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Entscheid

ZK2 2017 66

Präsidial

18. September 2019Deutsch5 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 800.00 werden den Berufungsführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 1'250.00, mithin in der Höhe von je Fr. 400.00 bezogen. Der Restbetrag von je Fr. 850.00 wird ihnen nach definitiver Erledigung des Verfahrens durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Erwägungen

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R, unter Beilage von KG-act. 26), das Konkursamt Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 26 f.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

18.

September 2019 kau