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Entscheid

ZK2 2017 29

Präsidial

5. Mai 2017Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. D.________ bezahlt A.________ den Betrag von CHF 33.000,00 per Saldo aller Ansprüche. Sämtliche oben genannte Parteien sind durch die Bezahlung des vorgenannten Betrags per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, unabhängig vom Rechtsgrund.

2. Die Parteien verpflichten sich, innert 10 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung, die gegeneinander erhobenen Gerichtsverfahren zurückzuziehen und die Betreibungen löschen zu lassen, insbesondere die Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen, sowie die Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March.

3. Die Parteien verpflichten sich, für die bisherige Geschäftstätigkeit keine gegenseitigen Gerichtsverfahren zu instanziieren oder Betreibungen einzuleiten.

4. Fall einer der Parteien gegen diese Vereinbarung verstösst, so ist eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000.00 geschuldet. Der Inhalt der Vereinbarung behält trotzdem seine Gültigkeit.

5. Sollte ein Punkt dieser Vereinbarung für ungültig erklärt werden, so behalten die übrigen Punkte dennoch ihre Gültigkeit.

6. Anwendbar ist Schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Lachen/SZ.

- dass gestützt auf diese Vereinbarung der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 10. April 2017 die Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March und der Aberkennungsbeklagte das Kautionsbegehren mit Erklärung vom 12. April 2017 beim Kantonsgericht zurückgezogen haben (KG-act. 5/5 und KG-act. 7), weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- dass bei einem gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 109 ZPO jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs trägt, bzw. die Kosten nach den Regeln von Artikeln 106 bis 108 verteilt werden, wenn der Vergleich keine Regelung enthält;

Erwägungen

- dass die Parteien im aussergerichtlichen Vergleich vom 4. April 2017 die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geregelt haben, weshalb ihnen mit Verfügung vom 12. April 2017 (KG-act. 10) angezeigt wurde, dass die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen vorgesehen sei und ohne Gegenbericht bis spätestens 28. April 2014 (recte: 2017) Einverständnis angenommen werde;

- dass sich innert der gesetzten Frist keine Partei hat vernehmen lassen, weshalb Einverständnis hinsichtlich der vorgeschlagenen Kosten- und Entschädigungsfolgen anzunehmen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5.

Mai 2017 rfl