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Entscheid

ZK1 2025 5

Kammer

29. Juli 2025Deutsch16 min

1. Mit Teilurteil vom 11. Dezember 2024 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht March im Ausweisungsverfahren der Parteien fest, dass der landwirtschaftliche Pachtvertrag des ehemaligen E.________ zwischen der Klägerin und deren Partner (Verpächter) einerseits und dem Beklagten (Pächter) andererseits vom 30. Januar 2017 am 31. August 2020 (KB 4) mangels Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe nicht gültig gekündigt worden sei (Disp.-Ziff. 1). Die inzwischen allein als Klägerin auftretende A.________ beantragt mit rechtzeitiger Berufung, Dispositivziffer 1 dieses Teilurteils aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung gültig sei, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Beklagte verlangt, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Teilurteil zu bestätigen (KG-act. 7). Die Berufungsführerin nahm nochmals Stellung (KG-act. 12).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 29. Juli 2025

ZK1 2025 5

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jeannette Soro,

Daniela Brüngger und Jörg Meister,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Ausweisung (Pachtobjekte)

(Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Dezember 2024, ZEV 2021 64);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Teilurteil vom 11. Dezember 2024 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht March im Ausweisungsverfahren der Parteien fest, dass der landwirtschaftliche Pachtvertrag des ehemaligen E.________ zwischen der Klägerin und deren Partner (Verpächter) einerseits und dem Beklagten (Pächter) andererseits vom 30. Januar 2017 am 31. August 2020 (KB 4) mangels Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe nicht gültig gekündigt worden sei (Disp.-Ziff. 1). Die inzwischen allein als Klägerin auftretende A.________ beantragt mit rechtzeitiger Berufung, Dispositivziffer 1 dieses Teilurteils aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung gültig sei, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Beklagte verlangt, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Teilurteil zu bestätigen (KG-act. 7). Die Berufungsführerin nahm nochmals Stellung (KG-act. 12).

2. Ist die Erfüllung des Vertrags für eine Partei aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden, so kann sie die Pacht auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin schriftlich kündigen (Art. 17 Abs. 1 LPG). Der Begriff des wichtigen Grundes ist derselbe wie bei der Miete oder der nichtlandwirtschaftlichen Pacht (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. A. 2014, Art. 17 LPG N 389). In der vorliegenden schriftlichen Kündigung vom 31. August 2020 führte die Klägerin zur Rechtfertigung ihrer Kündigung eine Vielzahl von Ereignissen auf (KB 4).

a) Die Beweislastverteilung und die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Urteils sind im Berufungsverfahren nicht infrage gestellt worden. Darauf kann verwiesen werden (Rechtsprechung und Lehre in angef. Urteil E. 1).

b) Die Vor­instanz bejahte in sechs von 26 Ereignissen (angef. Urteil in E. 3.1.1-26 die Fälle in E. 3.1.2, 3.1.7, 3.1.9, 3.1.12, 3.1.17 und 3.1.25) mit einer Ausnahme (ebd. E. 3.1.7 F.________) lediglich kleinere Verfehlungen des Beklagten, wobei in zwei Fällen (ebd. E. 3.1.2 und 3.1.12) denn noch ein Fehlverhalten der Klägerin voran­gegangen sei. Der unmittelbar vor der Kündigung sich ereignende Vorfall vom 26. August 2020 (Zaunaktion) legte sie dem Beklagten nicht zur Last, weil diesem eine krasse Vertragsverletzung durch die Klägerin vorangegangen sei. Zusammenfassend erschien der Vor­instanz daher im Verständnis eines vernünftigen Menschen die Fortsetzung des Pachtvertrages nicht als unzumutbar. Die Vorfälle würden eine Kündigung aus wichtigen Gründen in Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue und der damit verbundenen Rechtssicherheit jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal das Interesse des Beklagten am Weiterbestehen des Pachtvertrags aufgrund verschiedener Umstände (sehr lange Vertragsdauer, Selbständigkeit, Investitionskredit, Kundenstamm) sehr gross sei (angef. Urteil E. 3.2). Weiter erwog die Vor­instanz (angef. Urteil E. 3.2):

Obendrein spricht das längere Zuwarten nach dem Eintritt eines Grundes bis zur Kündigung gegen die Wichtigkeit des Grundes und die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Pachtverhältnisses, das umgehend nach Auftreten des Grundes zu kündigen ist, wobei als Richtlinie innerhalb von 2 – 4 Wochen nach Vorliegen des wichtigen Grundes zu kündigen ist (vgl. CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Hulliger Art. 266g [OR] N 3). Die Vorfälle, welche dem Beklagten vorgeworfen werden, fanden allesamt im 2019 statt und haben sich zeitlich deshalb lange vor der Aussprache der Kündigung am 31.08.2020 ereignet, was ebenfalls gegen die Wichtigkeit der Gründe spricht.

c) Gegen das angefochtene Urteil wendet die Berufungsführerin ein, dass die Wichtigkeit, die zur Kündigung berechtige, mit dem Eintritt des letzten Kündigungsgrundes, nämlich der nächtlichen Zerstöraktion und dem Ausreissen des Zauns beim Bauernhaus am 26. August 2020 (Zaunaktion), gegeben gewesen sei. Wenn dem so ist, dann entscheidet sich der Fall mit der Beurteilung dieses Vorfalles. Indes führt die Berufungsführerin in einem gewissen Widerspruch dazu pauschal auch aus: „Sollte die Berufungsinstanz wider Erwarten nicht schon jeden einzelnen Kündigungsgrund als wichtig erachten, so sind sie es jedenfalls in der Summe und muss der Vorfall vom 26. August 2020 (…) als der Tropfen betrachtet werden, der das Fass zum Überlaufen brachte“ (KG-act. 1 Rz 3.4 sowie auch S. 40 lit. g bzw. S. 42 lit. j). Damit scheint die Berufungsführerin der Berufungsinstanz die früheren Vorfälle im Einzelnen zur Beurteilung unterbreiten zu wollen, zumal sie allgemein beanstandet, dass die Vor­instanz die einzelnen Kündigungsgründe grossmehrheitlich nicht korrekt beurteilt habe bzw. in etlichen Fällen ein Fehlverhalten des Beklagten unrichtig verneint haben soll. An anderer Stelle wirft die Berufungsführerin der Vor­instanz jedoch wieder vor, sie dürfe die Fälle nicht isoliert voneinander berücksichtigen, sondern das andauernde Verletzen des Pachtvertrages schwer wiege (ebd. S. 45).

aa) Die Berufungsführerin zeigt jedenfalls aufgegliedert zu den einzelnen Ereignissen nicht auf, inwiefern das Fehlverhalten des Beklagten entweder jeweils für sich genommen oder ohne die Zaunaktion insgesamt betrachtet nach der durch die Vor­instanz unbestritten korrekt dargelegten Rechts- und Beweislage wichtig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 LPG gewesen sein soll (exemplarisch KG-act. 1 Rz 2.1-2.3 jeweils lit. c, Rz 2.4 lit. e, Rz 2.5 f. lit. c, Rz 2.8 lit. c, Rz 2.10 f. jeweils lit. c, Rz 2.13 f. lit. b, Rz 2.16 lit. b und Rz 2.17 lit. c). Auf die allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen ohne Darlegung, inwiefern sich wichtige Kündigungsgründe verwirklicht hätten, ist nach dem einlässlich begründeten erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht einzutreten (etwa ius.focus 11/2020 S. 19; ZK1 2023 17 vom 28. August 2024 E. 2 m.H.). Legt die Berufungsführerin nicht dar, inwiefern sich die einzelnen Fälle (abgesehen von der Zaunaktion, vgl. dazu unten E. 3) zu einem wichtigen Kündigungsgrund akkumulierten, kann offengelassen werden, ob die Vor­instanz im Einzelnen ein Fehlverhalten des Beklagten richtig verneinte oder nicht. In zwei Fällen (Rz 2.9 und 2.12 jeweils lit. b) beruft sich die Berufungsführerin auf punktuell nicht anständiges Verhalten, ohne der Berufungsinstanz konkret auseinanderzusetzen, inwiefern das Verhalten des Beklagten respektlos, persönlichkeitsverletzend oder dergleichen gewesen sein soll. Darauf ist daher ebenfalls nicht einzutreten, abgesehen davon, dass die Rechtsprechung vereinzelte Gehässigkeiten nicht als wichtige Kündigungsgründe behandelt, zumal dann nicht, wenn sie vorwiegend mit der Erfüllung der Pachtvertragspflichten zu tun haben (vgl. Müller, SVIT-Kommentar, 5. A. 2025, Art. 266g OR N 35 m.H. auf Weber, BSK, 7. A. 2020, Art. 266g OR). In weiteren Fällen enthielt die Berufungsführerin sich ausdrücklich Bemerkungen zur vor­instanzlichen Beurteilung (ebd. Rz 2.15, 2.19, 2.21-2.24).

Erwägungen

bb) Bevor die verbleibenden Ereignisse in den Jahren 2018 und 2019 (ebd. Rz 2.7 F.________, 2.18 Kündigung Pacht G.________ entgegen Pachtvertrag Ziffer 27 und 2.25 Nichtnachkommen der Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag) geprüft werden, ist zunächst die Zaunaktion vom 26. August 2020 zu beurteilen (ebd. Rz 2.26), weil diese auch laut Berufung letztlich „das Fass zum Überlaufen“ gebracht haben soll, die Vor­instanz aufgrund einer vorangehenden krassen Vertragsverletzung der Klägerin diese jedoch nicht dem Beklagten anlastete (nachfolgend E. 3). Dass Geschehnisse nach der Kündigung nicht weiter zu berücksichtigen sind, räumt die Berufungsführerin ein (KG-act. 1 Rz 2.27).

3.

Die Vor­instanz ging davon aus, der Beklagte habe als Pächter den von den neuen Mietern des Bauernhauses (Schwester der Klägerin) errichtete Maschendrahtzaun auf seinem Pachtland nicht dulden müssen, weshalb dessen Entfernung in der Nacht vom 26. August 2020 in seinem Auftrag kein wichtiger Kündigungsgrund sei. Selbst wenn der Zaun nicht auf dem Pachtland erstellt worden wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil vereinbart worden sei, dass spätestens ab 1. Januar 2022 bzw. bei einem vorzeitigen Auszug der Klägerin, auch das Bauernhaus dem Beklagten verpachtet werde. Die Klägerin habe indes den Beklagten bewusst nicht über ihren vorzeitigen Auszug informiert, weil sie nicht gewollt habe, dass er auch noch auf ihrem Grundstück wohne, wie er ihr die diesbezügliche Absicht mit Schreiben vom 30. Januar 2020 mitgeteilt habe. Deshalb habe sie das Bauernhaus in massiver und provozierender Art und Weise gegen den Pachtvertrag verstossend ihrer Schwester vermietet und der Errichtung des Maschendrahtzauns zugestimmt (angef. Urteil E. 3.1.26). Diese vor­instanzlichen Feststellungen bestreitet die Klägerin im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht. Daher ist im Nachfolgenden davon auszugehen, dass die Klägerin in Verletzung des Pachtvertrages das Bauernhaus am 20. Juli 2020 ihrer Schwester und deren Partner vermietete, die dann mit ihrer Zustimmung den fraglichen Maschendrahtzaun zu einem Zeitpunkt errichteten, als der Beklagte, wie der Einzelrichter weiter ausführte (ebd. S. 33), gemäss Pachtvertrag Anrecht auf das Bauernhaus inkl. dazugehörige Rasen- und Terrassenfläche hatte.

a) Die Klägerin wendet mit ihrer Berufung ein, dass zwischen der Vermietung des Bauernhauses bzw. zwischen der Errichtung des Zauns und dessen eigenmächtigen Zerstörung vier respektive zwei Wochen vergangen seien. Daher habe der Beklagte also über genügend Zeit verfügt, gegen die Vermietung zu opponieren. Deshalb sei der Abbau des Zauns offensichtlich keine Reaktion auf die Vermietung des Bauernhauses gewesen, was der Beklagte denn erstinstanzlich auch nicht geltend gemacht habe. Vielmehr habe er eingestanden, dass der Abbau nichts mit ihr zu tun habe, weshalb ihr Verhalten keine Rolle spiele (KG-act. 1 S. 29 ff.). Der Beklagte opponiert dieser klägerischen Argumentation im Berufungsverfahren zutreffend damit, dass der Vorfall insofern nichts mit der Klägerin zu tun habe, als die Mieterin den Zaun aufgestellt habe. Indes sei der Rückbau des Zauns nur deswegen notwendig geworden, weil die Klägerin – was diese wie gesagt nicht bestreitet (vgl. vor lit. a) – das Bauernhaus vertragswidrig an ihre Schwester vermietet habe (KG-act. 7 Rz 250). Diesen Standpunkt vertrat der Beklagte bereits in der erstinstanzlichen Klageant­wort (Vi-act. 6 Rz 494), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Einzelrichter den Verhandlungsgrundsatz verletzt haben soll, indem er das vertragswidrige Vorgehen der Klägerin als erhebliche Provokation berücksichtigte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagte zwischen der Vermietung und dem Abbau des Zauns versäumt hätte, gegen das Verhalten der Klägerin zu opponieren, wenn, wie letztere im Berufungsverfahren selbst ausführt (KG-act. 1 S. 30), er nach der Vermietung umgehend dagegen gerichtlich vorging. Zudem teilte der Beklagte schon im Januar 2020 unbestritten mit, das Bauernhaus beziehen zu wollen (vgl. dazu angef. Urteil S. 32 m.H. auf KB 35). Dennoch vermietete die Klägerin das Haus und errichteten die Mieter zwei Wochen nach ihrem Einzug mit Zustimmung der Klägerin den Maschendrahtzaun. Der Schluss des Einzelrichters, der Beklagte habe sich „wohl nicht mehr anders zu helfen“ gewusst, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Dass die Berufungsführerin nicht verpflichtet gewesen sei, das Bauernhaus dem Beklagten anzubieten, ist ein haltloser Einwand, weil gemäss unbestrittener Feststellung der Vor­instanz laut Pachtvertrag das Bauernhaus bei ihrem Auszug vor dem 1. Januar 2022 ihm zu verpachten ist (vgl. dazu KB 3 Ziff. 5).

b) Weiter macht die Berufungsführerin geltend, der Beklagte habe nie um ihre Zustimmung zum Abbau des Zauns ersucht. Deshalb sei ihre Kündigung unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes gestützt auf Art. 22a Abs. 1 und Art. 22b lit. c LPG rechtens gewesen sei. Er habe die Erstellung des Maschendrahtzauns „in seinem Pachtland“ dulden müssen, da dieses in ihrem Eigentum stehe. Zwar hält die Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsant­wort fest, rechtliche Ausführungen würden keine Noven darstellen (KG-act. 12 Rz 12.43 in fine). Indes übersieht sie, dass den neu geltend gemachten Kündigungsgrundlagen von Art. 22a Abs. 1 und Art. 22b lit. c LPG die Behauptung zugrunde liegt, dem Beklagten hätte ihr Einverständnis zum Abbau des Zauns gefehlt. Dass dies bereits bei der Vor­instanz geltend gemacht wurde, wird novenrechtlich nicht begründet, so dass darauf nicht einzutreten wäre. Abgesehen von der Frage, ob die Errichtung oder der Abbau eines Zauns zur nicht zustimmungsabhängigen hergebrachten Bewirtschaftung gehört, ist nicht dargetan, inwiefern die Berufungsführerin den Beschwerdegegner diesbezüglich im Sinne von Art. 22b LPG zur Rückgängigmachung ermahnt hätte. Ungeachtet dieser Einlassungen geht es der Vor­instanz nicht um die Rechtmässigkeit des Abbaus des Zauns, sondern darum, dass diese nächtliche Aktion im Auftrag des Beklagten aufgrund der Vorgeschichte mit den provokativen Verletzungen des Pachtvertrags durch die Klägerin keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, weil die Klägerin die Reaktion des Beklagten mithin selbst verschuldete (vgl. angef. Urteil E. 1 m.H. auf Higi/Bühl­mann/Wildisen, ZK, 5. A. 2020 Art. 266g OR N 36 m.H. i.V.m. oben E. 2.a). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

c) Die Berufungsinstanz ist mithin mit der Vor­instanz der Auffassung, dass die Zaunaktion des Beklagten wegen des Mitverschuldens der Klägerin nicht als Kündigungsgrund zu berücksichtigen ist, bzw. das mit länger zurückliegenden Vorfällen gefüllte „Fass“ nicht zum Überlaufen bringen konnte.

4.

Stellt die Zaunaktion vom 26. August 2020 keinen wichtigen Grund für die Kündigung am 31. August 2020 dar, ist in Bezug auf die verbleibenden Ereignisse in den Jahren 2018 und 2019 (ebd. Rz 2.7 F.________, 2.18 Kündigung Pacht G.________ entgegen Pachtvertrag Ziffer 27 und 2.25 Nichtnachkommen der Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag; vgl. oben E. 2.b) mit der Vor­instanz davon auszugehen, dass die Berufungsführerin auf ihr Recht zur aussergewöhnlichen Beendigung des Pachtverhältnisses verzichtete (Giger, BK, 2020, Art. 266g OR N 62) bzw. mit dessen Ausübung zu lange zuwartete (Müller, ebd. N 42). Inwiefern es sich anders verhalten soll, legt die Berufung wie gesagt (vgl. oben E. 2.c) nicht dar. So mag der stetige Prozess dieser früheren Ereignisse zwar dazu geführt haben, dass das Verhältnis zwischen den Parteien nicht mehr sonderlich gut war bzw. ist (KG-act. 1 Rz 2.28 S. 35), akkumulierte aber noch keinen wichtigen Grund für eine Kündigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 LPG:

a) Die Berufungsführerin macht eine Verletzung der Verhandlungsmaxime geltend. Die Vor­instanz habe unrichtig festgestellt, es bestünden keine persönlichen Differenzen, sondern die Differenzen würden sich auf das Pachtverhältnis, insbesondere die Auslegung des Pachtvertrages beziehen, zu dessen Verschlechterung auch sie (die Klägerin) beigetragen habe. Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte listete etwa schon in der Klageant­wort die aktuellen, seines Erachtens durch die Klägerin verursachten Betriebsprobleme auf, die das Pachtverhältnis verschlechterten (Vi-act. 6 Rz 153-244, 254-294). Er nahm zu den klägerischen Vorwürfen bzw. den diesbezüglichen Verant­wortlichkeiten Stellung (ebd. Rz 295- 464) und bestritt, wie auch die Berufungsführerin einräumt (KG-act. 1 S. 36 lit. c), die klägerischen Behauptungen zur persönlichen Unverträglichkeit (Vi-act. 6 Rz 465 ff.). Zur Beurteilung dieses Prozessgegenstandes konnte der Einzelrichter deshalb ohne Weiteres auf Parteiaussagen abstellen.

b) Dass der Einzelrichter im Ergebnis keine dem in der Berufung erwähnten, eine Erstreckung eines Pachtverhältnisses betreffenden Fall, in welchem der Pächter seinem Verpächter und Schwiegervater nicht nur ein Ultimatum setzte, sondern den Kontakt zur Enkelin als Druckmittel einsetzte (vgl. BGer 4A_431/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2), vergleichbare persönliche Unverträglichkeit als erstellt erachtete, ist nicht zu beanstanden. Weiter genügt es zur Annahme von Mobbing nicht, dass es bei Differenzen über den Inhalt des Pachtvertrages zu einer schlechten Stimmung kommt. Mass­geblich ist, dass vorliegend, abgesehen von Auseinandersetzungen über diese Differenzen, nicht auszumachen ist, wie der Beklagte die Klägerin als Person systematisch schikaniert, gequält oder verletzt haben soll (dazu vgl. BGer 4A_441/2024 vom 24. März 2025 E. 2.1 f. m.H.). Mit Ausnahme der Fälle angeblicher Unanständigkeiten (vgl. angef. Urteil E. 3.1.12 sowie dazu oben E. 2.c/aa) wird den auch kein unmittelbar gegen die Person der Klägerin gerichtetes Verhalten geltend gemacht. Daran ändert nichts, dass die Vor­instanz das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Zaunaktion (insbesondere in Bezug auf die Mieter, die den Zaun errichteten) auch als „starke Überreaktion“ bezeichnete und diesbezüglich strafrechtliche Konsequenzen nicht ausschliessen mochte (vgl. angef. Urteil S. 33). Die Zaunaktion zeigt in Bezug auf das Verhältnis der Parteien untereinander vielmehr exemplarisch auf, dass sich die Zerwürfnisse hauptsächlich im Rahmen der unterschiedlichen Interpretationen des Pachtvertrages entwickelten und nicht einseitig durch den Beklagten zu verant­worten sind. Objektiv darf mithin angenommen werden, dass die Parteien insbesondere dann zu einem rücksichtsvolleren Einvernehmen zurückfinden können, wenn die strittigen Punkte des Pachtvertrages gerichtlich auseinandergesetzt sind. Solange ist nicht auf die Behauptungen der Berufungsführerin abzustellen, dass ihr Standpunkte in den Auseinandersetzungen rechtens seien und nur der Beklagte für die Zerwürfnisse verant­wortlich sei. Soweit die Berufungsführerin für sich als Eigentümerin und Verpächterin in Anspruch nimmt, die Einhaltung des Pachtvertrages einfordern zu dürfen, gilt dies umgekehrt für den Pächter und Berufungsgegner auch.

c) Unter diesen Umständen führt das monatelange Zuwarten mit einer Kündigung bis nach der Zaunaktion, welche die Berufungsführerin jedoch selbst verschuldete und daher nicht als Teil eines eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigenden Prozesses mitberücksichtigt werden kann (vgl. oben E. 3), zum Schluss, dass die früheren Vorfälle, sei es jeder für sich genommen oder insgesamt betrachtet, die Weiterführung des Pachtverhältnisses noch nicht unzumutbar machten (dazu vgl. Müller, ebd. N 42; Higi/Bühl­mann/Wildisen, ZK, 5. A. 2020, Art. 266g OR N 59 m.H.). Hier bleibt abschliessend darauf hinzuweisen, dass von der kündigenden Berufungsführerin verschuldete Umstände nicht zu berücksichtigen sind (Müller, ebd. N 19 m.H.).

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Berufung, ohne auf die weiteren Vorfälle im Einzelnen eintreten zu müssen, abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Berufungsführerin bei einem Streitwert von Fr. 23’433.33 (KG-act. 1 S. 3 oben) prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 3’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und aus dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Die Berufungsführerin wird verpflichtet, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 23’433.33.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

30. Juli 2025 amu

ZK1 2025 5

Art. 17 LPGart. 17 LBFAart. 17 LAAgr

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ZK1 2023 17

Art. 266g ORart. 266g COart. 266g CO

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4A_431/2007

4A_441/2024

Art. 266g ORart. 266g COart. 266g CO

Art. 266g VAWart. 266g ORHart. 266g OR

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF