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Entscheid

ZK1 2025 10

Kammer

4. November 2025Deutsch2 min

1

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Sachverhalt

1

Urteil vom 4. November 2025

ZK1 2025 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

Erwägungen

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. Februar 2025, ZEO 2023 20);-

hat die 1. Zivilkammer,

mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:

- Eine einvernehmliche Beendigung des Einsatzvertrags zwischen den Parteien lässt sich mit den geltend gemachten E-Mails nicht nachweisen.

- Abgesehen davon konnte die Beklagte aufgrund einer allfälligen Vertretung des Klägers durch die E.________ AG beim Abschluss des Einsatzvertrags zwischen den Parteien nicht darauf vertrauen, dass diese Gesellschaft zu dessen vorzeitigen Beendigung ermächtigt war;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 werden der Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 4’000.00 und der Beklagten werden Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 2 i.V.m Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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6.

November 2025 amu

ZK1 2025 10

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Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF