Lexipedia

Entscheid

ZK1 2024 27

Kammer

15. Oktober 2024Deutsch11 min

1. Die Vor­instanz trat mit Verfügung vom 23. August 2024 auf die „Klage auf Bestreitung der Feststellung auf neues Vermögen“ des Klägers vom 25. März 2024 nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 100.00, weil er den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 auch innert Nachfrist nicht geleistet habe (angef. Verfügung, E. 4-6 sowie

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 15. Oktober 2024

ZK1 2024 27

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Feststellung neuen Vermögens

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2024, ZEO 2024 35);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Vor­instanz trat mit Verfügung vom 23. August 2024 auf die „Klage auf Bestreitung der Feststellung auf neues Vermögen“ des Klägers vom 25. März 2024 nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 100.00, weil er den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 auch innert Nachfrist nicht geleistet habe (angef. Verfügung, E. 4-6 sowie

Dispositivziffern 1 und 2).

Gegen diese Verfügung erhob der Kläger bzw. Berufungsführer mit Eingabe vom 1. September 2024 beim Kantonsgericht Berufung und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf den Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 sei zu verzichten und auf die Klage sei einzutreten (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 10. September 2024 beantragte der Berufungsführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Er bringt im Wesentlichen vor, die Vor­instanz wisse, dass er unter dem Existenzminimum lebe und darum die verlangten Fr. 4’000.00 nicht bezahlen könne. Obwohl sie die Verfügung im Verfahren ZES 2023 589 vom 15. März 2024 und den darin festgehaltenen Positivsaldo von Fr. 2’953.40 pro Monat kenne, müsse er bezahlen, damit eine Neubeurteilung des Vermögens des Berufungsgegners erfolge. In seinem Brief vom 25. März 2024 an die Vor­instanz habe er zur Verfügung ZES 2023 589 vom 15. März 2024 erfolglos Stellung genommen (KG-act. 1).

3.

a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-prozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8). Die

blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung ebenso wenig wie ein blosser Verweis auf die Vorakten oder die erstinstanzlichen Ausführungen (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; 4A_325/2022 vom 22. November 2022 E. 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 896 mit Verweisen). Es kann von der Berufungsinstanz nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten. Ebenso wenig ist den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird (Seiler, a.a.O.,

§ 11 N 896 mit Verweisen; zum Ganzen KGer SZ, ZK1 2023 25 vom 19. September 2023, E. 2a). Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens dar (vgl. Seiler, a.a.O.,

§ 9 N 601 mit Verweisen). Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020, E. 3.3.2; siehe auch BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1). Die Berufungsinstanz kann neue Tatsachen und Beweismittel nach

Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

b) Mit Verfügung vom 26. April 2024 erhielt der Berufungsführer Frist bis zum 20. Mai 2024 und nach ungenutztem Ablauf der Frist mit Verfügung vom 27. Mai 2024 eine Nachfrist, um den Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 zu bezahlen (Vi-act. E/2-3). Er brachte in seiner Klage vom 25. März 2024 lediglich vor, dass er Fr. 400’000.00 bezahlt habe, sein Elternhaus – das er für über Fr. 1’000’000.00 umgebaut habe – versteigert worden sei, ihm Anwalts- und Gerichtskosten von Fr. 300’000.00 entstanden seien und er am Rande des Existenzminimums lebe (Vi-act. A/Ia, lit. A, Rz. 5). Dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, brachte er im vor­instanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich vor. Dies hätte sich jedoch spätestens nach Erhalt der besagten Verfügungen, mit denen die Vor­instanz ihm Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses ansetzte, aufgedrängt. Dass ihm dies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, bringt der Berufungsführer weder vor noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Bei diesem Vorbringen handelt es sich somit um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO), das im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben muss.

Daneben verweist der Berufungsführer bloss auf die Verfügung der Vor­instanz im Verfahren ZES 2023 589 vom 15. März 2024, welche die Vor­instanz dem Aktenüberweisungsschreiben vom 13. September 2023 in Kopie beilegte

(KG-act. 5), und seinen Brief vom 25. März 2024 an die Vor­instanz. Erstere befasst sich nur mit der finanziellen Situation des Berufungsgegners und stellt neues Vermögen desselben in Höhe von Fr. 2’953.40 monatlich fest (siehe dort E. 9). Darin sind keine Erwägungen zur finanziellen Situation des Berufungsführers enthalten. Mit seinem Brief vom 25. März 2024 meint der Berufungsführer wohl seine vor­instanzliche Klageschrift, jedenfalls liegen keine anderen seiner „Briefe“ datierend vom 25. März 2024 bei den Akten. In dieser legte der Berufungsführer seine finanzielle Situation nicht umfassend dar und machte ebenso wenig geltend, er könne einen allfälligen Kostenvorschuss nicht bezahlen. Abgesehen davon, dass blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Vorakten zur Erfüllung der Begründungspflicht ohnehin nicht genügen, setzt sich der Berufungsführer selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesen Rechtsschriften nicht mit den vor­instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Daher fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung der Berufung, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

4.

Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre diese in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen:

Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Es setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Leistet die klagende Partei den Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Mit Verfügung vom 26. April 2024 erhielt der Berufungsführer Frist bis zum 20. Mai 2024, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 zu bezahlen

(Vi-act. E/2). Diesen leistete er unbestrittenermassen nicht. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 erhielt er eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. Juni 2024 (Vi-act. E/3). Auch innert dieser Frist leistete der

Berufungsführer den Vorschuss nicht. Die Vor­instanz wies den Berufungs-führer in beiden Verfügungen darauf hin, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn er den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leiste. Überdies machte sie ihn auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam (Vi-act. E/2‑3). Auf diese Verfügungen reagierte der Berufungsführer nicht. Insbesondere machte er nicht geltend, dass er aufgrund seiner

finanziellen Verhältnisse den Kostenvorschuss nicht zahlen könne, und

beantragte ebenso wenig die unentgeltliche Rechtspflege oder die Gewährung anderer Zahlungsfristen/-modalitäten. Er brachte in seiner Klage vom

25.

März 2024 neben gewissen Kosten, die ihm entstanden seien, lediglich vor, dass er am Rande des Existenzminimums lebe (Vi-act. A/Ia, lit. A, Rz. 5). Seine finanzielle Situation in Bezug auf sein Einkommen und Vermögen blieb damit unklar. In der Verfügung vom 15. März 2024 im Verfahren

ZES 2023 589 der Vor­instanz befasste sich diese nur mit der finanziellen

Situation des Berufungsgegners. Diese Verfügung enthält mithin keine Ausführungen zur finanziellen Situation des Berufungsführers. Den Brief vom 25. März 2024, sofern es sich dabei nicht um die vor­instanzliche Klageschrift handelt, reichte der Berufungsführer nicht ein und ein solcher befindet sich ebenso wenig in den Akten. Die Behauptung, der Berufungsführer könne den Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 nicht bezahlen, und die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Bremgarten (KG-act. 1 und 1/1) müssen als unzulässige Noven im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben (siehe vorne E. 3b). Dass die Vor­instanz Kenntnis von der finanziellen Situation des Berufungsführers hatte und wusste, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, ist somit unbelegt. Im Übrigen hätte der

Berufungsführer auf die Kostenvorschussverfügungen reagieren und die Vor­instanz diesbezüglich informieren können. Angesicht all dessen wäre die

Berufung abzuweisen, sofern auf sie einzutreten wäre.

5.

Der Berufungsführer beantragte für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 4).

a) Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass­gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem

Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf

eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstands zu beurteilen und abzuschätzen

(BGE 142 III 138, E. 5.1; BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5;

BGE 131 I 113, E. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1; zum Ganzen ZK1 2017 37 vom 23. November 2017, E. 3b).

b) In Anbetracht, dass der Berufungsführer auf die vor­instanzlichen

Kostenvorschussverfügungen nicht reagierte und insbesondere nicht vorbrachte, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, sowie unter Berücksichtigung, dass er seine finanzielle Situation vor Erstinstanz nicht umfassend darlegte und ebenso wenig belegte, sondern dies erst im Berufungsverfahren mit neuen, novenrechtlich unzulässigen Behauptungen und Belegen versucht, waren die Verlustgefahren des Berufungsführers bei einer summarischen

Prüfung von Anfang an erheblich höher als seine Gewinnaussichten und seine Rechtsbegehren mithin von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

6.

Der Berufungsführer beantragt überdies sinngemäss den Erlass der Kosten von Fr. 1’500.00 aus dem Verfahren ZK2 2023 28 (KG-act. 4).

Gerichtskosten können zwar nach Art. 112 Abs. 1 ZPO bei dauernder Mittel-losigkeit erlassen werden, doch sind die Kosten des Verfahrens ZK2 2023 28 nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Daher ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Es bleibt dem Berufungsführer unbenommen, ein entsprechendes Gesuch im Verfahren ZK2 2023 28 einzureichen und seine dauernde Mittellosigkeit in jenem Verfahren vorzubringen sowie nachzuweisen.

7.

Zusammengefasst ist auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss würden die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Berufungsführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO), doch ist angesichts der Umstände ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung in materieller Hinsicht wurde auf die Einholung einer Berufungsant­wort verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Weil dem Berufungsgegner angesichts dessen kein Aufwand entstand, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Kosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 35’440.80.

Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

17.

Oktober 2024 amu

ZK1 2024 27

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

4A_580/2015

4A_325/2022

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

ZK1 2023 25

5A_512/2020

5A_206/2016

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BGE 133 III 614ATF 133 III 614DTF 133 III 614

BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

ZK1 2017 37

ZK2 2023 28

Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC

ZK2 2023 28

ZK2 2023 28

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 34 GebO

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF