ZK1 2024 5
Kammer
4. April 2025Deutsch64 min
A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen zwei mittlerweile volljährige Töchter (Vi-act. KB2). Am 1. Juni 2016 trennten sich die Parteien. Die Ehefrau reichte am 25. Juni 2018 eine unbegründete Scheidungsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein (Vi-act. A1; ZEO 2018 13). Der Ehemann reichte am 29. Juni 2018 eine eigene Klage ein (ZEO 2018 14). Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung wurden die Verfahren unter der Fallnummer ZEO 2018 13 vereinigt (Vi-act. D13).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 4. April 2025
ZK1 2024 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Ehescheidung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Dezember 2023, ZEO 2018 13);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen zwei mittlerweile volljährige Töchter (Vi-act. KB2). Am 1. Juni 2016 trennten sich die Parteien. Die Ehefrau reichte am 25. Juni 2018 eine unbegründete Scheidungsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein (Vi-act. A1; ZEO 2018 13). Der Ehemann reichte am 29. Juni 2018 eine eigene Klage ein (ZEO 2018 14). Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung wurden die Verfahren unter der Fallnummer ZEO 2018 13 vereinigt (Vi-act. D13).
B. Auf die begründete Scheidungsklage der Ehefrau folgten die Klageantwort des Ehemannes, eine zweite Einigungsverhandlung und Schriftenwechsel (Vi-act. A3-9). Am 15. Juni 2020 fand eine weitere Verhandlung zwecks Beweisabnahmen statt (Vi-act. A10). Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde E.________ mit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft M.________ (Adresse) (GB xx, KTN yy Grundbuch Einsiedeln) beauftragt (Vi-act. D81). Die Gutachterin erstattete das Gutachten am 2. Januar 2023 (Vi-act. D82; nachfolgend „Gutachten E.________“) und beantwortete die Ergänzungsfragen des Ehemannes am 9. April 2023 (Vi-act. D94). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 lehnte die Einzelrichterin den Antrag des Ehemannes auf Erstellung eines Obergutachtens betreffend die Liegenschaft M.________ (Adresse) ab (Vi-act. D102).
C. Das vorinstanzliche Urteil erging am 22. Dezember 2023 und die Einzelrichterin erkannte was folgt (angef. Urteil):
1. [Scheidung.]
Erwägungen
2.
[Vormerknahme des gegenseitigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt.]
3.
[Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau am Grundstück GB xx, KTN yy, 8840 Einsiedeln auf den Ehemann.]
4.
[Übertragung des Liegenschaftskontos auf den Ehemann.]
5.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 212’375.50 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
6.
[Ausgleich Freizügigkeitsguthaben.]
7.
Die Gerichtskosten von Fr. 8’523.15, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 7’500.00 und den Gutachterkosten von Fr. 1’023.15, werden der Ehefrau zu einem Drittel (Fr. 2’841.05) und dem Ehemann zu zwei Dritteln (Fr. 5’682.10) überbunden. Der Gerichtskostenanteil des Ehemannes wird zunächst über den von ihm geleisteten Kostenvorschuss über Fr. 5’000.00 bezogen, sodass er noch Fr. 682.10 zu bezahlen hat. Der von der Ehefrau zu tragende Gerichtskostenanteil von Fr. 2’841.05 wird mit dem von ihr bezahlten Vorschuss über total Fr. 5’000.00 verrechnet, sodass ihr ein Restbetrag von Fr. 2’158.95 zurückzuerstatten ist.
8.
Der Ehemann wird verpflichtet, die Ehefrau ausserrechtlich mit pauschal Fr. 6’666.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
9.
[Rechtsmittel.]
10.
[Zustellung.]
D. Am 1. Februar 2024 reichte der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsführer) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):
1.
Die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides vom 22. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Einsiedeln (ZEO 2018 13) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1.1
Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Berufungsgegnerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 84’472.13 zu bezahlen.
2.
Die Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids vom 22. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Einsiedeln (ZEO 2018 13) seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien wie folgt abzuändern:
2.1
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7’500.00 des Bezirksgerichts Einsiedeln seien vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.
2.2
Die Gutachterkosten von Fr. 1’023.15 seien vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen, evtl. der Vorinstanz.
2.3
Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Berufungsführer eine volle Parteientschädigung von Fr. 20’000.00, evtl. wieviel auszurichten.
3.
Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 5, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids vom 22. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Einsiedeln (ZEO 2018 13) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Erstellung eines Obergutachtens betreffend Verkehrswertschätzung der Liegenschaft M.________ (Adresse) (bzw. welches sich mindestens mit den Ergänzungsfragen Ziff. 1-15 des Berufungsführers auseinandersetzt und/oder eine eigene Verkehrswertschätzung abgibt) und zur Neube12urteilung über die Berufungsanträge Ziff. 5, 7 und 8 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsgegnerin.
E. Die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsgegnerin) reichte am 7. März 2024 ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 7):
1.
Die Berufung des Berufungsführers sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 22. Dezember 2023 (Verfahren ZEO 2018 13) sei aufzuheben und es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 343’525.00 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
3.
Eventualiter sei der Berufungsführer unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln zu verpflichten, der Berufungsgegnerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung den Betrag von Fr. 271’495.00 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers.
F. Der Berufungsführer beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 23. April 2024 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen hielt er an den Anträgen seiner Berufung fest (KG-act. 10, S. 2). Es folgten weitere Eingaben der Berufungsgegnerin (KG-act. 14 und 18) und des Berufungsführers (KG-act. 16 und 20). Am 23. Januar 2025 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass es in die Phase der Urteilsberatung übertritt (KG-act. 23). Die Parteien reichten am 12. März 2025 und 14. März 2025 jeweils ihre Kostennoten ein (KG-act. 24 und 24/1; 26 und 26/1-2).
G. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
a) Die Parteien fochten mit Berufung und Anschlussberufung das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Dezember 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 5 (güterrechtliche Auseinandersetzung), 7 (Gerichtskosten) und 8 (Parteientschädigung) an (KG-act. 1, S. 2 und KG-act. 7, S. 2). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Scheidung), 2 (nachehelicher Unterhalt), 3 (Eigentumsübertragung GB xx Einsiedeln auf Ehemann), 4 (Übertragung des Liegenschaftskontos auf Ehemann) und 6 (Ausgleich Freizügigkeitsguthaben), die somit in Rechtskraft erwuchsen (vgl. KG-act. 1, KG-act. 7, Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch KGer SZ, ZK1 2022 40 vom 24. November 2023 E. 1a/aa).
b) Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1 f.). Es obliegt den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und den erforderlichen Beweis durch Einreichung der greifbaren Beweismittel und Stellung von Beweisanträgen zu erbringen (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. A. 2022, N 668).
2.
a) Der Berufungsführer rügt zunächst, dass die Vorinstanz die Rückzahlung von Fr. 10’000.00 durch die Berufungsgegnerin an die Erbengemeinschaft F.________ fälschlicherweise als Zahlung aus deren Eigengut qualifizierte. Er macht zusammengefasst geltend, er habe im Jahr 2002 als Erbe von F.________ sel. einen Erbvorbezug in Höhe von Fr. 80’000.00 erhalten. 2012 habe er im Sinne einer Ausgleichung Fr. 10’000.00 an die Erbengemeinschaft F.________ zurückbezahlen müssen (KG-act. 1, Ziff. 11). Die Rückzahlung sei unbestrittenermassen am 26. November 2023 (recte: 2012) durch die Berufungsgegnerin erfolgt (KG-act. 1, Ziff. 14, vgl. auch Ziff. 15 f.). Die Berufungsgegnerin habe behauptet, dass sie von ihrer Mutter am 27. Januar 2012 Fr. 10’000.00 geschenkt erhalten habe und diese Schenkung, d. h. Eigengut, für die Ausgleichszahlung an die Erbengemeinschaft verwendet habe (KG-act. 1, Ziff. 12). Bei diesen von der Berufungsgegnerin in die Erbengemeinschaft zurückbezahlten Fr. 10’000.00 sei – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht von Eigengut, sondern von Errungenschaft auszugehen (KG-act. 1, Ziff. 14 f.). Erstens sei von der Berufungsgegnerin kein Nachweis für die bestrittene Schenkung von Fr. 10’000.00 vorgelegt worden. Zweitens habe der Berufungsführer am 22. März 2012 Fr. 8’000.00 von seinem Lohn- und damit Errungenschaftskonto auf das N.________(Bank I) Sparkonto der Berufungsgegnerin überwiesen. Die Berufungsgegnerin, die als einzige Person Zugang zu diesem N.________(Bank I) Sparkonto gehabt habe, habe im Zeitraum zwischen der bestrittenen Schenkung im Januar 2012 und dem 26. November 2012 (Zeitpunkt der Ausgleichszahlung) insgesamt Fr. 12’000.00 vom N.________(Bank I) Konto bezogen (zweimal Fr. 2’000.00 und am 12. März 2012 Fr. 8’000.00). Die Vorinstanz gehe beim Bezug von Fr. 8’000.00 am 12. März 2012 und der Einzahlung desselben Betrages 10 Tage später durch den Berufungsführer zu Unrecht von einer Ausleihe aus, da auch hierfür keine Beweise vorlägen. Darüber hinaus seien, wie auch die Vorinstanz festhalte, auf dem N.________(Bank I) Sparkonto der Berufungsgegnerin zum Zeitpunkt des Bezugs am 26. November 2012 Fr. 4’572.95 Errungenschaftsmittel gewesen (KG-act. 1, Ziff. 15). Es sei vom Berufungsführer glaubhaft nachgewiesen worden, dass zwischen der bestrittenen Schenkung am 27. Januar 2012 und der Rückzahlung an die Erbengemeinschaft F.________ sel. am 26. November 2012 von der Berufungsgegnerin die angebliche Schenkung übersteigende Bezüge vom N.________(Bank I) Sparkonto stattgefunden hätten (KG-act. 1, Ziff. 16). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Art. 200 Abs. 3 ZGB sei von Errungenschaft auszugehen. Der allgemein geltende Grundsatz, dass das Eigengut grundsätzlich für ausserordentliche Investitionen eingesetzt werde, vermöge die gesetzliche Vermutung in Art. 200 Abs. 3 ZGB nicht auszuhebeln (KG-act. 1, Ziff. 17).
b) Die Berufungsgegnerin bestreitet diese Ausführungen (KG-act. 7, Ziff. 27 ff.). Sie macht zusammengefasst geltend, der Nachweis, dass der Betrag von Fr. 10’000.00 eine Schenkung dargestellt habe, sei entgegen der Behauptung des Berufungsführers erbracht worden, und zwar einerseits mit dem Beleg KB 12, in der die Gutschrift von O.________ zugunsten ihrer Tochter C.________ am 27. Januar 2012 festgehalten sei, und andererseits durch die Aussage anlässlich der Zeugenbefragung von O.________ (Mutter der Berufungsgegnerin) am 15. Juni 2020 (KG-act. 7, Ziff. 28). Der vom Berufungsführer behauptete Barbezug von Fr. 8’000.00 am 12. März 2012 ab dem Sparkonto der Berufungsgegnerin sowie die Gutschrift von Fr. 8’000.00 am 22. März 2012 würden sich gegenseitig aufheben. Seine Schlussfolgerung, wonach am 26. November 2012 Fr. 4’572.95 Errungenschaftsmittel auf dem Sparkonto der Ehefrau vorhanden gewesen seien, sei falsch. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Errungenschaft, sondern einzig Eigengut der Ehefrau vorgelegen (KG-act. 7, Ziff. 29). Es werde weder ein glaubhafter noch ein substantiierter Nachweis seiner Behauptung vorgelegt, wonach die Rückzahlung des Betrags von Fr. 8’000.00 am 22. März 2012 Errungenschaft darstellen solle. Vielmehr handle es sich um die Rückzahlung der Ausleihe (Barbezug von Fr. 8’000.00 am 12. März 2012). Die gesetzliche Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB greife nicht. Ausserdem habe sich das Gericht auf die zitierte Rechtsprechung berufen dürfen, wonach Eigenmittel in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt würden. Es sei zu erwähnen, dass der Betrag ab dem Sparkonto der Ehefrau (Eigengut) getätigt worden sei und nicht etwa ab dem Lohnkonto des Ehemanns (Errungenschaft des Berufungsführers; KG-act. 7, Ziff. 30).
Dispositiv
c) Eigengut sind von Gesetzes wegen unter anderem die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Beweislast für eine Schenkungsabsicht trägt aufgrund von Art. 200 Abs. 3 ZGB demnach der Ehegatte, der Eigengut geltend macht (BGer 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2).
Von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu unterscheiden ist die völlig anders gelagerte Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB regelt diese Frage nicht. Es gilt diesbezüglich die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB (BGE 131 III 559 E. 4.3 m.H.). Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Schwierig ist regelmässig der Nachweis, aus welcher Gütermasse Ausgaben und Investitionen getätigt, Vermögensgegenstände erworben oder Schulden getilgt werden, namentlich wenn Bankkonten sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln gespiesen werden (OGer ZH, LC220019-O/U vom 1. Februar 2023 E. V.3.5.1). Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund Beweiserleichterungen durch natürliche Vermutungen aufgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie sowie die Auslagen zur Erzielung der Erwerbseinkommen und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen (BGE 135 III 337 E. 2). Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehört oder später durch Erbschaft oder sonstwie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet und werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2; BGer 5A_892/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.1; OGer ZH, LC220019-O/U vom 1. Februar 2023 E. V.3.5.1). Auch in der Lehre wird dafür gehalten, dass vermutungsweise einerseits laufender Unterhaltsaufwand aus der Errungenschaft beglichen wird und andererseits namentlich für werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen und Investitionen in das eigene Vermögen zuerst Mittel des Eigenguts verwendet werden (OGer ZH, LC220019-O/U vom 1. Februar 2023 E. V.3.5.1 m.H.). Die natürliche Vermutung bewirkt keine Umkehr der Beweislast, sondern betrifft die Beweiswürdigung. Der Prozessgegner muss nur, aber immerhin, den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2; BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2; OGer ZH, LC220019-O/U vom 1. Februar 2023 E. V.3.5.1).
d) Aus dem Auszug des Sparkontos der Berufungsgegnerin ergibt sich, dass am 27. Januar 2012 eine Gutschrift in Höhe von Fr. 10’000.00 mit dem Vermerk „Gutschrift O.________“ erfolgte und am 26. November 2012 Fr. 10’000.00 mit dem Vermerk „Barbezug – Uebertrag in Erbgemeinschaft F.________ – Einsiedeln 10:57“ belastet wurden (Vi-KB 12). O.________, die Mutter der Berufungsgegnerin, sagte anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 15. Juni 2020 aus, sie habe von ihrem Bruder erben können und habe gedacht, ihrer Tochter gehörten davon auch Fr. 10’000.00. Ihres Wissens sei dies sogar als Geschenk deklariert worden (Vi-act. A10, S. 4 [Ergänzungsfrage der Gerichtsschreiberin]). Sie habe ihre Tochter gefragt, ob sie etwas Schönes damit gekauft habe. Diese habe gesagt, sie habe es der Erbengemeinschaft F.________ ausbezahlt, und der Berufungsführer habe gemeint, er bezahle ihr das zurück (Vi-act. A10, S. 4 f. [Ergänzungsfrage der Gerichtsschreiberin]). Aufgrund der Zeugenaussage der Mutter der Berufungsgegnerin, die durch den Kontoauszug, wonach am 27. Januar 2012 eine Gutschrift in Höhe von Fr. 10’000.00 von O.________ erfolgte, gestützt wird, durfte die Vorinstanz den Nachweis einer Schenkung von Fr. 10’000.00 an die Berufungsgegnerin als erbracht betrachten. Die Ausgleichszahlung der Fr. 10’000.00 an die Erbengemeinschaft erfolgte sodann einmalig und nicht im Rahmen des laufenden Unterhalts der Familie oder der Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens (vgl. BGE 135 III 337 E. 2). Folglich ist bei dieser Ausgleichszahlung von einer ausserordentlichen Investition auszugehen, wofür im Sinne einer natürlichen Vermutung Eigengut eingesetzt wird (vgl. oben E. 2c). Aus dem Kontoauszug ergibt sich am 27. Januar 2012 eine Gutschrift und am 26. November 2012 eine Belastung von Fr. 10’000.00 (Vi-KB 12). Der zeitliche Konnex und die identische Höhe der Beträge sprechen dafür, dass die Berufungsgegnerin die erhaltene Schenkung für die Rückzahlung an die Erbengemeinschaft verwendete. Dies wird auch durch die Zeugenaussage von O.________ gestützt, auch wenn diese den Sachverhalt nur vom Hörensagen bestätigen konnte. Zwar sind dem Kontoauszug im Zeitraum zwischen dem 27. Januar 2012 und dem 26. November 2012 die Schenkung übersteigende Bezüge zu entnehmen. So erfolgte am 12. März 2012 eine Belastung im Betrag von Fr. 8’000.00, welche am 22. März 2012 durch eine vom Berufungsführer geleistete Gutschrift im Betrag von Fr. 8’000.00 jedoch wieder ausgeglichen wurde. Ausserdem erfolgten am 15. Oktober 2012 und 19. November 2012 je ein Barbezug im Betrag von Fr. 2’000.00 (Vi-KB 12). Es ist zwar nicht bewiesen, wofür diese Belastungen dienten. Die von der Vorinstanz implizit getroffene Annahme, dass die innerhalb von 10 Tagen erfolgte Belastung und Gutschrift von Fr. 8’000.00 miteinander in einem Zusammenhang stehen, weshalb sie sich ausgeglichen und daher unbeachtlich zu bleiben haben, ist aufgrund des zeitlichen Konnexes und der betragsmässigen Übereinstimmung der Beträge nicht zu beanstanden. Sodann wies das betreffende Sparkonto per 1. Januar 2012 einen Saldovortrag von Fr. 4’572.95 auf (Vi-KB 12), der ausreichte, um die beiden Barbezüge vom 15. Oktober 2012 und 19. November 2012 von je Fr. 2’000.00 zu decken. Der Berufungsführer anerkannte im Übrigen, dass das betreffende Sparkonto N.________(Bank I) mit Fr. 7’388.50 per Stichtag 27. Februar 2017 dem Eigengut der Berufungsgegnerin zuzuordnen ist (Vi-act. A7, S. 26). Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, welche Zweifel daran wecken könnten, dass die Berufungsgegnerin die geschenkten Fr. 10’000.00 für die Rückzahlung an die Erbengemeinschaft verwendete. Entsprechend der natürlichen Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass diese Rückzahlung an die Erbengemeinschaft als ausserordentliche Investition mit den als Schenkung erhaltenen Mitteln (Eigengutsmittel) erfolgte. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind aus diesen Gründen nicht zu beanstanden (vgl. angef. Urteil, E. C.3.1.3). Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
3. a) Die Berufungsgegnerin macht ihrerseits mit Anschlussberufung im Zusammenhang mit der Erbschaft F.________ geltend, die Vorinstanz gehe beim Betrag von Fr. 80’000.00 fälschlicherweise von einem Erbvorbezug aus, obwohl es sich um ein Darlehen gehandelt habe (KG-act. 7, Ziff. 1). F.________ sel. habe dem Berufungsführer im Verlauf des Hausbaus Fr. 80’000.00 übergeben, was unbestritten sei. In der öffentlichen Urkunde über die Liegenschaftsübertragung unter Ehegatten sei dieser Betrag zwar als „Vorerbschaft F.________“ bezeichnet worden. Zu dieser Urkunde sei zu sagen, dass damals der Bau des Einfamilienhauses im vollen Gang und die Finanzierung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Urkunde habe deshalb den Begriff der „bisherigen Eigenheimfinanzierung“ verwendet sowie einen Baukredit anstelle einer Hypothek vorgesehen. Es sei eine laufende Rechnung bezüglich der Erstellung und Fertigstellung des Hauses gewesen. Die Ehegatten seien ursprünglich von einem Erbvorbezug ausgegangen und hätten diesen auch in der Urkunde als solchen bezeichnet. Als Ende 2002 die erste Zinsrechnung gestellt worden sei, habe sich der Erbvorbezug jedoch als Darlehen erwiesen bzw. im Nachhinein sei aus dem vermeintlichen Erbvorbezug ein Darlehen geworden. Dass es sich effektiv um ein Darlehen und nicht etwa um eine Schenkung (oder einen effektiven Erbvorbezug ohne Rückzahlungspflicht) gehandelt habe, gehe auch aus der Mail vom 27. November 2018 von I.________, Treuhänder von F.________ sel., hervor, der geschrieben habe: „Das seinerzeit gewährte Darlehen von F.________ an A.________ im Betrag von Fr. 70’000.00 wurde bei der Erbteilung vom 30.11.2012 berücksichtigt“ (KG-act. 7, Ziff. 10; Vi-KB 29). Sie habe aufzuzeigen vermögen, dass die „verurkundete“ Behauptung des Berufungsführers, wonach er Fr. 80’000.00 „aus Vorerbschaft F.________“ in die Liegenschaft investiert habe, falsch sei. F.________ sei erst im Jahr 2012 verstorben. Im Erbteilungsvertrag vom 30. November 2012 sei wiederum von „Erbvorbezug Darlehen“ die Rede. Daraus gehe hervor, dass erst im Rahmen der Erbteilung das Darlehen von Fr. 80’000.00 in eine Schenkung, und damit Eigengut, umgewandelt worden sei. Weil die effektive Erbschaft nur Fr. 70’000.00 betragen habe, habe der Betrag von Fr. 10’000.00 der Erbengemeinschaft zurückbezahlt werden müssen (KG-act. 7, Ziff. 11). Folglich könne beim Betrag von Fr. 80’000.00 (ursprüngliches Darlehen) bzw. Fr. 70’000.00 (effektives Erbe nach Abzug der Rückzahlung der Berufungsgegnerin von Fr. 10’000.00) nicht von Eigenmitteln gesprochen werden und es könne schon gar nicht als investiertes Mittel des Berufungsführers verstanden werden. Dem Betrag von Fr. 70’000.00 komme kein Mehrwertanteil zu (KG-act. 7, Ziff. 12).
b) Der Berufungsführer macht geltend, die Vorinstanz nehme richtigerweise an, dass es sich bei den Fr. 80’000.00 von F.________ sel. um einen Erbvorbezug und nicht, wie von der Berufungsgegnerin behauptet, um ein Darlehen gehandelt habe (KG-act. 1, Ziff. 11; KG-act. 10, Zu 1). Die Fr. 80’000.00 seien in der öffentlichen Urkunde zu Recht als Vorerbe bezeichnet worden. Als öffentliche Urkunde komme dem Liegenschaftsübertragungsvertrag zwischen den Parteien erhöhte Beweiskraft zu, solange nicht deren Unrichtigkeit bewiesen sei (Art. 9 ZGB). Der Berufungsführer habe den Betrag von Fr. 80’000.00 von seiner Grossmutter erhalten. Nach deren Tod habe er als Erbe nichts mehr aus dem Nachlass erhalten, weil er sein Erbe bereits zuvor für den Hausbau erhalten habe. Es handle sich offensichtlich um eine Erbschaft. Gerade weil der Betrag von Fr. 80’000.00 bei der Erbteilung vom 30. November 2012 berücksichtigt worden sei, sei eindeutig von einer Erbschaft auszugehen, weil ihm der entsprechende Betrag an sein Erbe angerechnet worden sei. Die Berufungsgegnerin habe nicht nachweisen können, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe (KG-act. 10, Zu 10 ff.).
c) Die Überlassung einer Geldsumme durch den Erblasser an einen künftigen Erben kann je nach Ausgestaltung ein Erbvorbezug oder Darlehen sein, je nachdem, ob eine – nach allgemeinen Regeln vom Ansprecher zu beweisende – Rückerstattungspflicht vereinbart ist. So charakterisiert sich der Erbvorbezug im Gegensatz zum Darlehen durch ein endgültiges Zurverfügung-stellen der entsprechenden Werte (Maurenbrecher/Schärer, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 312 OR N 49; Weber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Das Darlehen, Art. 312–318 OR, 2013, Vor Art. 312 OR N 90). Gewährt der Erblasser einem künftigen Erben ein Darlehen, so hat sich der Erbe dieses Darlehen bei der Erbteilung im Nachlass des Erblassers an seinen Erbanteil anrechnen zu lassen (Art. 614 ZGB).
d) Die Vorinstanz ging gestützt auf eine Beweiswürdigung davon aus, dass der Berufungsführer von F.________ einen Erbvorbezug von Fr. 80’000.00 erhalten habe, der sich nach der Ausgleichszahlung von Fr. 10’000.00 an die Erbengemeinschaft von F.________ auf Fr. 70’000.00 reduziert habe. Als Eventualbegründung führte sie an, dass es – nachdem, wie im Urteil einleitend ausgeführt worden sei, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf eine mehrstufige Mehrwertberechnung verzichtet werde (vgl. angef. Urteil, E. C.3.1) – ohnehin irrelevant wäre, wenn zuerst ein Darlehen bestanden hätte, da gestützt auf den Erbteilungsvertrag vom 30. November 2012 (und der dort getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Berufungsführer einen „Erbvorbezug Darlehen“ im Betrag von Fr. 70’000.00 an seinen Erbanteil anrechnen zu lassen habe; Vi-KB 28) unbestritten sein dürfte, dass (jedenfalls) im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung diesbezüglich ein Erbe und damit Eigengut des Ehemannes vorliege (angef. Urteil, E. C.3.1.3).
Weist der angefochtene Entscheid zu einem Streitpunkt mehr als eine Begründung auf, zum Beispiel eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich der Berufungsführer (bzw. hier: die Anschlussberufungsführerin) mit allen Begründungen auseinandersetzen, andernfalls hinsichtlich des betreffenden Streitpunkts auf die Berufung (bzw. hier: Anschlussberufung) nicht einzutreten ist (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 16 m.H.). Die Berufungsführerin setzte sich in ihrer Anschlussberufung einzig mit der Hauptbegründung der Vorinstanz auseinander, nicht jedoch mit deren Eventualbegründung. Aus diesem Grund ist bezüglich dieses Streitpunkts auf die Anschlussberufung nicht einzutreten. Ohnehin wäre die Anschlussberufung diesbezüglich abzuweisen, da zumindest die Eventualbegründung der Vorinstanz in der Sache nicht zu beanstanden ist, nachdem die Vorgehensweise der Vorinstanz, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf eine mehrstufige Mehrwertberechnung zu verzichten, von keiner Partei als rechtsfehlerhaft gerügt wurde. Bei dieser Ausgangslage macht es keinen Unterschied, ob der vom Berufungsführer erhaltene und in die Liegenschaft investierte Betrag von Fr. 70’000.00 von Anfang an als Erbvorbezug oder zunächst als Darlehen, welches im Rahmen der Erbteilung an den Erbanteil angerechnet wurde und damit zum Erbbetreffnis wurde, zu qualifizieren ist, weil der Betrag so oder anders Eigengut darstellt.
Auf die Anschlussberufung ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten, eventualiter wäre sie diesbezüglich abzuweisen, sodass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die vom Berufungsführer erhaltenen Fr. 70’000.00 als Eigengut zu qualifizieren sind, im Ergebnis zu bestätigen ist (vgl. angef. Urteil, E. C.3.1.3).
e) Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Berufungsführer verpflichtet gewesen wäre, die von der Berufungsgegnerin zur Edition beantragten Steuererklärungen einzureichen, was die Vorinstanz verneinte, und ob es sich bei der von der Berufungsgegnerin anlässlich der Verhandlung vom 15. Juni 2020 eingereichten Steuererklärung 2010 um ein unzulässiges Novum handelte, was die Vorinstanz bejahte (vgl. KG-act. 7, Ziff. 14 ff.; KG-act. 10, Zu Ziff. 10 ff.; angef. Urteil, E. C.3.1.3).
4. a) Der Berufungsführer rügt zudem, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Berufungsgegnerin habe mit der Ausgleichszahlung eine Investition in die Liegenschaft der Parteien getätigt (KG-act. 1, Ziff. 19 ff.). Bloss weil die Berufungsgegnerin im Jahr 2012 mit Fr. 10’000.00 von ihrem N.________(Bank I)-Sparkonto eine Schuld des Berufungsführers gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ beglichen habe, könne nicht eine Investition in die Liegenschaft angenommen werden. Mit dem Geld sei nicht in die Liegenschaft investiert, sondern eine Schuld des Berufungsführers beglichen worden (KG-act. 1, Ziff. 20). Die Berufungsgegnerin stellt dies in Abrede (KG-act. 7, Ziff. 31 f.). Sie macht ihrerseits geltend, die Fr. 80’000.00 bzw. Fr. 70’000.00 könnten nicht als investiertes Mittel des Berufungsführers verstanden werden. Dem Betrag von Fr. 70’000.00 komme kein Mehrwertanteil zu (KG-act. 7, Ziff. 12).
b) Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 1 ZGB). Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
c) Der Berufungsführer macht geltend, die Rückzahlung der Fr. 10’000.00 an die Erbengemeinschaft F.________ sei erst zehn Jahre nach dem Kauf der Liegenschaft und damit lange nach den tatsächlichen Investitionen in die Liegenschaft geleistet worden, sodass keine Investition in die Liegenschaft vorliege (KG-act. 1, Ziff. 19). Für die Annahme einer Ersatzforderung ist allerdings unerheblich, dass der zur Finanzierung der in die Errungenschaft fallenden Sache verwendete Beitrag aus dem Eigengut in zeitlicher Hinsicht erst nach deren Erwerb geleistet wurde. Entscheidend ist allein, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem Erwerb des fraglichen Vermögenswerts besteht (BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 6.4; BGer 5A_479/2015 vom 6. Januar 2015 E. 3.2.2). Die Rückzahlung der Fr. 10’000.00 an die Erbengemeinschaft F.________ steht in hinreichendem Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft, zumal die vom Berufungsführer von F.________ erhaltenen Fr. 80’000.00 (nach Rückzahlung an die Erbengemeinschaft noch Fr. 70’000.00) unbestrittenermassen während des Hausbaus vergütet (vgl. KG-act. 1, Ziff. 11; KG-act. 7, Ziff. 10) und im Liegenschaftsübertragungsvertrag erwähnt (vgl. Vi-KB 15 S. 3) und damit als Investition zu verstehen sind. Aus demselben Grund ist auch der vom Berufungsführer von F.________ sel. erhaltene Betrag von Fr. 80’000.00 (nach Rückzahlung an die Erbengemeinschaft noch Fr. 70’000.00) als Investition in die Liegenschaft zu verstehen, unabhängig davon, ob der Betrag von Fr. 70’000.00 von Anfang an als Erbvorbezug oder zunächst als Darlehen, das im Rahmen der Erbteilung an den Erbanteil angerechnet wurde und damit zum Erbbetreffnis wurde, zu qualifizieren ist. Die Berufung und Anschlussberufung sind in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach Fr. 70’000.00 als Eigengut des Ehemanns und Fr. 10’000.00 als Eigengut der Ehefrau in der güterrechtlichen Auseinandersetzung samt Mehrwertanteil zu berücksichtigen sind, zu bestätigen (vgl. angef. Urteil, E. C.3.1.3 und C.3.3.3).
5. a) Die Berufungsgegnerin rügt in ihrer Anschlussberufung weiter, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Zuwendung der Genossame G.________ an sie nicht als solche anerkannt (KG-act. 7, Ziff. 1). Sie sei Bürgerin der Genossame G.________ und habe am 13. September 2000 von der Genossame das Grundstück Nr. yy mit einem Umfang von 727 m2 zum Preis von 230.00 / m2 zuzüglich von 40.00 / m2 für die Erschliessung, mithin zu einem Preis von Fr. 196’290.00 erwerben können. Für diese Summe habe ihr die Genossame G.________ ein Darlehen gewährt (KG-act. 7, Ziff. 2). Reell sei die Liegenschaft damals mit Fr. 460.00 / m2 bewertet gewesen. Dies gehe einerseits aus der Bauverordnung der Genossame G.________ hervor, wo unter § 4 explizit festgehalten sei, dass bei einer Veräusserung des erworbenen Landes innert 30 Jahren der Genossame der doppelte Betrag des Kaufpreises nachzuzahlen sei. Andererseits werde dieser Wert auch durch die Verkehrswertschätzung der K.________AG vom 8. Dezember 2016 (recte: 13. Dezember 2016 mit Stichtag 15. Dezember 2016; Vi-KB 22) bestätigt, die einen Landwert von mindestens Fr. 410.00 / m2 vorsehe. Ausserdem sähen die erhobenen „Richtwerte 2004 für Baulandpreise“ im Kanton Schwyz für G.________ den Wert von Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 vor (KG-act. 7, Ziff. 3). Im Umfang, in dem die Genossame G.________ das genannte Grundstück der Berufungsgegnerin zum hälftigen Wert statt zum angenommenen Verkehrswert übereignet habe, liege folglich und entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Schenkung bzw. eine unentgeltliche Zuwendung im anrechenbaren Betrag von Fr. 196’290.00 vor (KG-act. 7, Ziff. 4). Die Vorinstanz vertrete die falsche Auffassung, dass es ihr nicht gelungen sei, den Beweis zu erbringen, dass ihr ein unentgeltlicher Vermögenswert durch den Kauf als Genossenbürgerin zugefallen sei. Es sei notorisch, dass die Genossamen des Kantons Schwyz ihren Bürgern Genossenland zu Vorzugspreisen verkaufen würden. Ausserdem habe sie anlässlich der Grundstücksüberschreibung den Kaufpreis nicht per Bankzahlung überweisen müssen, sondern den Erwerb mittels Aufnahme eines Darlehens im Umfang des Kaufpreises abwickeln können (KG-act. 7, Ziff. 5). Der unentgeltliche Vermögensanfall habe sich bereits beim Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2000 verwirklicht. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Unentgeltlichkeit erst bei einer Nachzahlungspflicht (recte: Löschung der Nachzahlungspflicht) verwirklichen würde (KG-act. 7, Ziff. 7).
b) Der Berufungsführer macht geltend, eine unentgeltliche Zuwendung der Genossame an die Berufungsgegnerin liege nicht vor. Die gemäss kantonaler Steuerverwaltung Schwyz erhobenen „Richtwerte 2004 für Baulandpreise“ hätten für die Wohnzone in G.________ Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 betragen und die Parteien hätten die Liegenschaft vier Jahre vor dieser Richtwerterhebung gekauft, weshalb der angenommene Landwert in Höhe von Fr. 230.00 / m2 bzw. Fr. 270.00 / m2 keineswegs realitätsfern sei. Weder mit der Bauverordnung der Genossame G.________ noch mit der Verkehrswertschätzung der K.________AG vom 8. Dezember 2016 (recte: 13. Dezember 2016) lasse sich nachweisen, dass der Quadratmeterpreis am 13. September 2000 Fr. 460.00 / m2 betragen habe (KG-act. 10, Zu 3).
c) Aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 13. September 2000 (Vi-KB 14) ergibt sich, dass die Genossame G.________ der Berufungsgegnerin das Grundstück zu Fr. 230.00 pro Quadratmeter zuzüglich Fr. 40.00 pro Quadratmeter (Erschliessung) zum Preis von insgesamt Fr. 196’290.00 verkaufte. In der Höhe dieses Kaufpreises gewährte die Genossame G.________ der Berufungsgegnerin ein Darlehen. Zur Sicherung der Forderung besteht ein Inhaberschuldbrief in Höhe von Fr. 196’290.00, haftend im ersten Rang auf GB Nr. xx Katasternummer yy (Vi-KB 14, S. 3; Vi-BB 15, S. 1). Ausserdem vereinbarten die Berufungsgegnerin und die Genossame G.________ eine „Nachzahlungspflicht“, wonach die Berufungsgegnerin im Falle, dass sie das Grundstück an eine Person veräussert, die nicht Bürger der Genossame G.________ ist, eine Nachzahlung von Fr. 460.00 pro Quadratmeter zu leisten hat. Zur Sicherstellung dieser Forderung wurde auf dem Grundstück GB Nr. xx Katasternummer yy zu Gunsten der Genossame G.________ eine Grundpfandverschreibung über den Betrag von Fr. 334’420.00 (727 m2 à Fr. 460.00) im dritten Rang mit einem Vorgang von Fr. 500’000.00 errichtet (Vi-KB 14, S. 5; Vi-BB 15, S. 2). Die Bestimmungen der Bauverordnung der Genossame G.________ bildeten Bestandteil des Kaufvertrags (Vi-KB 14, S. 6). § 4 dieser Bauverordnung (Stand 17. April 1998) schreibt vor, dass der Käufer den doppelten Betrag des Kaufpreises an die Genossame nachzuzahlen hat, wenn er das erworbene Land innert 30 Jahren veräussert (Vi-KB 23).
d) Nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB sind Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstands gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen, von Gesetzes wegen Eigengut. Zugefallen im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB ist dem Ehegatten ein Vermögenswert dann, wenn er zu einer Gesamtvermögensmehrung geführt hat. Unentgeltlich erfolgt der Zufall des Vermögenswerts, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Gegenleistung erbracht wurde (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 198 ZGB N 18; BGE 121 III 201 E. 4a; BGer 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2.2 m.H.). Liegt formell ein entgeltlicher Erwerb durch Kaufvertrag vor, wird aber inhaltlich eine gemischte Schenkung behauptet, erfolgt die Abgrenzung danach, ob dem Leistungsaustausch ein Begünstigungs- oder Zuwendungswille des Schenkers zugrunde liegt. Diese Schenkungsabsicht ("animus donandi") wird in Rechtsprechung und herrschender Lehre ausdrücklich vorausgesetzt (BGer 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.2 m.H.; BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 4.2).
e) Die Berufungsgegnerin trägt die Beweislast für die von ihr behauptete (teilweise) Unentgeltlichkeit des Vermögensanfalls. Den Beweis, dass das strittige Grundstück im Jahr 2000 einen Verkehrswert von Fr. 460.00 / m2 aufwies, vermochte sie jedoch nicht zu erbringen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht die Verkehrswertschätzung vom 13. Dezember 2016 – die mehr als 16 Jahre nach dem Erwerb des Grundstücks erstellt wurde – von einem Landwert von Fr. 410.00 / m2 aus (vgl. Vi-KB 22, S. 9), was gegen den Standpunkt der Berufungsgegnerin spricht, dass dieses Grundstück im Jahr 2000 einen Verkehrswert von Fr. 460.00 / m2 aufgewiesen haben soll (angef. Urteil, E. C.3.1.1). Auch aus dem Umstand, dass gemäss § 4 der zu Vertragsbestandteil erklärten Bauverordnung der Genossame G.________ bei einer Veräusserung des erworbenen Landes innert 30 Jahren der Genossame der doppelte Betrag des Kaufpreises nachzuzahlen ist, lässt sich die behauptete (teilweise) Unentgeltlichkeit nicht beweisen, weil diese Nachzahlungspflicht durchaus als Strafzahlung verstanden werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (angef. Urteil, E. C.3.1.1). Sodann erbringen auch die von der Berufungsgegnerin angerufenen „Richtwerte 2004 für Baulandpreise“, die für G.________ in der Wohnzone einen Quadratmeterpreis von Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 vorsahen (Vi-BB 30), nicht den Beweis für die von der Berufungsgegnerin behauptete (teilweise) Unentgeltlichkeit. Denn auch diese Richtwerte sprechen gegen den von der Berufungsgegnerin behaupteten Verkehrswert von Fr. 460.00 / m2. Sie erbringen aber auch nicht den Beweis, dass der Quadratmeterpreis des strittigen Grundstücks im Jahr 2000 irgendwo zwischen Fr. 300.00 und Fr. 400.00 lag, da die Richtwerte erstens von 2004 stammen und sie zweitens explizit den Vermerk enthalten, dass im Einzelfall der konkret angewandte Landwert auch ausserhalb der Bandbreite liegen kann (vgl. Vi-BB 30). Der Umstand, dass die Berufungsgegnerin den Kaufpreis für das Grundstück vollumfänglich mittels Gewährung eines Verkäuferdarlehens begleichen konnte, beweist ebenso wenig die behauptete (teilweise) Unentgeltlichkeit, weil auch reine Kreditkäufe möglich sind. Schliesslich ist es auch nicht gerichtsnotorisch, dass die Genossame G.________ das Genossenland ihren Bürgerinnen und Bürgern zu Vorzugspreisen verkauft. Den vorinstanzlich noch gestellten Beweisantrag auf Begutachtung des Verkehrswerts von Grundstück GB xx Einsiedeln per Jahr 2000 (Vi-act. A3, S. 6) stellt die Berufungsgegnerin zweitinstanzlich nicht mehr, sodass sich die Frage erübrigt, ob dieser Beweis abzunehmen wäre (siehe BGE 144 III 394 E. 4.2). Zusammenfassend gelang der Berufungsgegnerin der Nachweis der behaupteten (teilweisen) Unentgeltlichkeit des Erwerbs des strittigen Grundstücks im Jahr 2000 nicht. Die diesbezüglichen Rügen der Berufungsgegnerin sind unbegründet und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. angef. Urteil, E. C.3.1.1 S. 16).
6. a) Der Berufungsführer rügt weiter, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Amortisationszahlung in Höhe von Fr. 29’000.00 der Hypothek des Grundstücks M.________ (Adresse) je hälftig beiden Errungenschaften der Ehegatten zugeteilt (KG-act. 1, Ziff. 27). Sein Miteigentumsanteil falle in sein Eigengut, weil er sich ausschliesslich aus Eigengut zusammensetze. Diese Ansicht werde auch von der Vorinstanz geteilt. Der Miteigentumsanteil der Berufungsgegnerin falle dagegen, entgegen dem angefochtenen Urteil, in deren Errungenschaft, weil diese sich, wie auch die Vorinstanz festhalte, überwiegend mit Errungenschaft am Erwerb der Liegenschaft beteiligt habe. Die Hypothek belaste damit je zur Hälfte das Eigengut des Berufungsführers und die Errungenschaft der Berufungsgegnerin (KG-act. 1, Ziff. 29). Weil die Hypothek vorliegend das Eigengut des Berufungsführers und die Errungenschaft der Berufungsgegnerin belaste, müsse davon ausgegangen werden, dass die Amortisation der Hypothek von je Fr. 14’500.00 aus dem Eigengut des Berufungsführers und aus der Errungenschaft der Berufungsgegnerin erfolgt sei (KG-act. 1, Ziff. 30). Die Berufungsgegnerin bestreitet die Ausführungen des Berufungsführers mit Verweis auf das angefochtene Urteil (KG-act. 7, Ziff. 37). Die Vorinstanz erwog, eine Amortisation durch Eigengut wäre durch den Ehemann zu beweisen, ansonsten gestützt auf die Errungenschaftsvermutung gemäss Art. 200 Abs. 2 (recte: Abs. 3) ZGB davon auszugehen sei, dass die Amortisation mittels Errungenschaft erfolgt sei. Der Ehemann habe bezüglich der Amortisationen keinen Beweisantrag gestellt, sodass gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB davon auszugehen sei, dass die Amortisationen mittels Errungenschaft erfolgt seien (angef. Urteil, E. C.3.1.2).
b) Eine Hypothek als Schuld stellt keinen vom Vermögensgegenstand losgelösten Wert dar, sondern folgt diesem (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Sie wird grundsätzlich als Ganzes derjenigen Vermögensmasse zugerechnet, mit der sie sachlich zusammenhängt, d. h. derjenigen Vermögensmasse, der auch die Liegenschaft angehört. Die Hypothek als solche wird somit nicht proportional zu den Beteiligungen auf die Vermögensmassen aufgeteilt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 1068). Amortisationen ersetzen nur die Hypothek und ändern an deren Zuordnung nichts. Allerdings handelt es sich bei Amortisationen um nachträgliche Investitionen i.S.v. Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 1070).
c) Der Miteigentumsanteil des Berufungsführers fällt in sein Eigengut, weil dieses – wie von der Vorinstanz festgestellt (vgl. angef. Urteil, E. C.3.1.3) und von keiner Partei gerügt – sich mit insgesamt Fr. 249’500.00 (Eigengut abzüglich überhälftige Investition in den Miteigentumsanteil der Ehefrau) an der Liegenschaft beteiligte. Der Miteigentumsanteil der Berufungsgegnerin fällt demgegenüber in deren Errungenschaft, da die Berufungsgegnerin das Grundstück am 13. September 2000 unbestrittenermassen im Rahmen eines reinen Kreditkaufs erwarb (vgl. oben E. 5c; zur güterrechtlichen Zuordnung eines durch reinen Kreditkauf erworbenen Vermögenswerts in die Errungenschaft siehe BGE 141 III 145 E. 4.3.1 m.H.). Der Miteigentumsanteil der Berufungsgegnerin wäre überdies auch dann der Errungenschaft zuzuweisen, wenn für dessen güterrechtliche Zuordnung nicht der Zeitpunkt des ursprünglichen Grundstückerwerbs am 13. September 2000 massgebend sein sollte, sondern der 30. März 2002, als die Berufungsgegnerin einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück auf den Berufungsführer übertrug (vgl. Vi-KB 15). Gemäss den von den Parteien in der öffentlichen Urkunde zur Übertragung des Miteigentumsanteils vom 30. März 2002 festgehaltenen Ausführungen beteiligte sich die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt mit Fr. 15’000.00 Eigengut und Fr. 25’000.00 Errungenschaft und im Übrigen mit Drittmitteln (inklusive überhälftige Investition des Ehemannes) an der Liegenschaft bzw. an ihrem Miteigentumsanteil (vgl. Vi-KB 15 S. 3), weshalb ihr Miteigentumsanteil nach dem Übergewicht der beteiligten Gütermassen der Errungenschaft zuzuordnen ist. Die Hypothek stellt als Schuld nach dem Gesagten keinen vom Vermögensgegenstand losgelösten Wert dar, sondern folgt diesem (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Die Hypothek belastet somit je zur Hälfte das Eigengut des Berufungsführers und die Errungenschaft der Berufungsgegnerin.
d) Ist streitig, ob eine bestimmte Schuld aus der Errungenschaft oder aus dem Eigengut getilgt wurde, etwa weil auf einem Bankkonto Errungenschaft und Eigengut zusammenkamen, ist davon auszugehen, die Schuld sei durch jene Gütermasse beglichen worden, der sie auch zuzuordnen war (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 209 ZGB N 17; Hausheer/Reusser/Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Das Güterrecht der Ehegatten, Art. 181–220 ZGB, 1992, Art. 209 ZGB N 40). So sind Amortisationen grundsätzlich von der Gütermasse vorzunehmen, die mit der Hypothek belastet ist (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 57; KGer SZ, ZK1 2016 19 vom 23. Mai 2017 E. 2e/dd m.H.). Im Sinne einer natürlichen Vermutung kann davon ausgegangen werden, dass Schulden, die den Familienunterhalt (inkl. Altersvorsorge) betreffen, durch Errungenschaft beglichen werden und dafür nicht die Substanz des Eigenguts angezehrt wird und die Substanz des Eigenguts in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt wird (vgl. oben E. 2c; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 209 ZGB N 17; BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2 f.; BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Die Anrufung dieser natürlichen Vermutung zu Gunsten des Eigenguts setzt jedoch voraus, dass die Substanz des Eigenguts dem Grundsatz nach unbestritten oder bewiesen ist und einzig zu klären ist, ob eine bestimmte Schuld aus der Errungenschaft oder aus dem Eigengut getilgt wurde (vgl. BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.3). Der Berufungsführer, der sich auf den Standpunkt stellt, die Amortisation der Hypothek im hälftigen Betrag von Fr. 14’500.00 sei aus seinem Eigengut erfolgt, trägt daher in Anwendung von Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, dass er über Eigengut in entsprechender Höhe verfügte, welches für die Amortisation der Hypothek verwendet werden konnte (vgl. BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2).
e) Der Berufungsführer legt in seiner Berufung nicht dar, er habe erstinstanzlich bewiesen oder es sei unbestritten geblieben, dass er über Eigengutsmittel verfügt habe, die nicht bereits anderweitig in die eheliche Liegenschaft investiert gewesen seien und die er zur Amortisation der Hypothek im hälftigen Betrag von Fr. 14’500.00 habe verwenden können. Hierfür bestünden im Übrigen auch keine Anhaltspunkte in den erstinstanzlichen Rechtsschriften (vgl. Vi-act. A4, S. 14; Vi-act. A7, S. 13). Die Vorinstanz stellte denn auch fest, der Ehemann habe bezüglich der Amortisationen keinen Beweisantrag gestellt (angef. Urteil, E. C.3.1.2). Da der Berufungsführer nicht beweisen konnte, dass er über Eigengutsmittel in der Höhe von Fr. 14’500.00 verfügte, die er zur Amortisation der Hypothek im entsprechenden Betrag verwenden konnte, ist seinem Eigengut diesbezüglich keine Ersatzforderung zuzuerkennen. Das vorinstanzliche Urteil, das die Amortisation der Hypothek im Betrag von je Fr. 14’500.00 den beiden Errungenschaften der Parteien zuteilte, ist in diesem Punkt zu bestätigen und die diesbezügliche Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Der Berufungsführer macht geltend, die Parteien hätten betreffend die Liegenschaft M.________ (Adresse) gemeinsam eine Verkehrswertschätzung bei J.________ (nachfolgend „Gutachten J.________“) in Auftrag gegeben und sich prozessual implizit über den Bewertungszeitpunkt und die Bewertung der Liegenschaft gemäss Gutachten J.________ geeinigt (nachfolgend E. 7a). Er rügt eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz diesbezüglich ein weiteres Gutachten (Gutachten E.________) einholte (nachfolgend E. 7b). Aus dem Gutachten J.________ leitet er einen Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1’014’297.00 ab (nachfolgend E. 7c; KG-act. 1, Ziff. 32 ff.).
a) aa) Der Berufungsführer macht geltend, die Parteien hätten sich hinsichtlich der Liegenschaft M.________ (Adresse) implizit auf einen Bewertungszeitpunkt per 15. Dezember 2016 geeinigt. Die Parteien hätten die Verkehrswertschätzung J.________ gemeinsam in Auftrag gegeben. Beide Parteien hätten in ihren Eingaben mit dem geschätzten Wert gemäss Gutachten J.________ gerechnet und weder den Wert bestritten noch in einer genügenden Weise anderweitige Gutachten beantragt. Durch dieses übereinstimmende Verhalten der Parteien seit Einreichung der Scheidungsklagen bis zur Anordnung des zweiten Gutachtens, lange nachdem der Novenschluss eingetreten sei, hätten sich die Parteien implizit über den Bewertungszeitpunkt (Zeitpunkt des Gutachtens J.________) und den Verkehrswert der Liegenschaft geeinigt (KG-act. 1, Ziff. 42 f.).
bb) Die Berufungsgegnerin stellt in Abrede, dass sich die Parteien in Abweichung von Art. 214 Abs. 1 ZGB implizit auf den Zeitpunkt des Gutachtens J.________ geeinigt und den Bewertungszeitpunkt vorverlegt hätten. Sie habe in der Replik mit aller Deutlichkeit ihre Zweifel an der Richtigkeit der Verkehrswertschätzung geäussert (KG-act. 7, Ziff. 53).
cc) Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (BGer 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2; BGE 136 III 209 E. 6.2.1 m.H.). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Verkehrswert am Tag der Urteilsfällung massgebend (BGE 121 III 152 E. 3a). Lehre und Rechtsprechung lassen aber Abweichungen von diesem Grundsatz zu, namentlich durch Vereinbarung der Parteien. Die Einigung auf einen anderen Zeitpunkt für die Bewertung kann auch implizit geschehen (BGer 5A_346/2015 vom 27. Januar 2017 E. 3; BGer 5C.279/2006 vom 31. Mai 2007 E. 7 m.H.; Steck/Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 214 ZGB N 6).
dd) Beide Parteien erteilten ihre Zustimmung zur Einholung des Gutachtens J.________ mit Stichtag des Verkehrswerts per 15. Dezember 2016 (Vi-KB 22, S. 3; Vi-BB 17, S. 3). Die Berufungsgegnerin wie auch der Berufungsführer rechneten seit Einreichung der Klage im Jahr 2018 stets mit dem Verkehrswert gemäss diesem Gutachten (Berufungsgegnerin: Vi-act. A3, S. 11; Vi-act. A6, S. 20; Vi-act. A8, S. 7; Berufungsführer: Vi-act. A4, S. 13; Vi-act. A7, S. 14; Vi-act. A9, S. 6 ff.). Strittig war einzig, ob der Empfehlung des Gutachters zu folgen sei, wonach bei der internen Übertragung zwischen den Ehegatten eine Preisreduktion von 5 % vorzunehmen sei, und ob die latenten Grundstückgewinnsteuern zum Abzug zuzulassen seien (vgl. Vi-act. A7, S. 14 f.). Nachdem die Parteien ihre Ausführungen und Rechtsbegehren durchgehend auf das Gutachten J.________ stützten und keine von ihnen nicht spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2020 eine aktualisierte Verkehrswertschätzung beantragte (vgl. Vi-act. A10), soweit dies unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO überhaupt noch zulässig gewesen wäre, liegt eine – zumindest implizite – Vereinbarung vor, wonach die Parteien für die Bewertung der Liegenschaft M.________ (Adresse) auf den Verkehrswert gemäss Gutachten J.________ per Stichtag 15. Dezember 2016 abstellen wollten.
b) aa) Der Berufungsführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Parteien am 29. Juli 2022 mitgeteilt, dass sie eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft (Gutachten E.________) in Auftrag geben werde, obwohl die Berufungsgegnerin weder einen genügenden Beweisantrag gestellt noch genügende Tatsachenbehauptungen bezüglich eines neuen Gutachtens vorgebracht habe, wobei bestritten werde, dass der im Gutachten J.________ festgestellte Verkehrswert zu tief sei. Das Gericht sei nicht berechtigt gewesen, eine neue Verkehrswertschätzung anzuordnen, nachdem beide Parteien stets mit dem Verkehrswert gemäss Gutachten J.________ gerechnet hätten. Indem das Gericht trotz des ungenügenden Antrags ohne Tatsachenbehauptungen ein Zweitgutachten eingeholt habe, habe es den Verhandlungsgrundsatz verletzt. Aus diesem Grund sei auf den Verkehrswert gemäss Gutachten J.________ abzustellen (KG-act. 1, Ziff. 32 ff.).
bb) Die Berufungsgegnerin führt zusammengefasst aus, es treffe zu, dass der im Gutachten J.________ festgestellte Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft weitgehend unstreitig gewesen sei und unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime das Gutachten als Beweismittel regelmässig einen entsprechenden Beweisantrag mindestens einer Partei voraussetze (KG-act. 7, Ziff. 43). Das Gericht dürfe jedoch von sich aus Beweis abnehmen, wenn es gegenüber einer unbestritten gebliebenen Tatsache massive Zweifel habe. Dabei sei unerheblich, weshalb eine Tatsachenbehauptung nicht bestritten worden sei. Die Vorinstanz habe implizit die Auffassung geäussert, dass sie Zweifel an der Richtigkeit des im Recht liegenden Gutachtens J.________ mit Stichtag vom 15. Dezember 2016 gehabt habe. Dies überrasche nicht weiter, denn seit der Verkehrswertschätzung seien zum Zeitpunkt der letzten Gerichtsverhandlung im Juni 2020 bereits dreieinhalb Jahre und am 26. August 2023 (recte: 26. August 2022; Datum der prozessleitenden Verfügung der Vorinstanz; Vi-act. D73) etwas weniger als sieben (recte: sechs) Jahre vergangen (KG-act. 1, Ziff. 47). Die Anordnung eines aktualisierten Verkehrswertgutachtens stelle damit das notwendige Korrektiv zu einer überspitzten Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes dar (KG-act. 7, Ziff. 48). Es werde bestritten, dass die Einholung eines aktualisierten Verkehrswertgutachtens durch die Parteien vor der Novenschranke möglich gewesen sei, denn die Frage nach einem solchen habe sich erst nach der unbegründeten gerichtlichen Verzögerung im Nachgang zur letzten Verhandlung im Juni 2020 bis zur verfahrensleitenden Verfügung im August 2022 bzw. bis zum Urteil von Ende 2023 gestellt (KG-act. 7, Ziff. 50).
cc) Die Verhandlungsmaxime besagt, dass es den Parteien obliegt, die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Wer eine Tatsache behauptet, muss den Beweis durch Einreichung verfügbarer Beweismittel oder durch Beweisanträge erbringen (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 55 ZPO N 5). Ohne sie darf das Gericht unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Beweise abnehmen (Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 152 ZPO N 11).
Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Grundvoraussetzung der Beweisabnahme ist im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime, dass die objektiv beweisbelastete Partei zur betreffenden Tatsachenbehauptung den Beweis angetreten, also einen Beweisantrag gestellt hat und damit ihrer (abstrakten) Beweisführungslast nachgekommen ist (Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 152 ZPO N 3). Ein Beweisantrag muss inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar sein, dass ohne gerichtliches Dazutun Beweis abgenommen werden kann, denn grundsätzlich herrscht im Bereich der Verhandlungsmaxime Parteibetrieb (Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 152 ZPO N 3). In der Regel erfolgt der Beweisantrag als Teil einer Eingabe (Art. 221 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO), ohne dass für die Antragsform besondere Regeln gelten, sodass die formellen Anforderungen an die Eingabe bezüglich Form und Frist massgeblich sind (siehe auch Art. 130 ZPO; Guyan, a.a.O., Art. 152 ZPO N 4). Das Novenrecht mit seinen Ausschlusswirkungen setzt dem Recht auf Beweis Schranken (Guyan, a.a.O., Art. 152 ZPO N 9a). Im ordentlichen Verfahren tritt der Aktenschluss mit dem zweiten Schriftenwechsel ein. Neue Tatsachen und Beweisanträge können nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO (bzw. Art. 317 ZPO; Art. 229 ZPO in der geltenden Fassung bis 31. Dezember 2024, vgl. Art. 407f ZPO) in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312 E. 6.3.2), wobei einerseits solche Noven „ohne Verzug“ in das Verfahren einzuführen sind und andererseits diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Voraussetzungen dazu gegeben sind (OGer ZH, NE160010-O/U vom 7. Juli 2017 E. 3.1).
dd) Die Berufungsgegnerin führte im erstinstanzlichen Verfahren mit Replik betreffend die Verkehrswertschätzung gemäss Gutachten J.________ Folgendes aus: „Es ist darum von den Fr. 1’080’000.00 auszugehen. Bereits dieser Wert erscheint tief. Sollte auch das Gericht Zweifel an der Richtigkeit dieses Betrages haben, würde die Klägerin die Einholung eines Zweitgutachtens unterstützen und auch beantragen“ (Vi-act. A6, S. 9; vgl. auch KG-act. 1, Ziff. 37). Sie stellte jedoch keinen entsprechenden eigenständigen Beweisantrag. Mit Widerklageduplik führte sie aus, die Zweifel an der Korrektheit der Liegenschaftsschätzung seien von Seiten des Gerichts aufgekommen. Für den Fall, dass auch von Seiten des Gerichts weiterhin Zweifel bestünden, würde sie die Einholung einer zweiten Schätzung befürworten und auch beantragen (Vi-act. A8, S. 6). Sie stellte wiederum keinen eigenen Beweisantrag, sondern verwendete erneut den Konjunktiv II und nannte als Bedingung, dass das Gericht Zweifel habe (Vi-act. A8, S. 6). Aufgrund der Novenschranke wäre vorliegend ein inhaltlich bestimmter Beweisantrag grundsätzlich im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels zu stellen gewesen. Die Ausführungen in der Replik und Widerklageduplik, sie würde die Einholung eines Zweitgutachtens beantragen, falls das Gericht auch Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung habe, stellen keinen inhaltlich genügend bestimmten Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Berufungsgegnerin dar, zumal Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind (BGE 134 III 332 E. 2.2), was auch für Beweisanträge gelten dürfte. Die Berufungsgegnerin macht denn auch vor Kantonsgericht nicht geltend, dass sie erstinstanzlich einen entsprechenden Antrag gestellt habe, sondern trägt – nebst dem Hinweis auf Art. 153 Abs. 2 ZPO (dazu unten E. 7b/ee f.) – einzig vor, dass sie in der Replik mit aller Deutlichkeit ihre Zweifel an der Richtigkeit der Verkehrswertschätzung geäussert habe (KG-act. 7, Ziff. 53). Im Zeitpunkt der Replik vom 1. Juli 2019 bzw. Widerklageduplik vom 20. November 2019 war das Gutachten J.________ rund 2 ½ bis 3 Jahre alt und der Berufungsgegnerin wäre es – unbesehen der gerichtlichen Einschätzung – möglich und zumutbar gewesen, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Schätzung von sich aus eine Aktualisierung der Verkehrswertschätzung konkret zu beantragen. Dies tat sie nicht. Vielmehr stützte die Berufungsgegnerin ihre Ausführungen und Rechtsbegehren hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichung weiterhin auf den Verkehrswert des Gutachtens J.________ (Vi-act. A6, S. 20; Vi-act. A8, S. 7). An der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2020 äusserte sie sich gar nicht mehr zum Verkehrswert der Liegenschaft und stellte – auch knapp vier Jahre nach Vorliegen des Gutachtens J.________ – keinen Antrag auf Aktualisierung der Verkehrswertschätzung (vgl. Vi-act. A10, S. 9), soweit dies vor dem Hintergrund von Art. 229 Abs. 1 ZPO überhaupt noch zulässig gewesen wäre. Nach dem Gesagten stellte die Berufungsgegnerin keinen form- und fristgerechten Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens.
ee) Ohne einen entsprechenden Beweisantrag einer Partei kann das Gericht ausnahmsweise nach Art. 153 Abs. 2 ZPO den Beweis von Amtes wegen erheben, wenn es an der Richtigkeit einer unbestrittenen Tatsache erhebliche Zweifel hat (vgl. auch Gehri, a.a.O., Art. 55 ZPO N 8). Diese Bestimmung bewirkt eine Lockerung der Verhandlungsmaxime. Das Gericht soll nicht eine Behauptung als formell wahr hinnehmen müssen, wenn ein Umstand erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bzw. Wahrheit des unstrittigen Sachverhalts zu begründen vermag (Guyan, a.a.O., Art. 153 ZPO N 10). Ein Zweifel gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO muss erheblich, d. h. von einer gewissen Intensität sein, womit das Gericht auf sein Ermessen verwiesen ist. Erheblich kann der Zweifel etwa sein, wenn eine Sachverhaltsdarstellung im Widerspruch zum Beweismaterial steht (BGer 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Die Zweifel des Gerichts müssen eine gewisse Intensität haben, mithin massiv oder stark sein. Das Gericht muss die unstrittige Tatsachenbehauptung für höchst unwahrscheinlich oder offensichtlich unrichtig halten (KGer SG, BE.2022.2 vom 19. Oktober 2022 E. III.3b m.H.). Wenn die unbestrittenen Vorbringen einer Partei keineswegs glaubwürdig sind, soll das Gericht nicht zu einem Urteil gezwungen sein, das – etwa wegen Säumnis der anderen Partei – auf einem unwidersprochenen Sachverhalt beruht. Absatz 2 korrigiert solche unhaltbaren Konsequenzen der Verhaltungsmaxime (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7313). Eine blosse Möglichkeit, dass die Sache anders als behauptet liegen könnte, genügt für die Begründung von Zweifeln jedoch nicht (BGer 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.2).
ff) Die Vorinstanz forderte die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2022 auf, dazu Stellung zu nehmen, ob sie eine neue, aktuellere Verkehrswertschätzung beantragen oder ob das Gericht die Verkehrswertschätzung vom 9. Dezember 2016 (recte: 13. Dezember 2016 mit Stichtag 15. Dezember 2016; Gutachten J.________) dem Urteil zugrunde legen soll (Vi-act. D70). Dass das Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Verkehrswertschätzung vom 13. Dezember 2016 hatte, ist weder der prozessleitenden Verfügung noch den übrigen Akten zu entnehmen. Indem die Vorinstanz den Parteien mit dieser prozessleitenden Verfügung die Wahl zwischen dem Gutachten vom 13. Dezember 2016 und einem neuen, aktuelleren Gutachten einräumte, brachte sie im Gegenteil vielmehr zum Ausdruck, dass sie die Verkehrswertschätzung gemäss Gutachten J.________ nicht für höchst unwahrscheinlich oder offensichtlich unrichtig hielt, andernfalls sie den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben hätte, sich für diese Verkehrswertschätzung auszusprechen. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihren prozessleitenden Verfügungen vom 29. Juli 2022 und 26. August 2022 schrieb, das Urteil habe grundsätzlich auf einen Verkehrswert abzustellen, der möglichst nahe am Urteilstag liege (Vi-act. D70), bzw. dass die im Recht liegende Verkehrswertschätzung nicht mehr genügend aktuell sei, da bei der gerichtlichen Bewertung der Aktiven und Passiven der Tag der Urteilsfällung massgebend sei (Vi-act. D73). Das Gutachten J.________ war im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügungen vom 29. Juli 2022 und 26. August 2022 gut 5 ½ und im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 7 Jahre alt. Trotz dieses Zeitablaufs lagen vorinstanzlich keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen liessen, dass der im Gutachten J.________ festgestellte Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1’080’000.00 in der Zwischenzeit höchst unwahrscheinlich oder offensichtlich unrichtig geworden ist (vgl. oben E. 7b/ee), zumal sich die Parteien zumindest implizit auf eine Bewertung per Stichtag 15. Dezember 2016 geeinigt hatten (oben E. 7a/dd). Mangels erheblicher Zweifel an einer unstreitigen Tatsache, d. h. an der Richtigkeit des Verkehrswerts gemäss Gutachten J.________, durfte die Vorinstanz nicht von Amtes wegen gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO ein neues Gutachten (Gutachten E.________) in Auftrag geben.
gg) Nach dem Gesagten ist für die Bewertung der Liegenschaft M.________ (Adresse) auf den Verkehrswert gemäss Gutachten J.________ per Stichtag 15. Dezember 2016 abzustellen. Die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Rügen des Berufungsführers zum Gutachten E.________ (vgl. KG-act. 1, Ziff. 51 ff.; KG-act. 7, Ziff. 61 ff.; KG-act. 10, S. 12 ff.).
c) Strittig ist schliesslich, ob gestützt auf das Gutachten J.________ von einem Verkehrswert von Fr. 1’080’000.00 auszugehen ist oder ob eine Preisreduktion von 5 % zu gewähren und die latenten Steuerlasten (Grundstückgewinnsteuern) abzuziehen sind.
aa) Der Berufungsführer macht geltend, der gemäss Gutachten J.________ eher zu hoch angesiedelte Marktwert von Fr. 1’080’000.00 sei entsprechend der Empfehlung des Gutachters um 5 % zu reduzieren, damit alle Unwägbarkeiten als abgedeckt betrachtet werden könnten (KG-act. 1, Ziff. 45; so bereits Vi-act. A7, S. 14). Der Gutachter J.________ führte in seinem Gutachten aus, dass die Liegenschaft einen Marktwert von ca. Fr. 1’080’000.00 im freien Verkauf (Handel an Dritte) aufweise. Im internen Verhältnis, das heisse, wenn ein Ehepartner das Haus übernehme, empfehle er ausgehend vom Marktwert eine Preisreduktion von 5 %, womit alle Unwägbarkeiten (verdeckte Mängel, anstehende Investitionen, z.B. Küchengeräte, Umgebung usw.) als abgedeckt betrachtet werden könnten (Vi-KB 22, S. 10; Vi-BB 17, S. 10). Nach dem Gesagten entspricht der Verkehrswert im Sinne des Gesetzes demjenigen Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (oben E. 7a/cc). Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf das Gutachten J.________ auf den Marktwert von Fr. 1’080’000.00 abzustellen, der gemäss Einschätzung des Gutachters bei einem freien Verkauf an einen Dritten zu erzielen wäre. Für einen Abzug von 5 % bei einer Übertragung der Liegenschaft an einen Ehegatten besteht nach der Definition des Verkehrswerts kein Raum.
bb) Der Berufungsführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 11’703.00 sei in Abzug zu bringen (KG-act. 1, Ziff. 45). Die Vorinstanz erwog, künftige Grundstückgewinnsteuern könnten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur berücksichtigt werden, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ein Grundstück nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert werde. Letzteres mache der Ehemann nicht geltend. Er belasse es bei der Schilderung eines Allgemeinbefindens und habe anlässlich der Parteibefragung ausdrücklich ausgesagt, dass es keine konkreten Aussichten für einen Verkauf gebe. Es sei deshalb und auch aufgrund der bis ins Jahr 2030 geltenden Nachzahlungspflicht gegenüber der Genossame G.________ nicht davon auszugehen, dass der Ehemann das Grundstück vor diesem Zeitpunkt verkaufen werde, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass ein Verkauf unmittelbar bevorstehe (angef. Urteil, E. C.3.2). Der Berufungsführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht argumentativ auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese fehlerhaft sein sollen. Auf die vom Berufungsführer pauschal erhobene Rüge ist daher nicht einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Folglich sind die Ausführungen der Vorderrichterin, wonach die latenten Grundstückgewinnsteuern nicht zum Abzug zuzulassen sind, nicht zu beanstanden, und es ist gestützt auf das Gutachten J.________ von einem Verkehrswert von Fr. 1’080’000.00 auszugehen.
8. a) Entgegen der vom Berufungsführer in seiner Berufung geäusserten Auffassung (siehe KG-act. 1, Ziff. 49) ist der auf die Hypothek entfallende Mehrwert bei einem Zusammenwirken von Errungenschaft und Eigengut nicht ausschliesslich derjenigen Gütermasse zuzuweisen, die von der Hypothek belastet ist. Vielmehr erfolgt diesbezüglich eine proportionale Aufteilung des Mehrwerts auf die investierten Gütermassen des Eigentümerehegatten (BGE 132 III 145 E. 2.3.2; BGer 5A_94/2019 vom 13. August 2019 E. 4.3.1). Diesbezüglich wie auch hinsichtlich der weiteren Positionen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Mehrwertberechnung nicht zu beanstanden (vgl. angef. Urteil, E. C.3.3.3). Die vorinstanzliche Berechnung ist nach dem Gesagten jedoch insoweit zu korrigieren, als von einem Verkehrswert von Fr. 1’080’000.00 der Liegenschaft M.________ (Adresse) auszugehen ist.
b) Der Berufungsführer partizipiert mit Fr. 39’500.00 Errungenschaft (bestehend aus Fr. 25’000.00 von Anfang an investierten Mitteln und Fr. 14’500.00 Amortisation Hypothek) und Fr. 395’000.00 Eigengut (zusammengesetzt aus Fr. 110’000.00 Erbschaft Mutter, Fr. 200’000.00 Vorerbschaft Vater, Fr. 15’000.00 in die Ehe gebracht und Fr. 70’000.00 Vorerbschaft F.________) am Wert der Liegenschaft. Die Berufungsgegnerin partizipiert mit Fr. 39’500.00 Errungenschaft (bestehend aus Fr. 25’000.00 von Anfang an investierten Mitteln und Fr. 14’500.00 Amortisation Hypothek) und Fr. 25’000.00 Eigengut (zusammengesetzt aus Fr. 15’000.00 in die Ehe gebracht und Fr. 10’000.00 Ausgleichszahlung an Erbengemeinschaft F.________) am Wert der Liegenschaft (vgl. oben und angef. Urteil, E. C.3.3.3, § 45 Abs. 5 JG). Dies ergibt folgende tabellarische Aufstellung der Mehrwertberechnung:
½ Miteigentum EF
½ Miteigentum EM
Hypothek und Darlehen Genossame
WEF Vorbezug EM
Total
EG EF
ER EF
ER EM
EG EM
EG EM
Investierte Mittel in Fr. (ohne Mehrwert)
25’000
39’500 (= 25’000 + 14’500)
39’500 (= 25’000 + 14’500)
145’500
249’500
406’290
32’167
937’457
In Prozent (gerundet)
2.67
4.21
4.21
15.52
26.61
43.34
3.43
100
Beteiligung am Mehrwert von Fr. 142'543 (berechnet ohne gerundete Prozentzahlen)
3’801.32
6’006.09
6’006.09
22’123.69
37’937.18
61’777.55
4’891.08
142’543
Verhältnis EG EF und ER EF in Prozent
38.8
61.2
Verteilung Mehrwert Hypothek und Darlehen auf die Eigentümerehegatten
11’984.84 (= 38.8 % von 30’888.77)
18’903.93 (= 61.2 % von 30’888.77)
30’888.77
-61’777.54
Verteilung Mehrwert auf WEF-Vorbezug
4’891.08
-4’891.08
Totalanspruch je beteiligte Gütermasse
40’786.16
64’410.02
45’506.09
167’623.69
323’217.04
406’290
32’167
1’080’000
Wie die Vorinstanz unangefochten erwog, erhalten die Ehegatten je ihr in die Liegenschaft investiertes Eigengut samt darauf entfallendem Mehrwert sowie je die Hälfte der in die Liegenschaft investierten Errungenschaft samt der Hälfte des darauf entfallenden Mehrwerts (vgl. angef. Urteil, E. C.3.4 S. 30; Art. 215 Abs. 1 ZGB). Da der Berufungsführer den Miteigentumsanteil der Berufungsgegnerin übernimmt (vgl. unangefochtene Dispositivziffer 3 des angef. Urteils), hat er ihr ihr Eigengut samt darauf entfallendem Mehrwert sowie die Hälfte sämtlicher investierter Errungenschaft samt der Hälfte des darauf entfallenden Mehrwerts zu bezahlen. Entsprechend der tabellarisch dargestellten Berechnung hat der Berufungsführer der Berufungsgegnerin für die Übernahme ihres hälftigen Miteigentumsanteils eine Ausgleichszahlung von gerundet Fr. 95’744.00 zu bezahlen (Fr. 40’786.16 + Fr. 32’205.01 [1/2 von Fr. 64’410.02] + Fr. 22’753.04 [1/2 von Fr. 45’506.09] = Fr. 95’744.21).
c) Auf die unangefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach – jeweils ohne die Liegenschaft per Stichtag 27. Februar 2017 – die Errungenschaft der Ehefrau Fr. 3’245.43 (angef. Urteil, E. C.2.2) und die Errungenschaft des Ehemannes Fr. 51’944.42 betrug (angef. Urteil, E. C.2.3, C.2.3.1 f.), kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Da jeder Ehegatte je hälftigen Anteil an der Errungenschaft des andern hat (Art. 215 ZGB), ergibt sich in Bezug auf die übrigen Mittel (ohne Liegenschaft) ein Anspruch der Berufungsgegnerin auf eine Ausgleichszahlung von Fr. 24’349.50 (= [Fr. 51’944.42 / 2] – [Fr. 3’245.43 / 2]; vgl. angef. Urteil, E. C.2.4 und obige Ausführungen).
d) Die Gesamtausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung für die Liegenschaft beläuft sich damit auf gerundet Fr. 120’094.00 (= Fr. 24’349.50 + Fr. 95’744.00). Die güterrechtliche Akontozahlung des Ehemannes von Fr. 4’400.00 ist in Abzug zu bringen (vgl. angef. Urteil, E. C.4.1), womit eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 115’694.00 resultiert.
9. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nachdem das Berufungsrechtsbegehren Ziff. 1 (KG-act. 1, S. 2) und Anschlussberufungsrechtsbegehren Ziff. 2 (KG-act. 4, S. 2) materiell beurteilt wurden, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Obergutachtens, wie vom Berufungsführer eventualiter beantragt (KG-act. 1, Antragsziffer 3).
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog, die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 7’500.00 und den Kosten des Gutachtens von Fr. 1’023.15, total Fr. 8’523.15, seien dem Ehemann zu 2/3 und der Ehefrau zu 1/3 aufzuerlegen (angef. Urteil, E. E sowie Dispositivziffer 7).
aa) Der Berufungsführer rügt, die unnötigen Kosten des Gutachtens E.________ könnten ihm weder teilweise noch ganz auferlegt werden. Diese seien durch die Berufungsgegnerin, eventuell durch die Vorinstanz zu tragen (KG-act. 1, Ziff. 81). Er sei mit seinen Begehren vorinstanzlich mehrheitlich durchgedrungen, weshalb es gerechtfertigt sei, die Kosten vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen (KG-act. 1, Ziff. 83 f.). Die Berufungsgegnerin macht geltend, sie bestreite sämtliche Ausführungen des Berufungsführers hinsichtlich der Kostenverteilung. Die vorinstanzliche Kostenverteilung sei nicht zu beanstanden. Zudem handle es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit dem Gutachten E.________ nicht um unnötige Kosten (KG-act. 7, Ziff. 91 f.).
Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) ist entscheidend, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen (BGE 148 III 182 E. 3.2; KGer SZ, ZK1 2023 29 vom 4. Juli 2024 E. 8b). Bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit kann der prozentuale Anteil des Obsiegens und Unterliegens berechnet werden. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem zugesprochenen Betrag im Entscheid, das aber nicht das einzige Kriterium darstellt (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 106 ZPO N 10). So kann das Gewicht, das den Anträgen der Parteien beigemessen wird, nach verschiedenen Kriterien beurteilt werden: nach ihrer Bedeutung im Streitfall, dem zugesprochenen Betrag oder der verursachten Arbeit (BGer 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2; KGer SZ, ZK1 2023 29 vom 4. Juli 2024 E. 8b).
bb) Die Vorinstanz erwog, dass sich die Ehegatten in Bezug auf die Scheidung, die berufliche Vorsorge und den nachehelichen Unterhalt einig gewesen seien, weshalb die dafür angefallenen Kosten hälftig zu teilen seien. Im Hauptstreitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätten die Ehegatten unterschiedliche Anträge gestellt, wobei die Ehefrau mit ihren Anträgen mehr durchgedrungen sei als der Ehemann. Aufgrund des familienrechtlichen Charakters und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens rechtfertige es sich, die Gerichtskosten zu zwei Drittel dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau aufzuerlegen (angef. Urteil, E. E.).
Die Berufungsgegnerin verlangte vor Vorinstanz eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 289’185.67 (Fr. 228’383.60 [Liegenschaft], Fr. 56’553.47 [übrige güterrechtliche Abfindung] und Fr. 4’248.60 [Grabunterhaltsfonds]; Vi-act. A3, S. 2). Der Berufungsführer beantragte eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von maximal Fr. 67’821.22 (Vi-act. A4, S. 2). Strittig war somit eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 221’364.45 (= Fr. 289’185.67 - Fr. 67’821.22). Die Vorinstanz setzte die gesamte güterrechtliche Abgeltung auf Fr. 212’375.50 fest (angef. Urteil, Dispositivziffer 5). Nach Korrektur des vorinstanzlichen Urteils beläuft sich die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf insgesamt Fr. 115’694.00 (vgl. oben E. 8d). Die Berufungsgegnerin unterliegt im Güterrecht damit zu 78 % (= [Fr. 289’185.67 – Fr. 115’694.00] / Fr. 221’364.45). Der Berufungsführer unterliegt im Umkehrschluss zu 22 %. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der hälftigen Kostenteilung in den nichtstreitigen Punkten sowie in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7’500.00 zu 2/3 der Berufungsgegnerin (Fr. 5’000.00) und zu 1/3 dem Berufungsführer (Fr. 2’500.00) aufzuerlegen. Die Kosten des Gutachtens von Fr. 1’023.15 sind im Sinne von Art. 108 ZPO der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 108 ZPO N 7).
cc) Die Parteientschädigung wird nach den kantonalen Tarifen festgelegt (Art. 96 ZPO). Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar gemäss § 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 massgebend (§ 9 Abs. 1 GebTRA). Erstinstanzlich waren güterrechtliche Ansprüche in der Höhe von Fr. 221’364.45 umstritten (oben E. 9a/bb), sodass für das Grundhonorar ein Rahmen von Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 anwendbar ist (§ 8 Abs. 2 GebTRA).
Die Vorinstanz erachtete ein Honorar von je Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (angef. Urteil, E. E), was keine der Parteien rügte (vgl. KG-act. 1, Ziff. 80 ff.; KG-act. 7, Ziff. 92). Entsprechend dem für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Verteilschlüssel der Prozesskosten (vgl. oben E. 9a/bb) hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche reduziert mit Fr. 6’666.65 für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen.
b) Im Berufungsverfahren war – nebst der erstinstanzlichen Kostenverlegung – einzig die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung strittig. Zu beurteilen war somit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit. Es rechtfertigt sich daher, den prozentualen Anteil des Obsiegens und Unterliegens ausschliesslich anhand der Differenz zwischen dem in den Rechtsbegehren gestellten Anträgen und dem zugesprochenen Betrag im Entscheid festzulegen. Der Berufungsführer beantragte eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von Fr. 84’472.13 (KG-act. 1, S. 2), die Berufungsgegnerin eine solche von Fr. 343’525.00 (KG-act. 7, S. 2). Strittig war somit eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 259’052.87 (= Fr. 343’525.00 - Fr. 84’472.13). Nach dem Gesagten beläuft sich die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf insgesamt Fr. 115’694.00 (vgl. oben E. 8d). Die Berufungsgegnerin unterliegt damit zu 88 % (= [Fr. 343’525.00 – Fr. 115’694.00] / Fr. 259’052.87) bzw. gerundet zu 90 %. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 der Berufungsgegnerin und zu 1/10 dem Berufungsführer aufzuerlegen.
aa) In Anwendung von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 34 Ziff. 7 GebO/SZ sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf pauschal Fr. 10’000.00 festzusetzen. Nach dem für das Berufungsverfahren festgelegten Verteilschlüssel der Prozesskosten (vgl. oben E. 9b) sind diese Kosten der Berufungsgegnerin zu 90 % (Fr. 9’000.00) und dem Berufungsführer zu 10 % (Fr. 1’000.00) aufzuerlegen.
bb) Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60 % des erstinstanzlichen Ansatzes (siehe dazu oben E. 9a/cc), wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Vorliegend ergibt dies einen Rahmen für das Grundhonorar von Fr. 1’100.00 bis Fr. 23’760.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Berufungsführer verfasste eine rund 34-seitige Berufungsschrift (KG-act. 1) und eine rund 25-seitige Anschlussberufungsantwort (KG-act. 10) sowie eine vierseitige Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts (KG-act. 16). Die Berufungsgegnerin reichte eine rund 30-seitige Anschlussberufung und Berufungsantwort (KG-act. 7) sowie zweimal eine rund vierseitige Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts (KG-act. 14 und 18) ein. Den Parteien wurde am 23. Januar 2025 mitgeteilt, dass das Gericht in die Phase der Urteilsberatung übertritt (KG-act. 23). Die von den Parteien am 12. bzw. 14. März 2025 eingereichten Kostennoten sind mithin nach Übergang in die Beratungsphase eingereicht worden, weshalb sie nicht mehr zu beachten sind (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5; vgl. auch KGer SZ, ZK1 2022 10 vom 27. Juni 2024 E. 4e/bb; OGer ZH, PA160012-O/U vom 28. April 2016 E. 6; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 105 ZPO N 15 m.H.). Trotz der etwas kürzer gehaltenen Eingaben der Berufungsgegnerin dürfte der gebotene zeitliche Aufwand für beide Rechtsvertreter in etwa gleich gross gewesen sein. Der zeitlich gebotene Aufwand und die Schwierigkeit des Verfahrens dürften sich im mittleren Bereich bewegt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Nach Verrechnung der gegenseitig zustehenden Teil-Entschädigungen hat die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer eine Entschädigung von Fr. 8’000.00 (8/10 von Fr. 10’000.00; inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 5, 7 und 8 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Dezember 2023 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 115’694.00 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
7. Die Entscheidgebühr von Fr. 7’500.00 wird der Ehefrau zu zwei Drittel (Fr. 5’000.00) und dem Ehemann zu einem Drittel (Fr. 2’500.00) auferlegt. Die Gutachterkosten von Fr. 1’023.15 gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse. Der Gerichtskostenanteil der Ehefrau von Fr. 5’000.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Gerichtskostenanteil des Ehemanns wird mit dem von ihm bezahlten Vorschuss von Fr. 5’000.00 verrechnet, sodass ihm ein Restbetrag von Fr. 2’500.00 zurückzuerstatten ist.
8. Die Ehefrau wird verpflichtet, den Ehemann ausserrechtlich mit pauschal Fr. 6’666.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Dezember 2023 bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 werden zu 90 % (Fr. 9’000.00) der Berufungsgegnerin und zu 10 % (Fr. 1’000.00) dem Berufungsführer auferlegt und von den jeweiligen Gerichtskostenvorschüssen von je Fr. 10’000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsführer von seinem Kostenvorschuss Fr. 9’000.00 und der Berufungsgegnerin von ihrem Kostenvorschuss Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.
Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
8. April 2025 amu
ZK1 2024 5
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
ZK1 2022 40
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
5A_36/2023
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 CC
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Art. 198 ZGBart. 198 CCart. 198 CC
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5A_662/2009
Art. 209 ZGBart. 209 CCart. 209 CC
Art. 209 ZGBart. 209 CCart. 209 CC
Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 CC
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 131 III 559ATF 131 III 559DTF 131 III 559
5A_37/2011
BGE 135 III 337ATF 135 III 337DTF 135 III 337
5A_37/2011
5A_892/2014
5A_37/2011
5A_182/2017
BGE 135 III 337ATF 135 III 337DTF 135 III 337
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
Art. 312 ORart. 312 COart. 312 CO
Art. 312 VAWart. 312 ORHart. 312 OR
Art. 312 ORart. 312 COart. 312 CO
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Art. 312 VAWart. 312 ORHart. 312 OR
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Art. 209 ZGBart. 209 CCart. 209 CC
Art. 209 ZGBart. 209 CCart. 209 CC
5A_345/2020
5A_479/2015
Art. 198 ZGBart. 198 CCart. 198 CC
Art. 198 ZGBart. 198 CCart. 198 CC
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5A_111/2007
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ZK1 2016 19
Art. 209 ZGBart. 209 CCart. 209 CC
5A_182/2017
5A_37/2011
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5A_182/2017
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Art. 214 ZGBart. 214 CCart. 214 CC
5A_1048/2019
BGE 136 III 209ATF 136 III 209DTF 136 III 209
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5C.279/2006
Art. 214 ZGBart. 214 CCart. 214 CC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
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BE.2022.2
4A_367/2022
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§ 45 JG
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ZK1 2023 29
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ZK1 2022 10
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