ZK1 2025 1
Kammer
4. November 2025Deutsch10 min
A. Der Kläger überwies dem Beklagten von März 2021 bis und mit Mai 2022 monatlich 7’000.00 Euro via die E.________AG mit einem Dauerauftrag auf Widerruf bei der F.________ AG (Bank I) (KB 1, KB 2 und KB 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 4. November 2025
ZK1 2025 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 13. Juni 2024, ZGO 2022 29);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Der Kläger überwies dem Beklagten von März 2021 bis und mit Mai 2022 monatlich 7’000.00 Euro via die E.________AG mit einem Dauerauftrag auf Widerruf bei der F.________ AG (Bank I) (KB 1, KB 2 und KB 5).
B. Am 2. November 2022 (Postaufgabe; Vi-act. I) stellte der Kläger dem Bezirksgericht Höfe das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm 91’000.00 Euro zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juni 2022 zu zahlen, weil der Beklagte ab Mai 2021 durch die G.________AG angestellt und bezahlt und daher zufolge unterbliebener Stornierung des Dauerauftrages ab Mai 2021 ungerechtfertigt bereichert worden sei (KB 3 f. und 8). Mit Klageantwort vom 13. Februar 2023 (Vi-act. II) beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2023 hielten die Parteien ihre Tatsachenvorträge und nach Eintreten des Aktenschlusses ihre Parteivorträge (Vi-act. D 2). Gemäss Beweisverfügung des Gerichtspräsidenten vom 28. September 2023 hielt der Beklagte an der Hauptverhandlung einen in der Form unzulässigen und mithin unbeachtlichen Tatsachenvortrag (Vi-act. D 3 E. 5.4-5.6). An der weiteren Verhandlung vom 13. Juni 2024 wurden die Parteien persönlich und drei Zeugen befragt sowie die Schlussvorträge gehalten (Vi-act. D 6).
C. Das Bezirksgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 13. Juni 2024 (Versand: 11. November 2024) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Fr. 9’000.00 inkl. Schlichtungsgebühr bzw. Fr. 10’000.00 inkl. Auslagen und MWST), dem Kläger 91’000.00 Euro zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juni 2022 zu bezahlen.
D. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte der Beklagte dem Kantonsgericht Berufung ein. Er beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger verlangt mit Berufungsantwort, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 6). Der Beklagte macht mit zwei Noveneingaben seinen Freispruch im Strafverfahren geltend (KG-act. 8 und 16). Zudem nahm er unaufgefordert zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 14), der Beklagte seinerseits zu den Noveneingaben (KG-act. 12 und 18). Beide Parteien verlangten die Begründung des zunächst im Dispositiv eröffneten Berufungsurteils (KG-act. 23 und 25);-
und in Erwägung:
1. Die von der Vorinstanz dargelegten allgemeinen rechtlichen Grundlagen des Bereicherungsanspruchs und der Beweislastverteilung, namentlich seiner Pflicht zum Beweis des Gegenteils in einem erweiterten Mass beizutragen, bestreitet der Berufungsführer nicht (Art. 62 f. OR; vgl. angef. Urteil E. 2.1 – 2.4). Unbestritten bleibt im Berufungsverfahren namentlich, dass er durch den Erhalt von 91’000.00 Euro in Entreicherung des Klägers bereichert wurde. Umstritten ist, ob die Bereicherung ungerechtfertigt, d.h. ohne Rechtsgrund erfolgte (angef. Urteil E. 2.4 und unten E. 3), und irrtümlich unfreiwillig erfolgte (ebd. E. 2.5 bzw. unten E. 4).
Erwägungen
2.
Der Berufungsführer behauptet, der Kläger habe ihm nach Auflösung des Probeverhältnisses versprochen, zum per 1. Mai 2021 mit der G.________AG arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn von brutto Fr. 8’020.00 zusätzlich monatlich 7’000.00 Euro zu bezahlen. Abgesehen von der Bestreitung eines solchen Versprechens durch den Kläger stützte die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellung, dass neben dem mit der G.________AG vereinbarten Monatslohn keine zusätzliche Zahlungen von 7’000.00 Euro abgemacht waren, auf verschiedene Indizien ab: Er ging nicht nur davon aus, dass der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn von brutto Fr. 8’020.00 demjenigen des Probeverhältnisses im März und April 2021, sondern auch der Abrechnung des Vermittlers (Vi-act. -KB II/8) und den sozialversicherungsrechtlichen Abgaben entsprach. Weiter stellte er auf die Aussage der als Zeugin zum Thema ungewollter Zahlungen durch das irrtümliche Weiterlaufen des Dauerauftrags (Vi-act. D 3 Ziff. 6.2 lit. ab) einvernommenen persönlichen Assistentin des Klägers ab, wonach sich der Beklagte über einen zu niedrigen Lohn beklagt habe (angef. Urteil E. 2.4 lit. e), wobei sie und ein weiterer Zeuge bestätigen, dass der Lohn des Beklagten rund Fr. 8’000.00 betrug (ebd. E. 2.4 lit. d S. 10). Der Berufungsführer räumt ein, es sei klar gewesen, dass er nur für den Kläger und nicht für die G.________AG tätig sein werde (KG-act. 1 Rn 58). War jedoch den Parteien und der G.________AG von Anfang an klar, dass mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Beklagte ausschliesslich für Tätigkeiten beim Kläger entlöhnt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihm zusätzlich zum Lohn dieses Vertrages hinaus der Kläger hätte noch 7’000.00 Euro bezahlen sollen. Vielmehr überzeugt daher dessen Behauptung, dass der Lohn des Probeengagements im März und April 2021 von je 7’000.00 Euro in Schweizer Franken umgerechnet in den Arbeitsvertrag übernommen wurde (Vi-act. D 6 Ziff. 2/1). Die Zeugin wusste nichts von diesem Arbeitsvertrag und ging daher bis zur Entdeckung der irrtümlichen Doppelzahlung ihrerseits davon aus, dass der ihr bekannte Dauerauftrag den Lohn des Beklagten betraf, den diesen als zu niedrig betrachtete (ebd. Ziff. 6/5 ff.). Im Übrigen ist die Feststellung, dass ein Monatslohn von rund Fr. 8’000.00 plus Euro 7’000.00 für Chauffeurdienste und Hausarbeiten, wobei das Kochen nur nebenbei sein sollte (ebd. Ziff. 3/1), branchenübliche Löhne bei Weitem übersteigen würde, offenkundig und bedarf es zu deren Beweis nicht eines Gutachtens. Zudem räumt der Berufungsführer ein, schon ab März 2021 als Hausmanager – also nicht nur als Koch – zu einem Lohn von Euro 7’000.00 zu arbeiten begonnen zu haben (KG-act. 1 Rz 15). War er in dieser Funktion auch durch die G.________AG angestellt, ist deshalb nicht ersichtlich, dass sich im Umfang der vereinbarten Tätigkeiten mit der Anstellung wesentliche Änderungen ergaben. Seine Beweismittel lassen diesbezüglich auch keine erheblichen Differenzen bzw. wie behauptet zeitlich massiv höheren Arbeitsaufwand erkennen (KG-act. 1 Rz 140 i.V.m. BB 8 ff.). Inwiefern er hätte erheblich mehr arbeiten müssen, belegt und beziffert der Berufungsführer abgesehen von pauschalen und sowohl formell (was hier offen zu lassen ist) als auch in der Sache bestrittenen Angaben nicht (Vi-act. A IV etwa Rz 19 und 27, bestritten in Vi-act. D 2 S. 5 und 7 f.). Eine massive Erweiterung des zeitlichen Arbeitsumfanges ist daher entgegen den Vorbringen in der Berufung nicht substanziert (vgl. dazu auch Vi-act. A IV Rz 16 ff. und D 6 S. 5 f. i.V.m. KG-act. 1 Rz 55 ff. und Rz 121). All dies spricht dagegen, dass nach der Probezeit zwei Lohnzahlungen, eine in Euro und eine in Schweizer Franken abgemacht gewesen wären. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte, ist nicht ersichtlich.
3.
Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des nicht unrichtig festgestellten Sachverhalts (dazu s. oben E. 2) als bewiesen, dass im Rahmen des Arbeitsvertrags ausschliesslich ein Lohn von Fr. 8’020.00 vereinbart wurde, womit rechtlich für die monatlichen Zahlungen von 7’000.00 Euro kein Rechtsgrund (mehr) bestanden und der Kläger eine Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR bezahlt habe (angef. Urteil E. 2.4 lit. f). Gegen diese Subsumtion wendet der Berufungsführer in rechtlicher Hinsicht mit der Berufung nichts ein. Vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig feststellte und die Vereinbarung der monatlich zusätzlichen Zahlung von Euro 7’000.00 bewiesen sei. Soweit der Berufungsführer in diesem rechtlichen Zusammenhang dafürhält, die Vermittlerhonorarabrechnung vom 21. März 2021 (KB II/8) hätte an den Kläger adressiert sein müssen, ist dies nicht schlüssig, nachdem er selbst geltend macht, dass sich die Parteien schon bald nach Beginn der Probebeschäftigung auf eine Festanstellung via die G.________AG geeinigt hätten. Im Weiteren widerspricht es nicht logischen Gesetzen, die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsabgaben und Quellensteuer als Indiz gegen einen zusätzlichen Lohn von Euro 7’000.00 zu betrachten. Ob der Kläger im März und April 2021 während der Probebeschäftigung hätte entsprechende Abgaben leisten müssen, ist hier nicht zu beurteilen, nachdem dieses Verhältnis durch den Arbeitsvertrag mit einem Lohn von Fr. 8’020.00 abgelöst wurde. Der Berufungsführer setzt sich mit der vorinstanzlichen rechtlichen Erwägung nicht auseinander, es sei unstrittig, dass die das Probeengagement betreffende Vereinbarung nach Art. 115 OR aufgehoben wurde und mithin (tatsächlich) keine Grundlage für die zwischen Mai 2021 bis Mai 2022 erfolgten Zahlungen von insgesamt Euro 91’000.00 bilde (vgl. angef. Urteil E. 2.4 lit. a). Davon ist daher auszugehen und es ist infolgedessen nicht ersichtlich, inwiefern der für die Entlöhnung der Probebeschäftigung erteilte Dauerauftrag einen Rechtsgrund für über den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn hinausgehende (dissimulierte) Lohnzahlungen darstellen könnte und die Anstellung bei der G.________AG und der hierfür vorgesehene Lohn „teilsimuliert“ gewesen wären. Denn es ist wie gesagt nicht bewiesen, dass der Aufgabenbereich des Berufungsführers nach der Anstellung bei der Gesellschaft massiv höher war als zuvor im Probeverhältnis mit dem Kläger.
4.
Der Einzelrichter legte dar, dass nach der Rechtsprechung bei einer versehentlich und ungewollt erbrachten Leistung keine Freiwilligkeit vorliege und in diesem Fall der Irrtumsnachweis entfalle (angef. Urteil E. 2.5 vor lit. a). Diese rechtliche Ausgangslage bestreitet der Berufungsführer wie gesagt nicht. Sein Einwand, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass sich der Kläger in Bezug auf die Bezahlung von 7’000.00 Euro nicht in einem Irrtum befunden habe, erweist sich daher als unerheblich. Ebenso wenig bestreitet er, dass die während der Probebeschäftigung erfolgte Erteilung des Dauerauftrages den Vorbehalt nachträglich veränderter Verhältnisse impliziert (ebd. lit. d) und die Auflösung und Ersetzung des Probeverhältnisses durch den Arbeitsvertrag eine solche Veränderung darstellt und daher der ursprünglich freiwillig errichtete Dauerauftrag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Willen des Klägers entsprach (ebd.). Die Zeugin bestätigte, dass dem Kläger der Dauerauftrag nicht mehr bewusst war (Vi-act. D 6 Ziff. 6/12 i.V.m. D 3 Beweisverfügung Ziff. 6.2 lit. a.ab). Dagegen vermochte der Beklagte den Gegenbeweis nicht zu erbringen, dass die Bankmitarbeiterin, die den Dauerauftrag entgegennahm, nach dessen Einrichtung noch mit dem Kläger darüber gesprochen habe (Vi-act. D 6 Ziff. 5/8 ff. i.V.m. D 3 Beweisverfügung Ziff. 6.3 lit.b.bb). Dass die Vorinstanz es unter diesen Umständen in tatsächlicher Hinsicht verwarf, dass die Zahlungen ab Mai 2021, nachdem deren rechtliche Grundlage aufgrund des Vertrags zwischen dem Beklagten und der G.________ weggefallen war, noch dem Willen des Klägers entsprachen und daher die Freiwilligkeit der Leistungen verneinte und den Irrtumsnachweis als entfallen betrachtete (angef. Urteil E. 2.5 lit. e), ist unabhängig von der Stichhaltigkeit ihres weiteren Arguments, dass sich der Kläger wohl nicht durch Nichtbezahlen von Abgaben dem Risiko strafbaren Verhaltens ausgesetzt hätte, nicht zu beanstanden.
5.
Somit ist die Berufung mit einem Streitwert von Fr. 88’645.00 (angef. Urteil E. 5) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 11 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’500.00 werden dem Beklagten auferlegt und durch den geleisteten Vorschuss gedeckt.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 88’645.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
23.
Dezember 2025 amu
ZK1 2025 1
Art. 62 ORart. 62 COart. 62 CO
Art. 62 VAWart. 62 ORHart. 62 OR
Art. 63 ORart. 63 COart. 63 CO
Art. 63 VAWart. 63 ORHart. 63 OR
Art. 115 ORart. 115 COart. 115 CO
Art. 115 VAWart. 115 ORHart. 115 OR
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF