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Entscheid

ZK1 2025 42

Präsidial

12. Dezember 2025Deutsch5 min

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. Dezember 2025 ZK1 2025 42 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Ehes...

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. Dezember 2025 ZK1 2025 42

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer,

gegen

B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend Ehescheidung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 9. September 2025, ZEO 2021 3);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Berufungsführer seine Berufung vom 17. Oktober 2025 gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 9. September 2025 (ZEO 2021 3) mit Schreiben vom 3. November 2025 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Berufungsführer der Berufungsgegnerin sodann gestützt auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu entrichten hat;

- die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 11. November 2025 beantragte, der Berufungsführer habe ihr eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 7’743.20 gemäss Kostennote zu bezahlen, eventualiter sei die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen (KG-act. 8);

- die Berufungsgegnerin die beantragte Parteientschädigung damit begründete, dass ihr die Verfügung vom 4. November 2025, mit welcher der Vorsitzende sie über den Berufungsrückzug informiert habe (KG-act. 7), erst am 10. November 2025 zugestellt worden sei (KG-act. 8/1). An diesem Tag sei ihre Berufungsantwort (KG-act. 8/2) bereits versandbereit gewesen (KG-act. 8 Rz. 4 f.);

- der Berufungsführer in seiner Eingabe vom 21. November 2025 einwendete, es sei nicht nachgewiesen, dass die Berufungsantwort bereits am 10. November 2025, als die Berufungsgegnerin vom Berufungsrückzug erfahren habe, vollständig ausgearbeitet gewesen sei. Eine umgehende Ausarbeitung einer Berufungsantwort entspreche auch nicht der üblichen anwaltlichen Praxis. So oder anders sei die geforderte Parteientschädigung von Fr. 7’743.20 unverhältnismässig hoch (KG-act. 12);

Kantonsgericht Schwyz 3

- Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter der Gebührentarif für Rechtsanwälte bildet (GebTRA; SRSZ 280.411);

- für Ehesachen das Honorar grundsätzlich Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 beträgt, wobei die Ansätze von § 8 GebTRA massgebend sind, sofern gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind (§ 9 Abs. 1 GebTRA);

- im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze beträgt, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA);

- aufgrund der Berufungsanträge Ziff. 5–7 vor der Berufungsinstanz güterrechtliche Ansprüche von über Fr. 100’000.00 streitig waren (vgl. KG-act. 1 S. 3 f.);

- das Grundhonorar im vorliegenden Berufungsverfahren somit Fr. 1’100.00 bis Fr. 23’760.00 beträgt (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 11 GebTRA);

- innerhalb dieses Tarifrahmens sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bestimmt (§ 2 Abs. 1 Geb-TRA);

- die Berufungsgegnerin bzw. deren Rechtsvertretung mit ihrer Eingabe vom 11. November 2025 eine vollständig ausgearbeitete Berufungsantwort ins Recht legte (KG-act. 8/2), weshalb glaubhaft erscheint, dass sie den Aufwand zur Ausarbeitung dieser Berufungsantwort bis am 10. November 2025 getätigt hatte, als sie vom Berufungsrückzug erfuhr;

- der Rechtsvertretung der Berufungsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie frühzeitig mit der Ausarbeitung der Berufungsantwort begann;

Kantonsgericht Schwyz 4

- der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 21.05 Stunden für die Ausarbeitung der 24-seitigen Berufungsantwort (inkl. Aufwand für Studium der Berufungsschrift, Besprechung mit der Klientschaft, etc.; vgl. KG-act. 8/2 und 8/3) leicht übersetzt erscheint und ermessensweise auf 17 Stunden zu kürzen ist;

- der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.65 Stunden für das weitere Vorgehen nach dem Berufungsrückzug inkl. die Eingabe vom 11. November 2025 (vgl. KG-act. 8 und 8/3) deutlich übersetzt erscheint und ermessensweise auf eine Stunde zu kürzen ist;

- folglich insgesamt ein Zeitaufwand von 18 Stunden als notwendig erscheint;

- mit Blick auf die Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung ein Stundenansatz von Fr. 250.00 (zzgl. MWST) als angemessen erscheint;

- keine Auslagen geltend gemacht werden (vgl. KG-act. 8/3);

- folglich die Parteientschädigung auf Fr. 4’864.50 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5

verfügt:

Erwägungen

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

3.

Der Berufungsführer hat der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4’864.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Rechtsvertretung der Berufungsgegnerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand 12. Dezember 2025 amu