ZK1 2025 6
Kammer
10. Dezember 2025Deutsch9 min
1. Am 27. Juli 2024 klagte A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen die Beklagten mit folgenden Rechtsbegehren:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 10. Dezember 2025
ZK1 2025 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin sowie Anschlussberufungsgegnerin,
gegen
1. B.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsgegnerin sowie Anschlussberufungsführerin,
2. C.________,
Beklagter und Berufungsgegner sowie Anschlussberufungsführer,
betreffend
Arbeitsrecht / Ausstand
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Januar 2025, ZEV 2024 30);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 27. Juli 2024 klagte A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen die Beklagten mit folgenden Rechtsbegehren:
Die Beklagten seien zu verpflichten, im Arbeitszeugnis vom 22. November 2017 den Kündigungsgrund anzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Urteil vom 28. Januar 2025 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe nach der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2025 die Klage ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten Fr. 800.00 für das Nichteintreten. Im Übrigen sprach er keine Parteientschädigungen zu. Das Nichteintreten betreffend die Beklagte 1 erfolgte zufolge bereits abgeurteilter Sache. Die Klage gegen den Beklagten 2 wies der Richter mangels Passivlegitimation ab.
Mit innert Berufungsfrist am 13. Februar 2025 der Post aufgegebener Eingabe wendet sich die Klägerin in Sachen „Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Januar 2025 i.S. […] betr. Forderung aus Arbeitsrecht, es seien die Beklagten zu verpflichten, den Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis vom 22. November 2017 anzuführen, Ausstandsverfahren“ an das Kantonsgericht. Die Eingabe wurde als Berufung entgegengenommen und samt Beilagen den Gegenparteien zur Beantwortung zugestellt. Die Berufungsgegner verlangen, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Berufungsanträge vollumfänglich abzuweisen. „Im Sinne einer Anschlussberufung“ beantragen sie, ihnen sei je eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1’000.00 zuzusprechen (KG-act. 4). Dazu nahm die Berufungsführerin Stellung (KG-act. 8) und reichte in der Folge unaufgefordert weitere Eingaben ein.
Erwägungen
2.
Zunächst macht die Berufungsführerin geltend, D.________ sowie dessen Vorgänger seien befangen. Sie sei vor rund zwanzig Jahren kurze Zeit als juristische Sekretärin für die Vorinstanz tätig gewesen. Falls ihre damalige Arbeit nicht als schlecht bewertet worden sei, sei anzunehmen, dass rassistische Motive verfolgt worden seien, da ihr ehemaliger Ehemann algerischer Herkunft sei. Deswegen verlangt sie die Wiederholung der Gerichtsverhandlungen vom 22. November 2017 sowie 13. Januar 2025. Der Einzelrichter räumt im Rahmen der Aktenüberweisung ein, sich an das nur wenige Wochen dauernde Arbeitsverhältnis sowie an unterschiedliche Einschätzungen der Qualität der Arbeit der Berufungsführerin zu erinnern, verneint aber das Bestehen von Unfreundlichkeiten oder persönlicher Probleme (KG-act. 6). Entsprechende Ausstandsgründe hätte die Berufungsführerin unverzüglich beim erstinstanzlichen Gericht geltend machen müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO), denn eine Verfahrenspartei versäumt es, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte zu unternehmen, wenn sie eine Verfahrensrüge, namentlich einen Ausstandsgrund, erst im Rechtsmittelverfahren nach einem für sie ungünstigen Entscheid vorbringt (vgl. u.a. BGE 143 V 66 E. 4.3). Auf die angedeuteten, angeblichen Ausstandsgründe ist daher nicht einzutreten. Abgesehen davon vermag die Berufungsführerin mit den blossen Mutmassungen, ihre damalige Arbeit sei entweder schlecht beurteilt oder sie rassistisch behandelt worden, keine konkreten, einen Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft zu machen.
3.
Die Berufungsgegner machen beide eine bereits abgeurteilte Sache geltend und berufen sich dabei sowohl erst- und zweitinstanzlich u.a. auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Oktober 2019 (ZK1 2019 2; KG-act. 4/2 bzw. BB 1) und den diesbezüglichen Bundesgerichtsentscheid vom 11. Dezember 2019 (BGer 4A_561/2019; KG-act. 4/3 bzw. BB 2). Diese Entscheide betreffen eine Schadenersatzforderung der Berufungsführerin und sind daher nicht direkt einschlägig, obwohl sie sich ebenfalls auf die am 22. November 2017 infolge Vergleichs über das Arbeitszeugnis abgeschriebenen folgenden Klagebegehren der Berufungsführerin beziehen (KG-act. 1/4 und KG-act. 4/2 bzw. KB 9a):
die Beklagte sei zu verpflichten, den Arbeitsvertrag wegen nicht bewiesener Tatsache, dass es einmal eine unvollkommene Rechtsberatung stattgefunden hat, weiterzuführen.
Eventualiter sei die Kündigung vom 17. Februar 2017 als missbräuchlich zu betrachten und den Schaden im Betrag von drei durchschnittlichen Monatslöhnen zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kündigung schriftlich zu begründen und ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Der Einzelrichter stellte fest, die hier zu beurteilende Klage betreffe das Arbeitsverhältnis und mithin das Arbeitszeugnis, über dessen Text (vgl. KB 7) sich die Berufungsführerin und die Beklagte 1 am 22. November 2017 verglichen hätten, so dass das damalige Verfahren abgeschrieben worden sei (vgl. KB 8). Daher trat er auf die Klage vom 27. Juli 2024 nicht ein. Die Berufungsführerin beruft sich soweit mühelos verständlich auf Art. 330a Abs. 1 OR und macht geltend, dass sie im damaligen Vergleich nicht explizit auf die Angabe des Kündigungsgrundes verzichtet habe. Mit dem Vergleich über den Text des Arbeitszeugnisses unter Rückzug aller Anträge sowie Wettschlagung der ausserrechtlichen Kosten und der daran anschliessenden und insoweit materiell rechtskräftigen Abschreibungsverfügung (KB 8 E. 4, dazu vgl. Droese, Res iudicata ius facit, S. 165 ff.) war die damals eingeklagte Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und die ebenfalls anbegehrte Verpflichtung, die Kündigung schriftlich zu begründen, jedoch erledigt. Daher ist der Einzelrichter im Hinblick auf die erneut den Inhalt des Arbeitszeugnisses betreffende Klage auf Angabe des Kündigungsgrundes zu Recht von einer res iudicata ausgegangen und auf die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage nicht eingetreten. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.
4.
Weil die Berufungsführerin das Arbeitsverhältnis bzw. die Rahmenvereinbarung mit der Beklagten 1 abschloss, erachtete es der Einzelrichter nicht als rechtsmissbräuchlich, dass sich der Beklagte 2 als Geschäftsführer und Alleineigentümer der Beklagten 1 auf deren rechtliche Selbständigkeit berief und wies die Klage gegen ihn mangels Passivlegitimation ab.
a) Die Berufungsführerin macht soweit verständlich geltend, es handle sich um eine „Selbstorganschaft“, woraus eine „solidarische Verantwortlichkeit“ resultiere. Der Einzelrichter habe die Begründungspflicht und das Verfahrensrecht verletzt, indem er ohne Bezug auf das materielle Arbeitsrecht nach Art. 319 ff. OR auf Tatbestände des Gesellschaftsrechts ausgewichen sei und im vereinfachten Verfahren zwei Vorträge, jedoch „keinen Vergleich und keine Besprechung der Klage“ angeordnet habe. Der Beklagte 2 habe seine Passivlegitimation nicht bestritten und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden.
b) Die Berufungsführerin übersieht, dass der Beklagte 2 in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 der Passivlegitimation opponierte, nämlich vorbrachte, dass zwischen ihm und der Berufungsführerin kein Rechtsverhältnis bestehe (Vi-act. A II). Dies bestritt sie an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025 ihrerseits nicht, machte indes geltend, ihre Telefonate seien möglicherweise ohne Erlaubnis des Gerichts abgehört worden (KG-act. 1/2 bzw. Vi-act. D 5). Sollte sie mit diesem Einwand dem Beklagten 2 deliktisches Verhalten vorwerfen wollen, argumentiert sie mit einem hier nicht eingeklagten Sachverhalt. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Angabe des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis wäre vertraglicher Natur und damit nicht Gegenstand einer Haftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB (BGE 106 II 257 E. 1). Das Begehren wurde durch die mit Vergleich vom 22. November 2017 erzielte Einigung über den Text des durch den Beklagten 2 für die Beklagte 1 unterzeichneten Arbeitszeugnisses (KG-act. 1/6) erledigt (vgl. oben E. 3). Dabei implizierten Parteien und Gericht schon damals, dass der Beklagte 2 nicht für sich, sondern für die Beklagte 1 handelte. Dass der Einzelrichter nun befand, dass dem Beklagten 2 in Bezug auf die vorliegende Klage die Passivlegitimation fehlte und auf das materielle Arbeitsrecht nicht mehr einging, stellt mithin keine Rechtsverweigerung dar. Abgesehen davon kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Diese Bestimmung räumt der Berufungsführerin einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, aber keinen auf die Angabe des Kündigungsgrundes darin ein. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beklagte 2 beim Abschluss des zur Abschreibung des damaligen Verfahrens führenden Vergleichs persönlich haftbar fehlerhaft verhalten hätte.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung mit einem angegebenen Streitwert von Fr. 25’000.00 (vgl. angef. Verfügung E. 9) abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Soweit die Berufungsführerin der Auferlegung von Kosten im Betrag von Fr. 800.00 opponiert, legt sie nicht dar, inwiefern von ihr als Juristin nicht die Einsicht erwartet werden könne, abgeurteilte Angelegenheiten als erledigt zu betrachten. Die erstinstanzliche Kostenauflage wegen Mutwilligkeit ist daher nicht zu beanstanden und wird ihr im Zusammenhang des mit Abschreibungsverfügung vom 22. November 2017 erledigten Arbeitsverhältnisses für künftige Rechtsmittel auch zweitinstanzlich angedroht. Die mutwillige Prozessführung verursachte den nicht vertretenen Gegenparteien keine erheblichen Umtriebe mit Entschädigungsfolgen, weshalb deren „im Sinne einer Anschlussberufung“ gestellter Antrag abzuweisen wäre. In Bezug auf eine Weiterziehung fehlt zu dessen Begründung jedoch schon die erforderliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung, so dass darauf nicht einzutreten ist;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
Das Berufungsverfahren ist unentgeltlich und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 25’000.00.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
10. Dezember 2025 amu
ZK1 2025 6
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66
ZK1 2019 2
4A_561/2019
Art. 330a ORart. 330a COart. 330a CO
Art. 330a VAWart. 330a ORHart. 330a OR
Art. 319 ORart. 319 COart. 319 CO
Art. 319 VAWart. 319 ORHart. 319 OR
Art. 55 ZGBart. 55 CCart. 55 CC
BGE 106 II 257ATF 106 II 257DTF 106 II 257
Art. 330a ORart. 330a COart. 330a CO
Art. 330a VAWart. 330a ORHart. 330a OR
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
Art. 115 ZPOart. 115 CPCart. 115 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF