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Entscheid

ZK1 2025 19

Präsidial

1. Juli 2025Deutsch2 min

1. Juli 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Juli 2025

ZK1 2025 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Mündigenunterhalt

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. April 2025, ZEV 2023 44);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Berufungsführer seine Berufung vom 21. Mai 2025 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. April 2025 (ZEV 2023 44) mit Schreiben vom 28. Mai 2025 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Berufungsführer dem Berufungsgegner gestützt auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu entrichten hat, die – da der Rückzug der Berufung in einem frühen Verfahrensstadium erfolgte und dem Berufungsgegner bis zu diesem Zeitpunkt kein grosser Aufwand entstanden sein dürfte – auf Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Der Berufungsführer hat dem Berufungsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R, inkl. KG-act. 8), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

1. Juli 2025 amu

ZK1 2025 19

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Erwägungen

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF