Lexipedia

Entscheid

ZK2 2017 48

Präsidial

29. Mai 2017Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Erwägungen

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

29.

Mai 2017 lul

Beilage:

Kopie des Berufungsrückzugs vom 19. Mai 2017 an die Gegenparteien und die Aktennotiz vom 24. Mai 2017 an die Parteien