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Entscheid

ZK1 2024 30

Präsidial

18. Oktober 2024Deutsch7 min

1. Die Vor­instanz erkannte in den Dispositivziffern 2 und 4.1 des Urteils vom 26. August 2024 was folgt (KG-act. 1/2):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. Oktober 2024

ZK1 2024 30

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Ehescheidung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. August 2024, ZEO 2020 16);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Vor­instanz erkannte in den Dispositivziffern 2 und 4.1 des Urteils vom 26. August 2024 was folgt (KG-act. 1/2):

1. […]

2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:

ab Oktober 2024 bis und mit März 2025: CHF 12’877.20

ab April 2025 bis und mit Oktober 2027: CHF 7’098.20

3. […]

4.1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Güterrecht CHF 10’216.18 zu bezahlen.

4.2-10. […]

Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte bzw. Berufungsführerin mit Eingabe vom 20. September 2024 beim Kantonsgericht Berufung und beantragte

Folgendes (KG-act. 1):

1. Es sei die Parteivereinbarung vom 20. September 2024 betreffend Änderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 4.1 des Urteils vom

26. August 2024 zu genehmigen und entsprechend die Dispositiv-Ziffern 2 und 4.1 des Scheidungsurteils vom 26. August 2024 wie folgt zu ändern:

Ziff. 2:

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:

ab Oktober 2024 bis und mit Juni 2025 CHF 15’500.00

ab Juli 2025 bis und mit Oktober 2027 CHF 8’500.00

Lebt die Beklagte mit einer erwachsenen Person in einem Konkubinat oder einer Wohngemeinschaft, reduziert sich der monatliche persönliche Unterhaltsbeitrag nach einer Wartefrist von 6 Monaten ab Aufnahme des Konkubinats bzw. der Wohngemeinschaft um CHF 1’500.00 monatlich. Wird die Wohngemeinschaft bzw. das Konkubinat vor Oktober 2027 wieder aufgegeben, lebt der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag gemäss dieser Ziffer wieder auf.

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger von der Aufnahme eines Konkubinats oder einer Wohngemeinschaft unverzüglich Kenntnis zu geben.

Ziff. 4.1:

Die Verpflichtung der Beklagten zu einer güterrechtlichen Zahlung von CHF 10’216.18 an den Kläger wird infolge Verzichts des

Klägers auf diese Forderung gemäss Vereinbarung der Parteien vom 20. September 2024 ersatzlos aufgehoben.

2. Es seien die Kosten des Erledigungsentscheides im Berufungsverfahren gemäss Parteivereinbarung vom 20. September 2024 der Berufungsklägerin aufzuerlegen und vom Verzicht des

Berufungsbeklagten auf Parteientschädigung sei Vormerk zu nehmen.

Mit Verfügung vom 23. September 2024 erhielt der Kläger bzw. Berufungsgegner Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und das Verfahren wie beantragt erledigt werde (KG-act. 2). Dem Berufungsgegner wurde diese Verfügung gemäss Sendungsverfolgung der Post am 30. September 2024 zugestellt. Die Rechtsvertreterin des Berufungsgegners teilte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 lediglich ihre Ferienabwesenheiten mit. Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2. a) Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugte, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung schlossen und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.

Art. 279 ZPO gilt für umfassende Vereinbarungen sowie für Teilvereinbarungen. Der Zeitpunkt des Abschlusses ist irrelevant. Die Parteien können sich auch noch im Rechtsmittelverfahren einigen. Ist die Prüfung durch die Rechtsmittel­instanz aufgrund der Akten und Parteieingaben möglich, genehmigt sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Vereinbarung. Das Verfahren wird somit unmittelbar vor der Rechtsmittel­instanz beendet und nicht aufgrund Vergleichs abgeschrieben (BGE 138 III 532, E. 1.3; zum Ganzen Burri/Sutter-Somm, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 1. A. 2020, Art. 279 ZPO N 4-6).

Erwägungen

b) Die Vereinbarung der Parteien vom 20. September 2024 entspricht in Bezug auf die Abänderung der Dispositivziffern 2 und 4.1 des angefochtenen Urteils inhaltlich dem Antrag Ziff. 1 der Berufungsschrift der Berufungsführerin (KG-act. 1; KG-act. 1/3, Rz. 2). Sie bezieht sich mithin auf den nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht, wofür im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Dispositions- und Verhandlungsmaxime gelten (BGE 147 III 301, E. 2.2). Im angefochtenen Urteil regelte die Vor­instanz keine Kinderbelange. Den Parteien steht es daher frei, betreffend nachehelichen Unterhalt und Güterrecht eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Sie sind ausserdem beide anwaltlich vertreten und hatten vor Abschluss der Vereinbarung mit dem angefochtenen Urteil eine erste gerichtliche Beurteilung, an der sie sich orientieren konnten. Der Berufungsgegner erhob gegen die von ihm unterzeichnete Vereinbarung im Berufungsverfahren keine Einwände. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung schlossen. Weil die Vereinbarung nur den nachehelichen Unterhalt sowie die güterrechtliche Forderung von Fr. 10’216.18 betrifft und die übrigen Scheidungsfolgen im Urteil der Vor­instanz geregelt und unangefochten sind, liegt die Vollständigkeit aller zu regelnden Scheidungsfolgen vor. Ferner ist die Vereinbarung, die eine Erhöhung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags an die Berufungsführerin von Fr. 12’877.20 auf Fr. 15’500.00 bzw. von Fr. 7’098.20 auf Fr. 8’500.00 und die Streichung der güterrechtlichen Forderung der

Berufungsführerin von Fr. 10’216.18 beinhaltet, in Anbetracht der finanziellen Situation der Parteien (vgl. KG-act. 1/2, E. 4.4.5, 4.5.3 und 6.9) nicht offensichtlich unangemessen. Die Vereinbarung der Parteien ist somit zu genehmigen.

3.

Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen auferlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Weil die Berufungsführerin die Genehmigung beantragt und der Berufungsgegner sich dieser nicht widersetzt, unterliegt keine der Parteien. Daher rechtfertigt es sich, die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Gemäss Vereinbarung der Parteien sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen. Der Berufungsgegner verzichtet ausdrücklich auf eine Parteientschädigung

(KG-act. 1/3, Rz. 5). Dies erscheint angemessen und ist entsprechend festzusetzen. Nach § 40 Abs. 2 JG kann über genehmigungsbedürftige Vereinbarungen präsidial entschieden werden (siehe KGer SZ, ZK2 2020 5 vom

26.

Mai 2020, E. 3);-

verfügt:

In Genehmigung der Vereinbarung vom 20. September 2024 werden Dispositivziffern 2 und 4.1 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. August 2024 (ZEO 2020 16) aufgehoben und Dispositivziffer 2 wird wie folgt ersetzt:

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:

ab Oktober 2024 bis und mit Juni 2025 CHF 15’500.00

ab Juli 2025 bis und mit Oktober 2027 CHF 8’500.00

Lebt die Beklagte mit einer erwachsenen Person in einem Konkubinat oder einer Wohngemeinschaft, reduziert sich der monatliche persönliche Unterhaltsbeitrag nach einer Wartefrist von 6 Monaten ab Aufnahme des Konkubinats bzw. der Wohngemeinschaft um CHF 1’500.00 monatlich. Wird die Wohngemeinschaft bzw. das Konkubinat vor Oktober 2027 wieder aufgegeben, lebt der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag gemäss dieser Ziffer wieder auf.

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger von der Aufnahme eines Konkubinats oder einer Wohngemeinschaft unverzüglich Kenntnis zu geben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1’200.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im

Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

18.

Oktober 2024 amu

ZK1 2024 30

Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC

Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC

BGE 138 III 532ATF 138 III 532DTF 138 III 532

Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 40 JG

ZK2 2020 5

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF