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Entscheid

ZK1 2024 37

Kammer

4. November 2025Deutsch14 min

A. Am 17. Juni 2022 kündigte die A.________ AG (Beklagte) C.________ (Kläger) aus „bekannten Gründen“ den Arbeitsvertrag (KB 8) „fristlos mit sofortiger Wirkung“ (KB 27). Am 11. August 2022 begründete die Gesellschaft die fristlose Kündigung dem Rechtsvertreter des gekündigten Arbeitnehmers gegenüber mit dem im Berufungsverfahren nicht mehr erheblichen Vorwurf der Forderungsunterschlagung und wie folgt (KB 28):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 4. November 2025

ZK1 2024 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Arbeitsrecht

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Oktober 2024, ZEO 2023 21);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 17. Juni 2022 kündigte die A.________ AG (Beklagte) C.________ (Kläger) aus „bekannten Gründen“ den Arbeitsvertrag (KB 8) „fristlos mit sofortiger Wirkung“ (KB 27). Am 11. August 2022 begründete die Gesellschaft die fristlose Kündigung dem Rechtsvertreter des gekündigten Arbeitnehmers gegenüber mit dem im Berufungsverfahren nicht mehr erheblichen Vorwurf der Forderungsunterschlagung und wie folgt (KB 28):

Am Einsatzort Ihres Mandanten, im Wohnhaus des Aktionärs E.________, wurden im Februar 2022 CHF 100’000.00, die sich in einem kofferähnlichen Behältnis befanden, aus dem Badezimmer gestohlen. Wegen erhärteten Tatverdachts führte die Staatsanwaltschaft Schwyz am 14. Juni 2022 bei Ihrem Mandanten eine Hausdurchsuchung durch. Dies wurde der A.________ AG von E.________ mitgeteilt, worauf für die A.________ AG eine weitere Zusammenarbeit mit C.________ unzumutbar wurde. C.________ hatte am 14. Juni 2022 E.________ selbst telefonisch mitgeteilt, dass er „unter diesen Umständen nicht mehr zur Arbeit käme“.

B. Ausgehend vom arbeitsvertraglichen Brutto-Monatslohn von Fr. 8’020.00 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 18. Oktober 2024 die Klage des Gekündigten, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm (total) Fr. 66’561.35 sowie Euro 62’058.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Oktober 2022 zu bezahlen, im Umfang von Fr. 16’040.00 brutto (auf die ordentliche Kündigungsfrist entfallender Lohn) sowie Fr. 8’020.00 (Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Kündigung) teilweise gut.

C. Die Beklagte gelangte mit Berufung an das Kantonsgericht und beantragte die vollumfängliche Klageabweisung, eventualiter das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens bzw. Ergänzung des Sachverhalts und erneuter Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Ausserdem wird um Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens gegen den Kläger ersucht. Der Einzelrichter überwies die Akten (KG-act. 5). Die Berufungsführerin informierte aufforderungsgemäss über den Freispruch des Klägers vor dem Strafgericht und ersuchte um eine Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens (KG-act. 6 f.). Der Kläger liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Die Beklagte verlangte die Begründung des im Dispositiv am 6. November 2025 eröffneten Berufungsurteils (KG-act. 12);-

und in Erwägung:

1. Nach versäumter Berufungsant­wort ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (KG-act. 4; Spühler, BSK, 4. A. 2024, Art. 312 ZPO N 5; BGE 144 III 394 E. 4.1.3). Der erstinstanzliche Entscheid, nicht aber die Streitsache, kann tatsächlich und rechtlich überprüft werden (Spühler, ZPO-Kurzkommentar, Art. 310 ZPO N 1). Denn das Berufungsgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (BGE 143 III 394 E. 4.1.4 m.H.).

Erwägungen

2.

Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 142 III 579 E. 4.2 m.H.). Als wichtiger Grund kommt nur ein Ereignis in Frage, das sich vor der fristlosen Kündigung abspielte (vgl. ebd. E. 4.3). Bei fristloser Entlassung wegen einer Straftat liegt im späteren Nachweis durch eine strafrechtliche Verurteilung ein nachträglicher Beweis jedoch kein Nachschieben eines Kündigungsgrundes vor (Farner, FHB Arbeitsrecht, 2. A. 2024, Rn 12.84; a.M. Portmann/Rudolph, BSK, 7. A. 2020, Art. 337 OR N 23). Zum Grund einer Verdachtskündigung, nämlich der verdächtigten Verfehlung ist indes selbst dann, wenn diese ausreichend schwer ist, der betroffene Arbeitnehmer anzuhören (BGer 4A_365/2020 vom 5. April 2022 E. 3.1.2 m.H.; Etter/Stucky in SHK, Arbeitsvertrag, Art. 337 N 31 f. m.H.; Farner, ebd. 12.75 für den erhärteten Verdacht; vgl. auch angef. Urteil E. 5.2 i.V.m. E. 3.2 m.H.). Grundsätzlich können auch Straftaten gegenüber Dritten unter Umständen eine fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 337 OR N 22 m.H.). Dagegen sind Fälle, wo der Verdacht selbst – also nicht die verdächtigte Verfehlung – als entlassungs­be­gründende Tatsache angesehen werden muss, selten (vgl. Farner, ebd. 12.74).

Dispositiv

3. Vorliegend wurde wegen eines angeblich durch die Anordnung einer Hausdurchsuchung im Strafverfahren erhärteten Tatverdachts eines Diebstahls eines Koffers mit Fr. 100’000.00 bei einem Dritten gekündigt (vgl. oben in lit. A zitierter Kündigungsgrund). Die Berufungsführerin bestreitet nicht, den Kläger, wie der Einzelrichter feststellte (angef. Urteil E. 5.1 f. bzw. oben E. 2 in fine), zur Verdachtskündigung nicht angehört zu haben – und auch nicht, dass ihr dies nicht „soweit möglich“ (dazu Staehelin, ZK, 4. A. 2014, Art. 337 OR N 23 und 32) gewesen sei. Damit fehlt es nach dem eben Gesagten an der Vor­aussetzung einer fristlosen Verdachtskündigung. Denn das Element der Verdächtigung führt zur Voraussetzung seitens der Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer diesbezüglich anzuhören ist und nicht mit der fristlosen Entlassung vor vollendete Tatsachen gestellt wird (Etter/Stucky, a.a.O., Art. 337 OR N 32 m.H. auf BGer 4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 in JAR 2017 S. 148 ff.). Die blosse Tatsache, dass die Berufungsführerin den Berufungsgegner nicht anhörte, reicht aus, um auch eine Verdachtskündigung jeglicher Legitimität zu berauben (BGer 4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.4). Mit der Nichtanhörung übernahm die Berufungsführerin damals das Risiko der Ungewissheit der Bestätigung des Verdachts. Aus diesen Gründen ist die Berufung ohne Weiteres abzuweisen.

4. Soweit die Berufungsführerin die Anhörungen des Klägers im Strafverfahren geltend macht und zum Nachweis der Berechtigung ihrer Verdachtskündigung die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens verlangt, ist sie aufgrund nachfolgender Gründe im Übrigen nicht zu hören. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Zuwarten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens wegen der unterschiedlichen prozessualen Regeln und Art. 53 OR nur in den seltensten Fällen zu rechtfertigen ist (Gschwend, BSK, 4. A. 2024, Art. 126 ZPO N 13). Hier kommt hinzu, dass die Berufungsführerin eigentlich unabhängig von einem nachträglichen Ausgang des Strafverfahrens den Verdacht selbst bzw. dessen Erhärtung (s. auch unten lit. b/aa) als entlassungsbegründende Tatsache geltend macht. Dies ist nur selten zulässig (vgl. oben E. 2 in fine) und daher umso weniger ohne Anhörung zu rechtfertigen. Zudem übernahm die Beklagte dadurch nicht einfach das Risiko der Bestätigung des Verdachts, sondern erklärte, dass ihr der ihres Erachtens zufolge der Hausdurchsuchung erhärtete (dazu unten lit. b) Tatverdacht als Kündigungsgrund genügte und es ihr nicht auf den Beweis der verdächtigten Verfehlung ankomme. Umso weniger war das Verfahren bis zur Ausfällung des strafrechtlichen Berufungsurteils zu sistieren.

a) Der Einzelrichter begründete sein Urteil auch damit, dass ein hängiges Strafverfahren gegen den Kläger betreffend den Diebstahl eines Koffers mit Fr. 100’000.00 die Obliegenheit der Arbeitgeberin, den Entlassenen anzuhören, nicht entfallen lasse (angef. Urteil E. 5.2). Abgesehen davon reiche der Verdacht einer Straftat im konkreten Fall nicht aus, weil dieser nicht einen Diebstahl unmittelbar zulasten der Beklagten betreffe und nicht dargelegt worden sei, inwiefern das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der verdächtigen Verfehlung tatsächlich erschüttert worden sei (ebd. E. 5.3).

b) Die Berufungsführerin erklärt, der Kläger sei bei ihr als Arbeitnehmer angestellt gewesen, um im Haushalt von E.________ tätig zu sein, u.a. als Koch zu arbeiten. Sie macht geltend, ihm nicht aufgrund eines blossen Verdachts gekündigt, sondern Untersuchungen der Staatsanwaltschaft abgewartet zu haben, die den Verdacht gegen den Kläger gemäss Mitteilung von E.________ erhärtet hätten. Der Kläger sei durch die Polizei angehört worden, weshalb sich nach der Erhärtung des „Erst-Verdachts“ eine Anhörung durch sie erübrigt habe. Zudem habe der Kläger E.________ darüber informiert, er werde nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Die Straftat, die gegenüber ihrem Aktionär E.________ begangen worden sei, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Klägers und habe das Arbeitsverhältnis zerrüttet. Ferner habe die Vor­instanz die Akten des Strafverfahrens nicht beigezogen. Diese hätten gezeigt, dass sie nicht lediglich aufgrund eines „Erst-Verdachts“ gekündigt, sondern die umfassende Klärung des Sachverhalts abgewartet habe. Schliesslich habe der Einzelrichter die zum Beweis des Bruchs des Vertrauensverhältnisses angebotenen Zeugnisse von E.________ und F.________ nicht abgenommen.

aa) Strafprozessuale Garantien gelten nicht für die internen Untersuchungen einer Arbeitgeberin (BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 4.1). So mag die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) in ihrer Drittwirkung eingeschränkt sein (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 337 OR N 23). Die Berufungsführerin hebt hervor, nicht auf die blosse, arbeitsrechtlich als Verdacht genügende (vgl. Farner, a.a.O. Rz 12.74) Vermutung eines möglichen strafbaren Verhaltens abgestellt, sondern zugewartet zu haben, bis sich der Verdacht strafprozessual erhärtet habe. Art. 319 Abs. 1 StPO, wonach eine Strafuntersuchung mangels hinreichend erhärteten Tatverdachts, Nichterfüllung eines Tatbestands oder Rechtfertigungsgründen etc. jederzeit eingestellt werden kann, lässt es hingegen nicht zu, von der der blossen Tatsache eines hängigen Strafverfahrens auf die Qualität eines Tatverdachts zu schliessen. Insbesondere kann von einer Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht einfach gefolgert werden, der Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat gegen einen beschuldigten Arbeitnehmer habe sich erheblich erhärtet. Denn für die Vornahme von Durchsuchungen müssen lediglich nicht über einen Anfangsverdacht hinausgehende genügend tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer das Delikt verübt haben könnte, jedoch keine eigentlichen Fakten vorliegen (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2 m.H., BGer 7B_184/2022 vom 20. November 2023 E. 2.1.5 m.H.). Die Behauptung der Berufungsführerin, die Verdachtslage habe sich mit der Anordnung einer Hausdurchsuchung gegenüber dem zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Verdachtsgrades erhärtet, trifft mithin allgemein nicht zu.

bb) Die Berufungsführerin behauptet nicht, Partei des Strafverfahrens zu sein oder als Dritte (Art. 101 Abs. 3 StPO) Einsicht in die Strafakten erhalten zu haben, weshalb sie sich direkt über die konkrete Qualität des Verdachts gegen den Beschuldigten betreffend den Diebstahl eines Koffers voll Geld im Haushalt von E.________ hätte informieren können. Sie legt ebenso wenig dar, auf welche Weise und worüber sie durch E.________ betreffend den Verdacht informiert worden sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsführerin „selbstredend“ von den strafprozessualen Anhörungen und einer Erhärtung des Tatverdachts gegen den Berufungsgegner wusste. Damit ist nicht nur nicht nachvollziehbar, dass polizeiliche Anhörungen die Berufungsführerin ihrer Anhörungspflicht vor einer fristlosen Verdachtskündigung entheben sollen, sondern lässt sich schon nicht erschliessen, inwiefern sie im Entlassungszeitpunkt die Erhärtung eines offenbar noch nicht zur Kündigung als ausreichend erachteten „Erst-Verdachts“ derart zu verifizieren vermochte, dass sie später tatsächlich noch ihr Vertrauen in den Kläger verlieren konnte, dem sie wegen der blossen Vermutung, er könnte eine Straftat begangen haben, noch nicht gekündigt hatte. Daher ist selbst unabhängig von der Frage der Anhörung nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter davon ausging, dass die Berufungsführerin keinen ihr Vertrauensverhältnis zum Kläger erschütternden ausreichenden Tatverdacht darlegte und die fristlose Verdachtskündigung schon deswegen als nicht gerechtfertigt beurteilte. Denn wie gesagt (oben E. 2 m.H.) soll eine Straftat gegenüber Dritten unter Umständen nur dann eine fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn sie sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auswirkt.

c) Zur Feststellung der ungenügenden Abklärung der verdächtigten Verfehlung musste der Einzelrichter nicht Akten des Strafverfahrens beiziehen, behauptete die Berufungsführerin doch nicht, in diese Einsicht genommen und diesen (subjektiv) die Wichtigkeit des Kündigungsgrundes entnommen zu haben. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist wie gesagt (oben E. 2) nur gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, was kumulativ den Nachweis der tatsächlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in subjektiver Hinsicht zwischen den Parteien voraussetzt (Staehelin, a.a.O., Art. 337 OR N 2 f.) und nicht desjenigen im Haushalt eines Dritten. Diese subjektiven Gesichtspunkte, namentlich ihre Behauptung, die Hausdurchsuchung habe den Anfangsverdacht derart erhärtet, dass sie tatsächlich jedes Vertrauen in den Kläger verlor, lassen sich nicht anhand von Strafakten erstellen, in die sie keine Einsicht hatte. Da eine Hausdurchsuchung auch aufgrund eines Anfangsverdachts durchgeführt werden kann, beweist deren Durchführung an sich den geltend gemachten Entlassungsgrund des erhärteten Tatverdachts ebenso wenig (vgl. oben lit. b/aa). Ebenso wenig sind die Aussagen von E.________ und F.________ zum Beweis eines hinreichenden Verdachts der Strafbarkeit und zum Bruch des Vertrauensverhältnisses geeignet, weil die Berufungsführerin den genaueren Inhalt der Mitteilungen von E.________ nicht spezifiziert. Inwiefern die Berufungsführerin über E.________ konkret in einem ihr anrechenbaren und eine Anhörung ersetzenden Kontakt mit dem Berufungsgegner stand, wird ebenso wenig vorgetragen. Jedenfalls unterlässt es die Berufungsführerin im Berufungsverfahren vorzubringen, inwiefern sie dem vor­instanzlichen Einzelrichter offenlegte, welche konkreten Informationen von E.________ – abgesehen vom Anfangsverdacht des Geldkofferdiebstahls und den diesen nach dem Gesagten nicht erhärtenden Tatsachen eines hängigen Strafverfahrens und einer Hausdurchsuchung – ihr Vertrauen in den Kläger tatsächlich endgültig zerstört hätten. Der Umstand, dass der Berufungsgegner E.________ mitgeteilt haben soll, nicht mehr zu der ihm in dessen Haushalt zugeteilten Arbeit zu erscheinen, hätte die Berufungsführerin als Arbeitgeberin umso mehr veranlassen sollen, das persönliche Gespräch mit ihm zu suchen, bevor sie ihn fristlos entliess. Abgesehen davon bringt sie nur pauschal vor, erst der angefochtene Entscheid habe sie veranlasst, diesen Umstand einzuwenden. Konkret setzt sie dies jedoch nicht auseinander und vermag daher nicht zu entschuldigen, den Einwand nicht schon vor erster Instanz erhoben zu haben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

5. Aus diesen alternativen Gründen ist die Berufung, die für den Fall der Bestätigung der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung die erstinstanzliche Bemessung des Ersatzverdienstes und der Entschädigung nach Art. 337c OR nicht beanstandet, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kostenfolgen zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgegner ist mangels Antrags keine Entschädigung zuzusprechen;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und durch den geleisteten Vorschuss gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 127’297.45.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Dezember 2025 amu

ZK1 2024 37

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

BGE 143 III 394ATF 143 III 394DTF 143 III 394

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

BGE 142 III 579ATF 142 III 579DTF 142 III 579

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

4A_365/2020

Art. 337n Satzung des Europaratesart. 337n Statut du Conseil de l’Europeart. 337n 3

Art. 337n 3art. 337n 3art. 337n 3

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

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4A_419/2015

4A_419/2015

Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO

Art. 53 VAWart. 53 ORHart. 53 OR

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7B_184/2022

Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF