ZK1 2025 17
Kammer
20. August 2025Deutsch13 min
A. Die A.________ AG (Klägerin) bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb von Internetplattormen und Onlinehandel sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen e-Commerce, Online-Shopping, Online-Learning, Education und im Detailhandel. Am 10. Dezember 2024 erhob sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen C.________ (Beklagte; Vi-act. I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 20. August 2025
ZK1 2025 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Advokat B.________,
gegen
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. März 2025, ZEV 2024 60);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (Klägerin) bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb von Internetplattormen und Onlinehandel sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen e-Commerce, Online-Shopping, Online-Learning, Education und im Detailhandel. Am 10. Dezember 2024 erhob sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen C.________ (Beklagte; Vi-act. I):
1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5.0 % seit 29.11.2023 zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts St. Gallen sei der von der beklagten Partei erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5.0 % seit 29.11.2023.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu Lasten der Gegenpartei.
Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Vi-act. II). Am 13. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu der die Beklagte nicht erschien (Vi-act. III, D2). Mit Urteil vom 11. März 2025 wies der Einzelrichter die Klage ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘300.00 (inkl. Fr. 300.00 für das Schlichtungsverfahren) der Klägerin (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 1-2).
B. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 19. Mai 2025 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11.03.2025 im Verfahren ZEV 2024 60 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu urteilen:
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5.0 % seit 29.11.2023 zu bezahlen.
3. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts St. Gallen sei der von der beklagten Partei erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5.0 % seit 29.11.2023.
4. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11.03.2025 im Verfahren ZEV 2024 60 aufzuheben und zur neuen Beurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens für das erstinstanzliche und das vorliegende Verfahren zu Lasten der Gegenpartei.
Die Vorinstanz reichte die Akten ein und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Die Beklagte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein bzw. liess sich bis dato nicht vernehmen. Weitere Eingaben der Parteien zur Sache gingen nicht ein;-
in Erwägung:
1. a) Die Klägerin stützt ihre Forderung auf eine vom 10. August 2023 datierende Vereinbarung „Weiterbildung D.________“ mit einem „Rechnungsbetrag“ über Fr. 15‘000.00 (Vi-KB 2). Der Vorderrichter erwog hierzu, es handle sich um einen Dienstleistungsvertrag, der von Gesetzes wegen nicht formbedürftig sei. Unstrittig sei, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäss Ziff. 1.2 für das Zustandekommen von Verträgen Schriftlichkeit vorsehen würden; unbestritten sei auch, dass die Beklagte den AGB der Klägerin zugestimmt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der im Vertrag enthaltene Passus „Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung der Zusammenarbeit und Rechnung“ nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit das in den AGB enthaltene Schriftlichkeitserfordernis wegbedungen worden sei. Denn der Passus enthalte weder einen Bezug zum Schriftlichkeitsvorbehalt bzw. zur entsprechenden Ziffer in den AGB noch werde die Formvorschrift explizit wegbedungen. Auch verweise der Vertrag selbst wiederum auf die AGB. Dass der übereinstimmende Parteiwille dahin gegangen sei, das Schriftlichkeitserfordernis aufzuheben, könne aus der erwähnten Vertragsklausel nicht geschlossen werden. Somit bleibe es dabei, dass für das gültige Zustandekommen des Vertrags gemäss Ziff. 1.2 der AGB Schriftlichkeit vorausgesetzt sei. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 16 Abs. 2 OR) sei diesfalls die eigenhändige Unterschrift aller aus dem Vertrag verpflichtenden Personen erforderlich. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt sei die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis OR). Vorliegend seien die Unterschriften der Parteien unter Verwendung der elektronischen Signaturdienste von PandaDoc vorgenommen worden, jedoch sei PandaDoc in der Liste der Akkreditierungsstelle SAS für anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die elektronische Signatur) nicht aufgeführt. Mithin handle es sich nicht um eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdienstleistungen, weshalb die unter Verwendung von PandaDoc erstellten Unterschriften die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht erfüllen würden. Weil nicht behauptet werde, der Vertrag sei (zusätzlich) eigenhändig unterzeichnet worden, fehle es an der erforderlichen Schriftlichkeit, weshalb dieser nicht gültig zustande gekommen sei (angefocht. Urteil E. 2.2-2.5).
b) Die Klägerin macht geltend, der Vorderrichter habe fälschlicherweise die in den AGB vorgesehene schriftliche Bestätigung mit dem Vertragsschluss bzw. der Unterzeichnung gleichgesetzt. Dies sei weder im Vertrag noch in den AGB so vorgesehen. Vielmehr sei ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wonach die Parteien in einem ersten Schritt den Vertrag (formfrei) abschliessen bzw. den Inhalt fixieren würden. Danach solle der Vertrag gemäss dem Ablauf in Art. 1.2 AGB nochmals schriftlich bestätigt werden. In Art. 1.2 der AGB sei auch nur von einer schriftlichen Bestätigung und nicht von einem schriftlichen Vertrag die Rede. Somit bedürfe der Vertrag selbst keiner Schriftlichkeit, dies sei nur für die Bestätigung der Fall. Vorliegend sei aber eine abweichende Abrede getroffen worden. Man habe im textlich fixierten Vertragstext selbst erklärt, dass es keiner separaten Zustimmung bedürfe (vgl. „Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung der Zusammenarbeit und Rechnung“). Damit sei die schriftliche Zustimmungserklärung nach Art. 1.2 AGB als nicht erforderlich erklärt und vereinbart worden, dass der Vertrag ohne zusätzliche Erklärung zustande komme. Eine Anpassung der Regeln über den Vertragsabschluss sei laut Art. 1.3 AGB erlaubt, wobei die Vereinbarung der Abweichung vom Formzwang jederzeit formfrei erfolgen könne. Es treffe zwar zu, dass im Passus „Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung der Zusammenarbeit und Rechnung“ die Schriftlichkeit nicht explizit aufgehoben werde. Dafür werde aber die Bestätigung als solche, die gemäss Art. 1.2 AGB vorgesehen wäre, abgeschafft und durch den genannten Passus im Vertrag ersetzt. Die gesamte Bestätigung sei neu definiert und die Schriftlichkeit der „alten“ Bestätigung mit dieser selbst aufgehoben worden. Zudem besage das Wort „rechtsgültig“ in Bezug auf die mit dem Vertragsabschluss gegebene Bestätigung gerade, dass das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht als Gültigkeitserfordernis zu verstehen sei. Ein Bezug auf die konkrete Ziffer der AGB sei nicht erforderlich, um die Bedeutung der Klausel zu verstehen. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters könne aus dem Umstand, dass im Vertrag selbst auf die AGB verwiesen würde, nicht abgeleitet werden, dass keine Klarheit über die Form der Bestätigung geherrscht habe. Dies habe die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Es sei zudem normal, dass Verträge auf die AGB verweisen würden. Ohnehin gelte der Vorrang der Individualabrede (vgl. Art. 1.3 AGB). Somit sei der Signaturdienst PandaDoc für das vorliegende formlose Geschäft ausreichend (KG-act. 1 S. 4 ff.).
2. Ist für einen Vertrag, der gemäss Gesetz an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird nach Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass die Parteien vor der Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. Diese Vermutung kann widerlegt werden durch den Nachweis, dass der Formabrede nach dem Parteiwillen nur deklaratorische Bedeutung zukommt oder dass sie nachträglich aufgehoben worden ist. Der Beweis für den vertraglichen Formvorbehalt obliegt jener Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des mündlich Vereinbarten beruft, während bei feststehendem Formvorbehalt die Beweislast für die Umstossung der gesetzlichen Vermutung von Art. 16 OR diejenige Partei trifft, die trotz Nichteinhaltung der Form die Gültigkeit des mündlich Vereinbarten behauptet (BGer 4C.92/2002 vom 19. August 2002 E. 2.2; Schwenzer/Fountoulakis, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 16 OR N 12).
a) Das Dokument „Weiterbildung D.________“ besagt u.a. Folgendes (Vi-KB 2):
Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung und Rechnung. (…).
Der Kunde bestätigt hiermit durch seine Unterschrift, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen hat und diesen zustimmt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sodann u.a. folgende Bestimmungen (Vi-KB 2):
(…).
1.2 Die Verträge kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien zustande, welche zwingend die Zustimmung zu den Leistungen, der Vergütung und den AGB beinhaltet.
1.3 Die Leistungen der E.________ erfolgen auf Grundlage dieser AGB. Sofern die Verträge der E.________ mit dem Vertragspartner zusätzliche oder ersetzende Bestimmungen enthalten, die von den AGB teilweise oder gänzlich abweichen, gehen die individuellen Bestimmungen den AGB vor. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen seitens des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von E.________ schriftlich bestätigt wurden.
(…).
b) Die Klägerin geht davon aus, die AGB würden grundsätzlich vorsehen, dass der Vertragsinhalt zunächst formfrei vereinbart und danach, um Gültigkeit zu erlangen, schriftlich bestätigt werden muss. Ihrem Verständnis nach soll aber in casu mit dem Passus „Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung der Zusammenarbeit und Rechnung“ die schriftliche Zustimmungserklärung nach Art. 1.2 AGB als nicht erforderlich erklärt und vereinbart worden sein, dass der Vertrag ohne zusätzliche Erklärung zustande kommt bzw. gekommen ist. Es liegt also die Konstellation vor, dass die AGB einen Formvorbehalt vorsehen, die Klägerin aber trotz Nichteinhaltung der Form die Gültigkeit des Vertrages behauptet. Somit trifft sie hierfür nach dem unter E. 1.c vorstehend Gesagten die Beweislast. Die Klägerin behauptet, das Wort „rechtsgültig“ impliziere, dass in Bezug auf die Bestätigung die Schriftlichkeit nicht als Gültigkeitserfordernis zu verstehen sei. Diese Auffassung überzeugt indessen nicht wie nachstehend auszuführen ist. Denn systematisch betrachtet liegt vielmehr auf der Hand, dass „dieser Vertrag“, also das Dokument „Weiterbildung D.________“, gerade die gemäss den AGB vorgesehene schriftliche Bestätigung darstellt. Hingegen leuchtet nicht unmittelbar ein und wird von der Klägerin auch nicht erläutert, wonach „rechtsgültig“ bedeuten soll, dass sich die Wendung „dieser Vertrag“ auf eine zuvor von den Partien abgeschlossene formlose Vereinbarung beziehen soll, mit der die schriftliche Bestätigung wegbedungen worden sein soll. Davon abgesehen hätte die Klägerin für diese Version die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses rechtzeitig behaupten und substanziieren müssen, was sie aber weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren tat. Bloss aus dem Umstand, dass ein elektronisch signiertes Dokument vorliegt, die Klägerin im Besitz einer Ausweiskopie der Beklagten ist und eine Zahlungsaufforderung bzw. Erinnerung (Vi-KB 4, 6 und 7) im Recht liegt, lässt sich ein solcher formloser Vertragsschluss unter Wegbedingung des Erfordernisses einer schriftlichen Bestätigung sachverhaltlich nicht genügend erstellen. Des Weiteren erklärt die Klägerin auch nicht näher, weshalb die von der Vorinstanz angestellte Überlegung, der Passus „Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung der Zusammenarbeit und Rechnung“ nehme keinen Bezug auf Ziffer 1.2 der AGB, was gegen eine Wegbedingung des Schriftlichkeitserfordernisses spreche, unrichtig sein soll. Weiter erwog die Vorinstanz, der Vertrag selbst verweise auch wieder auf die AGB, was zu Unklarheiten in Bezug auf das Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit führe. Die Klägerin bringt hierzu lediglich vor, die Beklagte habe nicht behauptet, es bestünden Unklarheiten und ausserdem seien solche Verweise üblich. Wie erwähnt, bestritt die Beklagte das Zustandekommen eines Vertrages und das Vorhandensein ihrer Unterschrift, womit sie auch zum Ausdruck brachte, dass ihrer Ansicht nach (qualifizierte) Schriftlichkeit erforderlich gewesen wäre. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, der Verweis auf die AGB würde (zusätzlich) für Schriftlichkeit sprechen und, würde man tatsächlich von einer Wegbedingung derselben mit der Klausel „Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung der Zusammenarbeit und Rechnung“ ausgehen, zu Unklarheiten führen. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang zwar aus, der Vertrag sei keinem Schrifterfordernis unterstellt worden. Eine schriftliche Fixierung sei aber möglich. Die Parteien würden den Vertrag online besprechen, was auch vorliegend der Fall gewesen sei und sich aus dem Chatverlauf ergeben würde. Im Regelfall könne die Zustimmung nachträglich erfolgen (KG-act. 1 S. 5 Ziff. 14). Diese Vorbringen sind indes in sich nicht schlüssig und vermögen den Ausschluss der qualifizierten Schriftlichkeit nicht zu untermauern. Ausserdem erklärt die Klägerin damit nicht näher, was sie konkret aus dem Chatverlauf von Vi-KB 6 ableiten will, zumal dieser lediglich aus einer Mitteilung betreffend Adresse und Fotos vom Aufenthaltsausweis der Beklagten besteht. Mithin geht sie nicht auf die offensichtliche Diskrepanz zwischen ihrem Verständnis des Passus „Dieser Vertrag gilt zugleich als rechtsgültige Bestätigung der Zusammenarbeit und Rechnung“ und Ziffer 1.2 der AGB ein. Solche Ausführungen hätten sich aber aufgedrängt, weil laut dem Vertrag der Kunde durch seine Unterschrift gerade bestätigt, die AGB gelesen zu haben und dass er diesen zustimmt.
c) Nach dem Gesagten vermag die Klägerin die Vermutung nach Art. 16 Abs. 1 OR nicht umzustossen und es bleibt dabei, dass der Vertrag mangels Einhaltung der Schriftform nicht gültig zustande kam. Unbestritten blieb, dass der Signierdienst PandaDoc die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht erfüllt (vgl. angefocht. Urteil E. 2.5), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Erwägungen
3.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht bei diesem Ergebnis kein Anlass. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags bzw. Einreichung einer Berufungsantwort seitens der Beklagten hat eine Entschädigung zu entfallen;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. März 2025 bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘000.00.
4.
Zufertigung an Advokat B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
21.
August 2025 kau
ZK1 2025 17
Art. 13 ORart. 13 COart. 13 CO
Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO
Art. 13 VAWart. 13 ORHart. 13 OR
Art. 14 VAWart. 14 ORHart. 14 OR
Art. 16 ORart. 16 COart. 16 CO
Art. 16 VAWart. 16 ORHart. 16 OR
Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO
Art. 14 VAWart. 14 ORHart. 14 OR
Art. 5 ZertESart. 5 SCSEart. 5 FiEle
Art. 16 ORart. 16 COart. 16 CO
Art. 16 VAWart. 16 ORHart. 16 OR
Art. 16 ORart. 16 COart. 16 CO
Art. 16 VAWart. 16 ORHart. 16 OR
4C.92/2002
Art. 16 ORart. 16 COart. 16 CO
Art. 16 VAWart. 16 ORHart. 16 OR
Art. 16 ORart. 16 COart. 16 CO
Art. 16 VAWart. 16 ORHart. 16 OR
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF