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Entscheid

ZK1 2024 29

Kammer

23. Dezember 2024Deutsch14 min

1. a) Der Berufungsführer reichte am 12. Mai 2022 Klage betreffend Erbteilung/‌Herabsetzung beim Bezirksgericht Höfe ein (ZK1 2023 14: Vi-act. A/I). Die Berufungsgegner stellten mit Klageant­wort vom 14. September 2022 Antrag auf Nichteintreten mit der Begründung, die Klagebewilligung sei dem Berufungsführer am 26. Januar 2022 zugegangen, er habe seine Klage jedoch erst am 12. Mai 2022 eingereicht, was gemäss EuFrÜb zu spät sei

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Dezember 2024

ZK1 2024 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

2. E.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

3. G.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

betreffend

Erbteilung/Herabsetzung (zweiter Rechtsgang)

(Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2023, ZGO 2022 6);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Der Berufungsführer reichte am 12. Mai 2022 Klage betreffend Erbteilung/‌Herabsetzung beim Bezirksgericht Höfe ein (ZK1 2023 14: Vi-act. A/I). Die Berufungsgegner stellten mit Klageant­wort vom 14. September 2022 Antrag auf Nichteintreten mit der Begründung, die Klagebewilligung sei dem Berufungsführer am 26. Januar 2022 zugegangen, er habe seine Klage jedoch erst am 12. Mai 2022 eingereicht, was gemäss EuFrÜb zu spät sei

(ZK1 2023 14: Vi-act. A/II–IV). Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe trat auf die Klage mit Verfügung vom 9. Februar 2023 unter entsprechenden Prozesskostenfolgen nicht ein.

b) Am 15. März 2023 erhob der Berufungsführer Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsgegner (ZK1 2023 14: KG-act. 1, S. 2). C.________ (nachfolgend: Berufungsgegnerin 1) und G.________ (nachfolgend: Berufungsgegner 3) teilten mit Eingaben vom 24. bzw. 27. April 2023 mit, sie würden auf eine Berufungsant­wort verzichten (ZK1 2023 14: KG-act. 8 und 10). E.________ (nachfolgend: Berufungsgegner 2) beantragte mit Berufungsant­wort vom 1. Mai 2023, die Berufung sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werde, und der vor­instanzliche Entscheid sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsführers (ZK1 2023 14:

KG-act. 12, S. 2). Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts entschied mit Beschluss ZK1 2023 14 vom 17. August 2023 Folgendes:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2023 bestätigt.

Erwägungen

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

3.

Der Berufungsführer hat den Berufungsgegner 2 für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4.

[Rechtsmittelbelehrung mit Streitwertangabe von Fr. 685’258.90]

5.

[Zufertigung]

c) Das Bundesgericht hiess die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Berufungsführers mit Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 gut, soweit es auf sie eintrat. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts

ZK1 2023 14 vom 17. August 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurück. Betreffend „die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens“ wies es den Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Gerichtskosten erhob es nicht und Parteientschädigungen sprach es ebenso wenig zu.

d) Das Kantonsgericht führte das Verfahren unter der Nummer

ZK1 2024 29 fort und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme (KG-act. 2). In der Folge liess sich einzig der Berufungsgegner 2 vernehmen, der mit Stellungnahme vom 27. November 2024 die folgenden Anträge stellte

(KG-act. 7):

1.

Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens seien vom Staat zu übernehmen. Eventualiter seien sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Subeventualiter seien die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer und je zu einem Sechstel den Beschwerdegegnern 1 bis 3 zu überbinden.

2.

Für das zweitinstanzliche Verfahren sei zugunsten des Beschwerdegegners 2 und zulasten des Beschwerdeführers und/‌oder zulasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung zu sprechen.

Dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates und/‌oder des Beschwerdeführers.

Diese Stellungnahme wurde den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 8).

2.

Der Berufungsgegner 2 bringt in seiner Stellungnahme zutreffend vor, das Bundesgericht habe die Sache grundsätzlich an das Bezirksgericht Höfe zurückgewiesen, das auch über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenverfahrens betreffend Nichteintreten zu entscheiden habe, und dass sich die Rückweisung an das Kantonsgericht zur eventuellen Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf diejenigen des Berufungsverfahrens beschränke (KG-act. 7, Ziff. II.1).

a) Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu zählen sind

(Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt.

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sieht vor, dass das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO über Ermessen, wie es die Kosten verteilen und ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungs­grund­sätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will

(BGE 145 III 153, E. 3.3.2 und 139 III 358, E. 3).

b) Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe kam im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen, wozu das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung gehört (BGE 139 III 273,

Regeste und E. 2.1 = Pra 103 [2014] Nr. 6), zum Schluss, dass der Berufungsführer bzw. sein Rechtsvertreter die Klage betreffend Erbteilung/‌Herabsetzung einen Tag nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach

Art. 209 Abs. 3 ZPO und mithin nicht fristgerecht eingereicht habe, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (ZK1 2023 14: angefochtene Verfügung). Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten diese Einschätzung und erachteten die Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO als verpasst. Im Unterschied zum Kantonsgericht, das den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid schützte, erwog das Bundesgericht, seine Rechtsprechung zur Frage der Berechnung einer nach Monaten bestimmten Frist nach Art. 142 Abs. 2 ZPO sei zumindest uneinheitlich gewesen und werde mit seinem Entscheid nun erstmals geklärt. Daher dränge sich die Anwendung der für Rechtsprechungsänderungen entwickelten Praxis auf, wonach zwar grundsätzlich die neue Rechtsprechung anzuwenden sei. Im Kontext von Rechtsprechungsänderungen würden aber jeweils Ausnahmen gemacht, wenn sich die Änderung auf die Bedingungen für die Zulässigkeit einer prozessualen Handlung beziehe. Danach müssten Praxisänderungen vorgängig angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels wie namentlich die Berechnung von Rechtsmittelfristen berühren und wenn dem Rechtsuchenden deshalb Rechte verlustig gehen würden, die er bei Vorwarnung hätte geltend machen können. Diese Rechtsprechung stehe vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben, dem nicht nachgelebt würde, erwüchse demjenigen aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung ein Nachteil, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet habe. Der Rechtsstandpunkt des Berufungsführers sei nicht offensichtlich unzutreffend gewesen, habe er sich hierfür doch auf einen Grossteil der Doktrin sowie auf kantonale Rechtsprechung stützen können. Daher wäre es laut Bundesgericht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, ihn die Folgen der erstmaligen Klärung der Auslegung von Art. 142 Abs. 2 ZPO tragen zu lassen, zumal es sich bei der Frist von

Art. 533 Abs. 1 ZGB um eine Verwirkungsfrist handle und unklar bleibe bzw. nicht geltend gemacht worden sei, er könne den (behaupteten) Herabsetzungsanspruch in einem allenfalls neu einzuleitenden Erbteilungsverfahren auch einredeweise geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_691/2023 vom 13. August 2024, E. 6). Das Bundesgericht verzichtete angesichts dieser Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten und sprach dem Berufungsführer trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_691/2023 vom 13. August 2024, E. 7).

c) War eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, so ist eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen möglich

(Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. vorstehend E. 2a). Die Botschaft zur ZPO nennt als Beispiel hierfür eine Praxisänderung des erkennenden Gerichts zuungunsten der klagenden Partei, die im Vertrauen auf eine bestehende Praxis den Prozess führte (BBl 2006 7297; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 107 ZPO N 6). Nach herrschender Lehrmeinung erscheine es allerdings stossend, die Prozesskosten ermessensweise der obsiegenden beklagten Partei aufzuerlegen, weil diese die Praxisänderung des Gerichts nicht zu verant­worten habe. Die Kosten seien vielmehr gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 107 ZPO N 6, m.w.H.; Hofmann/‌Baeckert, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 5; Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 107 ZPO N 7; vgl. auch Urwyler/‌Grütter, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016,

Art. 107 ZPO N 3). Laut der Rechtsprechung des Bundegerichts verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, der beschwerdeführenden Partei die Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen, wenn ihre Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden (BGE 122 I 57, Regeste und E. 3d; vgl. Bohnet/‌Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2. A. 2023,

Art. 107 ZPO N 4).

d) In Nachachtung der in E. 2b wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts, wonach sich vorliegend die Anwendung der für Rechtsprechungsänderungen entwickelten Praxis aufdränge, sowie im Hinblick auf die vorstehend in E. 2c dargelegte diesbezügliche Mehrheitsmeinung bzw. der wiedergegebenen Argumente, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2023 14 von Fr. 2’000.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Berufungsführer ist der von ihm als Kostenvorschuss bereits geleistete Betrag von Fr. 2’000.00 somit aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.

e) Ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss die Gerichts- oder auch die Parteikosten umfasst, ist umstritten (vgl. Hofmann/‌Baeckert, a.a.O., Art. 107 ZPO N 11; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 25 f.; vgl. auch Bohnet/‌Droese, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9). Das Bundesgericht erwog in BGE 138 III 471 die infolge eines unzutreffenden Entscheids eines Bezirksgerichts entstandenen Gerichts- und Parteikosten seien nicht von den Parteien veranlasst worden, weshalb es sich rechtfertige, diese gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Demgegen­über erblickte das Bundesgericht in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach

Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385, E. 4.1). Laut

§ 83 Abs. 2 JG sind im Kanton Schwyz Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich als angemessen erweisen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichts­kasse zu belasten. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt sich diese Kostenverteilung dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler der Behörde oder des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Beschluss ZK2 2019 36 vom

22.

November 2019, E. 4, m.w.H.; vgl. EGV-SZ 2014, A 2.1, E. 4b).

Der anwaltlich vertretene Berufungsführer reichte seine Klage einen Tag nach Ablauf der dreimonatigen Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO ein, obschon bekannt war, dass die entscheidende Frage der Berechnung von Monatsfristen nach der ZPO in Bezug auf diesen einen zusätzlichen Tag umstritten war (Hoffmann-Nowotny/‌Brunner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 142 ZPO N 6; Benn, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 142 ZPO N 17; vgl. Merz, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 142 ZPO, Fn. 34). Insofern ist nicht von einem Fehler des Gerichts auszugehen und es rechtfertigt sich nicht, dem Berufungsführer zulasten der Staatskasse oder zulasten der Berufungsgegner 1–3 eine Entschädigung zuzusprechen. Im Übrigen begründet der Berufungsführer, der im zweiten Rechtsgang keine Stellungnahme einreichte, nicht, dass resp. auf welcher Grundlage ihm für den ersten Rechtsgang eine Entschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen wäre.

Der Berufungsgegner 2 beantragt eine Entschädigung für das Berufungsverfahren ZK1 2023 14 und begründet dies damit, das Rechtsmittelverfahren sei ihm aufgedrängt worden und er habe die Verspätung der Klage zu Recht

moniert (KG-act. 7, Ziff. 2c). Dieser Forderung steht jedoch entgegen, dass er sich mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung identifizierte. Dies führt zwar gemäss der vorangehenden Ausführungen nicht zu einer Prozesskostenauflage zu seinen Lasten, verhindert aber gleichwohl eine Entschädigungszusprechung zu seinen Gunsten.

3.

Mit Verweis auf die Begründung in E. 2a–d rechtfertigt es sich, auch die Kosten des zweiten Rechtsgangs auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsgegner 2, der sich im auf die Kosten- und Entschädigungsfrage beschränkten zweiten Rechtsgang als einziger vernehmen liess (vgl. vorstehend E. 1d) und der keine spezifizierte Kostennote einreichte (vgl. KG-act. 7), wird für seine knapp fünfseitige Stellungnahme vom 27. November 2024 angesichts der beschränkten Schwierigkeit der Sache, dem geringen Umfang der Arbeitsleistung und dem also tiefen Zeitaufwand (KG-act. 7) mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt (vgl. § 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und

§ 11 GebTRA);-

beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2023 14 von Fr. 2’000.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Dem Berufungsführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Für das Berufungsverfahren ZK1 2023 14 werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Für das Berufungsverfahren ZK1 2024 29 werden keine Kosten erhoben.

Der Berufungsgegner 2 wird für das Berufungsverfahren ZK1 2024 29 aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

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27.

Dezember 2024 amu

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 145 III 153ATF 145 III 153DTF 145 III 153

BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358

BGE 139 III 273ATF 139 III 273DTF 139 III 273

Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC

ZK1 2023 14

Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 533 ZGBart. 533 CCart. 533 CC

5A_691/2023

5A_691/2023

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

BGE 122 I 57ATF 122 I 57DTF 122 I 57

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

ZK1 2023 14

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

BGE 138 III 471ATF 138 III 471DTF 138 III 471

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

BGE 140 III 385ATF 140 III 385DTF 140 III 385

§ 83 JG

§ 83 JG

ZK2 2019 36

EGV-SZ 2014 A 2.1

Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

ZK1 2023 14

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 11 GebTRA

ZK1 2023 14

ZK1 2023 14

ZK1 2024 29

ZK1 2024 29

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF