ZK1 2025 14
Kammer
29. August 2025Deutsch12 min
A. Am 24. Februar 2025 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe eine unbegründete Aberkennungsklage gegen die Beklagte ein (Vi-act. A/1). Der Einzelrichter teilte der Klägerin mit Verfügung vom 3. März 2025 mit, dass die Eingabe vom 24. Februar 2025 die Anforderungen an eine Klageschrift nicht erfülle, und setzte ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Behebung der Mängel eine Frist bis 24. März 2025 an (Vi-act. E/1). Die Klägerin ersuchte am 20. März 2025 um Fristerstreckung bis 24. April 2025 (Vi-act. E/2). Der Einzelrichter gewährte die Fristerstreckung letztmals bis 28. April 2025 (Vi-act. E/3). Am 23. April 2025 ersuchte die Klägerin um erneute Erstreckung der Frist bis 28. Mai 2025 (Vi-act. E/4). Sie begründete ihr Gesuch damit, dass sie wegen sehr hohen Arbeitsvolumens und der Messen die Frist für die Behebung der Mängel leider nicht einhalten könne und der Geschäftsführer seit längerer Zeit wegen seiner Darmkrebsoperation gesundheitlich sehr angeschlagen und stets unter ärztlicher Aufsicht sei und dass er viele Arzttermine und Therapien wahrzunehmen habe (Vi-act. E/4). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 24. April 2025 das Gesuch um erneute Fristerstreckung ab. Die Frist sei mit dem ausdrücklichen Hinweis „letztmals“ erstreckt worden und in diesem Fall sei eine nochmalige Fristerstreckung von vornherein nur aus schwerwiegenden Gründen und nur für eine ganz kurze Zeit denkbar. Es seien keine hinreichenden Gründe für eine erneute Fristerstreckung dargelegt worden, weshalb das Gesuch abgelehnt werde. Von der Ansetzung einer (kurzen) Nachfrist werde daher abgesehen, zumal die (erstreckte) Frist ohnehin noch bis 28. April 2025 laufe (Vi-act. E/5). Die Klägerin schrieb mit Eingabe vom 28. April 2025, sie habe die Verfügung vom 24. April 2025 erhalten und zur Kenntnis genommen und ersuche aufgrund der schweren Darmkrebsoperation und sehr schlechten Zukunftsprognose ihres Geschäftsführers um Fristerstreckung bis 28. Mai 2025 (Vi-act. E/6). Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 informierte die Klägerin den Einzelrichter, dass sich die gesundheitliche Verfassung ihres Geschäftsführers leider wesentlich und unerwartet verschlechtert habe, und ersuchte darum, die Frist mindestens bis 1. Juli 2025 zu sistieren (Vi-act. E/7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. August 2025
ZK1 2025 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Aberkennungsklage
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Mai 2025, ZEV 2025 17);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 24. Februar 2025 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe eine unbegründete Aberkennungsklage gegen die Beklagte ein (Vi-act. A/1). Der Einzelrichter teilte der Klägerin mit Verfügung vom 3. März 2025 mit, dass die Eingabe vom 24. Februar 2025 die Anforderungen an eine Klageschrift nicht erfülle, und setzte ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Behebung der Mängel eine Frist bis 24. März 2025 an (Vi-act. E/1). Die Klägerin ersuchte am 20. März 2025 um Fristerstreckung bis 24. April 2025 (Vi-act. E/2). Der Einzelrichter gewährte die Fristerstreckung letztmals bis 28. April 2025 (Vi-act. E/3). Am 23. April 2025 ersuchte die Klägerin um erneute Erstreckung der Frist bis 28. Mai 2025 (Vi-act. E/4). Sie begründete ihr Gesuch damit, dass sie wegen sehr hohen Arbeitsvolumens und der Messen die Frist für die Behebung der Mängel leider nicht einhalten könne und der Geschäftsführer seit längerer Zeit wegen seiner Darmkrebsoperation gesundheitlich sehr angeschlagen und stets unter ärztlicher Aufsicht sei und dass er viele Arzttermine und Therapien wahrzunehmen habe (Vi-act. E/4). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 24. April 2025 das Gesuch um erneute Fristerstreckung ab. Die Frist sei mit dem ausdrücklichen Hinweis „letztmals“ erstreckt worden und in diesem Fall sei eine nochmalige Fristerstreckung von vornherein nur aus schwerwiegenden Gründen und nur für eine ganz kurze Zeit denkbar. Es seien keine hinreichenden Gründe für eine erneute Fristerstreckung dargelegt worden, weshalb das Gesuch abgelehnt werde. Von der Ansetzung einer (kurzen) Nachfrist werde daher abgesehen, zumal die (erstreckte) Frist ohnehin noch bis 28. April 2025 laufe (Vi-act. E/5). Die Klägerin schrieb mit Eingabe vom 28. April 2025, sie habe die Verfügung vom 24. April 2025 erhalten und zur Kenntnis genommen und ersuche aufgrund der schweren Darmkrebsoperation und sehr schlechten Zukunftsprognose ihres Geschäftsführers um Fristerstreckung bis 28. Mai 2025 (Vi-act. E/6). Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 informierte die Klägerin den Einzelrichter, dass sich die gesundheitliche Verfassung ihres Geschäftsführers leider wesentlich und unerwartet verschlechtert habe, und ersuchte darum, die Frist mindestens bis 1. Juli 2025 zu sistieren (Vi-act. E/7).
Der Einzelrichter verfügte am 2. Mai 2025 was folgt (angef. Verfügung):
1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 28. April 2025 wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten betragen CHF 300.00 und werden der Klägerin auferlegt.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Zufertigung]
B. Am 8. Mai 2025 erhob die Klägerin eine unbegründete Berufung gegen den Entscheid vom 2. Mai 2025 und stellte ein Sistierungsgesuch bis 1. Juli 2025 (KG-act. 1). Der Vorsitzende teilte der Klägerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 mit, dass die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar und daher auch keiner Sistierung zugänglich sei. Weiter wies er sie darauf hin, dass die Eingabe vom 8. Mai 2025 nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe entspreche, und gab ihr Gelegenheit, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern (KG-act. 3). Die Klägerin reichte daraufhin am 3. Juni 2025 eine begründete Berufung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 5):
1.
Die Verfügung ZEV 2025 17 vom 02.05.2025 bzw. der Erstinstanzliche Entscheid sei abzuweisen
2.
Uns eine kurzfristige Zeit zu geben, damit wir eine Aberkennungsklage einreichen können
3.
Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten der Erstinstanz
Mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2025 beantragte die Beklagte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung (KG-act. 8 S. 2). Daraufhin äusserte sich die Klägerin erneut (KG-act. 10).
Mit Beschluss vom 29. August 2025 wies das Kantonsgericht die Berufung kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde den Parteien durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung – mit lediglich informativer Kurzbegründung – eröffnet (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO; KG-act. 12). Mit Eingabe vom 26. September 2025 ersuchte die Klägerin um Begründung des Beschlusses vom 29. August 2025 (KG-act. 13; vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO).
und in Erwägung:
1.
Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Dies setzt voraus, dass der Berufungsführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KG SZ ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 2b/dd m.H.). Die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und deren Begründung sind zwar tiefer, allerdings wird auch bei Laien vorausgesetzt, dass als Antrag eine Formulierung gewählt wird, aus der sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll, und eine Begründung geliefert wird, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig sein soll (KG SZ ZK2 2025 45 vom 7. August 2025 E. 2a; OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4). Da es sich bei der 30-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO um eine gesetzliche Frist handelt, ist diese nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Nachbesserung oder Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht gewährt werden (vgl. Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.4; KG SZ ZK2 2024 31 vom 27. Juni 2024 E. 2).
2.
a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe mit Eingabe vom 28. April 2025 nochmals um Fristerstreckung zur Einreichung einer verbesserten Klagefrist ersucht. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Klägerin auch nicht dargetan, weshalb sie nicht schon innert letztmals erstreckter Frist eine verbesserte Klagefrist eingereicht habe. Soweit dies dem für die Klägerin handelnden Gesellschafter und Geschäftsführer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, hätte sich die Klägerin durch ein anderes Organ oder eine bevollmächtigte Person in dieser Sache vertreten lassen können. Dass ihr dies weder möglich noch zumutbar gewesen sei, mache sie jedenfalls nicht geltend. Im Übrigen beziehe sich das eingereichte ärztliche Zeugnis nur auf den Zeitraum bis März 2025 und der Gesellschafter und Geschäftsführer habe das erstmalige Fristerstreckungsgesuch am 20. März 2025 mit „den bevorstehenden 17 Messen bis Ende April“ begründet, habe mithin schon länger vom „hohen Arbeitsvolumen“ gewusst, so dass er frühzeitig eine Drittperson damit hätte beauftragen können (angef. Verfügung, E. 7a). Nachdem keine hinreichenden Gründe für die Gewährung einer Notfrist dargelegt worden seien, komme dem Fristerstreckungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb von einer nochmaligen Ansetzung einer kurzen Nachfrist abzusehen sei (angef. Verfügung, E. 7b) und das Gericht androhungsgemäss auf die Klage nicht eintrete (angef. Verfügung, E. 8).
b) In ihrer begründeten Berufung vom 3. Juni 2025, die sie innert der 30-tägigen Berufungsfrist einreichte, machte die Berufungsführerin geltend, sie verweise auf ihr Schreiben vom 20. März 2025 und das ärztliche Zeugnis vom 11. Februar 2025, das ihren Geschäftsführer bis Ende März 2025 krankgeschrieben habe. Trotz der Chemotherapie und der starken Schmerzmittel habe sich dessen Zustand verschlechtert, sodass er ein weiteres ärztliches Zeugnis bis Ende Juni 2025 erhalten habe, welches sie an die Vorinstanz geschickt habe. Deshalb habe sie am 23. April 2025 eine Notfristverlängerung beantragt. Leider sei diese mit Schreiben vom 24. April 2025 abgelehnt worden. Dieses Schreiben habe sie erst am 28. April 2025 erhalten, mit unveränderter Eingabefrist. Somit sei es ihr unmöglich gewesen, innert ein paar Stunden eine Aberkennungsklage zu machen (KG-act. 5, S. 3). Die Aberkennungsklage und die Berufung hätte ein Rechtsanwalt für sie erledigen können, wenn die finanziellen Mittel da gewesen wären. Leider sei es so, dass die C.________-Branche absolut am Boden sei (KG-act. 5, S. 4).
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Soweit die Berufungsführerin vor Berufungsinstanz erstmals sinngemäss vorträgt, ihr würden die finanziellen Mittel fehlen, um einen Anwalt zu mandatieren, ohne diesbezüglich ihre Novenberechtigung darzulegen, ist sie damit nicht zu hören. Ohnehin stünden fehlende finanzielle Mittel der Bevollmächtigung einer anderen Person, zum Beispiel einer Vertrauensperson, nicht entgegen. Die Berufungsführerin legt in ihrer Berufung jedenfalls nicht dar, dass sie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht habe, ihr sei es weder möglich noch zumutbar, sich in dieser Sache durch ein anderes Organ oder eine bevollmächtigte Person zu vertreten. Damit setzt sich die Berufung nicht ausreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
c) Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Mit Eingabe vom 23. April 2025 ersuchte die Klägerin vor Vorinstanz um erneute Erstreckung der letztmals bis 28. April 2025 erstreckten Frist zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift (Vi-act. E/3 und E/4). Eine letztmalig gerichtlich erstreckte Frist ist nur ausnahmsweise nochmals erstreckbar, wenn eine notfallähnliche Situation eingetreten ist, die eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 f. ZPO rechtfertigen würde (OG ZH LB220013 vom 21. Juni 2022 E. 4b m.H.; Fuchs, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 144 ZPO N 6b). Die Klägerin begründete ihr Notfristerstreckungsgesuch vom 23. April 2025 zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift mit dem sehr hohen Arbeitsvolumen aufgrund diverser Messen einerseits und der beeinträchtigten Gesundheit ihres einzigen Geschäftsführers andererseits (Vi-act. E/4). Ihr zweites Notfristerstreckungsgesuch vom 28. April 2025 begründete die Klägerin nochmals mit der beeinträchtigten Gesundheit ihres einzigen Geschäftsführers (Vi-act. E/6). Das hohe Arbeitsvolumen aufgrund von siebzehn bevorstehenden Messen bis Ende April 2025 hatte die Klägerin jedoch bereits bei ihrem ersten Fristerstreckungsgesuch vom 20. März 2025 geltend gemacht (Vi-act. E/2). Aus dem mit dem Notfristerstreckungsgesuch vom 23. April 2025 aufgelegten ärztlichen Zeugnis ergibt sich sodann, dass der einzige Geschäftsführer der Klägerin „aus hausärztlicher Sicht […] im Zeitraum vom 11/2024 bis/mit 03/2025 aus gesundheitlichen Gründen (Schmerzen, Müdigkeit, zweimalige Covid-Infektion, Impffolgen, Dosissteigerung der Schmerztherapie nach durchgemachten [sic!] Darmkrebs mit Operation) unfähig war die angeforderten Dokumente zu verarbeiten und auszufüllen“ (Vi-act. E/4.2). Sowohl das hohe Arbeitsvolumen aufgrund der diversen Messen als auch die beeinträchtigte Gesundheit ihres einzigen Geschäftsführers waren der Klägerin folglich bereits seit längerem bekannt, weshalb weder per 23. April 2025 noch per 28. April 2025 eine notfallähnliche Situation eingetreten war, die eine Wiederherstellung im Sinn von Art. 148 f. ZPO gerechtfertigt hätte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass von einer Partei, die eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt, rechtsprechungsgemäss erwartet wird, dass sie eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung betraut (vgl. BGer 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1.1). Die Abweisung der Notfristerstreckungsgesuche vom 23. und 28. April 2025 erfolgte daher zu Recht. Da die am 25. März 2025 verfügte Fristerstreckung explizit als „letztmals“ bezeichnet wurde (Vi-act. E. 3), musste die Vorinstanz mit der Abweisung der Notfristerstreckungsgesuche auch keine Nachfrist zur Vornahme der fristgebundenen Handlung ansetzen (vgl. BGer 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1). Weil die Klägerin bis 28. April 2025 keine Eingabe einreichte, die den Anforderungen an eine Klage genügte, durfte die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Klage nicht eintreten.
3.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 sind ausgangsgemäss der unterliegenden Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels besonderen Aufwands und mangels besonderer Begründung ist der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsgegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spüh-ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-ordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68);-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die an-gefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Mai 2025 (ZEV 2025 17) bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Eine Parteientschädigung wird für das Berufungsverfahren nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, sofern der Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG [Fr. 15’000.00 in arbeits- und mietrechtlichen Fällen oder Fr. 30’000.00 in allen übrigen Fällen] erreicht ist oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
14.
Oktober 2025 amu
ZK1 2025 14
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK2 2023 76
ZK2 2025 45
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
ZK2 2024 31
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
5A_280/2020
5A_280/2018
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF