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Entscheid

ZK1 2024 44

Präsidial

24. April 2025Deutsch11 min

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte mit Urteil vom 9. Juni 2022 den Beklagten wegen mehrfachen Betrugs, unter anderem zum Nachteil der Klägerin und der E.________ GmbH, weil er diese Gesellschaften durch Vortäuschung nicht der Wirklichkeit entsprechender Zahlungen von Zertifikationskosten veranlasste, zu ihrem zumindest vorübergehenden Schaden unrechtmässige Beträge gutzuschreiben (Vi-act. 1/5 bzw. 5/4 vgl. insb. E. 12 und 15). Im Strafurteil wurde die Zivilklage der Klägerin grundsätzlich zugelassen, jedoch auf den Zivilrechtsweg verwiesen, um den genauen Betrag der Zivilansprüche [recte, wie franz. in Vi-act. 1/5] festzulegen (ebd. Dispositivziffer III/1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. April 2025

ZK1 2024 44

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ GmbH,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. November 2024, ZEV 2023 20);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte mit Urteil vom 9. Juni 2022 den Beklagten wegen mehrfachen Betrugs, unter anderem zum Nachteil der Klägerin und der E.________ GmbH, weil er diese Gesellschaften durch Vortäuschung nicht der Wirklichkeit entsprechender Zahlungen von Zertifikationskosten veranlasste, zu ihrem zumindest vorübergehenden Schaden unrechtmässige Beträge gutzuschreiben (Vi-act. 1/5 bzw. 5/4 vgl. insb. E. 12 und 15). Im Strafurteil wurde die Zivilklage der Klägerin grundsätzlich zugelassen, jedoch auf den Zivilrechtsweg verwiesen, um den genauen Betrag der Zivilansprüche [recte, wie franz. in Vi-act. 1/5] festzulegen (ebd. Dispositivziffer III/1).

a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht March wies mit Urteil vom 19. November 2024 das folgende Teilklagebegehren der Klägerin vom 7. Juni 2023 in der Sache unter Prozesskostenfolgen zu deren Lasten ab:

Es sei der Beklagte im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, der Klägerin CHF 30’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 20. Juni 2015 zu bezahlen.

b) Dagegen erhob die Klägerin beim Kantonsgericht rechtzeitig Berufung mit folgenden Begehren:

01. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Teilklage der Berufungsklägerin vom 7. Juni 2023 gutzuheissen.

02. Eventuell: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

03. Die Gerichtsakten seien von Amtes wegen beizuziehen.

04. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter ganzheitlicher Bestätigung des angefochtenen Urteils und zweitinstanzlichen Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin. Er wirft der Klägerin vor, im Berufungsverfahren novenrechtlich unzulässigerweise quasi eine neue Klage zu erheben (KG-act. 6). Die Parteien liessen sich weiter vernehmen (KG-act. 8 und 10).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen.

a) Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (EGV-SZ 2022 A 3.3 m.H.). Weil das Rechtsbegehren der Kern des Verfahrens ist, namentlich im von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozess, ist von der Partei zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung der Rechtsbegehren grösste Beachtung schenkt. Das Gesetz behandelt Mängel im Rechtsbegehren nicht als verbesserungsfähig (vgl. Art. 132 ZPO, der das Rechtsbegehren nicht erwähnt). Auch dies zeigt, dass hier Strenge am Platz ist (vgl. zur Bezifferung BGE 148 III 322 E. 3.4). Es besteht kein Anlass, namentlich nicht bei einer anwaltlich vertretenen Partei, von dieser Strenge abzuweichen. Noch mehr als bei einem Laien (dazu BGer 4D_157/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.2.1) darf von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er an die Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt legt. Darin kann grundsätzlich keine übertriebene, sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzten Formalismus gleichkäme. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, aus denen aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was der Rechtsmittelkläger begehren will, zumal bei Laieneingaben (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7 m.H.).

b) In der Berufungsschrift fehlen die erforderlichen Anträge in der Sache: Zwar ist aufgrund des Berufungsantrags klar, dass das Urteil des Bezirksgerichts umfassend angefochten wird. Der Antrag der Klägerin beschränkt sich indes auf den prozessualen Akt der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Damit bringt sie nicht zum Ausdruck, inwiefern sie das Berufungsgericht in der Sache mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens um Rechtsschutz ersucht (vgl. BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Auch die weiter verlangte Teilklagegutheissung beschränkt sich auf einen prozessualen Akt und beinhaltet nichts Materielles. Das Begehren verbessert daher die Anträge formell nicht genügend, da es im Falle der Gutheissung nicht unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Dieser Mangel ist unverbesserlich (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2 m.H.), ausser aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid ginge ohne Weiteres und in eindeutiger Klarheit hervor, was die Klägerin unter der Beschreibung, die Teilklage vom 7. Juni 2023 sei gutzuheissen, begehren will. Dass Antrag und Begründung deutlich auseinanderzuhalten sind, muss Rechtsvertretern jedoch bekannt sein, so dass bei der vertretenen Klägerin nur unter besonderen Umständen davon auszugehen ist, dass sich ihr Anwalt in seiner inhaltlosen Antragsstellung verschrieb (dazu auch ZK1 2021 20 vom 12. Mai 2021 E. 3 vor lit. a m.H.). Solche Umstände, die vom mangelhaften inhaltslosen Begehren auf Klagegutheissung absehen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

3.

Bei Teilklagen ist lediglich zu verlangen, dass die Klägerin hinreichend substanziert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Dabei hat sie jeden einzelnen (Teil-)Anspruch gemäss den allgemeinen Substanzierungsanforderungen schlüssig vorzutragen, so dass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich dagegen verteidigen kann. Tut sie dies, ist die Klage gemäss Art. 86 ZPO zulässig und es steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, in welcher Reihenfolge es die verschiedenen Ansprüche prüft (BGE 144 III 452 E. 2.4 m.H.).

a) Der vor­instanzliche Einzelrichter ging davon aus, das Obergericht des Kantons Bern habe im Strafurteil vom 9. Juni 2022 erwogen, die Klägerin müsse beweisen, dass die Waren gemäss den ausgestellten Gutschriften tatsächlich geliefert worden seien (Vi-act. 5/4 S. 23). Obwohl er feststellte, dass sich das Obergericht in den Erwägungen und im Dispositiv auf unterschiedliche Verweisungsnormen abgestützt habe (Art. 126 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 126 Abs. 3 StPO) und daher unklar sei, in welcher Hinsicht das Obergericht die Zivilforderung verwiesen habe, liess er eine Erläuterung und/oder Berichtigung dieses Entscheids offen (angef. Urteil E. 2.1.2). Denn seiner Ansicht nach würden die pauschalen Ausführungen der Klägerin, alle Warenlieferungen seien durch die Akten (mit Lieferscheinen, Rechnungen und Gutschriften) nachgewiesen, den Substanzierungsanforderungen ohnehin nicht genügen (angef. Urteil E. 2.2.1). Ferner erachtete der Einzelrichter sowohl im „Fall F.________“ die bestrittene Begleichung verschiedener Rechnungen und weitere ebenfalls bestrittene Schadenspositionen als auch die zudem behauptete „sicherlich mehrere Tausend Schweizer Franken“ ausmachende Rufschädigung als nicht bewiesen (ebd. E. 2.2.2 f.). Daher wies er die Klage mangels Substanzierung und Nachweises von Schäden ab (ebd. E. 2.3, zusammengefasst).

b) Die Klägerin macht geltend, der Hinweis des Obergerichts des Kantons Bern, sie müsse die Konsumation der Gutschriften bzw. den Warenbezug dafür nachweisen, sei nicht stichhaltig resp. völlig abwegig und unhaltbar (KG-act. 1 S. 6 Ziff. 9.03, S. 10 Ziff. 14 und S. 14 Ziff. 25). Trotz dieses Fehlers habe sie das Urteil nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Die Rechtskraft erstrecke sich nur auf das Dispositiv und sie habe darauf vertraut, dass der Weg der Schadensgeltendmachung über den Zivilprozess zielführender sei. Das Obergericht habe offenbar übersehen, dass die Nichtbezahlung gelieferter Ware gar nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei (KG-act. 1 S. 4 Ziffer 7 f.). Es sei erstellt, dass sie bzw. die E.________ GmbH Gutschriften erteilt hätten, welche die Buchhaltung unabhängig von jeglicher Warenlieferung verschlechtert habe (ebd. S. 9 f. Ziff. 13 f.). Zudem habe es der Beklagte bei Ende der Geschäftsbeziehung unterlassen, ein Guthaben zur Verrechnung mit Schulden geltend zu machen (ebd. S. 10 ff. Ziff. 15 ff., S. 15 f. Ziff. 27). Für den Nachweis der Warenlieferung verweist die Klägerin indes auf einen anderen Zivilprozess (ebd. S. 12 Ziff. 20).

aa) Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Kontrollverfahren und nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ist beherrscht von der Dispositionsmaxime, indem die Berufungsklägerin mit ihren Begehren bestimmt, was bzw. welche Punkte des angefochtenen Entscheids Gegenstand dieses Kontrollverfahrens sind. Neben dem Stellen von Rechtsbegehren (vgl. oben E. 2) muss die Berufungsführerin im eigenständigen, der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids dienenden Berufungsverfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.) explizit in argumentativer Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen und den Akten aufzeigen, inwiefern sie diese als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanforderungen genügt es daher unter anderem nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2023 17 vom 28. August 2024 E. 2 m.H.). Die Berufungsführerin muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1 m.H.). Wenn diesem vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren. Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich die Berufungsführerin durch inhaltlich getrennte Argumente auseinandersetzen (BGer ebd. E. 3.1 in fine m.H.; ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H.).

bb) Das Obergericht des Kantons Bern legte dar, strafrechtlich sei es ausreichend, einen vorübergehenden Schaden zufolge der Gutschriften anzunehmen, weshalb zivilrechtlich noch zu beweisen sei, dass Waren gemäss diesen Gutschriften geliefert worden seien (Vi-act. 1/5 bzw. 5/4 E. 15.5 und 29.4). Die Berufung setzt sich weder mit dieser Schadensbegriffsunterscheidung noch mit den erstinstanzlichen Erwägungen über den fehlenden Nachweis der Konsumation der Gutschriften argumentativ auseinander. Die Klägerin wirft dem Einzelrichter nur pauschal eine Schadensdefinition vor, die angeblich von einer jedoch nicht dargelegten Rechtsprechung bzw. Lehre abweiche. Mithin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern zivilrechtlich die Konsumation der Gutschriften nicht nachzuweisen wäre. Abgesehen davon kann eine von unsicheren Bedingungen abhängige Vermögensdifferenz erst geltend gemacht werden, wenn diese Bedingungen eingetreten sind (BGer 4C.221/2006 vom 1. September 2006 E. 1.3 m.H.). Inwiefern die Gutschriften durch Warenlieferungen ausgeglichen worden wären, und sie dies dem Einzelrichter beziffert dargelegt habe, legt die Klägerin in ihrer Berufung nicht dar. Vielmehr vertritt sie den Standpunkt, der Ausgleich aller ihrer Gutschriften ergebe sich aus den Prozessakten, aus einem beim Regionalgericht Berner Jura Seeland geschlossenen Vergleich, aus der Anklage und aus dem erstinstanzlichen Urteil im erwähnten Berner Strafprozess. Mithin geht aus der Begründung des Rechtsmittels nicht hervor, was die Klägerin begehren will, geschweige denn eindeutige besondere Umstände, die sie davon entlasten könnten, im Berufungsverfahren die Teilklageforderung von Fr. 30’000.00 nicht mehr zu beantragen und zu begründen. Aufgrund der allgemeinen Kritik der Klägerin am erstinstanzlichen Entscheid und den blossen Verweisen auf andere Zivilverfahren ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie gegenüber dem Beklagten für nicht konsumierte Gutschriften schadenersatzberechtigt sein soll. Daher ist insoweit auf die Berufung nicht einzutreten. Ebenso wenig ergibt sich aus den Ausführungen in der Berufung (KG-act. 1 S. 16 ff. Ziff. 28 ff.) ein beziffertes Teilklagebegehren im „Fall F.________“. Soweit die Klägerin hierzu auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Klagebegründung (Vi-act. 7 S. 21 Ziff. 11) verweist, sind solche Verweise auf erstinstanzliche Vorbringen unzulässig (oben lit. a). In Bezug auf die Rufschädigung macht schliesslich die Klägerin ausdrücklich keinen Betrag geltend, sondern will einfach nur auf das zusätzliche Unrecht verwiesen haben, das ihr der Beklagte angetan haben soll (KG-act. 1 S. 18 Ziff. 34 in fine).

Dispositiv

6. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA) präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten, zumal auch aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid nicht mit eindeutiger Klarheit hervorgeht, was die Klägerin beantragen will;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 3’000.00 gedeckt und der Klägerin Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

24. April 2025 amu

ZK1 2024 44

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

EGV-SZ 2022 A 3.3

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

BGE 148 III 322ATF 148 III 322DTF 148 III 322

4D_157/2024

4A_555/2022

5A_929/2015

5A_342/2022

ZK1 2021 20

Art. 86 ZPOart. 86 CPCart. 86 CPC

BGE 144 III 452ATF 144 III 452DTF 144 III 452

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

ZK1 2023 17

4A_520/2024

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK1 2020 5

4C.221/2006

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF