hätten. Diese rechtsunsichere Situation dürfte weder dem Willen der Berufungsführerin als neue Eigentümerin noch demjenigen des Berufungsgegners 1 entsprochen haben (angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 14).

bb) Unbestritten und durch die vorgelegten Urkunden sei weiter belegt, dass die Berufungsführerin dem Berufungsgegner 1 mit E-Mail vom 13. Juli 2021 ein PDF der Vereinbarung mit der Bitte um Unterzeichnung und Retournierung habe zukommen lassen. Sie habe darin jedoch nicht ausgeführt, dass sie sich nicht an die Vereinbarung gebunden fühle oder dass sich die Berufungsgegner aufgrund der bereits erfolgten Eigentumsübertragung ohne Rechtstitel in der Liegenschaft aufhalten würden. Auch der Wortlaut des E-Mails: „Gerne kannst Du es unterzeichnen und mir eine elektronische Kopie zukommen lassen“, deute darauf hin, dass die Berufungsführerin die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht von deren Unterzeichnung abhängig gemacht habe, ansonsten sie die Unterzeichnung nicht in das Belieben des Berufungsgegners 1 gestellt hätte. Sodann dürfte sich das klägerische E-Mail vom 20. Juli 2021, in dem die Berufungsführerin dem Berufungsgegner 1 eine Frist zur Rückmeldung gesetzt habe, entgegen ihrer Ausführungen nicht auf die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung, sondern auf die Überweisung des zuvor geforderten Mietanteils der Untermieter bezogen haben, zumal darauf im fraglichen E-Mail explizit Bezug genommen werde. Dass die Berufungsführerin auf eine Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung beharrt habe, lasse sich aus den vorgelegten Urkunden entsprechend nicht schliessen (angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 14). Sodann sei unbestritten geblieben, dass die Berufungsführerin gegenüber dem Berufungsgegner 1 im Rahmen des E-Mail-Verkehrs vom 27. Juli 2021 ausgeführt habe, er wohne gegenwärtig mietfrei, was sehr grosszügig sei. Der Argumentation der Berufungsführerin, wonach zu diesem Zeitpunkt noch keine Vereinbarung in Bezug auf die Nutzung der F.________ (Adresse) bestanden habe, könne auch vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Hätten sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht über den Verbleib der Berufungsgegner in der F.________ (Adresse) geeinigt, wäre es aus Sicht der Berufungsführerin viel naheliegender gewesen, den Berufungsgegner 1 auf diesen Umstand sowie die noch nicht unterzeichnete Vereinbarung hinzuweisen, statt diesem dessen mietfreien Aufenthalt zu bestätigen. Ein Hinweis darauf, dass die Berufungsführerin das Zustandekommen der Vereinbarung von deren Unterzeichnung abhängig gemacht habe, sei somit auch rund drei Wochen nach der Eigentumsübertragung nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 15).

cc) Die Vor­instanz kam zum Schluss, dass die Parteien mit dem Austausch der schriftlichen Vertragsentwürfe mit den Unterschriftenfeldern am Dokument­ende in konkludenter Weise einen vertraglichen Formvorbehalt vereinbart hätten. In Anbetracht der vorliegenden Umstände, insbesondere des Vertragswortlauts, der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien im Vorfeld sowie der nicht erfolgten Unterzeichnung der Vereinbarung anlässlich der Beurkundung, sei jedoch davon auszugehen, dass dem Formvorbehalt nach dem Willen der Parteien lediglich die Funktion einer Beweis- und keiner Abschlussform zugekommen sei. Dies werde durch das Verhalten der Parteien, insbesondere auch desjenigen der Berufungsführerin, unmittelbar nach der Eigentumsübertragung bekräftigt. Entsprechend sei für das Zustandekommen der Vereinbarung nicht vorausgesetzt gewesen, dass diese durch die Parteien tatsächlich unterzeichnet worden sei. Vielmehr sei die Vereinbarung bereits mit dem gegenseitigen übereinstimmenden Willen betreffend die objektiv wesentlichen Vertragspunkte zustande gekommen. Wie ausgeführt, seien sich die Parteien spätestens am 8. Juli 2021 über den objektiv wesentlichen Vertragsinhalt einig gewesen. Die von der Berufungsführerin als verspätet monierte Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Berufungsgegner 1 schade entsprechend nicht. Damit hätten die Berufungsgegner für den Zeitraum vom 10. Juli 2021 bis 29. Juli 2022 über einen Rechtstitel für ihren Aufenthalt in der Liegenschaft F.________ (Adresse) verfügt. Entsprechend liege kein ungerechtfertigter Eingriff in den Vermögensbereich der Berufungsführerin vor (angefochtenes Urteil, E. 3.5e).

d) Die Berufungsführerin macht dagegen geltend, laut Vor­instanz hätten die Parteien mit dem Austausch der schriftlichen Vertragsentwürfe, die am Dokumentende jeweils ein Unterschriftenfeld pro Partei enthalten hätten, in konkludenter Weise einen vertraglichen Formvorbehalt vereinbart. Entsprechend gelange die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 16 Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach die Parteien vor Einhaltung der vereinbarten Form nicht verpflichtet sein wollen würden. Die Vor­instanz habe sich über diese gesetzliche Vermutung durch fehlerhafte Auslegung zu Unrecht hinweggesetzt (KG-act. 1, N 25 und N 37 ff.).

e) Damit die Vermutung nach Art. 16 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt, ist wie vorstehend in E. 3a dargelegt erforderlich, dass die Parteien spätestens mit Vertragsabschluss eine bestimmte Form gültig vorbehalten haben, ohne näher zu bestimmen, welche Funktion dieser zukommt. Die vor­instanzliche Schlussfolgerung, dass die Parteien mit dem Austausch der schriftlichen Vertragsentwürfe mit den Unterschriftenfeldern am Dokument­ende in konkludenter Weise einen vertraglichen Formvorbehalt vereinbart hätten, stellen die Berufungsgegner nicht grundsätzlich in Abrede. Sie machen aber geltend, wegen des bereits bei der Beurkundung des Liegenschaftsverkaufs vom 9. Juli 2021 erzielten Konsenses bezüglich mietfreien Wohnens könne ein Formvorbehalt, wenn überhaupt, nur Beweisfunktion haben und der Formvorbehalt sei durch diejenige Partei nachzuweisen, die sich auf die Unwirksamkeit des vorher mündlich Vereinbarten berufe (KG-act. 6, N 47–50). Zur Begründung ihrer Vorbringen verweisen die Berufungsgegner auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018 (vgl. KG-act. 6, N 49). Laut diesem Entscheid greift die Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR nicht, wenn die schriftliche Form erst nach Einigung über den Vertragsinhalt verabredet wurde; die schriftliche Form dient dann allenfalls der Beweissicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.3). Weil die Parteien bereits in den Entwürfen der Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen vom 1. Juli 2021 (Vi-act. KB 16 f.; vgl. Vi-act. A/I, N 43 f.) sowie vom 5. Juli 2021 (Vi-act. KB 18 f.; vgl. Vi-act. A/I, N 45) am Ende der Dokumente jeweils Unterschriften­felder angebracht hatten und die Berufungsführerin angekündigt hatte, zwei Kopien dieser Vereinbarung zum Notartermin mitzunehmen (Vi-act. KB 20; vgl. Vi-act. A/I, N 47; vgl. zum Ganzen vorstehend E. 3a.bb f.), ist anzunehmen, dass der vor­instanzlich festgestellte, konkludent vereinbarte Formvorbehalt von den Parteien gleichzeitig mit dem behaupteten Konsens betreffend mietfreies Wohnen erzielt wurde. Demzufolge vereinbarten die Parteien die schriftliche Form nicht erst nach Einigung über den Vertragsinhalt und die von den Berufungsgegnern zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist folglich nicht einschlägig. Vielmehr erbrachte die Berufungsführerin durch das Vorlegen der erwähnten Vereinbarungsentwürfe und der entsprechenden E-Mail-Korrespondenz den ihr obliegenden Beweis für die konkludente Vereinbarung einer Form­abrede und die Vermutung nach Art. 16 Abs. 1 OR kommt somit zur Anwendung. Diese richtet sich gegen die Berufungsgegner, die das Zustandekommen des Vertrags trotz nicht eingehaltener Form behaupten (vgl. vorstehend E. 3c). Demnach haben die Berufungsgegner darzutun, dass die Parteien dem vereinbarten Formvorbehalt keine konstitutive Wirkung beimessen wollten (Müller, a. a. O., Art. 16 OR N 62).

4. Die Berufungsführerin bringt weiter vor, die Vor­instanz begründe das gültige Zustandekommen des Vertrags damit, dass dem Formvorbehalt lediglich Beweisfunktion zukomme (KG-act. 1, N 28). Die Vor­instanz verletze Bundesrecht, wenn sie von der gesetzlichen Vermutung zugunsten eines konstitutiven Formvorbehalts mit der Begründung abweiche, es würden sich keine weiteren Indizien zugunsten der Vereinbarung eines solchen Formvorbehalts finden lassen (KG-act. 1, N 40). Darüber hinaus habe die Vor­instanz trotz unterbliebener Behauptungen der Berufungsgegner nach Argumenten für das Vorliegen eines Formvorbehalts mit reiner Beweisfunktion geforscht, wodurch sie den Verhandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Beweislastverteilung verletzt habe (KG-act. 1, N 41 f.).

a) Aufgrund der vorstehend in E. 3d.aa dargelegten Beweislastverteilung ist der Berufungsführerin zuzustimmen, dass nicht einzig aufgrund des Fehlens eines Hinweises auf die Vereinbarung einer Abschlussform in den Vertragsentwürfen betreffend mietfreies Wohnen sowie der entsprechenden E-Mail-Korrespondenz auf einen deklaratorischen Formvorbehalt geschlossen werden darf (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 13–15). Die Berufungsgegner müssen für die Widerlegung eines konstitutiven Formvorbehalts vielmehr nachweisen, dass dieser bloss zu Beweiszwecken vereinbart wurde resp. die Parteien ihren übereinstimmenden Abschlusswillen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch erklärt haben bzw. dass sie den vertraglichen Formvorbehalt aufgehoben haben, indem sie sich über die vereinbarte Form hinwegsetzen oder den Vertrag vorbehaltlos erfüllen (vorstehend E. 3a; vgl. insbesondere Kren Kostkiewicz, a. a. O., Art. 16 OR N 7).

b) aa) Das erstinstanzliche Vorbringen der Berufungsgegner, die Abrede bezüglich mietfreien Wohnens sei bei der Beurkundung vom 9. Juli 2021 wirksam geworden, weshalb ein allfälliger Formvorbehalt keinen Einfluss auf die Vertragswirkung dieser Abrede haben könne (Vi-act. A/II, N 27–38), ist wie vorstehend in E. 3d.aa dargelegt, nicht geeignet, die Beweisfunktion des konkludent vereinbarten Formvorbehalts zu belegen. Abgesehen davon bewiesen die Berufungsgegner die vorgetragenen und von der Berufungsführerin bestrittenen Gründe für die Nichtunterzeichnung der Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen anlässlich der Beurkundung am 9. Juli 2021 nicht (vgl. Vi-act. A/II, N 11; Vi-act. A/III, N 15; Vi-act. A/IV; vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 14). Ebenso erbrachten die Berufungsgegner für die behauptete, von der Berufungsführerin bestrittene Retournierung der unterschriebenen Vereinbarung an Letztere mit angeblichem E-Mail vom 14. Juli 2021, das aufgrund eines Serverabsturzes verloren gegangen sei, keine Beweise (Vi-act. A/II, N 16 f.; Vi-act. A/III, N 19–21; vgl. Vi-act. A/IV, N 16). Die Vor­instanz berücksichtigte, dass die rechtsunsichere Situation ab dem Folge­tag des Beurkundungstermins und Eigentumsübergangs nicht dem Willen der Parteien entsprochen haben dürfte und dass der Wortlaut des klägerischen E-Mails vom 13. Juli 2021: „Gerne kannst Du es unterzeichnen und mir eine elektronische Kopie zukommen lassen“, darauf hindeute, dass die Berufungsführerin die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht von der Unterzeichnung abhängig gemacht habe, ansonsten sie die Unterzeichnung nicht in das Belieben des Berufungsgegners 1 gestellt hätte (angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 14). Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime durch die Vor­instanz, wie sie die Berufungsführerin moniert (KG-act. 1, N 54 f.), liegt angesichts dessen, dass die Berufungsgegner in ihrer Klage­ant­wort den Wortlaut des E-Mails vom 13. Juli 2021 vorgebracht hatten (Vi-act. A/II, S. 22–25 m. H. a. Vi-act. KB 23), nicht vor. Die erwähnten Umstände sprechen dafür, dass die Parteien in Wirklichkeit einen übereinstimmenden Abschlusswillen hatten und die Form nur zu Beweiszwecken vereinbarten (vgl. vorstehend E. 3a). Bekräftigt wird dies dadurch, dass sich die Berufungsführerin im Vorfeld des Beurkundungstermins mit der „mietfreien“ Nutzung der Liegenschaft durch die Berufungsgegner stets einverstanden gezeigt hatte (vgl. Vi-act. A/II, N 8 f. m. H. a. Vi-act. KB 16–19 sowie N 27 f.) und im Nachgang zur Eigentumsübertragung der Liegenschaft mit E-Mail vom 13. Juli 2021 (Vi-act. KB 23) keinen Meinungswechsel kundtat, sondern die Unter­zeichnung, wie von der Vor­instanz zu Recht berücksichtigt, in das Belieben des Berufungsgegners 1 stellte, ohne für den andern Fall ein (beziffertes) Entgelt für die Weiterbenutzung der Liegenschaft zu verlangen, die Weg- bzw. Ausweisung aus der Liegenschaft anzudrohen oder die unberechtigte Nutzung zu monieren. Dies wäre selbst dann zu erwarten gewesen, wenn sich die Berufungsführerin, wie von ihr vorgebracht (KG-act. 1, N 56), lediglich einer höflichen Formulierung hätte bedienen wollen. Für ein wiederholtes Übermitteln der Vereinbarung zur Unterzeichnung, wie es die Berufungsführerin behauptet (KG-act. 1, N 57 und N 60), lässt sich dem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr ab dem Zeitpunkt der Beurkundung vom 9. Juli 2021 keine Hinweise entnehmen. Die Berufungsgegner machten im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr zu Recht darauf aufmerksam, dass die Berufungsführerin die Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen in ihrem späteren E-Mail vom 20. Juli 2021 (Vi-act. KB 24) nicht mehr thematisierte (Vi-act. A/II, S. 23 f.), was nahelegt, dass sie die Unterzeichnung dieser Vereinbarung nicht (mehr) als Gültigkeitsvoraussetzung für das Vereinbarte sah. Ausschlaggebendes Indiz für die tatsächliche Erklärung des Abschlusswillens der Parteien und mithin des blossen Beweiszwecks der Form, ist, dass der Vertreter der Berufungsführerin in seinem E-Mail vom 27. Juli 2021 ausgeführt hatte, der Berufungsgegner 1 wohne gegenwärtig mietfrei, was sehr grosszügig sei (Vi-act. A/II, N 14 und N 35; Vi-act. KB 27; angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 15). Aus dem Wortlaut dieses E-Mails ergibt sich, dass sich die Berufungsführerin trotz des Nichteinhaltens des konkludent vereinbarten Formvorbehalts an die Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen gebunden sah und dass der Formvorbehalt mithin bloss zu Beweiszwecken vorgesehen war. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Berufungsgegner auf die fehlende Unterzeichnung und die damit einhergehende Ungültigkeit der Vereinbarung aufmerksam gemacht und nicht den mietfreien Aufenthalt bestätigt und ihre Grosszügigkeit betont hätte (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. 3.5d auf S. 15). Daran ändert entgegen ihrer Vorbringen (KG-act. 1, N 56) nichts, dass die Bedingungen, unter denen die Berufungsgegner mietfrei wohnen würden, im E-Mail nicht erwähnt werden, zumal diese in den Entwürfen der Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen (Vi-act. KB 17 und KB 19) definiert wurden (vgl. vorstehend E. 2c.cc). Der Wortlaut des E-Mails vom 27. Juli 2021 (Vi-act. KB 27) spricht aus den dargelegten Gründen im Übrigen auch dafür, dass sich die Parteien über die vereinbarte Form hinwegsetzten und dass die Berufungsführerin die vertragliche Leistung der Überlassung einer Sache zum unentgeltlichen Gebrauch vorbehaltlos erbrachte (vgl. Art. 305 OR), was ebenfalls ein Indiz für den Vertragsabschluss darstellt (vgl. Kren Kostkiewicz, a. a. O., Art. 16 OR N 8). Im Übrigen vermag die Berufungsführerin aus dem Umstand, dass sie ihren Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Wasser und Gebäudeversicherung gemäss der angeblich nicht zustande gekommenen Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen gegenüber den Berufungsgegnern nicht geltend gemacht habe (KG-act. 1, N 61), mangels Behauptung eines vereinbarten und verpassten Zahlungstermins nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

bb) Die Berücksichtigung des E-Mails vom 27. Juli 2021 (Vi-act. KB 27) und die Schlussfolgerung, dass die Vereinbarung tatsächlich gelebt bzw. konkludent auf den Formvorbehalt verzichtet wurde, stellt entgegen der Ansicht der Berufungsführerin (KG-act. 1, N 32 und N 41 f.) sodann keine Verletzung der Verhandlungsmaxime dar, weil die Berufungsgegner im erstinstanzlichen Verfahren u. a. vorgebracht hatten, der Vertreter der Berufungsführerin habe in diesem E-Mail selbst bestätigt, dass eine Abrede bezüglich „mietfreien Wohnens“ zustande gekommen sei (Vi-act. A/II, N 35 und N 37), womit sie die der Wider­legung der Vermutung nach Art. 16 Abs. 1 OR zugrundeliegenden Tatsachen behaupteten, die vom Gericht frei gewürdigt werden dürfen. Ausserdem machten die Berufungsgegner im erstinstanzlichen Verfahren geltend, die Vereinbarung betreffend „mietfreies Wohnen“ sei wirksam geworden, worauf ein allfälliger Formvorbehalt, dem bloss Beweisfunktion zukomme, keinen Einfluss habe (Vi-act. A/II, N 24 ff., insb. N 34–38). Damit stellten sie sich auf den Standpunkt, dass die erwähnte Vereinbarung unabhängig ihrer Unterzeichnung Geltung erlangt und mithin der Formvorbehalt keine konstitutive Wirkung im Sinne der gesetzlichen Vermutung habe, was die Grundlage deren Widerlegung bildet. Es genügt insofern, dass die von den Berufungsgegnern vorgebrachten Tatsachen objektiv dazu geeignet sind, die gesetzliche Vermutung zugunsten eines konstitutiven Formvorbehalts zu erschüttern.

cc) Zusammengefasst ist durch die Bestätigung der Berufungsführerin im E-Mail vom 27. Juli 2021 des mietfreien Wohnens der Berufungsgegner ohne (weitere) Aufforderung zur Unterzeichnung der entworfenen Vereinbarung nachgewiesen (vgl. Vi-act. KB 27), dass die Parteien ihren übereinstimmenden Abschlusswillen in Wirklichkeit erklärten, dass der vereinbarten Form nur Beweisfunktion zukommt und dass die Parteien sich über diese hinwegsetzten. Die gesetzliche Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR zugunsten eines konstitutiven Formvorbehalts ist damit widerlegt. Zu prüfen bleibt, ob mit der Erklärung des übereinstimmenden Abschlusswillens im Hinblick auf die „Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen“ bezüglich sämtlicher objektiv wesentlicher Vertragspunkte der Gebrauchsleihe nach Art. 305 OR Konsens erzielt wurde.

c) Wie vorstehend in E. 3c.cc f. dargelegt, kam die Vor­instanz in Würdigung des E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien zum Schluss, dass in den E-Mails vom 1., 5., 6. und 8. Juli 2021 Konsens im Hinblick auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte in Bezug auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Stockwerkeigentumseinheit Nr. xx durch die Berufungsführerin an den Berufungsgegner 1 und dessen Familie bis zum 31. Juli 2022 erreicht worden sei (angefochtenes Urteil, E. 3.4d f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsführerin lediglich insofern auseinander, als sie moniert, die Vor­instanz habe den einzelnen Nachrichten im E-Mail-Verkehr ohne entsprechende Parteibehauptungen eine verbindliche Willenserklärung in Form eines Antrags oder Annahme beigemessen, was an der eigentlichen Problematik vorbeigehe (KG-act. 1, N 21 f.). Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, wie sie die Berufungsführerin annimmt, liegt aber nicht vor, weil die Berufungsgegner den von der Vor­instanz berücksichtigten E-Mail-Verkehr im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen sowie unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Nachrichten dargelegt hatten (vgl. insbesondere Vi-act. A/II, N 8–10) und die Ansicht vertraten, die mittels E-Mails vom 1. und 5. Juli 2021 ausgetauschten Vereinbarungen betreffend mietfreies Wohnen würden belegen, dass es bezüglich ihres Rechts auf mietfreie Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft zu Konsens gekommen sei (Vi-act. A/II, N 28). Im Übrigen setzen sich die Parteien mit der vor­instanzlichen Qualifizierung des E-Mails des Berufungsgegners 1 vom 1. Juli 2021 mit der angehängten Vereinbarung betreffend mietfreies Wohnen (Vi-act. KB 16 f.) als Antrag zu einer Gebrauchsleihe sowie des E-Mails des Vertreters der Berufungsführerin vom 5. Juli 2021 (Vi-act. KB 18 f.), der die Vereinbarung in Bezug auf die objektiv wesentlichen Punkte dem Berufungsgegner 1 unverändert retourniert habe, als Annahme aufseiten der Berufungsführerin nicht auseinander, weshalb auch im Berufungsverfahren auf diese vor­instanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4d) abzustellen ist. Somit ging die Vor­instanz im Ergebnis zu Recht davon aus, dass zwischen der Berufungsführerin und dem Berufungsgegner 1 ein Gebrauchsleihevertrag im Sinne von Art. 305 OR gültig zustande kam und dass die Berufungsgegner mithin über einen Rechtstitel für ihren streitgegenständlichen Aufenthalt in der Liegenschaft F.________ (Adresse) verfügten (angefochtenes Urteil, E. 3.4e). Ein ungerechtfertigter Eingriff in den Vermögensbereich der Berufungsführerin im Sinne von Art. 62 Abs. 1 OR liegt demzufolge nicht vor und die Vor­instanz wies die Klage der Berufungsführerin somit zu Recht ab.

d) Ob die Vor­instanz zu Recht vom ungenügenden Beweis bzw. der ungenügenden Substanziierung des Umfangs der geltend gemachten Bereicherung ausging und die Klage auch aus diesem Grund abwies (angefochtenes Urteil, E. 4.1–5), was die Berufungsführerin in Zweifel zieht (KG-act. 1, N 80 ff.), kann bei diesem Verfahrensausgang offengelassen werden. Dasselbe gilt für den von der Berufungsführerin vorgetragenen Umstand, wonach sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten habe, wobei die Vor­instanz dies ohnehin offenliess (angefochtenes Urteil, E. 3.6 f.).

5. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 9’000.00 der unterliegenden Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO haben die von Rechtsanwalt E.________ vertretenen Berufungsgegner gegenüber der Berufungsführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese spricht das Gericht gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 und § 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert mass­gebend ist (§ 11 GebTRA). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 113’553.55 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7; KG-act. 1, N 11; KG-act. 6) bewegt sich der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess zwischen Fr. 1’100.00 (20 % von Fr. 5’500.00) bis Fr. 23’760.00 (60 % von Fr. 39’600.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Rechtsanwalt E.________ reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Angesichts der mittleren Wichtigkeit, der leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache wegen der sich stellenden Konsensfragen sowie in Berücksichtigung der knapp 36-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 6), die sich weitgehend auf eine Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen beschränkt (vgl. Vi-act. A/II), ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 5’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Berufungsführerin hat die Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 113’553.55.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

8. Juli 2025 amu

ZK1 2024 26

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