ZK1 2024 8
Kammer
19. Mai 2025Deutsch98 min
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Lachen SZ. Aus der Ehe gingen die Kinder E.________ und F.________ hervor (Vi-act. 1/2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 19. Mai 2025
ZK1 2024 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.
In Sachen
A.________,
Kläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Ehescheidung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. Dezember 2023, ZEO 2021 98);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Lachen SZ. Aus der Ehe gingen die Kinder E.________ und F.________ hervor (Vi-act. 1/2).
B. Der Kläger reichte am 15. November 2021 eine unbegründete Scheidungsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein (Vi-act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2022 konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Vi-act. 10). Am 15. September 2022 reichte der Kläger die Klagebegründung ein (Vi-act. 17). Die Beklagte erstattete am 16. Dezember 2022 die Klageantwort (Vi-act. 23). In der Folge ordnete die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel an (Vi-act. 27). Am 5. Mai 2023 reichte der Kläger die Replik ein (Vi-act. 34). Die Beklagte erstattete die Duplik am 26. September 2023 (Vi-act. 42). Nach weiteren Stellungnahmen und Eingaben der Parteien (Vi-act. 45, 49, 52 und 54) erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 29. Dezember 2023 Folgendes (angef. Urteil):
1. [Scheidung der Ehe]
Erwägungen
2.
[Berufliche Vorsorge]
3.
[Elterliche Sorge]
4.
[Obhut]
5.
[Besuchsrecht]
6.
[Erziehungsgutschriften]
7.
Der Vater/Kläger wird verpflichtet, der Mutter/Beklagten an den Unterhalt von E.________ und F.________, jeweils zuzüglich allf. bezogener Kinderzulage, je folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
a. Fr. 1’849.00 (Fr. 1’142.00 Barunterhalt, Fr. 351.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 356.00 Überschussanteil)
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;
b. Fr. 1’568.00 (Fr. 1’092.00 Barunterhalt sowie Fr. 476.00 Überschussanteil)
ab 01.08.2025;
c. Fr. 1’420.00 (Fr. 884.00 Barunterhalt sowie Fr. 536.00 Überschussanteil)
ab 01.03.2029.
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von E.________ und F.________ zu bezahlen. Haben sie dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von deren ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB).
8.
Der Ehemann/Kläger wird verpflichtet, der Ehefrau/Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
a. Fr. 713.00
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;
b. Fr. 540.00
ab 01.08.2025 bis 28.02.2029.
9.
Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
Einkommen (netto, monatlich)
Bedarf
Beklagte
ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
ab 01.08.2025:
ab 01.03.2029:
Fr. 3’085.50
Fr. 4’936.80
Fr. 6’171.00
Fr. 3’787.45
Fr. 3’973.05
Fr. 4’028.05
Kläger
ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
ab 01.08.2025:
ab 01.03.2029:
Fr. 9’804.75
Fr. 4’679.70
Fr. 4’764.70
Fr. 4’819.70
Kinder
ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
ab 01.08.2025:
ab 01.03.2029:
Fr. 200.00 (KZ)
Fr. 250.00 (KZ/AZ)
Fr. 1’342.15
Fr. 1’134.15
10.
[Indexierung Unterhaltsbeiträge]
11.
In güterrechtlicher Hinsicht gilt folgendes:
a) […]
b) […]
c) Der Ehefrau/Beklagten steht vom Kontoguthaben in der Höhe von Fr. 248’936.00 auf dem gemeinsamen Sperrkonto (zz) ein Betrag von Fr. 60’871.10, dem Ehemann/Kläger ein solcher von Fr. 163’064.90 und der Mutter der Ehefrau/Beklagten, G.________, Fr. 25’000.00 zu.
d) Die H.________ (Bank I) wird angewiesen, das Guthaben auf dem Konto der Parteien zz (Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft „I.________strasse yy“) zu saldieren und gemäss lit. c) aufzuteilen und auf von den Begünstigten noch zu bezeichnende Konten auszuzahlen.
Mit Vollzug der Ziffer 10 (recte: Ziffer 11) sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
12.
[Gerichtskosten]
13.
[Parteientschädigung]
14.
[Rechtsmittel]
15.
[Zufertigung]
C. Dagegen erhob der Kläger am 5. Februar 2024 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Die Dispositivziffern 7., 8., 9. und 11.c) des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. Dezember 2023 seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2.
Anstelle von Dispositivziff. 7.:
Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt von E.________ und F.________ ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils monatlich im Voraus maximal folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulage zu bezahlen:
a) Ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2025 einen Barunterhalt von je CHF 1’444.41;
b) Ab 1. August 2025 bis zum 28. Februar 2029 einen Barunterhalt von CHF 1’394.86;
c) Ab 1. März 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen Barunterhalt von CHF 1’136.78.
3.
Anstelle von Dispositivziff. 8.:
Es ist gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet.
4.
Anstelle von Dispositivziff. 9.:
Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
Einkommen (netto, monatlich)
Bedarf
Beklagte
ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
ab 01.08.2025:
ab 01.03.2029:
Fr. 3’395.00
Fr. 5’432.00
Fr. 6’790.00
Fr. 3’154.05
Fr. 3’339.65
Fr. 3’394.65
Kläger
ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
ab 01.08.2025:
ab 01.03.2029:
Fr. 9’804.75
Fr. 9’804.75
Fr. 9’804.75
Fr. 4’679.70
Fr. 4’764.70
Fr. 4’819.70
Kinder
ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
ab 01.08.2025:
ab 01.03.2029:
Fr. 200.00 (KZ)
Fr. 250.00
Fr. 250.00
Fr. 1’258.85
Fr. 1’258.85
Fr. 1’050.85
5.
Anstelle von Dispositivziff. 11.c):
Der Beklagten steht vom Kontoguthaben in der Höhe von CHF 248’936.00 auf dem gemeinsamen Konto der Parteien zz der Betrag von CHF 15’269.73 zu, dem Kläger ein solcher von CHF 208’666.27 und der Mutter der Beklagten CHF 25’000.00.
Mit Vollzug der Ziffer 11 sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
6.
Eventualiter seien die Dispositivziffern 7., 8., 9. und 11.c) des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. Dezember 2023 aufzuheben und sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 7. März 2024 ersuchte die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 7):
1.
In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziffer 11 lit. c des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts March vom 29. Dezember 2023 aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen (Änderungen fett markiert):
„11.
In güterrechtlicher Hinsicht gilt folgendes:
a) …
b) …
c) Der Ehefrau/Beklagten steht vom Kontoguthaben in der Höhe von CHF 248’936.00 auf dem gemeinsamen Sperrkonto (zz) ein Betrag von CHF 81’746.40, dem Ehemann/Kläger ein solcher von CHF 142’189.60 und der Mutter der Ehefrau/Beklagten, G.________, CHF 25’000.00 zu.
d) …
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Anschlussbeklagten.
Mit Anschlussberufungsantwort vom 25. April 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung (KG-act. 10). Auf die Editionsverfügung vom 7. Oktober 2024 (KG-act. 12) hin reichten die Parteien am 29. Oktober 2024 (Kläger, KG-act. 15) und 11. November 2024 (Beklagte, KG-act. 17) weitere Stellungnahmen und Belege ein, wozu die Parteien mit Eingaben vom 28. November 2024 (Kläger, KG-act. 19) und 2. Dezember 2024 (Beklagte, KG-act. 20) jeweils erneut Stellung nahmen.
D. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.1
Die Parteien fochten mit Berufung bzw. Anschlussberufung das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. Dezember 2023 hinsichtlich des Kindesunterhalts (Dispositivziffern 7 und 9), des nachehelichen Unterhalts (Dispositivziffern 8 und 9) sowie des Güterrechts (Dispositivziffer 11 lit. c) an (KG-act. 1 und 7). Nicht angefochten wurden der Scheidungspunkt (Dispositivziffer 1), der Vorsorgeausgleich (Dispositivziffer 2), die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts (Dispositivziffern 3–5), die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositivziffer 6), die Indexierung der Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 10), die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der Dispositivziffer 11 lit. a, b und d sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 12 und 13), die somit in Rechtskraft erwuchsen.
1.2
In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Da der Kinderunterhalt der Offizialmaxime unterliegt, kommt im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.2.1). Auch für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilprozessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; sog. soziale Untersuchungsmaxime; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt indessen der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
1.3
Bezüglich des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts gelten somit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze. Aufgrund der Abhängigkeit von Kindes- und Ehegattenunterhalt lassen sich die Unterhaltsbeiträge jedoch nicht völlig losgelöst voneinander festsetzen. Verschiedene Aspekte der Unterhaltsberechnung wie das Gesamteinkommen und die Bedarfspositionen der Familie sowie die Überschussverteilung liegen sowohl dem Kindes- wie auch dem Ehegattenunterhalt zugrunde. Die aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime oder unter Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 317 Abs. 1bis i. V. m. Art. 407f ZPO) für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse dürfen daher beim Ehegattenunterhalt nicht einfach ausgeblendet werden, sondern sind bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts ebenfalls zu berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 2.2; KGer GR ZK1 19 48 vom 2. Dezember 2022 E. 4.2 f. m. w. H.). Da sich die Berufung des Klägers unter anderem auf die Kinderunterhaltsbeiträge bezieht, sind ausgehend von den Vorbringen der Parteien nachfolgend sämtliche Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien sowie von E.________ und F.________ von Amtes wegen zu überprüfen und – soweit erforderlich – zu aktualisieren.
2.
Unterhalt
2.1
Vorbemerkungen zum nachehelichen Unterhalt
2.1.1
Neben der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge ist zwischen den Parteien umstritten, ob nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Der Kläger verlangt mit seiner Berufung die Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (KG-act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Vorinstanz habe fälschlicherweise erkannt, dass die Trennungsvereinbarung vom 17. September 2019, in der die Beklagte auf Ehegattenunterhalt verzichtet habe, nicht von Bedeutung sei. Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt würden der Dispositionsmaxime unterliegen und die Parteien könnten auch mit einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung eine verbindliche Vereinbarung treffen. Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide seien diametral anders gelagert gewesen als der vorliegende Fall. Es bestehe keine Schutzbedürftigkeit der Beklagten, der mit einem Eingreifen durch das Gericht bezüglich des Ehegattenunterhalts begegnet werden müsse. Der Kläger sei in seinem berechtigten Vertrauen auf den Verzicht eines gegenseitigen Ehegattenunterhalts zu schützen. Die Beklagte habe bei Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung bei vollem Bewusstsein und damit rechtsgültig auf Unterhalt für sich verzichtet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Unterhaltsverzicht nicht auch für die Zeit nach der Scheidung gelten solle. Ein nachehelicher Unterhalt sei nie angezeigt gewesen und sei es auch heute nicht (KG-act. 1, Rz. 5.9).
2.1.2
Dagegen bringt die Beklagte vor, dass sie die Trennungsvereinbarung widerrufen habe, wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe. Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens bewirke, dass die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung gesamthaft aufgehoben sei. Mit der Trennungsvereinbarung vom 17. September 2019 hätten die Parteien nur bis auf Widerruf erklärt, auf Ehegattenunterhalt zu verzichten. Die Terminologie „Ehegattenunterhalt“ könne schon vom Begriff her nur den Zeitraum bis zur Auflösung der Ehe umfassen. Ausserdem habe es sich dabei explizit um eine Trennungsvereinbarung gehandelt, mit der nur die Zeit der weiteren Trennung ab 1. Oktober 2019 bis auf Widerruf geregelt und nicht irgendwelche Vereinbarungen für den Zeitraum nach der Scheidung verbindlich getroffen werden sollten (KG-act. 7, S. 11 f.).
2.1.3
Aussergerichtliche Trennungsvereinbarungen gelten grundsätzlich nur auf Zusehen hin, solange das Einvernehmen der Ehegatten über die getroffene Regelung andauert oder bis ein Ehegatte eine Neuregelung durch das Eheschutzgericht beantragt. Insofern kann es keinen Vertrauensschutz des einen Ehegatten gegenüber dem anderen geben (Dolder, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 4 N 97; Hausheer/Reusser/Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159–180 ZGB, 2. A. 1999, Art. 176 ZGB N 5b). Eine Trennungsvereinbarung bringt nur zum Ausdruck, was die Parteien in Bezug auf ihr Getrenntleben als angezeigt erachteten. Das bei Uneinigkeit angerufene Gericht hat unabhängig davon den der aktuellen Situation angemessenen Geldbeitrag festzusetzen. Eine aussergerichtliche Vereinbarung zwischen den Parteien wird in einem späteren Verfahren bloss als Indiz für einen gebührenden Unterhalt betrachtet. Eine Sperrwirkung, wie sie einem gerichtlichen Entscheid oder einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung zukommt (res iudicata), kann eine solche Trennungsvereinbarung jedenfalls nicht entfalten (vgl. KGer GR ZK1 16 82 vom 12. Juni 2018 E. 4.2 m. w. H.; OGer ZH LE180070 vom 11. September 2019 E. III.2.2). Im Übrigen kann auf die Ausführungen im rechtskräftigen Beschluss des Kantonsgerichts (KGer SZ ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 3d) betreffend Eheschutz zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens verwiesen werden, in dem dieselbe Trennungsvereinbarung zu beurteilen war. Wenn der Verzicht auf Ehegattenunterhalt in einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung der Festsetzung von ehelichem Unterhalt im Eheschutzverfahren schon nicht entgegensteht, muss dies – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (angef. Urteil, E. 4.1.5a) – umso mehr für das Scheidungsverfahren gelten. Entgegen den Vorbringen des Klägers ist die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt damit nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr ist gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zur Unterhaltsberechnung zu prüfen, ob zwischen den Parteien nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
2.2
Einkommen
2.2.1
Kläger
a) Die Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz dem Kläger das Zusatzeinkommen für 63 Stellvertretungslektionen im Februar 2023 in Höhe von Fr. 8’716.05 nicht angerechnet habe. Es sei falsch, dass der Kläger nur einmalig als Stellvertreter eingesetzt worden sei. Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kläger bereits ein Pensum von 100 % leiste, sei zu relativieren. Der von einer Lehrperson für ein Vollpensum zu leistende Zeiteinsatz entspreche nicht annährend dem Zeiteinsatz, den andere Angestellte für ein 100 %-Pensum erbringen müssten. Gerade bei Lehrpersonen seien solche Zusatzlektionen damit anzurechnen (KG-act. 7, S. 9 f.).
Den vom Kläger im Rechtsmittelverfahren eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass diesem auch im Juni 2024 und August 2024 Auszahlungen für geleistete Stellvertretungslektionen ausbezahlt wurden (KG-act. 15/2–3). Dazu führt der Kläger aus, dass es sich bei den beiden Auszahlungen um ausserordentliche Zahlungen für geleistete Überstunden handle. Da einmalig ausbezahlt, seien diese bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Sein Einkommen sei unverändert (KG-act. 15, Rz. 1). Dem hält die Beklage zum einen entgegen, dass sich das Netto-Erwerbseinkommen des Klägers gegenüber dem vorinstanzlich angerechneten Betrag in Höhe von Fr. 9’804.75 auf Fr. 10’130.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) erhöht habe. Zum anderen würden die vom Kläger eingereichten Belege zeigen, dass es sich bei der Auszahlung im Februar 2023 nicht um eine einmalige Stellvertretung gehandelt habe, sondern der Kläger regelmässig Zusatzlektionen leiste. Damit erziele er ein regelmässiges zusätzliches Einkommen von im Durchschnitt mindestens Fr. 8’700.00 (brutto) bzw. Fr. 7’400.00 (netto) pro Jahr, weshalb ihm zusätzlich mindestens Fr. 615.00 pro Monat anzurechnen seien (KG-act. 20, S. 1 f.).
b) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein Einkommen in Höhe von netto Fr. 9’804.75 pro Monat an. Dies ergebe sich aus seinem Bruttolohn als Berufsschullehrer mit einem 100 %-Pensum in Höhe von Fr. 10’640.75, zuzüglich Familienzulage und Anteil des 13. Monatslohns, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge. Bezüglich der Auszahlung für Stellvertretungslektionen im Februar 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich gemäss dem Kläger um eine einmalige Stellvertretung gehandelt habe und es keine Anhaltspunkte gebe, wonach es sich dabei um regelmässige Einnahmen handle. Hinzu komme, dass der Kläger bereits in einem 100 %-Pensum arbeite und mehr auch nicht verlangt werden könne. Das Zusatzeinkommen vom Februar 2023 sei deshalb nicht zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 4.1.2).
c) Gemäss den vom Kläger im Rechtsmittelverfahren edierten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis September 2024 beträgt sein Monatslohn brutto Fr. 10’884.00 (ohne Familienzulage in Höhe von Fr. 200.00; KG-act. 15/2). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ergibt dies ein Einkommen von (gerundet) netto Fr. 9’914.00 (= (Fr. 10’884.00 – Fr. 1’733.00 [= 5.3 % + 1.1 % + 0.773 % + 8.75 % Sozialabzüge]) x 13 / 12) pro Monat.
Für die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2). Neben dem Nettolohn werden auch effektiv bezahlte Zulagen aller Art erfasst, wie beispielsweise Gratifikationen, Nebenverdienste oder Entschädigungen für geleistete Überstunden (Maier/Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 176 ZGB N 4a; KGer GR ZK1 23 107 vom 4. September 2024 E. 10.3). Ist das Einkommen Schwankungen unterworfen, da z.B. Lohnbestandteile in unregelmässiger Höhe ausbezahlt werden, ist auf Durchschnittswerte einer als massgebend erachteten Zeitspanne abzustellen (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 32a; Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 163 ZGB N 8; OGer AG ZSU.2023.10 vom 5. Juni 2023 E. 4.3). Den vom Kläger eingereichten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass er im Februar 2023 einen Betrag in Höhe von brutto Fr. 8’716.05, im Juni 2024 einen Betrag in Höhe von brutto Fr. 7’499.50 und im August 2024 einen Betrag in Höhe von brutto Fr. 5’660.00 für Zusatz- und Stellvertretungslektionen ausbezahlt bekam (Vi-act. 49/45; KG-act. 15/2). Nach Abzug der Sozialbeiträge ergibt dies für das Jahr 2023 eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von netto Fr. 8’088.50 (= Fr. 8’716.05 – Fr. 627.55 [= 5.3 % AHV + 1.1 % ALV + 0.8 % UVG NBU; kein PK-Beitrag]; Vi-act. 49/45) und für das Jahr 2024 in Höhe von insgesamt netto Fr. 12’215.60 (= [Fr. 7’499.50 + Fr. 5’660.00] – Fr. 943.90 [= 5.3 % AHV + 1.1 % ALV + 0.773 % UVG NBU; kein PK-Beitrag]; KG-act. 15/2).
d) Der Kläger erhielt damit in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt drei Mal eine zusätzliche Entschädigung für geleistete Zusatz- und Stellvertretungslektionen. Im Februar 2023 leistete der Kläger 63 zusätzliche Lektionen, im Juni 2024 53 zusätzliche Lektionen und im August 2024 40 zusätzliche Lektionen (Vi-act. 49/45; KG-act. 15/2). Angesichts der Häufigkeit und des Umfangs kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Einsätzen bloss um einmalige Stellvertretungen handelte. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Kläger auch zukünftig in einem ähnlichen Umfang Zusatz- und Stellvertretungslektionen übernehmen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, arbeitet der Kläger in einem 100 %-Pensum (angef. Urteil, E. 4.1.2; KG-act. 15/2). Der Kläger war auch in den Monaten Februar 2023, Juni 2024 und August 2024 in einem 100 %-Pensum angestellt. Dennoch war es ihm in diesen Monaten möglich, zusätzlich 63 bzw. 53 bzw. 40 Stellvertretungslektionen zu leisten. Das Vollzeitpensum des Klägers steht einer Anrechnung der Entschädigungen für Zusatz- und Stellvertretungslektionen damit nicht entgegen. Im Übrigen legt der Kläger nicht substanziiert dar, aus welchen Gründen die Entschädigungen für geleistete Zusatz- und Stellvertretungslektionen nicht zu berücksichtigen seien. Die entsprechenden Entschädigungen sind damit an das Einkommen des Klägers anzurechnen.
Da nicht vorhersehbar ist, wie viele Zusatz- und Stellvertretungslektionen der Kläger in Zukunft übernehmen wird, ist auf den Durchschnittswert der eingereichten Belege aus den Jahren 2023 und 2024 abzustellen (vgl. E. 2.2.1c). Dem Kläger ist entsprechend ein zusätzliches Einkommen in Höhe von gerundet netto Fr. 846.00 (= [Fr. 8’088.50 + Fr. 12’215.60] / 2 / 12) pro Monat anzurechnen. Unter Berücksichtigung seines Nettogrundlohns als Berufsschullehrer ergibt dies ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich netto Fr. 10’760.00 (= Fr. 9’914.00 + Fr. 846.00).
Beklagte
Dispositiv
a) Bezüglich des Einkommens der Beklagten rügt der Kläger, dass die Vorinstanz unzutreffenderweise auf den Lohnausweis 2022 abgestellt habe. Vielmehr sei das aktuelle Einkommen zu berücksichtigen (KG-act. 1, Rz. 5.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Beklagte es unterlassen habe, aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen. Auf die einzige eingereichte Lohnabrechnung vom Januar 2023 könne nicht abgestellt werden, da unklar sei, seit wann genau und in welchem Pensum die Beklagte bei der J.________ arbeite und ob sie einen 13. Monatslohn erhalte. Aus diesen Gründen berücksichtigte die Vorinstanz das Einkommen der Beklagten aus ihrer vorherigen Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau bei der K.________ AG gemäss Lohnausweis 2022 und rechnete ihr einen Nettolohn von monatlich Fr. 3’085.50 an (angef. Urteil, E. 4.1.1).
b) Die Rüge des Klägers ist berechtigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte seit Januar 2023 neu bei der J.________ arbeitet. Aus diesem Grund liess das Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 die aktuellen Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien edieren (KG-act. 12). In der Folge reichte die Beklagte die Lohnabrechnungen der Monate Januar 2024 bis September 2024 für ihre Tätigkeit bei der J.________ ein (KG-act. 17/1). Dazu führte die Beklagte aus, dass F.________ im Sommer 2025 in die Oberstufe übertreten werde und der Beklagten ab diesem Zeitpunkt ein Erwerbspensum von 80 % anzurechnen sei. Die Beklagte habe die Chance erhalten, ihr Pensum bereits jetzt auf 80 % zu erhöhen. Die eingereichten Lohnabrechnungen würden damit den Lohn bei einem 80 %-Pensum wiedergeben (KG-act. 17, Rz. 2). Der Kläger bringt vor, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagte ihr Arbeitspensum bereits per 1. Januar 2024 auf 80 % erhöht habe. Der erzielte Nettolohn in Höhe von Fr. 5’060.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) sei der Beklagten daher ab Januar 2024 anzurechnen (KG-act. 19, Rz. 1).
c) Den edierten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass die Beklagte ab Januar 2024 einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 5’880.85 erzielte (KG-act. 17/1). Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 450.00 und die Sozialversicherungsabzüge in Höhe von Fr. 856.00. Dies ergibt einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4’574.85. Zusätzlich erhält die Beklagte einen 13. Monatslohn (vgl. auch § 12 Abs. 1 Personalverordnung des Kantons Zürich) im Betrag von Fr. 5’430.85 brutto, der ihr zwei Mal pro Jahr anteilsmässig ausbezahlt wird und auf dem sie 6.4 % Sozialversicherungsbeiträge (= 5.3 % AHV + 1.1 % ALV; kein PK-Beitrag) zu entrichten hat (vgl. KG-act. 17/1, S. 6). Dies ergibt einen 13. Monatslohn von netto Fr. 5’083.30 bzw. einen monatlichen Anteil am 13. Monatslohn von gerundet netto Fr. 423.60. Das Einkommen der Beklagten beträgt somit gerundet netto Fr. 4’998.00 (= Fr. 4’574.85 + Fr. 423.60) pro Monat. Zum Nettoeinkommen hinzugerechnet werden grundsätzlich auch Spesen, es sei denn, diese ersetzen effektiv angefallene Berufsauslagen (BGer 5A_627/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3; BGer 5A_58/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.3.1; Maier/Vetterli, a. a. O., Art. 176 ZGB N 32a). Die Beklagte erhält eine zusätzliche Entschädigung für Homeoffice, die in den Monaten Januar 2024 bis September 2024 zwischen Fr. 59.75 und Fr. 100.00 pro Monat schwankte (KG-act. 17/1). Da die Beklagte nicht geltend machte und auch nicht ersichtlich ist, dass mit dieser Entschädigung effektiv angefallene Berufsauslagen abgegolten werden, sind diese Spesen zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen. Die Homeoffice-Entschädigung betrug gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen monatlich durchschnittlich gerundet Fr. 85.00 (= [Fr. 99.00 + Fr. 95.40 + Fr. 62.75 + Fr. 98.05 + Fr. 59.75 + Fr. 72.90 + Fr. 100.00 + Fr. 98.50 + Fr. 77.40] / 9; KG-act. 17/1), womit der Beklagten ein Einkommen in Höhe von monatlich netto Fr. 5’083.00 (= Fr. 4’998.00 + Fr. 85.00) anzurechnen ist.
d) Auch wenn der Beklagten gemäss Schulstufenmodell erst ab dem Übertritt von F.________ in die Oberstufe im August 2025 ein 80 %-Pensum zumutbar wäre, ist dennoch vom effektiv erzielten Einkommen der Parteien auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2). Das Bundesgericht lehnt eine Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote ab. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist vielmehr auf Stufe der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Die Beklagte ist seit dem 16. Januar 2023 in einem 80 %-Pensum tätig (vgl. KG-act. 17/20, S. 4 und 12). Daher ist der Beklagten bereits ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ihr tatsächlich erzieltes Einkommen in Höhe von netto Fr. 5’083.00 bei einem Pensum von 80 % anzurechnen.
Demnach erübrigt sich die Bildung einer separaten Phase für die Zeit bis Ende Juli 2025, wie dies im vorinstanzlichen Verfahren noch angezeigt war (vgl. angef. Urteil, E. 4.1.5a). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Beklagte ihr Pensum nach dem Schulstufenmodell ab März 2029 auf 100 % zu erhöhen (angef. Urteil, E. 4.1.1). Unter Berücksichtigung der aktualisierten Zahlen ist der Beklagten ab März 2029 ein Einkommen in Höhe von gerundet netto Fr. 6’354.00 (= Fr. 5’083.00 / 80 x 100) pro Monat anzurechnen.
2.2.3 Kinder
a) Die Vorinstanz führte aus, dass die Beklagte im Kanton Zürich arbeite und die Kinderzulagen demnach bis zur Vollendung des zwölften Altersjahres monatlich Fr. 200.00 und danach monatlich Fr. 250.00 betragen würden. E.________ und F.________ sei deshalb je ein Einkommen in Höhe von Fr. 200.00 pro Monat anzurechnen. Ab August 2025 sei das Einkommen bei beiden auf Fr. 250.00 zu erhöhen (angef. Urteil, E. 4.1.3).
E.________ wurde im L.________ (Monat) 2024 13 Jahre und F.________ im M.________ (Monat) 2025 zwölf Jahre alt (vgl. Vi-act. 1/2). Die Kinderzulage erhöht sich im Kanton Zürich ab Vollendung des zwölften Altersjahres, weshalb beiden Kindern bereits ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die höhere Kinderzulage als Einkommen anzurechnen ist (§ 4 Abs. 1 EG FamZG des Kantons Zürich). Seit 1. Januar 2025 betragen die Familienzulagen im Kanton Zürich für Kinder ab dem vollenden zwölften Altersjahr Fr. 268.00 (§ 4 Abs. 1 und 2 EG FamZG des Kantons Zürich). E.________ und F.________ ist damit je ein Einkommen in Höhe von Fr. 268.00 pro Monat anzurechnen.
b) Neben den Kinderzulagen, die der Beklagten ausbezahlt werden, erhält der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Familienzulage in Höhe von Fr. 200.00 pro Monat (vgl. KG-act. 15/2). Auch diese ist den Kindern je hälftig als Einkommen anzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.1), womit das Einkommen von E.________ und F.________ je Fr. 368.00 (= Fr. 268.00 + [Fr. 200.00 / 2]) pro Monat beträgt.
2.3 Bedarf
2.3.1 Grundbetrag
a) Gemäss der Vorinstanz sei entsprechend den Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 für Alleinstehende ein Grundbetrag von Fr. 1’200.00, für Alleinstehende mit Kindern ein solcher von Fr. 1’350.00 und für mit einem anderen Erwachsenen zusammenwohnende Personen ein Grundbetrag von Fr. 1’000.00 anzurechnen. Für Kinder betrage der Grundbetrag bis zum 10. Altersjahr Fr. 400.00 und danach Fr. 600.00. Die Beklagte wohne mit ihren Kindern sowie ihrem Lebenspartner zusammen, weshalb sich ihr Grundbetrag praxisgemäss auf Fr. 1’150.00 belaufe. Der Kläger habe zwar eine Partnerin, bestreite aber, mit ihr im Konkubinat zu wohnen. Sein Grundbetrag betrage daher Fr. 1’200.00 und E.________ und F.________ sei je ein Grundbetrag von Fr. 600.00 anzurechnen (angef. Urteil, E. 4.1.4a). Diesbezüglich beanstandet der Kläger, dass sich der Grundbetrag nicht nach den Richtlinien des Kantonsgerichts richte, sondern nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Demnach ergebe sich bei der Beklagten ein Grundbetrag in Höhe von Fr. 850.00 und nicht in Höhe von Fr. 1’150.00 (KG-act. 1, Rz. 5.4a). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz ihren Grundbetrag richtigerweise auf Fr. 1’150.00 festgesetzt habe (KG-act. 7, S. 10).
b) Wie der Kläger zutreffend vorbringt, ist der zu berücksichtigende Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Richtlinien) zu ermitteln (BGE 147 III 265 E. 7.2; KGer SZ ZK1 2021 10 vom 15. Mai 2023 E. 3e/bb m. w. H.). Nach diesen Richtlinien beträgt der Grundbetrag für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1’700.00. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Richtlinien Ziff. I). Die Vorinstanz führte aus, dass die Beklagte mit ihren Kindern und ihrem Lebenspartner zusammenlebe (angef. Urteil, E. 4.1.4a), was die Parteien nicht bestreiten. Bei der Beklagten ist damit der hälftige Ehegatten-Grundbetrag in Höhe von Fr. 850.00 zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz beim Kläger eingesetzte Grundbetrag in Höhe von Fr. 1’200.00 und der bei den Kindern eingesetzte Grundbetrag in Höhe von je Fr. 600.00 ist nicht zu beanstanden.
2.3.2 Wohnkosten
Die Beklagte wohnt mit den beiden Kindern und ihrem Lebenspartner an der N.________strasse xx in O.________. Die bewohnte Liegenschaft befindet sich im Eigentum der Beklagten und ihres Lebenspartners (vgl. angef. Urteil, E. 4.1.4b). Den im Rechtsmittelverfahren edierten Belegen ist zu entnehmen, dass sich die Wohnsituation der Beklagten seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht verändert hat (KG-act. 17/2–12). Zwischenzeitlich kaufte auch der Kläger eine von ihm bewohnte Eigentumswohnung an der P.________strasse ww in Q.________ (KG-act. 15, Rz. 2; KG-act. 15/4–6). Bei beiden Parteien richten sich die anrechenbaren Wohnkosten damit nach den bei Wohneigentum geltenden Grund-sätzen.
Für die Ermittlung der Wohnkosten ist bei Wohneigentum der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich zusammen aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten (Richtlinien Ziff. II; BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1).
a) Kläger
aa) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger den Mietzins seiner Wohnung in R.________ in Höhe von Fr. 1’980.00 pro Monat als Wohnkosten an (angef. Urteil, E. 4.1.4b/bb). Inzwischen hat sich die Wohnsituation des Klägers verändert. Er wohnt neu in einer Eigentumswohnung an der P.________strasse ww in Q.________. Der Kläger bringt vor, dass sich im Vergleich zum bisher bezahlten Mietzins keine wesentlichen Veränderungen bei den Wohnkosten ergeben würden. Die anfallenden Wohnkosten (Hypothekarkosten, Nebenkosten, Erneuerungsfonds etc.) seien den eingereichten Unterlagen zu entnehmen (KG-act. 15, Rz. 2). Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sich die Wohnkosten des Klägers durch den Wohnsitzwechsel erheblich reduziert hätten. Unter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen und der Nebenkosten ergäben sich Kosten in Höhe von Fr. 1’340.00 (KG-act. 20, S. 2).
bb) Für die Wohnkosten bei Wohneigentum sind nach dem Gesagten die Hypothekarzinsen, die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die durchschnittlichen Unterhaltskosten zu berücksichtigen (Richtlinien Ziff. II). Gemäss der vom Kläger eingereichten Produktvereinbarung Festhypothek für die Eigentumswohnung an der P.________strasse in Q.________ belaufen sich die Hypothekarzinsen auf gerundet Fr. 10’436.00 pro Jahr (= 1.790 % von Fr. 583’000.00; KG-act. 15/4). Die Unterhaltskosten (allgemeine Nebenkosten plus Beitrag an den Erneuerungsfonds) für die Eigentumswohnung des Klägers betragen gemäss Budgetverteilung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gerundet Fr. 5’623.00 pro Jahr (KG-act. 15/5). Die Rechnung der Gemeinde Q.________ für Energie, Netznutzung, Abgaben und Kehricht belief sich für das dritte Quartal 2024 auf Fr. 130.10 (KG-act. 15/6). Auf ein Jahr hochgerechnet fallen öffentlich-rechtliche Abgaben in Höhe von gerundet Fr. 520.00 an (= Fr. 130.10 x 4). Gestützt auf die vom Kläger eingereichten Belege errechnet sich für die Eigentumswohnung damit ein Liegenschaftsaufwand in Höhe von jährlich Fr. 16’579.00 (= Fr. 10’436.00 + Fr. 5’623.00 + Fr. 520.00). Dem Kläger sind folglich Wohnkosten in Höhe von gerundet Fr. 1’382.00 pro Monat anzurechnen (= Fr. 16’579.00 / 12).
b) Beklagte
aa) Die Vorinstanz berücksichtigte als Wohnkosten für die im Eigentum der Beklagten und ihres Lebenspartners stehende Liegenschaft an der N.________strasse xx in O.________ jährliche Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 41’310.00, woraus sich ein monatlicher Betrag von Fr. 3’442.50 ergebe. Bei den Nebenkosten ging die Vorinstanz vom geschätzten Betrag der Beklagten in Höhe von Fr. 550.00 pro Monat aus. Da die Beklagte mit ihrem Lebenspartner zusammenwohne, seien ihr und den Kindern nur die Hälfte der gesamten Wohnkosten anzurechnen. Für die Beklagte und die beiden Kinder würden demnach Wohnkosten in Höhe von Fr. 2’000.00 angemessen erscheinen. Davon seien zwei Drittel der Beklagten anzurechnen (= Fr. 1’333.40) und insgesamt ein Drittel E.________ und F.________ (= je Fr. 333.30; angef. Urteil, E. 4.1.4b/aa).
Der Kläger bemängelt, dass sich die Vorinstanz auf eine angebliche Produktvereinbarung abstütze. Diese Produktvereinbarung sei von der Beklagten gar nicht unterzeichnet worden. Ohnehin sei dies kein Beleg für die anfallenden Hypothekarzinsen. Die Beklagte hätte spätestens im November 2023 die anfallenden Hypothekarzinse belegen können. Die Wohnkosten seien damit nicht ausgewiesen. Ohnehin seien die Wohnkosten in Höhe von Fr. 2’000.00 überhöht. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert. Für die Beklagte und die Kinder seien die Wohnkosten auf insgesamt Fr. 1’500.00 zu reduzieren (KG-act. 1, Rz. 5.4b). Darauf entgegnet die Beklagte, dass die Vorbringen des Klägers unbegründet und verfehlt seien. Dem Kläger als Einzelperson würden fast gleich hohe Mietkosten angerechnet wie der Beklagten mit den Kindern (KG-act. 7, S. 11).
Am 11. November 2024 reichte die Beklagte die edierten Belege ein. Gemäss der Berechnung der Beklagten würden sich die Wohnkosten auf total Fr. 3’791.65 pro Monat belaufen (= ca. Fr. 7’000.00 Saron Zinsen pro Quartal + Fr. 3’000.00 Pflichtamortisation pro Quartal + Fr. 1’375.00 indirekte Amortisation pro Quartal). Betreffend die Nebenkosten reichte die Beklagte eine Übersicht über die Nebenkostenabrechnung ein (KG-act. 17/12) und machte geltend, die Nebenkosten seien nachvollziehbar und deren Höhe angemessen. Weiter reichte die Beklagte Belege zu ihren Versicherungskosten ein (KG-act. 17/10 und 17/11). Da sie in einem Konkubinat lebe, seien ihr die Wohnkosten zur Hälfte anzurechnen (KG-act. 17, S. 4 f.). Der Kläger rügt die von der Beklagten geltend gemachten Wohnkosten als überhöht. Amortisationen seien bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen, da diese vermögensbildend seien. Die Wohnkosten würden deshalb maximal Fr. 2’333.35 pro Monat betragen. Weiter bestreitet der Kläger die geltend gemachten Nebenkosten. Die Rechnungen der Swisscom und der Serafe beispielsweise würden nicht zu den Nebenkosten gehören. Die Hälfte der gesamten Wohnkosten sei zudem anteilsmässig auf die Beklagte (2/3) und die beiden Kinder (je 1/6) aufzuteilen (KG-act. 19, Rz. 2.1 f.).
bb) Gemäss der Produktvereinbarung SARON Flex-Hypothek setzt sich der Zinssatz für die Hypothek der Beklagten und ihres Lebenspartners aus dem aufgezinsten Basiszinssatz und einem Zuschlag in Höhe von 0.850 % zusammen. Als Basiszinssatz gilt der SARON, der als Tagesgeldsatz an jedem Bankwerktag neu fixiert wird (KG-act. 17/2). Den von der Beklagten eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass die quartalsweise Belastung des Hypothekarzinses am 31. März 2024 Fr. 8’062.35, am 30. Juni 2024 Fr. 7’267.00 und am 30. September 2024 Fr. 6’597.30 betrug (KG-act. 17/4–6). Hochgerechnet auf ein Jahr ist gestützt auf die eingereichten Belege davon auszugehen, dass jährlich Hypothekarzinsen in Höhe von rund Fr. 29’236.00 anfallen (= [Fr. 8’062.35 + Fr. 7’267.00 + Fr. 6’597.30] / 3 x 4). Wie der Kläger zutreffend vorbringt, können geleistete Amortisationen entgegen den Berechnungen der Beklagten bei der Ermittlung der Wohnkosten nicht berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien Ziff. II).
cc) Bezüglich der Unterhaltskosten reichte die Beklagte eine Nebenkostenabrechnung 2024 ein. Darauf finden sich verschiedene Rechnungsbeträge in den Kategorien „Swisscom“, „Strom“, „Wasser“ und „Serafe“ (KG-act. 17/12). Dem Kläger ist grundsätzlich zuzustimmen, dass Kosten für Internet, Telefonie und Fernsehen, die Serafe-Gebühr sowie Kochstrom nicht an die Wohnkosten angerechnet werden können. Diese Kosten sind bereits im Grundbetrag enthalten (Richtlinien Ziff. I) oder müssten separat als Kommunikationskosten geltend gemacht werden. Gestützt auf die Nebenkostenabrechnung der Beklagten ist nicht nachvollziehbar, um welche Art von Swisscom- oder Stromrechnungen es sich dabei handelt. Im Übrigen erscheint die Nebenkostenabrechnung unvollständig; Heizkosten werden beispielsweise keine aufgeführt (KG-act. 17/12). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten des Liegenschaftsunterhalts sowohl konkret als auch pauschal ermittelt werden. Bei fehlendem Nachweis der konkreten Nebenkosten kann es angezeigt sein, für den Liegenschaftsunterhalt pauschal 20 % des Eigenmietwerts anzurechnen (vgl. BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3; KGer SZ ZK2 2022 57 vom 16. Februar 2024 E. 3b/dd; KGer GR ZK1 23 107 vom 4. September 2024 E. 2.3.1). Da die von der Beklagten eingereichte Nebenkostenabrechnung einerseits Positionen aufführt, die bei den Wohnkosten nicht zu berücksichtigen sind, und andererseits relevante Positionen wie Heizkosten nicht enthalten sind, rechtfertigt es sich, pauschal 20 % des Eigenmietwerts als Unterhaltskosten für die selbstbewohnte Liegenschaft anzurechnen. Die Beklagte bewohnt seit dem 1. Juli 2023 zusammen mit ihrem Konkubinatspartner das Einfamilienhaus an der N.________strasse xx in O.________ und versteuerte die Liegenschaft gemäss Steuererklärung 2023 für die sechs Monate von Juli bis Dezember mit einem Eigenmietwert in Höhe von Fr. 5’849.00 (KG-act. 17/20, S. 13). Auf ein ganzes Jahr hochgerechnet, ergibt dies einen Eigenmietwert von Fr. 11’698.00 (= Fr. 5’849.00 / 6 x 12). Da sich die Liegenschaft je im hälftigen Miteigentum der Beklagten und ihres Lebenspartners befindet (vgl. KG-act. 17/20, S. 5), ist insgesamt vom doppelten Betrag des von der Beklagten deklarierten und aufs ganze Jahr hochgerechneten Eigenmietwerts auszugehen. Bei den Wohnkosten sind damit gerundet Fr. 4’679.00 pro Jahr als Unterhaltskosten zu berücksichtigen (= Fr. 11’698.00 x 2 x 20 %).
dd) Als Nachweis für öffentlich-rechtliche Abgaben sowie die Prämie der Gebäudeversicherung reichte die Beklagte Rechnungen der S.________ Gebäudeversicherung und der T.________ (Versicherung I) ein. Die Rechnung der S.________ Gebäudeversicherung belief sich für einen Zeitraum von rund fünf Monaten (von 22. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024) auf Fr. 274.10 (KG-act. 17/10). Hochgerechnet auf ein Jahr ergeben sich Kosten in Höhe von ungefähr Fr. 658.00 (= Fr. 274.10 / 5 x 12). Die Prämie für die Gebäudeversicherung bei der T.________ (Versicherung I) beträgt Fr. 69.30 pro Jahr (KG-act. 17/11). Die Prämien für die Hausrat- sowie die Privathaftpflichtversicherung sind bei den Wohnkosten demgegenüber nicht zu berücksichtigen, da Auslagen für Privatversicherungen bereits im Grundbetrag enthalten sind (Richtlinien Ziff. I). Insgesamt sind damit gerundet Fr. 727.00 an die jährlichen Wohnkosten anzurechnen (= Fr. 658.00 + Fr. 69.30).
Unter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen, der Unterhaltskosten sowie der öffentlich-rechtlichen Abgaben bzw. der Gebäudeversicherung resultieren anrechenbare Wohnkosten in Höhe von gerundet Fr. 2’887.00 pro Monat (= [Fr. 29’236.00 + Fr. 4’679.00 + Fr. 727.00] / 12).
ee) Die Vorinstanz teilte die Wohnkosten je zur Hälfte auf die Beklagte und ihren Lebenspartner auf. Den hälftigen Anteil der Beklagten verteilte die Vorinstanz zu 2/3 auf die Beklagte und zu 1/3 auf die Kinder. Der Beklagten wurden demnach Wohnkosten in Höhe von Fr. 1’333.40 und E.________ und F.________ in Höhe von je Fr. 333.30 angerechnet (angef. Urteil, E. 4.1.4b/aa).
Die Beklagte lebt gemeinsam mit den beiden Kindern und ihrem Lebenspartner in O.________. Bei einer Wohngemeinschaft mit anderen volljährigen Personen sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Richtlinien Ziff. II). Bei einer hälftigen Aufteilung der Wohnkosten auf die Beklagte und die beiden Kinder einerseits und den Lebenspartner andererseits wird der Lebenspartner bezüglich der Wohnkosten jedoch überproportional stark belastet. Angezeigt ist vielmehr eine Aufteilung der Wohnkosten nach dem Grundsatz der grossen und kleinen Köpfe (vgl. OGer ZH LC220028 vom 6. Juni 2024 E. III.5.3; KGer GR ZK1 2022 37 vom 18. Juli 2022 E. 2.7). Damit entfallen je 2/6 der Wohnkosten auf die Beklagte und den Lebenspartner und je 1/6 auf die beiden Kinder. Von den Wohnkosten in Höhe von total Fr. 2’887.00 pro Monat sind demnach gerundet Fr. 962.00 (= Fr. 2’887.00 / 3) der Beklagten und je Fr. 481.00 (= Fr. 2’887.00 / 6) E.________ und F.________ anzurechnen.
2.3.3 Krankenkasse
Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid beträgt die monatliche Krankenkassenprämie (KVG und VVG) der Beklagten Fr. 527.65, diejenige des Klägers Fr. 429.70 und diejenige von E.________ und F.________ je Fr. 200.85 (angef. Urteil, E. 4.1.4c). Den im Rechtsmittelverfahren edierten Belegen ist zu entnehmen, dass sich die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Parteien teilweise erhöht haben, weshalb die Zahlen zu aktualisieren sind. Die Krankenkassenprämie der Beklagten beträgt auch ab 1. Januar 2025 unverändert gerundet Fr. 527.00 (KG-act. 17/13). Für E.________ und F.________ erhöhte sich die Krankenkassenprämie auf gerundet je Fr. 205.00 (KG-act. 17/13) und für den Kläger beträgt die Krankenkassenprämie gemäss den eingereichten Unterlagen inzwischen gerundet Fr. 453.00 (KG-act. 15/7).
2.3.4 Arbeitsweg
a) Beklagte
aa) Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz ihr lediglich Arbeitswegkosten in Höhe von Fr. 176.40 pro Monat angerechnet habe, da sie ihren Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass auch der Kläger seinen Arbeitsweg ohne Weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Die Beurteilung der Vorinstanz, dem Kläger die Autokosten, der Beklagten aber nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen, sei rechtswidrig. Zu Fuss und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln benötige die Beklagte mindestens 90 Minuten bis zu ihrer Arbeitsstelle. Mit dem Fahrzeug brauche sie für die Strecke von 25 km bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen ca. 30 Minuten pro Weg. Diese Gegenüberstellung verdeutliche, dass es der Beklagten nicht zumutbar sei, ihren Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Sie sei berufsbedingt auf das Fahrzeug angewiesen, weshalb ihr Fahrkosten in Höhe von Fr. 630.00 (= 25 km x 2 x 21 Arbeitstage x Fr. 0.60) pro Monat anzurechnen seien (KG-act. 7, S. 14 ff.). Der Kläger bestreitet demgegenüber die geltend gemachten Arbeitswegkosten. Die Beklagte könne ihren Arbeitsweg problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen und sei nicht auf das Auto angewiesen. Es seien ihr daher die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei einem 80 %-Pensum anzurechnen, wie dies die Vorinstanz zutreffend gemacht habe (KG-act. 19, Rz. 2.3).
Die Vorinstanz führte aus, dass die Beklagte in der Bedarfsrechnung Arbeitswegkosten in Höhe von Fr. 250.00 einsetze. Diese Kosten habe die Beklagte weder begründet noch belegt. Es sei offensichtlich, dass der Beklagten Arbeitswegkosten anfallen, da sie von O.________ nach Zürich fahren müsse. Hin- und Rückfahrt würden mit Halbtax-Abo Fr. 16.80 kosten, womit bei einem 50 %-Pensum monatliche Kosten in Höhe von Fr. 176.40 (= Fr. 16.80 x 21 Tage x 50 %) entstehen würden. Ab Juli 2025 müsse die Beklagte ihr Pensum auf 80 % erhöhen, womit die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel ab diesem Zeitpunkt Fr. 277.00 für ein Monatsabonnement von O.________ nach Zürich betragen würden (angef. Urteil, E. 4.1.4d/bb).
bb) Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums können Fahrkosten mit dem Auto nur als Arbeitswegkosten berücksichtigt werden, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Andernfalls ist auf die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel abzustellen (Richtlinien Ziff. II). Grundsätzlich ist der Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs bei einer Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag zu bejahen. In besonderen Fällen ist die Kompetenzqualität bereits bei einer geringeren Zeitersparnis gegeben (vgl. BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.2; BGE 110 III 17 E. 2a und 2d; Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 23; KGer SZ ZK2 2022 57 vom 16. Februar 2024 E. 4.2b/aa/bbb).
cc) Gemäss dem Routenplaner von Google Maps beträgt der Arbeitsweg der Beklagten von ihrer Wohnadresse an der N.________strasse xx in O.________ zu ihrer Arbeitsstelle an der U.________strasse vv mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Morgen mit der schnellsten Verbindung ca. 1 h 10 min. Der Rückweg am Abend dauert mit der schnellsten ÖV-Verbindung ca. 1 h. Mit dem Auto beträgt die Fahrzeit für die Strecke von 26 km im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr von O.________ nach Zürich gemäss Google Maps schätzungsweise zwischen 30 min und 1 h. Je nach Verkehrslage liegt die Zeitersparnis mit dem Auto gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln für den Weg hin und zurück damit zwischen 10 min und 1 h 10 min. Die Beklagte machte neben der Zeitersparnis keine besonderen Umstände geltend, weshalb sie auf die Nutzung des Autos angewiesen sei. Eine Zeitersparnis von maximal rund einer Stunde pro Tag genügt für sich alleine nicht, um den Kompetenzcharakter eines Autos zu bejahen. Aufgrund der ausgerichteten Homeoffice-Entschädigung (vgl. E. 2.2.2c oben) ist weiter darauf zu schliessen, dass die Beklagte zumindest teilweise von zu Hause aus arbeitet. Gesamthaft betrachtet ist der Beklagten die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind im Ergebnis damit nicht zu beanstanden. Mangels Kompetenzqualität des Autos der Beklagten kann ihr nur der Auslagenersatz für die öffentlichen Verkehrsmittel als Arbeitswegkosten angerechnet werden (Richtlinie Ziff. II). Da die Beklagte bereits im jetzigen Zeitpunkt in einem 80 %-Pensum arbeitet, sind bei ihr gemäss der Website der SBB Kosten in Höhe von Fr. 277.00 pro Monat für ein Streckenabonnement von O.________ nach Zürich zu berücksichtigen, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (angef. Urteil, E. 4.1.4d/bb).
b) Kläger
aa) Bezüglich des Klägers hielt die Vorinstanz fest, dass die von ihm geltend gemachten Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 250.00 pro Monat unbestritten seien. Der Kläger arbeite in der V.________ mit einem Pensum von 100 %. Die Strecke von R.________ bis W.________ betrage rund 10 km. Diesen Weg fahre der Kläger zwei Mal pro Tag und damit 42 Mal pro Monat (= 21 x 2). Bei einem Ansatz von 60 Rappen pro Kilometer ergebe dies Fahrkosten von rund Fr. 250.00 pro Monat (angef. Urteil, E. 4.1.4d/bb).
Die Beklagte bringt vor, dass auch der Kläger seinen Arbeitsweg ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Es sei rechtswidrig, dem Kläger die Autokosten anzurechnen, während der Beklagten demgegenüber nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel angerechnet würden (KG-act. 7, S. 15). In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 führte die Beklagte aus, dass sich durch den Wohnsitzwechsel der Arbeitsweg des Klägers von 10.5 km auf 14 km nur marginal erhöht habe, weshalb ihm unverändert Fr. 250.00 pro Monat anzurechnen seien (KG-act. 20, S. 3).
bb) Im vorinstanzlichen Verfahren wohnte der Kläger noch an der X.________strasse vv in R.________ (vgl. Vi-act. 17/11). Inzwischen zog der Kläger um an die P.________strasse ww in Q.________ (vgl. KG-act. 15/6). Der Arbeitsort des Klägers befindet sich im V.________ an der Y.________strasse uu in W.________ SZ (vgl. KG-act. 15/3). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert der Arbeitsweg des Klägers gemäss Routenplaner von Google Maps mit der schnellsten Verbindung 37 min. Mit dem Auto beträgt der Arbeitsweg je nach Verkehrsaufkommen am Morgen und am Abend gemäss Google Maps schätzungsweise 14 – 20 min. Wie bereits in Bezug auf die Beklagte ausgeführt wurde, vermag eine Zeitersparnis von weniger als einer Stunde pro Tag für sich allein keinen Kompetenzcharakter des Autos zu begründen. Weiter beruft sich der Kläger nicht auf besondere Umstände, weshalb er auf sein Auto angewiesen sei. Dem Kläger ist es damit zumutbar, seinen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, weshalb auch ihm nur die entsprechenden ÖV-Kosten angerechnet werden können. Auch vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten wäre es unangemessen, dem Kläger für einen kürzeren Arbeitsweg die Autokosten anzurechnen, der Beklagten für einen deutlich längeren Arbeitsweg hingegen nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein Streckenabonnement von Q.________ nach W.________ kostet gemäss Website der SBB Fr. 138.00 pro Monat. Dem Kläger sind entsprechend Arbeitswegkosten in Höhe von monatlich Fr. 138.00 anzurechnen.
2.3.5 Verpflegung
a) Beklagte
aa) Die Beklagte beanstandet, dass ihr die Vorinstanz den geltend gemachten Betrag in Höhe von Fr. 110.00 für auswärtige Verpflegung nicht angerechnet habe, obwohl sie bereits damals mit einem Pensum von 50 % in Zürich gearbeitet habe (KG-act. 7, S. 13). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an, da sie die geltend gemachten Mehrkosten weder näher begründet noch belegt habe und auch nicht klar sei, wie viel sie bei ihrer neuen Arbeitsstelle in Zürich arbeite. Die Beklagte habe dazu keine Ausführungen gemacht oder allfällige Belege eingereicht (angef. Urteil, E. 4.1.4d). Dagegen bringt die Beklagte vor, dass die Parteien die Kosten für auswärtige Verpflegung nicht frankengenau belegen müssten, sondern bei einem Vollpensum pauschal Fr. 220.00 pro Monat anzurechnen seien, wenn eine Partei nicht zu Hause zu Mittag essen könne und nicht vorbringe, sich täglich mit mitgebrachtem Essen zu verpflegen. Obwohl der Arbeitsweg der Beklagten wesentlich länger sei als derjenige des Klägers, habe die Vorinstanz in rechtswidriger Weise nur dem Kläger die Kosten für auswärtige Verpflegung angerechnet. Der Beklagten seien bei einem Pensum von 80 % Fr. 176.00 pro Monat anzurechnen (KG-act. 7, S. 14).
bb) Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Richtlinien Ziff. I). Als zusätzliche Bedarfsposition sind nur darüberhinausgehende Mehrkosten für auswärtige Verpflegung als unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen. Gemäss Ziffer II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind solche Mehrkosten nachzuweisen. Ein pauschaler Hinweis auf die Arbeitszeiten oder den Arbeitsweg genügt nicht. Die betreffende Partei hat vielmehr darzutun, dass sie auf die auswärtige Verpflegung angewiesen ist und ihr effektiv entsprechende Mehrkosten anfallen (vgl. BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.3.1; KGer SZ ZK1 2023 4 und 5 vom 15. Oktober 2024 E. 2f/bb m. w. H.; OGer ZH LY230026 vom 29. Juni 2024 E. III.4.2.3).
cc) Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beklagte keinerlei Ausführungen dazu, ob und in welcher Höhe bei ihr Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen (vgl. angef. Urteil, E. 4.1.4d; Vi-act. 23; Vi-act 42). Auch im Berufungsverfahren bringt die Beklagte lediglich pauschal vor, dass ihr aufgrund des längeren Arbeitswegs gleich wie dem Kläger ein Pauschalbetrag für auswärtige Verpflegung anzurechnen sei. Ihr sei es entsprechend noch weniger als dem Kläger möglich, sich über Mittag zu Hause oder mit mitgebrachten Sandwiches zu verpflegen (KG-act. 7, S. 14). In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 führte die Beklagte schliesslich aus, dass es an ihrem Arbeitsort keine Kantine gebe und sie sich deshalb über Mittag auswärts verpflegen müsse (KG-act. 17, S. 4). Der von der Beklagten eingereichten Steuererklärung 2023 ist jedoch zu entnehmen, dass sie von ihrem Arbeitgeber eine Verbilligung für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung erhält (KG-act. 17/20, S. 12). Die Beklagte legt damit nicht dar, dass ihr neben den im Grundbetrag enthaltenen Kosten für das Mittagessen sowie der Verbilligung durch ihren Arbeitgeber tatsächlich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen. Mangels Ausführungen oder Belegen bezüglich effektiv anfallender Mehrkosten für auswärtige Verpflegung kann bei der Beklagten kein entsprechender Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich demnach als korrekt.
b) Kläger
aa) Dem Kläger rechnete die Vorinstanz Fr. 220.00 pro Monat für auswärtige Verpflegung bei einem 100 %-Pensum an. Dies sei anerkannt und dem Kläger zuzusprechen, da er seinen Arbeitsweg lediglich zwei Mal pro Tag zurücklege und am Mittag somit auswärts esse (angef. Urteil, E. 4.1.4d). Der Kläger führte dazu im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er sich in der Kantine der V.________ verpflegen könne. Die Kosten würden Fr. 3’000.00 jährlich betragen (Fr. 75.00 x 40 Wochen). Monatlich würden die Kosten der auswärtigen Verpflegung also Fr. 250.00 (Fr. 3’000.00 / 12) betragen (Vi-act. 17, Rz. 56).
bb) Wie vorstehend ausgeführt wurde (E. 2.3.5a/bb), sind die Kosten für auswärtige Verpflegung nur soweit im Bedarf separat zu berücksichtigen, als sie die im Grundbetrag bereits enthaltenen üblichen Kosten für Nahrung übersteigen. Vom Grundbetrag sind grundsätzlich 50 % für Nahrung vorgesehen (vgl. Richtlinien Ziff. V), was beim Kläger Fr. 600.00 pro Monat ausmacht (= 50 % von Fr. 1’200.00). Vom Grundbetrag wird damit praxisgemäss ein Betrag von rund Fr. 10.00 pro Mittagessen abgedeckt (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1035 ff.; Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2/2020, S. 314 ff., S. 365 f.; OGer ZH LY210009 vom 3. November 2021 E. III.4.3). Als auswärtige Verpflegungskosten können deshalb nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, welche die bereits mit dem Grundbetrag abgegoltenen Verpflegungskosten übersteigen. Wie den Ausführungen des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren zu entnehmen ist, kann dieser sich für Fr. 15.00 pro Mahlzeit in der Kantine der V.________ verpflegen (= Fr. 75.00 pro Woche / 5; Vi-act. 17, Rz. 56). Demnach können dem Kläger nicht die gesamten Verpflegungskosten angerechnet werden, sondern nach Abzug der mit dem Grundbetrag abgegoltenen Verpflegungskosten in Höhe von rund Fr. 10.00 lediglich Fr. 5.00 pro Mahlzeit. Multipliziert mit durchschnittlich 22 Arbeitstagen pro Monat sind beim Kläger Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 110.00 pro Monat zu berücksichtigen (= Fr. 5.00 x 22). Diese Reduktion erscheint auch angesichts dessen angemessen, dass der Beklagten mangels Ausführungen zu effektiv anfallenden Mehrkosten für auswärtige Verpflegung keine zusätzlichen Verpflegungskosten angerechnet werden können.
c) E.________
aa) Die Beklagte bringt vor, dass E.________ ab seinem Übertritt in die Oberstufe im August 2024 das Angebot des Mittagstischs in O.________ nicht mehr nutzen könne. Dennoch müsse sich E.________ seit August 2024 an vier Wochentagen selbst verpflegen. Er esse im nahegelegenen, kostengünstigen Z.________ zu Mittag, was pro Mahlzeit Fr. 14.00 koste (Menü und Getränk). Die Kosten würden damit auch ab August 2024 mit Fr. 210.00 pro Monat ungefähr den bisherigen Kosten für den Mittagstisch entsprechen (KG-act. 17, S. 2 f.).
bb) Den von der Beklagten edierten Belegen ist zu entnehmen, dass seit August 2024 nur noch F.________ die Mittagsbetreuung in O.________ in Anspruch nimmt (KG-act. 17/15–16). Die Ausführungen der Beklagten, wonach E.________ seit seinem Übertritt in die Oberstufe im August 2024 in der Nähe der Schule im Z.________ esse, erscheinen begründet. Ein Mittagsmenü im Restaurant Z.________ kostet gemäss eingereichtem Beleg für Lernende aufgerundet Fr. 10.00 (KG-act. 17/17). Allerdings ist auch bei Kindern ein Betrag fürs Mittagessen im Grundbetrag enthalten. Da der Grundbetrag für Kinder ab zehn Jahren Fr. 600.00 und damit die Hälfte des Grundbetrags von Fr. 1’200.00 für eine alleinstehende Person beträgt (Richtlinien Ziff. 1), ist davon auszugehen, dass bei Kindern in diesem Alter ein Betrag von rund Fr. 5.00 pro Mittagessen vom Grundbetrag abgedeckt ist. Demnach können auch E.________ nicht die gesamten Verpflegungskosten angerechnet werden, sondern nach Abzug der mit dem Grundbetrag abgegoltenen Verpflegungskosten in Höhe von rund Fr. 5.00 lediglich Fr. 5.00 pro Mahlzeit. Da sich E.________ entsprechend dem 80 %-Pensum der Beklagten an vier Tagen pro Woche selbst verpflegen muss, resultieren daraus monatliche Verpflegungskosten in Höhe von Fr. 65.00 (= [Fr. 5.00 x 4 x 39 Schulwochen] / 12), die im Bedarf von E.________ zu berücksichtigen sind.
cc) Da der Beklagten ab März 2029 ein Erwerbseinkommen im Umfang eines 100 %-Pensums angerechnet wird, ist davon auszugehen, dass E.________ ab diesem Zeitpunkt an fünf Tagen pro Schulwoche auswärts zu Mittag essen wird. Die zu berücksichtigenden Verpflegungskosten sind entsprechend auf gerundet Fr. 81.00 pro Monat zu erhöhen (= [Fr. 5.00 x 5 x 39 Schulwochen] / 12).
d) F.________
Die Vorinstanz rechnete E.________ und F.________ Fremdbetreuungskosten in Höhe von je Fr. 208.00 pro Monat für die Mittagsbetreuung an (angef. Urteil, E. 4.1.4f). Wie die Beklagte ausführte und den edierten Belegen zu entnehmen ist, kann E.________ seit seinem Übertritt in die Oberstufe im August 2024 das Angebot des Mittagstischs in O.________ nicht mehr in Anspruch nehmen (KG-act. 17, S. 2 f.; KG-act 17/16). F.________ geht ein Jahr unterhalb von E.________ zur Schule (Vi-act. 8) und wird im August 2025 in die Oberstufe übertreten (vgl. Vi-act. 17, Rz. 77). Es ist davon auszugehen, dass auch sie ab diesem Zeitpunkt das Angebot des Mittagstischs in O.________ nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, im Bedarf von F.________ Verpflegungskosten in derselben Höhe wie bei E.________ zu berücksichtigen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne rechtfertigt es sich nicht, eine separate Phase bis Ende Juli 2025 zu bilden. Vielmehr ist diese Änderung bereits ab Rechtskraft des Berufungsentscheids zu berücksichtigen. Beim Bedarf von F.________ sind demnach Verpflegungskosten in Höhe von monatlich Fr. 65.00 anzurechnen, die sich ab März 2029 auf Fr. 81.00 pro Monat erhöhen. Fremdbetreuungskosten im Sinne einer Mittagsbetreuung sind aufgrund des bevorstehenden Übertritts von F.________ in die Oberstufe nicht mehr zu berücksichtigen.
2.3.6 Steuern
a) Die Vorinstanz führte aus, dass der Kläger seine Unterhaltszahlungen vom Einkommen abziehen könne und die Beklagte diese als Einkommen versteuern müsse. Aus diesem Grund müssten die Parteien in Zukunft ähnlich hohe Steuern bezahlen. Es erscheine sachgerecht, die Bruttolöhne beider Parteien zusammenzuzählen und jedem Ehegatten 1/12 der Hälfte beider Löhne für Steuern anzurechnen. Beiden Parteien sei demnach ein Steuerbetrag in Höhe von je Fr. 600.00 pro Monat anzurechnen. Sobald die Beklagte in einem 80 %-Pensum arbeite, erhöhe sich der Steuerbetrag auf monatlich je Fr. 685.00 und bei einem 100 %-Pensum auf monatlich je Fr. 740.00 (angef. Urteil, E. 4.1.4e).
Die Beklagte rügt, dass sich die zukünftige Steuerlast der Parteien erheblich unterscheiden werde. Während der Kläger im steuergünstigen Kanton Schwyz wohne, müsse die Beklagte mit Wohnsitz im Kanton Aargau erheblich mehr Steuern bezahlen (KG-act. 7, S. 17). Die Beklagte geht von einem monatlichen Steuerbetrag in Höhe von Fr. 700.00 (KG-act. 7, S. 18) bzw. Fr. 750.00 (KG-act. 17, S. 3) aus. Dem Kläger rechnet die Beklagte einen Steuerbetrag in Höhe von Fr. 417.00 pro Monat an (KG-act. 7, S. 17 f.).
b) Die Steuerbelastung der Parteien steht im Scheidungszeitpunkt noch nicht fest. Hinzu kommt, dass eine exakte Berechnung der zukünftig anfallenden Steuern auch aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Unterhaltsbeiträgen und Steuerlast nicht möglich ist. Dennoch müssen die zu erwartenden Steuern möglichst genau abgeschätzt werden (Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 12 N 97; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2/2021, S. 251 ff., S. 260 f.). Praxisgemäss können die geschätzten zukünftig anfallenden Steuern mittels kantonaler Online-Steuerrechner ermittelt werden.
c) Die pauschale Steuerberechnung der Vorinstanz, die beiden Parteien je 1/12 der Hälfte der Summe der beiden Bruttolöhne für Steuern anrechnete, da die Parteien in Zukunft ähnlich hohe Steuern bezahlen müssten, genügt den Anforderungen an eine möglichst genaue Schätzung der zu erwartenden Steuern nicht. Die zu erwartende Steuerlast der Parteien ist neu zu berechnen. Beide Parteien reichten im Berufungsverfahren aktualisierte Steuerbelege ein (KG-act. 15/9–13; KG-act. 17/18–27).
d) Beklagte
aa) Die Beklagte wohnt seit dem 1. Juli 2023 in O.________ im Kanton Aargau und arbeitet seit dem 16. Januar 2023 in einem 80 %-Pensum bei der J.________ (vgl. KG-act. 17/20, S. 4 und 12). Gemäss der von der Beklagten eingereichten Steuererklärung 2023 betrug ihr steuerbares Einkommen Fr. 65’046.00 (KG-act. 17/20, S. 7). Die provisorische Steuerrechnung des Steueramts O.________ für das Jahr 2024 basiert hingegen auf einem steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 81’400.00 (KG-act. 17/27), wobei nicht nachvollzogen werden kann, wie das Steueramt dieses steuerbare Einkommen errechnete. Da nach dem Gesagten die zu erwartenden Steuern möglichst genau geschätzt werden müssen, rechtfertigt es sich, von den Angaben der Beklagten in der Steuererklärung 2023 auszugehen und diese Zahlen dort zu aktualisieren, wo im vorliegenden Verfahren neue Erkenntnisse gewonnen wurden. Der Beklagten wird ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Nettolohn in Höhe von gerundet Fr. 60’996.00 (= 12 x Fr. 5’083.00) angerechnet (vgl. E. 2.2.2d oben). Unterhaltsbeiträge für sich persönlich wird die Beklagte keine mehr erhalten (vgl. E. 2.4.3c und 2.4.4b unten). Dagegen erhöhen sich die jährlich empfangenen Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. E. 2.4.6 unten), wobei diese aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Unterhaltsbeiträgen und Steuerlast in vereinfachender Weise auf tausend Franken gerundet im Betrag von Fr. 54’000.00 berücksichtigt werden. Der Eigenmietwert des Einfamilienhauses an der N.________strasse xx in O.________ beläuft sich jährlich auf Fr. 11’698.00 (vgl. E. 2.3.2b/cc oben). Nach Abzug einer Pauschale von 10 % für den Liegenschaftsunterhalt (vgl. KG-act. 17/20, S. 13) resultiert ein Nettoertrag aus Liegenschaften im Betrag von gerundet Fr. 10’528.00. Unter der Annahme eines gleichbleibenden Wertschriftenertrags von Fr. 1’099.00 (vgl. KG-act. 17/20, S. 6) beläuft sich das Total der Einkünfte der Beklagten somit auf Fr. 126’623.00 (= Fr. 60’996.00 Haupterwerb + Fr. 1’099.00 Wertschriftenertrag + Fr. 54’000.00 Unterhaltsbeiträge für Kinder + Fr. 10’528.00 Nettoertrag aus Liegenschaften). Bei den Abzügen werden sich die Berufskosten auf Fr. 6’644.00 reduzieren (bestehend aus Fr. 3’324.00 [= 12 x Fr. 277.00] Kosten für den ÖV [vgl. E. 2.3.4a/cc oben] + Fr. 1’320.00 Kosten für auswärtige Verpflegung [= 220 Tage x 80 %-Pensum x Fr. 7.50] + Fr. 2’000.00 Pauschalabzug [Mindestabzug gemäss § 12 Abs. 1 StGV des Kantons Aargau i. V. m. Anhang 1 der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer; SR 642.118.1]; vgl. KG-act. 17/20, S. 12). Dagegen werden sich die Schuldzinsen auf Fr. 14’618.00 erhöhen (= Fr. 29’236 / 2; vgl. E. 2.3.2b/bb). Sodann werden die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten entfallen. Dasselbe gilt für die Fremdbetreuungskosten der Kinder (vgl. E. 2.3.5c und d oben). Unter der Annahme von im Übrigen gleichbleibenden Abzügen wird sich das Total der Abzüge der Beklagten auf Fr. 36’630.00 (bestehend aus Fr. 6’644.00 Berufskosten + Fr. 14’618.00 Schuldzinsen + Fr. 7’056.00 Beiträge an Säule 3a + Fr. 3’200.00 Versicherungsprämien + Fr. 5’112.00 Krankheits- und Unfallkosten; vgl. KG-act. 17/20, S. 7) belaufen. Das Nettoeinkommen wird somit Fr. 89’993.00 betragen (= Fr. 126’623.00 Total Einkünfte – Fr. 36’630.00 Total Abzüge). Der Selbstbehalt der Krankheits- und Unfallkosten wird sich auf gerundet Fr. 4’736.00 (= Fr. 89’993.00 Nettoeinkommen x 5 / 95; vgl. KG-act. 17/20, S. 11) belaufen. Die Kinderabzüge pro Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr betragen im Kanton Aargau seit dem Steuerjahr 2025 neu Fr. 9’300.00 (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a StG des Kantons Aargau). Somit wird sich das steuerbare Einkommen der Beklagten künftig auf Fr. 76’129.00 belaufen (= Fr. 89’993.00 Nettoeinkommen + Fr. 4’736.00 Selbstbehalt für Krankheits- und Unfallkosten – Fr. 18’600 [= 2 x Fr. 9’300.00] Kinderabzug).
bb) Gemäss dem Online-Steuerrechner des Kantons Aargau fallen für das Steuerjahr 2025 bei einem steuerbaren Einkommen in Höhe von auf Hundert Franken abgerundet Fr. 76’100.00 und den relevanten Parametern (Gemeinde O.________, keine Feuerwehrsteuerpflicht [vgl. § 7 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes des Kantons Aargau], alleinstehend mit Kindern [Tarif gem. § 43 Abs. 2 StG], eine Person evangelisch-reformiert, zwei Kinder, kein steuerbares Vermögen) Steuern in Höhe von geschätzt Fr. 7’489.00 pro Jahr (bestehend aus Fr. 3’251.20 Kantonssteuer, Fr. 3’397.60 Gemeindesteuer, Fr. 527.20 Kirchensteuer und Fr. 313.00 direkte Bundessteuer) an, wobei in vereinfachender Weise für den Bund dasselbe steuerbare Einkommen angenommen wurde. Der Beklagten sind folglich Steuern in Höhe von gerundet Fr. 624.00 pro Monat anzurechnen (= Fr. 7’489.00 / 12).
cc) Ab März 2029 erhöht sich das anrechenbare Erwerbseinkommen der Beklagten bei einem 100 %-Pensum auf gerundet jährlich netto Fr. 76’248.00 (= Fr. 6’354.00 x 12; vgl. E. 2.2.2d oben). Ab diesem Zeitpunkt reduzieren sich zugleich die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf gerundet Fr. 50’000.00 pro Jahr (vgl. E. 2.4.6 unten). Unter der Annahme von im Übrigen unveränderten Einkünften wird sich das Total der Einkünfte der Beklagte somit auf Fr. 137’875.00 belaufen (= Fr. 76’248.00 Haupterwerb + Fr. 1’099.00 Wertschriftenertrag + Fr. 50’000.00 Unterhaltsbeiträge für Kinder + Fr. 10’528.00 Nettoertrag aus Liegenschaften). Bei den Abzügen werden sich die Berufskosten auf Fr. 7’261.00 erhöhen (bestehend aus Fr. 3’324.00 Kosten für den ÖV + Fr. 1’650.00 Kosten für auswärtige Verpflegung [= 220 Tage x Fr. 7.50] + Fr. 2’287.00 Pauschalabzug [= 3 % von Fr. 76’248.00]; vgl. KG-act. 17/20, S. 12). Unter der Annahme von im Übrigen unveränderten Abzügen wird sich das Total der Abzüge der Beklagten somit auf Fr. 37’247.00 belaufen (bestehend aus Fr. 7’261.00 Berufskosten + Fr. 14’618.00 Schuldzinsen + Fr. 7’056.00 Beiträge an Säule 3a + Fr. 3’200.00 Versicherungsprämien + Fr. 5’112.00 Krankheits- und Unfallkosten). Das Nettoeinkommen wird somit Fr. 100’628.00 betragen (= Fr. 137’875.00 Total Einkünfte – Fr. 37’247.00 Total Abzüge). Der Selbstbehalt der Krankheits- und Unfallkosten wird dem Total der deklarierten Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 5’112.00 entsprechen (= Fr. 100’628.00 Nettoeinkommen x 5 / 95; maximal jedoch die deklarierten Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 5’112.00). Die Kinder werden im März 2029 beide das 14. Altersjahr vollendet haben, weshalb diesfalls die Kinderabzüge von Fr. 10’300.00 pro Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr zu berücksichtigen sind (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a StG des Kantons Aargau). Somit wird sich das steuerbare Einkommen der Beklagten künftig auf Fr. 85’140.00 belaufen (= Fr. 100’628.00 Nettoeinkommen + Fr. 5’112.00 Selbstbehalt für Krankheits- und Unfallkosten – Fr. 20’600 [= 2 x Fr. 10’300.00] Kinderabzug).
Gemäss dem Online-Steuerrechner des Kantons Aargau fallen bei einem steuerbaren Einkommen in Höhe von auf Hundert Franken abgerundet Fr. 85’100.00 geschätzte Steuern in Höhe von Fr. 9’404.30 pro Jahr an (bestehend aus Fr. 3’969.40 Kantonssteuer, Fr. 4’148.20 Gemeindesteuer, Fr. 643.70 Kirchensteuer und Fr. 643.00 direkte Bundessteuer), wobei auch hier in vereinfachender Weise für den Bund dasselbe steuerbare Einkommen angenommen wurde. Damit sind bei der Beklagten ab März 2029 Steuern in Höhe von gerundet Fr. 784.00 pro Monat (= Fr. 9’404.30 / 12) zu berücksichtigen.
e) Kinder
aa) Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet, in dessen Obhut das Kind steht bzw. der die Leistung entgegennimmt. Sofern die Hinzurechnung der Kinderunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Für die Berechnung des Steueranteils sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte, wie namentlich der Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen, ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
bb) Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf von E.________ und F.________ keinen Steueranteil. Dies ist im Berufungsverfahren zu korrigieren. Die zu versteuernden Einkünfte der Beklagten belaufen sich auf rund Fr. 60’996.00 (= Fr. 5’083.00 Erwerbseinkommen x 12). Die bei der Beklagten zu versteuernden Einkünfte von E.________ und F.________ betragen je Fr. 30’264.00 (= [Fr. 268.00 x 12] Kinderzulagen + [Fr. 2’254.00 x 12] Kinderunterhaltsbeiträge). Die Einkünfte der Beklagten stehen damit in einem Verhältnis von gerundet 50/25/25 zu den Einkünften von E.________ und F.________. Vom Gesamtbetrag der monatlichen Steuern in Höhe von Fr. 624.00 sind damit Fr. 312.00 (= 50 %) der Beklagten anzurechnen. Bei E.________ und F.________ ist je ein Steueranteil in Höhe von Fr. 156.00 (= 25 %) zu berücksichtigen.
cc) Ab März 2029 beträgt das Verhältnis zwischen den zu versteuernden Einkünften der Beklagten in Höhe von gerundet Fr. 76’248.00 (= Fr. 6’354.00 Erwerbseinkommen x 12) und den bei der Beklagten zu versteuernden Einkünften von E.________ und F.________ in Höhe von je Fr. 28’380.00 (= [Fr. 268.00 x 12] Kinderzulagen + [Fr. 2’097.00 x 12] Kinderunterhaltsbeiträge) rund 58/21/21. Vom Gesamtbetrag der monatlichen Steuern in Höhe von Fr. 784.00 sind damit gerundet Fr. 455.00 (= 58 %) der Beklagten anzurechnen. Bei E.________ und F.________ ist je ein Steueranteil in Höhe von gerundet Fr. 165.00 (= 21 %) zu berücksichtigen.
f) Kläger
aa) Gemäss der aktuellsten eingereichten definitiven Steuerrechnung betrug das steuerbare Einkommen des Klägers im Jahr 2022 Fr. 47’700.00. Gesamthaft belief sich die Steuerrechnung für das Jahr 2022 auf Fr. 5’220.80 (= Fr. 4’600.00 kantonale Steuern + Fr. 620.80 direkte Bundessteuer; KG-act. 15/12–13, jeweils S. 3). Diese Steuerberechnung beruht auf einem Nettolohn des Klägers in Höhe von Fr. 112’495.00 sowie einem Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 53’389.00 (= Fr. 40’004.00 Kinderunterhaltsbeiträge + Fr. 13’385.00 Ehegattenunterhaltsbeiträge; KG-act. 15/12, S. 4). Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils wird dem Kläger ein Nettolohn in Höhe von Fr. 129’120.00 angerechnet (= Fr. 10’760.00 x 12; vgl. E. 2.2.1d oben). Davon in Abzug zu bringen sind die Berufskosten in der Höhe von Fr. 11’756.00 (bestehend aus Fr. 6’900.00 übrige Berufskosten [Maximalbetrag; vgl. KG-act. 15/12, S. 4] + Fr. 1’656.00 ÖV [= 12 x Fr. 138.00; vgl. E. 2.3.4b/bb oben] + Fr. 3’200.00 auswärtige Verpflegung [Maximalbetrag; vgl. KG-act. 15/12, S. 4]; kein Pauschalspesenabzug, da auf der Einkommensseite ebenfalls keine Pauschalspesen angerechnet wurden) sowie die Beiträge an die Säule 3a im Betrag von Fr. 3’533.00 (vgl. KG-act. 15/11, S. 13), was ein Netto-Erwerbseinkommen im Sinne der Steuererklärung des Kantons Schwyz im Betrag von Fr. 113’831.00 (= Fr. 129’120.00 – Fr. 11’756.00 – Fr. 3’533.00) ergibt. Der Eigenmietwert der vom Kläger seit dem Jahr 2024 selbstbewohnten Stockwerkeigentumswohnung an der P.________strasse ww in Q.________ ist nicht bekannt. Behelfsmässig wird daher angenommen, dass der Kläger für die neue Stockwerkeigentumswohnung denselben Eigenmietwert von Fr. 13’385.00 zu versteuern hat wie für die alte Liegenschaft an der I.________strasse yy in R.________ (vgl. KG-act. 15/12, S. 2). Von der Ehefrau wird der Kläger keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten (vgl. KG-act. 15/12, S. 4). Unter der Annahme von gleichbleibenden Wertschriftenerträgen in der Höhe von Fr. 240.00 (vgl. KG-act. 15/11, S. 5) beläuft sich das Total der Einkünfte des Klägers somit auf Fr. 127’456.00 (bestehend aus Fr. 113’831.00 Netto-Erwerbseinkommen + Fr. 13’385.00 Eigenmietwert + Fr. 240.00 Wertschriftenerträge). Bei den Abzügen entfallen künftig die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau (vgl. E. 2.4.3c und 2.4.4b unten). Sodann ist hier ebenfalls behelfsmässig auf die bisherigen Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 2’677.00 abzustellen (vgl. KG-act. 15/12, S. 2 und 4). Die privaten Schuldzinsen betragen Fr. 10’436.00 (vgl. E. 2.3.2a/bb oben). Die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder betragen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gerundet Fr. 54’000.00 (vgl. E. 2.4.6 unten). Unter Annahme von im Übrigen gleichbleibenden Abzügen für Versicherungsprämien im Betrag von Fr. 3’200.00 und Vermögensverwaltungskosten im Betrag von Fr. 792.00 (vgl. KG-act 15/11, S. 5) ergibt sich beim Kläger ein Total von Abzügen im Betrag von Fr. 71’105.00 (bestehend aus Fr. 2’677.00 Liegenschaftsunterhaltskosten + Fr. 10’436.00 private Schuldzinsen + Fr. 3’200.00 Versicherungsprämien + Fr. 54’000.00 Kinderalimente + Fr. 792.00 Vermögensverwaltungskosten). Daraus resultiert ein Netto- und Reineinkommen von Fr. 56’351.00 (= Fr. 127’456.00 – Fr. 71’105.00). Abzüglich eines Sozialabzugs von Fr. 3’200.00 für „übrige Steuerpflichtige“ (vgl. KG-act. 15/11, S. 5) beträgt das steuerbare Einkommen des Klägers Fr. 53’151.00 (= Fr. 56’351.00 – Fr. 3’200.00).
bb) Gemäss dem Online-Steuerrechner des Kantons Schwyz resultieren bei einem steuerbaren Einkommen des Klägers in Höhe von Fr. 53’151.00 bei Einsetzung der relevanten Parameter (Steuerjahr 2025, Zivilstand alleinstehend, Wohnort Q.________, keine minderjährigen Kinder, konfessionslos, steuerbares Vermögen von Fr. 238’552.00 [vgl. KG-act. 15/11, S. 6]) geschätzte Steuern in Höhe von Fr. 5’000.15 pro Jahr (bestehend aus Fr. 4’517.50 Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 482.65 direkte Bundessteuer), wobei für die direkte Bundessteuer in vereinfachender Weise von einem steuerbaren Einkommen in derselben Höhe ausgegangen wurde. Dies ergibt einen für die Steuern zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von monatlich gerundet Fr. 417.00.
cc) Ab März 2029 reduzieren sich die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf gerundet Fr. 50’000.00 (vgl. E. 2.4.6 unten). Die Differenz zu den bis 28. Februar 2029 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen beträgt damit rund Fr. 4’000.00 pro Jahr (= gerundet Fr. 54’000.00 – gerundet Fr. 50’000.00). Nach Aufrechnung der geringeren zu leistenden Unterhaltsbeiträge resultiert ein steuerbares Einkommen des Klägers in Höhe von Fr. 57’151.00 (= Fr. 53’151.00 + Fr. 4’000.00). Gemäss dem Online-Steuerrechner des Kantons Schwyz fallen unter im Übrigen gleichbleibenden Parametern Steuern in geschätzter Höhe von Fr. 5’519.55 pro Jahr an (bestehend aus Fr. 4’931.30 Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 588.25 direkte Bundessteuer), wobei hier für die direkte Bundessteuer ebenfalls in vereinfachender Weise von einem steuerbaren Einkommen in derselben Höhe ausgegangen wurde. Damit sind beim Kläger Steuern in Höhe von gerundet Fr. 460.00 pro Monat zu berücksichtigen.
2.3.7 Kosten für die Besuchsrechtsausübung
a) Der Kläger bringt in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2024 vor, dass sich durch den Wohnsitzwechsel der Beklagten mit den Kindern die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts erheblich erhöht hätten. Dem Wohnsitzwechsel habe er nicht zugestimmt, sondern diesen lediglich zur Kenntnis genommen. Die Strecke von Q.________ nach O.________ betrage 70 Kilometer und eine Hin- und Rückfahrt damit 140 Kilometer. Bei zwei Besuchswochenenden pro Monat absolviere der Kläger diese Hin- und Rückfahrt vier Mal, woraus sich monatliche Kosten in Höhe von Fr. 420.00 ergeben würden (140 Kilometer x 4 Fahrten x Fr. 0.75). Diese Mehrkosten seien im Bedarf des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen (KG-act. 15, Rz. 3). Dagegen wendet die Beklagte ein, dass die Behauptung des Klägers, wonach ihm Kosten für die Besuchsrechtsausübung anzurechnen seien, neu und damit prozessual unzulässig sei. Ohnehin seien allfällige Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts gemäss der Rechtsprechung unbeachtlich (KG-act. 20, S. 3).
b) Da vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge für E.________ und F.________ zu beurteilen sind, gelangt die in Kinderbelangen geltende uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime zur Anwendung. Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Wie Art. 229 Abs. 3 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren schreibt Art. 317 Abs. 1bis (i. V. m. Art. 407f) ZPO für das Rechtsmittelverfahren ausdrücklich vor, dass das Gericht, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt. Aufgrund der vorliegend geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind neue Tatsachen bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen und die Vorbringen des Klägers in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2024 betreffend Kosten der Besuchsrechtsausübung demnach ohne Weiteres zu beachten.
c) Die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten fallen grundsätzlich dem besuchsberechtigten Elternteil zur Last. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sich eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass diese im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung aufgewendet werden (BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2015 E. 5.3.2 m. w. H.). Eine vom Grundsatz abweichende Kostenverteilung kann namentlich angezeigt sein, wenn der obhutsberechtigte Elternteil leistungsfähiger ist als der besuchsberechtigte oder wenn durch einen Wegzug des obhutsberechtigten Elternteils mit den Kindern durch die räumliche Distanz erhebliche Kosten für die Wahrnehmung der Besuchskontakte entstehen (vgl. Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 273 ZGB N 31 m. w. H.). Der Entscheid über die Verteilung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts beruht weitgehend auf dem Ermessen des Gerichts (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2).
d) Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurden E.________ und F.________ unter die Obhut der Beklagten gestellt. Das Besuchsrecht des Klägers umfasst jedes zweite Wochenende ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, abwechslungsweise gewisse Feiertage sowie fünf Wochen Ferien pro Jahr (angef. Urteil, Dispositivziffern 4–5). Unter Abzug von 5 Wochen Ferien verbleiben rund 23.5 Wochenenden pro Jahr, an denen dem Kläger das Besuchsrecht zukommt (= [52 Wochen – 5 Wochen] / 2). Gemäss Routenplaner von Google Maps beträgt die Distanz zwischen dem Wohnort des Klägers an der P.________strasse ww in Q.________ und dem Wohnort der Kinder an der N.________strasse xx in O.________ mit dem Auto rund 63 km. Aufgrund der Wegdistanz kann der Kläger diese Strecke sinnvollerweise nur mit dem Auto zurücklegen, zumal der Weg mit dem ÖV pro Strecke gemäss Routenplaner von Google Maps mehr als eine Stunde länger dauern würde. Inklusive Holen und Bringen muss der Kläger demnach für ein Besuchswochenende eine Strecke von 252 km zurücklegen (= 63 km x 4). Hochgerechnet auf ein Jahr mit rund 23.5 Besuchswochenenden ergibt dies eine Strecke von 5’922 km. Multipliziert mit einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.60 (vgl. Ziff. II.4.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf] des Kantons Schwyz vom 7. Dezember 2009) resultieren monatliche Kosten in Höhe von rund Fr. 296.00 für die Ausübung des Besuchsrechts (= 5’922 km x Fr. 0.60 / 12).
e) Die Parteien leben nicht in knappen finanziellen Verhältnissen, sodass die für den Unterhalt der Kinder notwendigen Mittel nicht gefährdet sind, wenn die Kosten der Besuchsrechtsausübung im Bedarf des Klägers berücksichtigt werden. Zwar ist die Beklagte nicht leistungsfähiger als der Kläger. Doch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Wegzug der Beklagten mit den Kindern von der vormals ehelichen Liegenschaft in R.________ nach O.________ für die Ausübung seines Besuchsrechts eine deutlich längere Distanz pro Weg zurücklegen muss. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, auf den der Kläger keinen Einfluss hatte, erscheint es angemessen, im Bedarf des Klägers Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts zu berücksichtigen. Mit Blick auf die auch unter Berücksichtigung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge noch immer leicht höhere Leistungsfähigkeit des Klägers rechtfertigt sich keine volle Berücksichtigung der Kosten für die Besuchsrechtsausübung. Diese ist vielmehr ermessensweise auf Fr. 250.00 pro Monat festzulegen.
2.4 Unterhaltsberechnung
2.4.1 Die Beklagte arbeitet bereits heute in einem 80 %-Pensum, weshalb sich abweichend vom vorinstanzlichen Urteil die Bildung einer separaten Phase bis Ende Juli 2025 erübrigt. Da F.________ am AA.________ 2029 16 Jahre alt und der Beklagten ab dann ein Erwerbspensum von 100 % angerechnet wird, ist ab März 2029 eine neue Phase zu bilden. Phase I umfasst damit den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 28. Februar 2029. Phase II gilt entsprechend ab 1. März 2029. Zusammenfassend ergeben sich gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2–2.3) für die Parteien, E.________ und F.________ folgende Einkommens- und Bedarfszahlen pro Monat (in Schweizer Franken; auf ganze Frankenbeträge gerundet):
Phase I: bis 28.02.2029
Ehefrau
E.________
F.________
Ehemann
Einkommen
Lohn/Familienzulage
5’083.00
368.00
368.00
10’760.00
Bedarf
Grundbetrag
850.00
600.00
600.00
1’200.00
Wohnkosten
962.00
481.00
481.00
1’382.00
Krankenkasse (KVG und VVG)
527.00
205.00
205.00
453.00
Arbeitsweg
277.00
138.00
Verpflegung
65.00
65.00
110.00
Kosten Besuchsrechtsausübung
250.00
Steuern
312.00
156.00
156.00
417.00
Total
2’928.00
1’507.00
1’507.00
3’950.00
Überschuss/Manko
2’155.00
-1’139.00
-1’139.00
6’810.00
Überschuss total: 6’687.00
Phase II: ab 01.03.2029
Ehefrau
E.________
F.________
Ehemann
Einkommen
Lohn/Familienzulage
6’354.00
368.00
368.00
10’760.00
Bedarf
Grundbetrag
850.00
600.00
600.00
1’200.00
Wohnkosten
962.00
481.00
481.00
1’382.00
Krankenkasse (KVG und VVG)
527.00
205.00
205.00
453.00
Arbeitsweg
277.00
138.00
Verpflegung
81.00
81.00
110.00
Kosten Besuchsrechtsausübung
250.00
Steuern
455.00
165.00
165.00
460.00
Total
3’071.00
1’532.00
1’532.00
3’993.00
Überschuss/Manko
3’283.00
-1’164.00
-1’164.00
6’767.00
Überschuss total: 7’722.00
2.4.2 a) Der Kläger reichte mit seiner Berufung eine Unterhaltsberechnung ein (KG-act. 1/2). Dabei verteilt der Kläger den Barunterhalt für E.________ und F.________ gemäss dem Verhältnis der Überschussanteile auf den Kläger und die Beklagte. Für die Verteilung des Überschusses stützt sich der Kläger auf ein Betreuungsverhältnis von 80:20 (KG-act. 1, Rz. 5.6 ff.; KG-act. 1/2). Weiter rügt der Kläger, dass sich die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ohnehin als fehlerhaft erweise. Gemäss dem Berechnungsprogramm des Kantonsgerichts würden sich tiefere Unterhaltsbeiträge ergeben. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sei auch aus diesem Grund zu korrigieren (KG-act. 1, Rz. 5.6).
b) Gemäss der nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids stehen E.________ und F.________ unter der (alleinigen) Obhut der Beklagten (angef. Urteil, Dispositivziffer 4). Dem Kläger wurde ein gerichtsübliches Wochenend- und Ferienbesuchsrecht eingeräumt (angef. Urteil, Dispositivziffer 5). Bei alleiniger Obhut muss der nicht obhutsberechtigte Elternteil aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für den gesamten Barunterhalt der gemeinsamen Kinder aufkommen, sofern der hauptbetreuende Elternteil nicht leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 53n; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 285 ZGB N 22). Dasselbe gilt dem Grundsatz nach auch für die Überschussanteile. Nur im Falle von alternierender Obhut sind die Überschussanteile der Kinder entsprechend den Betreuungsanteilen proportional auf die Eltern aufzuteilen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1187). Entgegen den Vorbringen des Klägers bemisst sich die Verteilung des Barunterhalts sowie der Überschussanteile bei alleiniger Obhut somit weder nach dem Betreuungsverhältnis noch nach dem Verhältnis der Überschussanteile.
2.4.3 Phase I
a) In Phase I ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 28. Februar 2029 beträgt der Barunterhalt für E.________ und F.________ gemäss vorstehender Übersicht der Einkommens- und Bedarfszahlen pro Monat je Fr. 1’139.00. Aufgrund der alleinigen Obhut der Beklagten und der gegebenen Leistungsfähigkeit des Klägers geht der Barunterhalt für E.________ und F.________ vollumfänglich zulasten des Klägers. Die Beklagte vermag ihren Bedarf mit ihrem Einkommen zu decken. Gesamthaft verbleibt in der Phase I ein Überschuss in Höhe von Fr. 6’687.00.
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Im konkreten Fall kann bei Vorliegen von besonderen Umständen wie namentlich ausgedehnten Betreuungsverhältnissen, überobligatorischen Arbeitsanstrengungen oder speziellen Bedarfspositionen von diesem Grundsatz abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, weil diesfalls die Eltern sparsamer leben, als es die finanziellen Verhältnisse zulassen würden, und ein Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, welche diejenigen der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3). Sodann ist der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt nach oben auf das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss limitiert (BGE 147 III 293 E. 4.4).
Keine Partei machte eine Sparquote geltend. Eine solche ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig verlangte eine Partei eine Limitierung des Überschussanteils der Kinder aus erzieherischen oder aus konkreten Bedarfsgründen. Eine solche Limitierung ist mit Blick auf die zur Diskussion stehenden Überschussanteile pro Kind von etwas mehr als Fr. 1’000.00 monatlich aus Kindeswohlüberlegungen auch nicht zwingend von Amtes wegen anzuordnen. Sodann bezifferte die Vorinstanz den Überschussanteil der Ehefrau gemäss dem zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard auf Fr. 1’704.00 (angef. Urteil, E. 4.1.5a), was von keiner Partei gerügt wurde. Vorliegend wurden sowohl beim Kläger wie auch bei der Beklagten bei der Einkommensermittlung überobligatorische Arbeitsanstrengungen angerechnet (vgl. E. 2.2.1d und 2.2.2d [Stellvertretungen bzw. eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Erwerbstätigkeit]), weshalb sich eine Berücksichtigung dieses Umstands bei der Überschussverteilung erübrigt. Weitere besondere Verhältnisse, die für eine einseitige Abweichung vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Auch angesichts der relativ guten finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen grundsätzlich angemessen. Der Gesamtüberschuss in Höhe von Fr. 6’687.00 ist demnach rechnerisch zu je 1/3 (= Fr. 2’229.00) auf den Kläger und die Beklagte und zu je 1/6 (= gerundet Fr. 1’115.00) auf die beiden Kinder zu verteilen. Allerdings ist der Überschussanteil der Beklagten im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nach dem Gesagten auf Fr. 1’704.00 limitiert.
c) Aufgrund der alleinigen Obhut der Beklagten und der gegebenen Leistungsfähigkeit des Klägers hat dieser auch für die Überschussanteile von E.________ und F.________ im Umfang von je Fr. 1’115.00 aufzukommen. Der Beklagten verbleibt mit ihrem Einkommen nach Deckung ihres Bedarfs ein eigener Überschuss in Höhe von Fr. 2’155.00. Damit vermag die Beklagte den ihr im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zustehenden Überschuss von Fr. 1’704.00 selber zu decken, weshalb kein nachehelicher Unterhalt gesprochen wird.
2.4.4 Phase II
a) In der Phase II ab 1. März 2029 beträgt der Barunterhalt für E.________ und F.________ je Fr. 1’164.00 pro Monat. Auch in dieser Phase muss der Kläger aufgrund der alleinigen Obhut der Beklagten sowie seiner gegebenen Leistungsfähigkeit vollumfänglich für den Barunterhalt für E.________ und F.________ aufkommen.
b) Der Gesamtüberschuss beträgt in der Phase II Fr. 7’722.00. Auch in dieser Phase sind grundsätzlich keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb von einer Überschussverteilung nach dem Grundsatz der grossen und kleinen Köpfe abgewichen werden sollte. Der Überschuss in Höhe von Fr. 7’722.00 ist demnach rechnerisch zu je 1/3 (= Fr. 2’574.00) auf den Kläger und die Beklagte und zu je 1/6 (= Fr. 1’287.00) auf die beiden Kinder zu verteilen. Die Beklagte vermag mit ihrem Einkommen nach Deckung ihres Bedarfs auch für ihren eigenen Überschussanteil aufzukommen, wobei ein Überschuss auf Seiten der Beklagten in Höhe von Fr. 709.00 verbleibt (= Fr. 3’283.00 – Fr. 2’574.00). Der Überschuss des Klägers beträgt nach Abzug der von ihm zu leistenden Barunterhaltsbeiträge für die Kinder sowie seines eigenen Überschussanteils Fr. 1’865.00 (= Fr. 6’767.00 – [2 x Fr. 1’164.00] – Fr. 2’574.00). Damit ist der Kläger nicht ausreichend leistungsfähig, um auch für die Überschussanteile der beiden Kinder in Höhe von insgesamt Fr. 2’574.00 (= 2 x Fr. 1’287.00) vollumfänglich aufzukommen. In einer solchen Konstellation ist vom Grundsatz abzuweichen, wonach der nicht hauptbetreuende Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1), und die Überschussanteile von E.________ und F.________ sind entsprechend der Leistungsfähigkeit der Parteien anteilsmässig aufzuteilen. Die Beklagte kann nach dem Gesagten Fr. 709.00 an die Überschussanteile der Kinder beisteuern. Nach Abzug des Anteils der Beklagten verbleibt für E.________ und F.________ somit noch ein Überschussanteil in Höhe von je gerundet Fr. 933.00 (= Fr. 1’287.00 – [Fr. 709.00 / 2]), der vom Kläger zusätzlich zum Barunterhalt zu bezahlen ist.
2.4.5 Kinderunterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit
a) Nach Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Kinderunterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung festlegen (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung bezweckt, dem volljährig gewordenen Kind die durch eine Klage gegen einen Elternteil allenfalls ausgelöste psychische Belastung zu ersparen, indem nicht das Kind auf Unterhalt, sondern der unterhaltspflichtige Elternteil auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge klagen muss (BGE 139 III 401 E. 3.2.2; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3.2). Die Festlegung des Kinderunterhaltsbeitrags über die Volljährigkeit hinaus ist daher zwar grundsätzlich sachgerecht. Eine gesetzliche Pflicht dazu ergibt sich aus Art. 133 Abs. 3 ZGB jedoch nicht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3.2). So sah das Bundesgericht beispielsweise in BGE 147 III 265 davon ab, die beiden Elternteile bereits im Scheidungsurteil zu konkreten Unterhaltsbeiträgen für die Zeit ab Volljährigkeit des damals 15-jährigen Kindes zu verpflichten, zumal sich dem vorinstanzlichen Entscheid nichts in Bezug auf die mutmassliche Situation in der Zukunft habe entnehmen lassen. Es scheine in der spezifischen Konstellation naheliegender, dass die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen würden (BGE 147 III 265 E. 8.5).
b) Der Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes hat verschiedene Anpassungen der Bedarfs- und Unterhaltsberechnung zur Folge, wie beispielsweise den Wegfall des Überschussanteils für das volljährige Kind sowie die Verteilung des Barunterhalts auf die Eltern nach Leistungsfähigkeit und nicht mehr nach Obhutszuteilung (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.5; BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.10). Auch in steuerlicher Hinsicht ergeben sich mit Eintritt der Volljährigkeit einige Änderungen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1071). Im vorliegenden Fall, in dem einerseits die Kinder während ihrer Minderjährigkeit Anspruch auf durchaus beachtliche Überschussanteile haben und andererseits beide Elternteile leistungsfähig sind, müsste für die Zeit ab Volljährigkeit der Kinder eine von Grund auf neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung angestellt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen jedoch kaum Anhaltspunkte, um abschätzen zu können, welchen Ausbildungsweg E.________ und F.________ in Zukunft einschlagen werden. So ist einzig bekannt, dass E.________ im August 2024 in die Oberstufe übertrat und für F.________ dieser Übertritt im August 2025 unmittelbar bevorsteht. Die Entwicklung verschiedener Parameter der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Volljährigkeit ist im vorliegenden Fall daher kaum abschätzbar. Hinzu kommt, dass die Parteien im vorliegenden Verfahren nicht derart zerstritten sind, dass eine künftige Einigung über den Volljährigenunterhalt als unwahrscheinlich zu betrachten ist, stellten die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren doch hinsichtlich diverser Kinderbelange übereinstimmende Anträge (vgl. angef. Urteil, E. 2). Damit ist die Gefahr, dass das volljährig gewordene Kind dereinst gegen einen Elternteil klagen muss, zwar nicht vollständig gebannt, aber doch erheblich gemindert. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint es im vorliegenden Fall sinnvoller, die Unterhaltsverpflichtungen der Parteien lediglich bis zur Volljährigkeit der Kinder festzulegen. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend anzupassen (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 7).
2.4.6 Unterhaltsbeiträge
Für E.________ und F.________ hat der Kläger damit jeweils pro Kind die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten (jeweils zuzüglich allf. bezogener Kinder- und Familienzulagen):
Phase I (bis 28.02.2029): Fr. 2’254.00 (= Fr. 1’139.00 Barunterhalt + Fr. 1’115.00 Überschussanteil)
Phase II (ab 01.03.2029): Fr. 2’097.00 (= Fr. 1’164.00 Barunterhalt + Fr. 933.00 Überschussanteil)
Gemäss der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen sowie den vorstehenden Ausführungen (E. 2.4.1–2.4.4) ist kein nachehelicher Unterhalt geschuldet.
3. Güterrecht
3.1 Schenkung
Bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zwischen den Parteien in erster Linie strittig, ob die Schenkung der Eltern bzw. des Vaters des Klägers und die entsprechende Rückzahlung der Hypothek in Höhe von Fr. 90’000.00 als alleiniges Eigengut des Klägers oder als je hälftiges Eigengut beider Parteien zu qualifizieren ist (KG-act. 1, Rz. 8 ff.; KG-act. 7, S. 20 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass der Vater des Klägers am 31. März 2016 Fr. 100’000.00 mit dem Zahlungsgrund „Ostern-Ei“ auf das gemeinsame Konto der Parteien überwiesen habe. Dies spreche dafür, dass es sich um eine Schenkung des Vaters an beide Ehegatten als Paar gehandelt habe, andernfalls das Geld auf eines der alleinigen Konten des Ehemannes hätte überwiesen werden können. Die Parteien hätten die Fr. 90’000.00 zu einem unbekannten Zeitpunkt auf das gemeinsame Sparkonto und davon am 30. März 2017 Fr. 90’000.00 auf ihr gemeinsames Finanzierungskonto überwiesen und damit die auf beide lautende Hypothek amortisiert. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass die Parteien den Betrag als gemeinsames Geschenk betrachtet hätten und nicht lediglich als Geschenk an den Ehemann. Der Kläger habe die Befragung seiner Eltern als Zeugen beantragt, um zu beweisen, dass die Schenkung nur an ihn alleine gerichtet gewesen sei. Die Vorinstanz sah von einer Befragung der Eltern des Klägers jedoch ab, da eine solche Befragung das Beweisergebnis nicht massgeblich beeinflussen könne. Es sei notorisch, dass die Eltern einer Partei im Scheidungsverfahren wohl im Sinne ihres Kindes aussagen würden und weniger zugunsten der bald geschiedenen Ehefrau. In jedem Fall wären gemäss der Vorinstanz auch bei einer entsprechenden Aussage der Eltern des Klägers, der Betrag sei lediglich für den Sohn bestimmt gewesen, unter den gegebenen Umständen noch Zweifel angebracht. Zum Zeitpunkt der Überweisung der Schenkung habe die Schwiegertochter auch zur Familie gehört, und es sei nicht lebensfremd, dass die Ehefrau eine Schenkung in dieser Grössenordnung erhalten habe. Der vom Kläger mit der Stellungnahme zur Duplik eingereichte Beleg Vi-act. 46/44 sei überdies nach Aktenschluss und somit verspätet eingereicht worden und deshalb unbeachtlich. Die Vorinstanz schlussfolgerte, dass unter diesen Umständen nicht bewiesen sei, dass die Schenkung an den Kläger alleine ging, weshalb der Betrag jeweils zur Hälfte mit je Fr. 45’000.00 als Eigengutinvestition beider Parteien zu berücksichtigen sei (angef. Urteil, E. 5.4.3b).
3.1.1 Novum
a) Der Kläger rügt zum einen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Beleg Vi-act. 46/44 verspätet und nach Aktenschluss eingereicht worden sei. Der Kläger habe in der Replik ausgeführt, dass die Schenkung seiner Eltern an ihn allein erfolgt sei. Diese Behauptung habe die Beklagte in der Duplik bestritten. Erst aufgrund dieser Bestreitung habe es für den Kläger eine Veranlassung gegeben, den Beleg mit der Bestätigung seiner Eltern einzureichen. Die Einreichung sei damit rechtzeitig erfolgt und entsprechend zu berücksichtigen (KG-act. 1, Rz. 9.5).
b) Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht grundsätzlich vor, dass sich jede Partei im Verfahren zweimal umfassend äussern kann. Bei Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels haben die Parteien in diesem Rahmen letztmals Gelegenheit, voraussetzungslos Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen. Nach diesem Zeitpunkt werden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (in der bis 31. Dezember 2024 und für das vorliegende Verfahren [vgl. Art. 404 Abs. 1 und Art. 407f ZPO] geltenden Fassung) berücksichtigt (sog. Aktenschluss oder Novenschranke; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 229 ZPO N 1 ff.; BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Art. 229 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (i) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind (echte Noven) oder (ii) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2). In BGE 146 III 55 äusserte sich das Bundesgericht zur Zulässigkeit der Einreichung unechter Noven durch die klagende Partei zur Entkräftung von Dupliknoven, d.h. neuen Tatsachen oder Beweismitteln, welche die beklagte Partei erst in der Duplik vorträgt. Demnach ist für die Annahme, dass die unechten Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten, erforderlich, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und zudem die unechten Noven in thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Mit anderen Worten müssen die Dupliknoven für die Noveneingabe kausal sein (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Wer nach Aktenschluss Noven vortragen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass das Vorbringen des Novums zulässig ist (vgl. Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 229 ZPO N 48 und 51). Soweit es um unechte Noven geht, hat die Partei im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern es auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Novum bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit beizubringen (Willisegger, a. a. O., Art. 229 ZPO N 51).
c) Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Kläger die begründete Klage am 15. September 2022 ein (Vi-act. 17). Die Klageantwort der Beklagten datiert vom 16. Dezember 2022 (Vi-act. 23). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 ordnete die Vorinstanz die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an (Vi-act. 27). Der Kläger reichte die Replik am 5. Mai 2023 ein (Vi-act. 34) und die Beklagte die Duplik am 26. September 2023 (Vi-act. 42). Mit Einreichung der Duplik am 26. September 2023 konnten sich beide Parteien zweimal umfassend äussern und neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, womit in diesem Zeitpunkt der Aktenschluss eintrat. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 und damit nach Aktenschluss reichte der Kläger einen weiteren Beleg ein, der vom 20. März 2016 datiert (Vi-act. 46/44). Beim Beleg Vi-act. 46/44 handelt es sich damit um ein unechtes Novum, das bereits vor Abschluss des zweiten Schriftenwechsels vorhanden war. Diese Urkunde kann demnach nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher eingereicht werden konnte (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO).
d) Der Kläger machte bereits in seiner begründeten Klageschrift vom 15. September 2022 geltend, dass er aus seinem Eigengut Fr. 190’000.00 und nicht bloss Fr. 100’000.00 in die eheliche Liegenschaft investiert habe (ohne Säule 3a; Vi-act. 17, Rz. 92). In ihrer Klageantwort vom 16. Dezember 2022 liess die Beklagte die Amortisation der Hypothek in Höhe von Fr. 90’000.00 unerwähnt und bezifferte den Eigengutanteil des Klägers auf Fr. 100’000.00 (ohne Säule 3a; Vi-act. 23, S. 20 ff.). In der Replik vom 5. Mai 2023 machte der Kläger Ausführungen dazu, dass er den Betrag, der in Höhe von Fr. 90’000.00 für die Amortisation der Hypothek verwendet worden sei, von seinen Eltern als Schenkung erhalten habe (Vi-act. 34, Rz. 26). Dazu reichte der Kläger zwei Bankauszüge als Belege ein (Vi-act. 34/41–42). Die Beklagte stellte sich in der Duplik demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Betrag im Sinne einer Oster-Überraschung auf das gemeinsame Konto der Parteien überwiesen worden und damit als Schenkung beiden Eheleuten zugekommen sei (Vi-act. 42, S. 15).
e) Für den Kläger war damit bereits mit Erhalt der Klageantwort vom 16. Dezember 2022 erkennbar, dass die Beklagte die strittige Schenkung nicht als alleiniges Eigengut des Klägers anerkennt. Entsprechend machte der Kläger in seiner Replik vom 5. Mai 2023 denn auch Ausführungen dazu, dass er die Schenkung von seinen Eltern erhalten habe. Als Belege reichte er zwei Kontoauszüge ein (Vi-act. 34, Rz. 26; Vi-act. 34/41–42). Entgegen den Vorbringen des Klägers in seiner Berufungsschrift gab damit nicht erst die Bestreitung der alleinigen Schenkung an den Kläger in der Duplik Anlass zur Einreichung der Beilage Vi-act. 46/44. Vielmehr brachte der Kläger die Thematik der elterlichen Schenkung (implizit) bereits mit begründeter Klage vom 15. September 2022 auf, womit es ihm zumutbar gewesen wäre, spätestens mit Replik vom 5. Mai 2023 alle vorhandenen Belege betreffend die elterliche Schenkung einzureichen. Der Kläger legte in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2023 nicht dar, dass er den Beleg Vi-act. 46/44 trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor Aktenschluss hätte vorbringen können. Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht formulierten Vorgaben betreffend Kausalität für die Einreichung unechter Noven (vgl. E. 3.1.1.b) sind die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz korrekterweise den verspätet eingereichten Beleg Vi-act. 46/44 nicht berücksichtigte.
3.1.2 Antizipierte Beweiswürdigung
a) Zum anderen rügt der Kläger, dass die Vorinstanz trotz seines Beweisantrags in der Replik seine Eltern nicht als Zeugen befragt habe. Die Verweigerung der Zeugenbefragung stelle eine fehlerhafte bzw. unvollständige Beweiserhebung und damit auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem führe die Verweigerung der Zeugenbefragung zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Auch sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach es notorisch sei, dass die Eltern einer Partei im Scheidungsverfahren wohl im Sinne ihres Kindes aussagen würden und weniger zugunsten der bald geschiedenen Ehefrau, willkürlich. Es handle sich dabei um eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Die Eltern des Klägers seien als Zeugen unter Straffolge verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Zudem sei denkbar, dass die Eltern des Klägers anlässlich einer Zeugenbefragung ihre Aussagen mit eigenen Urkunden belegen könnten. Die beantragte Zeugenbefragung der Eltern sei zwingend durchzuführen. Aus prozessökonomischen Gründen sei es sinnvoll, wenn die Zeugenbefragung direkt durch die Berufungsinstanz nachgeholt werde (KG-act. 1, Rz. 9 ff.).
b) Nach Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Beweis wird auch vom Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst. Eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen wird vom Recht auf Beweis indes nicht ausgeschlossen (BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Es bleibt dem Sachgericht daher unbenommen, von der Abnahme form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweise abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr ändern können (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m. w. H.; BGer 5A_28/2022 vom 8. September 2022 E. 4.3).
c) Die Vorinstanz führte aus, dass der Vater des Klägers am 31. März 2016 Fr. 100’000.00 mit dem Zahlungsgrund “Ostern-Ei” auf das gemeinsame Konto der Parteien überwiesen habe. Weiter hätten die Parteien von diesem Betrag Fr. 90’000.00 zu einem unbekannten Zeitpunkt auf das gemeinsame Sparkonto Nr. tt und davon am 30. März 2017 Fr. 90’000.00 auf das gemeinsame Finanzierungskonto überwiesen und damit die auf beide Parteien lautende Hypothek amortisiert (angef. Urteil, E. 5.4.3b). Diese Überweisungen an sich sind von den Parteien anerkannt und durch die eingereichten Kontoauszüge belegt (Vi-act. 34/41–42).
d) Der Vater des Klägers überwies die strittige Schenkung in Höhe von Fr. 100’000.00 am 31. März 2016 auf ein gemeinsames Konto der Parteien. Der angegebene Zahlungsgrund lautete „Ostern-Ei“ (Vi-act. 34/41). Beide Umstände deuten darauf hin, dass dieser Geldbetrag beiden Ehegatten gemeinsam zukommen sollte, andernfalls der Vater des Klägers den Betrag wohl auf ein alleiniges Bankkonto des Klägers überwiesen oder zumindest einen eindeutigen Zahlungsgrund angegeben hätte, wonach mit der Schenkung einzig der eigene Sohn begünstigt werden sollte und nicht auch die Ehefrau des Sohnes. Weiter legt auch der Zahlungsgrund „Ostern-Ei“ nahe, dass der Geldbetrag im Sinne eines Ostergeschenks der ganzen Familie zukommen sollte und es sich dabei nicht um eine alleinige Schenkung an den Kläger handelte. Vom gemeinsamen Bankkonto überwiesen die Parteien anschliessend zu einem unbekannten Zeitpunkt Fr. 90’000.00 wiederum auf ein gemeinsames Sparkonto und von diesem zahlten sie am 30. März 2017 Fr. 90’000.00 auf das gemeinsame Finanzierungskonto zur Amortisierung der auf beide Parteien lautenden Hypothek. Der geschenkte Betrag befand sich damit ausnahmslos auf gemeinsamen Konten der beiden Parteien und wurde schliesslich im Betrag von Fr. 90’000.00 zur Amortisierung der gemeinsamen Hypothek verwendet. Auch die von den Parteien getätigten Überweisungen des geschenkten Betrags sprechen also dafür, dass die Schenkung – auch aus Sicht der Beschenkten – für beide Ehegatten bestimmt war. Demgegenüber sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Schenkung allein den Kläger hätte begünstigen sollen.
e) Der Kläger rügt, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte Befragung seiner Eltern als Zeugen hätte durchführen müssen (KG-act. 1, Rz. 9.1 f.). Die Befragung seiner Eltern offerierte der Kläger als Beweis dafür, dass er von diesen am 31. März 2016 eine Schenkung in Höhe von Fr. 100’000.00 erhalten habe (Vi-act. 34, Rz. 26). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz ist von der Annahme auszugehen, dass die Eltern des Klägers in einer Zeugenbefragung vermutungsweise seine Behauptung bestätigt hätten, wonach die strittige Schenkung allein für den Kläger bestimmt gewesen sei. Da die Novenschranke mit Einreichung der Duplik am 26. September 2023 eintrat (Vi-act. 42; vgl. E. 3.1.1c), kann entgegen den Vorbringen des Klägers nicht angenommen werden, seine Eltern hätten anlässlich einer Zeugenbefragung ihre Aussagen mit eigenen Urkunden wie Steuerunterlagen belegen können (vgl. KG-act. 1, Rz. 9.3). In die Beurteilung einzubeziehen ist demnach einzig eine hypothetische Zeugenaussage der Eltern des Klägers betreffend die strittige Schenkung.
f) Zu unterstellen ist also, dass die Eltern des Klägers in einer Zeugenbefragung ausgesagt hätten, die Schenkung vom 31. März 2016 in Höhe von Fr. 100’000.00 sei allein für den Kläger bestimmt gewesen und nicht auch für die Beklagte. Davon abgesehen sprechen jedoch, wie vorstehend ausgeführt (E. 3.1.2d), keinerlei Anhaltspunkte für eine alleinige Schenkung an den Kläger. Vielmehr deuten die gesamten Umstände der Schenkung darauf hin, dass der Betrag von Fr. 100’000.00 der gesamten Familie und damit beiden Parteien zukommen sollte (vgl. E. 3.1.2d). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (angef. Urteil, E. 5.4.3b), würden demnach auch unter Annahme einer entsprechenden Zeugenaussage der Eltern des Klägers erhebliche Zweifel bestehen bleiben, ob die Schenkung im damaligen Zeitpunkt tatsächlich nur für den Kläger alleine bestimmt war.
g) Gesamthaft betrachtet kann auch unter Berücksichtigung einer hypothetischen Zeugenaussage der Eltern des Klägers, wonach der geschenkte Betrag einzig für den Sohn bestimmt gewesen sei, nicht als bewiesen erachtet werden, dass die Schenkung vom 31. März 2016 in Höhe von Fr. 100’000.00 allein dem Kläger und nicht auch der Beklagten zukam. Nach der güterrechtlichen Beweislastregel von Art. 200 Abs. 1 ZGB muss derjenige Ehegatte, der behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Diese Beweislastregel betrifft nicht nur Sachen, sondern ist analog auf alle Vermögenswerte anwendbar, insbesondere auch auf Forderungen (Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., Art. 200 ZGB N 15 und 17). An einem Bankguthaben sind die Ehegatten somit gestützt auf Art. 200 Abs. 2 ZGB vermutungsweise – im Sinne einer Teilgläubigerschaft – je hälftig berechtigt (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., Art. 200 ZGB N 36). Selbst wenn die Vorinstanz eine Zeugenbefragung durchgeführt und die Eltern des Klägers ausgesagt hätten, die strittige Schenkung sei allein für den Kläger bestimmt gewesen, müsste aufgrund der verbleibenden erheblichen Zweifel und der daraus resultierenden Beweislosigkeit nach der Vermutung von Art. 200 Abs. 2 ZGB bezüglich des geschenkten Guthabens eine hälftige Teilgläubigerschaft beider Ehegatten angenommen werden. Die Vorinstanz durfte also davon ausgehen, dass eine Zeugenbefragung der Eltern des Klägers am massgeblichen Beweisergebnis nichts ändern würde. Dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Befragung der Eltern des Klägers als Zeugen verzichtete und den zur Amortisierung der gemeinsamen Hypothek verwendeten Anteil der Schenkung in Höhe von Fr. 90’000.00 als je hälftiges Eigengut beider Parteien qualifizierte, ist im Ergebnis damit nicht zu beanstanden.
3.2 Mehrwertanteil Hypothek
3.2.1 Sowohl der Kläger in seiner Berufung als auch die Beklagte in ihrer Anschlussberufung rügen eine unrichtige Berechnung und Verteilung des auf die Hypothek entfallenden Mehrwertanteils durch die Vorinstanz. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass der auf Drittmittel wie die Hypothek, das Darlehen der Mutter der Beklagten sowie den WEF-Vorbezug der Beklagten anfallende Mehrwertanteil dem Eigengut des jeweiligen Ehegatten zuzuweisen sei. Der Mehrwertanteil der Hypothek in Höhe von Fr. 381’807.74 und des Darlehens der Mutter der Beklagten in Höhe von Fr. 11’931.49 seien somit je hälftig dem Eigengut der beiden Parteien zuzuweisen und der Mehrwertanteil des WEF-Vorbezugs in Höhe von Fr. 28’635.58 dem Eigengut der Beklagten (KG-act. 1, Rz. 11).
Die Beklagte rügt diesbezüglich, dass nur Investitionen der Ehegatten aus dem Eigengut oder der Errungenschaft am Mehrwert berechtigt seien. Hypotheken würden entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht am Mehrwert partizipieren. Zudem habe die Vorinstanz auch die Mehrwertanteile bezüglich der Hypothek falsch berechnet und zugeordnet. Der Mehrwert auf Hypotheken sei jedoch gar nicht zu berechnen, auszuscheiden oder zuzuweisen, sondern dieser stehe den Parteien je zur Hälfte zu (KG-act. 7, S. 28).
3.2.2 Die Vorinstanz wies den auf das Darlehen der Mutter der Beklagten entfallenden Mehrwertanteil je hälftig dem Eigengut des Ehemannes und der Ehefrau und den auf den WEF-Vorbezug entfallenden Mehrwertanteil dem Eigengut der Ehefrau zu (angef. Urteil, E. 5.4.5b und c). Noch strittig zwischen den Parteien ist daher einzig die Verteilung des Mehrwertanteils, der auf die Hypothek entfällt. Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus: Die Hypothekarschuld belaste als Ganzes güterrechtlich nach Art. 209 Abs. 2 ZGB diejenige Gütermasse des Eigentümerehegatten, der die Liegenschaft zuzuordnen sei. Haben beide Gütermassen des Eigentümerehegatten beim Erwerb der Liegenschaft mitgewirkt, erfolge die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft nach dem allgemeinen Grundsatz des Übergewichts des Beitrags. Grundsätzlich belaste die Hypothek auch in diesen Fällen güterrechtlich nur die entsprechende Gütermasse, doch stehe der anderen Masse unter den Voraussetzungen von Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu, so dass der Mehrwert proportional auf beide mitwirkenden Gütermassen aufgeteilt werde (angef. Urteil, E. 5.4.5a). Die Liegenschaft sei zuletzt mit Fr. 800’000.00 hypothekarisch belastet gewesen. Bei einem prozentualen Mehrwert von 47.7259677 % entfalle auf die Hypothek ein Mehrwert von insgesamt Fr. 381’807.75. Bei beiden Ehegatten würden die Eigengutsinvestitionen überwiegen, weshalb die Hypothek grundsätzlich bei beiden Ehegatten das jeweilige Eigengut belaste. Da jedoch ebenfalls bei beiden Ehegatten auch die jeweilige Errungenschaft Investitionen getätigt habe, stehe dieser eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut zu. Der auf die Hypothek entfallene Mehrwert sei somit proportional auf die beteiligten Gütermassen zu verteilen. Die Vorinstanz errechnete bei der Investition der Beklagten einen Anteil von 45.84 % Errungenschaft und 54.16 % Eigengut und bei der Investition des Klägers einen Anteil von 23.97 % Errungenschaft und 76.03 % Eigengut. Bei der Beklagten partizipiere also die Errungenschaft mit Fr. 87’510.34 und das Eigengut mit Fr. 103’393.53 am Mehrwert der Liegenschaft (= 45.84 % bzw. 54.16 % von [Fr. 381’807.75 / 2]), beim Kläger demgegenüber die Errungenschaft mit Fr. 45’759.65 und das Eigengut mit Fr. 190’903.87 (= 23.97 % bzw. 76.03 % von [Fr. 381’807.75 / 2]; angef. Urteil, E. 5.4.5a).
3.2.3 Die eheliche Liegenschaft gehörte unbestrittenermassen beiden Parteien je zu hälftigem Miteigentum (Vi-act. 1/19–20). Auch die ehemals auf der Liegenschaft lastende Hypothek lautete auf beide Parteien (Vi-act. 23/8; Vi-act. 34/42). Im Übrigen finanzierten beide Parteien die Liegenschaft mit unterschiedlich hohen Beiträgen, wobei sowohl beim Kläger wie auch bei der Beklagten jeweils aus dem Eigengut sowie aus der Errungenschaft Investitionen in die Liegenschaft getätigt wurden (angef. Urteil, E. 5.4.4; KG-act. 1, Rz. 10; KG-act. 7, S. 29). In einer solchen Konstellation mit hälftigem Miteigentum und einer auf beide Ehegatten lautenden Hypothek ist der auf die Hypothek entfallende Mehrwertanteil in einem ersten Schritt grundsätzlich auf die beiden haftenden Ehegatten hälftig zu verteilen (Jungo, Die Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten und die Wiederentdeckung von Art. 206 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2013 vom 20. November 2014, Jusletter vom 2. März 2015, N 17; vgl. auch Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. A. 2022, Anhang VI S. 701; Wietlisbach, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum?, Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, N 195 ff.), wie dies die Vorinstanz bei ihrer Mehrwertverteilung richtigerweise tat (angef. Urteil, E. 5.4.5a). Von dem auf die Hypothek entfallenden und von den Parteien nicht bestrittenen Mehrwert in Höhe von Fr. 381’807.75 sind entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid in einem ersten Schritt beiden Parteien je Fr. 190’903.88 zuzuteilen.
3.2.4 Da sowohl beim Kläger wie auch bei der Beklagten aus beiden Gütermassen unterschiedlich hohe Investitionen in die Liegenschaft getätigt wurden, ist der auf die Hypothek entfallende jeweils hälftige Mehrwertanteil in einem zweiten Schritt proportional auf das Eigengut und die Errungenschaft der Parteien aufzuteilen (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB; BGE 132 III 145 E. 2.3.2; BGer 5A_94/2019 vom 13. August 2019 E. 4.3.1; Hausheer/Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 209 ZGB N 27). Die Vorinstanz stellte sowohl beim Kläger wie auch bei der Beklagten die jeweiligen Investitionen des Eigenguts denjenigen der Errungenschaft gegenüber und ermittelte so proportional die Anteile der pro Ehegatten zwei Gütermassen an dem auf die Hypothek entfallenden hälftigen Mehrwertanteil von je Fr. 190’903.88. Beim Kläger errechnete die Vorinstanz damit beim Eigengut einen Anteil in Höhe von Fr. 145’144.20 (= 76.03 % von Fr. 190’903.88) und bei der Errungenschaft einen Anteil in Höhe von Fr. 45’759.65 (= 23.97 % von Fr. 190’903.88). Bei der Beklagten ermittelte die Vorinstanz beim Eigengut einen Anteil in Höhe von Fr. 103’393.53 (= 54.16 % von Fr. 190’903.88) und bei der Errungenschaft einen Anteil in Höhe von Fr. 87’510.34 (= 45.84 % von Fr. 190’903.88; angef. Urteil, E. 5.4.5a). Die vorinstanzliche Verteilung des auf die Hypothek entfallenden Mehrwerts entspricht damit der eingangs erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Rügen des Klägers und als auch die Rügen der Beklagten betreffend die Verteilung des auf die Hypothek entfallenden Mehrwertanteils (vgl. E. 3.2.1) erweisen sich als unbegründet. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Anschlussberufung der Beklagten, die sich einzig auf diesen Punkt erstreckt, ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen.
4. Gerichtskosten und Parteientschädigung
4.1 Der Kläger beantragte mit seiner Berufung zum einen eine Reduktion der von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Die Kindesunterhaltbeiträge seien zu reduzieren und nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet. Zum anderen verlangte der Kläger mit seiner Berufung eine Anpassung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Ihm sei vom gemeinsamen Sperrkonto anstelle eines Betrages in Höhe von Fr. 163’064.90 ein Betrag in Höhe von Fr. 208’666.27 zuzusprechen (KG-act. 1, Rechtsbegehren, S. 2 f.). Die Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung des Klägers. Mit Anschlussberufung verlangte die Beklagte eine Korrektur der güterrechtlichen Auseinandersetzung in dem Sinne, dass ihr vom gemeinsamen Sperrkonto anstelle eines Betrages in Höhe von Fr. 60’871.10 ein Betrag in Höhe von Fr. 81’746.40 zuzusprechen sei (KG-act. 7, Rechtsbegehren, S. 2 f.).
4.2 Nach dem Gesagten unterliegt der Kläger im Hinblick auf die beantragte Reduktion der Unterhaltsbeiträge, da die neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge für E.________ und F.________ höher ausfallen als die insgesamt von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 2.4.6; angef. Urteil, Dispositivziffern 7–8). Dass gemäss der neu berechneten Einkommens- und Bedarfszahlen kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, vermag an diesem Verfahrensausgang nichts zu ändern, da der Mehrbetrag an geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen höher ausfällt als der eingesparte nacheheliche Unterhalt. Der Kläger unterliegt im Ergebnis mit seiner anbegehrten Reduktion der Unterhaltsbeiträge vollumfänglich. Bezüglich der angefochtenen güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Berufung des Klägers abzuweisen (vgl. E. 3.1.2g und 3.2.4). Auch die Anschlussberufung der Beklagten, die sich auf den angefochtenen Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung beschränkte, ist abzuweisen (vgl. E. 3.2.4). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Aufwands fallen die Begehren des Klägers betreffend Reduktion der Unterhaltsbeiträge ungefähr gleich stark ins Gewicht wie die Begehren des Klägers sowie der Beklagten betreffend Anpassung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Da bezüglich der Unterhaltsbeiträge der Kläger vollumfänglich unterliegt und in Bezug auf das Güterrecht sowohl der Kläger als auch die Beklagte unterliegen, kann der Kläger im Berufungsverfahren insgesamt zu 3/4 unterliegend und die Beklagte zu 1/4 unterliegend angesehen werden.
4.3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie grundsätzlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog, dass keine der Parteien gänzlich obsiegt habe, weshalb es sich rechtfertige, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (angef. Urteil, E. 6; Dispositivziffern 12 und 13). Keine Partei beantragte eine Abänderung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz. Aufgrund der in Art. 315 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regel über die Teilrechtskraft dürfen die vorinstanzlichen Kosten ohne entsprechenden Antrag nicht von Amtes wegen neu verlegt werden (vgl. KGer SZ ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 10a m. w. H.). Mangels Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung durch die Parteien (vgl. KG-act. 1; KG-act. 7) ist demnach keine Neuregelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorzunehmen.
4.4 Sodann sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Regeln von Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. bei teilweiser Gutheissung nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 6’000.00 festgelegt (vgl. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Wie vorstehend festgestellt wurde (vgl. E. 4.2), unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger damit zu 3/4 (Fr. 4’500.00) und der Beklagten zu 1/4 (Fr. 1’500.00) aufzuerlegen.
4.5 Ausgangsgemäss hat der Kläger die Beklagte entsprechend dem Verhältnis der Prozesskostenverteilung im Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). In Ehesachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00, da im Berufungsverfahren güterrechtliche Ansprüche von weniger als Fr. 100’000.00 strittig waren (vgl. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 11 GebTRA sowie E. 4.1 oben). Im Berufungsverfahren beläuft sich das Honorar auf 20–60 % der in § 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA) und damit auf Fr. 200.00 bis Fr. 6’000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Kläger reichte eine rund 17-seitige Berufung (KG-act. 1), eine dreiseitige Berufungsantwort (KG-act. 10), eine einseitige Stellungnahme zu den nachgeforderten Belegen (KG-act. 15) sowie eine weitere zweiseitige Stellungnahme ein (KG-act. 19). Die Beklagte reichte ihrerseits eine rund 29-seitige Berufungsantwort und Anschlussberufung (KG-act. 7), eine vierseitige Stellungnahme zu den nachgeforderten Belegen (KG-act. 17) sowie eine weitere dreiseitige Stellungnahme ein (KG-act. 20). Angesichts der eher geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache, des begrenzten Umfangs der angefochtenen güterrechtlichen Auseinandersetzung, aber der wichtigen Natur der Unterhaltsstreitigkeit, ist die Entschädigung ermessensweise (§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) auf Fr. 5’000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST). Der Kläger unterliegt mehrheitlich (3/4, vgl. oben E. 4.2). Dementsprechend und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat er der Beklagten eine Entschädigung von 2/4, d.h. Fr. 2’500.00, reduziert zu bezahlen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 7–9 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. Dezember 2023 (ZEO 21 98) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von E.________ und F.________, jeweils zuzüglich allf. bezogener Kinder- und Familienzulagen, je folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
a. Phase I ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 28.02.2029:
Fr. 2’254.00 (Fr. 1’139.00 Barunterhalt und Fr. 1’115.00
Überschussanteil)
b. Phase II ab 01.03.2029:
Fr. 2’097.00 (Fr. 1’164.00 Barunterhalt und Fr. 933.00
Überschussanteil)
Diese Unterhaltsbeiträge sind jeweils bis zur Volljährigkeit von E.________ und F.________ zu bezahlen.
8. Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.
9. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
Einkommen (netto, monatlich)
Bedarf
Kläger
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
Ab 01.03.2029:
Fr. 10’760.00
Fr. 10’760.00
Fr. 3’950.00
Fr. 3’993.00
Beklagte
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
Ab 01.03.2029:
Fr. 5’083.00
Fr. 6’354.00
Fr. 2’928.00
Fr. 3’071.00
E.________
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
Ab 01.03.2029:
Fr. 368.00
Fr. 368.00
Fr. 1’507.00
Fr. 1’532.00
F.________
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil:
Ab 01.03.2029:
Fr. 368.00
Fr. 368.00
Fr. 1’507.00
Fr. 1’532.00
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 werden dem Kläger zu 3/4 (Fr. 4’500.00) und der Beklagten zu 1/4 (Fr. 1’500.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers in Höhe von Fr. 5’000.00 sowie dem Kostenvorschuss der Beklagten in Höhe von Fr. 2’000.00 bezogen. Das Gericht hat den Parteien je Fr. 500.00 zurückzuerstatten.
Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. Mai 2025 amu
ZK1 2024 8
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
4A_229/2017
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 CC
Art. 180 ZGBart. 180 CCart. 180 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
ZK2 2022 44
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
§ 12 PV
5A_627/2019
5A_58/2011
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
ZK1 2021 10
5A_709/2022
5A_730/2020
ZK2 2022 57
ZK1 2022 37
5A_78/2019
BGE 110 III 17ATF 110 III 17DTF 110 III 17
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
ZK2 2022 57
5A_446/2019
ZK1 2023 4
5A_311/2019
§ 42 StG
§ 43 StG
§ 42 StG
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
5A_288/2019
5A_224/2016
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_224/2016
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
BGE 139 III 401ATF 139 III 401DTF 139 III 401
5A_727/2018
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
5A_727/2018
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_115/2022
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 404 ZPOart. 404 CPCart. 404 CPC
Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
BGE 146 III 55ATF 146 III 55DTF 146 III 55
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
BGE 146 III 55ATF 146 III 55DTF 146 III 55
BGE 146 III 55ATF 146 III 55DTF 146 III 55
BGE 146 III 55ATF 146 III 55DTF 146 III 55
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
4A_66/2018
BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297
BGE 140 I 285ATF 140 I 285DTF 140 I 285
5A_28/2022
Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 CC
Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 CC
Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 CC
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Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 CC
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5A_621/2013
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ZK2 2023 76
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§ 9 GebTRA
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