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Entscheid

ZK1 2025 44

Kammer

20. Februar 2026Deutsch12 min

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 20. Februar 2026 ZK1 2025 44 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Kläger und...

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 20. Februar 2026 ZK1 2025 44

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend Aberkennungsklage (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 7. Oktober 2025, ZGO 2024 4);-

hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2

nachdem sich ergeben:

A. Im Vorspann der „Vereinbarung & Bestätigung“ vom 7. September 2022 zwischen C.________ einerseits und der E.________AG und A.________ andererseits (KB 9 bzw. BB 8) hat A.________ bei C.________ Darlehen über Beträge von Fr. 1.5 Mio. und 2.6 Mio. offen. C.________ zahlte A.________ zur Kreditversicherung eines neuen Finanzierungsmodells zum Kapitalnachweis von Fr. 510’000.00 fehlende Fr. 485’000.00. Den Ablauf der Rückführung dieses Betrags vereinbarten die Parteien wie folgt:

- 09.09.2022 Beurkundung der Finanzierungsverträge der E________ AG mit der F.________ AG. Unter Nachweis der Verfügbarkeit von CHF 510’000.-- durch A.________ davon beinhaltend die Vorschussunterstützung durch C.________ per

Erwägungen

7.9.2022

im Betrag von CHF 485’000.-

- Innerhalb von 3 Valuta-Banktage erfolgt die Kreditauszahlung der ersten Tranche der F.________AG an die E.________AG. (A.________ hält C.________ nach Beurkundung auf dem Laufenden)

- Die E.________AG & A.________ verpflichtet sich aus dieser Kreditauszahlung umgehende folgende Beträge an C.________ zurückzuzahlen:

a) Vorschuss CHF 485’000.-- durch A.________ and C.________

b) Rückzahlung CHF 1’500’000.-- aus G.________AG und ISB-Sicherstellung

Für die beiden Rück-Zahlungen muss C.________ seine gewünschten Bankverbindung an A.________ noch schriftlich aushändigen.

Sobald die 2. Tranche des Kredites an die E.________AG abgewickelt wird (geplant innerhalb von 2-4 Wochen) wird die E.________AG / A.________ den letzten offenen Betrag an C.________ über CHF 2,6 Mio. umgehend überweisen.

Kantonsgericht Schwyz 3

Sicherstellung für die Transaktionsunterstützung: Zur Sicherstellung während diesen Tagen bis zur Rückführung des Vorschusses auf das Konto der H.________ AG (Bank I) z.G. A.________ wird die E.________AG folgende Sicherheiten freihalten:

- 51 % Aktien der I.________AG (freiverfügbar - gemäss Aktienregister der E.________AG)

Sollte die Finanzierung nicht abschliessend erfolgen ist A.________ gehalten den Depositbetrag von CHF 485’000.-- umgehende an C.________ zurück zu überweisen.

In der Betreibungs-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ gegen den Schuldner A.________ erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March C.________ am 24. Januar 2024 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 485‘000.00 nebst 5 % Zins seit 26. August 2023. Das Kantonsgericht wies, soweit darauf einzutreten war, eine Beschwerde des Schuldners gegen den Rechtsöffnungsentscheid ab (BEK 2024 29 vom 25. März 2024).

B. Am 19. Februar 2024 reichte der Schuldner Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March mit dem Antrag ein, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 485‘000.00 nebst 5 % Zins seit 26. August 2023 nicht bestehe bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht bestanden habe und noch nicht fällig gewesen sei. Zur Begründung der Klage führte der Schuldner unter anderem aus, mit der Gewährung des Darlehens an den vermeintlich zahlungsunfähigen Kläger habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Rückzahlung schlimmstenfalls ausbleiben werde (Vi-act. 1 Rz 11.2). Die Parteien hätten die Rückzahlung des Vorschusses wie die Rückzahlung weiterer Darlehen explizit an die Kreditauszahlung bzw. die freie Verfügbarkeit der Kredite respektive die Liquidität der E.________AG aus dem Finanzierungsgeschäft geknüpft (ebd. Rz 11.4.2). Mit der Aussage „Sollte die Finanzierung nicht abschliessend erfolgen“, hätten die Parteien klar den bis heute nicht eingetretenen Fall regeln Kantonsgericht Schwyz 4 wollen, dass die Finanzierung definitiv nicht erfolge (ebd. Rz 12.9). Das Bezirksgericht March wies die Klage am 7. Oktober 2025 ab.

C. Gegen das abschlägige Urteil erhob der Schuldner rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens die Aufhebung des angefochtenen Urteils, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der Beklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2025, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen (KG-act. 6). Innert erstreckter Frist liess sich der Berufungsführer nicht mehr vernehmen;und in Erwägung:

1.

Das Bezirksgericht ging zusammenfassend davon aus (angef. Urteil E. 3.2 S. 7 ff.), laut der Vereinbarung der Parteien sei der Zeitpunkt der Rückzahlung des Betrages von Fr. 485‘000.00 unabhängig von dessen Verwendung und allfälligen Freigabe an den Kredit durch die F.________AG gekoppelt. Das Scheitern dieser Finanzierung „innerhalb von 3 Valuta-Banktagen“ habe die sofortige Rückerstattungspflicht unmittelbar nach dem Mittwoch, 14. September 2022, ausgelöst, was im Sicherstellungspassus durch den Ausdruck „während diesen Tagen“ untermauert werde. Es komme der Eventualfall der Nichtauszahlung des Kredits nach dem „Ablauf der Vereinbarung“ zum Zuge, so dass der zur Verfügung gestellte Geldbetrag umgehend hätte zurücküberwiesen werden müssen. Die vereinbarte Planung der Parteien belege, dass die Rückerstattung der Fr. 485‘000.00 spätestens im Oktober 2022 fällig gewesen sei. Alternativ begründete das Bezirksgericht, der Kläger habe durch sein Verhalten in der Korrespondenz mit dem Beklagten nach Ab-Kantonsgericht Schwyz 5 schluss der Vereinbarung die Fälligkeit anerkannt (ebd. S. 8 unten). In einer weiteren selbständigen Begründung erwog die Vorinstanz, dass die Fälligkeit mit dem Ausscheiden der F.________AG als Kreditgeberin eingetreten sei, was laut Ausführungen des Klägers (Vi-act. 1 Rz 12.4) spätestens am 2. November 2022 der Fall gewesen sei (angef. Urteil ebd. S. 9).

2.

Der Berufungsführer behauptet, die „Logik des Beklagten“ sei es gewesen, den Depositbetrag von Fr. 485‘000.00 zugunsten des Klägers zur Verfügung zu stellen, damit der Kläger ihm wiederum als Ergebnis der angestrebten Refinanzierung durch die F.________AG Fr. 4.1 Mio. zurückzahlen könne (KG-act. 1 Rz 6 ff. insbes. auch Rz 9). Sowohl die grammatikalische wie auch die systematische und die teleologische Auslegung würden ein klares Bild ergeben: Der Beklagte habe sich bewusst entschieden, einen Depositbetrag, von dem er gewusst habe, dass er für die Transaktionsdauer blockiert sein werde, zu leisten, um dem Kläger zu ermöglichen, an Mittel zu gelangen, die ihm wiederum die Zahlung von Fr. 4.1 Mio. ermöglichen würden (ebd. Rz 11 S. 6). Seine Bemühungen, dem Beklagten vorab schon Fr. 485‘000.00 zurückzuzahlen, seien keine Anerkennung der Fälligkeit, sondern Ausdruck dessen, dass es ihm nicht recht gewesen sei, dass der Beklagte so lange auf das hinterlegte Geld habe warten müssen (ebd. doppelte Rz 11 S. 7).

3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Neben dem Stellen von Rechtsbegehren muss der Berufungsführer im eigenständigen, der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids dienenden Berufungsverfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.) explizit in argumentativer Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen und den Akten aufzeigen, inwiefern er diese als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanforderungen genügt es daher unter anderem nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieKantonsgericht Schwyz 6 ren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein. Der Berufungsführer muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 m.H.). Wenn diesem vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren. Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich der Berufungsführer schliesslich durch inhaltlich getrennte Argumente auseinandersetzen (zum Ganzen ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3.b/aa m.w.H., ZK2 2022 11 vom 23. November 2022 E. 2 m.H.).

3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Neben dem Stellen von Rechtsbegehren muss der Berufungsführer im eigenständigen, der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids dienenden Berufungsverfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.) explizit in argumentativer Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen und den Akten aufzeigen, inwiefern er diese als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanforderungen genügt es daher unter anderem nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieKantonsgericht Schwyz 6 ren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein. Der Berufungsführer muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 m.H.). Wenn diesem vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren. Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich der Berufungsführer schliesslich durch inhaltlich getrennte Argumente auseinandersetzen (zum Ganzen ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3.b/aa m.w.H., ZK2 2022 11 vom 23. November 2022 E. 2 m.H.).

a) Die Vorinstanz wies die Klage mit drei selbständigen Begründungen ab. Zwei resultieren aus der Auslegung der Vereinbarung (umgehende Rückzahlung zufolge gescheiterter Finanzierung nach drei Valuta-Banktagen bzw. nach Ausscheiden der F.________AG) und die dritte Begründung stützt sich auf die nachträgliche Anerkennung einer Schuld. Der Begründung der nachträglichen Anerkennung begegnet der Berufungsführer zwar mit dem Argument, es sei ihm nicht recht gewesen, dass der Beklagte so lange auf das Geld habe warten müssen. Inwiefern die Vorinstanz indes die Vereinbarung falsch ausgelegt und den Eventualfall der Nichtauszahlung des Kredits angenommen haben soll, so dass die Rückzahlung der Fr. 485‘000.00 schon umgehend nach dem 14. September 2022 fällig gewesen sei, lässt sich der Berufung nicht mühelos nachvollziehbar entnehmen. Die Frage, ob diese vorinstanzliche Auslegung zutrifft, kann hier jedoch offenbleiben (u.a. dazu noch unten lit. c). Denn die Vorinstanz befand zusätzlich, die Finanzierung habe Kantonsgericht Schwyz 7 gemäss der Vereinbarung spätestens als abschliessend gescheitert und damit die Rücküberweisung der Fr. 485‘000.00 als umgehend fällig gegolten, als die F.________AG als Kreditgeberin am 2. November 2022 ausgeschieden sei. Mit dieser selbständigen Begründung setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Namentlich macht er nicht geltend, dass der letzte Absatz der oben zitierten, sich allein auf eine Finanzierung durch die F.________AG beziehenden Vereinbarung (vgl. lit. A) die vorinstanzliche Auslegung eines abschliessenden Scheiterns nicht trägt. Mangels Auseinandersetzung mit dieser selbständigen dritten Begründung des angefochtenen Urteils ist auf die Berufung nicht einzutreten.

b) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsführer in der Klage selbst davon ausging, dass es sich bei der Hingabe des Betrags von Fr. 485‘000.00 um ein Darlehen handelte. Die neue Behauptung einer Hinterlegung ist daher unzulässig, zumal der Berufungsführer nicht darauf hinweist, dass und wo er dies bereits erstinstanzlich vorgebracht habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausdruck „zurück zu überweisen“ auf ein Depositum mit der Folge hindeuten könnte, dass die für den Fall der nicht erfolgreichen Finanzierung durch die F.________AG im letzten Absatz der Vereinbarung getroffene Fälligkeitsregelung nicht mehr wirksam sein soll. Dass jedes Szenario einer Finanzierungslösung mit der F.________AG definitiv gescheitert sei, bestreitet der Berufungsführer nicht (vgl. oben lit. a).

c) Schliesslich setzt sich der Berufungsführer auch nicht mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, wonach Gegenstand der Vereinbarung nur ein Kredit der F.________AG und nicht eine Transaktion eines beliebigen Finanzgebers gewesen sei, ansonsten er es in der Hand gehabt hätte, den Beklagten auf ewig hinzuhalten. Die Berufungsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ausgehend von unbelegten mutmasslichen Anreizen und Motiven des Berufungsgegners dessen Wissen um die Blockierung des Geld-Kantonsgericht Schwyz 8 betrags während einer unbestimmten Transaktionsdauer zu konstruieren, ohne sich ernsthaft mit der auf den Wortlaut der Vereinbarung stützenden, schon angesprochenen (oben lit. a) Auslegung der Vorinstanz zu befassen, dass der „Vorschuss“ von Fr. 485‘000.00 auch im Falle des Scheiterns der nach drei Arbeitstagen geplanten Refinanzierung der ersten Kredittranche durch die F.________AG umgehend kurzfristig zurückzuzahlen war. Zwar dienten demnach die Mittel des Beklagten (Fr. 485‘000.00) dem Zweck der Refinanzierung der beiden Darlehen von insgesamt Fr. 4.1 Mio. durch die F.________AG – aber nach der vorinstanzlichen Auslegung eben nicht für eine unbestimmte Transaktionsdauer, sondern sowohl unabhängig von der Verwendung bzw. Freigabe des „Vorschusses“ von Fr. 485‘000.00 als auch vom Zustandekommen der ersten Kredittranche nur während der für die Refinanzierung des ersten Darlehens von Fr. 1.5 Mio. durch die F.________AG eingeplanten drei Valuta-Banktage. Der Berufungsführer behauptet nur pauschal und entgegen dem durch die Vorinstanz erläuterten Wortlaut der Vereinbarung, dass dies nirgends geregelt sei, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils rechtsgenügend auseinanderzusetzen.

4. Zusammenfassend macht der Berufungsgegner daher zutreffend geltend, mangels hinreichender Befassung mit den Alternativ- und Eventualbegründungen der Vorinstanz sei auf die Berufung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskostenfolgen zu Lasten des Berufungsführers (Art.

106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 9

beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem Vorschuss von Fr. 20‘000.00 gedeckt. Dem Berufungsführer werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 12‘000.00 zurückbezahlt.

3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 485‘000.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 23. Februar 2026 amu