ZK1 2024 34
Kammer
11. März 2025Deutsch (+ 1 weitere Sprache)42 min
1. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN xx und Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yy, dem Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung F.________, jeweils Grundbuch Freienbach. Die Liegenschaft KTN xx grenzt unmittelbar an die Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Freienbach, die im Miteigentum der Beklagten steht (angef. Urteil, E. 2.2 S. 10).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 11. März 2025
ZK1 2024 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Nachbarrecht (zweiter Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022, ZGO 2018 36);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN xx und Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yy, dem Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung F.________, jeweils Grundbuch Freienbach. Die Liegenschaft KTN xx grenzt unmittelbar an die Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Freienbach, die im Miteigentum der Beklagten steht (angef. Urteil, E. 2.2 S. 10).
a) Mit Klageschrift vom 17. Dezember 2014 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Höfe. Am 2. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:
Die Beklagten werden verpflichtet, die streitgegenständliche Grünhecke auf der Liegenschaft KTN zz insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1.2 m und einen Abstand von weniger als 0.5 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0.5 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2 m übersteigt. Dieser Zustand ist jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.1 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZGO 2014 38 sowie ZGO 2018 36) in Höhe von CHF 6’000.00 werden zu einem Viertel solidarisch haftend den Beklagten (CHF 1’500.00) und zu drei Vierteln der Klägerin (CHF 4’500.00) auferlegt. Die Auslagen für das Gutachten von insgesamt CHF 29’100.00 (erstes Gutachten: CHF 7’560.00; zweites Gutachten: CHF 21’540.00) werden zu einem Viertel solidarisch haftend den Beklagten (CHF 7’275.00) und zu drei Vierteln der Klägerin (CHF 21’825.00) auferlegt. Die Klägerin hat somit für die Gerichtskosten insgesamt CHF 26’325.00, die Beklagten insgesamt CHF 9’060.00 zu bezahlen. CHF 22’000.00 werden vom klägerischen Kostenvorschuss (Gerichtskostenvorschuss Fr. 5’000.00; Vorschuss für erstes Gutachten Fr. 7’000.00, Vorschuss für zweites Gutachten CHF 10’000.00) bezogen. Die Klägerin hat dem Gericht CHF 4’325.00 zu bezahlen. Die Beklagten haben unter solidarischer Haftung dem Gericht CHF 8’775.00 zu bezahlen.
3.2 Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 6’000.00 zu bezahlen.
4.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 sind von der Klägerin zu drei Vierteln (CHF 3’750.00) und von den Beklagten zu einem Viertel (CHF 1’250.00) zu tragen.
4.2 Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2’000.00 zu bezahlen.
5. [Rechtsmittel.]
6. [Zufertigung.]
b) Dagegen erhob die Klägerin am 7. Dezember 2022 fristgerecht Berufung (ZK1 2022 46, KG-act. 1). Das Kantonsgericht erkannte am 23. Oktober 2023 was folgt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.2 und 4.1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
3.2 Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 sind von der Klägerin zu drei Vierteln (CHF 3’750.00) und von den Beklagten zu einem Viertel (CHF 1’250.00) zu tragen. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz CHF 1’250.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil bestätigt.
Erwägungen
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6’000.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen.
3.
Die Klägerin ist verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittel.]
5.
[Zufertigung.]
c) Mit Urteil 5A_898/2023 vom 12. September 2024 hiess das Bundesgericht die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil vom 23. Oktober 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 1, DispositivZiff. 1). Am 4. Oktober 2024 gab die Gerichtsleitung den Parteien Gelegenheit, zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen Stellung zu nehmen (KG-act. 2). Die Klägerin liess sich am 25. November 2024 vernehmen (KG-act. 6 bis 6/2), wozu sich die Beklagten mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 äusserten (KG-act. 8), worauf die Klägerin am 19. Dezember 2024 Stellung nahm (KG-act. 10), die der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 11).
2.
Das Bundesgericht trat im Urteil vom 12. September 2024 hinsichtlich der behaupteten Aufschüttung des Terrains auf die Beschwerde nicht ein (act. 1, E. 4 S. 5-7). Damit ist dieser Punkt rechtskräftig erledigt.
3.
Das Kantonsgericht entschied mit Urteil vom 23. Oktober 2023, dass auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten sei, als sie eine Verletzung von § 56 und § 57 EGzZGB rüge (E. 2a S. 12-14), und wies das Vorbringen der Klägerin ab, wonach die Grünhecke zufolge übermässiger Immissionen Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB verletzen würde und deshalb auf die kantonalrechtlich vorgeschriebenen Höhen ständig unter Schere zu halten wäre (E. 2b S. 14-16). Daran ist festzuhalten, zumal sich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. September 2024 dazu nicht äusserte (vgl. KG-act. 1).
4.
Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 auf das klägerische Berufungsbegehren hinsichtlich der Grünhecke nicht ein, weil die Klägerin nirgends beantragt oder begründet habe, inwieweit die Grünhecke zurückzuschneiden und unter Schere zu halten sei. Es trat in Bezug auf die Birkengruppe lediglich insoweit ein, als die Klägerin deren Rückschnitt auf 4,80 m verlangte. Das Bundesgericht erblickte darin eine Verletzung von Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB, weil es gestützt auf die Expertise des Gerichtsgutachters G.________ vom 12. November 2021 (vor allem auf diverse Schattendiagramme) dem Kantonsgericht oblegen wäre, gegebenenfalls konkrete Massnahmen zur Beseitigung der behaupteten übermässigen Immissionen anzuordnen, und die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, ihre Rechtsbegehren weiter zu konkretisieren (KG-act. 1, E. 5.5-5.7 S. 9 f.). Daher sind nachfolgend die klägerischen Rechtsbegehren betreffend die Reduktion der Birkengruppe und der Grünhecke materiell zu beurteilen.
5.
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Expertise des Gerichtsgutachters G.________ vom 12. November 2021 zum Schluss, dass die (erst abends bestehende) Beschattung durch die Birkengruppe klar nicht dominierend sei, sondern zur Beschattung der eigenen Bepflanzung und derjenigen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück KTN yy sowie zu einer gewissen Beschattung durch das beklagtische Gebäude hinzukomme. Die Beschattung durch die Grünhecke sei auf einen geringen Teil des Gartens beschränkt bzw. wirke sich kaum auf den Sitzplatz/das Erdgeschoss der Klägerin und gar nicht auf den 1. und 2. Stock aus. Schattenwurf bei tiefen Sonnenständen sei aber ein generelles Phänomen, von dem die Klägerin nicht übermässig betroffen sei. Das Gutachten bestätige den beim Augenschein vom 23. September 2015 entstandenen Eindruck, dass der Schattenwurf der Birkengruppe unter Beachtung der einigermassen grossen Überbauungsdichte nicht übermässig sei. Die Ortsunüblichkeit der Birkengruppe, falls eine solche vorliege, sei bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Eine Verletzung der bundesrechtlichen Immissionsvorschriften liege nur vor, wenn eine eigentliche Härte des kantonalen Rechts durch eine sehr kurze Verjährungsfrist resp. ein gleich schwerwiegender Ausnahmefall bestehe. Bei Abwägung der einander gegenüberzustellenden Interessen der Parteien sei ein solcher Härtefall zu verneinen. Hinzu komme ein deutlicher, aber nicht übermässiger Entzug der Aussicht auf den Zürichsee. Es liege weder eine übermässige Beschattung im Kernbereich der Liegenschaft noch eine mauerartige Verbauung der Aussicht vor und ein Wertverlust der Immobilie sei nicht nachgewiesen. Es sei deutlich nicht von einer übermässigen bundesrechtlichen Immission auszugehen (angef. Urteil, E. 4.5.1-5.7.5 S. 20-29).
a) Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 ZGB).
Die Lage der Grundstücke wird durch das Gebiet und die Umgebung bestimmt, in der sie sich befinden. Unter der Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke wird deren individueller, nach aussen in Erscheinung tretender Charakter, deren konkrete Zweckbestimmung und Verwendungsart verstanden. Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit ist zu untersuchen, ob eine bestimmte Immission in der betreffenden Gegend herkömmlicherweise als normal empfunden wird (Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 684 ZGB N 12).
Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger bzw. übermässiger Immission ist die sich nach objektiven Kriterien beurteilende Intensität der Einwirkungen massgebend (BGE 145 II 282 E. 4.1 m.H.). Das Gericht hat eine sachlich begründete Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen und dazu den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen (BGE 138 III 49 E. 4.4.5 = Pra 2012 Nr. 75; BGE 132 III 49 E. 2.1; BGer, Urteil 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 5.1). Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen, wobei zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll (BGE 145 II 282 E. 4.1; BGE 138 III 49 E. 4.4.5 = Pra 2012 Nr. 75). Insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob festgestellte Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne der genannten Bestimmung übermässig und damit unzulässig sind, steht dem Sachrichter ein (weites) Ermessen zu (BGE 138 III 49 E. 4.4.5 = Pra 2012 Nr. 75; BGE 132 III 49 E. 2.1). Unter Würdigung aller ins Gewicht fallender Umstände des Einzelfalls und unter Anlegung eines objektiven Massstabs ist eine angemessene Lösung zu treffen; massgebend für die Beurteilung der Übermässigkeit sind die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Verhältnisse (BGE 126 III 223 E. 4a; Rey/Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 8 f. und 14 m.H.). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (BGer, Urteile 5A_898/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1 und 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1). Dieser bundesrechtliche Immissionsschutz besteht als Minimalgarantie neben den kantonalen Abstandsvorschriften (BGE 126 III 452 E. 3; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Das kantonale öffentliche Baurecht bestimmt mittels Bauordnung und Zonenplan, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist, weshalb das kantonale öffentliche Baurecht ein Indiz für den Ortsgebrauch darstellt und bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern mitzuberücksichtigen ist, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht verbietet (BGE 132 III 49 E. 2.2 und BGE 129 III E. 2.6; Rey/Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 12a). Sind die kantonalrechtlichen Pflanzenabstände eingehalten, ist nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen (BGE 126 III 452 E. 3 m.H.; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall ist die Situation, dass ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch infolge kurzer Verjährungsfristen nicht mehr durchgesetzt werden kann, obwohl die Immissionen durch fortgesetztes Wachstum der Pflanzen in der Zwischenzeit ein unzumutbares Mass annahmen und insofern die kantonale Regelung lückenhaft erscheint. Es geht mit anderen Worten um eine Handhabe gegen Härten des kantonalen Rechts (BGE 126 III 452 E. 3 und BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1 m.H.).
Gemäss Urteil ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 sind im Besonderen folgende Interessen der Parteien festzustellen: seitens der Klägerin der Schutz vor Entzug von Aussicht auf den Zürichsee, den Schutz vor Sonnenlichtentzug (Schattenimmissionen), wobei der allfällige auf den Kernbereich fallende Schatten am stärksten wiegt, und allenfalls den daraus resultierenden Wertverlust der Liegenschaft, unter Beachtung namentlich des Umstands, dass die Birkengruppe nicht während des ganzen Jahres (dicht) belaubt ist und somit die Sonne durch die Birkengruppe durchdringt bzw. diese keinen undurchlässigen Schatten wirft; seitens der Beklagten ein allfälliger Sichtschutz, der Schutz der Privatsphäre sowie die Freiheit in der Gestaltung der Liegenschaft. Die festgestellten Parteiinteressen sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (Vi-act. A/VIII, E. 3.2f).
b) Die Vorinstanz hielt fest, dass die 34 Bäume der Birkengruppe einen Abstand von mindestens 8,64 m und maximal 17,02 m zum klägerischen Grundstück KTN xx hätten und somit den kantonalrechtlichen Mindestabstand von 5,00 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehörten, überaus deutlich einhalten würden (angef. Urteil, E. 4.5 S. 20). Die Klägerin stellt dies nicht in Abrede. Sie bringt indessen vor, ein 34 Bäume umfassender Birkenwald, der einer Fläche von 222,00 m2 entspreche, könne nicht mehr mit einzelnen Bäumen i.S.v. § 59 Abs. 1 EGzZGB verglichen werden. Wenn dieser Birkenwald die kantonalen Abstandsbestimmungen einhalte, könne daraus nicht geschlossen werden, es liege keine übermässige Immission vor (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 14 N 29 und S. 25 N 50).
Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt wurden, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 1 und 3 Waldgesetz, WaG, vom 4. Oktober 1991; SR 921.0). Der Kanton Schwyz bestimmte gestützt auf Art. 2 Abs. 4 WaG, welche Mindestkriterien erfüllt sein müssen, damit eine Bestockung mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes als Wald gilt: Fläche 600,00 m2, Breite 12,00 m und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 20 Jahre (§ 2 Kantonales Waldgesetz, KWaG, vom 21. Oktober 1998; SRSZ 313.110). Bereits deshalb, weil die 34 Birken die erforderliche Fläche klar nicht erreichen, stellen sie keinen Wald dar, sondern sind als einzelne hochstämmige Bäume i.S.v. § 59 Abs. 1 lit. a EGzZGB zu qualifizieren. Weil die 34 Birken mindestens 8,64 m und maximal 17,02 m vom klägerischen Grundstück KTN xx entfernt sind und den kantonalrechtlichen Mindestabstand von 5,00 m einhalten, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen (vgl. E. 5a vorne), wobei der vorliegende Sachverhalt nicht von einem kantonalrechtlichen Beseitigungsanspruch, der wegen der kurzen Verjährungsfristen nicht mehr durchgesetzt werden kann, resp. nicht um eine Handhabe gegen Härten des kantonalen Rechts handelt.
c) Schattenwurf
aa) Ein Schattenwurf kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks bzw. zu einer Reduktion von dessen Verkäuflichkeit führen (Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 42; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1999, in: ZR 2001 Nr. 19 E. 4). Wann ein Schattenwurf als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB gilt, ist allerdings schwierig zu beurteilen (Roos, a.a.O., S. 42). Das kantonale öffentliche Baurecht stellt ein Indiz für den Ortsgebrauch dar und ist insofern bei der Anwendung von Art. 684 ZGB mitzuberücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die kantonalrechtlichen Pflanzenabstände eingehalten sind. Ist dies der Fall, ist nur in den seltensten Fällen übermässiger Schattenwurf anzunehmen (vgl. ZR 2001 Nr. 19 E. 6a; vgl. auch E. 5a vorne). Im Winter sowie in den Übergangszeiten hat die wärmende Wirkung der Sonne im Bereiche eines Wohnhauses eine noch höhere Qualität als im Sommer, während welchem man oft Schutz vor der Sonne sucht (ZR 2001 Nr. 19 E. 8b). Abhängig von der Wohnzone bzw. von der Höhe der erlaubten Überbauungsdichte muss weniger oder mehr damit gerechnet werden, dass das eigene Haus bereits am Nachmittag im Schatten eines Nachbarhauses steht (ZR 2001 Nr. 19 E. 8c). Allerdings sind Pflanzen in Zonen von mässiger Dichte nahezu allgegenwärtig und allgemein üblich (Roos, a.a.O., S. 48).
Einwirkungen, die von mehreren Grundstücken ausgehen (dessen Immissionen für sich allein genommen nicht übermässig sind, sondern erst durch ihr Zusammenwirken), fallen nicht unter Art. 684 ZGB, weil diese Norm nur dem einzelnen Grundeigentümer das Verbot übermässiger Immissionen auferlegt (Rey/Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 16; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, Art. 684 ZGB N 148). Gemäss Meier-Hayoz ist in solchen Fällen zu prüfen, ob nicht auf dem Wege richterlicher Lückenfüllung in Härtefällen dem betroffenen Nachbarn Schutz gegenüber solchen Einwirkungen gewährt werden könnte (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 684 ZGB N 150). Das Bundesgericht führte bei der Auslegung einer kantonalen baurechtlichen Norm bezüglich des von Hochbauten ausgehenden Schattenwurfs in einem die Bewilligung von Hochbauten bzw. nicht den privatrechtlichen Immissionsschutz betreffenden Verfahren aus, dass bei der Beurteilung der Übermässigkeit des Schattenwurfs der zu bewilligenden Hochbaute allenfalls bereits bestehende Schattenwürfe anderer Bauten auf das gleiche Grundstück einzubeziehen seien (BGE 99 Ia 143 E. 5; BGer, Urteil 1C_244/2018 vom 28. März 2019 E. 3.6).
bb) aaa) Die Klägerin bringt zutreffend vor, bei einer Höhe der Birkengruppe von maximal 12,10 m, wie sie der Expertise des Gerichtsgutachters G.________ vom 12. November 2021 zugrunde liege, sowie bei einer Höhe der Grünhecke von 2,20 m auf der Grenze oder von 3,00 m bei einem Grenzabstand von 0,50 m (vgl. Vi-act. D25, S. 4 Frage 10b und D25/8), erreiche der Schatten der Grünhecke am 20. März um 11:00 Uhr und der Schatten der Birkengruppe um 15:30 Uhr ihr Grundstück (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 15 f. N 32). Allerdings wirft die Birkengruppe bis 15:30 Uhr fast keinen Schatten auf das klägerische Grundstück und die Grünhecke nur einen solchen auf etwa einen Viertel des klägerischen Gartens in der Nähe der Grünhecke. Die Birkengruppe beschattet den klägerischen Sitzplatz erstmals gegen 15:45 Uhr teilweise und um ca. 16:15 Uhr vollständig. Um 17:45 Uhr liegt das Grundstück der Klägerin vollkommen im Schatten der Birkengruppe. Von der Grünhecke geht auch in den Abendstunden keine eigene relevante Beschattung auf den Teil des Gartens vor der Fensterfront, den Sitzplatz und das gesamte Haus aus. Zufolge des Sonnenstands ist gegen 18:30 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 18:45 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen (Vi-act. D25.11, 10b1 und 10b2). Dabei ist belegt, dass die Birkengruppe am 20. März 2022 und auch noch am 4. April 2022 wenig belaubt war (vgl. Vi-act. D30, D30.1 und D31.3). Das Bild vom 4. April 2022 veranschaulicht, dass die Sonne die Birkengruppe teilweise durchdringt und deren Schattenwurf nicht unwesentlich eingeschränkt wird (Vi-act. D31.3). Selbst am 12. April 2022 war die Belaubung weiterhin locker (Vi-act. D31.1), verglichen mit der Situation am 30. April 2015 (Vi-KB 25, Bild 1). Eine Höhe der Grünhecke von 2,20 m auf der Grenze oder von 3,00 m bei einem Grenzabstand von 0,50 m (vgl. Vi-act. D25, S. 4 Frage 10a) würde nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Situation in Bezug auf das Sonnenlicht führen (vgl. Vi-act. D25.11, 10a1 und 10a2).
Richtig ist das Vorbringen der Klägerin, dass am 20. Juni die Birkengruppe um 16:15 Uhr Schatten in deren Garten verursacht (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 16 N 33). Die Birkengruppe und die Grünhecke werfen bis 18:00 Uhr maximal auf rund die Hälfte des klägerischen Gartens einen Schatten, wobei auch in der Folge bis zum Sonnenuntergang der Garten nie vollständig und der Sitzplatz überhaupt nie auch nur teilweise von der Birkengruppe und der Grünhecke beschattet werden (Vi-act. D25.11, 10b1 und 10b2). Dasselbe gilt bei einer Höhe der Grünhecke von 2,20 m auf der Grenze oder von 3,00 m bei einem Grenzabstand von 0,50 m (vgl. Vi-act. D25, S. 4 Frage 10a und D25.11, 10a1 und 10a2).
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass am 20. September der Schatten der (belaubten) Birkengruppe (vgl. Vi-KB 25, Bild vom 26. September 2015) um 16:15 Uhr ihr Grundstück erreicht (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 16 N 34). Die Birkengruppe beschattet den Sitzplatz ab 16:45 Uhr (evtl. erst ab 17:00 Uhr) und ab 17:00 Uhr auch denjenigen Teil des Gartens vor der Fensterfront vollständig. Die Birkengruppe und die Grünhecke werfen bis 17:00 Uhr auf rund maximal die Hälfte des klägerischen Gartens einen Schatten. Gegen 18:15 Uhr beschatten die Birkengruppe und die Grünhecke fast das ganze Grundstück der Klägerin. Zufolge des Sonnenstands ist gegen 19:15 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 19:30 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen (Vi-act. D25.11, 10b1 und 10b2). Der Schattenwurf setzt somit erst relativ spät ein. Eine Höhe der Grünhecke von 2,20 m auf der Grenze oder von 3,00 m bei einem Grenzabstand von 0.50 m (vgl. Vi-act. D25, S. 4 Frage 10a) würde nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Situation in Bezug auf das Sonnenlicht führen (vgl. Vi-act. D25.11, 10a1 und 10a2).
Unbestritten und durch die Expertise belegt ist, dass am 21. Dezember um 13:30 Uhr etwa 40 % der Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude im Schatten der Grünhecke liegen. Um 15:00 gilt dies für einen Grossteil des Gartens und ab 15:15 Uhr für den Sitzplatz (Vi-act. D25.11, 5a; vgl. auch ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 17 N 35;). Zu beachten ist indessen der zutreffende Hinweis der Klägerin, wonach am 21. Dezember die Beschattung auf ihrem Grundstück primär durch die Hecke und das Gebäude der Beklagten verursacht wird (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 17 N 35; Vi-act. D25.11, 10b1 und 10b2). Um 13:15 Uhr beschattet das Gebäude der Beklagten fast die ganze Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude und um 13:30 Uhr dürfte der Sitzplatz ganz im Gebäudeschatten liegen, wobei ein kleiner Teil davon von ca. 14:15 Uhr bis gegen 15:00 Uhr wieder besonnt wird (Vi-act. D25.11, 10b1 und 10b2). Die Birkengruppe wirft frühestens um 15:30 Uhr einen Schatten auf das klägerische Grundstück, wobei zufolge des Sonnenstands gegen 16:30 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 16:45 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen ist (Vi-act. D25.11, 5a). Zufolge der fehlenden Belaubung durchdringt die Sonne die Birkengruppe teilweise, wodurch der Schattenwurf abgeschwächt wird. Eine Höhe der Grünhecke von 3,00 m bei einem Grenzabstand von 0,50 m (vgl. Vi-act. D25, S. 4 Frage 10a) würde – im Gegensatz zur Höhe der Grünhecke von 2,20 m auf der Grenze – von 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr zu einer Verschlechterung der Situation in Bezug auf das Sonnenlicht auf dem Sitzplatz führen. Das Gleiche gilt von 14:15 Uhr bis 15:00 Uhr hinsichtlich des Sonnenlichts im Garten vor der Fensterfront (vgl. Vi-act. D25.11, 10a1 und 10a2).
bbb) Die Vorinstanz führte aus, die eigene Bepflanzung und diejenige des gemeinschaftlichen Grundstücks KTN yy beschatte den Garten der Klägerin am 20. März um 9:00 Uhr stark, um 10:30 Uhr immer noch in grossem Umfang und werde in der Folge immer kleiner bis er um 15:00 Uhr fast ganz verschwinde. Am 20. Juni bestehe am Vormittag bis 10:30 Uhr eine relevante Beschattung durch die eigene Bepflanzung. Ebenso am 22. September werfe die eigene Bepflanzung der Klägerin am Vormittag einen starken Schatten auf deren Garten. Erst ab dem Mittag ziehe sich dieser Schatten auf die Hälfte des Gartens zurück. Auch am 21. Dezember beschatte die eigene und gemeinschaftliche Bepflanzung am Morgen den Garten der Klägerin. Dieser Schatten überlagere sich ab dem Mittag mit dem Schatten des Gebäudes der Beklagten (angef. Urteil, E. 5.3.4 S. 23 f.).
Die Klägerin entgegnet, die Beschattung ihres Grundstücks durch eigene Pflanzen erfolge nur sehr kurzzeitig vormittags und dieser komme im Winter keine eigenständige Bedeutung zu (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 17 f. N 37).
Die Expertise des Gerichtsgutachters G.________ vom 12. November 2021 bestätigt die Ausführungen der von der eigenen Bepflanzung im Frühling, Sommer und Herbst ausgehenden Schattenwürfe auf den Garten der Klägerin (vgl. Vi-act. D25/7). Die eigenen Pflanzen der Klägerin werfen vormittags also nicht nur kurzzeitig Schatten auf deren Garten. Dagegen ist gestützt auf die Expertise davon auszugehen, dass die eigene Bepflanzung der Klägerin am 21. Dezember keinen eigenständigen relevanten Schatten auf deren Garten wirft (vgl. Vi-act. D25/7).
ccc) Zusammenfassend wirft die Birkengruppe am 20. März bis 15:30 Uhr fast keinen Schatten auf das klägerische Grundstück und die Grünhecke nur einen solchen auf etwa einen Viertel des klägerischen Gartens zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude. Die Birkengruppe beschattet sodann den klägerischen Sitzplatz während der letzten zwei Abendstunden und das gesamte Grundstück während der letzten Abendstunde vollständig. Zu beachten ist, dass die Sonne die Birkengruppe wegen der geringen Belaubung teilweise durchdringt. Am 20. Juni werfen die Birkengruppe und die Grünhecke bis 18:00 Uhr maximal auf rund die Hälfte des klägerischen Gartens einen Schatten, wobei auch in der Folge bis zum Sonnenuntergang der Garten nie vollständig und der Sitzplatz sowie der restliche Teil des Hauses überhaupt nie auch nur teilweise von der Birkengruppe und der Grünhecke beschattet werden. Am 20. September beschattet die Birkengruppe während der letzten rund zwei Abendstunden den Sitzplatz, den Teil des Gartens vor der Fensterfront und das gesamte Haus vollständig. Die Birkengruppe und die Grünhecke werfen während der letzten Abendstunde fast auf das ganze Grundstück einen vollständigen Schatten. Am 21. Dezember liegen um 13:30 Uhr 40 % der Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude im Schatten der Grünhecke. Um 15:00 Uhr gilt dies für einen Grossteil des Gartens und kurze Zeit später auch für den Sitzplatz bis zum Sonnenuntergang (ca. 16:00 Uhr). Um 13:15 Uhr beschattet das Gebäude der Beklagten fast die ganze Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude und um 13:30 Uhr dürfte der Sitzplatz ganz im Gebäudeschatten liegen, wobei ein kleiner Teil davon von ca. 14:15 Uhr bis gegen 15:00 Uhr wieder besonnt wird. Die Birkengruppe wirft während der letzten Abendstunde einen Schatten auf das klägerische Grundstück. Zufolge der fehlenden Belaubung durchdringt die Sonne die Birkengruppe teilweise.
d) Die Vorinstanz kam zum Schluss, zwar würden die Birkengruppe und die Grünhecke die Aussicht der Klägerin auf den Zürichsee einschränken. Indessen könne nicht gesagt werden, dass eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt werde. Der Aussichtsentzug sei für sich allein nicht übermässig (angef. Urteil, E. 5.7.4 S. 27 f.).
aa) Die Klägerin bringt vor, die äusserst exklusive Wohnlage nur wenige Meter vom Zürichsee entfernt und mit sehr guter Sicht auf den See sei der Grund für den Erwerb dieser Liegenschaft im Jahr 1993 gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz keine besonders schöne Aussicht annehme, sondern bloss von einem reinen Verlust einer Annehmlichkeit spreche. Die Birkengruppe und die Grünhecke würden die vormals phantastische uneingeschränkte Aussicht auf den Zürichsee so sehr einschränken, dass nur noch von einem kleinen Teil der Dachterrasse, aber nicht mehr vom Erdgeschoss und den zwei Obergeschossen Sicht auf den See bestehe. Dadurch werde der Wert des Grundstücks um mehrere Fr. 100’000.00 vermindert. Dieser Aussichtsverlust sei als übermässig im Sinne von Art. 784 ZGB zu qualifizieren, wovon das Obergericht Appenzell-Ausserrhoden bereits dann ausgehe, wenn eine ausnehmend schöne Seesicht zu 30 % eingeschränkt werde (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 24-28 N 48-57).
Die Beklagten entgegnen, die Klägerin habe beim Kauf des Grundstücks nicht darauf vertrauen können, dass ihr die Aussicht auf den See ungeschmälert erhalten bleibe. Sie könne nicht beweisen, dass ein Extremfall vorliege, der allein Ansprüche begründen könne. Ein Verlust der Seesicht, ein massiver Wertverlust und eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Klägerin würden unsubstanziierte Behauptungen und masslose Übertreibungen darstellen, welche die Realität nicht abbilden würden. Der hohe Wert der klägerischen Liegenschaft hänge auch mit der Einbettung in die F.________ zusammen, mit mehr als 7’000 m2 dazugehörender Freifläche im Gesamt- und Miteigentum und mit grosszügigem Seezugang, grossem Baumbestand und privaten Badeplätzen der Eigentümergemeinschaft (ZK1 2022 46: KG-act. 7, S. 8-10).
bb) Der Umstand, dass der Gesetzestext nur den Entzug von Besonnung oder Tageslicht und nicht auch die Aussicht speziell erwähnt, indiziert, dass diese Art der Beeinträchtigung lediglich unter strengen Voraussetzungen, also in Ausnahmefällen, übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB sein kann, etwa wenn, wie das Bundesgericht erklärte, eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt werde oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen sei, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein könne (BGer, Urteile 5A_898/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1, 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1 und 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Im Entscheid 5A_415/2008 vom 12. März 2009 war die Rede von einer mauerähnlichen Hecke, die einen geradezu erdrückenden und massivst sichtbehindernden Gesamteindruck vermittle. Die frühere fantastische Sicht auf den Zugersee sei durch die sich gleich einer undurchdringlichen Mauer meterhoch auftürmende Hecke fast vollständig verbarrikadiert sowie die Wohn- und Lebensqualität in drastischer Weise beeinträchtigt worden. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit gelte es zu berücksichtigen, dass das Quartier bzw. die Wohnlage spezifisch durch die atemberaubende Seesicht geprägt und das Grundstück der Nachbarin durch deren Verdecken geradezu seiner Einmaligkeit beraubt worden sei (E. 3.2). Auch die hohen Bodenpreise seien auf die betreffende Aussicht zurückzuführen (E. 2).
cc) Im Mai 1995 hatte die Klägerin auf ihrem Sitzplatz und im Garten einen freien Blick auf den Zürichsee (Vi-KB 7). Indessen konnte sie beim Kauf ihres Grundstücks im Jahr 1993 nicht damit rechnen, dass ihr dieser Blick auf ewig ungeschmälert erhalten bleiben werde: Wie die Beklagten zutreffend vorbringen, muss jeder Grundeigentümer in Seenähe, der um ein Dritteigentum zwischen sich und dem See weiss, damit rechnen, dass die Nachbarn ihr Grundstück nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten, unter anderem mit Grünhecken als Sichtschutz und Bäumen oder Baumgruppen. Auch die Klägerin erstellte auf ihrem Grundstück insbesondere eine Hecke und zwar ebenfalls in Richtung Nordwesten gegen den Zürichsee und die Birkengruppe (Vi-KB 11 und 13; Vi-act. D1, Bilder 1, 2, 5 und 7). Daran vermag auch die Behauptung der Klägerin nichts zu ändern, wonach sich die Birkengruppe im Seeabstandsbereich befinde, wo die Erstellung von Bauten nicht zulässig sei (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 26 N 53), weil Pflanzungen keine Bauten sind.
dd) Im Erdgeschoss bzw. auf dem Sitzplatz und im Garten des klägerischen Grundstücks führen die Grünhecken beider Parteien und, vorausgesetzt, die Beklagten schneiden ihre Grünhecke alljährlich auf die erlaubte Höhe von 1,20 m zurück, auch die Birkengruppe zur Sichtbehinderung der Klägerin auf den Zürichsee (vgl. Vi-KB 11; Vi-act. D1, Bilder 1 und 2; Vi-KB 11, 13 und 16). Fraglich ist, inwieweit die Grünhecke der Beklagten die Aussicht vom Sitzplatz der klägerischen Liegenschaft auf den Zürichsee einschränkt, weil auf dem Foto aus dem Jahr 1993 die eigenen Bepflanzungen der Klägerin, insbesondere deren Grünhecke, noch nicht vorhanden waren (vgl. Vi-KB 7). Die Aussicht auf den Zürichsee ist vom Sitzplatz aus viel geringer als in den oberen Stockwerken der klägerischen Liegenschaft. Im Zimmer im 1. Obergeschoss Richtung Westen ist die Sicht auf den Zürichsee wegen der strittigen Birkengruppe im September (und im Sommer) fast komplett verdeckt (Vi-act. D1, S. 9 Bilder 12), nicht aber im November, weil zu dieser Jahreszeit die Birken nur noch wenig belaubt sind (Vi-KB 47 und 51l-m). Im Vorzimmer der Terrasse und im Zimmer im 2. Obergeschoss der klägerischen Liegenschaft mit Blick Richtung Westen/Südwesten versperrt die strittige Birkengruppe im September den Blick auf den Zürichsee komplett (Vi-act. D1, S. 7 f. Bilder 10 f.; Vi-KB 50a-e), nicht aber im November, weil zu dieser Jahreszeit die Birken nur noch wenig belaubt sind (Vi-KB 48 sowie 51a-e). Mit Blick Richtung Nordwesten ist im Vorzimmer der Terrasse (auch im September) ein kleinerer Teil des Zürichsees einsehbar (Vi-act. D1, S. 7 Bild 9). Im Jahr 1994 hatte die Klägerin von der Terrasse (2. Obergeschoss; vgl. Vi-act. D1, S. 5 f. N 2 sowie Bilder 5 f.) eine nur wenig durch Pflanzen beeinträchtigte Aussicht auf einen Teil des Zürichsees (Vi-act. A/IV, S. 3; Vi-KB 19). Heute wird diese Aussicht durch die Birkengruppe der Beklagten zwar vermindert. Es besteht aber weiterhin während des ganzen Jahres eine erhebliche Aussicht auf den Zürichsee (Vi-act. D1, Bilder 5 und 6; Vi-KB 50h-j; Vi-KB 51g-k), auch von demjenigen Teil der Dachterrasse betrachtet, der überdacht ist (Vi-KB 50g), und während der Winterzeit ist die Birkengruppe teilweise blickdurchlässig (Vi-KB 51f-k). Abgesehen davon zeigen diese Bilder, dass die fragliche Birkengruppe die als schön zu bezeichnende Aussicht auf die Hügel der Voralpen und umliegenden Dörfer praktisch nicht beeinträchtigt. Zudem ist die Klägerin nicht nur Eigentümerin des Grundstücks KTN xx, sondern als Eigentümerin dieser Liegenschaft ebenfalls Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yy, Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung F.________ (Vi-act. A/I, S. 4 N 1; Vi-act. A/IV, S. 2 N 1; Vi-KB 18), das 4’171,00 m2 gross ist und unter anderem zwei Gebäude von 31,00 m2 bzw. 5,00 m2 sowie ein Wasserbecken von 164,00 m2, eine Gartenanlage von 2’099,00 m2, ein stehendes Gewässer von 161 m2 (Zürichsee) und ein fliessendes Gewässer von 14,00 m2 umfasst (Vi-KB 18; vgl. zur Übersicht auch Vi-KB 3). Daher ist der notorisch hohe Bodenpreis des klägerischen Grundstücks nicht allein auf die betreffende Aussicht zurückzuführen.
e) Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Kantonsgerichts im Rückweisungsentscheid vom 21. August 2018 habe sich die Vorinstanz nicht zur Ortsüblichkeit der Birkengruppe geäussert, was nicht erstaune, könne die Birkengruppe gestützt auf das in der Expertise des Gerichtsgutachters G.________ vom 12. November 2021 festgestellte Ausmass zweifellos nicht mehr als ortsüblich gelten (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 20 N 41). Die Klägerin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach in der streitgegenständlichen Wohnlage von einer einigermassen grossen Überbauungsdichte und einem Bestand von Pflanzungen auszugehen sei, bei der mit Schattenwurf und Lichtentzug gerechnet werden müsse (angef. Urteil, E. 5.5 S. 25; ZK1 2022 46: KG-act. 1). Aus den verschiedenen im Recht liegenden Bildern ergibt sich, dass Hecken sowie grosse Bäume und Baumgruppen selbst im Ausmass der strittigen Birkengruppe ortsüblich sind (vgl. insbesondere Vi-KB 12, Bild 4; Vi-KB 13, Bild 1; Vi-KB 25, S. 2; Vi-KB 27 und 38). Ob es sich dabei um Birken oder andere grosse Bäume handelt, spielt schon grundsätzlich keine Rolle, zumal, was notorisch ist, Birken in der Schweiz verbreitet sind.
f) Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Interessen der Beklagten im Wesentlichen aus, deren Behauptung, die Bepflanzung folge einem Gartenkonzept, scheine zumindest nicht abwegig. Auch wenn die Gestaltungsfreiheit der eigenen Liegenschaft grundsätzlich keines Gartenkonzepts bedürfte, so widerlege es doch die von der Klägerin behauptete Racheaktion der Beklagten. Ebenso wenig sei eine eigentlich rechtsmissbräuchliche Ausnützung der nachbarrechtlichen Vorschriften zulasten der Klägerin (und anderen Nachbarn) ersichtlich. Die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie der Beklagten, die sich vorliegend in der Freiheit der Gartengestaltung äussere, habe ein grosses Gewicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Birkengruppe ebenfalls einen Sichtschutz biete und die Privatsphäre der Beklagten schütze (angef. Urteil, E. 5.6.1 S. 26, E. 5.7.5 S. 29 und E. 5.8.3 S. 30).
aa) Die Klägerin wendet ein, mit dem von den Beklagten eigens für das Gerichtsverfahren produzierten Gartengestaltungskonzept könne nichts bewiesen werden. Ausserdem bestehe heute die im Gartengestaltungskonzept geplante Symmetrie der beiden Birkengruppen nicht mehr, da die Höhe der strittigen Birkengruppe aktuell 12.10 m, die andere Birkengruppe aber lediglich 4,80 m betrage. Damit sei erstellt, dass das Ausmass der strittigen Birkengruppe eine reine Schikane darstelle, die ebenso wenig eine Sichtschutzfunktion erfülle. Der einzige Zweck der Birkengruppe liege in der Schädigung der östlichen Nachbarn. Diese unnütze bzw. interessenlose Rechtsausübung der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 21 f. N 43 f. und S. 29 f. N 58-60). Die Beklagten legen dar, weshalb weder eine interessenlose noch eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung bestehe. Zudem müssten sie gar nicht beweisen, ihren Garten so zu bepflanzen, wie es ihnen gefalle. Vielmehr sei die Klägerin beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (ZK1 2022 46: KG-act. 7, S. 9 Abs. 2 und 3).
bb) Die Beklagten führten in der Duplik vom 19. April 2016 aus, die Birkengruppe sei Teil eines stimmigen Gartenkonzepts, das seinerzeit für die Rechtsvorgänger der Beklagten erarbeitet worden sei. Wie der Gartenplan zeige, seien die beiden Birkenhaine im Garten der Beklagten von Anfang an je anders geplant und angelegt worden. Mit einer Rache oder Schikane habe die Gartengestaltung nichts zu tun. Die damalige Planerin habe das Gartenkonzept, wie es im Plan vom 19. Februar 2002 zum Ausdruck komme, für das Gericht in Worte gefasst (Vi-act. A/V, S. 11 N 19). Fest steht, dass die Bepflanzungen auf dem Grundstück der Beklagten aufgrund des umfassenden Pflanzplans der I.________ aus dem Jahr 2002 vorgenommen wurden (Vi-BB 9) und nur dessen Kommentierung (Gartenkonzept, Vi-BB 11) für den Prozess erfolgte. Dass die beiden Birkengruppen von Beginn weg nicht identisch geplant wurden, erklären die Beklagten mit der unterschiedlichen Birkenart (ZK1 2022 46: KG-act. 7, S. 9 Abs. 2). Im Pflanzenplan wird eine Birkengruppe mit "Betula pendula" und die andere mit "Betula utilis" bezeichnet (Vi-BB 9). Die Klägerin hält dafür, gemäss Gartengestaltungskonzept (Vi-BB 11) seien beiden Birkengruppen eine identische Funktion als wichtige räumliche Gestaltungselemente zugedacht und die Birkengruppen sollten sich nach dem Gestaltungsplan (Vi-BB 9) als diagonal gegenüberliegende, symmetrische Elemente in die Gartengestaltung einfügen (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 22 N 44). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese Symmetrie – mit Ausnahme der Höhe der Birkengruppen – auch heute noch vorhanden. Zudem wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass für die (strittige) nordwestliche Birkengruppe mehr Raum bestehe als für die südwestliche Birkengruppe, weshalb die unterschiedlichen Dimensionen nachvollziehbar seien (angef. Urteil, E. 5.6.1 S. 26; vgl. Vi-KB 8 und Vi-act. D25/8 f.). Insoweit ist erklärbar, wieso die strittige Birkengruppe dort steht, bzw. weshalb eine geplante Gartengestaltung es erfordert, dass sich die andere aus 33 Bäumen bestehende Birkengruppe (Birkenhaine) sich nicht dort, sondern an einem anderen Ort befindet (vgl. auch Rückweisungsentscheid ZK1 2017 39 des Kantonsgerichts vom 21. August 2018 bzw. Vi-act. A/VIII E. 3.2f/bb). Dagegen weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die strittige Birkengruppe den Einblick in die Liegenschaft der Beklagten und auf deren Gartensitzplatz am See nicht verwehre (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 22 N 44; Vi-KB 39), sodass diese – im Gegensatz zur ebenfalls umstrittenen Grünhecke – keine Sichtschutzfunktion erfüllt. Weiter ist zu beachten, dass die Beklagten wegen der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie frei in der Gestaltung der Liegenschaft sind, sofern die Pflanzen nicht übermässig auf die Grundstücke der Nachbarn einwirken.
g) Würdigung
Am 20. März beschattet die Birkengruppe den klägerischen Sitzplatz erstmals gegen 15:45 Uhr teilweise und um ca. 16:15 Uhr vollständig sowie um 17:45 Uhr das ganze Grundstück. Im Herbst liegen der Sitzplatz und derjenige Teil des Gartens vor der Fensterfront ab 17:00 Uhr vollständig im Schatten der Birkengruppe. Die Birkengruppe und die Grünhecke werfen bis 17:00 Uhr auf rund maximal die Hälfte des klägerischen Gartens einen Schatten. Gegen 18:15 Uhr beschatten sie fast das ganze Grundstück der Klägerin. Am 20. Juni bzw. im Sommer beschatten die Birkengruppe und die Grünhecke den Garten nie vollständig und den Sitzplatz sowie die beiden obersten Stockwerke nie. Der von der Birkengruppe ausgehende (abendliche) Schatten auf das klägerische Grundstück ist somit zwar merklich, aber nicht dominierend, und derjenige der Grünhecke ist, ausser im Winter, gemessen am 21. Dezember, in der sie nach 15:00 Uhr Schatten auf den Sitzplatz wirft, auf einen Teil des Gartens beschränkt. Im Ergebnis ist der von der Grünhecke und Birkengruppe ausgehende Schattenwurf auf das klägerische Grundstück nicht derart stark und dominierend, dass die Klägerin dadurch in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt wird und ist daher nicht als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die Birkengruppe den kantonalrechtlichen Mindestabstand von 5,00 m deutlich einhält, was indiziert, dass nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen ist (vgl. E. 5a vorne). Ein solcher seltener Fall liegt hier wie dargelegt nicht vor.
Im Erdgeschoss bzw. auf dem Sitzplatz und im Garten des klägerischen Grundstücks führen die Grünhecken beider Parteien und, unter der Annahme, dass die Beklagten ihre Grünhecke alljährlich auf die erlaubte Höhe von 1,20 m zurückschneiden, auch die Birkengruppe zur Sichtbehinderung der Klägerin auf den Zürichsee. Im Zimmer im 1. Obergeschoss Richtung Westen ist die Sicht auf den Zürichsee wegen der strittigen Birkengruppe im September fast komplett verdeckt, aber nicht im November bzw. im Winter. Im Vorzimmer der Terrasse und im Zimmer im 2. Obergeschoss der klägerischen Liegenschaft mit Blick Richtung Westen/Südwesten versperrt die strittige Birkengruppe im September den Blick auf den Zürichsee komplett, was im November bzw. im Winter aber nicht mehr der Fall ist. Auch wenn heute die im Jahr 1994 bestehende Aussicht von der Terrasse (2. Obergeschoss) auf den Zürichsee durch die Birkengruppe der Beklagten eingeschränkt wird, so besteht doch weiterhin während des ganzen Jahres eine erhebliche Aussicht auf den Zürichsee sowie auf die Hügel und Dörfer des Umlands. Die von der Birkengruppe und Grünhecke ausgehende Einschränkung der Aussicht vom klägerischen Grundstück auf den Zürichsee ist somit nicht als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB zu betrachten, zumal ihr kein mauerähnlicher Charakter zukommt und keinen geradezu erdrückenden und massivst sichtbehindernden Gesamteindruck vermittelt. Insoweit sich die Klägerin auf den in BR 2010 S. 191 zitierten Entscheid des Obergerichts Appenzell-Ausserrhoden beruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, was bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend begründete, worauf verwiesen werden kann (vgl. angef. Urteil, E. 5.8.4 S. 31; BGE 119 II 478 E. 1d; BGer, Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7; § 45 Abs. 5 JG).
Insgesamt ergibt sich, dass die strittige Grünhecke und Birkengruppe auch in der Summe von Schattenwurf und Aussichtsentzug nur punktuell auf das Grundstück der Klägerin einwirken. In der streitgegenständlichen Wohnlage ist von einer relativ grossen Überbauungsdichte und einem Bestand von Pflanzungen auszugehen, bei der mit Schattenwurf und Lichtentzug gerechnet werden muss. Grünhecken und Baumgruppen im Ausmass der umstrittenen Birkengruppe sind ortsüblich. Auch wenn bei der umstrittenen Birkengruppe – anders als bei der strittigen Grünhecke – keine Sichtschutzfunktion festzustellen ist, ist wegen des Gartengestaltungskonzepts gleichwohl nachvollziehbar, wieso die strittige Birkengruppe dort steht bzw. weshalb eine sinnvolle Gartengestaltung es erfordert, dass sich die andere aus 33 Bäumen bestehende Birkengruppe (Birkenhaine) sich nicht dort, sondern an einem anderen Ort befindet. Ausserdem sind die Beklagten wegen der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie grundsätzlich frei in der Gestaltung ihrer Liegenschaft. Dass der Wertverlust des klägerischen Grundstücks wegen der Grünhecke und Birkengruppe mehrere Fr. 100’000.00 betragen soll, ist nicht erstellt. Aus allen diesen Gründen ergibt sich, dass die strittige Grünhecke und die Birkengruppe der Beklagten zum Zeitpunkt der Expertise im Oktober 2020 nicht übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB auf das Grundstück der Klägerin KTN xx einwirkten. Daher ist in Abweisung des Berufungsantrags-Ziffer 1.2 die Klage auf Beseitigung, eventuell Reduktion der Birkengruppe und der Grünhecke in der Höhe insoweit, dass die klägerische Liegenschaft nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird, abzuweisen.
h) Die Klägerin bringt mit Berufungsschrift vom 7. Dezember 2022 sowie mit Eingaben vom 25. November 2024 und 19. Dezember 2024 vor, die Birkengruppe sei seit der Expertise bzw. Datenaufnahme weiter in die Höhe gewachsen und habe sich auch in Breite und Höhe weiter ausgedehnt (ZK1 2022 46: KG-act. 1, S. 14 unten; KG-act. 6, S. 2 N 2; KG-act. 10, S. 2 N 1). Ebenso wenig sei der konforme Rückschnitt der Grünhecke erfolgt. Die Beklagten hätten stattdessen in einer neuen Reihe (höhere) Heckenpflanzen in das Terrain gesetzt und alsdann noch einen hohen grünen Sichtschutz aufgestellt, wodurch die übermässigen Immissionen nochmals verstärkt würden (KG-act. 6, S. 2 N 3). Die Beklagten bestreiten dies mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 bzw. räumen lediglich ein, sie hätten dieses Jahr ein paar Heckenpflanzen entfernen und durch Jungpflanzen ersetzen lassen. Diese Jungpflanzen, die ebenfalls einmal pro Jahr geschnitten würden, und der provisorische Sichtschutz davor, würden den gesetzlich verlangten Grenzabstand einhalten. Der provisorische Sichtschutz werde entfernt, sobald die Jungpflanzen den Sichtschutz gewähren würden (KG-act. 8, S. 2 unten, S. 3 oben und S. 4 oben).
Die Klägerin vermag ihre neue Behauptung betreffend die Zunahme der Höhe und der weiteren Ausdehnung der Birkengruppe seit der Expertise bzw. Datenaufnahme mit dem Vergleich des neu eingereichten Beweismittels (KG-act. 6/1) mit dem im Recht liegenden Foto Vi-KB 38 nicht zu belegen, weil die Fotos offenkundig aus verschiedenen Standorten bzw. unterschiedlichen Höhen aufgenommen wurden, was sich daraus ergibt, dass auf dem neu eingereichten Foto ein grosser Teil des Terrassenbodens zu erkennen ist, wogegen auf dem Foto gemäss Vi-KB 38 nur ein Teil des Terrassengeländers zu sehen ist.
6.
Ist der Berufungsantrag-Ziffer 1.2 abzuweisen, gilt gleiches für den Berufungsantrag-Ziffer 1.3, wonach in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmassnahmen Frist anzusetzen sei.
7.
Das Kantonsgericht bestätigte im Urteil vom 23. Oktober 2023 die vorinstanzliche Kostenregelung, wonach die Gerichtskosten von Fr. 6’000.00 und die Auslagen für die beiden Gutachten von insgesamt Fr. 29’000.00 der Klägerin zu ¾ und den Beklagten zu ¼ aufzuerlegen seien (E. 6a/aa S. 38-40 und Dispositiv-Ziffer 1) und legte die reduzierte Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren neu auf Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest (E. 6a/bb S. 40-42 und Dispositiv-Ziffer 1/3.2). Im gleichen Entscheid bestätigte das Kantonsgericht die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren ZK1 2017 39, wonach die Gerichtskosten von Fr. 5’000.00 der Klägerin zu ¾ (Fr. 3’750.00) und den Beklagten zu ¼ (Fr. 1’250.00) aufzuerlegen seien und die Klägerin zu verpflichten sei, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 zu bezahlen (E. 6b/aa S. 42 f. und Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen hiess es den klägerischen Subeventualantrag gut, wonach Dispositiv-Ziffer 4.1 des angefochtenen Urteils insoweit zu ergänzen sei, als die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 1’250.00 zu bezahlen hätten (E. 6b/bb S. 43 und Dispositiv-Ziffer 1/4.1). An diesen Kosten- und Entschädigungsregelungen ist festzuhalten, weil sie nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildeten (vgl. KG-act. 1) und mit vorliegendem Urteil die Berufung ebenso abzuweisen ist wie im Urteil ZK1 2022 46 vom 23. Oktober 2023, soweit darauf eingetreten wurde. Daher ist auch die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren so zu regeln wie im Berufungsentscheid ZK1 2022 46, wonach die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6’000.00 der Klägerin aufzuerlegen seien und die Klägerin zu verpflichten sei, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (E. 2 und 3).
8.
Die Parteien halten in ihren Eingaben vom 25. November 2024, 5. Dezember 2024 und 19. Dezember 2024 an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsschrift vom 7. Dezember 2022 bzw. Berufungsantwort vom 25. Januar 2023 fest (KG-act. 6, S. 1 N 1; KG-act. 8, S. 4 unten; KG-act. 10, S. 3 unten) und stellen für das vorliegende Verfahren ZK1 2024 34 (zweiter Rechtsgang) keine Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Deshalb sind für dieses Verfahren weder zusätzliche Gebühren und Kosten zu sprechen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO) noch ist eine Parteientschädigung zu leisten;-
erkannt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.2 und 4.1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
3.2
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.1
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 sind von der Klägerin zu drei Vierteln (CHF 3’750.00) und von den Beklagten zu einem Viertel (CHF 1’250.00) zu tragen. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz CHF 1’250.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil bestätigt.
2.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2022 46 von pauschal Fr. 6’000.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen.
b) Für das Berufungsverfahren ZK1 2024 34 (zweiter Rechtsgang) werden keine Kosten erhoben.
3.
a) Die Klägerin ist verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren ZK1 2022 46 eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
b) Für das Berufungsverfahren ZK1 2024 34 (zweiter Rechtsgang) wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30’000.00.
5.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
13.
März 2025 amu
ZK1 2024 34
ZK1 2017 39
ZK1 2022 46
ZK1 2017 39
5A_898/2023
§ 56 EGzZGB
§ 57 EGzZGB
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
BGE 145 II 282ATF 145 II 282DTF 145 II 282
BGE 138 III 49ATF 138 III 49DTF 138 III 49
BGE 132 III 49ATF 132 III 49DTF 132 III 49
5A_884/2012
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
BGE 145 II 282ATF 145 II 282DTF 145 II 282
BGE 138 III 49ATF 138 III 49DTF 138 III 49
BGE 138 III 49ATF 138 III 49DTF 138 III 49
BGE 132 III 49ATF 132 III 49DTF 132 III 49
BGE 126 III 223ATF 126 III 223DTF 126 III 223
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
5A_898/2023
5D_91/2020
BGE 126 III 452ATF 126 III 452DTF 126 III 452
5A_415/2008
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
BGE 132 III 49ATF 132 III 49DTF 132 III 49
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
BGE 126 III 452ATF 126 III 452DTF 126 III 452
5A_415/2008
BGE 126 III 452ATF 126 III 452DTF 126 III 452
5A_415/2008
ZK1 2017 39
§ 59 EGzZGB
ZK1 2022 46
Art. 2 WaGart. 2 LFoart. 2 LFo
Art. 2 WaGart. 2 LFoart. 2 LFo
§ 2 KWaG
§ 59 EGzZGB
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
BGE 99 Ia 143ATF 99 Ia 143DTF 99 Ia 143
1C_244/2018
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
Art. 784 ZGBart. 784 CCart. 784 CC
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
5A_898/2023
5D_91/2020
5A_415/2008
5A_415/2008
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2017 39
ZK1 2022 46
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
BGE 119 II 478ATF 119 II 478DTF 119 II 478
5A_467/2020
§ 45 JG
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
ZK1 2022 46
ZK1 2017 39
ZK1 2022 46
ZK1 2022 46
ZK1 2024 34
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK1 2017 39
ZK1 2022 46
ZK1 2024 34
ZK1 2022 46
ZK1 2024 34
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF