Lexipedia

Entscheid

ZK1 2024 33

Kammer

21. Januar 2026Deutsch80 min

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 21. Januar 2026 ZK1 2024 33 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. In Sachen A.________, Klägerin und Berufung...

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Urteil vom 21. Januar 2026 ZK1 2024 33

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend Abänderung Kindesunterhalt (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. August 2024, ZEO 2021 25);-

hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2

nachdem sich ergeben:

A. Die Parteien heirateten am ________ in Portugal und sind die Eltern der Zwillinge E.________ und F.________.

B. Nach Trennung der Parteien genehmigte das Bezirksgericht Bülach im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 23. Mai 2014 die Vereinbarung der Parteien vom 13. Mai 2014 hinsichtlich der Kinderbelange (u.a. Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt von EUR 500.00 je Kind; vgl. Akten BG Bülach Geschäfts-Nr.: EE140029 act. 25). Danach erliess das Amtsgericht Lissabon am 15. Dezember 2014 das Scheidungsurteil und bestätigte darin die Vereinbarung der Parteien über die Regelung der elterlichen Fürsorge der minderjährigen Kinder (Vi-act. B13 und B14). Am 6. Juni 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht March eine Klage betreffend „Nebenfolgen der Scheidung (Regelung der Elternrechte) / Ergänzung, ev. Abänderung Scheidungsurteil“ ein (Akten BG March Prozess-Nr. ZEO 2015 36 act. A/1). Alsdann stellte der Beklagte am 4. Mai 2016 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Akten BG March Prozess-Nr. ZES 2016 226 act. 1). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 23. September 2016 abgeschlossen (Akten BG March Prozess-Nr. ZES 2016 226 act. 22). Die Klägerin zog sodann ihre Klage vom 6. Juni 2015 betreffend Nebenfolgen der Scheidung zurück (Akten BG March Prozess-Nr. ZEO 2015 36 act. A/6 und A/7).

C. Am 28. September 2021 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Kinderunterhalts ein und stellte folgende Anträge (Vi-act. A1):

Erwägungen

1.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder F.________ und E.________, rückwirkend

Kantonsgericht Schwyz 3

per 2020, einen monatlichen Unterhalt von mindestens CHF 3’208 (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) pro Kind, zu bezahlen.

2.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ausserordentliche Kosten der Kinder (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Sprachaufenthalte) die Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden.

3.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die 2021 angefallenen bzw. noch anfallenden ausserordentlichen Kosten der Kinder die Hälfte zu bezahlen, nämlich mindestens CHF 2’225.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beklagten.

Mit Klageantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte der Beklagte die kostenpflichtige Abweisung des Abänderungsgesuchs (Vi-act. A5). Nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erkannte die Vorinstanz am 16. August 2024 was folgt (angef. Urteil):

1.

Die Klage auf Abänderung des Kinderunterhalts wird abgewiesen.

2.

Die Klage zur Bezahlung von ausserordentlichen Kinderkosten wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von total CHF 7’860.75, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 5’200.00 sowie den Kosten der Übersetzung von CHF 787.50 und den Kosten für die Kinderanwältin von CHF 1’873.25, werden im Betrag von CHF 937.00 dem Beklagten und im Betrag von CHF 6’923.75 der Klägerin auferlegt. Die gesamten Gerichtskosten werden vollständig über den Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 8’000.00 bezogen und zwar unter Einräumung des Rückgriffrechts von CHF 937.00 auf den Beklagten. Der Restbetrag von CHF 139.25 ist der Klägerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

4.

Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten ausserrechtlich mit pauschal CHF 7’715.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

5.

[Rechtsmittelbelehrung]

Kantonsgericht Schwyz 4

6.

[Zufertigung]

D. Am 27. September 2024 erhob die Klägerin (nachfolgend auch Berufungsführerin) Berufung gegen das Urteil vom 16. August 2024 und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):

1.

Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder F.________ und E.________, beide geboren am ________, rückwirkend ab 1 Jahr vor Anhebung der Abänderungsklage vom 28.9.2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mind. CHF 2’667 je Kind zu bezahlen, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.

Ausserdem reichte sie mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 11):

1.

Es sei der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.

Es sei der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Es sei für die Gesuchstellerin der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Eventuell sei die Gesuchstellerin für die Dauer des Berufungsverfahrens von der Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien, mind. aber bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Eventuell sei die Gesuchstellerin für die Dauer des Berufungsverfahrens von der Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien, mind. aber bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

Kantonsgericht Schwyz 5

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 befreite der Vorsitzende die Berufungsführerin von der Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren und stellte in Aussicht, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden werde (KG-act. 13).

Der Beklagte (nachfolgend auch Berufungsgegner) reichte am 1. November 2024 seine Berufungsantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 14):

1. Es sei auf die Berufung vom 27. September 2024 nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16. August 2024 (ZEO 2021 25) sei zu bestätigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

Zudem stellte er am 15. November 2024 bezugnehmend auf die Verfügung vom 31. Oktober 2024 folgende Anträge (KG-act. 16):

1. Es sei das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten den mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 verfügten Kostenvorschuss zu leisten.

2. Es sei über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorab, vor Behandlung der Hauptsache zu entscheiden.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) zulasten der Berufungsklägerin.

Die vorinstanzlichen Akten (inklusive der Akten des Bezirksgerichts Bülach [Geschäfts-Nr. EE140029], des Bezirksgerichts March [Prozess-Nr. ZES 2016

226 und ZEO 2015 36] sowie der KESB Ausserschwyz) wurden beigezogen

Kantonsgericht Schwyz 6

(KG-act. 3 und 6). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

und in Erwägung:

1. a) Die Voraussetzungen für eine Änderung der Elternrechte und -pflichten richten sich – mit Ausnahme der Zuteilung der elterlichen Sorge – gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes den Unterhaltsbeitrag neu fest oder hebt ihn auf, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages des Kindes setzt somit voraus, dass neue, erhebliche und dauerhafte Tatsachen eingetreten sind, die eine andere Regelung zwingend erscheinen lassen. Denn das Abänderungsverfahren hat nicht zum Zweck, das erste Urteil zu korrigieren, sondern dieses den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen (BGE 131 III 189 E. 2.7.4; BGE 120 II 285 E. 4b). Der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt nicht automatisch zu einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags. Das Gericht muss zusätzlich die jeweiligen Interessen des Kindes und von jedem Elternteil abwägen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu urteilen (BGE 137 III

604 E. 4.1.1; vgl. auch Spycher, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 9 N 60). Die Wesentlichkeit der veränderten Verhältnisse wird in der Praxis bei einer Veränderung von 10 Prozent und mehr regelmässig bejaht, wobei auch hier Schematismen zu vermeiden und weitere Faktoren wie Einkommenshöhe etc. in die Betrachtung miteinzubeziehen sind (KG GR ZF 2004 91 vom 15. Februar 2005 E. 2c/cc; Gloor/Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 129 ZGB N 7; BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.2).

Kantonsgericht Schwyz 7

b) Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Das Abänderungsgericht hat seinem Entscheid indes diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich ihm im Urteilszeitpunkt präsentieren (vgl. OG ZG Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 E. 2.3.5 m.w.H.; BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). Tritt nach Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens, aber vor Beginn der Urteilsberatung – d.h. bis zum Zeitpunkt, bis zu welchem echte Noven vorgetragen werden dürfen – ein weiterer Abänderungsgrund ein, muss dieser im hängigen Verfahren behauptet werden; in einem späteren Abänderungsverfahren bleibt er unbeachtlich (BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 42 E. 5.3).

c) Die Beweislast für das Vorliegen eines Abänderungsgrunds trägt die Abänderungsklägerin (BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Diese hat nur nicht den aktuellen Zustand (Ist-Zustand) zu beweisen, sondern auch die Abweichung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 274).

d) In der Berufung sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2). Für das Gericht und den Berufungsgegner geht erst aus dem Rechtsbegehren des Berufungsführers hervor, welche Punkte des angefochtenen Entscheids angefochten sind bzw. wogegen sich der Berufungsgegner zu verteidigen hat. So bildet das Berufungsverfahren ein eigenständiges Kontrollverfahren und nicht etwa eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ist beherrscht von der Dispositionsmaxime, indem der Berufungsführer mit seinem Begehren bestimmt, was bzw. welche Punkte des angefochtenen Entscheids Gegenstand dieses Kontrollverfahrens sind. Weil es sich bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, muss ein Antrag in der Kantonsgericht Schwyz 8 Sache gestellt werden, der den Bestimmtheitsanforderungen und bei Geldforderungen dem Bezifferungsgebot genügen muss. Der Berufungsführer muss demnach grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.). Das Bundesgericht ist streng, wenn kein materielles Rechtsbegehren gestellt wird, obwohl ein solches erforderlich wäre, weil die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung reformatorisch entscheiden könnte: Ein fehlendes materielles Rechtsbegehren macht das Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig. Wenn demgegenüber zwar ein materielles Rechtsbegehren gestellt wird, dieses aber mangelhaft ist, gilt: Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Auf die Begründung ist nur zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.).

e) Die Berufung ist sodann schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu einem Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36 ff. m.w.H.). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (BGer 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 Kantonsgericht Schwyz 9 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; BGE 144 III

394 E. 4.1.4). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

f) Der Berufungsgegner macht in seiner Berufungsantwort geltend, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Berufungsführerin nicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Die Berufungsführerin sei anwaltlich vertreten, weshalb an ihre Eingabe strenge Massstäbe anzulegen seien. Da vorliegend keine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt worden sei, würden die gestellten Anträge auch die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils nicht hemmen (KG-act. 14 Rz. 3). Zudem sei die Berufung mangelhaft begründet. Die Berufungsführerin setze sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht konkret auseinander, sondern lege nur nochmals ihre Sicht der Dinge dar bzw. wiederhole lediglich ihre Ausführungen vor Vorinstanz, ohne konkret zu rügen, warum die vorinstanzlichen Feststellungen nicht korrekt sein sollen bzw. sich nicht aufgrund der Akten stützen liessen (KG-act. 14 Rz. 5).

Zutreffend ist, dass die Berufungsführerin mit ihren Rechtsbegehren nicht bestimmt, welche Punkte des angefochtenen Entscheids Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, und insoweit ein mangelhaftes Rechtsbegehren stellt. Indes stellt die Berufungsführerin bezugnehmend auf das Urteil vom 16. Au-

Kantonsgericht Schwyz 10

gust 2024 insoweit ein materielles Rechtsbegehren, als sie beantragt, es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder F.________ und E.________, beide geboren am ________, rückwirkend ab 1 Jahr vor Anhebung der Abänderungsklage vom 28. September 2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mind. Fr. 2’667.00 je Kind zu bezahlen, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. KG-act. 1 S. 1 f.). Mit diesem Rechtsbegehren wie auch mit der in der Berufung dazu gelieferten Begründung bringt die Berufungsführerin mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sie die Aufhebung und inhaltliche Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils durch die obere Instanz verlangt (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 311 ZPO N 14). Damit stellt sie auch einen Antrag in der Sache und sie beziffert ihren auf Geldleistung lautenden Antrag (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3), sodass – vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung – auf die Berufung einzutreten ist.

2. a) Die Berufungsführerin begründete ihre Abänderungsklage vom 28. September 2021 insbesondere damit, dass ihr Einkommen aktuell Fr. 9’228.00 betrage und sich somit gegenüber dem Einkommen in Höhe von Fr. 11’500.00 gemäss Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2014 bzw. abzuänderndem Scheidungsurteil stark verändert habe (Vi-act. A1 Rz. 11 f.; vgl. auch KG-act. 1 Rz. 7.2 ff.).

aa) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des strittigen Einkommens der Berufungsführerin, diese habe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, wann ihr gekündigt worden sei und bis wann sie Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten habe. Für ihre Behauptung, dass sie keinen Job im Bereich Steuern finde, liefere sie keine konkreten Anhaltspunkte. Allein aus der Tatsache, dass sie sich nun selbständig gemacht habe, lasse sich nicht schliessen, dass eine Kantonsgericht Schwyz 11 andere Erwerbstätigkeit unmöglich sei. Dass sie ihre Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfe, lasse sich auch daraus ableiten, dass sie zwar mehr bei der G.________ arbeiten könnte, dies jedoch aufgrund ihres eigenen Wunsches, sich mehr in ihr Start-up einbringen zu können, ablehne. Auf der Internetseite jobs.ch seien im Bereich Tax Consultant allein im Raum Zürich über 170 offene Stellen zu finden. Es sei notorisch, dass Steuerberater oder Steuerexperten seit jeher sehr gesuchte Arbeitskräfte seien. Aus diesen Gründen sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (angef. Urteil, E. 14). Aktuell verdiene die Klägerin bei G.________ Fr. 4’500.00 brutto bei ihrer Tätigkeit im 50 % Pensum als Sales- und allgemeine Beraterin. Als Steuerberaterin würde sie ein Vielfaches mehr verdienen. Gemäss jobs.ch betrage der jährliche Bruttolohn im Mittelwert Fr. 109’469.00. Als Steuerexperte betrage der durchschnittliche Bruttolohn sogar ca. Fr. 131’000.00 pro Jahr. Die Klägerin habe zuvor u.a. bei der H.________ AG und I.________ AG als Steuerberatungsmanagerin gearbeitet. In diesem Sinne wäre es ihr möglich, in ihrem angestammten Job ein Einkommen von mind. Fr. 120’000.00 brutto zu erzielen. Die Klägerin habe stets 100 % gearbeitet und auch vorliegend keine anderen Angaben gemacht, weshalb ihr netto nach Abzug der regelmässig anfallenden Sozialversicherungsbeiträge (praxisgemäss 15 %) Fr. 8’500.00 anzurechnen seien (angef. Urteil, E. 15).

bb) Die Berufungsführerin moniert zunächst zusammengefasst, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, dass es für sie angesichts der verfügbaren Stellen ohne weiteres möglich sei, ein Jahres-Bruttoeinkommen von Fr. 120’000.00 zu erzielen. Das von der Vorinstanz zugrunde gelegte hypothetische Einkommen von netto Fr. 8’500.00 pro Monat sei nicht haltbar (KG-act. 1 Rz. 7.2c). Im Zeitpunkt der Klageanhebung sei sie bereits im zweiten Jahr arbeitslos und beim RAV Lachen angemeldet gewesen. Ihre wirtschaftliche Situation habe sich bereits radikal verändert gehabt und es habe zu dieKantonsgericht Schwyz 12 sem Zeitpunkt festgestanden, dass diese Veränderung auf Dauer anhalten werde. Die im Klagezeitpunkt ausbezahlten Taggelder der ALV könnten nicht bei der Beurteilung des Einkommens zugrunde gelegt werden, da diese bloss für begrenzte Zeit ausbezahlt worden seien. Die Vorinstanz habe sich bei der Bestimmung des Einkommens auf ein hypothetisches Einkommen gestützt und sich dabei an offenen Stellen orientiert, die auf einem Internetportal angeboten würden (KG-act. 1 Rz. 7.2d f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es gerichtsnotorisch, dass es für Arbeitnehmer im Alter von 45 oder älter sehr schwierig sei, nach dem Verlust einer Arbeitsstelle wieder eine vor allem hinsichtlich des Lohnniveaus vergleichbare Anstellung zu finden (KG-act. 1 Rz. 7.2f). Sie habe ihre ernsthaften Arbeitsbemühungen während zwei Jahren beim RAV Lachen nachgewiesen. Ebenfalls nachgewiesen sei, dass es ihr trotz intensiver Bewerbungstätigkeit nicht gelungen sei, während zwei Jahren eine Anstellung zu finden. Die Vorinstanz mache mit Verweis auf die Stellenplattform jobs.ch geltend, dass eine einfache Internet-Recherche rund 170 offene Stellen im Tätigkeitsbereich als Steuerberaterin zutage fördere. Doch eine Internet-Recherche sei mit tatsächlicher Stellenbewerbung am Markt nicht vergleichbar (KG-act. 1 Rz. 7.2c). Ihr sei es unbenommen gewesen, sich selbständig zu machen, und aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten sei die Selbständigkeit sogar geboten gewesen, damit sie sich eine stabile wirtschaftliche Situation schaffen könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie aus dem neu gegründeten Unternehmen mittelfristig ein monatliches Einkommen von mehr als Fr. 6’500.00 netto werde erhalten können. Diese Fr. 6’500.00 seien ihr als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies entspreche im Übrigen auch dem Einkommen, das sie verdienen würde, wenn sie eine Festanstellung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Steuerfachfrau ausüben würde. Würde man das hypothetische Einkommen der Vorinstanz von Fr. 120’000.00 brutto pro Jahr zugrunde legen, würde sie unter Berücksichtigung ihrer altersbedingten schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Kantonsgericht Schwyz 13 dadurch erfolgenden Lohneinbusse von 20 % (= Fr. 24’000) ein Brutto-Jahreseinkommen von Fr. 96’000.00 erzielen. Unter Abzug der praxisüblichen

15 % für Sozialversicherungsbeiträge (= Fr. 14’400.00) ergäbe sich ein Netto-Jahreseinkommen von Fr. 81’600.00 und ein Netto-Monatseinkommen von Fr. 6’800.00 (KG-act. 1 Rz. 7.2h).

cc) Der Berufungsgegner entgegnet zusammengefasst, die neuen Beweismittel und Ausführungen würden am Sachverhalt nichts ändern und die Berufungsführerin habe von Anfang an gewusst, dass es ihr obliege, ihre Einkommens- und Anstellungsverhältnisse klar darzulegen und zu beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Das neue Beweismittel (KG-act. 1/6) belege nicht, ob tatsächlich sämtliche Bewerbungen auch erfolgt seien. Die Berufungsführerin setze sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander und es werde vielmehr einfach wiederholt behauptet, dass es für eine ausländische Steuerberaterin im Alter der Berufungsführerin schwierig sei, eine Stelle zu finden (KG-act. 14 Rz. 28). Dem Umstand, dass es der Berufungsführerin möglicherweise, was aber bestritten werde, heute schwerer falle, eine Anstellung auf dem gleichen Niveau in ihrer Branche zu finden, habe die Vorinstanz in ausreichendem Masse dadurch Rechnung getragen, indem es der Berufungsführerin nicht einfach ein hypothetisches Einkommen gemäss dem bisherigen Verdienst von netto Fr. 12’350.00 bzw. Fr. 14’100.00 angerechnet habe, sondern dieses wesentlich tiefer bei Fr. 8’500.00 angesetzt habe. Die Berufungsführerin könne ohne weiteres ein Einkommen von mindestens netto Fr. 12’350.00 (bzw. Fr. 14’100.00 aufgrund des neu eingereichten Beilage 5 der Berufung) erzielen (KG-act. 14 Rz. 29). Es komme hinzu, dass die Berufungsführerin selbst ausgeführt habe, ihre vollen Verdienstmöglichkeiten nicht auszuschöpfen. Die Berufungsführerin mache keine Ausführungen dazu, warum es ihr entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht möglich sein solle, bei der G.________ ein höheres Einkommen zu erzielen (KG-act. 14 Rz. 30).

Kantonsgericht Schwyz 14

Die Berufungsführerin habe nicht substantiiert, warum ihr nur ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6’500.00 angerechnet werden solle. Selbst wenn man den Ausführungen der Berufungsführerin folgen würde, wonach ältere Arbeitnehmer angeblich Lohneinbussen zwischen 20 und 30 % hinnehmen müssten, läge demnach der erzielbare Lohn bei einem ursprünglichen Lohn der Klägerin von netto Fr. 14’100.00 und einer angeblichen Einbusse von

30 % bei Fr. 9’870.00. Damit bestätige die Berufungsführerin indirekt selbst, dass die von der Vorinstanz als hypothetisches Einkommen veranschlagten Fr. 8’500.00 korrekt und zumutbar bzw. sogar zu tief bemessen seien (KG-act. 14 Rz. 32). Die Berufungsführerin mache vorliegend nicht geltend, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten habe. Sie wiederhole lediglich ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, ohne die vorinstanzlichen Erwägungen konkret zu rügen oder sich damit wirklich auseinanderzusetzen (KG-act. 14 Rz. 33).

dd) Wie erwähnt, macht die Berufungsführerin geltend, sie sei im Klagezeitpunkt bereits im zweiten Jahr arbeitslos und beim RAV Lachen angemeldet gewesen. Bereits damals habe festgestanden, dass sich ihre wirtschaftliche Situation radikal verändert habe und dies auf Dauer anhalten werde. Sie macht allerdings keine näheren Ausführungen dazu, weshalb bereits damals festgestanden haben soll, dass sie nicht mehr eine Stelle als Steuerberaterin bzw. -expertin mit ähnlichem Lohnniveau finden werde. Die Behauptung, es sei gerichtsnotorisch, dass sie als im Klagezeitpunkt knapp 45-Jährige es sehr schwer habe, nach dem Verlust einer Arbeitsstelle wieder eine vor allem hinsichtlich des Lohnniveaus vergleichbare Anstellung zu finden, überzeugt insofern nicht, als sie mit ihrem gefragten beruflichen Hintergrund grundsätzlich auf einen Arbeitsmarkt mit bekanntem Fachkräftemangel traf. Der Liste der vermeintlichen Bewerbungen der Berufungsführerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie sich vielfach für dieselben Unternehmen (J.________, Kantonsgericht Schwyz 15 K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________ etc.) und oftmals nur für hochrangige Stellen (Tax Director, Tax Senior Manager, Head of Tax, Head of International Compliance, Head of Trade and Customs, Investment Vice President, Head of Integrity, Regulatory and Data, Head of Legal Entity, Global VAT Lead, Global Tax Lead etc.) interessiert haben dürfte (KG-act. 1/6). Im Übrigen ist die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern zwar ein Indiz für behauptete Stellensuchbemühungen. Die zivilrechtliche Beurteilung der Bemühungen stimmt aber nicht zwingend mit der sozialversicherungsrechtlichen überein. Zudem sind die Bemühungen in nachprüfbarer Weise, d.h. mit schriftlichen Bewerbungen, bestehend aus Stellenangebot, Bewerbungsschreiben und Antwortschreiben, zu dokumentieren (Staub, a.a.O., N 827 f.; KG SZ ZK2 2024 62 vom 17. Oktober 2025 E. 2e/ee). Einerseits reichte die Berufungsführerin keine Bewerbungsschreiben, Korrespondenz oder Absagen ein und dem von ihr eingereichten Beleg ist zu entnehmen, dass sie oftmals „Networking“ betrieben und sich nicht auf ausgeschriebene Stellen beworben haben dürfte (KG-act.1/6). Auch ist diesem Beleg zu entnehmen, dass bei den meisten angeblichen Bewerbungen die Antwort „noch offen“ war, ohne dass die Berufungsführerin darlegte, wie dann die Antwort letzten Endes ausfiel (KG-act. 1/6). Andererseits lässt die Liste der vermeintlichen Bewerbungen die Vermutung aufkommen, dass sich die Berufungsführerin hauptsächlich für hochrangige Führungspositionen beworben haben dürfte, die zwar dem RAV als Bewerbungsnachweis genügen, jedoch bei der Darlegung genügender Suchbemühungen im zivilrechtlichen Sinn nicht zwingend ausreichen (vgl. auch OG ZH PC230047 vom 8. April 2024 E. 3.4). Wie die Vorinstanz erwog, waren zahlreiche Stellen als Tax Consultant oder Steuerexperte (auch ohne leitende Funktion) ausgeschrieben und die Berufungsführerin legt nicht dar, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, eine solche Stelle zu besetzen. Insofern vermag die Berufungsführerin nicht zu beweisen, dass sie trotz intensiver Bewer-Kantonsgericht Schwyz 16 bungstätigkeit keine Anstellung gefunden hat. Zwar war es der Berufungsführerin grundsätzlich unbenommen, sich selbständig zu machen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie mit dem von ihr gegründeten Unternehmen, das gemäss ihren Angaben mittelfristig bloss ein monatliches Einkommen von Fr. 6’500.00 ermöglichen solle, ihre Arbeitskapazität entsprechend ihrer Ausbildung und dem Arbeitsmarkt nicht ausschöpft. Aus diesen Gründen ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Berufungsführerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8’500.00 anzurechnen ist, nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

b) Die Berufungsführerin begründete ihre Abänderungsklage vom 28. September 2021 zudem damit, dass der Beklagte gegenüber seinem Einkommen von Fr. 4’800.00 gemäss Unterhaltsvereinbarung vom 13. Mai 2014 bzw. abzuänderndem Scheidungsurteil aktuell rund Fr. 11’000.00 verdiene (Vi-act. A1 Rz. 11 f. und 33; KG-act. 1 Rz. 7.3).

aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, der Beklagte sei rechtlich von einer Gesellschaft angestellt, die ihm faktisch gehöre. Er mache keinen Hehl daraus, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft aufgrund der hohen latenten Steuern in Portugal steueroptimiert seien. Zudem schütte er aufgrund der rechtlichen Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft keine Dividende aus. Die tatsächlichen Einnahmen seien aufgrund der gesellschaftlichen Ausgaben, Steuerabzüge etc. nur schwer eruierbar. Die Gesellschaft sei nach dem Eheschutzentscheid in Bülach, aber vor der Scheidung am 15. Dezember 2014 gegründet worden. Im Eheschutzentscheid sei sein Nettoeinkommen vereinbarungsgemäss mit EUR 4’800.00 festgelegt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei sein effektives Gehalt nicht einfach zu bestimmen gewesen, weshalb man sich auf ein Einkommen von EUR 4’800.00 geeinigt habe. Diese Annahme sei für das Scheidungsurteil übernommen Kantonsgericht Schwyz 17 worden. Bis auf die Gründung des Unternehmens, bei dem er nun angestellt sei, habe sich seine berufliche Situation nicht wesentlich geändert. Nach wie vor arbeite er selbständig und vollzeitlich für einen einzigen Auftraggeber. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er „expandiert“ habe oder für höhere Auftragshonorare arbeite. Im Unterschied zur damaligen Situation habe er nun eine Gesellschaft, durch die er steueroptimiert abrechnen könne, weshalb sein aktuell ausgewiesenes Einkommen mutmasslich tiefer liege. Was seine faktischen Einkünfte anbelange, müssten diese sich jedoch im selben Rahmen bewegen, wie vor der Gründung des Unternehmens im Jahr 2014, zumal sich an der Auftragslage nichts wesentlich geändert habe (angef. Urteil, E. 19). Vorliegend stelle sich die Frage des caput controversum: Ausgeschlossen sei eine Abänderung grundsätzlich dort, wo die Parteien mit Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung eine ungewisse Sachlage vergleichsweise bereinigen würden. Dies werde vorliegend zwar von keiner Partei geltend gemacht. Bei Selbständigerwerbenden, deren Einkommen jährlichen Schwankungen unterlägen und zudem durch zahlreiche Verflechtungen nur schwierig zu eruieren seien, werde regelmässig ein gewisses Einkommen vereinbart. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Sowohl der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach als auch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Lissabon würden auf einer Vereinbarung der Parteien gründen. Allein gestützt auf sein Einkommen als IT-Berater lasse sich eine Veränderung nicht feststellen. Nachdem der Beklagte auch keine schlechte Wirtschaftslage moniert habe, sei nach wie vor von einem Nettoeinkommen von EUR 4’800.00 auszugehen. Was neu hinzukomme, seien Einnahmen aus der Liegenschaft im Vorort von Lissabon, die ihm und seinen zwei Geschwistern gehöre, von monatlich netto rund EUR 480.00 (Einkommen aus Liegenschaft total rund EUR 23’987.50 / 13 / 3 abzüglich Steuern, mit Verweis auf Viact. C 12 sowie Vi-act. A 5 Rz. 40). Mithin sei von einem aktuellen Einkommen von EUR 5’280.00 resp. Fr. 5’280.00 auszugehen (angef. Urteil, E. 20).

Kantonsgericht Schwyz 18

bb) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aaa) Die Berufungsführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Berufungsgegner durch das bloss rechtliche Anstellungsverhältnis zum Zwecke der Steuergestaltung nach wie vor selbständig tätig sei. Aus portugiesischer Sicht möge diese Strukturierung zulässig sein. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht sei aber festzustellen, über welche Mittel der Unterhaltspflichtige gesamthaft verfüge. Dies gelte auch bei einer Abänderungsklage, bei der die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen festgestellt werden müssten, um beurteilen zu können, ob eine wesentliche Veränderung eingetreten sei, die eine Abänderung der Unterhaltspflicht zur Folge habe. Das Unternehmen „R.________“ sei vollständig dem Berufungsgegner zuzurechnen, was zur Folge habe, dass der Berufungsgegner neben den tatsächlich ausgewiesenen Lohnzahlungen auch alle anderen geldwerten Vorteile als Einkommen sowie alle Vermögenswerte der „R.________“ sich anrechnen lassen müsse. Obwohl die Vorinstanz dies festgestellt habe, habe sie es unterlassen, in Nichtbeachtung der amtswegigen Ausforschungspflicht, das Einkommen des Berufungsgegners unter Zurechnung aller geldwerten Vorteile und Vermögenswerte der „R.________“ vollständig zu ermitteln (KG-act. 1 Rz. 7.3c). Der Berufungsgegner habe im vorinstanzlichen Verfahren umfangreiche Beweisakten über die „R.________“ ins Recht gelegt. Aus diesen Beweisakten könnten die dem Berufungsgegner anzurechnenden Einkommensbestandteile eruiert werden (formale Lohnzahlungen, geldwerte Leistungen, thesaurierte, nicht ausgeschüttete Gewinne; KG-act. 1 Rz. 7.3d). Der Berufungsgegner gebe an, dass er von der „R.________“ ein Netto-Monatsgehalt von EUR 1’493.00 beziehe. Dies decke sich mit den von ihm ins Recht gelegten Lohnabrechnungen. Aufgrund der Schwankungen der bezogenen Lohnzahlungen zwischen teilweise EUR 549.00 und EUR 2’749.00 sei von einem Mittel von EUR 1’500.00 auszugehen (KG-act. 1 Rz. 7.3e). In der Steuererklärung der Gesellschaft für das Kantonsgericht Schwyz 19 Geschäftsjahr 2022 würden unter Ziff. 13 „Autonome Besteuerungen“ abzugsfähige Aufwendungen von insgesamt EUR 30’381.00 aufgeführt. Dies seien Spesen und Entschädigungen für die Nutzung des privaten Autos des Berufungsgegners für geschäftliche Zwecke. Bei einem jährlichen Gesamtbetrag von EUR 30’381.00 seien dies EUR 2’532.00 pro Monat (KG-act. 1 Rz. 7.3f). Die Bilanz der „R.________“ per 31.12.2022 weise für das Geschäftsjahr 2021 einen Gewinnvortrag von EUR 40’744.00 aus und für das Geschäftsjahr 2022 einen Gewinnvortrag von EUR 45’028.00. Seit der Gründung der „R.________“ im Jahr 2014 habe der Berufungsgegner in sieben Geschäftsjahren einen durchschnittlichen Jahresgewinn von EUR 5’629.00 (bzw. Fr. 5’629.00) erzielt. Der Vortrag auf neue Rechnung sei allein aus steuerlichen Gründen erfolgt und nicht geschäftsbegründet, weshalb der durchschnittliche Gewinnvortrag auf sein Jahreseinkommen anzurechnen sei. Dies ergebe monatlich ein anzurechnendes Einkommen von EUR 470.00 (bzw. Fr. 470.00). Im Ergebnis betrage das monatliche Einkommen des Berufungsgegners aus der „R.________“ Fr. 4’502.00 (vgl. KG-act. 1 Rz. 7.3g). Aus den Akten der Vorinstanz ergäben sich sodann monatliche Mieteinnahmen des Berufungsgegners in Höhe von EUR 3’540.00 (Whg. KatasterNr. zz, Lissabon EUR 2’000.00; Vermietung Whg. an „R.________“ EUR 825.00; Vermietung Wohnungen in Kat.-Nr. yy EUR 715.00; KG-act. 1 Rz. 7.3h). Im Ergebnis verfüge der Berufungsgegner über ein monatliches Einkommen von Fr. 8’042.00. Dies bedeute eine wesentliche Veränderung, die bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sei (KG-act. 1 Rz. 7.3i).

bbb) Der Berufungsgegner entgegnet zusammengefasst, die Vorinstanz sei offensichtlich irrtümlich von einem seinerzeitigen, gemäss Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2014 vereinbarten Einkommen von EUR 4’800.00 ausgegangen. Effektiv sei man von einem Einkommen von EUR 4’000.00 ausgegangen, was zum damaligen Umrechnungskurs Fr. 4’800.00 ergeben habe Kantonsgericht Schwyz 20 (KG-act. 14 Rz. 34). Im Übrigen könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich seit der Gründung des Unternehmens „R.________“ im Jahre 2014 nichts wesentlich verändert habe (KG-act. 14 Rz. 35). Zudem setze sich die Berufungsführerin nicht mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich „caput controversum“ auseinander, wonach eine Abänderung grundsätzlich dort ausgeschlossen sei, wo die Parteien mit Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung eine ungewisse Sachlage vergleichsweise bereinigt hätten. Es sei unzulässig, so wie es die Berufungsführerin verlange, sein Einkommen bei erwiesenermassen und unbestritten gebliebener gleicher Tätigkeit (eine Auftraggeberin, dasselbe Pensum, dieselbe Branche/Aufgaben wie im Jahr 2014) von Grund auf neu festzulegen. Die Berufungsführerin lege nicht dar, wie sich seine Verhältnisse bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit seit der Scheidung im Jahre 2014 konkret verändert hätten. Es gehe der Berufungsführerin offenbar nur darum, eine ihrer Ansicht nach bestrittenermassen fehlerhafte Scheidungsvereinbarung bzw. fehlerhaftes Scheidungsurteil aus dem Jahre 2014 zu korrigieren, was nicht zulässig sei (KG-act. 14 Rz. 36). Zusammengefasst erziele er ein Einkommen von monatlich rund EUR 3’880.00, umgerechnet Fr. 3’600.00 (KG-act. 14 Rz. 53, im Detail Rz. 40-54).

ccc) Die Unterhaltsregelungen sowohl im Eheschutz- (Art. 176 ZGB) als auch im Scheidungsverfahren (Art. 279 ZPO) können auf Vereinbarung beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich (BGE 142 III 518 E. 2.5 m.H.). Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Unterhaltsregelung abzuändern, eingeschränkt (BGE 142 Kantonsgericht Schwyz 21 III 518 E. 2.6 m.V. auf BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014 und 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6.1).

ddd) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist eine Abänderung grundsätzlich dort ausgeschlossen, wo die Parteien mit Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung eine ungewisse Sachlage vergleichsweise bereinigen wollten (angef. Urteil, E. 20). Dem Scheidungsurteil liegt die Vereinbarung der Parteien vom 15. Dezember 2014 zugrunde. Darin einigten sich die Parteien hinsichtlich des Einkommens des Berufungsgegners auf monatlich Fr. 4’800.00 (Viact. B 14 Ziff. 9). Der Berufungsgegner arbeitete bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 als selbständiger IT-Experte in Lissabon und gründete hierfür noch vor der Scheidung im Jahr 2014 das Unternehmen „R.________“ (vgl. angef. Urteil, E. 17; KG-act. 1 Rz. 7.3b; KG-act. 14 Rz. 35). Mit anderen Worten bestand die „R.________“ bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15. Dezember 2014, auf die sich die Einkommensermittlung des Berufungsgegners stützt und deren Abänderung verlangt wird. Die Berufungsführerin setzt sich in ihrer Berufung nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach vorliegend in Bezug auf das Erwerbseinkommen des Berufungsgegners von einem caput controversum ausKantonsgericht Schwyz 22 zugehen sei. Die Parteien legten das Erwerbseinkommen des Berufungsgegners vergleichsweise bei Fr. 4’800.00 pro Monat fest, ohne einen Abänderungsvorbehalt (bspw. betreffend schwankenden Eurokurs oder Auftragslage) zu vereinbaren. Nachdem sich die wirtschaftliche Stellung des Berufungsgegners soweit dargelegt nicht erheblich und dauerhaft geändert hat und nicht ersichtlich ist, dass neue Tatsachen eintraten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die anlässlich der Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6.1), ist keine Veränderung hinsichtlich des Einkommens des Berufungsgegners aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen.

cc) Mietzinseinnahmen aus Liegenschaften des Beklagten aaa) Betreffend die Einnahmen aus den Liegenschaften moniert die Berufungsführerin, laut Vorinstanz habe der Berufungsgegner Mieteinnahmen von EUR 480.00. Aus den Akten der Vorinstanz würden sich aber folgende monatlichen Mieteinnahmen des Berufungsgegners ergeben: Whg. KatasterNr. zz, Lissabon (EUR 2’000.00), Vermietung Whg. an „R.________“ (EUR 825.00) und Vermietung Wohnungen in Kat.-Nr. yy (EUR 715.00), d.h. Gesamtmieteinnahmen pro Monat in Höhe von EUR 3’540.00. Für die Vermietung der Wohnung Kataster-Nr. zz in Lissabon liege ein Mietvertrag im Recht. Dieser Mietvertrag sei befristet vom 1. September 2023 bis 28. Februar 2024. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2024 habe der Berufungsgegner angegeben, dass die Mieter keine Mietzinsen bezahlen würden. In der Eingabe vom 8. März 2024 habe er ausführen lassen, dass er schlicht vergessen habe, die Umstände in diesem Zusammenhang zu erläutern. Im Weiteren habe er aber ausführen lassen, dass die Mieter eine Miete von monatlich EUR 2’000.00 bezahlt hätten. Er habe beabsichtigt, diese tatsächlichen Mieteinnahmen von monatlich EUR 2’000.00 zu verschleiern. Zudem miete der Kantonsgericht Schwyz 23 Berufungsgegner von seiner Schwester für seine „R.________“ eine Wohnung in Lissabon zu einem monatlichen Mietzins von EUR 825.00. Er bezahle der Schwester keine Miete. Zur Steueroptimierung bezahle die „R.________“ aber die Miete von EUR 825.00 an den Berufungsgegner (KG-act. 1 Rz. 7.3h). Diese Untermiete sei entsprechend in der privaten Steuererklärung des Berufungsgegners ausgewiesen. Die private Steuererklärung des Berufungsgegners weise zudem Mieteinnahmen für ein Mehrfamilienhaus in Lissabon aus. Dabei handle es sich um zehn Mieteinheiten. Die Gesamteinnahmen würden sich auf jährlich EUR 8’582.00, folglich EUR 715.00 pro Monat belaufen. Aus Mieteinnahmen generiere der Berufungsgegner somit ein monatliches Einkommen von total EUR 3’540.00 bzw. Fr. 3’540.00 (KG-act. 1 Rz. 7.3h).

bbb) Der Berufungsgegner entgegnet zusammengefasst, die Berufungsführerin mache Mietzinseinnahmen geltend, die er gar nicht habe, was er auch entsprechend vor Vorinstanz erklärt und belegt habe (KG-act. 14 Rz. 45 ff.). Seine Eltern seien Eigentümer mehrerer Liegenschaften in Portugal und er sei das älteste von vier Geschwistern. Sein jüngster Bruder habe eine geistige Behinderung und sei verbeiständet. Die Eltern hätten ihm und den zwei weiteren Geschwistern im Jahr 2001 je eine Wohnung in Lissabon zu Eigentum gegeben, wobei alle drei Wohnungen mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Eltern belastet seien. Ebenfalls hätten sie den drei Kindern ein Mehrfamilienhaus in Lissabon ohne Nutzniessungsvorbehalt zu Miteigentum übertragen (KG-act. 14 Rz. 46). Sein Vater sei am ________ verstorben, der Nachlass sei aktuell verarrestiert und es folge ein Inventarisationsverfahren. Der Berufungsgegner wisse nicht, ob und was er überhaupt allenfalls noch erbe (KG-act. 14 Rz. 47). Für die Wohnung seiner Schwester Kataster-Nr. zz, Lissabon, Wohnung Nr. 1D im Haus, sei die Behauptung der Klägerin, er erziele monatlich EUR 2’000.00 Mietzinseinnahmen, unzutreffend. Er habe die Wohnung, die der Schwester gehöre und mit einer lebenslänglichen Nutznies-Kantonsgericht Schwyz 24 sung zugunsten der Eltern belastet sei, vorübergehend einem Freund und dessen Ehefrau für sechs Monate überlassen, weil deren Wohnung totalsaniert worden sei. Die Eltern hätten dies ausnahmsweise erlaubt. Das Ehepaar habe darauf bestanden, eine Entschädigung von monatlich EUR 2’000.00 für die sechs Monate zu bezahlen. Darauf hätten 25 % Steuern entrichtet werden müssen. Die Eltern hätten ihm ausnahmsweise erlaubt, die Entschädigung zu behalten. Der Berufungsgegner betrachte diese Einnahmen als Schenkung der Eltern und nicht als Mietzinseinnahmen, weshalb dies zunächst an der Hauptverhandlung zu einem Missverständnis geführt habe. Fakt sei, dass der relevante Stichtag für die veränderten Verhältnisse die Klageeinreichung am 28. September 2021 sei und an diesem Datum die besagte Wohnung leer gestanden habe und zuvor, wie auch danach, die besagte Wohnung eben nicht vermietet sei bzw. gewesen sei. Der kurze Zeitraum vom 1. September 2023 bis 28. Februar 2024, in welchem diese Wohnung vermietet gewesen sei, sei irrelevant (KG-act. 14 Rz. 48). Die Wohnung der Schwester stehe leer und deshalb hätten seine Eltern ihm erlaubt, in dieser Wohnung den Sitz und das Büro seines Unternehmens einzurichten. Bevor er mit seiner Freundin zusammengezogen sei, habe er auch dort gewohnt und seinen Eltern einen monatlichen Mietzins von EUR 500.00 bezahlt. Es handle sich bei dieser Wohnung um dieselbe, die die Berufungsführerin als „Whg. KatasterNr. zz, Lissabon“ bezeichne und zu der sie behaupte, er erziele EUR 2’000.00 Mietzinseinnahmen. Zutreffend sei zwar, dass das Unternehmen für die Nutzung der Wohnung ihm einen Mietzins von EUR 825.00 bezahle. Dies könne aber nicht als zusätzliche Einnahme betrachtet werden, da dies letztlich nur bedeute, dass er sich dann vom Unternehmen selbst einen entsprechend tieferen Lohn auszahlen könne. Bei den Fixkosten des Unternehmens würden auch keine Mietzinsen berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht. Es sei somit ein Leerlauf, der nur aus buchhalterischen/steuerlichen Überlegungen vorgenommen werde. Er erhalte somit auch daraus keine zusätzlichen Mieteinnahmen (KG-Kantonsgericht Schwyz 25 act. 14 Rz. 49). Die Wohnung, die die Berufungsführerin nicht erwähnt habe, sei seine Wohnung (Wohnung Nr. 2 D im Haus). Sie befinde sich über der Wohnung seiner Schwester im selben Haus. Seine Eigentumswohnung sei mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten seiner Eltern belastet. Die Eltern hätten diese Wohnung vermietet und die Mietzinsen würden entsprechend auch von den Eltern eingenommen. Es handle sich auch hier um keine zusätzlichen Einnahmen des Berufungsgegners. Selbst wenn er, so wie die Berufungsführerin behauptet, zusätzliche Einnahmen aus der Wohnung der Schwester und/oder seiner eigenen hätte, wären diese bereits im Rahmen der Scheidung und der damaligen Scheidungsvereinbarung bekannt gewesen, weshalb auch diesbezüglich der von der Vorinstanz ausgeführte Grundsatz des „caput controversum“ hier zur Anwendung gelange. Es könne diesbezüglich somit auch nicht von veränderten Verhältnissen gesprochen werden (KG-act. 14 Rz. 50). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt habe, erhalte er monatliche Mietzinseinnahmen von rund EUR 480.00 aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses, das er zusammen mit seinem Bruder und seiner Schwester zu Miteigentum habe. Aus den vor Vorinstanz eingereichten Belegen ergebe sich, dass jährlich rund EUR 23’987.88 an Mietzinsen eingenommen würden. Dieser Betrag geteilt durch zwölf Monate geteilt durch drei Geschwister ergäben monatliche Bruttoeinnahmen von EUR 666.33. Darauf müsse er direkt

28 % Steuern bezahlen und er habe somit monatliche Nettomieteinnahmen von EUR 479.80. Die Behauptung der Berufungsführerin, wonach er aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses Kat. Nr. yy EUR 715.00 erzielen könne, sei somit falsch. Die in der Steuererklärung 2022 angegebene Summe sei diese vor Steuern, d.h. der Bruttobetrag, netto somit EUR 514.80. Die eingenommenen Mietzinse unterlägen jährlichen leichten Schwankungen (je nach Leerstand usw.), relevant seien jedoch die Mietzinseinnahmen aus dem Jahr 2021 und nicht derjenigen aus dem Jahr 2022 (KG-act. 14 Rz. 51). Zusam-Kantonsgericht Schwyz 26 mengefasst erziele er somit monatliche Mietzinseinnahmen von lediglich EUR 480.00 und nicht EUR 3’540.00 (KG-act. 14 Rz. 53).

ccc) Aus den Akten und Parteieingaben erschliesst sich, dass drei Liegenschaften als mögliche Einnahmequellen des Berufungsgegners in Frage kommen: Erstens die Wohnung 1D im Eigentum der Schwester mit Kataster-Nr. zz, Lissabon, an der S.________ (Strasse) (vgl. KG-act. 14 Rz. 48 f. und 52; Vi-act. D64 S. 2 und Vi-act. D63; Vi-act. C69, Vi-act. C25). Zweitens die Wohnung 2D im Eigentum des Berufungsgegners mit Kataster-Nr. zz, Lissabon, an der S.________ (Strasse) (vgl. KG-act. 14 Rz. 50 und 52; Vi-act. D64 S. 2 und Vi-act. D63; Vi-act. C28, KG-act. 14/4). Und drittens die Wohnungen im Mehrfamilienhaus mit Kat.-Nr. yy, das der Berufungsgegner gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwester im Miteigentum besitzt (KG-act. 14 Rz. 51 f.; Vi-act. C11-C13).

Die erstgenannte Wohnung 1D ist entsprechend dem eingereichten Grundbuchauszug im Eigentum der Schwester des Berufungsgegners (Vi-act. C69 S. 2), wovon auch die Berufungsführerin ausgeht (vgl. KG-act. 1 Rz. 7.3h). Die Wohnung ist mit einem lebenslangen „Niessbrauch“ zugunsten der Eltern belastet (Vi-act. C69 S. 2). Ausserdem ist aktenkundig, dass ein befristeter Mietvertrag vom 1. September 2023 bis 28. Februar 2024 abgeschlossen wurde (Vi-act. D63 Rz. 2; Vi-act. C70 und 70a), was die Berufungsführerin selbst geltend macht (KG-act. 1 Rz. 7.3h). Die Berufungsführerin teilt demnach die Auffassung, dass die Wohnung der Schwester befristet für sechs Monate zu einem Mietzins von EUR 2’000.00 vermietet wurde. Sie bestreitet in der Folge nicht, dass dieser befristeten Vermietung ein „einmaliger Ausnahmecharakter“ (Vi-act. D 63 Rz. 3) zugekommen sei (vgl. KG-act. 1 Rz. 7.3h). Somit lagen im Zeitpunkt der Abänderungsklage wie auch danach keine dauerhaft veränderten Verhältnisse i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB vor. Da auch belegt ist, dass den Kantonsgericht Schwyz 27 Eltern an dieser Wohnung ein lebenslanger „Niessbrauch“ zusteht und ein allfälliger Mietertrag damit grundsätzlich den Eltern zufällt, kann dem Berufungsgegner auch kein hypothetisches Einkommen aus der Vermietung dieser Wohnung angerechnet werden, zumal die Ausführungen des Berufungsgegners glaubhaft sind, wonach ihm die Eltern (nur) ausnahmsweise erlaubt hätten, diese Wohnung an gute Freunde zu vermieten, deren Wohnung während sechs Monaten totalsaniert worden sei, und die Entschädigung zu behalten.

Aktenkundig ist zudem, dass die „R.________“ diese Wohnung 1D als Sitz und Büro für EUR 825.00 pro Monat mietet (KG-act. 14 Rz. 49; Vi-act. C25: Vermietung der Wohnung „S.________ (Strasse) xx, 1.°Drt., tt Lisboa“ für EUR 9’900.00 von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021; EUR 9’900.00 / 12 Monate = EUR 825.00). Der Berufungsgegner weist in seiner Steuererklärung 2022 als „erhaltene Miete (Bruttoertrag)“ unter dem Titel „Untervermietung“ EUR 9’900.00 bzw. „an den Vermieter bezahlte Miete“ EUR 6’000.00 aus (Viact. C39) und führt selbst aus, es sei zutreffend, dass die „R.________“ ihm für die Nutzung der Wohnung einen Mietzins von EUR 825.00 bezahle (KG-act. 14 Rz. 49). Er macht überzeugend geltend, dass er, bevor er mit seiner Freundin zusammengezogen sei, auch dort gewohnt habe, zumal diese Adresse sich seit 2014 in den Akten als Wohnadresse des Berufungsgegners finden lässt (vgl. Vi-act. B3 [Verfügung vom 23. Mai 2014 des Bezirksgerichts Bülach], Vi-act. B14 [Vereinbarung über die Regelung des Sorgerechts der elterlichen Fürsorge für Minderjährige vom 15. Dezember 2014]; Vi-act. C45 [Quittung Steuer- und Zollbehörde vom 17. April 2014]). Nachdem das Unternehmen „R.________“ unbestrittenermassen vor der Scheidung im Jahr 2014 gegründet wurde und im Scheidungsverfahren bekannt war, dass die Wohnung 1D damals vom Berufungsgegner gemietet wurde, ist davon auszugehen, dass die „R.________“ bereits im Scheidungszeitpunkt diese Wohnung ebenfalls als Sitz und Büro mietete, einen entsprechenden Mietzins entrichtete Kantonsgericht Schwyz 28 und dies folglich einen – aus seiner steueroptimierten selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden – Einkommensbestandteil des Berufungsgegners bildete, der vom caput controversum erfasst ist (vgl. oben E. 2b/bb). Die Berufungsführerin, die nach dem Gesagten auch die Beweislast für die Abweichung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand trägt (vgl. oben E. 1c), vermag jedenfalls nicht zu beweisen, dass die vom Berufungsgegner erzielten Mieterträge aus der Untervermietung der Wohnung 1D an die „R.________“ eine Abweichung vom Soll-Zustand darstellen. Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, wonach die EUR 825.00 nicht als (zusätzlicher) Einkommensbestandteil anzurechnen sind, nicht zu beanstanden. Zusammengefasst dringt die Berufungsführerin mit ihren Ausführungen, es seien dem Berufungsgegner aus der Vermietung dieser Wohnung „KatasterNr. zz, Lissabon“ Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt EUR 2’825.00 anzurechnen, nicht durch (KG-act. 1 Rz. 7.3h).

Die zweitgenannte Wohnung 2D steht entsprechend dem eingereichten Grundbuchauszug im Eigentum des Berufungsgegners und ist ebenfalls mit einem lebenslangen „Niessbrauch“ zugunsten der Eltern des Berufungsgegners belastet (Vi-act. C28 S. 2). Entsprechend dem eingereichten, übersetzten Mietvertrag wird die Wohnung seit dem 1. Januar 2021 von der Mutter des Berufungsgegners für EUR 1’350.00 an Frau T.________ vermietet (KG-act. 14/5). Der Berufungsgegner legt überzeugend dar, dass die Mieteinnahmen den Eltern bzw. seiner Mutter anzurechnen sind, zumal die Mutter als Vermieterin im Mietvertrag vom 11. Januar 2021 aufgeführt wird (KG-act. 14/5), in der Steuererklärung 2022 des Berufungsgegners keine entsprechenden Mietzinseinnahmen deklariert sind (Vi-act. C39) und die Berufungsführerin solche auch nicht behauptet (KG-act. 1 Rz. 7.3h). Im Übrigen sind auch keine Mieteinnahmen aus dieser Wohnung 2D in der Steuererklärung des Berufungsgegners aus dem Jahr 2020 aufgeführt (vgl. Vi-act. C17 S. 5). Die Berufungsführerin macht denn auch keine konkreten Ausführungen zur Kantonsgericht Schwyz 29 Wohnung 2D (KG-act. 1 Rz. 7.3h). Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungsgegner kein Einkommen aus der Vermietung der Wohnung 2D erzielt und das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Die Mietzinsen aus der drittgenannten Liegenschaft (Mehrfamilienhaus, Vermietung Wohnungen in Kat.-Nr. yy) berücksichtigte die Vorinstanz, indem sie ausgehend von Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt EUR 23’987.50 abzüglich Steuern ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 480.00 beim Berufungsgegner anrechnete (vgl. angef. Urteil, E. 20). Die EUR 23’987.50 ergeben sich aus der Addition der in den einzelnen Belegen „Elektronische Mietquittung“ der portugiesischen Steuer- und Zollbehörde aufgeführten Beträge (Vi-act. C12; EUR 2’000.00 + EUR 300.00 + EUR 3’110.00 + EUR 3’300.00 + EUR 1’800.00 + EUR 1’566.36 + EUR 2’407.56 + EUR 1’404.00 + EUR 300.00 + EUR 3’600.00 + EUR 4’200.00). Die Berufungsführerin äussert sich nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Sie macht einzig geltend, die Mieteinnahmen für das Mehrfamilienhaus gemäss Steuererklärung 2022 des Berufungsgegners würden sich auf jährlich EUR 8’582.00 belaufen, d.h. monatlich EUR 715.00 (KG-act. 1 Rz. 7.3h). Der Berufungsgegner legt indes überzeugend dar, dass es sich dabei um Bruttoeinnahmen handelt, weshalb davon die Steuern abzuziehen sind, und dass ausserdem die jährlichen Schwankungen zu berücksichtigen sind (KG-act. 14 Rz. 51). Beispielsweise ergibt sich aus der Steuererklärung 2020, dass aus dieser Liegenschaft Kat.-Nr. yy EUR 7’657.64 versteuert wurden (Vi-act. C17 S. 5). In seiner Steuererklärung 2022 sind wie erwähnt Einnahmen von EUR 8’582.00 aufgeführt (Vi-act. C39 S. 5). Da die Steuererklärungen konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, welche Mieteinnahmen dem Berufungsgegner tatsächlich zugeflossen sind, und da anhand der im Recht liegenden Steuererklärungen 2020 und 2022 ausgewiesen ist, dass die Mieteinnahmen jährKantonsgericht Schwyz 30 lichen Schwankungen unterliegen, ist gestützt auf diese Steuererklärungen ein Durchschnitt zu berechnen. Nach Abzug der in der Steuererklärung aufgeführten „Grundsteuer auf die Immobilie“ im Betrag von EUR 164.31 im Jahr 2020 (Vi-act. C17 S. 5) bzw. EUR 179.68 im Jahr 2022 (Vi-act. C39 S. 5) und der vom Berufungsgegner geltend gemachten Steuern in Höhe von 28 %, die unbestritten blieben (KG-act. 14 Rz. 51; KG-act. 14/6), resultieren monatliche Nettomieteinnahmen von durchschnittlich gerundet EUR 480.00 (Jahr 2020: [EUR 7’657.64 – EUR 164.31] x [100% – 28%] / 12 Monate = EUR 449.60; Jahr 2022: [EUR 8’582.00 – EUR 179.68] x [100 % – 28 %] / 12 Monate = EUR 504.14; [EUR 449.60 + EUR 504.14 / 2] = EUR 476.87).

dd) Die Vorinstanz legte ihren Erwägungen stets die Annahme zugrunde, dass der Wechselkurs EUR 1.00 = Fr. 1.00 betrage bzw. seit Jahren paritätisch sei (z.B. angef. Urteil, E. 26). Die Berufungsführerin beanstandet diese Annahme nicht und äussert sich nicht zum Wechselkurs (vgl. KG-act. 1, KG-act. 11). Der Berufungsgegner führt dagegen aus, dass das Vorgehen der Vorinstanz (Wechselkurs 1:1) offensichtlich nicht korrekt sei. Der Wechselkurs habe sich seit der „Verfügung aus Bülach“ und der Scheidungsvereinbarung drastisch geändert. Effektiv sei man in der Scheidungsvereinbarung von einem Einkommen des Berufungsgegners von EUR 4’000.00 ausgegangen, was zum damaligen Umrechnungskurs Fr. 4’800.00 ergeben habe (KG-act. 14 Rz. 34). Auch wenn er keine Berufung oder Anschlussberufung erhebe, weil das vorinstanzliche Urteil im Schlussergebnis korrekt sei und er obsiegt habe, sei es ihm dennoch gestattet, gewisse tatsächliche oder rechtliche Begründungen des erstinstanzlichen Entscheids zu beanstanden, insbesondere wenn diese zu seinem Nachteil seien (KG-act. 14 Rz. 34). Dass die Parteien anlässlich der Scheidungsvereinbarung von einem Einkommen des Berufungsgegners von EUR 4’000.00 ausgegangen seien, lässt sich jedoch weder aus der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Mai 2014 noch aus dem porKantonsgericht Schwyz 31 tugiesischen Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2014 bzw. der Vereinbarung über die Regelung des Sorgerechts der elterlichen Fürsorge für Minderjährige vom 15. Dezember 2014 oder den übrigen eingereichten Akten herleiten (Vi-act. B3, B13, B14). Diesen Dokumenten sind keine Parteivereinbarungen oder Beilagen zum Wechselkurs zu entnehmen. Vielmehr wird einheitlich von einem Einkommen von Fr. 4’800.00 gesprochen. Nach dem Gesagten legten die Parteien das damalige Erwerbseinkommen des Berufungsgegners vergleichsweise bei Fr. 4’800.00 pro Monat fest, ohne einen Abänderungsvorbehalt namentlich betreffend schwankenden Eurokurs vorzusehen (vgl. oben E. 2b/bb). Folglich ist das auf Fr. 4’800.00 festgelegte Erwerbseinkommen des Berufungsgegners aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom caput controversum erfasst und ein seit der Scheidungsvereinbarung vom 15. Dezember 2014 geänderter Eurokurs hat unbeachtlich zu bleiben.

Davon zu unterscheiden sind die in Euro ausgewiesenen Beträge des Bedarfs, die nicht das caput controversum betreffen. Diesbezüglich ist die Rüge des Berufungsgegners berechtigt, dass vom tatsächlichen und nicht von einem paritätischen Wechselkurs auszugehen ist (vgl. KG-act. 14 Rz. 34). Massgebend ist der Wechselkurs, der im Zeitpunkt galt, bis zu dem die Parteien unbeschränkt neue Tatsachen vorbringen konnten. Im vorliegenden Fall ist also der Wechselkurs im Zeitpunkt der Urteilsberatung massgebend (vgl. Art. 407f i.V.m. Art. 317 Abs. 1bis ZPO; KG SZ ZK2 2024 55 vom 25. Februar 2025 E. 5.3.1). Am 13. Januar 2026 (09.00 Uhr; Beginn Urteilsberatungsphase) betrug der Wechselkurs 1 EUR =

0.930253 CHF (vgl. https://fxtop.com/; zuletzt besucht am 13. Januar 2026). Die EUR 480.00 Mieteinnahmen entsprechen somit Fr. 446.52.

Kantonsgericht Schwyz 32

ee) Zusammengefasst ist beim Berufungsgegner von einem Einkommen von monatlich Fr. 5’246.52 (Fr. 4’800.00 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 446.52 Mieteinnahmen) auszugehen.

c) Nach dem Gesagten liegt das (hypothetische) Einkommen der Berufungsführerin neuerdings bei Fr. 8’500.00, d.h. es liegt gegenüber den Verhältnissen gemäss Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2014 eine Einkommensreduktion von rund 25 % vor. Unter Berücksichtigung, dass zusätzlich beim Berufungsgegner eine Einkommenserhöhung von knapp 10 % besteht, rechtfertigt es sich gesamthaft betrachtet, bereits aufgrund der Einkommen von veränderten Verhältnissen auszugehen. Die veränderten Verhältnisse müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens vorliegen (vgl. oben E. 1b), was nach dem Gesagten zu bejahen ist. Wie bereits erwähnt, hat das Abänderungsgericht seinem Entscheid indes diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich im Urteilszeitpunkt präsentieren (vgl. oben E. 1b). Bei den zu aktualisierenden Berechnungsparametern ist nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf jenen abzustellen, bis zu welchem im Verfahren noch neue Tatsachen vorgetragen werden durften. Tritt nach Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens, aber vor Beginn der Urteilsberatung ein weiterer Abänderungsgrund ein, muss dieser im hängigen Verfahren behauptet werden; in einem späteren Abänderungsverfahren bleibt er unbeachtlich (BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 42 E. 5.3). Entsprechend den veränderten Einkommensverhältnissen bei Rechtshängigkeit der Klage sind zunächst die Berechnungsparameter im Bedarf der Parteien und Kinder zu aktualisieren und ist alsdann die Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. oben E. 1a).

3. a) Strittig ist die anwendbare Berechnungsmethode. Die Vorinstanz erwog, die Grundlage für den abzuändernden Kinderunterhalt bilde das Urteil

Kantonsgericht Schwyz 33

des Amtsgerichts Lissabon vom 15. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin mit beiden Töchtern in der Schweiz gelebt und der Beklagte in Portugal. Der Kinderunterhalt, der aus dem Urteil hervorgehe, sei zwischen den Parteien vereinbart worden und entspreche vollständig der Vereinbarung, die die Parteien im Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Bülach vereinbart hätten. Die Parteien hätten gestützt darauf einen Unterhalt von EUR 500.00 je Kind vereinbart. Auf eine weitere Abstufung des Unterhalts hätten die Parteien verzichtet (angef. Urteil, E. 10). Sowohl der Eheschutzentscheid als auch das Scheidungsurteil würden auf der Methode der einstufigen Berechnung gründen. Auch in der Abänderung stütze sich die Klägerin auf die einstufige Berechnung und verweise auf die Lehrmeinung Aldo Staubs, wonach im Abänderungsverfahren die gleiche Berechnungsmethode wie im Ursprungsentscheid gewählt werden solle. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Begründung verfange jedoch nicht. Das Bundesgericht habe bei der Wahl der Methode zur Berechnung des Barunterhalts eines Kindes bereits in mehreren Leitentscheiden festgehalten, dass in der Regel die zweistufige Methode anzuwenden sei und die einstufige Methode nur noch ausnahmsweise in aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen angewendet werden dürfe. Auch im Übergangsrecht für unverheiratete Eltern sei die Anwendung der neuen Berechnungsmethode vorgesehen. Der Kinderunterhalt sei entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes möglichst einheitlich zu bestimmen. Deshalb sei auch bei einer Abänderung des Kinderunterhalts aufgrund eines Scheidungsurteils primär auf die zweistufige Berechnungsmethode abzustellen (angef. Urteil, E. 22).

b) Die Berufungsführerin macht geltend, für die verlangte Abänderung des Kinderunterhalts komme die einstufige Unterhaltsberechnung zur Anwendung. Das mit der Beurteilung der Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge befasste Gericht könne nicht eine andere Berechnungsmethode zur Anwendung

Kantonsgericht Schwyz 34

bringen. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien mit der gleichen Berechnungsmethode zu berechnen, mit der sie bereits im Ursprungsentscheid, sprich im Urteil des Bezirksgerichts Lissabon vom 15. Dezember 2014 (bzw. in der Verfügung des Eheschutzverfahrens des Bezirksgerichts Bülach) berechnet worden seien. Es gelange deshalb die Methode der einstufigen Unterhaltsberechnung zur Anwendung (KG-act. 1 Rz. 6.4).

c) Der Berufungsgegner stellt in Abrede, dass bei der seinerzeitigen Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren und im Scheidungsverfahren im Jahre 2014 die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt sei. Die Vorinstanz gehe in Ziff. 10 und Ziff. 22 von einer seinerzeitigen einstufigen Unterhaltsberechnung aus, ohne zu begründen, wie es zu diesem Schluss komme. Insofern habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewandt. Die einstufige Berechnungsmethode gelange einzig bei aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen zur Anwendung. Wie die Vorinstanz dann aber in Ziff. 22 des Urteils korrekt weiter ausführe, habe das Bundesgericht die Wahl der zweistufigen Methode zur Kindesunterhaltsberechnung bereits in mehreren Leitentscheiden festgehalten, und die einstufige Methode komme nur noch ausnahmsweise in aussergewöhnlich guten Verhältnissen zur Anwendung. Auch aus übergangsrechtlicher Sicht sei die zweistufige Methode anzuwenden, um möglichst einheitliche Urteile zu erzielen. Dies sei hier nicht anders, weshalb die Wahl der Vorinstanz, die zweistufige Methode auf die Abänderungsklage anzuwenden, unabhängig davon, ob nun ursprünglich die einstufige oder zweistufige Methode zur Anwendung gekommen sei, korrekt sei. Die Berufungsführerin setze sich mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnungsmethode nicht konkret auseinander (KG-act. 14 Rz. 25).

Kantonsgericht Schwyz 35

d) Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2014 des Bezirksgerichts Bülach und Scheidungsurteil des Amtsgerichts Lissabon vom 15. Dezember 2014 beruhen auf Parteivereinbarungen. Unabhängig davon, ob diese Parteivereinbarungen auf der einstufig- oder zweistufigkonkreten Berechnungsmethode beruhten, kann die Modifikation eines früheren Entscheids selbst dann, wenn ihm eine andere Ausgangsmethodik zugrunde lag, durch Anwendung der schweizweit als verbindlich erklärten zweistufigen Berechnungsmethode erfolgen (vgl. Spycher, a.a.O., Kap. 9 N 23 m.H.). Das Bundesgericht erachtet den Methodenwechsel nicht als willkürlich, wenn konkrete Abänderungsgründe vorliegen (vgl. BGE 147 III 301 E. 4.3; Spycher, a.a.O., Kap. 9 N 23). Die Berufungsführerin macht als Abänderungsgründe insbesondere die veränderten Einkommen der Parteien geltend (vgl. KG-act. 1 Rz. 6.1). Da die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflich-tigen bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode ausser Betracht bleiben (BGE 147 III 265 E. 6.5 m.H.), drängt sich bereits infolge des geltend gemachten Abänderungsgrunds der veränderten Einkommen auf, die zweistufige Methode anzuwenden. Im Übrigen behauptet die Berufungsführerin keine aussergewöhnlichen finanziellen Verhältnisse (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.5) oder andere konkrete Gründe, weshalb von der verbindlich erklärten zweistufigen Methode abzuweichen wäre. Sie setzt sich in ihrer Berufung auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Überlegungen, weshalb die Lehrmeinung von Aldo Staub vorliegend nicht überzeuge, auseinander, sondern beharrt auf ihrem Standpunkt, dass vorliegend die einstufige Methode anzuwenden sei (KG-act. 1 Rz. 6.4). Insoweit genügt die Berufung den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1e oben). Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der anwendbaren zweistufig-konkreten Methode nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht Schwyz 36

4. Wie eben dargelegt, ist die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung anzuwenden (vgl. oben E. 3).

4.1 Bedarf des Berufungsgegners a) Die Vorinstanz erwog, massgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageanhebung. Zu diesem Zeitpunkt sei die Lebenssituation des Beklagten unverändert gegenüber dem Zeitpunkt der Scheidung gewesen. Es sei grundsätzlich von den anerkannten Bedarfszahlen gemäss Scheidungsurteil auszugehen. Allerdings seien Anpassungen aufgrund der Anwendung der zweistufigen Methode erforderlich: Die Kosten für Ferien und Reinigung könnten vorliegend nicht geltend gemacht werden. Ein Steueranteil sei höchstens im Umfang des ausbezahlten Lohnes von EUR 2’000.00 anzurechnen. Der Euro sei seit 5 Jahren ungefähr paritätisch zum Schweizer Franken. Die Steuern würden daher basierend auf diesem Lohn rund Fr. 475.00 (23.75 %) betragen. Der Gesamtbedarf des Beklagten betrage damit Fr. 2’275.00 (angef. Urteil, E. 26).

b) Die Berufungsführerin moniert, der Berufungsgegner habe in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er keine Mietkosten habe und auch nichts für Strom und Gas bezahle. Damit sei der Bedarfsposten für Wohnungsmiete von Fr. 600.00 gemäss Bedarfszahlen im Scheidungsurteil vom Bedarf abzuziehen. Der Bedarfsposten Miete im Scheidungsurteil werde inkl. Nebenkosten ausgewiesen, jedoch ohne Stromkosten. Deshalb sei ein angemessener Kostenanteil für Strom zusätzlich in Abzug zu bringen. Angemessen sei ein Stromkostenanteil von 10 % am Bedarfsposten für Miete. Somit ergebe sich ein Abzug für Stromkosten von Fr. 60.00, insgesamt also ein Abzug von Fr. 660.00. Der Bedarf des Berufungsgegners betrage also Fr. 1’615.00 (KG-act. 1 Rz. 8.4).

Kantonsgericht Schwyz 37

c) Der Berufungsgegner entgegnet, er wohne heute mit seiner Freundin in einer Liegenschaft zusammen. Da die Liegenschaft seiner Freundin und deren Ex-Ehemann gehöre, habe er mit ihr vereinbart, dass er zwar keine Mietzinsen bezahlen müsse, aber als Gegenleistung dafür die gesamten Kosten für die Lebensmittel und Haushaltsartikel in Höhe von EUR 500.00 übernehme. Zudem habe er sich aufgrund diverser früherer Verfahren durch Kredite, die bereits 2021 vorgelegen hätten, verschulden und aufgrund des neuen Verfahrens einen neuen Kredit aufnehmen müssen. Diese Schulden zahle er mit monatlich EUR 1’040.41 ab. Diese Darlehen seien zu Unrecht von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn sich die „Kostenstruktur“ seines Bedarfs etwas anders zusammensetze, habe er nach wie vor einen Bedarf von mindestens EUR 2’550.00 bzw. wie von der Vorinstanz festgestellt mindestens EUR 2’275.00. Unzutreffend sei die Feststellung der Vorinstanz, dass bei seinen Steuern nur die Steuerlast für den tatsächlich ausbezahlten Lohn von EUR 2’000.00 berücksichtigt werden könne. Wenn die Vorinstanz von einem (unzutreffenden) Einkommen von EUR 5’280.00 ausgehe, das er sich auszahlen könne, so müssten auch darauf gemäss der portugiesischen Einkommenssteuertabelle 32.3 % an Steuern angerechnet werden, d.h. EUR 1’705.44, was in einem Bedarf von EUR 3’505.00 resultiere. Hierzu wären noch die obengenannten Darlehensrückzahlungen zu rechnen. Auch daraus zeige sich, dass er gar nicht in der Lage sei, höhere Unterhaltsbeiträge zu leisten (KG-act. 14 Rz. 58).

d) Die vorinstanzlich berücksichtigten und von keiner Partei gerügten Bedarfspositionen des Berufungsgegners (Grundlegende Lebenshaltungskosten Fr. 720.00, Kranken- und Unfallversicherung Fr. 100.00, Post/Telefon/Radio/TV Fr. 80.00, berufliche Reisekosten Fr. 120.00, Betriebsausgaben für Mahlzeiten Fr. 180.00) erscheinen angemessen und sind zu bestätigen. Soweit die Berufungsführerin fordert, es sei dem Berufungsgegner Kantonsgericht Schwyz 38 kein Wohnkostenanteil anzurechnen, überzeugt sie nicht. Zwar führte der Berufungsgegner aus, dass er seiner Lebenspartnerin keine Miete bezahle. Grundsätzlich wären die Wohnkosten wie in jedem Konkubinat anteilsmässig auf beide Personen aufzuteilen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarfs] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [nachfolgend Richtlinien], Ziff. II). Dass die Lebenspartnerin auf einen Mietanteil des Berufungsgegners verzichtet, stellt eine freiwillige Leistung dar. Die herrschende Lehre lehnt die Berücksichtigung solcher Leistungen Dritter grundsätzlich ab mit der Begründung, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa m.H., wobei das Bundesgericht im konkreten Fall die Anrechnung der elterlichen Zuwendungen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners durch die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht als bundesrechtswidrig erachtete). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, im Bedarf des Berufungsgegners hypothetische Wohnkosten anzurechnen. Hinzu kommt, dass sich der Berufungsgegner immerhin insofern an den Wohnkosten beteiligt, als er sämtliche Kosten für Lebensmittel und Haushaltsartikel seiner Lebenspartnerin übernimmt. Daher erscheint es angemessen, ihm einen (im Vergleich zum Scheidungsurteil reduzierten) Wohnkostenanteil in dieser Höhe von EUR 500.00 bzw. Fr. 465.13 anzurechnen. Die Berufungsführerin fordert zudem einen Stromkostenabzug von 10 % bzw. Fr. 60.00, ohne näher zu erläutern, weshalb sie diesen auf 10 % beziffert. Nachdem die Berufungsführerin ihre Ausführungen nicht näher begründet, ist kein Stromkostenabzug vorzunehmen. Die vom Berufungsgegner geltend gemachten Kredite bzw. Schuldabzahlungen sind dahingegen nicht im Bedarf aufzunehmen. Diese sind grundsätzlich aus dem Überschuss zu decken (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1124 ff.; vgl. auch BGE 127 III 289 E. 2.a/bb m.H.). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Kosten für Fe-Kantonsgericht Schwyz 39 rien und Reinigung nicht berücksichtigt werden können (vgl. angef. Urteil, E. 26), wurden von den Parteien nicht gerügt und sind entsprechend der massgebenden Richtlinien zu bestätigen. Entgegen den Vorbringen des Berufungsgegners können auch allfällige Schuldenabzahlungen nicht berücksichtigt werden, weil nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und Drittschulden grundsätzlich nicht zum Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; OG ZH LY190011 vom 2. Mai 2019 E. III.3.2.1 m.H.). Hinsichtlich der Steuern führte der Berufungsgegner bereits in der Klageantwort aus, dass er auf einem Lohn von EUR 5’204.56 monatlich

11 % Sozialversicherungsabzüge (EUR 572.50) und Einkommenssteuern von

31.4 % (EUR 1’634.23) entrichten müsse (Vi-act. A5 Rz. 45). Hierbei verwies er auf die Steuertabelle, die er vor Vorinstanz einreichte, in seiner Berufungsantwort erneut erwähnte und die die Berufungsführerin nicht bestritt (vgl. Viact. C 14). Der Verweis, den die Vorinstanz auf das Hauptverhandlungsprotokoll macht und woraus sie einen Steuerprozentsatz von 23.75% ableitet, überzeugt insofern nicht, als es sich bei diesem Prozentsatz um den massgeblichen Betrag für die Sozialversicherung pro Monat handeln dürfte (vgl. Viact. A9 S. 19). Da dem Berufungsgegner die Steuern nur auf dem tatsächlich ausbezahlten Lohn anfallen, sind diese – entgegen der Auffassung des Berufungsgegners – nur auf dem ausbezahlten Bruttolohn von EUR 2’000.00 zu berechnen (vgl. Vi-act. A9 S. 19 und A9b Rz. 5), zumal der Berufungsgegner seine Einkünfte aus der Gesellschaft anerkanntermassen steueroptimiert hat und er diverse Auslagen direkt über das Unternehmen abrechnen kann (vgl. Vi-act. A9b Rz. 5). Aus den vom Berufungsgegner eingereichten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der Einkommenssteuersatz bei einem Bruttoeinkommen von EUR 2’000.00 zuletzt im Jahr 2022 21.9 % betrug (Vi-act. C14), Kantonsgericht Schwyz 40 was einen Steuerbetrag von EUR 438.00 ergibt. Insgesamt beträgt die monatliche Steuerbelastung des Berufungsgegners EUR 438.00 bzw. Fr. 407.45. Zusammengefasst beläuft sich der erweiterte Bedarf des Berufungsgegners auf Fr. 2’072.58 pro Monat (vgl. unten E. 4.4).

4.2 Bedarf der Berufungsführerin a) Grundbetrag Die Vorinstanz erwog, nachdem die Klägerin mit ihrem Lebenspartner zusammenwohne, betrage ihr Grundbetrag die Hälfte des gemäss den Richtlinien für Paare vorgesehenen Betrages und somit Fr. 850.00. Der Bedarf der Kinder betrage je Fr. 600.00 (angef. Urteil, E. 23).

In ihrer Berufung äusserte sich die Berufungsführerin nicht zum veranschlagten Grundbetrag (KG-act. 1 Rz. 8.3 f.). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 28. Oktober 2024 machte sie jedoch geltend, ihr Lebenspartner U.________ sei im Sommer 2024 aus der gemeinsamen Liegenschaft ausgezogen (KG-act. 11 Rz. 2.2). Ihr sei als alleinerziehende Mutter ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen und den beiden Kindern je Fr. 600.00 (KG-act. 11 Rz. 4.8). Der Berufungsgegner wendet dagegen unter Berufung auf Arnold, Das Novenrecht im familienrechtlichen Berufungsverfahren, in: AJP 10/2024, S. 1011 ff., S. 1019, ein, auch im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime könne das unbeschränkte Novenrecht erst greifen, wenn die betreffenden Rügen auch innerhalb der Berufungsfrist vorgetragen und begründet worden seien. Es sei nicht zulässig, die Kritik danach zu verbessern oder neu vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz müsse sich daher nur mit Beanstandungen befassen, welche innert Frist vorgebracht worden seien. Ein vorinstanzlich festgestellter Sachverhaltsabschnitt, der nicht form- und fristgerecht gerügt worden sei, habe daher Bestand. Die Berufungsführerin habe in ihrer Berufung vom 27. Sep-Kantonsgericht Schwyz 41 tember 2024 mit keinem Wort erwähnt, dass sie sich von ihrem Lebenspartner getrennt habe, obwohl ihr Lebenspartner offenbar bereits am 1. August 2024 einen neuen Wohnsitz bezogen habe. Mit diesen Ausführungen in ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 sei sie nicht mehr zu hören (KG-act. 16 Rz. 3 f.). Dieser Einwand verfängt nicht. Die Berufungsführerin erhob nach dem Gesagten innert Frist Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 1e) und machte damit die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge zum Berufungsgegenstand. Kinderunterhaltsbeiträge werden von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diesfalls hat die Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 407f i.V.m. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Wie erwähnt, ist bei den zu aktualisierenden Berechnungsparametern nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf jenen abzustellen, bis zu welchem im Verfahren noch neue Tatsachen vorgetragen werden durften. Entsprechend ist das im Gesuch vom 28. Oktober 2024 vorgetragene Novum, dass sich die Berufungsführerin von ihrem Lebenspartner getrennt habe, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Als Nachweis dafür, dass U.________ aus der gemeinsamen Liegenschaft ausgezogen sei, legte die Berufungsführerin dem Gesuch vom 28. Oktober 2024 die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Freienbach ein, wonach U.________ per 1. August 2024 seinen Wohnsitz verlegt habe (KG-act. 11/1). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Berufungsführerin aktuell wieder mit einem Lebenspartner zusammenlebt, sodass ihr der Grundbetrag von Fr. 1’350.00 (Richtlinien, Ziff. I) anzurechnen ist.

b) Wohnkosten Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Wohnkosten, im Zeitpunkt des Eheschutzurteils habe die Klägerin ohne den Lebenspartner in einer Wohnung gewohnt und dafür seien ihr Wohnkosten von Fr. 2’900.00 anerkannt worden.

Kantonsgericht Schwyz 42

Im Zeitpunkt der Scheidung habe die Klägerin ihren Wohnort nach Altendorf in ein Haus verlegt und in der Scheidungsvereinbarung seien dieselben Kosten vereinbart worden. Seit dem 1. Januar 2021 wohne die Klägerin zusammen mit ihrem Lebenspartner im Bezirk Einsiedeln und der monatliche Mietzins für das 7.5-Zimmer EFH betrage Fr. 3’900.00. Aufgeteilt in grosse und kleine Köpfe betrage der Wohnanteil der Klägerin Fr. 1’300.00 und derjenige der Kinder je Fr. 650.00. Die Klägerin und die Kinder trügen allerdings keine Wohnkosten, da der Lebenspartner diese Kosten übernehme (angef. Urteil, E. 23).

Die Berufungsführerin äusserte sich in ihrer Berufung nicht zu den Wohnkosten (KG-act. 1). In ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 führte sie jedoch aus, es sei unklar, ob U.________ sich nach seinem Auszug per 1. August 2024 weiterhin an den Mietkosten beteilige. Gleichzeitig verwies sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihr ein Wohnkostenanteil von Fr. 1’300.00 und den Kindern ein Wohnkostenanteil von je Fr. 650.00 anzurechnen sei (KG-act. 11 Rz. 4.3). Folglich ist von diesen Beträgen auszugehen, zumal der monatliche Mietzins von Fr. 3’900.00 nur für die Berufungsführerin und die beiden Kinder allein angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse deutlich übersetzt wäre und auf ein angemessenes Mass reduziert werden müsste. Auch der Berufungsgegner rügte diese Beträge nicht, sondern führte vielmehr aus, die Vorinstanz habe einen angemessenen Mietbeitrag berücksichtigt (KG-act. 16 Rz. 6).

c) Krankenkasse Die Vorinstanz erwog, die Klägerin und die Kinder würden aufgrund erhaltener Prämienverbilligungen zurzeit keine Krankenkassenprämien bezahlen. Werde ihr jedoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so seien ihr und den Kindern auch KVG-Prämien anzurechnen. Beide Parteien würden davon ausKantonsgericht Schwyz 43 gehen, dass auch das VVG hinzuzurechnen sei. Auf die Zahlen der Klägerin könne nur bedingt abgestellt werden, da sie von der Gegenseite bestritten würden und mangels einschlägiger Belege aus dem Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens nicht alle geltend gemachten Prämien vorlägen. Insofern seien namentlich die Prämien für die Klägerin abzuschätzen resp. durch einen Prämienvergleich zu ermitteln. Gemäss Comparis betrage die mittlere Prämie in der Grundversicherung ca. Fr. 350.00 und für eine Zusatzversicherung ca. Fr. 100.00. Auf diese Beträge sei abzustellen. Die KVG-Prämie der Kinder betrage je Fr. 91.00 und für das VVG Fr. 61.00 (angef. Urteil, E. 23).

Die Berufungsführerin äusserte sich in ihrer Berufung nicht zu den ihr und den Kindern veranschlagten Krankenkassenprämien (KG-act. 1 Rz. 8). Mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 28. Oktober 2024 reichte sie Belege für die konkreten, höheren Krankenkassenprämien ein (KG-act. 11/6 und 11/7). Sie führte aus, die Krankenkassenprämien KVG für sie und die Kinder würden monatlich Fr. 599.25 betragen. Die Prämie für die Zusatzversicherungen nach VVG würden sich auf Fr. 189.25 pro Monat belaufen. Sie erhalte eine Prämienverbilligung für 2024 und die monatliche Krankenkassenprämie reduziere sich damit auf Fr. 330.00. Zuzüglich der VVG-Prämien würden sich die Gesamtprämien auf Fr. 519.25 belaufen (KG-act. 11 Rz. 4.4). Da die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Berufungsführerin bei Erzielung der ihr angerechneten hypothetischen Einkommens keine Prämienverbilligung mehr erhalten würde, was von keiner Partei gerügt wurde, sind die ausgewiesenen KVG-Prämien von Fr. 397.55 (KG-act. 11/6) und VVG-Prämien von Fr. 73.40 (KG-act. 11/7) in deren Bedarf aufzunehmen.

Kantonsgericht Schwyz 44

d) Auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg und Kommunikationspauschale Die Vorinstanz erwog, am wahrscheinlichsten sei, dass die Klägerin eine Arbeitsstelle im Raum Zürich finde und nicht von zu Hause arbeiten könne. Deshalb sei ihr ein Streckenabonnement Einsiedeln Zürich von Fr. 300.00 und eine Verpflegungspauschale von Fr. 220.00 anzurechnen. Hinzu komme eine Kommunikationspauschale von Fr. 150.00. Bei den Kindern sei ab dem 10. Altersjahr eine Kommunikationspauschale von je Fr. 10.00 im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 23).

Die Berufungsführerin äusserte sich bloss mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zur Bedarfsposition der Berufsauslagen und der Arbeitswegkosten, wobei sie auf die Erwägungen der Vorinstanz verwies (KG-act. 11 Rz. 4.5). Da diese unbestritten und angemessen sind, sind im Bedarf der Berufungsführerin monatlich Fr. 300.00 für Arbeitswegkosten und Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen. In den massgebenden Richtlinien werden Kosten für Telefonie bzw. Kommunikation bei den Zuschlägen nicht erwähnt (vgl. Richtlinien, Ziff. II). Soweit es aber die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das familienrechtliche Existenzminimum unter anderem auch um eine Kommunikationspauschale zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch KG SZ ZK2 2021 33 vom 4. November 2022 E. 2.3f). Folglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Berufungsführerin Fr. 150.00 und den Kindern je Fr. 10.00 als Kommunikationspauschale angerechnet werden, nicht zu beanstanden.

e) Steuern Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Steuern der Berufungsführerin, ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 80’000.00 betrage die Steuerbelastung ca. Fr. 11’100.00 resp. monatlich Fr. 925.00. Auf jedes Kind fielen

Kantonsgericht Schwyz 45

ca. 10 % an (= Verhältnis Unterhalt zu Einkommen), d.h. rund Fr. 92.00, womit der Steueranteil der Klägerin letztlich Fr. 741.00 betrage (angef. Urteil, E. 23). Die Berufungsführerin moniert die veranlagten Steuern weder in ihrer Berufung (KG-act. 1 Rz. 8) noch in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 11). Mangels entsprechender Rügen und angesichts des bestätigten hypothetischen Einkommens von Fr. 8’500.00 sowie des angemessen erscheinenden Betrags ist die vorinstanzlich berechnete Steuerbelastung der Berufungsführerin von monatlich Fr. 741.00 nicht zu beanstanden.

Zusammengefasst beträgt der erweiterte Bedarf der Berufungsführerin Fr. 4’531.95 pro Monat (vgl. unten E. 4.4).

4.3 Einkommen und Bedarf von E.________ und F.________ a) Die Berufungsführerin erhält pro Kind eine monatliche Kinderzulage von Fr. 233.00, was unbestritten ist (angef. Urteil, E. 21).

b) Zum Bedarf der Zwillinge E.________ und F.________ äussert sich die Berufungsführerin in ihrer Berufung nicht (KG-act. 1 Rz. 8). Grundsätzlich ist deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustützen, zumal diese belegt, unbestritten und angemessen erscheinen. Der Grundbetrag der Kinder beträgt folglich je Fr. 600.00 (vgl. Richtlinien, Ziff. I). Die Berufungsführerin verlangt in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Anrechnung von Wohnkosten je Kind von Fr. 650.00 (KG-act. 11 Rz. 4.3), was angemessen erscheint. Die KVG- und VVG-Prämien der Kinder sind vor dem Hintergrund der eingereichten Belege auf Fr. 100.65 pro Kind (KVG; KG-act. 11/6) und Fr. 53.75 (VVG E.________) bzw. Fr. 62.10 (VVG F.________; KG-act. 11/7) zu bemessen (vgl. auch oben E. 4.2c). Weder die Vorinstanz noch Kantonsgericht Schwyz 46 die Berufungsführerin rechnet den Kindern Kosten für auswärtige Verpflegung oder Mobilität an (vgl. angef. Urteil, E. 23; KG-act. 1). Nachdem beide Parteien ihren Bedarf selbständig decken können und einen Überschuss erzielen, sowie vor dem Hintergrund der fehlenden nachgewiesenen tatsächlich anfallenden Verpflegungs- und Mobilitätskosten und der geltenden Mitwirkungspflicht der Parteien, sind F.________ und E.________ keine entsprechenden Kosten separat anzurechnen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass ab dem 1. Februar 2026 pro Kind eine Ausbildungszulage von mindestens Fr. 268.00 (anstelle der bisherigen Kinderzulage von Fr. 233.00) bezogen werden kann und sich die Einnahmen folglich um mindestens Fr. 35.00 je Kind erhöhen werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG [SR 836.2]). Im erweiterten Bedarf sind nebst der eben erwähnten VVG-Prämie die von der Vorinstanz veranschlagte Kommunikationspauschale (je Kind Fr. 10.00) und Steuern in Höhe von monatlich Fr. 92.00 anzurechnen (vgl. Berechnung beim Bedarf der Berufungsführerin oben E. 4.2e).

4.4 Zusammengefasst präsentieren sich folgende Zahlen (Einkommen und Bedarf):

Vater Mutter E.________ F.________

Einkommen 5’246.52 8’500 233 233

Bedarf (Notbedarf)

Grundbetrag 720 1’350 600 600

Wohnkosten 465.13 1’300 650 650

KVG 100 397.55 100.65 100.65

Auswärtige Verpflegung 180 220 - -

Mobilität 120 300 - -

Zwischentotal Notbedarf 1’585.13 3’567.55 1’350.65 1’350.65

Kantonsgericht Schwyz 47

Erweiterter Bedarf

VVG - 73.40 53.75 62.10

Kommunikationspauschale 80 150 10 10

Steuern 407.45 741 92 92

Zwischentotal Erweiterter 487.45 964.40 155.75 164.10

Bedarf

Total Bedarf 2’072.58 4’531.95 1’506.40 1’514.75

Überschuss/Manko

Einkommen 5’246.52 8’500 233 233

Notbedarf 1’585.13 3’567.55 1’350.65 1’350.65

Zwischentotal 3’661.39 4’932.45 -1’117.65 -1’117.65

Erweiterter Bedarf 487.45 964.40 155.75 164.10

Total 3’173.94 3’968.05 -1’273.40 -1’281.75

5. Interessenabwägung a) Wie erwähnt muss das Gericht als letzter Prüfschritt die jeweiligen Interessen des Kindes und von jedem Elternteil abwägen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags im konkreten Fall zu urteilen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Die Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn aufgrund der eingetretenen Änderung mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (BGE 150 III

153 E. 3.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3). Mit anderen Worten kann der Richter sich nicht darauf beschränken, eine Änderung der Situation eines Elternteils festzustellen, um dem An-

Kantonsgericht Schwyz 48

trag stattzugeben; er muss die jeweiligen Interessen des Kindes und jedes Elternteils abwägen, um zu beurteilen, ob im konkreten Fall eine Änderung des Unterhaltsbeitrags erforderlich ist (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Die Unterhaltslast muss für jede der betroffenen Personen unter Berücksichtigung der im vorherigen Urteil berücksichtigten Umstände ausgewogen bleiben und darf insbesondere für den unterhaltspflichtigen Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, nicht übermässig schwer werden (BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3).

b) Die Vorinstanz nahm eine Würdigung der veränderten Verhältnisse vor. Sie erwog zusammengefasst, die Grundsituation der Parteien habe sich seit dem Scheidungsurteil nicht verändert. Im Unterschied zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils habe die Berufungsführerin im Zeitpunkt der Klageeinleitung in einem gefestigten Konkubinat gelebt (angef. Urteil, E. 27). Würden die Verhältnisse der Abänderung mit den ursprünglichen Verhältnissen verglichen, so erziele die Klägerin zwar hypothetisch ein tieferes Einkommen. Gleichzeitig habe sich aufgrund des gefestigten Konkubinats jedoch auch ihr Bedarf und derjenige der Kinder verringert. Mit anderen Worten: Die Klägerin habe zwar einen etwas geringeren Verdienst, werde jedoch wiederum durch den tieferen Bedarf entlastet. Das Einkommen des Beklagten habe sich ebenfalls geändert bzw. erhöht. Nach wie vor weise die Bedarfsrechnung bei beiden Parteien einen Überschuss auf und nach Abzug der Unterhaltsbeiträge sei dieser bei beiden Parteien etwa gleich gross bzw. rund Fr. 2’000.00. Auch bei der Betreuungssituation habe sich nichts verändert. Vergleiche man nun die Faktoren, die sich effektiv verändert hätten, könne damit nicht per se von einem unzumutbaren Ungleichgewicht zwischen den Parteien ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die Klägerin und die Kinder von ihrem Lebenspartner unterstützt würden. So habe die Klägerin ausgeführt, dass sie für die Miete der Liegenschaft nichts bezahlen müsse und ihr Partner alles bezahle.

Kantonsgericht Schwyz 49

Dass der Lebenspartner „alles“ resp. neben dem Haus auch Kleider und Ferien bezahle, hätten auch die Kinder bestätigt. Selbst wenn der Lebenspartner hierzu rechtlich nicht verpflichtet sei, entlaste dieses gefestigte Konkubinat die Klägerin finanziell. Veränderte Verhältnisse, die die Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Lissabon vom 15. Dezember 2014 zur Folge hätten, seien infolgedessen zu verneinen (angef. Urteil, E. 29).

c) Weiter erwog die Vorinstanz, in Würdigung der Verhältnisse sei der geforderte Mehrunterhalt als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 ZGB zu qualifizieren (angef. Urteil, E. 38), wogegen die Berufungsführerin opponiert (KG-act. 1 Rz. 10 ff.).

aa) Die Vorinstanz führte aus, der Beklagte habe geltend gemacht, vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Kontakte zwischen ihm und den Kindern und die Informationen über die Kinder systematisch verweigere, sei die Abänderung des Unterhalts rechtsmissbräuchlich (angef. Urteil, E. 35). Sie erwog mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, das Fehlen jeglicher Verbindung zwischen dem Recht auf persönliche Beziehungen und der Unterhaltspflicht der Eltern habe zur Folge, dass eine neue Tatsache bezüglich der persönlichen Beziehungen grundsätzlich keinen gültigen Grund für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags darstellen könne, da diese „neue Tatsache“ nicht geeignet sei, den geringsten Einfluss auf die Frage der Unterhaltspflicht auszuüben. Diese Grundsätze fänden ihre Grenze im Verbot des Rechtsmissbrauchs: In wirklichen Ausnahmefällen könne ein missbräuchliches Verhalten der Mutter oder des Kindes eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen. Dies sei u.a. der Fall, wenn die finanziellen Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen weit über die üblichen Standards hinausgehen würden, so dass sie einen erheblichen Zusatzbetrag darstellen würden, der dem Inhaber der elterlichen Sorge direkt zugutekomme (verdeckter Unterhalt), und wenn der Inhaber der Kantonsgericht Schwyz 50 elterlichen Sorge seine Pflichten grob verletze (angef. Urteil, E. 36 mit Verweis auf BGE 95 II 385 E. 3 und BGE 120 II 177). Die Kinder hätten ihren Vater resp. den Beklagten seit Mai 2015 nicht mehr gesehen und die von der KESB Ausserschwyz organisierten Treffen zwischen den Kindern und dem Beklagten, der extra am 18. März 2017 und 17. April 2017 in die Schweiz gereist sei, hätten nicht durchgeführt werden können, da die Kinder angegeben hätten, sie würden den Vater nicht sehen wollen. Die Kindsmutter habe u.a. am 9. Februar 2017 bei der KESB ausgesagt, dass der Kontakt der Kinder zum Beklagten nicht gut sei und sie einen Papi hätten, nämlich ihren Lebenspartner. Zudem sei der Kindsvater gefährlich. Die Klägerin halte dem Beklagten vor, er habe die Kinder entführt. Diese Vorwürfe hätten sich allesamt nicht erhärtet: Alle Verfahren gegen den Beklagten seien eingestellt worden. Die Klägerin habe in allen Verfahren betont, dass der Beklagte nicht der biologische Vater der Kinder sei, sondern nur der Papiervater. Zudem habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, die Vaterbesuche seien für die Kinder nicht ideal resp. die Kinder hätten mit sieben Jahren ihre eigene „Stimme“. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Klägerin den Beklagten über wichtige Ereignisse der Kinder informiert oder mit ihm wichtige Fragen gemeinsam entschieden habe. Die Klägerin hätte jedoch wichtige Entscheidungen der Kinder mit dem Beklagten aufgrund der in diesem Punkt bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge besprechen und vereinbaren müssen. Damit verletze sie die Pflicht, den Vater der Kinder über wichtige Ereignisse und Entscheidungen zu orientieren und gemeinsam zu entscheiden. Die Klägerin stelle sich ferner auf den Standpunkt, dass es sich beim Beklagten lediglich um den Papiervater handle und insbesondere mangels gleicher biologischer Erbinformationen keine Beziehung zu den Töchtern bestehe. Indem sie ihn auf die Rolle des Papiervaters reduziere, werde dieser zum reinen Zahlvater (angef. Urteil, E. 37). Vorliegend seien die Interessen der minderjährigen Kinder berührt. Damit sei die Hürde für den Rechtsmissbrauch hoch anzusetzen und könne nur den Kantonsgericht Schwyz 51 Unterhalt betreffen, der über dem Barunterhalt liege resp. als verdeckten Unterhalt bezeichnet werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin den Beklagten über kein einziges Ereignis der Kinder informiert habe, ihn nicht als tatsächlichen Vater der Kinder akzeptiere, sondern zum „Papiervater“ degradiere und zudem in einem stabilen Konkubinat lebe, in dem ihr Konkubinatspartner nach ihren Angaben für alle Kosten aufkomme und sie mit ihrem Verdienst auch ohne diese zusätzliche Unterstützung einen Überschuss erziele, stelle der von ihr geforderte Mehrunterhalt einen erheblichen Zusatzbetrag dar, der ihr direkt zugutekäme und als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 ZGB zu qualifizieren sei. Auch aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen (angef. Urteil, E. 38).

bb) Die Berufungsführerin wendet ein, das Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten und den Kindern sei „aufrecht“, mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Die Unterhaltspflicht des Berufungsgegners gegenüber den Kindern bestehe unabhängig von der persönlichen Beziehung zu den Kindern und unterliege keinen Bedingungen (KG-act. 1 Rz. 10.2 f.). Die Vorinstanz spreche von einem Mehrunterhalt, wobei unklar bleibe, worauf sich die Vorinstanz konkret beziehe. Die Kinder hätten einen Anspruch darauf, dass eine bessere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch ihnen zugutekomme. Darin sei kein Mehrunterhalt zu sehen und in der Aufteilung des Überschusses könne kein Rechtsmissbrauch gesehen werden (KG-act. 1 Rz. 10.4). Die besonderen Verhältnisse dürften nicht den Kindern zum Nachteil gereichen. Zwischen den Parteien habe eine Scheidung stattgefunden, die zumindest im Anfangsstadium sehr konfliktreich ausgetragen worden und für die Kinder sehr belastend gewesen sei. Auch wenn die Entfremdung der Kinder durch die besonderen Verhältnisse (Berufungsgegner sei nicht der biologische Vater, geografische Trennung, sozialer Vater sei vorhanden) dazu geführt habe, dass die Kinder keinen Kontakt mehr zum Berufungsgegner geKantonsgericht Schwyz 52 wünscht hätten und dies auch deutlich zum Ausdruck bringen würden, bleibe die sich aus dem Kindesrecht ergebende Unterhaltspflicht des Berufungsgegners bestehen (KG-act. 1 Rz. 10.5). Das Rechtsbegehren auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge und die damit verbundene Aufteilung des Überschusses sei nicht rechtsmissbräuchlich (KG-act. 1 Rz. 10.6).

cc) Der Berufungsgegner entgegnet zusammengefasst, es sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (KG-act. 14 Rz. 68 f.). Er habe seine Stellung als Vater nie bestritten und sei seiner Unterhaltsverpflichtung immer nachgekommen, dies sogar, nachdem es zur Kontaktverweigerung im Jahr 2015 gekommen sei. Er habe alle erdenklichen rechtlichen Schritte eingeleitet, um den Kontakt zu seinen Kindern wiederherzustellen und um sein gemeinsames Sorgerecht mit der Berufungsführerin ausüben zu können. Dass die Kinder ihn nicht sehen wollen würden, sei allein der Beeinflussung der Berufungsführerin zu verdanken, indem sie den Kindern ständig einrede, dass er ein schlechter Mensch und nicht ihr echter Vater sei (KG-act. 14 Rz. 70). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, sei der Unterhaltsbedarf der Kinder basierend auf der Scheidungsvereinbarung vom 15. Dezember 2014 nach wie vor gesichert. Die hier geforderten Unterhaltsbeiträge würden letztlich indirekt nur dazu dienen, die von der Berufungsführerin nicht voll ausgeschöpfte Leistungsfähigkeit bzw. deren neue berufliche Ausrichtung zu finanzieren (KG-act. 14 Rz. 72). Die Berufungsführerin unterbinde schon seit Jahren jeglichen Kontakt der Kinder zu ihm, verlange aber exorbitant hohe Kindesunterhaltsbeiträge, die sein Einkommen übersteigen würden. Zur selben Zeit wechsle die Berufungsführerin ohne Not ihren angestammten Beruf und mache heute geltend, dass sie ein viel tieferes Einkommen erziele (KG-act. 14 Rz. 73). Die Berufungsführerin informiere ihn auch nicht über seine Kinder und beziehe ihn nicht in wichtige Entscheidungen bezüglich der Kinder ein. Die nicht vorhandene Information zeige sich auch konkret an einem aktuKantonsgericht Schwyz 53 ellen Beispiel: In den vorinstanzlichen Akten lasse sich ein Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz finden. Tochter E.________ habe offenbar vermisst gemeldet werden müssen, nachdem diese nach einem Streit mit dem Lebenspartner der Berufungsführerin von zu Hause weggelaufen sei. E.________ habe wieder aufgefunden werden können. Dem Rapport lasse sich auch entnehmen, dass die Berufungsführerin beabsichtige, E.________ für eine Zeit nach Portugal zu schicken und danach in ein Internat einzuschulen. Auch an diesem Beispiel zeige sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Berufungsführerin. Sie klage ihn auf enorm hohe Kinderunterhaltsbeiträge ein, damit die Kinder an seinem vermeintlich „gehobenen“ Lebensstandard teilhaben könnten, verweigere aber jegliche Konsultation/Information über die Kinder, so gravierend sie auch sein möchten (KG-act. 14 Rz. 74). Die Berufungsführerin decke ihn alle paar Jahre mit neuen Verfahren ein und mutmasslich gehe es ihr damit gar nicht wirklich um höhere Kinderunterhaltsbeiträge, die die Kinder effektiv gar nicht brauchen würden (KG-act. 14 Rz. 76). Die von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge seien unter den vorliegenden besonderen Verhältnissen zweifellos angemessen, wie die Vorinstanz unter Würdigung des Verhaltens der Berufungsführerin zutreffend festgestellt habe (KG-act. 14 Rz. 77).

d) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hängt die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach der Rechtsprechung nicht vom Recht auf persönlichen Verkehr ab und untersteht auch sonst keiner Bedingung (vgl. angef. Urteil, E. 36; BGer 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2 m.H.). Auch diese Maximen finden indes ihre Grenze im Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Diese Schranke kommt aber nur ausnahmsweise, das heisst in offensichtlichen Fällen zum Tragen. Zu denken ist etwa an den Fall, da der Inhaber der elterlichen Sorge seine Pflich-Kantonsgericht Schwyz 54 ten aufs Gröbste verletzt, zugleich aber, einer versteckten Rente gleich, direkt von den Kinderunterhaltsbeiträgen profitiert, weil die finanziellen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners weit über dem liegen, was unter den gegebenen Umständen üblich wäre. Missbräuchlich verhält sich auch das minderjährige, wenn auch kurz vor der Volljährigkeit stehende Kind, das in bewusster Missachtung seiner gesetzlichen Pflicht den persönlichen Verkehr mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil grundlos verweigert. Nicht einmal das Verhalten des Kindes selbst kann jedoch ein Grund dafür sein, die Alimente ganz zu streichen oder so stark herabzusetzen, dass die Kosten für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung nicht mehr gedeckt sind (BGer 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2 m.H.; BGE 120 II 177 E. 4a). Umso grössere Zurückhaltung ist bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB geboten, wenn das vermeintlich missbräuchliche Verhalten nicht vom Träger des in Frage stehenden Rechts – hier vom minderjährigen Kind als Träger des Unterhaltsanspruchs – ausgeht, sondern von einer Drittperson wie beispielsweise der sorge- oder obhutsberechtigten Mutter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes dessen Unterhaltsanspruch vor Gericht in eigenem Namen geltend machen könne (BGer 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2 m.H.).

Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Kind vor Erreichen der Volljährigkeit den ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht verwirken kann (Spycher, a.a.O., Kap. 9 N 35). Einzige Schranke bildet das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbräuchliches Verhalten dürfte allerdings einem minderjährigen Kind gerade auf Grund seines jugendlichen Alters so gut wie nie vorwerfbar sein. Insbesondere darf Fehlverhalten des Inhabers der Obhut (z.B. die Vereitelung des Besuchsrechts des anderen Elternteils) nicht dem Kind angelastet werden. Nur ganz ausnahmsweise, in offensichtlichen Kantonsgericht Schwyz 55 Fällen, können kurz vor Volljährigkeit stehende Kinder gleich behandelt werden wie volljährige Kinder (Spycher, a.a.O., Kap. 9 N 36).

e) Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass die Berufungsführerin den Berufungsgegner seit Jahren aus der Erziehung der Zwillinge raushält und ihm keine Möglichkeit auf Teilhabe am Leben der Kinder einräumte und Kontaktversuche nicht unterstützte. Seit Jahren besteht kein Kontakt mehr zwischen dem Berufungsgegner und den mittlerweile sechzehnjährigen Zwillingen, deren Haltung es ist, keinerlei Kontakt zum Berufungsgegner pflegen zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass hauptsächlich das Verhalten der Mutter seit der Trennung der Parteien zur Entfremdung der Zwillinge führte und dies nicht vollumfänglich oder überwiegend den Zwillingen angelastet werden kann, würde es sich nicht rechtfertigen, den Unterhaltsbeitrag aufzuheben oder zu kürzen. Hingegen sind diese Umstände bei der Abwägung der Interessen der Kinder und der Eltern zu berücksichtigen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags im konkreten Fall zu urteilen.

Nach dem Gesagten beträgt das Manko der Kinder Fr. 1’273.40 (E.________) bzw. Fr. 1’281.75 (F.________). Nach Abzug des gemäss Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2014 geschuldeten Unterhaltsbeitrags von je EUR 500.00 bzw. Fr. 465.13 reduziert sich das Manko auf Fr. 808.27 (E.________) bzw. Fr. 816.62 (F.________). Die Berufungsführerin erzielt nach dem Gesagten einen Überschuss von Fr. 3’968.05. Mit diesem Überschuss vermag sie die verbleibenden Mankos der Kinder zu decken, sodass noch immer ein Überschuss von Fr. 2’343.16 für sich und die beiden Kinder verbleibt. Ein höherer Unterhaltsbeitrag, wie ihn die Berufungsführerin fordert (pro Kind Fr. 2’667.00), würde indirekt deren Lebensstandard mitfinanzieren und erscheint vor dem Hintergrund, dass der Berufungsgegner eher in bescheidenen Kantonsgericht Schwyz 56 Verhältnissen in Portugal lebt und keinerlei Kontakt zu den Kindern hat, nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der Umstände, aufgrund derer der Berufungsgegner seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat, einerseits und der ausreichenden finanziellen Mittel der Berufungsführerin andererseits spricht die Interessenabwägung im konkreten Fall vielmehr gegen eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge, sodass diese bei EUR 500.00 pro Kind und Monat zu belassen sind. Insofern ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Im vorinstanzlichen Verfahren war ausserdem strittig, ob der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin an ausserordentliche Kosten der Kinder (z.B. schulische Förderprogramme, Sprachaufenthalte) die Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden (vgl. Vi-act. A1, Rechtsbegehren Ziff. 2 und angef. Urteil, E. 34). Die Vorinstanz wies die Klage zur Bezahlung von ausserordentlichen Kinderkosten ab (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Die Berufungsführerin stellte kein Rechtsbegehren in ihrer Berufung auf Aufhebung oder Änderung dieser Dispositivziffer 2 (vgl. KG-act. 1 S. 1). Mangels Rechtsmittelantrags erübrigen sich Ausführungen dazu.

7. Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen und die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

a) Die Berufungsführerin stellte nach Einreichung der Berufung am 28. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 11). Der Vorsitzende verfügte am 31. Oktober 2024, dass die Berufungsführerin von der Leistung eines Kostenvorschusses für das Beru-

Kantonsgericht Schwyz 57

fungsverfahren befreit wird und dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden wird (KG-act. 13).

b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531 E. 4.1). Sie ergibt sich durch eine Gegenüberstellung des prozessualen Notbedarfs und der anrechenbaren finanziellen Mittel (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 118). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz ist nur auf die tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Ein hypothetisches Einkommen darf nicht angerechnet werden (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 120, 122). Zu berücksichtigen sind auch sämtliche Vermögenswerte, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 182). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 117 ZPO N 4a; zum Ganzen KG SZ ZK2 2024 20 vom 23. Dezember 2024 E. 6b). Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch Kantonsgericht Schwyz 58 auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179; vgl. auch OG ZH VO140130 Urteil vom 16. September 2014 E. 2.4).

Die anwaltlich vertretene Berufungsführerin reichte mit ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 verschiedene Belege ein (KG-act. 11 sowie KG-act. 11/110). Namentlich legte sie die Steuererklärung 2023 auf, gemäss welcher sie per 31. Dezember 2023 bei der V.________ (Bank) über ein Privatkonto mit der Kontonummer ww und einem Saldo von Fr. 19’692.00 verfügte (KG-act. 11/4 S. 8). Gleichzeitig legte sie einen mit „List of Accounts“ übertitelten und am 17. Oktober 2024 erstellten Auszug der V.________ (Bank) ins Recht, wonach sie bei dieser Bank über ein Kontokorrentkonto („Current account“) mit der IBAN-Nummer vv und einem Saldo von Fr. 5’339.34 sowie ein Sparkonto („Savings account“) mit der IBAN-Nummer uu und einem Saldo von Fr. 125.51 verfügte (KG-act. 11/8). Ob die Berufungsführerin bei der V.________ (Bank) per Gesuchseinreichung bzw. per 17. Oktober 2024 noch über das Privatkonto mit der Kontonummer ww verfügte und – gegebenenfalls – welchen Saldo dieses Konto zu diesem Zeitpunkt aufwies, ergibt sich aus diesem Auszug nicht. Für den Fall, dass das Privatkonto bei der V.________ (Bank) mit der Kontonummer ww zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert haben sollte, legt die Berufungsführerin nicht dar, was mit dem darauf befindlichen Saldo geschehen ist, namentlich ob dieser Saldo auf ein anderes – und gegebenenfalls welches – Bankkonto transferiert wurde. Ebenso wenig legte die Berufungsführerin jemals eine aktuelle Steuerveranlagungsverfügung mit den Veranlagungsdetails auf, woraus sich allenfalls weitere Erkenntnisse mit Blick auf ihre Vermögensverhältnisse ergeben hätten, obwohl das von ihr verwendete Gesuchsformular des Bundesamts für Justiz vorsieht, dass die gesuchstellende Person nebst der letzten Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) unter anderem auch die letzte detaillierte Steuerveranlagungsverfügung aufzulegen hat (vgl. KG-act. 12/1 S. 4). Die Beru-Kantonsgericht Schwyz 59 fungsführerin stellte folglich insbesondere ihre Vermögensverhältnisse nicht umfassend dar, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht beurteilt werden kann. Mit anderen Worten vermag die Berufungsführerin in ihrem Gesuch ihre Mittellosigkeit nicht darzulegen, weshalb das Gesuch bereits deshalb abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO).

8. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie grundsätzlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist erstens das angefochtene Urteil zu bestätigen und stellte die Berufungsführerin zweitens keinen Antrag auf Abänderung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz (vgl. KG-act. 1; siehe auch oben E. 1f), weshalb keine Neuregelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. KG SZ ZK1 2024 8 vom 19. Mai 2025 E. 4.3; KG SZ ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 10a m.w.H.).

b) Sodann sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Regeln von Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5’000.00 festgesetzt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, der Berufungsführerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Kantonsgericht Schwyz 60

c) Ausgangsgemäss hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). In Ehesachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 (§ 9 Abs. 1 GebTRA). Im Berufungsverfahren beläuft sich das Honorar auf 20-60 % der in § 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA) und damit auf Fr. 200.00 bis Fr. 6’000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Berufungsgegner reichte eine rund 32-seitige Berufungsantwort (KG-act. 14) und eine fünfseitige Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 16) ein. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache, des begrenzten Umfangs, aber der wichtigen Natur der Unterhaltsstreitigkeit, ist die Entschädigung ermessensweise (§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) auf Fr. 5’000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST). Ausgangsgemäss hat die Berufungsführerin dem Berufungsgegner eine Entschädigung von Fr. 5’000.00 zu bezahlen;erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. August 2024 (ZEO 2021 25) bestätigt.

Kantonsgericht Schwyz 61

2. Das Gesuch der Berufungsführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

4. Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an Rechtsanwältin D.________ (2/R) sowie an die Kinder E.________ und F.________ (je 1/R; auszugsweise [Sachverhalt; E. 1-6; Dispositivziffern 1, 5 und 6]) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 27. Januar 2026 amu