ZK1 2024 28
Präsidial
21. November 2024Deutsch3 min
21. November 2024 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. November 2024
ZK1 2024 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen
1. A.________,
Kläger und Berufungsführer,
2. B.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Höfe vom 16. August 2024, ZEV 2023 27);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Vorinstanz mit Urteil vom 16. August 2024 die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abwies, die mit Formular vom 21. März 2022 auf den 30. Juni 2022 mitgeteilten Kündigungen für das Mietobjekt 5.5 Zimmer-
Maisonette-Wohnung inkl. Tiefgaragenparkplatz Nr. 36 sowie für den Tiefgaragenparkplatz Nr. 20 an der F.________strasse xx für gültig erklärte und das Eventualbegehren um Erstreckung des Mietverhältnisses ebenfalls abwies
(angef. Urteil, Dispositivziffer 1-4);
- die Kläger mit Berufung vom 18. September 2024 dieses Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfochten (KG-act. 1);
- die Kläger mit Verfügung vom 19. September 2024 aufgefordert wurden, bis spätestens am 6. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 8’000.00 bzw. je Fr. 4’000.00 zu bezahlen (KG-act. 4);
- die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf Antrag der Kläger zweimal bis 28. Oktober 2024 erstreckt wurde (KG-act. 8 und 9);
- die Kläger den Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht leisteten;
- den Klägern mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 gestützt auf
Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. November 2024 gesetzt und ihnen für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 10);
- die Kläger den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlten, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen sind;
- die Beklagte auf eine Berufungsantwort verzichtete (KG-act. 5), weshalb ihr mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden unter
solidarischer Haftung den Klägern auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen
gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 140’760.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
21. November 2024 amu
ZK1 2024 28
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF