ZK1 2024 39
Kammer
29. Juli 2025Deutsch16 min
A. Die A.________ GmbH bezweckt den Kauf, Verkauf sowie die Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften (Vi-KB 2). Am 7. Mai 2024 erhob B.________ (Kläger) wie folgt Klage beim Bezirksgericht March gegen die A.________ GmbH (Beklagte):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 29. Juli 2025
ZK1 2024 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jeannette Soro,
Daniela Brüngger und Jörg Meister,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsführerin,
gegen
B.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
8048 Zürich,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. Oktober 2024, ZGO 2024 9);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH bezweckt den Kauf, Verkauf sowie die Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften (Vi-KB 2). Am 7. Mai 2024 erhob B.________ (Kläger) wie folgt Klage beim Bezirksgericht March gegen die A.________ GmbH (Beklagte):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 40’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2023 zu bezahlen.
2. In diesem Umfang (nebst Zins) sei der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag vom 24. Januar 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schübelbach zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort bis 14. Juni 2024 angesetzt (Vi-act. 4). Am 16. Mai 2024 erfolgte ein zweiter Versand der Verfügung vom 14. Mai 2024 (Vi-act. 6). Beide Sendungen konnten mangels Ermittlung der Empfängerin unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Beklagten nochmals Frist zur Klageantwort bis 21. Juni 2024 angesetzt (Vi-act. 8). Die Sendung wurde von der Beklagten am 25. Juni 2024 abgeholt (Vi-act. 8). Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Klageantwort bis 12. Juli 2024 angesetzt (Vi-act. 10). Die Beklagte holte diese Verfügung nicht ab (Vi-act. 15). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 ersuchte die Beklagte um Fristerstreckung bis 6. September 2024 (Vi-act. 12). Mit E-Mail vom 8. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung der Beklagten mit, die mit Verfügung vom 28. Juni 2024 als Nachfrist angesetzte Frist sei letztmalig gewesen und nicht mehr erstreckbar. Die Frist laufe jedoch erst am 12. Juli 2024 ab, so dass noch die Möglichkeit bestehe, rechtzeitig eine Klageantwort einzureichen. Gleichentags teilte D.________ namens der Beklagten ebenfalls per E-Mail mit, sie habe keine Möglichkeit Stellung zu nehmen, weil sie seit dem 5. Juli 2024 im Ausland sei (Vi-act. 13). In der Folge ging keine Klageantwort ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 erkannte das Bezirksgericht wie folgt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 40’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16.11.2023 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach vom 02.02.2024 wird im Umfang der geschützten Forderung aufgehoben und dem Kläger definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 40’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16.11.2023.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00, welche mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet werden, sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 400.00 werden der Beklagten auferlegt.
Erwägungen
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte dem Kläger Fr. 1’900.00 zu bezahlen.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung].
B. Dagegen erhob die Beklagte mit vom 1. Dezember 2024 datierender Eingabe am 4. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) „Beschwerde“ (recte Berufung) beim Kantonsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung einer „ausführlichen Beschwerde“ (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Fristerstreckungsgesuch mit Hinweis darauf ab, dass es sich bei der dreissigtägigen Berufungsfrist um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist handelt und setzte ihr gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (KG-act. 3). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Berufung (KG-act. 4). Innert Nachfrist leistete die Beklagte den verfügten Kostenvorschuss (KG-act. 6). In seiner Berufungsantwort vom 19. Februar 2025 beantragte der Kläger, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklagten (KG-act. 8). Die Berufungsantwort wurde der Beklagten am 20. Februar 2025 zugestellt und den Parteien gleichzeitig mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei (KG-act. 9). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist, das heisst im Falle der fortgesetzten Säumnis, entscheidet das Gericht ohne Klageantwort. Bei Spruchreife ergeht ein Endentscheid. Ein Sachurteil zugunsten der klagenden Partei erfolgt, wenn diese mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufstellte sowie den Klagegrund substanziiert vortrug und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung bestehen. Das Gericht kann davon ausgehen, dass die klägerischen Behauptungen unbestritten blieben (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 223 ZPO N 17 ff.; Richers/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 223 ZPO N 9). Die Beklagte reichte trotz angesetzter Nachfrist und Hinweises darauf, dass im Falle der Spruchreife ohne Hauptverhandlung ein Entscheid über die Klage ergehen könne (Vi-act. 10), keine Klageantwort ein. Umstände, welche es nicht zulassen würden, dass über das klägerische Rechtsbegehren nach Massgabe der einschlägigen Rechtsnormen ein Entscheid ergehen kann, wie beispielsweise unklare Vorbringen der klagenden Partei (Willisegger, a.a.O., Art. 223 ZPO N 20), wurden von der Beklagten in der Berufung weder geltend gemacht noch liegen solche unmittelbar auf der Hand. Die Vorinstanz durfte folglich von vorhandener Spruchreife ausgehen und einen Endentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erlassen (angefocht. Urteil E. 2).
2.
a) Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine Fristerstreckung verweigert. Sie sei seit dem 21. August 2024 zu 100 % krankgeschrieben. In dieser Zeit habe sie eine grosse Herzoperation gehabt (die Beklagte schreibt, sie habe „keine grosse Herzoperation“ gehabt, was aber offensichtlich paradox ist und ein redaktionelles Versehen darstellen dürfte). Weiter bringt sie vor, sie sei auch bis auf Weiteres 100 % krankgeschrieben und könne sich der Angelegenheit nicht annehmen (KG-act. 1).
b) Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Erforderlich sind „zureichende Gründe“, welche die Partei in begründeter Weise geltend zu machen hat. Bei der Betätigung seines Ermessens wird das Gericht die Wichtigkeit des angeführten Grundes gegen das Interesse am ordnungsgemässen Verfahrensgang abwägen und dabei auch die Dringlichkeit der Streitsache berücksichtigen. Die angegebenen Gründe müssen nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheinen, die Einhaltung der Frist zu verunmöglichen oder zumindest die rechtzeitige Vornahme der Verfahrenshandlung zu erschweren (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2). Darunter fallen namentlich Krankheit, Unfall, Todesfälle naher Angehöriger, Ferien, Arbeitsüberlastung, Weitläufigkeit der Sache etc. (Fuchs, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 144 ZPO N 5). Das Gericht verfügt über einen weiten Ermessenspielraum (zit. 5A_545/2017 E. 5.2). Eine Begründung des Erstreckungsgesuchs ist unabdingbar. Die massgebenden Umstände müssen genau, wenn auch in gedrängter Form, angegeben werden, wobei grundsätzlich die Glaubhaftmachung der angeführten Gründe genügt (Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 144 ZPO N 8 f.; Fuchs, a.a.O., Art. 144 ZPO N 6a). Eine Nachfrist nach Art. 223 Abs. 1 ZPO kann zwar auch erstreckt werden, es ist jedoch sowohl für die Bewilligung als solche wie auch für die Dauer der Erstreckung ein strenger Massstab anzulegen (OG ZH, Beschluss und Urteil PC170013-O/U vom 20. April 2017 E. 2.c). Liegen Gründe vor, die eine Wiederherstellung zulassen würden, kann auch eine Nachfrist erstreckt werden (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 223 ZPO N 3).
c) Im von der Beklagten angesprochenen Fristerstreckungsgesuch vom 5. Juli 2024 machte sie geltend, die Frist zur Stellungnahme (gemeint Klageantwort) sei bei der Abholung des Schreibens bereits abgelaufen gewesen. Weiter führte sie aus, derart kurz vor den Sommerferien habe sie keine Chance einen Rechtsvertreter zu finden, der sich dem Dossier noch annehmen und eine Stellungnahme ausarbeiten könne, wobei wie erwähnt hinzukomme, dass die Frist im Zeitpunkt der Abholung bereits abgelaufen sei (Vi-act. 12). Es ist zutreffend, dass die Frist zur Klageantwort bis 21. Juni 2024 im Zeitpunkt der Abholung der entsprechenden Verfügung am 25. Juni 2024 abgelaufen war (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Als die Beklagte am 5. Juli 2024 ein Fristerstreckungsgesuch stellte, lief bereits die Nachfrist, was ihr aber damals nicht bekannt gewesen sein dürfte, was sowohl aus dem Wortlaut des Gesuchs als auch aus dem Umstand hervorgeht, dass die Verfügung betreffend Nachfrist als nicht abgeholt an das Gericht zurückgesandt wurde (Vi-act. 16). Dass zugunsten der Beklagten noch eine Nachfrist läuft, wurde ihr von der Verfahrensleitung nach Eingang des Fristerstreckungsgesuchs aber am 8. Juli 2024 per E-Mail mitgeteilt, worauf die Beklagte schrieb: „Ich habe leider keinerlei Möglichkeit Stellung zu nehmen, da ich seit 5.7.2024 im Ausland bin. Ich danke Ihnen trotzdem für Ihre Rückmeldung“ (Vi-act. 13).
Dispositiv
d) Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte das vom 5. Juli 2024 datierende Fristerstreckungsgesuch verspätet, das heisst nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 23. Mai 2024 bis am 21. Juni 2024 angesetzten Klageantwort einreichte. Weshalb sie die Verfügung erst nach Ablauf dieser Frist abholte, erklärt sie in jenem Gesuch nicht. Die geltend gemachte Landesabwesenheit stellt jedenfalls keinen plausiblen Grund dar, zumal diese laut den Angaben im Gesuch erst ab dem 5. Juli 2024 eingetreten sein soll. Ebenso machte sie im damaligen Gesuch keine Ausführungen dahingehend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Verfügung rechtzeitig abzuholen. Es bestand daher kein Anlass, das verspätete Fristerstreckungsgesuch vom 5. Juli 2024 als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln; davon abgesehen lässt sich der Eingabe vom 5. Juli 2024 nicht entnehmen, weshalb die Beklagte die Verfügung vom 23. Mai 2024 verspätet abholte. Was die Nachfrist bis 12. Juli 2024 anbelangt, ist weder deren Dauer noch der Umstand, dass die vorinstanzliche Verfahrensleitung diese nicht erneut erstreckte, zu beanstanden. Denn die Beklagte machte auf die E-Mail vom 8. Juli 2024 hin keine Anstalten, eine (zusätzliche) Nachfrist zu beantragen, insbesondere ersuchte sie in ihrer Antwort nicht einmal sinngemäss darum. Ebenso musste die vorinstanzliche Verfahrensleitung die E-Mail der Beklagten nicht als Wiederherstellungsgesuch der ursprünglichen Klageantwortfrist verstehen, weil die Beklagte darin nicht ansatzweise Gründe darlegte, weshalb ihr die Einhaltung der Frist bis 21. Juni 2024 nicht möglich gewesen war. Die schliesslich in der Berufung vorgetragenen und darüber hinaus nicht belegten gesundheitlichen Probleme betreffen nach der Darstellung der Beklagten erst den Zeitraum ab dem 21. August 2024. Die Beklagte macht aber nicht geltend, sie sei bereits vor diesem Zeitpunkt gesundheitlich angeschlagen gewesen und hätte deshalb nicht reagieren können. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitere(n) Fristerstreckung(en) gewährte.
3. a) Die Vorinstanz begründete die Gutheissung der Klage dahingehend, dass der Kläger gemäss seinen Ausführungen der Beklagten eine Anzahlung bzw. Reservationszahlung für den Erwerb einer 3.5 Zimmerwohnung an der F.________(Adresse) in Höhe von Fr. 40’000.00 geleistet habe, es sei aber nie zur öffentlichen Beurkundung des Kaufs bzw. zur Eigentumsübertragung gekommen. Dazu erwog die Vorinstanz weiter, bei dem als „Kaufzusage“ betitelten Vertrag vom 17. April 2023 (Vi-KB 12) handle es sich um einen Reservationsvertrag bzw. einen Vorvertrag zum Erwerb eines Grundstückes. Darin verpflichte sich der Kläger, die fragliche Wohnung zu definierten Zahlungsmodalitäten zu erwerben. Jedoch fehle es dem Dokument an der erforderlichen öffentlichen Beurkundung nach Art. 216 Abs. 1 OR, weshalb es nichtig und daher ex tunc ungültig sei mit der Folge, dass erbrachte Leistungen mangels eines Rechtsgrundes zurückzuerstatten seien (Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Der Kläger mache geltend, sich der Formnichtigkeit des Vertrags nicht bewusst gewesen zu sein, was auch aus seinem Verhalten nach der Unterzeichnung hervorgehe. Deshalb habe er hinreichend nachgewiesen, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden habe (Art. 63 Abs. 1 OR; zum Ganzen vgl. angefocht. Urteil E. 2.1 ff.).
b) Die Beklagte machte berufungsweise geltend, sie sei beauftragt gewesen, die fragliche Wohnung zu verkaufen. Sie habe den Kläger als Käufer vermittelt. Die Reservationszahlung sei Bestandteil des Kaufpreises und habe der Sicherstellung ihrer Provision gedient. Sie habe damit ihren Auftrag erfüllt und gemäss dem Vertrag mit dem Eigentümer der Wohnung (E.________) sei die Provision geschuldet. Der Kläger müsse daher sein Geld nicht bei ihr, der Beklagten, sondern bei E.________ zurückfordern. E.________ habe sowohl sie als auch den Kläger hinters Licht geführt. Sodann habe der Kläger Steuern sparen wollen und zwingend eine Wohnung in „Wollerau“ noch im alten Jahr kaufen wollen. Sie habe ihm geholfen, dass er eine Notlösung in Pfäffikon erhalte, weil es ihm um einen Sitz im Bezirk Höfe gegangen sei. Der Kläger habe sie aber wegen der von ihm angestrebten Steuerersparnis hintergangen. Sie sei somit zweimal hintergangen worden und vom Kläger ausserdem geschädigt worden, der sie als falsche Partei eingeklagt habe (zum Ganzen KG-act. 1).
c) Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Mithin hat sich die berufungsführende Partei mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 311 ZPO N 36; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 3). Die Begründung muss sich mithin begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen, wobei auch ein Laie aufzeigen muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist (BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4/5). Mit ihren nicht näher begründeten und im Übrigen unbelegten Vorbringen, dass nicht sie, sondern E.________ einzuklagen gewesen wäre, und sie sowohl von diesem als auch vom Kläger hinters Licht geführt worden sei, genügt die Beklagte den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren offensichtlich nicht. Sie erläutert denn auch nicht konkret, welche vorinstanzlichen Erwägungen ihrer Auffassung nach unrichtig sein sollen. Insbesondere äussert sie sich nicht zur Frage des Formmangels und der nach den Erwägungen der Vorinstanz daraus resultierenden Nichtigkeit. Zwar ist die Sachlegitimation vom Gericht auf jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime indessen nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGer 1A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 III 550 E. 2 und 118 Ia 129 E. 1). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragene Bestreitung der Passivlegitimation sowie die übrigen Vorbringen stellen indessen Noven dar, wobei es die Beklagte versäumt darzulegen, weshalb sie ihre Erklärungen nicht bereits vor erster Instanz vorbringen konnte und dass die Säumnis nicht verschuldetermassen oder nicht in von ihr zu verantwortender Weise erfolgte (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 317 ZPO N 65). Soweit sie geltend macht, sie sei wegen Krankheit nicht in der Lage, sich der Sache anzunehmen, genügt dies jedenfalls für den Nachweis einer Novenberechtigung nicht, weil sie gemäss ihren eigenen Ausführungen erst ab dem 21. August 2024 krankgeschrieben war, weshalb nicht erklärt ist, weshalb sie sowohl die Klageantwortfrist bis am 21. Juni 2024 als auch die Nachfrist bis am 12. Juli 2024 verpasste (vgl. dazu vorstehend E. 2). Somit stellen die Ausführungen in der Berufungsschrift unzulässige und damit unbeachtliche Noven dar, weshalb sie damit nicht zu hören ist.
4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese hat den Kläger überdies angemessen zu entschädigen. Nach § 8 Abs. 1 GebTRA beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von Fr. 20’000.00 bis Fr. 50’000.00 Fr. 1’650.00 bis Fr. 6’600.00. Im Berufungsverfahren beläuft sich das Honorar auf 20 bis 60 % der in § 8 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Die Vorinstanz sprach dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 2’500.00 zu, was unbestritten bzw. unangefochten blieb. In Nachachtung der allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 GebTRA – insb. die Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem Umfang der Arbeitsleistung – und unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger eine Berufungsantwort, aber keine weiteren Eingaben einreichte, ist die Prozessentschädigung auf 50 % des von der Vorinstanz zugesprochenen Honorars, mithin auf pauschal Fr. 1’250.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. Oktober 2024, soweit angefochten, bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen.
Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 40’000.00.
Zufertigung an die A.________ GmbH (1/GU), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
30. Juli 2025 amu
ZK1 2024 39
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
5A_545/2017
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
5A_545/2017
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 216 ORart. 216 COart. 216 CO
Art. 216 VAWart. 216 ORHart. 216 OR
Art. 62 ORart. 62 COart. 62 CO
Art. 62 VAWart. 62 ORHart. 62 OR
Art. 63 ORart. 63 COart. 63 CO
Art. 63 VAWart. 63 ORHart. 63 OR
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
4A_390/2023
1A_1/2014
BGE 130 III 550ATF 130 III 550DTF 130 III 550
BGE 118 Ia 129ATF 118 Ia 129DTF 118 Ia 129
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF