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Entscheid

ZK2 2018 27

Kammer

14. März 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Parteientschädigungen sind keine zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Erwägungen

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8000.00.

5.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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14.

März 2018 kau