ZK1 2024 6
Arbeitsrecht
19. Februar 2026Deutsch133 min
Das durchschnittliche Nettoerwerbseinkommen der Jahre 2017-2024 entsprechend den Steuerunterlagen beträgt monatlich Fr. 10’397.36 (= Fr. 312’253 + Fr. 166’546 + Fr. 96’643 + Fr. 138’098 + Fr. 90’785 + Fr. 72’077 + Fr. 67’808 + Fr. 53’937 = Fr. 998’147.00 / 8 Jahre / 12 Monate = Fr. 10’397.36).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 19. Februar 2026
ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Klägerin, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und -gegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Beklagter, Gesuchsgegner, Berufungsführer und -gegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Kindesunterhalt
(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Dezember 2023, ZEV 2021 32 und ZES 2022 375);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am ________ geborenen E.________ (Vi-act. A/III KB 6 S. 4 [ZEV 2021 32]).
B. Die Kindsmutter (nachfolgend Klägerin) erhob am 11. Mai 2021 am Bezirksgericht Höfe Klage gegen den Kindsvater (nachfolgend Beklagter) und beantragte – soweit vorliegend noch relevant – nach Auskunft und Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter E.________ sowie die alleinige Obhut über E.________ und die Regelung des Besuchsrechts des Beklagten (Vi-act. A/I S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Mit Klageantwort vom 1. Juli 2021 beantragte der Beklagte – soweit vorliegend noch relevant –, E.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter von beiden Eltern alternierend zu betreuen, wobei sie ihren Wohnsitz beim Beklagten haben soll, und subeventualiter sei sie unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Ausserdem beantragte er eine entsprechende Besuchs- und Betreuungsregelung für den Elternteil, dem die Obhut nicht zugesprochen wird (Vi-act. A/II S. 4 f. [ZEV 2021 32]). Ausserdem stellte der Beklagte diverse Anträge hinsichtlich der für E.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge je nachdem, wie die Zuteilung der Obhut ausfalle (Vi-act. A/II S. 2 f. [ZEV 2021 32]). Weiter stellte der Beklagte Antrag auf Erlass von (superprovisorisch anzuordnenden) vorsorglichen Massnahmen (Vi-act. A/II S. 6 f. [ZEV 2021 32]). Dieses erste Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2021 346) konnte nach Einigung der Parteien abgeschlossen werden, indem E.________ vorläufig unter die Obhut der Klägerin gestellt, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten geregelt und dieser für die Dauer des Verfahrens ZEV 2021 32 zu Akontozahlungen an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter verpflichtet wurde (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). Mit Replik vom 5. Mai 2022 stellte die Klägerin zusammengefasst die Anträge, es sei die gemeinsame Tochter unter ihrer alleinigen Obhut zu belassen, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu regeln und dieser sei zur Bezahlung von – von der Klägerin nunmehr bezifferten – Unterhaltsbeiträgen für E.________ zu verpflichten, wobei die beantragten Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens anzuordnen seien (Vi-act A/III S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Dieses weitere Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde unter der Verfahrensnummer ZES 2022 375 geführt. Mit Duplik vom 12. September 2022 beantragte der Beklagte – soweit vorliegend noch relevant –, die Obhut über E.________ sei ihm zuzuteilen, es sei das Besuchs- und Ferienrecht der Klägerin zu regeln und diese sei zur Bezahlung von bezifferten Beiträgen an den Unterhalt von E.________ zu verpflichten, eventualiter sei die Obhut über E.________ bei der Klägerin zu belassen, das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu regeln und dieser zu bezifferten Beiträgen an den Unterhalt von E.________ zu verpflichten (Vi-act. A/IV S. 2 ff. [ZEV 2021 32]). Zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann im Übrigen auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil und die beigezogenen vorinstanzlichen Akten verwiesen werden (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2 ff.; ZEV 2021 32 [Kinderbelange], ZES 2022 375 [Vorsorgliche Massnahmen]; vgl. § 45 Abs. 5 JG/SZ).
C. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 erkannte der Einzelrichter was folgt (angef. Urteil):
1. E.________, geboren am ________, wird unter die alleinige Obhut der Geklagten [sic!; recte: Klägerin] gestellt.
2.1 Der Beklagte ist berechtigt, E.________ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.
Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es am Donnerstag (Gründonnerstag), 17.30 Uhr, und endet am Montag (Ostermontag), 18.30 Uhr. Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, verlängert es sich bis Montag (Pfingstmontag), 18.30 Uhr.
Der Beklagte holt E.________ zu Beginn des Besuchswochenendes am Wohnort des Kindes unverpflegt ab, die Klägerin holt E.________ am Ende des Besuchswochenendes um 18.30 Uhr am Wohnort des Beklagten verpflegt ab.
2.2 Der Beklagte ist im Weiteren berechtigt, E.________ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr an schulfreien Mittwochen bis um 18.30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Der Beklagte sorgt für die Mittagsverpflegung von E.________. Die Rückgabe von E.________ an die Klägerin erfolgt unverpflegt.
2.3 Der Beklagte ist auch berechtigt, E.________ in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.30 Uhr, mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Rückgabe von E.________ an die Klägerin am 25. Dezember um 12.00 Uhr oder am 26. Dezember um 18.30 Uhr erfolgt unverpflegt.
2.4 Der Beklagte ist im Weiteren berechtigt, E.________ für fünf Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
Das Ferienbesuchsrecht ist während den Schulferien von E.________ auszuüben, in drei bis fünf Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können. Der Beklagte kündigt der Klägerin den Ferienbezug mindestens drei Monate im Voraus schriftlich an. Bei Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die Feriendaten kommt dem Beklagten in Kalenderjahren mit gerader Endzahl das Bestimmungsrecht zu. ln Kalenderjahren mit ungerader Endzahl liegt das Bestimmungsrecht bei der Klägerin.
2.5 lm Sinne einer Kollisionsregel gilt: Fällt der Ferienbeginn auf ein Besuchswochenende, dauert die Ferienwoche von Freitag, 17.30 Uhr, bis am Samstag der kommenden Woche, 10.00 Uhr. Fällt das Ferienende auf ein Besuchswochenende, beginnen die Ferien am Samstag um 18.00 Uhr und enden am Sonntag der kommenden Woche um 18.30 Uhr. Fallen Ferienbeginn und Ferienende auf Besuchswochenenden, beginnen die Ferien am Freitag um 17.30 Uhr und enden am Samstag um 12.00 Uhr.
3. Beide Parteien werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB ermahnt, die Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositiv-Ziffern 2.1 bis 2.5 zuverlässig und konfliktfrei einzuhalten und konsequent umzusetzen. Die Klägerin wird überdies ermahnt, die Besuchskontakte von E.________ mit dem Vater aktiv zu unterstützen.
Beide Parteien werden ferner ermahnt, bei einer notwendigen Verlängerung des Reisepasses und/oder der Identitätskarte von E.________ mitzuwirken und im Hinblick auf konkrete Ferienpläne eines Elternteils mit E.________ dem jeweils anderen Elternteil den Reisepass und/oder die ldentitätskarte von E.________ auf erstes Verlangen auszuhändigen.
4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen:
CHF 1’605.00/Mt. von Oktober 2020 bis und mit März 2021, sowie
CHF 2’435.00/Mt. von April 2021 bis und mit Februar 2024 sowie
CHF 3’110.00/Mt. von März 2024 bis und mit Juni 2026, sowie
CHF 3’310.00/Mt. von Juli 2026 bis und mit Juli 2029, sowie
CHF 3’070.00/Mt. von August 2029 bis und mit Juni 2034, sowie
CHF 2’300.00/Mt. ab Juli 2034.
Die Unterhaltspflicht des Beklagten endet mit Abschluss der Erstausbildung von E.________.
Zusätzlich geschuldet ist die Kinder- bzw. Ausbildungszulage, sofern und soweit der Beklagte diese für E.________ beziehen kann.
4.2. Der Beklagte ist im Weiteren verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ für die Zeit November 2021 bis und mit Februar 2024 CHF 200.00 pro Monat als Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
4.3 Ab Juli 2034 reduziert sich der vom Beklagten an den Unterhalt von E.________ geschuldete Beitrag um einen Drittel eines dannzumal an E.________ ausbezahlten monatlichen Nettolehrlingslohnes.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte für den Zeitraum von Juni 2021 bis und mit Mai 2023 Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 50’966.70 (inkl. CHF 5’520 [CHF 230.00 x 24 Monate] Kinderzulagen) geleistet hat.
6. Die Unterhaltsbeiträge in den Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.2 basieren auf folgenden Einkommens- und Vermögenszahlen der Parteien und von E.________:
Einkommen Klägerin (netto/Mt.):
bis 02/24 (Mieteinnahmen) CHF 3’416.00
ab 03/24 (Mieteinnahmen + CHF 1’920.00 Erwerbseinkommen, hypoth.)
CHF 5’300.00
Vermögen Klägerin (steuerbar, gemäss Steuererklärung 2021)
CHF 504’243.00
Einkommen Beklagter (netto/Mt., hypothetisch) CHF 19’000.00
Vermögen Beklagter (Reinvermögen, gemäss Steuererklärung 2021)
CHF 7’317’637.00
Einkommen E.________ CHF 230.00
Vermögen E.________ CHF 0.00
7. Die übrigen Anträge der Parteien im Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (ZEV 2021 32) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
8.1 Der Antrag der Klägerin/Gesuchstellerin auf Erlass einer vorsorglichen Unterhaltsregelung im Massnahmeverfahren (ZES 2022 375) wird abgewiesen.
8.2 Der Antrag des Beklagten/Gesuchgegners im Massnahmeverfahren (ZES 2022 375) betreffend Besuchsrecht wird gutgeheissen und die Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositiv-Ziffern 2.1 bis 2.5 einstweilen bis zur Rechtskraft im Hauptsachenurteil angeordnet.
9. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet. Die Klägerin hat noch CHF 1’500.00 zu bezahlen.
Der Beklagte hat CHF 2’500.00 zu bezahlen.
10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11.1 [Rechtsmittelbelehrung betr. Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 und 10.]
11.2 [Rechtsmittelbelehrung betr. Dispositivziffern 8.1 und 8.2.]
12. [Zufertigung.]
D. Dagegen erhob die Klägerin am 1. Februar 2024 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2024 6: KG-act. 1):
1. Es sei Dispositivziffer 4.1. des Urteils vom 14. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEV 2021 32 [Barunterhalt]) aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Tochter, E.________, geb. ________, rückwirkend seit 1. Oktober 2020 über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus zahlbare, Barunterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen:
- Ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 4’305.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen);
- Ab 1. April 2021 bis 29. Februar 2024: CHF 5’135.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen);
- Ab 1. März 2024 bis 30. Juni 2026: CHF 5’810.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen);
- Ab 1. Juli 2026 bis 31. Juli 2029: CHF 6’010.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen);
- Ab 1. August 2029 bis zum 30. Juni 2034: CHF 5’770.00 (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen);
- Ab dem 1. Juli 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes CHF 2’300.00 (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Familien- und Ausbildungszulagen).
Diese Unterhaltsbeiträge seien über die Volljährigkeit der Tochter hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine anderen Ansprüche geltend macht.
2. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und die Grundlagen der vom Obergericht festgelegten Unterhaltsbeiträge den Erwägungen des Kantonsgerichtes Schwyz anzupassen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Gleichentags erhob der Beklagte seinerseits Berufung und beantragte was folgt (ZK1 2024 7: KG-act. 1):
Ziffer 1 (Obhut) sowie Ziffern 2.1 bis 2.4 (Betreuungsregelung) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Obhut und die Betreuung der gemeinsamen Tochter, E.________, geb. ________, wie folgt zu regeln, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen:
E.________ sei unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.
Es sei die Mutter zu berechtigen und zu verpflichten, E.________ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.
Es sei festzuhalten, dass für den Fall, dass das Besuchswochenende auf Ostern fällt, dieses am Donnerstag (Gründonnerstag), 17:30 Uhr beginnt, und am Montag (Ostermontag), 18:30 Uhr endet. Ebenso sei festzuhalten, dass sich das Besuchswochenende falls es auf Pfingsten fällt, bis Montag (Pfingstmontag), 18:30 Uhr verlängert.
Die Mutter sei zu verpflichten, E.________ zu Beginn des Besuchswochenendes am Wohnort des Kindes unverpflegt abzuholen, der Vater sei zu verpflichten, E.________ am Ende des Besuchswochenendes um 18:30 Uhr am Wohnort der Mutter verpflegt abzuholen.
Es sei die Mutter zu berechtigen und zu verpflichten, E.________ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bzw. ab 12:00 Uhr an schulfreien Mittwochen bis um 18:30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Hierbei sei festzulegen, dass die Mutter für die Mittagsverpflegung von E.________ sorgt und die Rückgabe von E.________ an den Vater unverpflegt erfolgen.
Die Mutter sei zu berechtigen und zu verpflichten, E.________ in den ungeraden Kalenderjahren vom 24.12., 10:00 Uhr, bis am 25.12., 12:00 Uhr, und in den geraden Kalenderjahren vom 25.12., 12:00 Uhr, bis am 26.12., 18:00 Uhr mit sich oder zu sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. Es sei festzulegen, dass die Rückgabe von E.________ an den Vater am 25.12. um 12:00 Uhr oder am 26.12. um 18:30 Uhr unverpflegt erfolgt.
Die Mutter sei zu berechtigen, E.________ für fünf Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
Das Ferienbesuchsrecht sei während den Schulferien von E.________ auszuüben, in drei bis fünf Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können. Die Mutter sei zu verpflichten, dem Vater den Ferienbezug mindestens drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Bei Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die Feriendaten sei der Mutter in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl das Bestimmungsrecht zu gewähren, in Kalenderjahren mit gerader Endzahl dem Vater.
2. Eventualiter zu Ziff. 1.2 bis 1.5 der Rechtsbegehren, für den Fall, dass E.________ unter der alleinigen Obhut der Beklagten belassen wird (Abweisung Ziff. 1.1 der Rechtsbegehren), sei Ziffer 2.4 (Ferienregelung) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) vollumfänglich aufzuheben und es sei der Vater zu berechtigen, E.________ für acht Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
Das Ferienbesuchsrecht sei während den Schulferien von E.________ auszuüben, in vier bis acht Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können. Die Mutter sei zu verpflichten, dem Vater den Ferienbezug mindestens drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Bei Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die Feriendaten sei der Mutter in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl das Bestimmungsrecht zu gewähren, in Kalenderjahren mit gerader Endzahl dem Vater.
3. Ziffern 4.1 und 4.3 (Barunterhalt) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) seien vollumfänglich aufzuheben und es seien die Parteien wie folgt zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen:
3.1 Es sei der Vater zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen:
CHF 1’050.00/Mt. von Oktober 2020 bis und mit März 2021
CHF 1’800.00/Mt. von April 2021 bis und mit Februar 2024
CHF 1’925.00/Mt. von März 2024 bis und mit Rechtskraft
3.2 Es sei die Mutter zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________, monatlich und im Voraus nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernde Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen), mindestens jedoch folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
CHF 1’870.00/Mt. ab Rechtskraft bis und mit Juni 2026
CHF 2’010.00/Mt. von Juli 2026 bis und mit Juli 2029
CHF 1’960.00/Mt. von August 2029 bis und mit Juni 2032
CHF 1’930.00/Mt. ab Juli 2032 bis und mit Juni 2034
CHF 1’150.00/Mt. ab Juli 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
3.3 Es sei der von der Mutter zu zahlende Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt ab Aufnahme einer Lehrstelle durch E.________ um einen Drittel eines dannzumal an E.________ ausbezahlten monatlichen Nettolehrlingslohns zu reduzieren.
4. Eventualiter zu Ziff. 3 der Rechtsbegehren, seien Ziffern 4.1 und 4.3 (Barunterhalt) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) vollumfänglich aufzuheben und es sei der Vater wie folgt zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten:
4.1. Es sei der Vater zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen:
CHF 1’050.00/Mt. von Oktober 2020 bis und mit März 2021
CHF 1’800.00/Mt. von April 2021 bis und mit Februar 2024
CHF 1’925.00/Mt. von März 2024 bis und Juni 2026
CHF 2’125.00/Mt. von Juli 2026 bis und mit Juli 2029
CHF 2’060.00/Mt. von August 2029 bis und mit Juni 2032
CHF 2’010.00/Mt. ab Juli 2032 bis und mit Juni 2034.
CHF 1’150.00/Mt. ab Juli 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
4.2 Es sei der vom Vater zu zahlende Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt ab Aufnahme einer Lehrstelle durch E.________ um einen Drittel eines dannzumal an E.________ ausbezahlten monatlichen Nettolehrlingslohns zu reduzieren.
5. Ziffer 6 (finanzielle Verhältnisse) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die Einkommens- und Bedarfszahlen der Beteiligten neu zu bestimmen, eventualiter
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Ziffern 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32) seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Die Parteien beantragten zusammengefasst die kostenpflichtige Abweisung der jeweils gegnerischen Berufung (ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7: je KG-act. 7). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 22. März 2024 (ZK1 2024 7: KG-act. 9) und 9. April 2024 (ZK1 2024 6: KG-act. 11; ZK1 2024 7: KG-act. 12). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage, ob aufgrund der Anfechtung von Dispositivziffer 4.1 betreffend Barunterhalt Dispositivziffer 4.2 betreffend Betreuungsunterhalt als mitangefochten gelte (ZK1 2024 6: KG-act. 14; ZK1 2024 7: KG-act. 19). Der Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2025 diesbezüglich auf eine Stellungnahme und reichte stattdessen neue Belege ein (ZK1 2024 6: KG-act. 17; ZK1 2024 7: KG-act. 22). Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahme am 10. November 2025 und reichte ihrerseits einen neuen Beleg ein (ZK1 2024 6: KG-act. 18). Beide Parteien äusserten sich je erneut mit Stellungnahmen vom 12. Dezember 2025 (ZK1 2024 6: KG-act. 23 und 24; ZK1 2024 7: KG-act. 26). Die Klägerin reichte am 16. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme ein (ZK1 2024 6: KG-act. 28; ZK1 2024 7: KG-act. 30).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
und in Erwägung:
1. a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 125 ZPO N 5). Die Berufungen ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7 richten sich gegen dasselbe Urteil und hängen personell, sachlich und thematisch (Kinderbelange) eng zusammen, weshalb sie zu vereinigen sind, was im Übrigen auch die Parteien beantragten (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 1 f.; ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 8).
b) In vorliegender Angelegenheit betreffend Kindesunterhalt wie auch hinsichtlich der weiteren umstrittenen Kinderbelange (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZPO) findet das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 295 ZPO; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 295 ZPO N 1a). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime trifft die Parteien aber insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken, und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (OG ZH LZ240022 vom 19. Juni 2025 E. III.C.3.1 mit Verweis auf BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Parteien (OG ZH LZ240022 vom 19. Juni 2025 E. III.C.3.1; OG ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. B.3 m.w.H.).
c) Die Berufung ist innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Jene Partei, die Berufung erhebt, hat in der Berufungsbegründung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse substantiiert aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen, zumal sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; vgl. auch KG SZ ZK2 2024 2 vom 22. Juli 2025 E. 1c). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen bezeichnen (BGer 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; zum Ganzen KG SZ ZK2 2024 2 vom 22. Juli 2025 E. 1c).
d) Der Beklagte hält eingangs seiner Berufung fest, seine Befragung durch das Kantonsgericht gelte „in allen Punkten stets als angebotenes Beweismittel, ohne dass dies nachstehend jeweils wiederholt“ werde (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 3). Ein Beweisantrag muss sich eindeutig der mit ihm zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen (BGE 144 III 67 E. 2.1; Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 152 ZPO N 4). Der vom Beklagten eingangs seiner Berufung gestellte pauschale Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. auch OG ZH LA220007 vom 1. Februar 2023 E. III.4.2.2). Zwar gilt vorliegend wie erwähnt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Indes ist nicht ersichtlich, dass oder inwieweit eine entsprechende Beweisabnahme angezeigt wäre, nachdem die anwaltlich vertretenen Parteien bereits vor erster Instanz umfassend befragt worden waren (vgl. Vi-act. D19 S. 2 ff. [ZEV 2021 32]; siehe auch OG NW ZA 20 14 vom 16. März 2021 E. 2.3.3). Der Beklagte begründet denn auch nicht, weshalb nochmals eine Befragung durchzuführen wäre, noch zeigt er auf, dass oder inwieweit die jeweiligen Fragen an der erstinstanzlich durchgeführten Parteibefragung nicht geklärt wurden oder werden konnten oder weshalb es unabdingbar wäre, dass sich die Berufungsinstanz ein persönliches Bild von den Parteien macht. Eine erneute Parteibefragung ist deshalb nicht durchzuführen.
e) Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren (ZEV 2021 32 sowie ZES 2022 375) liegen vor. Soweit nachfolgend auf die vorinstanzlichen Akten referenziert wird, sind damit ohne anderslautenden Hinweis diejenigen des Verfahrens ZEV 2021 32 gemeint. Der Beklagte ersucht darüber hinaus um Beizug der Akten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ZES 2021 346 (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 4) und gewisser Strafakten (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 17). Aus welchen Gründen die Akten des nach Einigung der Parteien abgeschlossenen Massnahmeverfahrens ZES 2021 346 beizuziehen sind, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Beklagte den Beizug der Strafakten des Verfahrens SU A2 2021 4204 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffend Entziehen von Minderjährigen nach Art. 179ter StGB (recte: Art. 220 StGB) beantragt (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 17), hält die Klägerin dem zu Recht entgegen, dass der Beklagte selbst Partei in diesem Strafverfahren sei und damit auch über alle Akten verfüge (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 32). Kann der Beklagte diese Akten folglich selbst einreichen, besteht von vornherein keine Veranlassung des Gerichts, diese beizuziehen. Der Beklagte erhofft sich von diesen Strafakten „weitere Aufschlüsse zum Aufenthaltsort und der Betreuung E.________s“ in der Zeit von Ende Januar 2021 bis November 2021 (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 17). Da diese Informationen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevant sind, ist dem Editionsbegehren des Beklagten auch aus diesem Grund nicht stattzugeben. Nachdem bereits die umfangreichen vorinstanzlichen Akten ZEV 2021 32 und ZES 2022 375 eingeholt wurden und sich die Berufungen damit beurteilen lassen, sind die Akten ZES 2021 346 und die Strafakten des Verfahrens SU A2 2021 4204 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz für die Beurteilung der Berufungen nicht notwendig, weshalb der Antrag um Beizug dieser Akten abzuweisen ist.
2. a) Die Klägerin focht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 4.1 (Barunterhalt) und 6 (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des angefochtenen Urteils an (ZK1 2024 6: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Der Beklagte focht mit seiner selbständigen Berufung zusätzlich die Dispositivziffern 1 (Obhut), 2.1–2.4 (Betreuungsregelung), 4.3 (Volljährigenunterhalt) sowie 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Urteils an (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1-6). Von keiner Partei formell angefochten wurden die Dispositivziffern 2.5 (Kollisionsregel), 3 (Ermahnungen), 4.2 (Betreuungsunterhalt), 5 (Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen), 7 (Abweisung der übrigen Anträge im Verfahren ZEV 2021 32), 8.1 (Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Unterhaltsregelung im Verfahren ZES 2022 375) und 8.2 (vorsorgliche Anordnung der Besuchsrechtsregelung).
b) Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochtene Dispositivziffern erwachsen daher grundsätzlich in Rechtskraft. Eine formell nicht angefochtene Dispositivziffer gilt jedoch als mitangefochten, wenn sie mit dem angefochtenen Teil untrennbar verbunden ist (Arnold, Das Novenrecht im familienrechtlichen Berufungsverfahren, in: AJP 2024, S. 1011 ff., S. 1016 m.H.). Dies trifft namentlich auf den Betreuungsunterhalt zu, wenn formell nur der Barunterhalt angefochten wurde. Auch wenn in Vereinbarungen und Urteilen in der Regel ausgewiesen wird, in welcher Höhe Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zu leisten ist, verlangt der Gesetzgeber in Art. 301a Abs. 1 ZPO eine solche Ausscheidung des Geldunterhalts in Barunterhalt einerseits und Betreuungsunterhalt andererseits nicht (Aeschlimann/Schweighauer, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 12). Art. 301a lit. b ZPO sieht einzig vor, dass im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid über die Unterhaltsbeiträge anzugeben ist, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist. Muss also im Dispositiv eine Aufteilung des Kindesunterhaltsbeitrags in Bar- und Betreuungsunterhalt nicht erfolgen, bedeutet dies, dass Anfechtungsobjekt im Berufungsverfahren der Kindesunterhalt als solcher bildet, nicht bloss der Bar- und/oder der Betreuungsunterhalt. Auch wenn die Parteien im vorliegenden Fall formell einzig gegen Dispositivziffer 4.1 betreffend Barunterhalt Berufung erhoben, gilt damit Dispositivziffer 4.2 betreffend Betreuungsunterhalt für die jeweils angefochtene Unterhaltsphase als mitangefochten, weil der Geldunterhalt, bestehend aus Bar- und Betreuungsunterhalt, vor dem Hintergrund des Gesagten eine Einheit bildet.
c) Kinderbelange werden nur zum Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn die Parteien entsprechende Anträge stellen (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Ist dies der Fall, gilt jedoch der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz wie im erstinstanzlichen Verfahren (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 38). Da im vorliegenden Fall beide Parteien Anträge auf Aufhebung und Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils stellten, wurde damit nach dem Gesagten der Kindesunterhalt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend gilt diesbezüglich der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz und die Rechtsmittelinstanz darf nicht nur den Barunterhalt, sondern auch den Betreuungsunterhalt ohne Bindung an die Parteianträge überprüfen.
3. Obhut
Der Vorderrichter stellte die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (vgl. Vi-act. A/III KB 6 S. 4) stehende E.________ unter die alleinige Obhut der Klägerin (angef. Urteil, Dispositivziffer 1). Der Beklagte beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziffer 1.1).
3.1 Erziehungsfähigkeit (insb. Bindungstoleranz)
a) Zunächst rügt der Beklagte in Bezug auf die Obhutszuteilung zusammengefasst die unvollständige und somit fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend Erziehungsfähigkeit der Mutter (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 9). Die Vorinstanz habe die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht abgeklärt. Sie setze diese voraus bzw. folgere einzig gestützt auf die Vorbringen der Parteien sowie blosse Annahmen eine Bereitschaft und Eignung beider Elternteile, E.________ zu betreuen. Einerseits würden Kenntnisse über die bisherige und aktuelle Betreuung E.________s bei der Mutter fehlen, die eine fundierte Beurteilung der Eignung und Bereitschaft zur Betreuung E.________s ermöglichen würden, und andererseits habe die Vorinstanz zwar Mängel der Erziehungsfähigkeit der Mutter im Bereich der Bindungstoleranz festgestellt, diesbezüglich aber auf weitergehende Abklärungen verzichtet (ebd. Rz. 12). Es sei unklar, wo sich die Mutter mit E.________ ab Ende Januar 2021 bis November 2021 zur Hauptsache aufgehalten habe und wie die Betreuung von E.________ in dieser Zeit erfolgt sei (ebd. Rz. 17). Der Beklagte moniert, die Klägerin habe die Einschulung E.________s hinausgezögert und es unterlassen, E.________ im Kindergarten anzumelden (ebd. Rz. 20 f.). Hinsichtlich der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Interesse der Mutter, die bestehenden Beziehungen E.________s (zum Vater) aufrechterhalten bzw. vertiefen zu können, rügt der Beklagte, es könne nicht hingenommen werden, dass die Vorinstanz keine weitergehenden Abklärungen in Bezug auf die bezüglich der Bindungstoleranz eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vorgenommen bzw. die Erziehungsfähigkeit nötigenfalls gutachterlich abgeklärt habe (ebd. Rz. 25 ff.). Die Mutter habe nach der Trennung einen zehnmonatigen Kontaktabbruch zwischen E.________ und dem Vater erwirkt und mehrfach eigenmächtig vereinbarte Ferien und Besuchstage E.________s mit dem Vater verhindert oder zu verhindern versucht (ebd. Rz. 28 ff.). Sie habe E.________ wiederholt in den Elternkonflikt involviert und versucht, den Vater bei E.________ schlecht zu reden (ebd. Rz. 28 ff. [S. 11 f.]). Die erheblichen Bedenken hinsichtlich der Bindungstoleranz der Mutter könnten auch nicht durch eine (angeblich) mit der Einschulung eintretende Stabilität weggeräumt werden (ebd. Rz. 29).
b) Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 14 ff.). Die Vorinstanz erblicke eine latente Kindeswohlgefährdung einzig wegen der zweifellos von grosser Antipathie und Aversion geprägten Elternbeziehung, weshalb ein Gutachten überhaupt keinen Erkenntnisgewinn bringen würde (ebd. Rz. 16 f.). Überdies würden seitens des Beklagten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung jegliche Form von substantiierten Behauptungen fehlen, inwiefern die Erziehungsfähigkeit überhaupt eingeschränkt sein solle (ebd. Rz. 18). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz keinerlei Anlass gehabt habe, weitergehende psychologische Abklärungen zu tätigen bzw. ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen (ebd. Rz. 25).
c) Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder anderen Elternteil hat das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 8.1 mit Verweis auf BGE 143 III 361 E. 7.3; BGE 141 III 328 E. 5.4; BGE 131 III 209 E. 5). Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Dazu gehört auch die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 8.1; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 142 III 481 E. 2.7). Das Bundesgericht sieht das Erziehungsfähigkeitsgutachten als geeignetes Mittel und Instrument zur Abklärung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung. Für dessen Einholung müssen genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine entsprechende Abklärung gebieten, so dass in rechtlicher Hinsicht ein Gutachten als erforderlich anzusehen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dürfen weitere Berichte, Hausbesuche u.ä. infolge konkreter Anhaltspunkte als nicht zielführend erscheinen, um Klarheit über die sich stellenden Fragen zu erlangen (vgl. BGer 5A_525/2022 vom 3. August 2022 E. 5 [bei Drogenkonsum und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung der Mutter und bestehender Fremdplatzierung des erstgeborenen Kindes]). Mit anderen Worten ist ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zumindest dann einzuholen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit eines oder beider Elternteile begründen, und diese sich nicht mit einer anderen Beweisabnahme ausräumen lassen.
d) aa) Der Beklagte bestreitet die Erziehungsfähigkeit der Klägerin aufgrund fehlender Bindungstoleranz und betont hierbei insbesondere den Kontaktabbruch bzw. das fehlende Besuchsrecht von Ende Januar 2021 bis November 2021 (KG-act. 1 Rz. 5 ff. und 17). Vorab ist anzumerken, dass es sich damals um die Anfangsphase der sehr konfliktbehafteten Trennung handelte. So forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 dazu auf, die auf seinen Namen angemietete Wohnung an der F.________strasse xx per 31. März 2021 zu verlassen (Vi-act. A/I KB 3). Aktenkundig ist auch, dass die Klägerin wie auch der Beklagte verschiedene zivil- und strafrechtliche Verfahren gegeneinander anhängig machten und der Beklagte sich bei der KESB meldete (vgl. Vi-D 2.1; ZK1 2024 7: KG-act. 7/1). Am 17. Juni 2021 fuhr die Klägerin mit E.________ zum Haus des Beklagten und dieses Treffen endete in einer Auseinandersetzung, bei der die Polizei alarmiert wurde (vgl. Vi-BB 60 ff.). Vom damaligen Vorfall stammt auch die Tonaufnahme, welche der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 thematisiert (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 24 Rz. 7 ff.). Zum damaligen Zeitpunkt bestand noch keine Regelung betreffend Obhut und Besuchsrecht (s. auch BGer 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 9.1.1 ff.). Erst am 17. November 2021 verfügte der Einzelrichter nach Einigung der Parteien vom 3. November 2021 im Verfahren ZES 2021 346 vorsorglich die alleinige Obhut der Klägerin und ein Besuchsrecht des Klägers (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). Trotz des langen Kontaktunterbruchs von Ende Januar 2021 bis Anfang November 2021 war der Beklagte am 3. November 2021 also zu einer Einigung bereit, mit der zumindest vorsorglich die Alleinobhut über E.________ an die Klägerin zugewiesen und sein Besuchsrecht geregelt wurde. Der Beklagte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung vom 30. Mai 2023, die vereinbarte Besuchsrechtsregelung vom 3. November 2021 habe ca. eineinhalb Jahre gut geklappt und im laufenden Jahr habe es ein paar Mal Schwierigkeiten gegeben (Vi-D 19, S. 12). Damit zeigt sich, dass die gerichtliche Besuchsrechtsregelung das Konfliktpotential minderte und sich die Klägerin zumindest in den ersten anderthalb Jahren grundsätzlich an diese Regelung hielt. Die Erziehungsfähigkeit psychisch gesunder Eltern ist kontextabhängig. Elterliche Auseinandersetzungen oder Veränderungsprozesse können Belastungen hervorrufen, die die Erziehungskompetenz eines Elternteils wie beispielsweise die Empathiefähigkeit, vorübergehend mindern können. Bei der Bewertung der Erziehungsfähigkeit ist deshalb zu beachten, dass sich solche situativen Erziehungsdefizite mit abnehmender Belastung legen (Ludewig et. al., Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 562 ff., S. 575). Nach dem Gesagten bestehen Anzeichen dafür, dass in der Anfangsphase und während des Kontaktunterbruchs situativ eine eingeschränkte Bindungstoleranz seitens der Klägerin vorgelegen haben könnte, die sich aber nach der Einigung der Parteien vom 3. November 2021 zumindest vorübergehend legte, nachdem auch gemäss Aussagen des Beklagten die Besuchsrechtsregelung vom 3. November 2021 zumindest ca. eineinhalb Jahre gut geklappt habe.
bb) Für die Zeit ab 2023 erhebt der Beklagte indes wieder diverse Vorwürfe gegenüber der Klägerin, die er als Indizien für deren eingeschränkte Beziehungsfähigkeit betrachtet.
Der Beklagte macht zunächst geltend, er habe seine vom 4. Februar bis 12. Februar 2023 geplanten Ferien mit E.________ auf den 25. Februar bis 8. März 2023 verschieben müssen, nachdem die Klägerin am 26. Januar 2023 mit E.________ nach Rumänien gereist sei, ohne ihn zu informieren. Der Rumänienaufenthalt habe sich nach Angaben der Klägerin zufolge Krankheit von ihr und E.________ bis am 24. Februar 2023 verlängert, sodass auch seine Besuche zwischen dem 26. Januar 2023 und dem 24. Februar 2023 entfallen seien (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28). Die Klägerin hält dem entgegen, sie müsse den Beklagten nicht über ihre Ferienreisen informieren. Zutreffend sei, dass E.________ und sie damals an Windpocken erkrankt seien. Daher habe der Beklagte die Ferien mit E.________ zwar nicht wie vereinbart, aber letztlich dann doch ab dem 22. (recte: 25.) Februar 2022 verbringen können. Dies habe nichts mit mangelnder Bindungstoleranz zu tun (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 43 f.). Der Beklagte wiederum entgegnet, selbstredend müsse die Klägerin ihn über Ferienreisen informieren, dies zumindest dann, wenn wie beim vorliegend thematisierten Aufenthalt in Rumänien als Folge davon seine ordentlichen Besuchskontakte mit E.________ ausfallen würden (ZK1 2024 7: KG-act. 9 Rz. 19). Gestützt auf die am 17. November 2021 im Verfahren ZES 2021 346 gerichtlich genehmigte vorsorgliche Besuchsrechtsregelung hatte der Beklagte im hier fraglichen Zeitraum von Ende Januar bis Ende Februar 2023 an folgenden Tagen ein Recht auf einen Besuchsrechtskontakt mit E.________: am Wochenende vom 28. und 29. Januar 2023, am Dienstagnachmittag vom 31. Januar 2023, am Wochenende vom 11. und 12. Februar 2023, am Dienstagnachmittag vom 14. Februar 2023, am Wochenende vom 25. und 26. Februar 2023 sowie am Dienstagnachmittag 28. Februar 2023. Im gemeinsamen Einverständnis konnten die Parteien weitergehende oder abweichende Besuchsrechtskontakte vereinbaren. Sodann standen dem Beklagten vier Wochen (einzeln) Ferien mit E.________ zu, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig abzusprechen hatten und bei Uneinigkeit im Jahr 2023 das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien der Klägerin zukam (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). Aus der vom Beklagten erstinstanzlich aufgelegten E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien im Zeitraum vom 16. Januar bis 22. Februar 2023 (Vi-BB 309 f.) ergibt sich nirgends, dass die Parteien sich auf eine Ferienwoche des Beklagten mit E.________ vom 4. bis 12. Februar 2023 geeinigt hätten. Vielmehr ergibt sich aus der entsprechenden E-Mailkorrespondenz, dass sich die Parteien auf ein Ferienrecht des Beklagten mit E.________ vom 25. Februar bis 5. März 2023 einigten, wobei der Besuchskontakt bis 8. März 2023 verlängert wurde als Ersatz dafür, dass der Beklagte das Besuchsrecht am 28., 29. und 31. Januar 2023 nicht wahrnehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie am 26. Januar 2023 mit E.________ nach Rumänien verreiste. Zutreffend ist jedoch, dass dem Beklagten nach dem Gesagten am 11., 12. und 14. Februar 2023 ein Besuchsrechtskontakt zu E.________ zustand, der aufgrund einer von der Klägerin behaupteten Erkrankung von ihr und E.________ in Rumänien nicht stattfinden konnte. Auf dem von der Klägerin diesbezüglich ins Recht gelegten „Diagnoseblatt vom 11. Februar 2023 mit der Diagnose „Varicela“ (Windpocken)“ ist die Schrift mit Ausnahme des Arztstempels nicht lesbar (ZK1 2024 7: KG-act. 7/7), sodass sich daraus keine Erkenntnis gewinnen lässt. Immerhin lässt sich der vom Beklagten erstinstanzlich aufgelegten E-Mailkorrespondenz entnehmen, dass dieser am Samstag, den 11. Februar 2023 mit E.________ Kontakt über Facetime haben und sich offenbar selber ein Bild vom Gesundheitszustand von E.________ machen konnte, schrieb er doch in seiner E-Mail vom Montag, den 13. Februar 2023 an die Klägerin, er hoffe, „dass E.________ weiterhin auf dem Weg zur Besserung ist“ (Vi-BB 310). Ob die Klägerin die Besuchsrechtskontakte vom 11., 12. und 14. Februar 2023 aufgrund einer Erkrankung von ihr und E.________ in Rumänien entschuldigterweise oder unentschuldigterweise ausfallen liess, ist aber letztlich irrelevant, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
In Bezug auf zwei weitere Vorfälle im Jahr 2023 erkannte die Vorinstanz je auf eine Verletzung des Besuchs- und Ferienrechtskontakts des Beklagten durch die Klägerin. Konkret stellte die Vorinstanz fest, dass gemäss der gerichtlich genehmigten Besuchsrechtsregelung dem Beklagten im Jahr 2023 das Besuchsrecht über die Osterfeiertage zugestanden habe. Gemäss E-Mailverkehr zwischen den Parteien habe jedoch die Klägerin dem Beklagten das Besuchswochenende verweigert mit der Begründung, es sei der Wunsch von E.________ gewesen, Ostern mit ihr zu verbringen bzw. an Ostern mit ihr wegzufahren. Nachdem offenbar eine Reise nach Rumänien angekündigt gewesen sei, sei die Klägerin schliesslich mit E.________ nach Rust in den Europapark gefahren (angef. Urteil, E. 1.2.5 [S. 28 f.]). Ausserdem habe die Klägerin – entgegen einer klaren Absprache zwischen den Parteien – gemeinsame Ferien des Beklagten vom 31. Juli bis 7. August 2023 verhindert, indem sie sehr kurzfristig einfach selber mit E.________ nach Rumänien verreist sei (angef. Urteil, E. 1.2.5 [S. 28]; siehe auch ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28). In ihrer Berufungsantwort rügt die Klägerin einzig die zweite Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz insoweit als falsch, als die Parteien vom 31. Juli bis 7. August 2023 keine Sommerferien (des Beklagten mit E.________) vereinbart hätten. Hierbei habe es sich vielmehr um einen einseitigen Vorschlag des Beklagten gehandelt (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 45). Diese Ausführungen der Klägerin werden jedoch durch die vom Beklagten erstinstanzlich aufgelegte E-Mailkorrespondenz der Parteien im Zeitraum vom 14. bis 26. Juli 2023 widerlegt. So ergibt sich aus dieser E-Mailkorrespondenz, dass die Klägerin dem Beklagten zunächst mit E-Mail vom 14. Juli 2023 Ferien mit E.________ vom 31. Juli bis 7. August 2023 zugesagt hatte, ihn dann jedoch mit E-Mail vom 21. Juli 2023 wissen liess, dass sie mit E.________ vom 22. Juli bis 13. August 2023 nach Rumänien verreise (Vi-BB 312).
Folglich steht fest, dass die Klägerin im Jahr 2023 mindestens zwei Mal gegen das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten verstiess. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, nahm die Klägerin in diesen Momenten ihre Aufgabe als Mutter nicht verantwortungsvoll wahr und verstiess auch gegen die richtig verstandenen Interessen ihrer Tochter (angef. Urteil, E. 1.2.5 [S. 28 f.]). Die Vorinstanz hegte deswegen gewisse Zweifel daran, ob die Klägerin durchgehend und ernsthaft daran interessiert sei, dass E.________ die bestehenden Beziehungen und Bindungen zum Vater, zu den Halbgeschwistern und zu weiteren Bezugspersonen aus dem nahen familiären Umfeld des Beklagten aufrechterhalten bzw. vertiefen könne. Allerdings sei zu erwarten, so die Vorinstanz, dass mit der Einschulung von E.________ immer mehr Struktur in die zeitlichen Abläufe im Haushalt der Klägerin komme. Sowohl der Alltag als auch die Gestaltung von Freizeit und Ferien würden durch den Schulstunden- und Ferienplan mitbestimmt. Nachdem die vereinbarte Besuchsrechtsregelung im Jahr 2022 auch gemäss Darstellung des Beklagten zuverlässig, regelmässig und offenbar ohne nennenswerte Konflikte habe gelebt werden können, erscheine es dem Gericht hinreichend, aber zugleich erforderlich, die Klägerin im Interesse und zum Wohl von E.________ zu ermahnen, Regelungen des persönlichen Kontaktes zwischen Tochter und Vater inskünftig wieder zuverlässig und konfliktfrei einzuhalten (angef. Urteil, E. 1.2.5 [S. 29]). Der Beklagte schliesst aus diesen vorinstanzlichen Feststellungen, die er mit weiteren, im Nachgang zum angefochtenen Urteil ereigneten Vorkommnissen stützt (siehe dazu sogleich E. 3.1d/cc), darauf, dass die Vorinstanz weitergehende Abklärungen in Bezug auf die bezüglich der Bindungstoleranz eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Klägerin hätte vornehmen bzw. deren Erziehungsfähigkeit nötigenfalls gutachterlich abklären müssen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 27). Darauf ist weiter unten einzugehen (siehe dazu unten E. 3.1e).
cc) In seiner Berufung führt der Beklagte sodann weitere Vorkommnisse auf, die sich nach Fällung des angefochtenen Urteils ereignet haben sollen. So habe ihm die Klägerin anlässlich der Übergabe vom 31. Dezember 2023 mitgeteilt, dass sie in der folgenden Woche mit E.________ in die Ferien fahre, was ein kurzfristiges Wegfallen des Besuchsrechtsnachmittags vom 3. Januar 2024 zur Folge gehabt hätte. Auf seine Bitte hin über WhatsApp, solche Informationen jeweils frühzeitig bekannt zu geben, habe die Klägerin mit diversen Vorwürfen reagiert, dann aber letztlich mitgeteilt, den Ausflug wegen „Verständigungsprobleme“ und einer angeblichen Krankheit E.________s (Blasenentzündung) nun doch nicht unternehmen zu wollen. Er sei dann am 3. Januar 2024 mit E.________ zur Kinderärztin gegangen. Eine Blasenentzündung habe diese nicht feststellen können (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28 [S. 11]). Weiter habe die Klägerin ihn am 11. Januar 2024 anlässlich des Elternabends in der Schule vor E.________ in eine Diskussion über das Besuchsrecht an den Mittwochnachmittagen verwickelt, obwohl er ihr mitgeteilt habe, diese Diskussion nicht vor E.________ führen zu wollen. Als die Klägerin ihm vorgeworfen habe, er sei schuld, dass E.________ in keinen Verein gehen könne, habe dies E.________ aufgeschnappt und ihm vorgeworfen, er sei immer das Problem. Gleichzeitig habe sie begonnen, ihn mit den Füssen zu treten. Er habe E.________ schliesslich beruhigen können (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28 [S. 11]). Sodann habe er bei den „letzten Übergaben“ (wohl gemeint: vor der Einreichung der Berufung am 1. Februar 2024) feststellen müssen, dass E.________ in Gegenwart ihrer Mutter ihm gegenüber vermehrt negativ auftrete. Dies lege sich jedoch auf den Fahrten zu ihm jeweils relativ rasch. Seit Vorliegen des angefochtenen Urteils sei es jedoch vereinzelt zu spontanen Äusserungen E.________s gekommen, wonach die Klägerin besser sei als er und er bloss ein Lügner sei. Einmal habe E.________ ihn in Anwesenheit ihrer Halbgeschwister gar „Schlampenkönig“ genannt. Diese Entwicklungen gäben Grund zur Sorge, dass die Klägerin bei E.________ Stimmung gegen ihn mache (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28 [S. 12]). In ihrer Berufungsantwort stellte die Klägerin diese Vorkommnisse nicht substantiiert in Abrede. Sie betonte jedoch, dass seit der vorsorglichen Betreuungsregelung vom 3. November 2021 die Besuchskontakte zum Vater grossmehrheitlich geklappt hätten und dies bis heute der Fall sei. Etwas anderes behaupte auch der Beklagte nicht. Die von ihm aufgezählten Beispiele würden exemplarisch aufzeigen, dass es zwar immer wieder Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Parteien gegeben habe, unter dem Strich aber die persönlichen Kontakte von E.________ zum Beklagten regelmässig stattgefunden hätten. Es hätten immerhin wöchentliche Übergaben stattgefunden und die vom Beklagten aufgeführten Beispiele würden nur Einzelfälle dokumentieren (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 41 f.).
In seiner Eingabe vom 3. November 2025 machte der Beklagte sodann geltend, seine Situation erweise sich noch immer als unhaltbar. Die Klägerin missachte systematisch die Betreuungsregelung, lege Termine eigenmächtig auf seine Besuchswochenenden und informiere ihn erst in letzter Minute. Auch eine Ferienplanung sei faktisch unmöglich, da er sich hier den spontanen Entscheidungen der Klägerin zu fügen habe. Schliesslich lasse ihn die Klägerin in den Belangen von E.________ aussen vor und informiere ihn auch nicht über wichtige Ereignisse und Veränderungen im Leben von E.________. Als „neuestes Beispiel“ nannte der Beklagte, dass die Klägerin und E.________ am Freitag, den 31. Oktober 2025 innerhalb von G.________ umgezogen seien und er dies erst am Zügeltag und lediglich deshalb mitbekommen habe, weil er über die Plattform der Schule von der Absenz E.________s erfahren und bei der Klägerin nachgefragt habe (ZK1 2024 6: KG-act. 17; ZK1 2024 7: KG-act. 22). Die Klägerin entgegnete, dass ein Umzug innerhalb des gleichen Wohnorts aus rechtlicher Sicht auch bei gemeinsamen Kindern völlig unproblematisch sei und keiner weiteren Vorkehrungen bedürfe (ZK1 2024 6: KG.-act. 23 S. 1; ZK1 2024 7: KG-act. 26 S. 1). Mit Ausnahme der fehlenden vorzeitigen Information über den Umzug der Klägerin und E.________s innerhalb von G.________ sind die Ausführungen des Beklagten gänzlich unsubstantiiert, sodass darauf nicht abgestellt werden kann.
Es ist zwar einzuräumen, dass gewisse Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin vorliegen, die über die Anfangsphase der sehr konfliktbehafteten Trennung hinaus andauerte, was zum einen die nicht substantiiert in Abrede gestellte vereinzelte Stimmungsmache der Klägerin bei E.________ gegen den Beklagten und zum anderen die Vorkommnisse mit den vereitelten Besuchs- und Ferienrechtskontakte im Jahr 2023 zeigen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils keine Vorkommnisse mehr dokumentiert oder substantiiert dargetan sind, gemäss denen die Klägerin den Besuchs- oder Ferienrechtskontakt des Beklagten mit E.________ vereitelt hätte, obwohl das Berufungsverfahren seit ungefähr zwei Jahren rechtshängig ist. Dies legt nahe, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeordneten Ermahnungen hinsichtlich der Einhaltung und Umsetzung der Besuchsrechtsregelung (angef. Urteil, Dispositivziffer 3 Abs. 1) ihre Wirkung nicht verfehlt haben. Der vom Beklagten geschilderte Vorfall betreffend den Besuchsrechtskontakt vom 3. Januar 2024 vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal der Beklagte sein Besuchsrecht an diesem Tag letzten Endes ausüben konnte. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, verweigert die Klägerin dem Beklagten den persönlichen Kontakt zur Tochter nicht systematisch. Es sind Einzelfälle, in denen der persönliche Kontakt des Beklagten nicht ordnungsgemäss stattfinden konnte, was auch die Klägerin betont. Wenn auch gewisse Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin vorliegen, so dürfte diese daher höchstens leicht eingeschränkt sein, andernfalls die Besuchskontakte zum Vater seit der vorsorglichen Betreuungsregelung vom 3. November 2021 nicht grossmehrheitlich geklappt hätten.
dd) Soweit der Beklagte vorbringt, es würden Kenntnisse über die bisherige und aktuelle Betreuung E.________s bei der Mutter fehlen, die eine fundierte Beurteilung der Eignung und Bereitschaft zur Betreuung E.________s ermöglichen würden, vermag er zumindest nicht substantiiert Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter erwecken, die eine entsprechende Abklärung aufdrängen würden. Im Gegenteil liegen weder in schulischer noch in ärztlicher Hinsicht Anzeichen von mangelhafter Erziehung oder Betreuung durch die Mutter vor. E.________ scheint sich denn auch in G.________ wohlzufühlen und konnte sich gut in der Primarschule integrieren. So lässt sich beispielsweise einer E-Mail der Klassenlehrerin von E.________ vom 15. September 2023 entnehmen, E.________ sei ein freundliches und offenes Kind, sie sei sehr fit, schnell mit den Aufgaben fertig und sie unterstütze andere Kinder sehr fürsorglich und geduldig (ZK1 2024 7: KG-act. 7/4). Ihr Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten wurde von der Klassenlehrerin durchgehend als gut bis sehr gut bewertet (ZK1 2024 7: KG-act. 7/5 und 7/6). Anzeichen oder Berichte über krankheitsbedingte Schulabwesenheiten E.________s sind weder aktenkundig noch seitens der mitwirkungspflichtigen Parteien geltend gemacht worden. Auch den KESB-Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (vgl. Vi-D 2). Der blosse Umstand, dass die Klägerin nach G.________ wegzog, führt nicht zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit oder Bindungstoleranz der Klägerin massgeblich beeinträchtigt wäre.
e) Was die relevanten Kriterien für die Obhutszuteilung anbelangt, so ist auf die persönliche Beziehung zwischen Elternteilen und Kind, auf die erzieherischen Fähigkeiten der Elternteile (einschliesslich Bindungstoleranz) und ihre Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben, sodann auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse (Kontinuitätsprinzip), ferner auf die Sprache, Beschulung und gesundheitlichen Bedürfnisse sowie bei einem älteren Kind auch auf dessen Wünsche und Äusserungen abzustellen (BGE 136 I 178 E. 5.3; BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1; BGer 5A_555/2023 vom 17. August 2023 E. 5). Diesbezüglich sind alle Kriterien gegeneinander abzuwägen. Willkürlich wäre es, ausschliesslich das Element der Bindungstoleranz als Teilgehalt der Erziehungsfähigkeit zu würdigen (BGer 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4).
Zusammengefasst bestehen im vorliegenden Fall einzig gewisse Anzeichen für eine leicht eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin. Unabhängig davon entspricht es insbesondere aufgrund des Kontinuitätsprinzips dem Kindeswohl, Tochter E.________ unter der Alleinobhut der Klägerin zu belassen (siehe unten E. 3.2), woran eine allfällig (leicht) eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin nichts zu ändern vermöchte. Die Frage einer allfälligen Einschränkung der Bindungstoleranz der Klägerin erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als entscheidrelevant, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen. Die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.2 Obhutszuteilung
a) Der Beklagte macht sodann eine fehlerhafte Rechtsanwendung betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut geltend (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 9). Er moniert insbesondere, die Vorinstanz habe dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ein zu hohes bzw. geradezu ausschliessliches Gewicht beigemessen. Die (bestrittene) Stabilität bei der Mutter sei indes durch sie erzwungen worden und insgesamt sei für die Zukunft von einer höheren Stabilität für E.________ beim Vater auszugehen. Aus Sicht des Kindeswohls sei seiner alleinigen Obhut über E.________ der Vorzug zu geben (ebd. Rz. 9 sowie 32 ff.). Die Vorinstanz verwerfe die Obhutszuteilung an den Vater lediglich gestützt auf Überlegungen zur – bestrittenen – stärkeren Bindung E.________s zur Mutter sowie der vermeintlichen Stabilität der Verhältnisse (ebd. Rz. 33). Die ausschliessliche Fokussierung auf Stabilitätsüberlegungen führe dazu, dass eigenmächtigem Entzug des Kindes aus der Obhut des anderen betreuungsberechtigten Elternteils Vorschub geleistet werde, was selbstredend keinen Rechtsschutz verdiene (ebd. Rz. 35). Auch nach dem Umzug habe die Mutter den Aufbau von stabilen Beziehungen E.________s verhindert, indem sie für einen mehrmonatigen Kontaktabbruch zum Vater gesorgt und E.________ den Zugang zum Kindergarten verweigert habe. Dass E.________ bis zur Einschulung stabile Beziehungen, insbesondere zu gleichaltrigen Kindern, habe knüpfen können, sei bedauerlicherweise nicht festzustellen (ebd. Rz. 38). E.________ habe zwar ab Einschulung bereits Beziehungen zu ihren Klassenkameraden knüpfen können. Diese Beziehungen könne sie aber auch bei einem Umzug zum Vater im Rahmen der Besuchstage bei der Mutter weiter pflegen (ebd. Rz. 39). In der Obhut des Vaters könne sie auch die Beziehung zu ihren ebenfalls beim Vater lebenden Halbgeschwistern besser pflegen und ausbauen (ebd. Rz. 40). Der beantragte Obhutswechsel falle noch in den Beginn der schulischen Laufbahn E.________s, in welcher sich Kinder erfahrungsgemäss rasch(er) an veränderte Situationen anpassen könnten (ebd. Rz. 40). Die mit einem Umzug verbundene Anpassungsleistung E.________s würde wohl einen Bruch – der durch die Mutter erzwungenen Kontinuität – darstellen, wäre aber vielmehr eine Rückkehr in die angestammte Stabilität, die E.________ in den vergangenen drei Jahren – in denen E.________ wohl eher „Ferien mit der Mutter“ gemacht, als irgendwo Fuss gefasst habe – gerade nicht habe erleben dürfen (ebd. Rz. 41). Ein Verharren auf dem status quo rechtfertige sich nicht (ebd. Rz. 42).
b) Die Klägerin macht in ihrer Berufungsantwort demgegenüber geltend, der Beklagte habe immer gewusst, wo die Klägerin und E.________ gewohnt hätten (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 11). Der Beklagte scheine kaum in der Lage zu sein, sich in die Lage von E.________ hineinzuversetzen. Sie sei seit der Geburt die Hauptbezugsperson der Tochter. Eine Trennung von E.________ und ihr hätte für das Kind massive, negative Folgen und sei mit ihren kindlichen Bedürfnissen nicht im Ansatz vereinbar. Der Beklagte setze sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht auseinander, wiederhole seine Vorbringen und übe bloss appellatorische Kritik (ebd. Rz. 13). Es werde bestritten, dass E.________ beim Vater mehr Stabilität erleben würde. E.________ lebe seit über drei Jahren in G.________, sei dort eingeschult und habe ein grosses soziales Umfeld gefunden (ebd. Rz. 19). Sie, die Klägerin, betreue E.________ praktisch ausschliesslich persönlich (ebd. Rz. 34). Der Beklagte setze sich mit keinem Wort damit auseinander, was die Trennung von E.________ von ihrer Mutter für Auswirkungen auf sie haben würde. Offensichtlich sei der Beklagte der Ansicht, dass er und die Halbgeschwister von E.________ die Mutter im Alltag „ersetzen“ könnten (ebd. Rz. 52). Der Beklagte sei beruflich noch nie so flexibel gewesen, wie er es suggeriere, und er lade E.________ häufig bei seiner Schwester ab, um sich um geschäftliche Termine zu kümmern (ebd. Rz. 58).
c) Unter „Obhut“ ist die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung zu verstehen (BGE 142 III 612 E. 4.1). Bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1). Sind beide Elternteile erziehungsfähig – was grundsätzlich vorauszusetzen ist, da es an der Erziehungsfähigkeit nur bei fundamentalen Defiziten fehlt – wird die tatsächliche Betreuungssituation berücksichtigt (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 133 ZGB N 11 m.H.). Dabei kommt es, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern, in erster Linie darauf an, welcher Elternteil die Möglichkeit und die Bereitschaft hat, sich persönlich um das Kind zu kümmern, während bei Jugendlichen die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zukommt (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Zu berücksichtigen sind aber auch die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (BGE 117 II 353 E. 3). Weisen beide Elternteile auch hinsichtlich der Betreuungssituation des Kindes in etwa gleichwertige Voraussetzungen auf, ist auf die Stabilität der Verhältnisse abzustellen (Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 11 m.H.). Nach diesem Kriterium soll es nicht zu unnötigen Wechseln im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder kommen; einschneidende und wiederholte Wechsel der Lebensverhältnisse sind vor allem bei kleineren Kindern geeignet, deren harmonische Entwicklung zu beeinträchtigen (BGE 114 II 200 E. 5a). Schliesslich ist auch ein vom Kind geäusserter Wunsch zur Zuteilung an einen Elternteil zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 11; BGer 5P.17/2003 vom 25. Februar 2003 E. 4.1; BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Zu diesem Kriterium können weitere hinzukommen, insbesondere die Kooperationsfähigkeit eines Elternteils (gegenüber dem anderen Elternteil, aber auch gegenüber Dritten, etwa der Schule oder weiteren Bezugspersonen des Kindes, wie Tageseltern etc.) oder eine erwiesene geringere Bindung des Kindes an einen Elternteil (Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 11; vgl. BGE 115 II 206 E. 4b; BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Massgeblich ist eine Gesamtschau der konkret relevanten Gesichtspunkte. Das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit der persönlichen Betreuung des Kindes spielen bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu (zum Ganzen Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 13).
d) Die Vorinstanz erachtete die Bindung von E.________ zu beiden Elternteilen als stabil und tragfähig (angef. Urteil, E. 1.2.2). Beide Parteien seien grundsätzlich in der Lage, die grundlegenden Bedürfnisse von E.________ angemessen und ausreichend zu erfüllen (angef. Urteil, E. 1.2.3), sowie bereit und in der Lage, E.________ zu betreuen (angef. Urteil, E. 1.2.4). Weiter hegte die Vorinstanz zwar gewisse Zweifel daran, ob die Klägerin durchgehend und ernsthaft daran interessiert sei, dass E.________ die bestehenden Beziehungen und Bindungen zum Vater, zu den Halbgeschwistern und zu weiteren Bezugspersonen aus dem nahen familiären Umfeld des Beklagten aufrechterhalten bzw. vertiefen könne. Mit der Einschulung von E.________ sei indes zu erwarten, dass immer mehr Struktur in die zeitlichen Abläufe im Haushalt der Klägerin komme. Nachdem die vereinbarte Besuchsrechtsregelung im vergangenen Jahr (2022) auch gemäss Darstellung des Beklagten zuverlässig, regelmässig und offenbar ohne nennenswerte Konflikte habe gelebt werden können, erscheine es hinreichend, aber zugleich erforderlich, die Klägerin im Interesse und zum Wohl von E.________ zu ermahnen, Regelungen des persönlichen Kontaktes zwischen Tochter und Vater inskünftig wieder zuverlässig und konfliktfrei einzuhalten (angef. Urteil, E. 1.2.5). Die ungenügende Kommunikationsbereitschaft bzw. -fähigkeit der Parteien sei ausserdem zwar bedauerlich, jedoch nicht entscheidrelevant, weil die Parteien nicht die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt hätten. Mit einer klaren und umsetzbaren Besuchsrechtsregelung bestehe im Alltag nur wenig Kommunikationsbedarf, womit sich auch das Konfliktrisiko reduziere (angef. Urteil, E. 1.2.6). Seit der Trennung der Eltern vor gut drei Jahren lebe E.________ mit der Klägerin im gleichen Haushalt und diese sei alleine aufgrund dieser faktischen Betreuungssituation seit langer Zeit die Hauptbezugsperson. Die Klägerin sei in der Lage, E.________ stabile Lebensbedingungen zu bieten. Eine Umteilung der Obhut verbunden mit einem Wohnorts- und Schulwechsel liesse sich aus heutiger Sicht nicht rechtfertigen. Die Trennung von der Mutter würde E.________ mutmasslich in eine sehr schwierige emotionale Situation bringen. Die Klägerin sei allerdings zu ermahnen, die Besuchskontakte zwischen E.________ und dem Beklagten aktiv zu unterstützen und zu fördern (angef. Urteil, E. 1.2.7).
e) Nach dem Gesagten bestehen auf Seiten der Klägerin zwar gewisse Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz. Dies genügt jedoch nicht, um ihr die Erziehungsfähigkeit abzusprechen (vgl. BGer 5A_457/2011 vom 13. September 2011 E. 2 und 4.3). Da im Übrigen keine Umstände dargetan sind, die gegen die Erziehungsfähigkeit der Parteien sprechen würden, ist mit der Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit beider Parteien zu bejahen. Damit rückt nach dem Gesagten die tatsächliche Betreuungssituation in den Fokus, wobei bei Kindern im Alter von E.________ insbesondere dem Kriterium der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse ein starkes Gewicht beigemessen wird. Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, es bestünden keine stabilen Verhältnisse seit dem Zuzug nach G.________, und begründet dies sinngemäss damit, dass keine genauen Kenntnisse des sozialen Umfelds und der Betreuung E.________ vorlägen und die Klägerin den Aufbau von stabilen Beziehungen verhindert habe. Unbestritten ist allerdings, dass die Klägerin und E.________ seit dem 1. April 2021 in G.________ wohnen (angef. Urteil, E. 1.2.6). Mit Entscheid vom 17. November 2021 verfügte der
Massnahmerichter im vorsorglichen Massnahmeverfahren ZES 2021 346 auch formell, dass E.________ vorläufig unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt wird, womit der Beklagte gemäss Vereinbarung vom 3. November 2021 ausdrücklich einverstanden war (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2.5.1). E.________ besucht sodann seit August 2023 die Primarschule in G.________. Sie hat sich gemäss E-Mail der Klassenlehrerin sehr gut in die Klasse integriert, obwohl sie den Kindergarten in G.________ nicht besucht habe (ZK1 2024 7: KG-act. 7/4). Ihr Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten bewertete die Klassenlehrerin durchgehend als gut bis sehr gut (ZK1 2024 7: KG-act. 7/5 und 7/6). Der Beklagte bemerkt denn selbst, dass E.________ ab Einschulung bereits Beziehungen zu ihren Klassenkameraden habe knüpfen können (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 39). Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe die (bestrittene) Stabilität durch ihren Wegzug nach G.________ erzwungen und dieser eigenmächtige Entzug verdiene keinen Rechtsschutz, ist dem entgegenzuhalten, dass er erstens gemäss Vereinbarung vom 3. November 2021 ausdrücklich mit der vorsorglichen Obhutszuteilung an die Klägerin einverstanden war und dass zweitens die Entscheidung über die Obhutszuteilung sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren hat und nicht dazu dienen darf, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (BGer 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4 m.H.). Mit seinen Ausführungen vermag der Beklagte nicht in Abrede zu stellen, dass die Klägerin aufgrund der faktischen Betreuungssituation – mittlerweile seit mehr als viereinhalb Jahren – die Hauptbezugsperson von E.________ ist und dass das Zusammenleben mit der Mutter für E.________ gelebter Alltag ist, zu dem seit ihrer Einschulung auch der Besuch der Schule am Wohnort in G.________ gehört. Der Beklagte äussert sich denn auch – wie die Klägerin zu Recht bemerkt – kaum dazu, was die Obhutsumteilung vor diesem Hintergrund für E.________ bedeuten würde. Inwiefern aus Sicht des Kindeswohls der alleinigen Obhut des Vaters Vorzug zu geben sei, führt der Beklagte vor diesem Hintergrund nicht näher aus. Dass E.________ die Beziehungen zu ihren Halbgeschwistern in der Obhut des Beklagten grundsätzlich besser pflegen könnte, scheint zwar nachvollziehbar. Allerdings sind die erwachsenen Halbgeschwister von E.________ einige Jahre älter als sie und in einem Alter, in dem sie bereits ausgezogen sind oder in absehbarer Zeit ausziehen dürften (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 40; vgl. auch Vi-act. A/IV S. 29). Insbesondere vermöchte jedoch ein allenfalls verbesserter Kontakt zu ihren Halbgeschwistern den mit einer Obhutsumteilung verbundenen Verlust ihrer Mutter als Hauptbezugsperson und die Entwurzelung aus ihrem sozialen Umfeld, zu dem insbesondere die Schule am Wohnort G.________ gehört, nicht aufzuwiegen. Im Übrigen scheint es E.________, obwohl sie unter der Obhut der Klägerin steht, möglich zu sein, Kontakt zu ihren Halbgeschwistern zu pflegen (bspw. anlässlich der Besuchswochenenden, an denen bisher die Halbgeschwister meist anwesend waren und die teilweise gar bei den Autofahrten mitkamen, um mehr Zeit mit E.________ zu verbringen; vgl. Vi-act. A/IV S. 33 ff.), und es ist davon auszugehen, dass E.________ diese Beziehungen auch weiterhin entsprechend pflegen kann. Der Beklagte setzt sich denn auch nicht näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach sich eine Umteilung der Obhut mit Wohn- und Schulortswechsel nicht rechtfertige, weil die Trennung E.________s von ihrer Mutter jene mutmasslich in eine sehr schwierige emotionale Situation bringen würde (vgl. angef. Urteil, E. 1.2.7). Nachdem E.________ bereits seit mehr als viereinhalb Jahren zunächst faktisch und seit dem 17. November 2021 auch formell vorsorglich unter der alleinigen Obhut der Klägerin in G.________ lebt, dort zur Schule geht und augenscheinlich gut integriert ist (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 7/4–7/6), spricht das Kriterium der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse für die Beibehaltung der Obhut seitens der Klägerin.
f) Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin zu bestätigen und die Berufung des Beklagten diesbezüglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Besuchsrecht
a) Der Beklagte verlangt für den Eventualfall, dass die Obhut über E.________ nicht ihm zugeteilt werde, er sei zu berechtigten, E.________ für acht Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz erwog, als Primarschülerin habe E.________ 13 Wochen Schulferien und es erscheine angemessen, das Ferienbesuchsrecht des Beklagten auf fünf Wochen pro Kalenderjahr festzusetzen (angef. Urteil, E. 1.3.6). Der Beklagte beanstandet diese vorinstanzliche Regelung des Ferienbesuchsrechts. Er macht geltend, da ohne den Wegzug der Mutter nach G.________ fraglos eine alternierende Obhut zur Debatte gestanden hätte, sei E.________ und dem Vater ein so weitreichendes Kontaktrecht wie nur möglich einzurichten. Die Beschränkung der Ferien E.________s mit dem Vater auf fünf Wochen rechtfertige sich nach dem Gesagten nicht und entspreche keinesfalls der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Lösung. Er sei zufolge flexibler Arbeitsmöglichkeit ohne Weiteres in der Lage, die Betreuung von E.________ während mindestens acht Wochen Ferien im Jahr zu übernehmen. Die Mutter sei von vornherein nicht in der Lage, E.________ während sämtlichen gemäss Vorinstanz auf sie entfallenden acht Wochen Ferien selbst zu betreuen. So gehe auch die Vorinstanz im Rahmen der Unterhaltsberechnung davon aus, dass bei der Klägerin für drei Ferienwochen die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung bestehe. Die beantragte Ferienregelung im Umfang von acht Wochen entspreche dem Grundsatz des Kindeswohls und der Gleichbehandlung zwischen den Eltern (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 44-50).
b) Die Klägerin entgegnet, die vorinstanzliche Ferienregelung von fünf Ferienwochen pro Jahr zugunsten des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Es gehe nicht um Fairness für die Eltern, sondern um das Wohl des Kindes. Die vom Beklagten geforderte Ferienregelung habe nichts mit den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes zu tun. Es sei gerade wegen dem vom Beklagten selbst immer wieder vorgebrachten wichtigen Kontakt zu Gleichaltrigen für E.________ sehr wichtig, auch ausreichend Ferien an ihrem Wohnort zu verbringen, um auch in den Ferien Kontakt zu den Gleichaltrigen zu pflegen und auch später Ferien- und Sportlager zu besuchen. Genau dies würde mit der vom Beklagten geforderten Ferienregelung komplett auf der Strecke bleiben. E.________ würde dann die Mehrzahl der Ferien beim Beklagten – weit weg von ihrem Wohn- und Schulort – verbringen. Der Beklagte sei hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit für eine ganze Vielzahl von Firmen, Projekte usw. noch nie so flexibel gewesen, wie er es suggeriere. Dass der Beklagte je in der Lage wäre, überhaupt acht Wochen Ferien abzudecken, müsse angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit angezweifelt werden. Sie plane aktuell keine Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und verfüge damit nicht über eine begrenzte Anzahl Ferien (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 53-60).
c) Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 273 ZGB N 25; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 23 m.H.). Es geht nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich vielmehr am Kindeswohl und am Einzelfall orientieren (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 und 3.2). Nach Eintritt in die Primarschule ist entscheidend, dass der Kontakt zwischen Eltern und Kind regelmässig stattfindet. Im Jugendalter (ab 13 Jahren) stehen individuelle Regelungen im Vordergrund, wobei insbesondere auf die zunehmend autonome Freizeitgestaltung Rücksicht zu nehmen ist (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 28). Dem Sachgericht kommt bei der Regelung des Besuchsrechts ein weiter Ermessensspielraum zu (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 27; BGer 5A_41/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1).
d) Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als es beim Ferienbesuchsrecht nicht darum geht, die Diskrepanz zwischen dem vom Beklagten gewünschten und dem tatsächlichen Betreuungsmodell über die Ferien zu kompensieren (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 54). Vielmehr geht es darum, welche Ferienregelung am besten dem Kindeswohl entspricht. Das Kindeswohl geht auch Überlegungen zur Gleichbehandlung der Eltern vor. Es liegt im Kindeswohl von E.________, ein eher grosszügiges Ferienbesuchsrecht zugunsten des Beklagten festzulegen, zumal sie aktuell als Primarschülerin ihre Freizeit noch nicht autonom gestalten wird und eine enge Bindung zum Vater und ihren Halbgeschwistern hat. Allerdings wird E.________ mit zunehmendem Alter wohl auch mit ihren Freunden am Wohn- und Schulort Zeit verbringen wollen und ein Ferienbesuchsrecht von acht Wochen pro Jahr würde sie diesbezüglich zu stark einschränken. Im Übrigen kommt es ohne entsprechende Einigung der Parteien in der Praxis selten vor, dass mehr als die Hälfte der Ferien eines schulpflichtigen Kindes am Wohnort des besuchsberechtigten Elternteils angeordnet wird. Unter Berücksichtigung der praxisgemäss üblichen Besuchsrechte, des Alters und der Bedürfnisse von E.________ – namentlich viel Zeit mit dem Vater und ihren Halbgeschwistern, aber auch Ferien an ihrem Wohn- und Schulort und damit Zeit mit Gleichaltrigen zu verbringen – rechtfertigt es sich, dem Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen pro Jahr einzuräumen. Die Berufung des Beklagten ist insofern teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil anzupassen.
e) Der Beklagte verlangt ausserdem in Abänderung des angefochtenen Urteils, das beantragte Ferienbesuchsrecht von acht Wochen sei in vier bis acht Teilen pro Jahr zu beziehen (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2). Er begründet dieses Rechtsbegehren allerdings nicht näher (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 44 ff.). Die Vorinstanz entschied, das Ferienbesuchsrecht (von fünf Wochen) sei während der Schulferien von E.________ auszuüben, in drei bis fünf Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 2.4, 2. Absatz Satz 1). Der Beklagte führt nicht aus, inwiefern dies nicht sachgerecht sein soll. Nachdem dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen pro Jahr einzuräumen ist, erscheint es angemessen, die vorinstanzliche Regelung analog zu bestätigen, d.h. anzuordnen, dass das Ferienbesuchsrecht (von sechs Wochen) während der Schulferien von E.________ auszuüben ist, in drei bis sechs Teilen pro Jahr. Das Dispositiv ist entsprechend anzupassen.
f) Zusammengefasst wird dem Beklagten in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen pro Kalenderjahr eingeräumt. Die Modifikationen zur Ausübung des Ferienbesuchsrechts sind entsprechend anzupassen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Ferienbesuchsrechts teilweise gutzuheissen.
5. Unterhalt
Beide Berufungen richten sich unter anderem gegen die erstinstanzlich gesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge. Nachfolgend sind ausgehend von den Vorbringen der Parteien sämtliche Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien und von E.________ zu überprüfen und – soweit erforderlich – anzupassen. Unbestritten ist, dass zur Berechnung des Kindesunterhalts die sog. zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung anwendbar ist (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 6.6; vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 28 ff.; ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 52). Diese Methode schien auch die Vorinstanz ihren Berechnungen zugrunde gelegt zu haben, auch wenn sie – aufgrund der aussergewöhnlich guten Verhältnisse und mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – den Fokus auf die Frage legte, „wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss“ (angef. Urteil, E. 2.7 und 2.9).
5.1 Einkommen
a) Einkommen E.________
aa) Das Einkommen von E.________ bis und mit dem Jahr 2025 entsprach unbestrittenermassen der Kinderzulage von monatlich Fr. 230.00 (angef. Urteil, E. 2.10; ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 77; ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 66). Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Kinderzulage im Kanton Graubünden Fr. 240.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. a ABzKFZG/GR, BR 548.120). Die Ausbildungszulage ab dem 16. Altersjahr für E.________ (ab Juli 2032) beträgt im Kanton Graubünden sodann Fr. 290.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. b ABzKFZG/GR, BR 548.120). Da der Klägerin seit März 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen auf Basis einer 50 %-Erwerbstätigkeit angerechnet wird (vgl. unten E. 5.1b) und es aufgrund des Wohnorts der Klägerin in G.________ naheliegt, dass sie diese hypothetische Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden ausübt, ist zu unterstellen, dass sie für E.________ die Familienzulagen des Kantons Graubünden erhältlich machen kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG), wobei die höhere Kinderzulage von Fr. 240.00 in vereinfachender Weise erst in den Phasen ab 1. Juli 2026 zu berücksichtigen ist.
bb) Der Beklagte macht geltend, es erscheine willkürlich, einen allfälligen Lehrlingslohn von E.________ erst ab Volljährigkeit bzw. dem dritten und vierten Lehrjahr zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass ein solcher „bloss“ angemessen berücksichtigt werden solle, werde mit der Beschränkung der Berücksichtigung desselben auf einen Drittel des Nettolohns bereits hinreichend Rechnung getragen. Ebenso berücksichtige die beantragte Festlegung als Quote von einem Drittel allfällige Lohnanstiege während der Lehre proportional, sodass E.________ bei einem (angenommen) geringeren Lohn im ersten und zweiten Lehrjahr ebenfalls bloss ein geringer – aber eben angemessener – Einkommensanteil angerechnet werde (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 67). Entsprechend seinen Anträgen sei der zu zahlende Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt ab Aufnahme einer Lehrstelle durch E.________ um einen Drittel eines dannzumal an E.________ ausbezahlten monatlichen Nettolehrlingslohns zu reduzieren (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren-Ziff. 4.2). Die Klägerin hält dem entgegen, dass angesichts der weit überdurchschnittlichen finanziellen Situation des Beklagten das vom erstinstanzlichen Gericht (bei der Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns) ausgeübte Ermessen nicht zu beanstanden sei (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 113).
cc) Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Dementsprechend ist bei der Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrages das Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Diese Regelung hat Ausnahmecharakter. Sie setzt objektiv das Vorhandensein entsprechender Mittel und subjektiv die Zumutbarkeit für das unterhaltsberechtigte Kind voraus (Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 32). Die Zumutbarkeit bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. Dabei sind an die Zumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Kindes muss eindeutig besser sein als jene der Eltern. In der Regel sollte vom minderjährigen Kind nicht mehr als 60 % seines Erwerbseinkommens verlangt werden (Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 34 f.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 34). Gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 ist der Abzug bei einem minderjährigen Kind in der Regel auf einen Drittel seines Nettoeinkommens, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (Ziff. IV.2 der Richtlinien).
dd) Die berufliche Zukunft von E.________ ist völlig offen und es ist nicht absehbar, ob diese nach den obligatorischen neun Schuljahren ins Gymnasium geht, eine Lehrstelle antritt oder beispielsweise ein 10. Schuljahr besucht. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach E.________ frühestens im August 2032 eine Lehrstelle antreten wird und Lehrlingslöhne erfahrungsgemäss im dritten und gegebenenfalls vierten Lehrjahr deutlich ansteigen, sodass erst ab Volljährigkeit (ab Juli 2034) ein möglicher Lehrlingslohn berücksichtigt werde, überzeugen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der weit überdurchschnittlichen finanziellen Situation des Beklagten, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. auch ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 113). Der Verzicht auf die Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns von E.________ in den ersten beiden Lehrjahren rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Halbgeschwister von E.________ – soweit ersichtlich – von einer solchen Anrechnung (gänzlich) befreit waren (vgl. Vi-BB 1 und 3 [fehlende Regelung betr. Anrechnung eines Lehrlingslohns]). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
b) Einkommen Klägerin
Die Klägerin erzielt gemäss vorinstanzlichen Erwägungen, die unangefochten und schlüssig sind, aus Mietzinseinnahmen durchschnittlich Fr. 40’996.00 pro Jahr bzw. Fr. 3’416.00 pro Monat bis Februar 2024 (angef. Urteil, E. 2.8.3 und Dispositivziffer 6). Gemäss Schulstufenmodell des Bundesgerichts und nach Gewährung einer kurzen Übergangsfrist rechnete die Vorinstanz der Klägerin ausserdem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 1’920.00 ab März 2024 auf Basis einer 50 %-Erwerbstätigkeit an (angef. Urteil, E. 2.8.4 und Dispositivziffer 6; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Ab März 2024 ergeben sich monatliche Nettoeinkünfte von gerundet Fr. 5’300.00 (Fr. 3’416.00 + Fr. 1’920.00; vgl. auch angef. Urteil, E. 2.8.5). Die Parteien rügen diese Erwägungen nicht, weshalb darauf abgestellt und verwiesen werden kann (ZK1 2024 6: KG-act. 1 und ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 63 ff.).
c) Einkommen Beklagter
Zusammengefasst geht die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von Fr. 19’000.00 pro Monat aus (angef. Urteil, E. 2.4 [S. 43] und Dispositivziffer 6). Die Klägerin moniert, das Einkommen des Beklagten liege bei Fr. 140’000.00 netto pro Monat (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 43). Der Beklagte rügt seinerseits, bei seinem Einkommen sei von Fr. 7’871.85, höchstens aber von Fr. 11’000.00 netto pro Monat auszugehen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 56).
aa) Die Vorinstanz begründet das errechnete Einkommen von Fr. 19’000.00 zusammengefasst damit, dass sich anhand der Steuererklärungen aus den Jahren 2016 bis und mit 2019 ein kumuliertes Nettoerwerbseinkommen von Fr. 904’987.00 ergebe (ohne Wertschriftenerträge), was monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 19’000.00 entspreche (angef. Urteil, E. 2.4 [S. 41 und 43]). Es falle auf, dass Einkünfte und Vermögen des Beklagten erheblichen Schwankungen unterlägen. Eine eindeutige Tendenz sei nicht erkennbar. Immerhin sei ausgewiesen, dass der Beklagte in den drei Jahren vor der Trennung durchgehend ein Fr. 1’000’000.00 übersteigendes Jahreseinkommen erzielt habe, wovon zwischen Fr. 1’000’000.00 und Fr. 2’000’000.00 in Form von Dividenden. Der Beklagte habe sich ausführlich zu seiner Geschäftstätigkeit und auch zur Verwendung der bezogenen Dividenden geäussert. Der Beklagte dürfe bereits aufgrund seiner Vermögenssituation als überdurchschnittlich leistungsfähig betrachtet werden. Der Kauf von vier Luxusfahrzeugen in gerade einmal fünf Jahren spreche zweifellos für das Vorliegen von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Für die Lebenshaltungskosten der Parteien mit vier Kindern dürfte der Beklagte wohl deutlich mehr als die behaupteten Fr. 10’585.00 pro Monat ausgegeben haben. Es erscheine geboten, auf einen über mehrere Jahre erzielten Durchschnittswert abzustellen, wobei der Vergleichszeitraum angesichts der Grösse der Einkommensschwankungen eher länger zu bemessen sei. Die Vorinstanz erachtete den Zeitraum der letzten vier Jahre vor der Trennung, d.h. die Erwerbseinkünfte der Jahre 2016 bis und mit 2019 (ohne Wertschriftenerträge), für die Ermittlung des Durchschnittwerts als angemessen (angef. Urteil, E. 2.4).
bb) Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, das Vorgehen der Vorinstanz zur Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten erscheine als willkürlich und widerspreche diametral den ausgewiesenen Einkünften des Beklagten in seinen eigenen Steuererklärungen (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 55 mit Verweis auf die Übersicht im angefochtenen Urteil, E. 2.4 [S. 41]). Die Vorinstanz führe zu Recht aus, der Beklagte habe vor der Trennung der Parteien im Oktober 2020 durchgehend ein steuerbares Einkommen von durchschnittlich über Fr. 1’000’000.00 pro Jahr erwirtschaftet (ebd. Rz. 36). Er habe es selbst in der Hand, wieviel er sich an Erwerbseinkommen aus seinen Firmen ausbezahle und ob und wieviel Dividenden ausgeschüttet würden, d.h. er steuere sein Einkommen vollständig selbst (ebd. Rz. 38). Er habe während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt, wonach er diese all die Jahre vor der Trennung erzielten Einkommen heute und vor allem zukünftig nicht mehr erzielen könne (ebd. Rz. 45). Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte sogar selbst ausgeführt habe, dass er bzw. seine Firmen laufend in Bauland und Bauprojekte investieren würden, wäre eine derartige Behauptung wohl auch realitätsfremd (ebd. Rz. 47). Entsprechend dem Zyklus eines Bauinvestors/Generalunternehmers wie dem Beklagten gebe es Jahre, in denen der Beklagte vermehrt in Bau- und Liegenschaftsprojekte investiere, und Jahre, in denen er die Gewinne aus seinen Investitionen einfahre und damit die von ihm gehaltenen und beherrschten Unternehmungen immense Gewinne erwirtschaften würden, über deren Bezug, d.h. die Ausschüttung in Form von Dividenden, natürlich wiederum der Beklagte entscheide (ebd. Rz. 51). Sicher falsch sei das Vorgehen der Vorinstanz, auf Seiten des Beklagten angesichts der dargestellten finanziellen Situation ausschliesslich von seinem (nota bene selbst festgelegten) Erwerbseinkommen aus seinen eigenen Firmen auszugehen und die Situation vor der Trennung sowie das Vermögen des Beklagten bei seiner Leistungsfähigkeit aussen vor zu lassen (ebd. Rz. 54). Zudem gehe die Vorinstanz zu Unrecht von einer „Sparquote“ von Fr. 2’000’000.00 aus, wobei nicht einmal klar werde, in welcher Periode diese erzielt worden sein solle (ebd. Rz. 59). Klar sei auch, dass ein reiner Vermögensvergleich für die Eruierung einer Sparquote untauglich sei, da nicht nur konjunkturelle Wertschwankungen nicht berücksichtigt werden dürften, sondern auch die Herkunft der Mittel relevant sei (ebd. Rz. 60). Wie sie in ihrer Replik gestützt auf die im Recht liegenden Steuererklärungen des Beklagten ausgeführt habe, habe dessen steuerbares Einkommen in den letzten drei Jahren vor der Trennung sogar rund Fr. 140’000.00 netto pro Monat, mithin also rund Fr. 1’700’000.00 pro Jahr betragen (ebd. Rz. 43). Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass dem Beklagten nach wie vor das vor der Trennung erzielte unterhaltsrelevante Durchschnittseinkommen von Fr. 140’000.00 pro Monat anzurechnen sei und das gesamte vom Beklagten erwirtschaftete Einkommen (d.h. Erwerbseinkommen und Wertschriftenerträge) in der Vergangenheit für die Lebenskosten der Familie verwendet worden seien, weshalb eben nicht ein Einkommen von (bloss) Fr. 19’000.00 pro Monat für die Unterhaltsberechnung massgebend sein könne (ebd. Rz. 72).
cc) Der Beklagte macht seinerseits zusammengefasst geltend, die Einkommensermittlung der Vorinstanz sei willkürlich, indem sie die Jahre nach 2019 ausser Acht gelassen habe (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 61). Das Abstellen der Vorinstanz auf Einkommenszahlen ausschliesslich vor 2020 sei unverständlich und gleich in zweierlei Hinsicht unzulässig bzw. geradezu willkürlich: Einerseits werde dadurch rückwirkend auf Oktober 2020 vom im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten (weit niedrigeren) Einkommen abgewichen und unzulässigerweise von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen. Andererseits werde nicht nachvollziehbar, mithin willkürlich die – bereits vor der Trennung eingesetzte – Einkommensentwicklung des Beklagten ausgeblendet. Zur Einkommensbemessung sei grundsätzlich auf die tatsächliche Einkommenserzielung abzustellen; ein hypothetisches Einkommen hätte sich an den tatsächlichen und aktuellen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten zu richten (ebd. Rz. 54). Sein Nettoerwerbseinkommen sei anhand der letzten (maximal) fünf Jahre zu ermitteln. Es zeige sich folgendes Bild, wobei sich das durchschnittliche Nettojahreseinkommen auf Fr. 94’462.20 (monatlich also Fr. 7’871.85) belaufe (ebd. Rz. 61):
2019
2020
2021
2022
2023
Nettoerwerbseinkommen in CHF
96’643
138’098
90’785
72’077
74’708
Auf dieses (tatsächlich erzielte) Einkommen sei bei der Unterhaltsbemessung abzustellen. Sollte ihm wider Erwarten dennoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so sei hierfür von einem solchen von höchstens Fr. 11’000.00 netto pro Monat auszugehen (ebd. Rz. 62 und 56). Wie die Klägerin ein Einkommen von monatlich Fr. 140’000.00 netto berechne, führe sie in der Berufungsschrift nicht aus (ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 35). Das von ihr geforderte Abstellen auf die letzten drei Jahre vor der Trennung zur Ermittlung des tatsächlichen Einkommens sei unzulässig (ebd. Rz. 53, auch Rz. 41 ff.). Die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Erzielung eines Fr. 11’000.00 übersteigenden Einkommens durch ihn – geschweige denn in der von der Klägerin vorgebrachten Höhe von monatlich Fr. 140’000.00 – sei bestritten und fernab der Realität (ebd. Rz. 74).
dd) Zur aktuellen Erwerbstätigkeit des Beklagten ist folgendes aktenkundig: Der Beklagte ist als einzelzeichnungsberechtigtes Einzelmitglied des Verwaltungsrats in folgenden Unternehmen eingetragen (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 1/3, 1/4 und 1/5): H.________AG, I.________AG und J.________AG. Er beherrscht unbestrittenermassen diese Firmen (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 37 sowie KG-act. 7 Rz. 123) und ist folglich – was ebenfalls unbestritten ist – hinsichtlich der Einkommensberechnung als Selbständigerwerbender zu behandeln.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst einerseits das Entgelt aus der Berufstätigkeit und andererseits den Geschäftsgewinn (BGer 5C.85/2003 vom 30. Juni 2003 E. 3.1 m.H.; siehe auch BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 4). Dieser wird entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsrechnung) ausgewiesen (statt vieler BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.3). Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei Jahre und bei grösseren Schwankungen allenfalls zusätzlicher – Jahre abgestellt werden (BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2; BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.1.2). Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben (vgl. BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.3). Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Massgeblich ist vor allem bei schwankenden, nicht aber bei stetig steigenden Einkommen (zum Beispiel bei Selbständigerwerbenden) der Durchschnitt mehrerer Jahre (Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N 141).
ee) Hinsichtlich des Zeitraums, der zur Beurteilung massgeblich ist, sei was folgt festzuhalten: Das Bundesgericht erklärte wie erwähnt die zweistufige Methode mit Überschussverteilung für den Kindesunterhalt schweizweit verbindlich und konkretisierte, dass hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen bzw. die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen sind (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7). Folglich ist primär von den „effektiven“ Einkommen bzw. den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Parteien auszugehen. Daher rechtfertigt sich nicht, einzig auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Jahre 2016-2019 abzustellen. Wie der Beklagte zu Recht einwendet, darf die Einkommensentwicklung seit 2020 nicht ausser Acht gelassen werden. Beim Beklagten darf nicht einzig das Einkommen, das vor mehreren Jahren erzielt wurde, berücksichtigt werden. Vielmehr ist bei ihm – wenn auch unter Mitberücksichtigung der zurückliegenden Jahre – möglichst das effektive Einkommen zu ermitteln (vgl. BGE 147 III 265 E. 7). Der Vollständigkeit halber sei betont, dass es dabei um die Ermittlung des effektiven Einkommens des Beklagten geht, auch wenn diesbezüglich die zurückliegenden Jahre mitberücksichtigt werden, weshalb die Ausführungen des Beklagten zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 55 ff.) von vornherein an der Sache vorbeigehen.
ff) In tatsächlicher Hinsicht sind die finanziellen Einkommensverhältnisse des Beklagten – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – nur schwer eruierbar. Selbst wenn die weit zurückliegenden Geschäftsjahre keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das derzeitige effektive Einkommen des Beklagten zulassen, ist aktenkundig, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten in den letzten Jahren grossen Schwankungen unterlagen (vgl. hierzu die tabellarische Übersicht im angef. Urteil, E. 2.4 [S. 41] sowie die eingereichten Jahresrechnungen und Steuererklärungen der Jahre 2022 bis 2024 [ZK1 2024 6: KG-act. 7/2-9; KG-act. 17/4-7]). Es fällt auf, dass während des Zusammenlebens der Parteien jeweils Fr. 500’042.00 (2016), Fr. 1’500’000.00 (2017), Fr. 2’000’044.00 (2018) und Fr. 1’000’022.00 (2019) an Wertschriftenerträgen vom Beklagten versteuert wurden und nach der Trennung im Jahr 2020 die Wertschriftenerträge praktisch vollständig eingestellt wurden oder im Vergleich zu den Jahren 2016-2019 viel geringer ausfielen: Fr. 0.00 (2020), Fr. 2’339.00 (2021), Fr. 1.00 (2022), Fr. 4’380.00 (2023) und Fr. 35’439.00 (2024; dazu sogl. unten; vgl. auch angef. Urteil, E. 2.4 [S. 41], ZK1 2024 6: KG-act. 7/8-9 und KG-act. 17/7). Der Beklagte führt nicht nachvollziehbar aus, weshalb es zu einem derartig massiven Einbruch seiner Wertschriftenerträge nach der Trennung kam und weshalb seine drei Firmen, die bis im Jahr 2021 allesamt und seither ohne die umfirmierte J.________AG im Immobilienbereich tätig sind, seit 2021 mehrheitlich Verluste schreiben und in Zukunft keine Einkommenserzielung im damaligen Umfang mehr möglich sei (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 58; ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 63 f. und 69). Dies hätte sich aber aufgedrängt, zumal der Beklagte selbst ausführt, seine Unternehmen würden Investitionen in Immobilien und Bauprojekte tätigen und diese Geschäftstätigkeit zeichne sich durch eine langfristige Investitionsphase mit vorübergehenden Verlusten und eine meist in einem einzigen Jahr erfolgende Gewinnrealisierung ab (ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 46 und 62). Dies zeigt sich denn auch exemplarisch anhand der eingereichten Geschäftsunterlagen der I.________AG, der H.________AG und der J.________AG (vormals K.________AG):
Jahresgewinn/-verlust per
I.________AG
H.________AG
J.________AG
31.12.2024
-132’808.65
(ZK1 2024 6: KG-act. 17/4)
-11’942.25
(ZK1 2024 6: KG-act. 17/5)
-191’689.83
(ZK1 2024 6: KG-act. 17/6)
31.12.2023
-376’656.73
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/3)
-64’614.77
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/5)
-186’928.03
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/7)
31.12.2022
-259’287.37
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/2)
-81’683.60
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/4)
-273’832.81
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/6)
31.12.2021
-301’031.51
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/2)
-10’265.92
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/4)
+657’903.20
(ZK1 2024 6: KG-act. 7/6)
31.12.2020
+60’800.00
(Vi-BB 289 S. 10)
+4’686’900.00
(Vi-BB 281 S. 9)
+79’800.00
(Vi-BB 297 S. 8)
31.12.2019
+141’400.00
(Vi-BB 288 S. 10)
+66’200.00
(Vi-BB 280 S. 9)
-2’500.00
(Vi-BB 296 S. 7)
31.12.2018
+1’920’000.00
(Vi-BB 287 S. 9)
+20’400.00
(Vi-BB 279 S. 10)
-6’000.00
(Vi-BB 295 S. 7)
31.12.2017
+1’078’600.00
(Vi-BB 287 S. 9)
+93’000.00
(Vi-BB 279 S. 10)
/
(Vi-BB 295 S. 7)
Den Geschäftsunterlagen der I.________AG ist zu entnehmen, dass im Geschäftsjahr 2018 die Liegenschaft L.________ veräussert wurde, was zu einem Buchgewinn von Fr. 1’718’373.25 führte (Vi-BB 287 S. 6 und Vi-BB 288 S. 6) und die Dividendenausschüttung von Fr. 1’000’000.00 im Jahr 2019 (vgl. Vi-BB 288 S. 10) erklären könnte. Der Duplik des Beklagten lässt sich sodann entnehmen, dass der Gewinn der J.________AG per 31. Dezember 2021 von Fr. 657’903.20 auf den Verkauf der Liegenschaft P.________strasse zz (Vi-act. A/IV S. 81) und der Gewinn der H.________AG von Fr. 4’686’900.00 per 31. Dezember 2020 auf den Verkauf der Liegenschaft F.________strasse xx zurückzuführen sei (Vi-act. A/IV S. 80). Der aus dem letztgenannten Verkauf resultierte Gewinn sei in das Projekt O.________strasse yy reinvestiert worden (ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 54 und ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 60). Das Projekt P.________strasse zz dauerte mindestens von 2019 bis zum Verkauf im Jahr 2021 (Vi-act. A/IV S. 80 f.). Das Projekt O.________strasse yy begann im Jahr 2021 und war im Jahr 2024 nach wie vor pendent, da das vorgesehene Bauprojekt durch den Denkmalschutz mit ungewissem Ausgang blockiert worden sei (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 62 und 7/1; Vi-act. A/IV S. 80 f.). Es bestätigt sich damit das vom Beklagten gezeichnete Bild, dass die verschiedenen Bauprojekte ab Beginn der Projektphase bis zum erfolgreichen Verkauf der Liegenschaft mehrere Jahre dauern und sich die Gewinnschwankungen seiner Unternehmen damit erklären lassen. Demnach ist anzunehmen, dass jeweils nach einigen Jahren und abgeschlossenen Bauprojekten wieder Dividenden ausgeschüttet werden können. Eine solche Dividendenausschüttung dürfte namentlich auch dann wieder zu erwarten sein, wenn das Projekt O.________strasse yy dereinst erfolgreich verkauft werden kann. Letztlich spielt es für die Bemessung des Beklagten jedoch keine Rolle, ob er sich Dividenden ausschüttet oder nicht, umfasst doch sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach dem Gesagten einerseits das Entgelt aus der Berufstätigkeit und andererseits den Geschäftsgewinn.
Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen des Beklagten in Höhe von Fr. 19’000.00 einzig gestützt auf das belegte Nettoerwerbseinkommen (ohne Wertschriftenerträge). Nach dem Gesagten sind aber zusätzlich auch die Geschäftsgewinne seiner Unternehmen in die Einkommensberechnung miteinzubeziehen. Die vorinstanzliche Berechnung ist entsprechend anzupassen. Infolge der sich über mehrere Jahre erstreckenden Bauprojekte und den schwankenden Geschäftszahlen der I.________AG, der H.________AG und der J.________AG ist die Vergleichsperiode deshalb länger als die in der Regel zu berücksichtigenden drei Jahre zu bemessen (vgl. oben E. 4.1c/dd). Da E.________ erst Mitte 2016 geboren wurde und die umfassenden Geschäftsunterlagen der Jahre 2017-2024 im Recht liegen (inkl. zahlreicher Steuerunterlagen) erscheint es angemessen, auf eine längere Vergleichsperiode, mithin auf die Jahre 2017-2024, also 8 Jahre, abzustellen. Dabei sind das Nettoerwerbseinkommen wie auch die Jahresgewinne der Unternehmen zu berücksichtigen. Aus den Steuererklärungen des Beklagten und den Geschäftsunterlagen der Jahre 2017-2024 ergeben sich gerundet folgende Zahlen (vgl. auch angef. Urteil, E. 2.4; Vi-BB 180; Vi-BB 270, Vi-BB 272-277; Vi-BB 279-281; Vi-BB 287-290 Vi-BB 295-298; ZK1 2024 6: KG-act. 7/2-9; ZK1 2024 6: KG-act. 17/4-7):
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
Nettoerwerbs-einkommen
312’253
166’546
96’643
138’098
90’785
72’077
67’808
53’937
Geschäftsgewinn (I.______AG)
+1’078’600
+1’920’000
+141’400
+60’800
-301’032
-259’287
-376’657
-132’809
Geschäftsgewinn (H._____AG)
+93’000
+20’400
+66’200
+4’686’900
-10’266
-81’684
-64’615
-11’942
Geschäftsgewinn (J.______AG)
/
-6’000
-2’500
+79’800
+657’903
-273’833
-186’928
-191’690
Sachverhalt
i.
Nettoerwerbseinkommen
Das durchschnittliche Nettoerwerbseinkommen der Jahre 2017-2024 entsprechend den Steuerunterlagen beträgt monatlich Fr. 10’397.36 (= Fr. 312’253 + Fr. 166’546 + Fr. 96’643 + Fr. 138’098 + Fr. 90’785 + Fr. 72’077 + Fr. 67’808 + Fr. 53’937 = Fr. 998’147.00 / 8 Jahre / 12 Monate = Fr. 10’397.36).
Erwägungen
ii.
Einkommen aus Geschäftsgewinn
Die drei Unternehmen weisen in der massgeblichen Zeitspanne von 2017-2024 folgende Geschäftsgewinne aus, die als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen sind:
Die I.________AG erzielte von 2017-2024 einen Gewinn von Fr. 2’131’015.00 bzw. einen durchschnittlichen Jahresgewinn von Fr. 266’376.88, was monatlich zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 22’198.07 führt (= +1’078’600 +1’920’000 +141’400+60’800 +(-301’032) + (-259’287) + (-376’657) + (-132’809) = Fr. 2’131’015.00 / 8 Jahre / 12 Monate = Fr. 22’198.07).
Die H.________AG erzielte von 2017-2024 einen Gewinn von Fr. 4’697’993.00 bzw. einen durchschnittlichen Jahresgewinn von Fr. 587’249.13, was monatlich zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 48’937.43 führt (= +93’000 +20’400 +66’200 +4’686’900 +(-10’266) +(-81’684) +(-64’615) +(-11’942) = Fr. 4’697’993.00 / 8 Jahre / 12 Monate = Fr. 48’937.43).
Die J.________AG (vormals K.________AG) erzielte von 2017-2024 einen Gewinn von Fr. 76’752.00 bzw. einen durchschnittlichen Jahresgewinn von Fr. 9’594.00, was monatlich zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 799.50 führt (= (-6’000) +(-2’500) +79’800 +657’903 +(-273’833) +(-186’928) + (-191’690) = Fr. 76’752.00 / 8 Jahre / 12 Monate = Fr. 799.50).
iii.
Durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (2017-2024)
Nach dem Gesagten betrug das durchschnittliche Einkommen des Beklagten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2017-2024 monatlich gerundet Fr. 82’332.00 (= Fr. 10’397.36 + Fr. 22’198.07 + Fr. 48’937.43 + Fr. 799.50). Dies entspricht seinem effektiven Einkommen.
gg) Soweit die Klägerin in Bezug auf das Einkommen des Beklagten behauptet, es seien ihm hypothetische Vermögenserträge anzurechnen, bleiben ihre Ausführungen unsubstantiiert. Es erschliesst sich nicht, woraus sie einen hypothetischen Vermögensertrag konkret ableitet, wenn sie ohne nähere Begründung von einer Rendite von 2 % auf einem Vermögen von Fr. 7’656’000.00 ausgeht (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 54). Ohnehin sei darauf hingewiesen, dass das in der Steuererklärung 2021 des Beklagten ausgewiesene Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis im Betrag von Fr. 7’656’172.00 (vgl. Vi-BB 270) sich hauptsächlich aus dem Wert seiner Beteiligungen an den drei Unternehmen zusammensetzen dürfte. Der Vermögensertrag, den diese Unternehmen (potenziell) abwerfen, entspricht dem Jahresgewinn, wie er in den Jahresrechnungen ausgewiesen wird. Ein zusätzlicher Ertrag aus diesem Vermögen kann dem Beklagten daher nicht angerechnet werden.
hh) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Einkommensberechnung des Beklagten behauptet, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine „Sparquote“ berücksichtigt, sei auf die untenstehenden Erwägungen verwiesen (siehe unten E. 5.3d/aa), zumal eine allfällige Sparquote erst bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen bzw. vom Überschuss abzuziehen wäre (vgl. BGE 140 III 485 E. 7.3).
d) Zusammengefasst ist bei E.________ bis Juni 2026 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 230.00 (Kinderzulage) und ab Juli 2026 von Fr. 240.00 (Kinderzulage) bzw. ab Juli 2032 von Fr. 290.00 (Ausbildungszulage), bei der Klägerin von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3’416.00 (bis Februar 2024) bzw. Fr. 5’300.00 (ab März 2024) und beim Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 82’332.00 auszugehen.
5.2
Bedarf
a) Bedarf E.________
Die Vorinstanz geht von folgendem Bedarf im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums von E.________ aus (angef. Urteil, E. 2.7):
10/20 – 03/21
04/21 – 02/24
03/24 – 06/26
07/26 – 07/29
Ab 08/29
Grundbetrag
400.
400.
400.
600.
600.
Wohnen
680.
800.
800.
800.
Krankenversicherung
150.
150.
150.
150.
Drittbetreuung/Mittagstisch
420.
420.
130.
Telefonie
50.
Steuern
135.
135.
270.
270.
270.
Total
535.
1365.
2040.
2240.
2000.
Die Parteien beanstanden die Phasenbildung der Vorinstanz nicht und diese erscheint angemessen. Allerdings teilt die Vorinstanz die Phase von April 2021 bis Februar 2024 bei der Bedarfsberechnung der Klägerin faktisch in zwei Phasen auf (vgl. angef. Urteil, E. 2.8.2). Der Übersichtlichkeit halber wird die von der Vorinstanz rechnerisch zweigeteilte, aber tabellarisch in einer Phase dargestellte Zeitspanne von April 2021 bis Oktober 2021 einerseits und von November 2021 bis Februar 2024 andererseits nachfolgend zweigeteilt. Ausserdem wird ab Juli 2032 eine zusätzliche Phase gebildet, weil für E.________ ab dann eine höhere Ausbildungszulage bezogen werden kann.
aa) Grundbeträge
Die Klägerin und der Beklagte anerkennen die von der Vorinstanz eingesetzten Grundbeträge für E.________ (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 77; ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 69).
bb) Wohnkosten
Hinsichtlich des Wohnkostenanteils von E.________ macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe neben der Wohnungsmiete auch die Mietkosten für die beiden Parkplätze (Fr. 240.00) berücksichtigt, was falsch sei. Es seien nur die reinen Mietkosten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1’800.00 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen. Der auf E.________ entfallende Mietkostenanteil betrage mithin entgegen der Vorinstanz Fr. 600.00 pro Monat. Für die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Wohnkostenanteils (ab März 2024) von Fr. 800.00 bestehe sodann weder eine Notwendigkeit noch ein Platz; es seien die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 70). Die Klägerin entgegnete, angesichts der weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Beklagten sei eine ermessensweise Aufstockung der Wohnkostenanteile zu Gunsten von E.________ nicht zu beanstanden (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 115).
Als Wohnkostenanteil werden die effektiv anfallenden Wohnkosten berücksichtigt (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien], Ziff. II.1). Die Mietkosten für die zuletzt bewohnte 4.5-Zimmerwohnung der obhutsinhabenden Klägerin betragen monatlich Fr. 1’800.00 inkl. Nebenkosten und Fr. 240.00 für zwei Parkplätze (Total Fr. 2’040.00, vgl. auch Vi-act. D 19, Klägerin Frage 12). Unbestritten ist, dass die Klägerin kürzlich innerhalb von G.________ umgezogen ist (ZK1 2024 6: KG-act. 17 und KG-act. 23). Die mitwirkungspflichtige Klägerin reichte allerdings weder einen neuen Mietvertrag ein noch äusserte sie sich zu den effektiv neu anfallenden Wohnkosten, weshalb auf die bisherigen Wohnkosten (Fr. 1’800.00 Nettomietzins + Fr. 120.00 je Parkplatz) abzustellen ist. Zutreffend ist, dass im Bedarf von E.________ als Wohnkostenanteil die effektiv anfallenden Wohnmietkosten nach dem Prinzip „grosse Köpfe – kleine Köpfe“ anzurechnen sind. Kosten für Parkplätze sind – wie der Beklagte zu Recht vorbringt – einzig im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. KG SZ ZK2 2020 18 vom 21. Oktober 2021 E. 5c/bb), sofern die Kompetenzqualität eines Fahrzeugs zu bejahen ist (vgl. Six, Eheschutz, 2. A 2014, N 2.120 f.). Die Kompetenzqualität des Fahrzeugs der Klägerin ist vor dem Hintergrund, dass keine der Parteien diese in Abrede stellt und die Klägerin das Fahrzeug zur Ausübung des Besuchsrechts (von G.________ nach M.________) benötigt, zu bejahen. Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt, warum die Klägerin zwei Parkplätze benötigen sollte, weshalb in ihrem Bedarf bloss die Kosten eines Parkplatzes in Höhe von Fr. 120.00 zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz begründet den ab März 2024 angerechneten höheren Wohnkostenanteil von Fr. 800.00 damit, dass die Wohnkosten von Fr. 1’800.00 eher bescheiden seien und unter Berücksichtigung der komfortablen Wohnverhältnisse des Beklagten der hypothetische Wohnkostenanteil für E.________ inskünftig angemessene Wohnverhältnisse ermöglichen solle (angef. Urteil, E. 2.7). Allerdings ist grundsätzlich der effektive (und nicht ein hypothetischer) Mietzins zu berücksichtigen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 984 ff.), zumal die Klägerin erstinstanzlich nicht behauptete, sie habe unfreiwillig eine günstigere Wohnung bezogen, weil sie sich nicht mehr habe leisten können (vgl. Vi-act. A/III Rz. 110). Es ist denn auch davon auszugehen, dass die Klägerin mit E.________ in einer Mehrzimmerwohnung wohnt, die genug Platz für die Klägerin und E.________ bietet. Würde bei gleichbleibenden Wohnkosten der Klägerin von Fr. 1’800.00 pro Monat der Wohnkostenanteil E.________s auf Fr. 800.00 beziffert, entspräche dies rund 45 % des Mietzinses. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Wohnkostenanteil von 46 % zulasten des bzw. der Kinder abzulehnen ist (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.5), wie auch unter Berücksichtigung, dass der betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Teilhabe an der Lebensstellung des anderen Elternteils hat (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.6), was durch Anrechnung eines hypothetischen Wohnkostenanteils des Kinds von rund 45 % zumindest nicht ausgeschlossen scheint, ist dem Beklagten zuzustimmen, dass E.________ ab dem 1. April 2021 ein Wohnkostenanteil von Fr. 600.00 anzurechnen ist (= effektiver Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1’800.00 / 3).
cc) Krankenkasse
Die Klägerin bemerkt hinsichtlich der Krankenkassenprämie, dass diese knapp bemessen sei und ab 1. Januar 2024 bereits Fr. 155.50 betrage (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 76, KG-act. 1/6). Im Übrigen ficht sie die Erwägungen der Vorinstanz zum familienrechtlichen Existenzminimum von E.________ und zum Betreuungsunterhalt nicht an (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 77). Der Beklagte äussert sich zur Krankenkassenprämie nicht (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 68; ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 26 ff.). Die erhöhte Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 155.50 ist belegt und der Bedarf ist entsprechend anzupassen, wobei die erhöhten Krankenkassenprämien in vereinfachender Weise erst in den Phasen ab März 2024 berücksichtigt werden.
dd) Drittbetreuungskosten / Mittagstisch
aaa) Der Beklagte rügt sodann die von der Vorinstanz veranschlagten Drittbetreuungskosten bzw. die Kosten für den Mittagstisch (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 71). Er moniert, diese Kosten wären – sofern sie tatsächlich anfallen sollten – im vorliegenden Berufungsverfahren von der Mutter auszuweisen und es seien die tatsächlichen Drittbetreuungskosten anzurechnen. Angesichts dessen, dass die Betreuung während 13 Ferienwochen (bei acht Ferienwochen Betreuung durch den Beklagten und fünf Ferienwochen Betreuung durch die Klägerin) durch die Elternteile gewährleistet sei, fänden die vorinstanzlich eingesetzten Kosten für die Ferienbetreuung von vornherein keine Rechtfertigung. Ebenso unbegründet sei die Annahme, das Mittagstischangebot der Gemeinde G.________ reiche nicht aus, um eine angemessene Betreuung von E.________ während der berufsbedingten Abwesenheit der Klägerin sicherzustellen. Entgegen der Vorinstanz seien im Bedarf E.________s Fremdbetreuungskosten für den Besuch des Mittagstischs der Gemeinde G.________ von höchstens Fr. 20.00 pro Woche, also max. Fr. 65.00 pro Monat (39 Schulwochen à Fr. 20.00 geteilt durch 12) einzusetzen (a.a.O. Rz. 71). Die Klägerin äusserte sich zu diesen Ausführungen zunächst nicht (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 114 f.). Der Beklagte machte mit Spontanreplik vom 22. März 2024 geltend, er nehme zur Kenntnis, dass die Mutter nicht beabsichtige, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und daraus lasse sich schliessen, dass – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – für E.________ keine Fremdbetreuungskosten (insb. auch keine solchen während der Ferien) anfallen würden (ZK1 2024 7: KG-act. 9 Rz. 24). Mit Stellungnahme vom 9. April 2024 führte die Klägerin aus, sie bestreite diese Ausführungen des Beklagten. Die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, ab der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin von 50 % sei mit Fremdbetreuungskosten von mindestens Fr. 420.00 pro Monat zu rechnen. Ab der Oberstufe seien nach wie vor die Extrakosten für den Mittagstisch einzuberechnen (ZK1 2024 7: KG-act. 12 Rz. 18 f.).
bbb) Die Vorinstanz erwog, sobald die Klägerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, dürfte sich der Bedarf von E.________ um die Kosten für die Drittbetreuung erhöhen. Die Höhe dieser Kosten sei nicht bekannt und müsse ermessensweise festgelegt werden. Das Mittagstischangebot in G.________ für Fr. 10.00 montags, dienstags, donnerstags und freitags mit Betreuung von 11:45-13:30 Uhr dürfte nicht ausreichen, um eine angemessene Betreuung von E.________ während der berufsbedingten Abwesenheiten ihrer Mutter sicherzustellen. In der Nachbargemeinde N.________ gebe es einen Hort von Montag bis Freitag ganztags, von 06:30 Uhr bis 18:00 Uhr und mit speziellen Angeboten in den Schulferien. Bei einem steuerbaren Einkommen bis Fr. 75’000.00 pro Jahr würden sich die Hortkosten während der Schulzeit auf maximal Fr. 47.00 pro Tag (Fr. 9.00 für die Frühbetreuung, Fr. 12.00 für den Mittagstisch und Fr. 26.00 für die Nachmittagsbetreuung) belaufen und der Tarif für einen Ferienbetreuungstag liege bei Fr. 60.00. Für die Bedarfsberechnung werde ermessensweise auf die Zahlen aus N.________ abgestellt. Ausgehend von einem 50 %-Arbeitspensum der Klägerin und drei nicht durch die Parteien abgedeckte Schulferienwochen pro Jahr würden sich die Kosten für die externe Betreuung von E.________ auf durchschnittlich rund Fr. 420.00 pro Monat belaufen (Fr. 47.00/Tag mal 2,5 Tage/Woche mal 39 Schulwochen plus Fr. 60.00/Ferientag mal 2,5 Tage/Ferienwoche mal 3 Ferienwochen, geteilt durch 12). Ab Eintritt von E.________ in die Oberstufe würden sich die unterhaltsrelevanten Drittbetreuungskosten auf die Kosten für die Mittagsverpflegung während der Schulzeit (Mittagstisch o.ä.) reduzieren. Diese würden ermessensweise mit Fr. 130.00 pro Monat in die Bedarfsrechnung aufgenommen (Fr. 10.00 pro Mahlzeit mal 4 Mahlzeiten/Woche mal 39 Schulwochen geteilt durch 12 Monate; angef. Urteil, E. 2.7 [S. 45 f.]).
ccc) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ab März 2024 ein hypothetisches Einkommen basierend auf einer 50 %-Anstellung an (angef. Urteil, E. 2.8.5), was keine der Parteien rügt (vgl. ZK1 2024 6 und 7: je KG-act. 1). Der Beklagte macht zurecht geltend, dass die Annahme der Vorinstanz, das Mittagstischangebot der Gemeinde G.________ reiche nicht aus, um eine angemessene Betreuung von E.________ während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, nicht näher begründet wird. Welche Erwerbstätigkeit die Klägerin zu welchen Tageszeiten aufnehmen wird, ist nicht abschätzbar. Aufgrund der Tätigkeitsbereiche, die als Grundlage zur Berechnung des hypothetischen Einkommens dienten (Bürofachangestellte, Reinigungskraft, Service- oder Catering), ist davon auszugehen, dass E.________ während des 50 %-Arbeitspensums auf ein Mittagstischangebot angewiesen sein wird. Da E.________ in G.________ zur Schule geht (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 7/5), ist es eher unwahrscheinlich, dass die Klägerin für E.________ das ausserschulische Betreuungsangebot der Nachbargemeinde N.________ in Anspruch nehmen wird. Naheliegender ist es, dass die Klägerin ihr 50 %-Pensum, was rund 21 Arbeitsstunden pro Woche entspricht, auf drei bis vier Tage verteilen wird, sodass sie diese Stunden leisten kann, während E.________ in der Schule ist oder das Mittagstischangebot in Anspruch nimmt, was namentlich im Service denkbar ist, wo vielfach Einsätze über den Mittag zu leisten sind. Der Klägerin ist diesfalls aber zuzugestehen, dass sie an durchschnittlich 3,5 Tagen auf das Mittagstischangebot der Gemeinde G.________ zurückgreifen kann, weil sie andernfalls – insbesondere im Service – nicht auf eine ausreichende Stundenzahl kommt. Folglich sind ihr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Klägerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (März 2024) die Mittagsbetreuungskosten von Fr. 10.00 entsprechend dem Angebot in G.________ während 3.5 Tagen bei 39 Schulwochen anzurechnen (= Fr. 113.75 pro Monat [Fr. 1’365.00 / 12 Monate]). Ausserdem sind die Fremdbetreuungskosten während der zwei verbleibenden Ferienwochen zu berücksichtigen, die nicht durch eine Betreuung durch die Parteien (bei fünf Ferienwochen der Klägerin und sechs Ferienwochen des Beklagten) abgedeckt sind. Der Beklagte äussert sich dazu nur insofern, als er die gesamte Ferienbetreuung übernehmen könne und deshalb keine Fremdbetreuungskosten für die Ferien zu berücksichtigen seien (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 71). Während der Schulferien ist es durchaus denkbar, dass die Klägerin auf das Hortangebot der Nachbargemeinde N.________ zurückgreifen wird. Dass dieses Angebot und dessen Kosten von Fr. 60.00 für die Betreuung pro Tag nicht angemessen sein sollen, macht der Beklagte nicht geltend. Da der Klägerin nach dem Gesagten zuzugestehen ist, ihr Arbeitspensum auf drei bis vier Tage pro Woche zu verteilen und nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, dass sie diesen Arbeitsrhythmus während der Schulferien anpassen kann, ist ihr folglich auch zuzugestehen, während durchschnittlich 3,5 Tagen pro Ferienwoche das Hortangebot von N.________ in Anspruch zu nehmen. Folglich ist von Fremdbetreuungskosten für die Ferien von monatlich Fr. 35.00 auszugehen (= Fr. 60.00/Ferientag x 3,5 Tage/Ferienwoche x 2 Ferienwochen / 12 Monate).
ddd) Insgesamt ergeben sich ab März 2024 bis zum Eintritt E.________s in die Oberstufe monatliche Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 148.75 (= Fr. 113.75 [Mittagstisch] + Fr. 35.00 [Ferienbetreuung]).
eee) Soweit der Beklagte hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten ab Eintritt E.________s in die Oberstufe vorbringt, die blossen Verpflegungskosten seien im Grundbetrag enthalten und die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten von Fr. 130.00 pro Monat für Mittagsverpflegung während der Schulzeit seien nicht zu berücksichtigen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 73), überzeugt dies nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Anrechnung von Fremdbetreuungskosten auf die vollen Beträge abgestützt werden (BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 6.2; BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch Maier, a.a.O., N 1021 ff.). Da davon auszugehen ist, dass E.________ ab Eintritt in die Oberstufe auf ein Betreuungsangebot am Mittag angewiesen sein wird, sind diese Kosten weiterhin zu berücksichtigen (vgl. auch KG SZ ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 4g/ee/ccc; ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5f/dd; OG ZH LZ210013 vom 1. Februar 2022 E. II.C.5.3.2). Dass die Fr. 130.00 pro Monat aus anderen Gründen unangemessen sein sollen, macht keine der Parteien geltend (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 71 sowie KG-act. 7 Rz. 114 f.). Folglich ist ab August 2029 von monatlichen Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 130.00 auszugehen.
ee) Telefonie
Keine der Parteien rügt die von der Vorinstanz veranschlagten Beträge hinsichtlich Telefonie (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 76 f.; ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 68 ff.).
ff) Steuern
Praxisgemäss können die geschätzten zukünftig anfallenden Steuern mit Hilfe der Steuerkalkulatoren des Bundes oder der Kantone ermittelt werden (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3), wobei es insbesondere bei interkantonalen Verhältnissen sinnvoll erscheint, auf den Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzustellen. Die Klägerin moniert die eingesetzten Beträge unter dem Titel „Steuern“ im Bedarf E.________s nicht (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 76 f.). Der Beklagte rügt die von der Vorinstanz berücksichtigten Steueranteile im Bedarf E.________s (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 74 und 81 ff.). Er macht geltend, die Steuern seien entsprechend den in seiner Berufung erwähnten finanziellen Verhältnisse zu schätzen und analog der vorinstanzlichen Berechnungsweise in die Bedarfsrechnungen aufzunehmen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 81). Zusammengefasst betrage der Steueranteil von E.________ bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter Fr. 80.00 pro Monat und ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter Fr. 150.00 (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 82 f.). Da vorliegend der Unterhalt für E.________ im Berufungsverfahren neu festgelegt wird, sind nachfolgend auch die Steueranteile neu zu berechnen.
Zur Berechnung der Steuerlast der Klägerin wandte die Vorinstanz eine vereinfachte Vorgehensweise an, die von keiner Partei gerügt wird: Ausgehend von den Einkünften der Klägerin bestehend aus Mieteinnahmen und dem Betreuungsunterhalt (in der Unterhaltsphase bis Februar 2024) bzw. hypothetischen Einkommen (in der Unterhaltsphase ab März 2024) sowie dem Barunterhalt für E.________ errechnete sie das Haushaltseinkommen der Klägerin. Davon zog sie steuerliche Abzüge in Höhe von schätzungsweise Fr. 18’000.00 (in der Unterhaltsphase bis Februar 2024) bzw. Fr. 25’000.00 (in der Unterhaltsphase ab März 2024) ab und gelangte so zum steuerbaren Einkommen. Ein steuerbares Vermögen auf Seiten der Klägerin berücksichtigte sie nicht. Gestützt auf den Steuerrechner errechnete sie die jährliche bzw. monatliche Steuerlast der Klägerin (angef. Urteil, E. 2.8.4). Da die Parteien diese vereinfachte Vorgehensweise nicht rügen, ist sie nachfolgend beizubehalten, wobei die der Steuerberechnung zugrundeliegenden Faktoren an die neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge anzupassen sind.
aaa) Phase ab Oktober 2020 bis und mit März 2021
Für das Jahr 2020 ist bei der Klägerin von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 28’200.00 (= Fr. 40’992.00 Mieteinnahmen [= 12 Monate x Fr. 3’416.00] + Fr. 690.00 Kinderzulagen [= 3 Monate x Fr. 230.00] + Fr. 4’554.00 Barunterhalt [= 3 Monate x Fr. 1’518.00] – Fr. 18’000.00 [steuerliche Abzüge]) auszugehen. Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2020 monatlich Fr. 152.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2020; Wohnort: Q.________ [vgl. Vi-D 13.8]; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 39; Kinder: Mit Kindern [4 Jahre alt]; Konfession: andere/keine; Einkommensart: steuerbares Einkommen Fr. 28’200.00; Total Steuerbetrag: Fr. 1’824.00 / 12 Monate = Fr. 152.00). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 11 % (= [Fr. 690.00 Kinderzulagen + Fr. 4’554.00 Barunterhalt] / Fr. 46’236.00).
Für das Jahr 2021 ist bei der Klägerin von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 51’400.00 (= Fr. 40’992.00 Mieteinnahmen [= 12 Monate x Fr. 3’416.00] + Fr. 308.00 Betreuungsunterhalt [= 2 Monate x Fr. 154.00] + Fr. 2’760.00 Kinderzulagen [= 12 Monate x Fr. 230.00] + Fr. 25’385.00 Barunterhalt [= 3 Monate x Fr. 1’518.00 + 7 Monate x Fr. 2’309.00 + 2 Monate x Fr. 2’334.00] – Fr. 18’000.00 [steuerliche Abzüge]) auszugehen. Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2021 monatlich Fr. 216.60 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2021; Wohnort: G.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 40; Kinder: Mit Kindern [5 Jahre alt]; Konfession: andere/keine; Einkommensart: steuerbares Einkommen Fr. 51’400.00; Total Steuerbetrag: Fr. 2’599.00 / 12 Monate = Fr. 216.60). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 41 % (= [Fr. 2’760.00 Kinderzulagen + Fr. 25’385.00 Barunterhalt] / Fr. 69’445.00).
In der Phase Oktober 2020 bis und mit März 2021 beträgt die durchschnittliche Steuerlast der Klägerin somit Fr. 184.30 (= [3 x Fr. 152.00 + 3 x Fr. 216.60] / 6). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen beträgt durchschnittlich rund 26 % (= [3 x 11 % + 3 x 41 %] / 6). Daraus ergibt sich ein Steueranteil für E.________ von monatlich Fr. 47.90 (= Fr. 184.30 x 26 %).
bbb) Phase ab April 2021 bis und mit Oktober 2021
Nach dem Gesagten beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2021 monatlich Fr. 216.60 und der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 41 %. Daraus ergibt sich ein Steueranteil für E.________ von monatlich Fr. 88.80 (= Fr. 216.60 x 41 %).
ccc) Phase ab November 2021 bis und mit Februar 2024
Nach dem Gesagten beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2021 monatlich Fr. 216.60 und der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 41 %.
Für das Jahr 2022 ist bei der Klägerin von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 55’600.00 (= Fr. 40’992.00 Mieteinnahmen [= 12 Monate x Fr. 3’416.00] + Fr. 1’884.00 Betreuungsunterhalt [= 12 Monate x Fr. 154.00] + Fr. 2’760.00 Kinderzulagen [= 12 Monate x Fr. 230.00] + Fr. 28’008.00 Barunterhalt [= 12 Monate x Fr. 2’334.00] – Fr. 18’000.00 [steuerliche Abzüge]) auszugehen. Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2022 monatlich Fr. 277.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2022; Wohnort: G.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 41; Kinder: Mit Kindern [6 Jahre alt]; Konfession: andere/keine; Einkommensart: steuerbares Einkommen Fr. 55’600.00; Total Steuerbetrag: Fr. 3’324.00 / 12 Monate = Fr. 277.00). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 42 % (= [Fr. 2’760.00 Kinderzulagen + Fr. 28’008.00 Barunterhalt] / Fr. 73’608.00).
Für das Jahr 2023 ist bei der Klägerin erneut von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 55’600.00 (= Fr. 40’992.00 Mieteinnahmen [= 12 Monate x Fr. 3’416.00] + Fr. 1’848.00 Betreuungsunterhalt [= 12 Monate x Fr. 154.00] + Fr. 2’760.00 Kinderzulagen [= 12 Monate x Fr. 230.00] + Fr. 28’008.00 Barunterhalt [= 12 Monate x Fr. 2’334.00] – Fr. 18’000.00 [steuerliche Abzüge]) auszugehen. Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2023 monatlich Fr. 262.35 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2023; Wohnort: G.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 42; Kinder: Mit Kindern [7 Jahre alt]; Konfession: andere/keine; Einkommensart: steuerbares Einkommen Fr. 55’600.00; Total Steuerbetrag: Fr. 3’148.00 / 12 Monate = Fr. 262.35). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 42 % (= [Fr. 2’760.00 Kinderzulagen + Fr. 28’008.00 Barunterhalt] / Fr. 73’608.00).
Für das Jahr 2024 ist bei der Klägerin von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 68’300.00 (= Fr. 40’992.00 Mieteinnahmen [= 12 Monate x Fr. 3’416.00] + Fr. 308.00 Betreuungsunterhalt [= 2 Monate x Fr. 154.00] + Fr. 19’200.00 hypothetisches Einkommen [= 10 Monate x Fr. 1’920.00] + Fr. 2’760.00 Kinderzulagen [= 12 Monate x Fr. 230.00] + Fr. 30’058.00 Barunterhalt [= 2 Monate x Fr. 2’334.00 + 10 Monate x Fr. 2’539.00] – Fr. 25’000.00 [steuerliche Abzüge]) auszugehen. Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2024 monatlich Fr. 453.60 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/ calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: G.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 43; Kinder: Mit Kindern [8 Jahre alt]; Konfession: andere/keine; Einkommensart: steuerbares Einkommen Fr. 68’300.00; Total Steuerbetrag: Fr. 5’443.00 / 12 Monate = Fr. 453.60). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 35 % (= [Fr. 2’760.00 Kinderzulagen + Fr. 30’058.00 Barunterhalt] / Fr. 93’318.00).
In der Phase November 2021 bis und mit Februar 2024 beträgt die durchschnittliche Steuerlast der Klägerin somit rund Fr. 279.00 (= [2 x Fr. 216.60 + 12 x Fr. 277.00 + 12 x Fr. 262.35 + 2 x Fr. 453.60] / 28). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen beträgt durchschnittlich rund 41 % (= [2 x 41 % + 24 x 42 % + 2 x 35 %] / 28). Daraus ergibt sich ein Steueranteil für E.________ von monatlich rund Fr. 114.40 (= Fr. 279.00 x 41 %).
ddd) Phase ab März 2024 bis und mit Juni 2026
Nach dem Gesagten beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2024 monatlich Fr. 453.60 und der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 35 %.
Für das Jahr 2025 ist bei der Klägerin von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 72’300.00 (= Fr. 40’992.00 Mieteinnahmen [= 12 Monate x Fr. 3’416.00] + 23’040.00 hypothetisches Einkommen [= 12 Monate x Fr. 1’920.00] + Fr. 2’760.00 Kinderzulagen [= 12 Monate x Fr. 230.00] + Fr. 30’468.00 Barunterhalt [= 12 Monate x Fr. 2’539.00] – Fr. 25’000.00 [steuerliche Abzüge]) auszugehen. Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag der Klägerin im Jahr 2025 monatlich Fr. 503.15 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2025; Wohnort: G.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 44; Kinder: Mit Kindern [9 Jahre alt]; Konfession: andere/keine; Einkommensart: steuerbares Einkommen Fr. 72’300.00; Total Steuerbetrag: Fr. 6’038.00 / 12 Monate = Fr. 503.15). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen liegt bei rund 34 % (= [Fr. 2’760.00 Kinderzulagen + Fr. 30’468.00 Barunterhalt] / Fr. 97’260.00).
Für die Folgejahre ab 2026 ist von einem gleichbleibenden monatlichen Steueranteil der Klägerin von Fr. 503.15 und einem auf E.________ entfallenden Anteil von 34 % bzw. Fr. 171.05 (= Fr. 503.15 x 34 %) auszugehen. Zwar erhöhen sich ab Januar 2026 die Kinderzulagen für E.________ auf Fr. 240.00 und die für E.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab Juli 2026 auf Fr. 3’385.00 bzw. ab August 2029 auf Fr. 3’417.00. Indes ist im Kanton Graubünden per 1. Januar 2026 der Sozialabzug für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, deren finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, von bisher Fr. 9’000.00 (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, in der bisher geltenden Version in Kraft seit 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025; BR 720.000) auf neu Fr. 12’500.00 (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, in der aktuell geltenden Version in Kraft seit 1. Januar 2026; BR 720.000) erhöht worden (siehe dazu auch die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 6. Mai 2025, Heft Nr. 4 / 2025 – 2026, S. 271 ff., S. 314), was die Erhöhung der Kinderzulagen und der Unterhaltsbeiträge zumindest teilweise kompensieren wird. Sodann ist die Entwicklung des Steuersatzes für die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, in vereinfachender Weise von einer gleichbleibenden Steuerbelastung der Klägerin und dem auf E.________ entfallenden Anteil auszugehen.
In der Phase März 2024 bis und mit Juni 2026 beträgt die durchschnittliche Steuerlast der Klägerin somit rund Fr. 485.45 (= [10 x Fr. 453.60 + 18 x Fr. 503.15] / 28). Der auf E.________ entfallende Anteil am Haushaltseinkommen beträgt durchschnittlich rund 34 % (= [10 x 35 % + 18 x 34 %] / 28). Daraus ergibt sich ein Steueranteil für E.________ von monatlich rund Fr. 165.05 (= Fr. 485.45 x 34 %).
eee) Phasen ab Juli 2026
Nach dem Gesagten ist für die Folgejahre ab 2026 und damit für die Phasen ab Juli 2026 von einem gleichbleibenden monatlichen Steueranteil der Klägerin von Fr. 503.15 und einem auf E.________ entfallenden Anteil von 34 % bzw. Fr. 171.05 (= Fr. 503.15 x 34 %) auszugehen.
gg) Zusammengefasst ergeben sich hinsichtlich des familienrechtlichen Existenzminimums von E.________ bis zur Volljährigkeit folgende Beträge:
10/20 – 03/21
04/21 – 10/21
11/21-02/24
03/24 – 06/26
07/26 – 07/29
Ab 08/29
Grundbetrag
400.
400.
400.
400.
600.
600.
Wohnen
600.
600.
600.
600.
600.
Krankenversicherung
150.
150.
155.50
155.50
155.50
Drittbetreuung/Mittagstisch
148.75
148.75
130.
Telefonie
50.
Steuern
47.90
88.80
114.40
165.05
171.05
171.05
Total
447.90
1238.80
1264.40
1469.30
1675.30
1706.55
hh) Für das familienrechtliche Existenzminimum von E.________ ab Erreichen der Volljährigkeit gilt was folgt:
aaa) Die Vorinstanz erwog, der Beklagte anerkenne dem Grundsatz nach seine Unterhaltspflicht für E.________ über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung (ohne Überschussanteil ab dem 1. Juli 2034). Es sei aufgrund des Alters von E.________ sehr schwierig, das familienrechtliche Existenzminimum ab Volljährigkeit festzulegen. Unter Berücksichtigung der Ausbildungszulage in Höhe von Fr. 280.00 und dem ermessensweise festgelegten Bedarf von rund Fr. 2’570.00 (bestehend aus Fr. 1’100.00 Grundbetrag, Fr. 800.00 Wohnkosten, Fr. 385.00 Krankenversicherung, Fr. 135.00 Mobilitätskosten, Fr. 100.00 Steuern sowie Fr. 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale) erscheine es angemessen, den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Juli 2034 auf monatlich gerundet Fr. 2’300.00 festzusetzen. Die Unterhaltspflicht des Beklagten ende mit Abschluss der Erstausbildung von E.________ (angef. Urteil, E. 2.11).
Dispositiv
bbb) Der Beklagte moniert, die Vorinstanz verkenne, dass der Volljährigenunterhalt von beiden Eltern entsprechend dem Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu bestreiten sei. Mithin habe sich der obhutsberechtigte Elternteil nach Wegfall seiner Betreuungspflichten und damit der Erfüllung der Unterhaltspflicht in natura ebenfalls finanziell am Unterhalt des volljährigen Kindes zu beteiligen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 101). Demnach sei der vorinstanzlich festgestellte Unterhaltsanspruch zwischen den Elternteilen auf je Fr. 1’150.00 aufzuteilen (ebd. Rz. 102). Gemäss Klägerin sind dagegen die vorinstanzlichen Ausführungen zum Volljährigenunterhalt nicht zu beanstanden angesichts der Tatsache, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten um ein Vielfaches höher sei als dasjenige der Klägerin (ZK1 2024 7: KG-act. 7 Rz. 141 ff.).
ccc) Grundsätzlich trifft es zu, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ist jedoch ein Elternteil erheblich leistungsfähiger als der andere, ist es auch zulässig, den Unterhalt vollständig dem wirtschaftlich stärkeren Elternteil zu überlassen (BGer 5A_407/2021 vom 6. Mai 2022 E. 6.2.2; Maier, a.a.O., N 257). Dass beide Parteien ab dem Zeitpunkt, in dem E.________ ihre Volljährigkeit erreicht, in etwa gleich leistungsfähig wären und entsprechend der Volljährigenunterhalt zu halbieren wäre, ist vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen der Parteien wenig wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte unter Berücksichtigung seines Vermögens und Einkommens (s. oben) in diesem Zeitpunkt noch immer viel leistungsfähiger sein wird. Das Vorgehen der Vorinstanz, den Volljährigenunterhalt (ohne Überschussanteil) dem Beklagten aufzuerlegen, ist demnach nicht zu beanstanden.
ddd) Der Wohnkostenanteil von E.________ ist nach dem Gesagten – solange sie bei der Mutter wohnt – auf Fr. 600.00 begrenzt. Bei im Übrigen unbestrittenen Bedarfspositionen von Fr. 1’100.00 Grundbetrag, Fr. 385.00 Krankenversicherung, Fr. 135.00 Mobilitätskosten, Fr. 100.00 Steuern sowie Fr. 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale, beläuft sich der Bedarf von E.________ ab Volljährigkeit auf Fr. 2’470.00.
eee) Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Ab der Volljährigkeit erfolgt die Ausrichtung des Unterhaltbeitrags direkt an das Kind und nicht mehr an den bisherigen gesetzlichen Vertreter oder Obhutsinhaber (Art. 289 Abs. 1 ZGB e contrario), selbst wenn der Kindesunterhalt im Eheschutzentscheid, Entscheid über vorsorgliche Massnahmen oder Scheidungsurteil über die Volljährigkeit des Kindes hinaus festgesetzt wurde (BGE 142 III 78 E. 3.3; NyffeIer, Der Volljährigenunterhalt, 2023, N 945). Das Urteilsdispositiv hat in diesen Fällen zu bestimmen, dass der Volljährigenunterhalt dem Kind oder zu dessen Handen zu bezahlen ist (BGE 129 III 55 E. 3.1.5 = Pra 2003, Nr. 101; BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2.2; BGer 5A_119/2017 vom 30. August 2017 E. 10). Das Urteilsdispositiv ist entsprechend zu ergänzen.
b) Bedarf Klägerin
aa) Die veranschlagten Zahlen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. 2.8.2) werden von den Parteien – abgesehen von den ab März 2024 veranschlagten Kosten der Klägerin für auswärtige Verpflegung/Arbeitsplatzfahrten (dazu sogleich E. 4.2b/cc) – grundsätzlich nicht moniert (vgl. ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 76 ff.; sogl.; KG-act. 7 Rz. 116 ff.). Hinsichtlich der Wohnkosten sind diese entsprechend den vorstehenden Erwägungen anzupassen (Gesamtmietzins inkl. Nebenkosten und Kosten für einen Parkplatz: Fr. 1’920.00, Anteil E.________ am Mietzins: Fr. 600.00 [1/3 von Fr. 1’800.00]; Anteil Klägerin am Mietzins inkl. Kosten für einen Parkplatz: Fr. 1’320.00). Anpassungsbedingte Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich des Steueranteils der Klägerin (vgl. oben E. 5.2a/ff).
bb) Der Beklagte rügt einzig die von der Vorinstanz ab März 2024 veranschlagten Bedarfszahlen der Mutter betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung/Arbeitsplatzfahrten (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 77). Die Kosten für auswärtige Verpflegung und Arbeitsplatzfahrten seien von der Vorinstanz ermessensweise auf maximal Fr. 400.00 pro Monat geschätzt worden. Für auswärtige Verpflegung würden bei einem 50 %-Pensum Kosten von rund Fr. 100.00 pro Monat anfallen. Demgegenüber wäre nach vorinstanzlicher Auffassung mit monatlichen Arbeitswegkosten von Fr. 300.00 zu rechnen. Dies sei offensichtlich überhöht, zumal die Klägerin in der Region R.________ eine Arbeitsstelle finden dürfte, die sich ohne Weiteres mit dem ÖV erreichen lasse. Ein entsprechendes Zonenabonnement koste jährlich Fr. 531.00, pro Monat also rund Fr. 45.00 (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 78). Die Klägerin äussert sich nicht zu ihren beruflichen Zukunftsplänen und dementsprechend sind die Kosten für auswärtige Verpflegung und Arbeitsplatzfahrten nicht wirklich abschätzbar. Allerdings vermag die Klägerin unter Anrechnung der Mieterträge und eines hypothetischen Einkommens ab März 2024 ihren Bedarf – selbst bei Anrechnung von Fr. 400.00 für auswärtige Verpflegung und Arbeitsplatzfahrten – eigenständig zu decken, weshalb ab dann kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist, sodass der Beklagte kein Rechtsschutzinteresse daran hat, diese Kosten von Fr. 400.00 für auswärtige Verpflegung/Arbeitsplatzfahrten anzufechten. Darauf ist nicht einzutreten.
cc) Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin bemisst sich neu zusammengefasst wie folgt:
10/20-03/21
04/21-10/21
11/21-02/24
Ab 03/24
Grundbetrag
1350
1350
1350
1350
Wohnkostenanteil
1320
1320
1320
Krankenversicherung KVG/VVG
385
385
385
385
Kommunikation / Versicherungen
150
150
150
150
Auswärtige Verpflegung / Arbeitsplatzfahrten
400
Fahrkosten Besuchsrecht
200
200
Steuern
136.40
127.80
164.60
320.40
Total
2021.40
3332.80
3569.60
4125.40
Einkommen Mutter
3416
3416
3416
5300
Betreuungsunterhalt
(gerundet)
-
-
154
-
dd) Die Klägerin vermag ihren Bedarf von November 2021 bis Februar 2024 nicht selbständig zu decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 154.00 (November 2021 bis Februar 2024) geschuldet ist. Ab März 2024 wird der Klägerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet, sodass sie ihren Bedarf ab diesem Zeitpunkt selbst zu decken vermag und kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist.
c) Bedarf Beklagter
Die Vorinstanz geht basierend auf den Ausführungen des Beklagten davon aus, dass er einen Bedarf von rund Fr. 10’000.00 pro Monat hat, sodass bei einem Einkommen von Fr. 19’000.00 ein Überschuss von rund Fr. 9’000.00 pro Monat resultiere (angef. Urteil, E. 2.5 f.). Diesen Bedarf des Beklagten rügt keine der Parteien (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 73 ff.; ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 85 ff.). Allerdings berechnete die Vorinstanz den Bedarf des Beklagten ohne Steuerbelastung (angef. Urteil, E. 2.5), was im Berufungsverfahren nachzuholen ist.
Da der Überschuss des Beklagten derart hoch ausfällt, dass der Überschussanteil von E.________ in jedem Fall aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen ermessensweise zu limitieren ist (vgl. unten E. 5.3d/dd), kann die Steuerbelastung des Beklagten in stark vereinfachender Weise wie folgt berechnet werden: Nach dem Gesagten erzielt der Beklagte ein Nettoerwerbseinkommen von jährlich Fr. 124’768.00 (vgl. oben E. 5.1c/ff/i). Ausserdem wird ihm ein Geschäftsgewinn aus den drei Unternehmen von jährlich insgesamt Fr. 863’220.00 als Einkommensbestandteil angerechnet (vgl. oben E. 5.1c/ff/ii f.). Wenn der Beklagte diesen Einkommensbestandteil in Form von Dividenden bezieht, werden diese im Kanton Schwyz nur im Umfang von 50 %, also im Betrag von Fr. 431’610.00, besteuert (vgl. § 20b Abs. 1 Steuergesetz; SRSZ 172.200). Unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Unterhaltsbeiträgen von ca. Fr. 30’000.00 (= 12 x Fr. 2’500.00) und weiteren Abzügen von ca. Fr. 25’000.00 resultiert so ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 500’000.00. Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt der Steuerbetrag des Beklagten bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 500’000.00 monatlich Fr. 7’897.35 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2025; Wohnort: M.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 48; ohne Kinder; Konfession: andere/keine; Einkommensart: steuerbares Einkommen Fr. 500’000.00; Total Steuerbetrag: Fr. 94’768.00 / 12 Monate = Fr. 7’897.35). Der Bedarf des Beklagten erhöht sich damit auf rund Fr. 18’000.00.
Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 82’332.00 und einem Bedarf von ca. Fr. 18’000.00 beträgt der monatliche Überschuss des Beklagten gut Fr. 64’000.00.
5.3 Überschussanteil E.________
a) Die Vorinstanz legte zusammengefasst den Überschussanteil von E.________ auf monatlich Fr. 1’300.00 fest, nämlich Fr. 600.00 für Ferien, Fr. 300.00 für Kleider, Schuhe, Accessoires und Schmuck, Fr. 300.00 für Hobbys und Freizeit sowie Fr. 100.00 für Kulturelles, Bücher und Spielsachen (angef. Urteil, E. 2.9 [S. 55]).
b) Die Klägerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, indem die Vorinstanz zum Schluss komme, der Klägerin sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Parteien gemeinsam mit E.________ ein enorm kostenaufwändiges, luxuriöses Leben geführt hätten, wende sie das Recht falsch an und kehre unrechtmässig die Beweislast im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode zu Lasten des unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindes um (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 82). Es sei davon auszugehen, dass das aus den Steuererklärungen des Beklagten hervorgehende Einkommen effektiv für die Lebenshaltung der Familie verbraucht worden sei und entsprechend der Lebensstandard der Familie in den drei Jahren vor der Trennung im Durchschnitt bei rund Fr. 1’000’000.00 gelegen habe (ebd. Rz. 83 f.). Bedenke man weiter, dass die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von Fr. 19’000.00 einen Überschussanteil für E.________ von Fr. 1’300.00 als angemessen erachte, erscheine klar, dass nach den Ausführungen in der Berufung die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klägers mindestens siebenmal höher ausfalle und der Überschussanteil von Fr. 1’300.00 nicht mehr angemessen sein könne und überhaupt nicht dem effektiv zustehenden gebührenden Bedarf von E.________ entspreche (ebd. Rz. 89). Genau deshalb sei es nicht angemessen, den Überschussanteil von E.________ angesichts der weit überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und des diesen Verhältnissen entsprechend weit überdurchschnittlichen Lebensstandards der Parteien vor der Trennung bei Fr. 1’300.00 pro Monat zu plafonieren (ebd. Rz. 90). Indem die Vorinstanz der Klägerin unter dem Strich vorwerfe, diese habe den luxuriösen Lebensstandard nicht genügend substantiiert, verkenne sie die Beweislastverteilung im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode. Der Beweis, dass der effektive Lebensstandard und damit der gebührende Bedarf des Kindes tiefer liege als der dem Kind nach der zweistufigen Methode zustehende Überschussanteil von einem Drittel, obliege dem Unterhaltsschuldner bzw. dem Beklagten. Und dies habe der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nie substantiiert, geschweige denn belegt (ebd. Rz. 94). Daher erscheine nach wie vor aufgrund des von der Familie gelebten weit überdurchschnittlichen und konsumorientierten Lebensstils und den weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen als angemessen, E.________ den von ihr beantragten Überschussanteil von Fr. 4’000.00 pro Monat zuzusprechen und das familienrechtliche Existenzminimum bis zur Volljährigkeit von E.________ entsprechend zu erhöhen (ebd. Rz. 96).
c) Der Beklagte macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, E.________ stehe unbestrittenermassen ein Anteil an seinem Überschuss zu. Der Anteil von Fr. 1’300.00 gemäss Vorinstanz sei überhöht, zumal beim Überschussanteil eines Kindes unverheirateter Eltern sicherzustellen sei, dass nicht der betreuende Elternteil daraus quersubventioniert werde. Der von der Vorinstanz festgelegte Überschussanteil würde, solange E.________ unter der Obhut der Mutter stehe, indes gerade (und insbesondere im Bereich der Ferien) nahezu ausschliesslich zu einer Quersubventionierung des Lebensstandards der Mutter führen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 85). Die Vorinstanz scheide für Ferien einen Überschussanteil von Fr. 600.00 pro Monat auf E.________ aus. Dies entspreche einem jährlichen Ferienbudget (nur mit der Mutter) von Fr. 7’200.00. Gehe man davon aus, dass E.________ beim Vater Ferien im gleichen finanziellen Umfang zustünden, belaufe sich das jährliche Ferienbudget für E.________ auf Fr. 14’400.00 (ebd. Rz. 86). Auf E.________ seien vor der Trennung aufgrund ihres Alters meist keine bzw. bloss vernachlässigbar geringe Ferienkosten entfallen und daran dürfte sich auf absehbare Zeit auch nichts ändern (ebd. Rz. 88). Die Ausscheidung eines übermässigen Überschussanteils zugunsten der Ferien komme damit vorwiegend bzw. ausschliesslich dem mitreisenden Elternteil zugute und würde eine eben zu vermeidende Quersubventionierung des Lebens- bzw. Ferienstandards desselben zur Folge haben (ebd. Rz. 89). E.________ könne denn auch weiterhin Ferien der gehobenen Klasse mit dem Vater und unter Umständen ihren Halbgeschwistern verbringen und daher bereits am Lebensstandard des Vaters partizipieren (ebd. Rz. 90). Es sei daher von vornherein weder notwendig noch aus erziehungstechnischer Sicht sinnvoll, ihr zusätzlich (im Vergleich zur Situation vor der Trennung, quasi doppelt) weitere kostspielige Ferien mit der Mutter zu finanzieren (ebd. Rz. 91). Nach dem Gesagten sei der Überschussanteil E.________s für Ferien auf maximal Fr. 100.00 zu beschränken. Die Überschussanteile von Fr. 300.00 für Kleider, Schuhe, Accessoires und Schmuck, Fr. 300.00 für Hobbys und Freizeit sowie Fr. 100.00 für Kulturelles, Bücher und Spielsachen würden zwar an der oberen Grenze erscheinen, könnten aber von ihm – sofern die entsprechenden Beträge von der Klägerin ebenfalls anerkannt und dann auch tatsächlich für E.________ verwendet würden – akzeptiert werden (ebd. Rz. 93). Der Gesamtüberschussanteil sei somit entgegen der Vorinstanz auf Fr. 800.00 zu begrenzen (ebd. Rz. 94).
d) aa) Ausgangspunkt für die Überschussverteilung ist, jedenfalls wenn – wie hier – nach der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode vorgegangen wird, das Rechenergebnis, welches sich aus der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der unterhaltspflichtigen und -berechtigten Parteien ergibt. Vorab ist zu berücksichtigen, dass eine nachgewiesene Sparquote vom Überschuss abzuziehen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 m.H.). Es hängt weder vom Ermessen des Sachrichters noch von Billigkeitsgesichtspunkten ab, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist oder nicht (BGE 140 III 485 E. 3.3).
Die Klägerin führt in Bezug auf das Einkommen des Beklagten aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer „Sparquote“ von Fr. 2’000’000.00 ausgegangen (ZK1 2024 6: KG-act. 1 Rz. 59 ff.; vgl. oben E. 4.1c). Sie zeigt jedoch nicht auf, wo die Vorinstanz angeblich eine Sparquote des Beklagten angenommen habe. Auf diese Rüge der Klägerin ist daher nicht einzutreten. Der Beklagte macht sodann erst mit Berufungsantwort geltend, für den Fall, dass wider Erwarten von einem über dem deklarierten Nettoerwerbseinkommen liegenden Einkommen ausgegangen würde, mache er eine Sparquote im Umfang des über das deklarierte Nettoerwerbseinkommen hinausgehenden Einkommens geltend (ZK1 2024 6: KG-act. 7 Rz. 78). Hierbei macht er aber nur pauschale Ausführungen und unterlässt es, eine allfällige Sparquote rechtsgenüglich zu behaupten, zu beziffern und zu belegen, weshalb keine Sparquote zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 147 III 265 E. 7.3).
bb) Zur Berechnung des Überschussanteils von Kindern unverheirateter Eltern ist einzig der Überschuss des Unterhaltsschuldners beizuziehen (BGE 149 III 441 E. 2.7; Maier, a.a.O., N 1179). Nach Ermittlung des Überschusses ist dieser in einem ersten Schritt auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen. Bei Kindern unverheirateter Eltern ist der Überschuss im Verhältnis 2:1 auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsberechtigte Kind aufzuteilen (BGE 149 III 441 E. 2.7). Erst in einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob vom rechnerischen Überschussanteil abzuweichen und ein höherer oder tieferer Betrag zuzusprechen ist (vgl. BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.6). Der Überschussanteil ist nicht für die Vermögensbildung bestimmt; vielmehr dient er der Deckung des laufenden Bedarfs. Daher soll er sich bei überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern er ist in Ausübung von sich am Einzelfall orientierendem Ermessen aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen gegebenenfalls angemessen zu begrenzen (BGE 149 III 441 E. 2.6; BGE 147 III 265 E. 6.2 und 6.6). Beim Überschussanteil eines Kindes unverheirateter Eltern ist – unabhängig davon, wie der Anteil bestimmt wird – sicherzustellen, dass nicht der betreuende Elternteil daraus quersubventioniert wird, denn dieser hat keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil und ein allfälliger (ihm wirtschaftlich zugedachter, vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3) Betreuungsunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt, enthält also keinen Überschussanteil (BGE 149 III 441 E. 2.6; BGE 144 III 377 E. 7.1.4; BGE 144 III 481 E. 4.8.3; BGE 147 III 265 E. 6.3 und 7.2). Die Rechtsprechung, wonach der Überschussanteil eines Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht unbegrenzt linear ansteigen darf (BGE 147 III 265 E. 6.2 und 6.6), erhält mithin bei der Festsetzung des Unterhaltes für Kinder nicht verheirateter Eltern ein zusätzliches Motiv, das es zu beachten gilt: Nicht nur erzieherische und konkrete Bedarfsgründe können hier unterhaltsbegrenzend wirken, sondern es ist auch sicherzustellen, dass der Überschussanteil einzig die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils ermöglicht und nicht darüber hinaus der unverheiratete betreuende Elternteil mitfinanziert wird (so bereits BGE 147 III 265 E. 7.4). Ferner ist zu bemerken, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zustehenden Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitberücksichtigt werden darf (zum Ganzen BGE 149 III 441 E. 2.6).
cc) Die Bemessung der konkreten Höhe des Überschussanteils ist ein Ermessensentscheid des Sachrichters. Aus der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Einkommen, Überschuss oder einstufig-konkrete Kontrollrechnung, wobei letzteres den ohnehin schon grossen Aufwand für die Unterhaltsberechnungen weiter steigern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. OG AG ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 8.2 m.H.). Meyer geht von einem durchschnittlichen Überschussanteil eines Kindes von ca. Fr. 360.00 pro Monat aus und weist darauf hin, dass nicht feststehe, ob bereits bei einem zweifachen oder z.B. erst bei einem fünffachen Betrag von Fr. 360.00 weit überdurchschnittliche Verhältnisse vorlägen. Es sei deshalb zu prüfen, welche Kosten für Hobbys, Ferien etc. mit dem Überschussanteil des Kindes tatsächlich gedeckt werden sollen (Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: Fampra.ch 4/2021, S. 896 ff., S. 902 f.). Mit Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 (E. 5c/cc) entschied das Kantonsgericht Schwyz, der Überschussanteil von zwei Primarschulkindern verheirateter Eltern in Höhe von 10 % und 14 % bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 16’792.00 bzw. Fr. 19’614.00 erscheine angemessen (vgl. auch Maier, a.a.O., N 1207; vgl. auch OG ZH LY210043 vom 19. Januar 2023 E. 2.2 mit einer ermessensweisen Überschussbeteiligung von 10 % pro Kind bzw. bei zwei Kindern von insgesamt 20 %). Mit Beschluss ZK2 2024 55 vom 25. Februar 2025 entschied das Kantonsgericht Schwyz, bei einem Überschuss von rund Fr. 20’000.00 erscheine ein Überschussanteil pro Kind von Fr. 2’000.00, der infolge Auslandbezugs auf Fr. 1’500.00 zu reduzieren sei, angemessen (E. 5.10.2a). Das Obergericht Zug bestätigte einen Entscheid, in dem sich die Vorinstanz bei der Limitierung des Überschussanteils an der Zürcher Kinderkosten-Tabelle orientierte (OG ZG Z1 2021 18 vom 22. Juli 2022 E. 5.3.3). Das Obergericht Zug erwog, das Bundesgericht habe bisher nicht präzisiert, wie bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ein angemessener Überschussanteil des Kindes ermittelt werden solle. Dass sich die Zuger Vorinstanz auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle beziehe und festhalte, dass eine Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags auf mehr als das Doppelte der in der Tabelle vorgesehenen Bedarfswerte nicht angemessen sei, erscheine sachgerecht und sei im Lichte der Rechtsprechung nicht zu beanstanden (OG ZG Z1 2021 18 vom 22. Juli 2022 E. 6.2.2.5; vgl. auch Maier, a.a.O., N 1205).
dd) Gemäss den obenstehenden Erwägungen und mangels Nachweises einer Sparquote ist beim Beklagten von einem monatlichen Überschuss von gut Fr. 64’000.00 auszugehen (vgl. oben E. 5.2c). Entsprechend der Verteilregel „grosse Köpfe – kleine Köpfe“ entfiele damit auf E.________ ein Überschussanteil in Höhe von monatlich Fr. 21’333.00 (Fr. 64’000.00 / 3). Ein Überschussanteil E.________s in dieser Höhe erscheint nicht angemessen. Dies auch in Berücksichtigung ihres Barbedarfs, der zwischen Fr. 447.90 und Fr. 1’706.55 liegt (vgl. oben E. 5.2a/gg). Ein Überschuss von Fr. 4’000.00, wie ihn die Klägerin beantragt (ZK1 2024 6: KG-act. 1, Rz. 78 ff., insbesondere Rz. 96 f.), würde die errechneten Bedarfswerte und jene, die in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle veranschlagt sind, ebenfalls um ein Vielfaches übersteigen und zu einer Quersubventionierung der Klägerin führen, zumal die Klägerin nicht plausibel aufzuzeigen vermag, dass E.________ nebst dem Barunterhalt noch zusätzlich Fr. 4’000.00 für ihren laufenden Bedarf benötigen würde. Demnach ist der Überschussanteil aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen ermessensweise entsprechend den nachstehenden Erwägungen zu limitieren.
ee) Der Beklagte anerkennt eine Überschussbeteiligung von Fr. 800.00, darin inbegriffen die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten von Fr. 300.00 für Kleider, Schuhe, Accessoires und Schmuck, Fr. 300.00 für Hobbys und Freizeit sowie Fr. 100.00 für Kulturelles, Bücher und Spielsachen. Allerdings verlangt er die Reduzierung der für Ferien veranschlagten Fr. 600.00 auf Fr. 100.00 (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 85). Der Beklagte nennt in seiner Berufung zwar Gründe, weshalb monatlich bloss Fr. 100.00 Ferienkosten auf E.________ zu veranschlagen seien (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 85 ff.). Er setzt sich aber nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die den Ferienanteil auf monatlich Fr. 600.00 festlegte, damit E.________ in Zukunft mit beiden Eltern Ferien im gehobenen Segment verbringen könne (angef. Urteil, E. 2.9). Mit seinen Vorbringen, auf E.________ seien in den Ferien keine oder vernachlässigbare geringfügige Kosten entfallen und sie profitiere nicht von den gehobenen Hotelzimmern (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 88), zeigt er nicht konkret auf, weshalb der Ermessensentscheid der Vorinstanz zu korrigieren sei. Um einen unzulässigen Mix der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung mit der einstufig-konkreten Methode zu vermeiden, kann von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie das Ferienbudget betragsmässig nachweist. Gleichwohl hat sich der vom Gericht zu treffende Ermessensentscheid ungefähr an den voraussichtlich für Hobbys, Ferien etc. anfallenden Kosten zu orientieren, die mit dem Überschussanteil des Kindes tatsächlich gedeckt werden sollen (siehe auch KG SZ ZK2 2024 2 vom 22. Juli 2025 E. 4f/cc). Gemäss den Akten scheint es zu mehreren Ferien auf den Malediven sowie bspw. in Österreich in gehobener Hotelklasse mit (teuren) Wellness-Angeboten oder gehobenen Speiseangeboten in Halbpension oder à la carte gekommen zu sein. Auch Tagesausflüge (wie beispielsweise in den Zoo, Europapark, Connyland oder nach Italien vgl. Vi-act. A/III KB 29; ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 28; Vi-D 17 S. 15) wären in ein allfälliges Ferienbudget einzurechnen. Wird als Orientierungswert für das Ferienbudget das Jahr 2019 beigezogen, in dem nur die Parteien und E.________ verreist waren, ergibt dies pro Person einen monatlichen Betrag von über Fr. 400.00 (vgl. angef. Urteil, E. 2.9 [S. 54]; ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 87), wobei E.________ damals erst dreijährig war und davon auszugehen ist, dass die auf sie entfallenden Kosten mit zunehmendem Alter steigen dürften. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist bekanntlich erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte nicht aufzuzeigen vermag, weshalb ein Überschussanteil von Fr. 600.00 für Ferien bzw. ein Überschussanteil von insgesamt Fr. 1’300.00 nicht sachgerecht sein solle, ist dieser Überschussanteil grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist das Alter von E.________ angemessen zu berücksichtigen (BGE 149 III 441 E. 2.6). Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erhöht sich der monatliche Grundbetrag je Kind im Alter über 10 Jahren um 50 % von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 (Ziff. I.1). Damit tragen diese Richtlinien dem Umstand Rechnung, dass die monatlichen Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Kulturelles etc. ab dem 10. Altersjahr höher sind. Auch hinsichtlich des Überschussanteils rechtfertigt sich deshalb, den Überschussanteil von E.________ ab dem 10. Altersjahr (bzw. ab der Phase Juli 2026) um 50 % zu erhöhen. Gemäss Aussagen der Klägerin interessiert sich E.________ bereits in ihrem jungen Alter für Musik und Gesang, Unihockey, Pfadi sowie Tanzen (vgl. angef. Urteil E. 2.9 sowie Vi-D 19, Frage 22-24). Gemäss Ausführungen des Beklagten fährt E.________ auch Ski (Vi-act. D 19, Beklagter Frage 25). Diese Hobbys und Freizeitbeschäftigungen werden mit zunehmendem Alter voraussichtlich steigende Kosten verursachen (bspw. Vereinsmitgliedschaft, Sportkleidung und -material und Musikmaterial, Pfadiausflüge und -lager etc.). Um dem Anspruch E.________s auf Fortführung des gelebten gehobeneren Standards des Vaters gerecht zu werden, rechtfertigt es sich, den Über-schussanteil ab ihrem 10. Altersjahr, d.h. ab Juli 2026, von Fr. 1’300.00 um 50 % (= Fr. 650.00) auf Fr. 1’950.00 zu erhöhen.
5.4 Barunterhalt E.________
Im Sinne der Erwägungen bemisst sich der Barunterhalt von E.________ zusammengefasst wie folgt:
10/20-03/21
04/21-10/21
11/21-02/24
03/24-06/26
07/26-07/29
08/29-06/32
07/2032-06/2034
Ab 07/34
Familienrechtliches Existenzminimum
447.90
1238.80
1264.40
1469.30
1675.30
1706.55
1706.55
2470
Beteiligung am Überschuss
1300
1300
1300
1300
1950
1950
1950
-
Total
1747.90
2538.80
2564.40
2769.30
3625.30
3656.55
3656.55
2470
Eigenes Einkommen E.________
-230
-230
-230
-230
-240
-240
-290
-290
Barunterhalt (gerundet)
1518
2309
2334
2539
3385
3417
3367
2’180
In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils wird der Beklagte demnach verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) von E.________ die folgenden monatlichen Beiträge zzgl. Kinder- und Ausbildungszulage zu bezahlen:
CHF 1’518.00 von Oktober 2020 bis und mit März 2021;
CHF 2’309.00 von April 2021 bis und mit Oktober 2021;
CHF 2’334.00 von November 2021 bis und mit Februar 2024;
CHF 2’539.00 von März 2024 bis und mit Juni 2026;
CHF 3’385.00 von Juli 2026 bis und mit Juli 2029;
CHF 3’417.00 von August 2029 bis und mit Juni 2032;
CHF 3’367.00 von Juli 2032 bis und mit Juni 2034;
CHF 2’180.00 von Juli 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Erstausbildung.
Zudem wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ folgenden Betreuungsunterhalt zu bezahlen:
CHF 154.00 von November 2021 bis und mit Februar 2024
6. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe in Bezug auf die Obhut obsiegt, während der Beklagte beim Unterhalt überwiegend obsiegt habe. Bezüglich der anderen Anträge könne nicht von einem klaren Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden. Sie auferlegte daher die auf Fr. 5’000.00 festgelegten Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte, da keine der Parteien klar obsiegt habe, und sie sprach keine Parteientschädigungen (angef. Urteil, E. 4 und Dispositivziffern 9 und 10).
a) Die Klägerin stellt keinen Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Kostenentscheids (vgl. ZK1 2024 6: KG-act. 1, Rechtsbegehren). Der Beklagte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 9 und 10 des angefochtenen Urteils und die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 6). Nach beantragtem Verfahrensausgang seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – gleichermassen wie im Berufungsverfahren – unter gleichzeitiger Entschädigungspflicht der Klägerin aufzuerlegen (ZK1 2024 7: KG-act. 1 Rz. 103).
b) Nachdem das vorinstanzliche Urteil nur punktuell angepasst, aber im Grundsatz bestätigt wird, hat keine der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, weshalb die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach erstens die Klägerin in Bezug auf die Obhut, während der Beklagten beim Unterhalt überwiegend obsiegt habe, und zweitens bezüglich der anderen Anträge nicht von einem klaren Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden könne, hat auch in Berücksichtigung des vorliegenden Berufungsurteils nach wie vor Geltung. Daher ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
7. Schliesslich sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens festzulegen und zu verteilen. Die Regeln der Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Sache, des Umfangs der Akten sowie des entsprechend hohen Zeitaufwands auf Fr. 10’000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111).
a) Beide Parteien beantragen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zulasten der jeweils anderen Partei (ZK1 2024 6: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 4; ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 7).
b) Die Vorinstanz sprach einen Barunterhalt von Fr. 1’605.00 (10/20-03/21), Fr. 2’435.00 (04/21-02/24), Fr. 3’110.00 (03/24-06/26), Fr. 3’310.00 (07/26-07/29), Fr. 3’070.00 (08/29-06/34) und Fr. 2’300.00 (ab 07/34; angef. Urteil, Dispositivziffer 4.1) sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 200.00 (11/21-02/24; angef. Urteil, Dispositivziffer 4.2). Im Sinne der Erwägungen werden die Unterhaltszahlungen minimal wie folgt angepasst: Barunterhalt von Fr. 1’518.00 (10/20-03/21), Fr. 2’309.00 (04/21-10/21), Fr. 2’334.00 (11/21-02/24), Fr. 2’539.00 (03/24-06/26), Fr. 3’385.00 (07/26-07/29), Fr. 3’417.00 (08/29-06/32), Fr. 3’367.00 (07/32-06/34) und Fr. 2’180.00 (ab 07/34; vgl. oben E. 5.4) sowie Betreuungsunterhalt von Fr. 154.00 (11/21-02/24). Damit unterliegt die Klägerin mit ihrer Berufung weitestgehend hinsichtlich des geforderten Unterhalts, den sie auf zwischen Fr. 4’305.00 bis Fr. 6’010.00 bezifferte (ZK1 2024 6: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Beklagte unterliegt dagegen mit seiner Berufung hinsichtlich der im Hauptantrag beantragten Alleinobhut (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1), während er hinsichtlich des im Eventualantrag geforderten Ferienbesuchsrechts teilweise und geringfügig obsiegt. Ausserdem obsiegt er teilweise betreffend Unterhalt, den er für den eingetretenen Eventualfall, dass die Obhut über E.________ bei der Klägerin belassen wird, auf zwischen Fr. 1’050.00 und Fr. 2’125.00 bezifferte (ZK1 2024 7: KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 7). Mit anderen Worten obsiegt die Klägerin überwiegend im Zusammenhang mit der Frage der Obhut und dem Ferienbesuchsrecht und der Beklagte im Zusammenhang mit dem Unterhalt. Es ist insgesamt ungefähr von einem gleichmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen;-
erkannt:
Die Verfahren ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Klägerin (ZK1 2024 6) und des Beklagten (ZK1 2024 7) werden die Dispositivziffern 2.4, 4.1 und 4.2 sowie 6 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Dezember 2023 (ZEV 2021 32, ZES 2022 375) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2.4 Der Beklagte ist im Weiteren berechtigt, E.________ für sechs Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
Das Ferienbesuchsrecht ist während den Schulferien von E.________ auszuüben, in drei bis sechs Teilen pro Jahr, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden können. Der Beklagte kündigt der Klägerin den Ferienbezug mindestens drei Monate im Voraus schriftlich an. Bei Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die Feriendaten kommt dem Beklagten in Kalenderjahren mit gerader Endzahl das Bestimmungsrecht zu. In Kalenderjahren mit ungerader Endzahl liegt das Bestimmungsrecht bei der Klägerin.
4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen:
CHF 1’518.00/Mt. von Oktober 2020 bis und mit März 2021 und
CHF 2’309.00/Mt. von April 2021 bis und mit Oktober 2021 und
CHF 2’334.00/Mt. von November 2021 bis und mit Februar 2024 und
CHF 2’539.00/Mt. von März 2024 bis und mit Juni 2026 und
CHF 3’385.00/Mt. von Juli 2026 bis und mit Juli 2029 und
CHF 3’417.00/Mt. von August 2029 bis und mit Juni 2032 und
CHF 3’367.00/Mt. von Juli 2032 bis und mit Juni 2034 und
CHF 2’180.00/Mt. von Juli 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
Zusätzlich geschuldet ist die Kinder- bzw. Ausbildungszulage, sofern und soweit der Beklagte diese für E.________ beziehen kann.
Ab Volljährigkeit von E.________ sind die Unterhaltsbeiträge nebst allfälligen Ausbildungszulagen direkt an sie auszubezahlen.
4.2 Der Beklagte ist im Weiteren verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ als Betreuungsunterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen:
CHF 154.00/Mt. von November 2021 bis und mit Februar 2024
6. Die Unterhaltsbeiträge in den Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.2 basieren auf folgenden Einkommens- und Vermögenszahlen der Parteien und von E.________:
Einkommen Klägerin (netto/Mt.):
bis 02/24 (Mieteinnahmen) Fr. 3’416.00
ab 03/24 (Mieteinnahmen + Fr. 1’920 Erwerbseinkommen, hypoth.) Fr. 5’300.00
Vermögen Klägerin (steuerbar, Steuererklärung 2021) Fr. 504’243.00
Einkommen Beklagter (netto/Mt.) Fr. 82’332.00
Vermögen Beklagter (steuerbar, Steuererklärung 2024) Fr. 5’814’159.00
Einkommen E.________
bis 06/26 (Kinderzulage) Fr. 230.00
von 07/26 bis 06/32 (Kinderzulage) Fr. 240.00
ab 07/32 (Ausbildungszulage) Fr. 290.00
Vermögen E.________ Fr. 0.00
Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin (ZK1 2024 6) und des Beklagten (ZK1 2024 7) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten der vereinigten Berufungsverfahren ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7 von pauschal Fr. 10’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 5’000.00) auferlegt und von ihren jeweiligen Kostenvorschüssen bezogen.
Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. Februar 2026 amu
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
§ 45 JG
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC
Art. 295 ZPOart. 295 CPCart. 295 CPC
Art. 295 ZPOart. 295 CPCart. 295 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180
5A_463/2022
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411
5A_70/2013
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
ZK2 2024 2
5A_410/2021
5A_580/2021
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_580/2021
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
5A_580/2021
ZK2 2024 2
ZK1 2024 7
BGE 144 III 67ATF 144 III 67DTF 144 III 67
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 301a ZPOart. 301a CPCart. 301a CPC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 293 ZGBart. 293 CCart. 293 CC
Art. 301a ZPOart. 301a CPCart. 301a CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
5A_208/2024
BGE 143 III 361ATF 143 III 361DTF 143 III 361
BGE 141 III 328ATF 141 III 328DTF 141 III 328
BGE 131 III 209ATF 131 III 209DTF 131 III 209
5A_208/2024
5A_748/2022
BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481
5A_525/2022
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
5A_208/2024
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
BGE 136 I 178ATF 136 I 178DTF 136 I 178
BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481
5A_589/2021
5A_224/2022
5A_555/2023
5A_928/2022
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
5A_157/2021
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
5A_768/2011
BGE 117 II 353ATF 117 II 353DTF 117 II 353
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
BGE 114 II 200ATF 114 II 200DTF 114 II 200
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
5P.17/2003
5A_768/2011
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
BGE 115 II 206ATF 115 II 206DTF 115 II 206
5A_768/2011
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
5A_457/2011
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
5A_928/2022
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_290/2020
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_290/2020
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_41/2020
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
Art. 13 FamZGart. 13 LAFamart. 13 LAFam
Art. 12 FamZGart. 12 LAFamart. 12 LAFam
Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
ZK1 2024 7
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
5C.85/2003
5A_384/2024
5A_621/2021
5A_543/2020
5D_167/2008
5A_790/2008
5A_621/2021
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
ZK1 2024 6
ZK2 2020 18
5A_743/2017
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
5A_507/2020
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
ZK2 2022 44
ZK1 2021 28
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_407/2021
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78
BGE 129 III 55ATF 129 III 55DTF 129 III 55
5A_661/2012
5A_119/2017
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
§ 20b StG
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
ZK1 2024 6
ZK1 2024 6
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
5A_920/2023
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
ZK2 2020 67
ZK2 2024 55
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
ZK2 2024 2
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
5A_496/2013
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 7
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
ZK1 2024 6
ZK1 2024 7
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF