ZK1 2024 35
Kammer
9. Dezember 2024Deutsch5 min
1. Auf Berufung des Beklagten hob das Kantonsgericht Schwyz den Entscheid des Bezirksgerichts Einsiedeln, in Anordnung eines DNA-Gutachtens auf die Vaterschaftsklage einzutreten, auf und trat auf die Klage nicht ein
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. Dezember 2024
ZK1 2024 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Vaterschaft und Unterhalt (zweiter Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom
10. Januar 2023, ZEV 2022 004, ZES 2022 055, ZES 2022 056);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Auf Berufung des Beklagten hob das Kantonsgericht Schwyz den Entscheid des Bezirksgerichts Einsiedeln, in Anordnung eines DNA-Gutachtens auf die Vaterschaftsklage einzutreten, auf und trat auf die Klage nicht ein
(ZK1 2023 12 vom 14. Dezember 2023). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers, soweit darauf einzutreten war, gut, hob den Beschluss der ersten Zivilkammer auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Behandlung der Vaterschaftsklage (insbesondere zur Durchführung einer
DNA-Analyse) an das Bezirksgericht sowie die Kosten- und Entschädigungs-folgen des Berufungsverfahrens zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück (BGer 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024). Der Kläger verlangt, diese Kosten und die Anwaltskosten ganz der Gegenpartei zu überbinden
(KG-act. 4). Der Beklagte beantragt, es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen, ihm der Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten und eine allfällige Parteientschädigung für den Kläger auf höchstens Fr. 1‘200.00 festzulegen (KG-act. 6).
Erwägungen
2.
Der Entscheid des Bundesgerichts, die Sache selber direkt an das Bezirksgericht zurückzuweisen, bedeutet im Ergebnis, dass das Kantonsgericht die Berufung des Beklagten hätte abweisen sollen, so dass der Beklagte als im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegend zu betrachten wäre. Indes legte das Bundesgericht entgegen Art. 105 Abs. 1 BGG bzw. den eigenen diesbezüglichen Erwägungen (BGer 5A_35/2024 E. 2.2.1 f.) seinem Entscheid nur einen verkürzten und damit anderen Sachverhalt als das Kantonsgericht zugrunde, indem es ausführte (ebd. E. 5.2):
Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem im Juli 2021 - mit hundertprozentiger Sicherheit - mitgeteilt hat, der Beschwerdegegner sei sein Vater, und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der sehr wahrscheinlichen biologischen Realität dieses Sachverhalts ausging. Dies genügt - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - jedoch nicht, die hohen Anforderungen an die rechtsgenügliche Kenntnis (oben E. 3.2) zu erfüllen. Denn letztlich handelt es sich bei dieser Mitteilung nur um die einseitige Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, die ihm die Identität des Vaters zuvor über 24 Jahre lang verheimlicht hatte. Selbst wenn sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, sicher zu sein, begründet dies auf Seiten des Beschwerdeführers zwar einen ersten (gewichtigen) Anhaltspunkt, jedoch noch keine genügende Kenntnis seines Abstammungsverhältnisses zum Beschwerdegegner. Dies gilt umso mehr, als er über keinerlei weitere Indizien verfügte, aus denen auf das Abstammungsverhältnis zum Beschwerdegegner geschlossen werden könnte oder gar müsste. Dass er sein Leben lang bei der Mutter nach dem Vater gefragt hatte, vermag daran nichts zu ändern, da feststeht, dass die Mutter dem Beschwerdeführer erst im Juli 2021 die Identität seines (mutmasslichen) Vaters bekannt gegeben hatte.
Die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts hielt jedoch darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kläger die Aussage der Mutter bezüglich der 100-prozentigen Sicherheit bestätigte und aussagte, seiner Mutter zu 90 % zu glauben. Damit sei er tatsächlich sehr wahrscheinlich von der biologischen Realität ausgegangen, dass der Beklagte sein Vater sei (ZK1 2023 12 vom
14.
Dezember 2023 E. 3.b/bb). Für die nicht begründete Nichtbeachtung dieses grundsätzlich verbindlichen Sachverhalts durch das Bundesgericht können die Parteien nichts. Es rechtfertigt sich deshalb dem Antrag des Beklagten folgend, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, da keine Grundlage für eine anderweitige Auferlegung (Art. 107 Abs. 2 ZPO) ersichtlich ist. Die Höhe der Parteientschädigungen im ersten Rechtsgang blieben unangefochten und der Kläger legt konkret nicht dar, inwiefern die Angelegenheit für ihn komplexer gewesen sein soll als für den Beklagten. Daher hat es mit den unangefochtenen festgesetzten Entschädigungen von Fr. 1‘200.00 sein Bewenden und deren Verteilung ist zufolge der bundesgerichtlichen Rückweisung dem Bezirksgericht mit der Erledigung der Hauptsache zu überlassen
(Art. 104 Abs. 4 ZPO);-
beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 (inkl. Kosten des 2. Rechtsganges) gehen zu Lasten des Staates.
Die Verteilung der Parteientschädigungen von je pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) wird der Vorinstanz überlassen. Dem Beklagten wird aus der Kantonsgerichtskasse der Vorschuss von Fr. 1‘000.00 zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert für die noch zu behandelnden Prozesskostenfolgen liegt unter Fr. 30‘000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
10.
Dezember 2024 amu
ZK1 2024 35
ZK1 2023 12
5A_35/2024
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 105 BGGart. 105 LTFart. 105 LTF
5A_35/2024
ZK1 2023 12
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF