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Entscheid

ZK2 2018 12

Präsidial

23. März 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Klägerin auferlegt.

3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 93‘260.30.

Erwägungen

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Beschwerde und des Beschwerderückzugs), die Vorinstanz (2/R, unter Beilage eines Doppels der Beschwerde und des Beschwerderückzugs) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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23.

März 2018 kau