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Entscheid

ZK1 2025 27

Präsidial

20. August 2025Deutsch4 min

20. August 2025 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. August 2025

ZK1 2025 27

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Abschreibung Schlichtungsverfahren

(Berufung gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln vom 22. Mai 2025, Nr. 2024-30);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz mit Beschluss vom 22. Mai 2025 ihr Verfahren mit Dossier Nr. 2024-30 betreffend Anfechtung Kündigung als gegenstandslos abschrieb (KG-act. 1/1);

- dieser Beschluss dem Berufungsführer gemäss Sendungsverlauf der Post am 27. Mai 2025 zugestellt wurde (KG-act. 9/2 und 9/4);

- der Berufungsführer gegen den Beschluss vom 22. Mai 2025 mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) sinngemäss Berufung erhob (KG‑act. 2 [„Anfechtung Kündigung“]);

- die Berufungsfrist bei einem erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10‘000.00 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO);

- die Berufungsfrist am 28. Mai 2025 zu laufen begann und am 26. Juni 2025 endete, weshalb die Berufung vom 3. Juli 2025 verspätet ist;

- der Berufungsführer betreffend diese Verspätung auch auf entsprechende Einladung zur Stellungnahme hin (KG-act. 4) kein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist stellte;

- der Berufungsführer mit Eingabe vom 15. Juli 2025 indes vorbringt, auf Empfehlung hin eine Auszeit zu nehmen und vom 14. Juli 2025 bis 18. August 2025 „abwesend“ zu sein (KG-act. 5), was als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO verstanden werden könnte;

- der Berufungsführer sich zu den Gründen für das Versäumen der Berufungsfrist jedoch nicht äussert, weshalb er kein fehlendes oder nur leichtes Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist im genannten Zeitraum glaubhaft macht;

- damit ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist abzuweisen wäre;

- demgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist und auch ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. KG-act. 2) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 117 lit. b ZPO);

- auf die Berufung im Übrigen auch nicht einzutreten wäre, wenn sich diese im Sinne der Vernehmlassung der Vorinstanz (KG-act. 9) gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. April 2025 betreffend Mietausweisung (Vi-act. 11/1) richten würde, die dem Berufungsführer schon am 30. April 2025 zugestellt worden war (beigezogene Akten ZES 2025 14, act. 15), womit die im summarischen Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen geltende Berufungsfrist von zehn Tagen (Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art. 248 lit. b ZPO) am 1. Mai 2025 zu laufen begann, am 12. Mai 2025 endete und die Berufung vom 3. Juli 2025 somit auch in diesem Fall verspätet wäre;

- über Nichteintreten und Zwischenfragen, insb. unentgeltliche Rechtspflege und Fristwiederherstellung, präsidial entschieden werden kann (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; KGer SZ, BEK 2024 111 vom 27. Juni 2024, E. 4);

- die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechenden Aufwands der Berufungsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 57‘720.00.

Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) und das Bezirksgericht Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Bezirksgericht Einsiedeln (1/R, unter Rückgabe der beigezogenen Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

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Sachverhalt

20. August 2025 kau

ZK1 2025 27

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Erwägungen

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

BEK 2024 111

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF