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Entscheid

ZK2 2016 36

Präsidial

7. Dezember 2017Deutsch8 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte (je Fr. 300.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3‘500.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘900.00 wird der Gesuchstellerin durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin Fr. 300.00 zu bezahlen.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Ziff. 2 und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2‘000.00 werden der Gesuchstellerin und der Gesuchs­gegnerin je zur Hälfte (je Fr. 1‘000.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen.

Erwägungen

3.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20‘330.00.

6.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

7.

Dezember 2017 rfl