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Entscheid

ZK2 2018 56

Kammer

22. November 2019Deutsch76 min

Source sz.ch

Sachverhalt

751.25

Krankenkasse

Fr.

197.90

Mobilitätskosten

Fr.

134.65

auswärtige Verpflegung

Fr.

220.00

Steuern

Fr.

300.00

Total Bedarf Gesuchsteller

Fr.

2'953.80

b) aa) Für die Gesuchsgegnerin berechnete die Vor­instanz für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 einen Bedarf von Fr. 4‘090.70, für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 einen solchen von Fr. 4‘391.70 und ab dem 1. August 2019 Fr. 4‘020.70 (Vi-act. 11, E. 3.8.4). Für alle drei Zeiträume berücksichtigte die Vor­instanz einen Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, Mietkosten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1‘990.00, Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 204.70 sowie Steuern von Fr. 300.00. Hinsichtlich der Wohnkosten führt die Vor­instanz aus, der Beklagten seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine hypothetischen Wohnkosten anzurechnen, zumal zu berücksichtigen sei, dass die Kinder zwar zurzeit nicht bei ihr übernachten dürften, aber eine solche Ausdehnung des Besuchsrechts zu gegebener Zeit wieder angestrebt werde. Überdies habe sie grundsätzlich ein Besuchsrecht, weshalb der Mietzins für die aktuelle Mietwohnung zumindest für das vorsorgliche Massnahmenverfahren nicht überhöht erscheine (Vi-act. 11, E. 3.8.1). Die Berechnungen der drei Zeiträume unterscheiden sich hinsichtlich der Parkplatzkosten, der Fahrkosten sowie der Kosten für auswärtige Verpflegung. Hinsichtlich der Fahrkosten für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 sei eine Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet, auch wenn die Gesuchsgegnerin bereits um 07.30 Uhr in der Schule in J.________ habe sein müssen. Ein Privatauto sei somit nicht notwendig, weshalb auch keine Parkplatzkosten zu berücksichtigen seien. Die Fahrkosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, bestehend aus einem ZVV-NetzPass für Fr. 85.00 pro Monat sowie einem Schwyzer Pass für monatlich Fr. 179.00, würden sich auf Fr. 264.00 pro Monat belaufen. Die Gesuchsgegnerin habe lediglich an vier Tagen in einem 67 %-Pensum in J.________ gearbeitet. Es sei nicht glaubhaft, dass sie jeden Tag habe dort essen müssen und sich nicht zumindest an einem Nachmittag zu Hause habe verpflegen können. Sie unterlasse es, ihre tatsächlichen Präsenzzeiten an der Schule darzulegen, weshalb bloss drei Tage auswärtiges Essen mit einem Betrag von monatlich Fr. 132.00 (= Fr. 10.00 x 13.2 Tage; ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.8.1) zu berücksichtigen seien. Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 rechnete die Vor­instanz Parkplatzkosten von Fr. 65.00 pro Monat hinzu, weil die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht und zudem mittels Stundenplan ausgewiesen habe, dass sie jeweils zwischen den beiden Schulhäusern L.________ und M.________ hin- und herpendeln müsse, weshalb sie auf ein Auto angewiesen sei. Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Fahrkosten von Fr. 752.65 seien jedoch überhöht und würden nicht angemessen erscheinen, weshalb sie auf pauschal Fr. 500.00 zu reduzieren seien. Für drei Tage pro Woche sei die Gesuchsgegnerin zudem auf auswärtige Verpflegung angewiesen. Demnach seien Fr. 132.00 zu berücksichtigen (ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.8.2). Ab 1. August 2019 sei der Beklagten ein hypothetisches Pensum von 80 % anzurechnen. Die Fahrkosten seien dabei pauschal auf Fr. 150.00 für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die auswärtige Verpflegung für vier Arbeitstage auf Fr. 176.00 festzusetzen. Der Gesuchsgegnerin sei es zuzumuten, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, weshalb der Parkplatz nicht mehr anzurechnen sei

(ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.8.3).

bb) Die Gesuchsgegnerin rügt, es sei ihr zu Unrecht ein zu tiefer Bedarf für die verschiedenen Zeiträume zugestanden worden. Die Kosten für die Miete der Wohnung und den Parkplatz seien mittels der jeweiligen Verträge ausgewiesen. Die Annahme der Vor­instanz, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitraum bis zum 1. August 2018 sich zumindest einmal pro Woche am Nachmittag zu Hause verpflegen könne, werde durch die schriftliche Bestätigung der Schulleitung J.________ widerlegt. Einerseits werde das Mittagessen nicht am Nachmittag eingenommen, anderseits sei der Weg bereits mit dem ihr zustehenden Auto nicht unter 45 Minuten zu bewältigen, was bedeute, dass sie das Mittagessen auch an einem freien Nachmittag noch an der Arbeitsstelle einnehmen müsse. Es sei ihr daher unter dem Titel auswärtige Verpflegung Fr. 176.00 anzurechnen. Zum Auto sei zu bemerken, dass sie bis zur Umteilung der Obhut an den Vater unbestritten auf ein Auto angewiesen gewesen sei. Es sei nicht einzusehen, dass dieses Recht nun einfach zu ihren Lasten gekappt werde, zumal der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde und vierzig Minuten dauere, was nicht mehr zumutbar sei. Zudem hätte sie diese gut bezahlte Stelle nicht angenommen, wenn sie den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte bewältigen müssen. Hinzu komme, dass von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen sei. Tatsächlich sei die Gesuchsgegnerin nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit dem Auto zur Arbeit gefahren, weswegen ihr die Fahrkosten mit dem Auto zuzugestehen seien. Der Weg betrage hin und zurück 125 km, weshalb ihr bei 16 Arbeitstagen pro Monat Fr. 1‘200.00 (= 16 x 125 x Fr. 0.60) zuzugestehen seien (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 7 f.;

ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 12 ff.). Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 rügt die Gesuchsgegnerin die Berechnung der Fahrkosten. Der wöchentliche Arbeitsweg betrage 313.6 km (Montag 87.6 km, Dienstag 78.6 km, Donnerstag 69.6 km und Freitag 77.8 km), was einem monatlichen Arbeitsweg von 1‘254.4 km entspreche. Damit würden sich bei Fr. 0.60 pro Kilometer Arbeitswegkosten von monatlich Fr. 752.65 ergeben. Die Vor­instanz habe diese ausgewiesenen und exakt berechneten Fahrkosten auf Fr. 500.00 gekürzt mit der Bemerkung, diese seien überhöht und würden nicht angemessen erscheinen. Das sei sachverhaltswidrig. Zudem nehme die Gesuchsgegnerin das Mittagessen dreimal pro Woche berufsbedingt auswärts ein, was Kosten von Fr. 132.00 verursache (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 8 f.; ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 14 ff.). Für den Zeitraum ab 1. August 2019 verändere sich der Bedarf aufgrund der Ausbildung und der damit notwendigen Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % einzig bei den Fahrkosten und den Kosten für die auswärtige Verpflegung. Weil der Stundenplan aber noch nicht bekannt sei, könne keine exakte Berechnung vorgenommen werden, weshalb die zuvor erwähnten Fahr- und Verpflegungskosten jeweils um einen Viertel (Reduktion von 80 % auf 60 %) zu reduzieren seien. Demnach seien die Fahrkosten auf Fr. 564.50 und die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 99.00 festzusetzen. Sie sei auch während ihrer Ausbildung in K.________ tätig und daher auf ein Auto angewiesen (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 10 f.).

cc) Der Gesuchsteller bringt vor, die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 1‘990.00 seien in Anbetracht der Betreuungsverhältnisse und des nicht wahrgenommenen Besuchsrechts zu hoch. Weil weder die Kinder in E.________ zur Schule gehen würden noch die Gesuchsgegnerin dort unterrichte, sei sie nicht an den Standort E.________ gebunden, weshalb es sich rechtfertige, die Kosten für eine angemessene Wohnung ab 1. Dezember 2018 um Fr. 300.00 bis Fr. 500.00 zu reduzieren (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 13 f.). Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2018 rechne die Vor­instanz der Gesuchsgegnerin Fahrkosten sowie Parkplatzkosten hinzu. Dem Gesuchsteller sei mitgeteilt worden, dass bei der Gesuchsgegnerin ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit vollzogen worden sei. Ihr seien daher weder die Kosten für den Parkplatz noch die Fahrkosten anzurechnen. Die monatlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel würden Fr. 120.75 betragen (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 14; ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 12 f.). Bestritten werde sodann, dass die Gesuchsgegnerin ihr Arbeitspensum ab 1. August 2019 reduzieren und deshalb der Bedarf angepasst werden müsse (ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 13).

dd) Die Gesuchsgegnerin bringt mit Stellungnahme vom 29. August 2018 vor, bis anhin sei kein Führerausweisentzug rechtskräftig verfügt worden. Zudem sei nicht klar, wie lange ein solcher dauern würde. In aller Regel werde dieser nicht auf unbestimmte Zeit verfügt. Ohnehin hätte ein solcher keine Auswirkungen auf die Vergangenheit (ZK2 2018 56, KG-act. 16, S. 6). Am 15. Oktober 2018 führte sie aus, der Entzug des Führerausweises sei zum Zeitpunkt der letzten Äusserung nicht verfügt worden. Zudem würden die Arbeitswegkosten, die ausgewiesen und mittels Schreiben der Schulleitung K.________ bestätigt worden seien, spätestens nach Wiedererhalt des Führerausweises wieder anfallen. In der Zwischenzeit werde die Gesuchsgegnerin den öffentlichen Verkehr und wohl ein Elektrofahrrad benutzen müssen. Es seien ihr daher zusätzlich zu den Kosten für den öffentlichen Verkehr noch zurückhaltend geschätzte Fr. 200.00 im Monat für die Elektrofahrradmiete zuzugestehen (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 5 f.). Zudem bringt sie vor, die Kinder würden mittelfristig zu ihr zurückkehren. Der stufenweise Ausbau der Besuchsregelung der Kinder sei von der KESB bereits verfügt worden. Damit dürfe ihr nicht die materielle Möglichkeit genommen werden, die Kinder bei sich adäquat zu betreuen, weswegen in Bezug auf die Wohnsituation keine Veränderung des Ist-Zustandes zu verfügen sei (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 5). Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe an der Hauptverhandlung vom 10. August 2018 ausgeführt, sie wohne seit August 2018 unentgeltlich im Ferienhaus eines Freundes in L.________, weil ihr der Füh­rerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Sie bewältige den Arbeitsweg seither mit dem Fahrrad. Es seien ihr daher weder Wohn-, Park-platz󠆺-, noch Fahrkosten im Existenzminimum zu berücksichtigen. Die Ausführungen zum Elektrofahrrad seien überdies unsubstantiiert und unbelegt (ZK2 2018 56, KG-act. 23, S. 3 f.).

ee) Unbestritten betragen der Grundbetrag für die Gesuchsgegnerin Fr. 1‘200.00 (Ziff. I.1.1 Richtlinien Notbedarf), die Krankenkassenprämien Fr. 204.70 monatlich (ZK2 2018 56, KG-act. 1/9) und die Steuern (geschätzt) Fr. 300.00 pro Monat. Hinsichtlich der Wohnkosten ist festzuhalten, dass der Mietzins von Fr. 1'990.00 als hoch erscheint angesichts dessen, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr obhutsberechtigt ist, und dass nach derzeitigem Kenntnisstand das Besuchsrecht erst wieder aufgebaut wird. Indessen geht es vorliegend um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Hauptprozesses, weshalb dem Endentscheid in dieser Sache nicht vorgegriffen werden soll. Demzufolge ist (zurzeit noch) auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und der Mietzins von Fr. 1'990.00 im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 war die Gesuchsgegnerin in J.________ tätig. Die Vor­instanz erachtete es als zumutbar für die Gesuchsgegnerin, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, was gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Gesuchsgegnerin einen Zeitaufwand von mindestens einer Stunde und 40 Minuten bedeuten würde, während die Fahrt mit dem Auto ca. 45 Minuten in Anspruch nimmt (ZK2 2018 56,

KG-act. 1, S. 7). Ob die Kosten für private Motorfahrzeuge beim Bedarf zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob es zumutbar erscheint, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Beträgt die Zeitersparnis mit dem privaten Motorfahrzeug mehr als eine Stunde, sind die Kosten zu berücksichtigen (Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 10/2007, S. 1223 ff., S. 1234). Auf ein Motorfahrzeug ist demgegenüber zu verzichten, wenn die Fahrt zum Arbeitsort im öffentlichen Verkehr nicht wesentlich länger als eine Stunde dauert (Vetterli, in: Schwenzer/‌Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 35 zu Art. 176 ZGB). Die Zeitersparnis der Gesuchsgegnerin mit dem Auto beträgt ca. eine Stunde. Hinzu kommt, dass sie bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel pro Weg deutlich mehr als eine Stunde hätte, was nach dem Gesagten nicht mehr zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegnerin für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 die Benutzung eines Autos zuzugestehen. Der Arbeitsweg beträgt gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchsgegnerin 125 km pro Tag. Die Gesuchsgegnerin arbeitete an vier Tagen pro Woche, was einen Arbeitsweg von 500 km pro Woche bzw. 2'000 km pro Monat ergibt. Die anzurechnenden Kosten belaufen sich folglich auf Fr. 1'200.00 (= 2'000 x Fr. 0.60; Ziff. II.4.4 Richtlinien Notbedarf). Dementsprechend sind auch die Parkplatzkosten von Fr. 65.00 pro Monat in den Bedarf aufzunehmen. Soweit die Gesuchsgegnerin sinngemäss vorbringt, aus der Bestätigung der Schulleitung, wonach sie an vier Tagen in J.________ arbeite, ergebe sich, dass sie sich auch an vier Tagen auswärts verpflegen müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn es zutrifft, dass das Mittagessen nicht am Nachmittag eingenommen wird, lässt sich aus der Bestätigung der Schulleitung nicht entnehmen, welche Präsenzzeiten die Gesuchsgegnerin hatte. Ihr Pensum betrug lediglich 67 %, was darauf schliessen lässt, dass sie an den vier Tagen, an denen sie an der Schule war, nicht voll ausgelastet war. Es ist somit ohne Darlegung der effektiven Präsenzzeiten nicht glaubhaft gemacht, dass sie an allen vier Tagen auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen war. Somit ist der Vor­instanz zu folgen und lediglich für drei Tage eine auswärtige Verpflegung im Bedarf zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchsgegnerin:

Grundbetrag

Fr.

1‘200.00

Wohnkosten

Fr.

1’990.00

Parkplatz

Fr.

65.00

Krankenkasse

Fr.

204.70

Mobilitätskosten

Fr.

1'200.00

auswärtige Verpflegung

Fr.

132.00

Steuern

Fr.

300.00

Total Bedarf Gesuchsgegnerin

Fr.

5'091.70

Ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 arbeitete die Gesuchsgegnerin in K.________, weshalb sich Änderungen bei den Mobilitätskosten ergeben. Der Gesuchsgegnerin wurde der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, was sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 bestätigte

(KG-act. 21, S. 5). Sie bringt nicht vor, dass sie bereits wieder im Besitz des Füh­rerausweises ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Fahrrad angewiesen ist, und somit diese Kosten und nicht diejenigen für das Auto und den Parkplatz anzurechnen sind. Ein Zonen-Monatsabo der 2. Klasse von E.________ nach K.________ kostet Fr. 161.00 (vgl. www.sbb.ch). Hinzu kommen Fr. 15.00 pro Monat für die Benutzung des Fahrrads (Ziff. II.4.4 Richtlinien Notbedarf). Die Mobilitätskosten belaufen sich somit auf Fr. 176.00 monatlich. Unbestritten blieben die von der Vor­instanz berücksichtigten Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 132.00.

Für den Zeitraum ab 1. August 2019 ist bei der Gesuchsgegnerin von einem hypothetischen Einkommen auf dem gleichen Niveau wie bisher auszugehen. Dementsprechend rechtfertigt es sich auch beim Bedarf von den zuvor festgelegten Beträgen auszugehen. Ab dem 1. August 2018 setzt sich der Bedarf der Gesuchsgegnerin somit wie folgt zusammen:

Grundbetrag

Fr.

1‘200.00

Wohnkosten

Fr.

1’990.00

Krankenkasse

Fr.

204.70

Mobilitätskosten

Fr.

176.00

auswärtige Verpflegung

Fr.

132.00

Steuern

Fr.

300.00

Total Bedarf Gesuchsgegnerin

Fr.

4'002.70

c) aa) Bezüglich des Bedarfs der Kinder ging die Vor­instanz von einem Grundbetrag von Fr. 600.00 sowie einem Wohnkostenanteil beim Gesuchsteller von je Fr. 250.60 (= 1/4 von Fr. 1‘002.45) aus. Die monatlichen Krankenkassenprämien (inkl. VVG) würden für G.________ Fr. 82.50 und für H.________ Fr. 121.30 betragen. Der Gesuchsteller wolle erhebliche Kosten für die Fremdbetreuung für die Kinder berücksichtigt haben, unterlasse es aber, substantiiert darzulegen, zu welchen Zeiten die Kinder von wem tatsächlich betreut würden. Eine definitive Anmeldung für den Mittagstisch oder eine Nachmittagsbetreuung liege für den Zeitraum ab April 2018 nicht vor, obwohl dem Gesuchsteller zumutbar wäre, eine solche Bestätigung einzureichen. In Verbindung mit gleichzeitig geltend gemachten Kosten für die Betreuung durch den Vater des Gesuchstellers lasse sich nicht ausschliessen, dass gewisse Kosten doppelt geltend gemacht würden. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei es zumindest glaubhaft, dass die Kinder seit April 2018 über den Mittag eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen müssten. Der Gesuchsteller stütze sich in seiner Berechnung auf die Zahlen am Mittagstisch in Schwyz. Somit sei ab März 2018 von diesen Zahlen auszugehen. Es sei von fünf Mal Essen in der Woche am Mittagstisch auszugehen, was monatliche Kosten von Fr. 210.00 pro Kind ausmache. Eine Betreuung nach der Schule ab 15.00 Uhr sei aufgrund der Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers ebenfalls glaubhaft. Diese sei aber nicht doppelt zu berücksichtigen, sondern nur die Kosten für die Kita F.________ von monatlich Fr. 228.00 pro Kind und nicht die höheren Kosten für den Vater des Gesuchstellers von Fr. 250.00 pro Kind. Die Betreuung am Mittwochnachmittag könne hingegen jede zweite Woche durch die Beklagte übernommen werden, wie es die Verfügung der KESB festhalte. Die Kosten für die Mittwochnachmittagsbetreuung seien pro Kind somit auf monatlich Fr. 43.50 zu halbieren. An den Abenden und am Wochenende könne der Gesuchsteller die Betreuung übernehmen, weshalb nicht substantiiert sei, dass sein Vater noch einen grossen Betreuungsanteil zu übernehmen habe. Die Fr. 500.00 pro Monat an den Vater des Gesuchstellers seien somit nicht anzurechnen. Nicht glaubhaft sei, dass die Gesuchsgegnerin die Betreuung der Kinder während der Schulferien übernehmen könne. Die Besuchszeiten seien von der KESB in Zusammenarbeit mit einer Beiständin geregelt worden. In den Frühlings- und Sportferien seien es jeweils zwei Tage gewesen. Zudem werde in der Verfügung auch festgehalten, die Beklagte habe geäussert, dass ihr das Besuchsrecht nicht vielleicht doch zu viel werde. Eine Betreuung durch die Gesuchsgegnerin während der gesamten Ferienzeit sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller weise jedoch nicht nach, dass ihm für die Ferien konkrete Kosten anfallen würden. Demzufolge sei seine Berechnung, wonach die Kinder an 58 Ferientagen à Fr. 80.00 betreut werden müssten, wenig glaubhaft und darauf sei nicht per se abzustellen. Es sei jedoch ebenfalls glaubhaft, dass der Gesuchsteller die Kinder aufgrund seines Arbeitspensums nicht während derer ganzen Ferien betreuen könne und er seine Ferien aufgrund seiner Tätigkeit auf der Baustelle nicht primär nach den Kindern, sondern je nach Arbeitsanfall richten müsse. Weil nicht hervorgehe, wie die Betreuung der Kinder während der Ferien konkret gewährleistet werde, sei auf eine allfällige Betreuung durch den Vater des Gesuchstellers abzustellen. Die jährliche Ferienbetreuung für beide Kinder sei pauschal auf Fr. 1‘500.00 (= 58 Tage bzw. rund drei Monate à Fr. 500.00) festzusetzen, was einen monatlichen Betrag von Fr. 62.50 pro Kind ergebe. Die Kosten für die Nachhilfe von H.________ von monatlich Fr. 720.00 seien unbestritten und anzurechnen. Demzufolge würden sich für G.________ monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 544.00 (= Fr. 210.00 + Fr. 228.00 + Fr. 43.50 + Fr. 62.50) und für H.________ von Fr. 1‘264.00 (= Fr. 544.00 + Fr. 720.00) ergeben. Sodann würden die Kinder ein Busabonnement benötigen, weshalb zusätzlich Fr. 76.50 pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen seien (ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.9.1). Ab 1. August 2018 ging die Vor­instanz von einer Reduktion des Arbeitspensums des Gesuchstellers auf 80 % aus und reduzierte deswegen die Fremdbetreuungskosten entsprechend

(ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.9.2).

bb) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, korrekt seien der Grundbetrag von Fr. 600.00, die Aufteilung der Wohnkosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung. Hingegen seien die Fremdbetreuungskosten exorbitant hoch. Diese Kosten seien nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Somit seien sie auch nicht glaubhaft. Der Gesuchsteller belege keine Kosten ausser die Gefälligkeitsbelege seines Vaters. Wenn überhaupt, wären diese Kosten ausgewiesen und es wäre pro Kind Fr. 250.00 monatlich anzunehmen. Zudem rechne die Vor­instanz für die Ferien doppelte Beträge auf, indem sie Fremdbetreuungskosten für die Schulzeit und für die Ferienzeit zusammenzähle. Diese doppelte Aufrechnung sei falsch und müsse korrigiert werden. Die Nachhilfekosten seien sodann nur für zwei Monate belegt und stünden im Zusammenhang mit dem Schulschluss anfangs Juli. Absolut nicht erstellt und damit bestritten sei, dass auch vorher solch hohe Nachhilfekosten bestanden hätten. Weil dies nicht geltend gemacht worden sei, dürfe dies nicht so angenommen werden. In der Ferienzeit würde überdies ohnehin keine Nachhilfe gebraucht. Es dürfe angenommen werden, dass H.________ nach Schulbeginn nicht wieder in dieser Grössenordnung Nachhilfestunden benötige. Die Vor­instanz rechne jedenfalls auch hier doppelt, wenn sie annehme, dass neben der Fremdbetreuung in der Kita F.________ noch Nachhilfestunden stattfänden. Folglich könne für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis und mit Juli 2018 festgestellt werden, dass bis auf die Kosten für die Nachhilfe von H.________ von einmal Fr. 720.00 und einmal Fr. 640.00 keine Kosten für eine Fremdbetreuung ausgewiesen worden seien. Es könne daher angenommen werden, dass bei G.________ keine Fremdbetreuungskosten angefallen seien und bei H.________ tatsächlich Fr. 1‘360.00, was einen monatlichen Betrag von Fr. 272.00 ausmache

(ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 11 f.; ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 17 ff.). Für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 führt die Gesuchsgegnerin aus, dass die Fremdbetreuungskosten in der Kita F.________ nur während der Schulzeit anfallen würden. Ausserhalb der Schulzeit falle die Ferienbetreuung an, wobei von drei Monaten Ferien die Eltern einen Ferienmonat selber betreuen könnten. Die Annahme, dass die Ferienbetreuung pro Monat und Kind Fr. 250.00 koste, werde anerkannt. Die Gesamtjahreskosten für die Schulzeit würden sich somit auf Fr. 4‘333.50 belaufen und diejenigen für die Ferienzeit auf Fr. 500.00. Demnach ergebe sich ein monatlicher Betrag von Fr. 402.80

(ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 13 f.; ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 20 f.).

cc) Der Gesuchsteller bringt zum Bedarf der Kinder vor, seine Wohnkosten würden sich aufgrund der zu berücksichtigenden Rückstellungen auf Fr. 2‘002.45 belaufen, weshalb der Anteil der Kinder (je ¼) insgesamt Fr. 1‘001.20 (je Fr. 500.60) betrage. Die Kosten für den Nachhilfeunterricht seien von der Vor­instanz fälschlicherweise beim jüngeren Sohn H.________ anstatt bei G.________ angerechnet worden. Die Kosten seien daher beim älteren Sohn G.________ zu berücksichtigen. Diese würden sich auf Fr. 40.00 pro Stunde, mithin Fr. 180.00 pro Woche bzw. monatlich Fr. 640.00 bis Fr. 720.00 betragen (ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 7 f.). Der Nachhilfeunterricht habe lediglich in den letzten zwei Monaten stattgefunden, weshalb die Kosten von Fr. 1‘340.00 (= Fr. 640.00 + Fr. 700.00) auf fünf Monate zu verteilen seien, mithin seien Fr. 268.00 pro Monat anzurechnen (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 8 und 17). Die Vor­instanz rechne zwar korrekterweise Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder an, entscheide sich aber für die finanziell günstigere Version. Es könne nicht angehen, dass die Kinder finanziell für die innerfamiliäre Lösung abgestraft würden. Die Fremdbetreuungskosten durch den Grossvater seien ausgewiesen, überdies habe der Gesuchsteller auch an der Verhandlung bestätigt, dass er seinen Vater für den Aufwand finanziell entschädige. Das Beweismass der Glaubhaftmachung sei daher erfüllt. Weil der Gesuchsteller um ca. 6.00 Uhr aus dem Haus müsse, wecke der Grossvater die Kinder, nehme mit ihnen das Frühstück ein und sorge dafür, dass sie rechtzeitig zur Schule gehen. Ferner übernehme er die Betreuung an den Mittwochnachmittagen. Weil die Gesuchsgegnerin mit der Wahrnehmung ihres Besuchsrechts äusserst unzuverlässig sei und oftmals Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt den Termin wieder absage, müsse jeweils der Vater des Gesuchstellers einspringen. Es rechtfertige sich deshalb nicht, diese Kosten nicht zu berücksichtigen. Seit Ende des Schuljahres würden diese Kosten jedoch nicht mehr anfallen, weil Frau N.________ die Kinderbetreuung während den Sommerferien übernehme (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 15 f.;

ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 14 f.). Die Fremdbetreuung von G.________ gestalte sich äusserst schwierig. Er habe sich vehement geweigert, die Ferien in der Kita zu verbringen. Mit seiner Nachhilfelehrerin konnte eine kurzfristige Notlösung für die Kinderbetreuung gefunden werden. Frau N.________ habe einen äusserst positiven Einfluss auf die Kinder und sei eine Bezugsperson geworden. Der Gesuchsteller entschädige Frau N.________ pauschal mit Fr. 80.00 pro Tag und Kind. Mit dieser Pauschale seien auch die Ausflugskosten abgegolten, weshalb sie mehr als angemessen sei. Die Kinder würden im Juli 2018 an insgesamt 17 Tagen von ihr betreut, was Kosten von Fr. 1‘360.00 pro Kind generiere. Im August 2018 würden die Kinder voraussichtlich an acht Tagen von Frau N.________ betreut. Die Kosten würden demnach Fr. 640.00 betragen (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 16; ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 8 f.). Das Busabo der Kinder betrage pro Kind und Jahr Fr. 459.00, mithin Fr. 51.00 pro Monat (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 8; ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 7).

dd) Die Gesuchsgegnerin macht mit Stellungnahme vom 29. August 2018 geltend, es sei nicht gerechtfertigt, den Kindern eine Luxus-Einzel­ferien­betreuung zuzugestehen. Es gebe genügend Institutionen, die sich um Kinder berufstätiger Eltern während der Ferien kümmern würden. Der Gesuchsteller hätte genügend Zeit gehabt, die Sommerferienbetreuung, die im Übrigen im August nur zehn Ferientage betrage, aufzugleisen. Solange die Kinder bei der Gesuchsgegnerin gewesen seien, hätten sie die Hausaufgaben gemacht und auf Prüfungen gelernt. Es sei der mangelnden Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers zuzuschreiben, wenn die Kinder die Hausaufgaben nun nicht mehr machen und schulisch nachlassen würden. Der Gesuchsteller sei verantwortlich für die Kinder, weshalb er finanziell dafür aufzukommen habe, wenn die Kinder nun Nachhilfeunterricht benötigen würden. Für Nachhilfe­unterricht sei deshalb künftig kein Betrag in den Bedarf der Kinder aufzunehmen. Weil der Gesuchsteller weiterhin 100 % arbeite und sich nicht um die Kinder kümmere, sei eine hälftige Teilung der Kosten des Bedarfs der Kinder angezeigt (ZK2 2018 56, KG-act. 16, S. 7 f.). Es könne zudem nicht sein, dass man Kindern, die zuhause wohnen, Kosten für den Bedarf zugestehe, die ausreichen würden, um eine Rundumfremdbetreuung in einem Internat zu finanzieren (ZK2 2018 56, KG-act. 16, S. 8).

Der Gesuchsteller führt aus, der Entscheid, die Kinder nicht bei Vereinen wie Pfadi oder Fussballklub anzumelden, habe dem Wunsch beider Eltern entsprochen. Es liege nicht an den Kindern Freizeitaktivitäten zu verfolgen einzig mit dem Ziel, die Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ferner seien die Fremdbetreuungskosten im Rahmen, habe doch die Gesuchsgegnerin selber Fr. 1‘700.00 pro Monat für die Betreuung der Kinder bezahlt. Die Ferienbetreuungskosten seien ausgewiesen, weshalb sich Diskussionen über ein günstigeres Betreuungsmodell ohnehin erübrigen würden. Die geltend gemachte Erziehungsunfähigkeit des Gesuchstellers sei reine Stimmungsmachung und widerspreche den Akten. Es sei vielmehr der Gesuchsteller gewesen, der eingesehen habe, dass G.________ schulische Hilfe benötige, weshalb er den Nachhilfeunterricht organisiert habe (ZK2 2018 56, KG-act. 18, S. 4 ff.).

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 brachte die Gesuchsgegnerin vor, der Gesuchsteller habe an der Hauptverhandlung im Hauptverfahren vom 11. Oktober 2018 ausgeführt, dass der Grossvater künftig keine Betreuung mehr übernehmen wolle. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass keine Kosten für die Nachhilfe mehr anfallen würden, und dass diese anlässlich des Übertritts von G.________ in die Sekundarschule angefallen seien (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 6 f.).

Mit Noveneingabe vom 29. August 2019 macht der Gesuchsteller geltend, der ältere Sohn G.________ besuche seit dem 19. August 2019 die O.________ (Schule) in P.________. Der Gesuchsteller sei davon ausgegangen, dass dadurch keine Mehrkosten entstehen sollten, weil ihm eine Übernahme der Schulkosten durch die Bezirksschulen Schwyz in Aussicht gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 22. August 2019 sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass sich der Bezirk Schwyz lediglich im Umfang von Fr. 11‘572.00 an den Schulkosten beteiligen werde. Im Bedarf von G.________ seien deshalb per August 2019 Schulkosten in Höhe von Fr. 1‘222.55 pro Monat zu berücksichtigen (KG-act. 28). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Kinder stünden nach wie vor unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Trotzdem habe der Gesuchsteller den Entscheid über den Schulwechsel von G.________ alleine gefällt, weshalb er die damit einhergehenden Kosten zu tragen habe. Er hätte vor dem unbegründeten Schulwechsel abklären müssen, ob der Bezirk Schwyz sämtliche Kosten übernimmt. Ferner bestreitet die Gesuchsgegnerin die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten auch betreffend ihrer Höhe, weil kein rechtsgenüglicher Beleg im Recht liege (KG-act. 33).

ee) Der Grundbetrag für die beiden Kinder beträgt je Fr. 600.00 (Ziff. I.1.4 Richtlinien Notbedarf). Unbestritten und ausgewiesen sind die Krankenkassenkosten (inkl. VVG) von Fr. 82.50 (G.________; ZK2 2018 56, KG-act. 7/18) und Fr. 121.30 (H.________; ZK2 2018 56; KG-act. 7/17). Sodann sind die Wohnkosten des obhutsberechtigten Gesuchstellers von Fr. 1‘502.45 (vgl. E. 4.a.dd vorstehend) nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Auf die beiden Kinder entfällt somit je ¼ dieser Kosten, mithin je Fr. 375.60 (= Fr. 1‘502.45 / 4). Von März 2018 bis Juli 2018 gingen die Kinder in E.________ in die Schule, während sie beim Vater in Schwyz wohnten, weshalb sie auf ein Busabonnement angewiesen waren, welches Fr. 51.00 pro Monat kostete (ZK2 2018 63, KG-act. 1/15). Ab dem 1. August 2018 besuchen die Kinder die Schule in Q.________. Die Kinder sind somit ab 1. August 2018 nicht mehr auf das Busabonnement angewiesen. Hinsichtlich der Nachhilfe macht der Gesuchsteller Kosten von Fr. 640.00 (Vi-act. 5/51) und Fr. 700.00 geltend, welche bei G.________ im Hinblick auf den Übertritt in die Sekundarschule angefallen seien. Diese Kosten werden von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten, weshalb sie für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 zu berücksichtigen sind. Pro Monat belaufen sich diese Kosten somit auf Fr. 268.00 (= Fr. 1‘340.00 / 5). Ab 1. August 2018 entfallen diese Kosten unbestrittenermassen. Aufgrund des 100 %-Pensums des obhutsberechtigten Gesuchstellers ist es sodann ohne Weiteres glaubhaft, dass die Kinder eine Fremdbetreuung benötigen, was überdies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Hinzu kommt, dass auch unter der Obhut der Gesuchsgegnerin Fremdbetreuungskosten anfielen, was sich aus den Rechnungen und Bestätigungen des R.________ ergibt (ZEO 2018 20, Vi-act. BB 13; ZEO 2018 20, Vi-act. KB 44). Die Fremdbetreuung gestaltet sich während der Ferienzeit anders als während der Schulzeit, weshalb separate Berechnungen vorzunehmen sind. Für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2018 legte der Gesuchsteller als Belege für die Fremdbetreuungskosten nebst der Quittung für die Hausaufgabenhilfe im Juni 2018 (vgl. zuvor; Vi-act. 5/51) vier Quittungen à je Fr. 500.00 für die Betreuung durch den Vater des Gesuchstellers (Vi-act. 5/43-46) sowie die Quittung für die Ferienbetreuung im Juli 2018 von Frau N.________ (ZEO 2018 20, Vi-act. 33) ins Recht. Weitere Kosten für diesen Zeitraum belegt der Gesuchsteller nicht. Hinsichtlich der Betreuungskosten beim Grossvater der Kinder bringt die Gesuchsgegnerin zwar vor, dies seien reine Gefälligkeitsquittungen und es liege kein Beweis der tatsächlichen Zahlung vor, sie bestreitet aber nicht, dass der Vater des Gesuchsgegners tatsächlich Betreuungsaufgaben im besagten Zeitraum übernahm. Es erscheint somit ohne Weiteres glaubhaft, dass der Vater des Gesuchsgegners im besagten Zeitraum für die Kinderbetreuung einsprang und den Gesuchsteller dabei unterstützte. Sodann bestätigt der Vater des Gesuchstellers mit seiner Unterschrift auf den Quittungen, den Betrag von Fr. 500.00 pro Monat in bar erhalten zu haben. Nachdem der Gesuchsteller keine weiteren Kosten belegt, erscheint es glaubhaft, dass er seinen Vater tatsächlich mit Fr. 250.00 pro Monat und Kind entschädigte. Nicht zu berücksichtigen ist allerdings die Quittung für den Monat Februar 2018, weil diese nicht den Zeitraum ab März 2018 betrifft. Zudem liegt kein Beleg für den Monat Juni 2018 vor. Für die Fremdbetreuung während der Schulzeit im besagten Zeitraum sind demnach Fr. 1‘500.00 anzurechnen. In Bezug auf die Ferienbetreuung bringt die Gesuchsgegnerin vor, es handle sich um eine Luxus-Einzelbetreuung. Sie bestreitet aber nicht, dass diese stattfand. Ebenfalls unbestritten blieb das Vorbringen des Gesuchstellers, dass es dem gemeinsamen Wunsch der Eltern entsprochen haben soll, die Kinder nicht bei Vereinen wie Pfadi oder Fussballklub anzumelden, welche eine kostengünstige Ferienbetreuung in Form eines Lagers oder ähnlichem anbieten würden. Sodann führte der Gesuchsteller aus, dass der ältere Sohn G.________ sich vehement geweigert habe, in die Kita F.________ zu gehen und der Gesuchsteller deshalb gezwungen gewesen sei, eine Alternative zu finden. Es erscheint somit glaubhaft, dass die Kosten für die Ferienbetreuung einerseits tatsächlich anfielen und anderseits nicht ohne Weiteres hätten vermieden werden können, weshalb es im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens gerechtfertigt erscheint, diese Kosten (Fr. 2‘400.00) anzurechnen. Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 sind folglich Fremdbetreuungskosten von total Fr. 3‘900.00

(= Fr. 1‘500.00 + Fr. 2‘400.00) bzw. Fr. 780.00 pro Monat, d.h. pro Kind Fr. 390.00 im Bedarf zu berücksichtigen.

Für den Zeitraum ab 1. August 2018 ist davon auszugehen, dass der Vater des Gesuchstellers keine Betreuungsaufgaben mehr wahrnahm. Zwar reichte der Gesuchsteller noch eine Quittung für den Monat September 2018 ein (ZEO 2018 20, Vi-act. KB 34), allerdings führte er selber aus, dass sein Vater die Betreuung nicht mehr übernehmen wolle (ZEO 2018 20, Vi-act. 18, S. 3), und machte zudem anderweitige Kosten für die Fremdbetreuung geltend (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 17). Während der Schulzeit ergeben sich Fremdbetreuungskosten für vier Tage pro Woche (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag) aus der Rechnung vom 21. Juni 2018 der Kita F.________

(Vi-act. KB 50). Demzufolge betragen die Kosten für den Mittagstisch pro Woche und Kind Fr. 168.00 und für die Nachmittagsbetreuung Fr. 228.00

(Vi-act. KB 50). Obwohl der Gesuchsteller keine weiteren Kosten belegt, kommt auf jeden Fall die Mittwochnachmittagsbetreuung noch hinzu, welche jedoch jeden zweiten Mittwoch von der Gesuchsgegnerin wahrgenommen wird. Die Vor­instanz und die Gesuchsgegnerin berechnen für die Mittwochnachmittagsbetreuung pro Kind Fr. 43.50 monatlich. Mangels anderweitiger Belege ist darauf abzustellen. Die monatlichen Fremdbetreuungskosten während der Schulzeit belaufen sich pro Kind und Monat demzufolge auf Fr. 439.50 (= Fr. 168.00 + Fr. 228.00 + Fr. 43.50). Sodann ist die Ferienbetreuung, soweit möglich, separat zu berechnen. Für den Monat August 2018 macht der Gesuchsteller die Ferienbetreuung durch Frau N.________ als Fremdbetreuungskosten geltend und bringt vor, die Kinder würden im August 2018 an acht Tagen betreut, was insgesamt Fr. 640.00 pro Kind koste (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 9 und 17). Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie anerkenne, dass die Ferienbetreuung pro Kind und Monat Fr. 250.00 koste, hingegen wehrt sie sich gegen die Anrechnung höherer Fremdbetreuungskosten. Wie bereits dargelegt erscheint es für den Sommer 2018 gerechtfertigt, die Fremdbetreuungskosten, welche nachweislich anfielen, anzurechnen. Hinsichtlich der weiteren Ferien der Kinder liegen jedoch keine Belege über zusätzliche Fremdbetreuungskosten im Recht. Ein Teil der Ferienbetreuung kann von den Eltern im Rahmen ihrer eigenen Ferien übernommen werden. Soweit darüber hinaus noch Fremdbetreuungskosten anfallen, ist mangels entsprechender Belege und Angaben davon auszugehen, dass diese mit den für die Schulzeit berechneten Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 439.50 bewältigt werden können. Ab September 2018 ist somit von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 439.50 auszugehen.

Ab August 2019 macht der Gesuchsteller einen höheren Bedarf für den älteren Sohn G.________ geltend, weil dieser die O.________ (Schule) in P.________ besuche. Die Parteien teilen sich nach wie vor das Sorgerecht, folglich haben sie über zentrale Fragen der Lebensplanung des Kindes gemeinsam zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für die Wahl oder Änderung der Schulform (BGE 136 III 353, E. 3.2; BGer, Urteil 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 5.1.2; Schwenzer/‌Cottier, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 3c zu Art. 301 ZGB). Der Entscheid über den Schulwechsel traf der Gesuchsteller, unbestrittenermassen ohne Rücksprache mit der Gesuchsgegnerin zu nehmen. Inwiefern der Schulwechsel notwendig war und weshalb G.________ nicht weiterhin die Oberstufe in Q.________ besuchen können soll, führt der Gesuchsteller nicht aus und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, diese Kosten im Bedarf von G.________ zu berücksichtigen bzw. hat der Gesuchsteller für die entstandenen Mehrkosten selber aufzukommen. Der Bedarf von G.________ bleibt somit unverändert.

Für die beiden Kinder ergeben sich zusammenfassend folgende Bedarfsberechnungen:

- Für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018

G.________

H.________

Grundbetrag

Fr.

600.00

Fr.

600.00

Wohnkostenanteil beim Gesuchsteller

Fr.

375.60

Fr.

375.60

Krankenkasse

Fr.

82.50

Fr.

121.30

Mobilitätskosten

Fr.

51.00

Fr.

51.00

Nachhilfe

Fr.

268.00

Fr.

Fremdbetreuung

Fr.

390.00

Fr.

390.00

Total Bedarf

Fr.

1'767.10

Fr.

1'537.90

- Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. September 2018

G.________

H.________

Erwägungen

Grundbetrag

Fr.

600.00

Fr.

600.00

Wohnkostenanteil beim Gesuchsteller

Fr.

375.60

Fr.

375.60

Krankenkasse

Fr.

82.50

Fr.

121.30

Ferienbetreuung August 2018

Fr.

320.00

Fr.

320.00

Fremdbetreuung während Schulzeit

Fr.

329.65

Fr.

329.65

Total Bedarf

Fr.

1'707.75

Fr.

1'746.55

- Ab 1. Oktober 2018

G.________

H.________

Grundbetrag

Fr.

600.00

Fr.

600.00

Wohnkostenanteil beim Gesuchsteller

Fr.

375.60

Fr.

375.60

Krankenkasse

Fr.

82.50

Fr.

121.30

Fremdbetreuung

Fr.

439.50

Fr.

439.50

Total Bedarf

Fr.

1’497.60

Fr.

1'536.40

a) Die Vor­instanz führte zur Höhe des Unterhaltsbeitrages aus, eine prozentuale Aufteilung anhand des Einkommens der Parteien erscheine stossend, weil der Gesuchsteller teilweise in einem ebenso hohen oder sogar noch höheren Pensum als die Gesuchsgegnerin arbeite, entsprechend teilweise mehr oder gleich viel Einkommen wie sie erziele und noch den Aufwand für die Betreuung in natura leiste. Nachdem jedoch auch der Gesuchsteller zumindest 80 % arbeitstätig sei und die Kinder zu einem grossen Teil fremdbetreut würden, rechtfertige es sich, den Barunterhalt der Kinder zu 1/3 dem Gesuchsteller und zu 2/3 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

b) Die Gesuchsgegnerin brachte zunächst vor, weil der Gesuchsteller selber keine Einkommenseinbusse zu verzeichnen habe, die Obhut aber eben bei ihm sei, rechtfertige es sich, den Eltern die tatsächlichen Kosten für die Kinder zu 1/3 dem obhutsberechtigten Gesuchsteller und zu 2/3 der nichtobhutsberechtigten Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Es könne diesbezüglich auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 13; ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 21). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der obhutsberechtigte Elternteil an den Barkosten der Kinder beteiligen müsse. Würde an der Verteilung der Barkosten der Kinder von 2/3 zu Lasten der Gesuchsgegnerin und 1/3 zu Lasten des Gesuchstellers festgehalten, hätte das zur Folge, dass der Gesuchsgegnerin ein Überschuss von monatlich Fr. 0.50 verbliebe, während der Gesuchsteller einen Überschuss von Fr. 3‘546.30 erzielen würde. Damit wären die Parteien nicht einmal ansatzweise wirtschaftlich gleichgestellt. Der Unterhaltsbeitrag der Gesuchsgegnerin sei deshalb so zu kürzen, dass es auch ihr möglich sei, wirtschaftlich einigermassen mit dem Gesuchsteller mitzuhalten. Um ein für beide Parteien gerechtes Ergebnis zu erzielen, seien die Kosten für die Kinder zu 1/5 von der Gesuchsgegnerin und zu 4/5 vom Gesuchsteller zu tragen (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 6 ff.).

c) Der Gesuchsteller macht geltend, der Barunterhalt sei aufgrund dessen, dass er 100 % (bzw. ab Erhalt der Unterhaltszahlungen nur noch 80 %) arbeite und gleichzeitig die Betreuung in natura übernehme, komplett durch die Gesuchsgegnerin zu tragen (ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 16).

d) Wie bereits dargelegt muss auch bei der Abänderung eines Scheidungsurteils und bei alleiniger Obhut eines Elternteils die Unterhaltslast unter beiden Elternteilen ausgeglichen sein. Die Last des Unterhalts darf für den Unterhaltspflichtigen nicht zu einer besonders schweren Last werden, wenn es dadurch zu einem Missverhältnis unter den Elternteilen kommt (vgl. E. 2 vorstehend; vgl. BGE 134 III 337 = Pra 98 [2009] Nr. 5, E. 2.2.2). Wie die nachfolgende Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf für die einzelnen Zeiträume zeigt, würde eine Auferlegung des Barunterhalts der Kinder zu 2/3 an die Gesuchsgegnerin und zu 1/3 an den Gesuchsteller, was der vor­instanzlichen Berechnung entspräche, dazu führen, dass die Gesuchsgegnerin keinen oder nur einen sehr geringen Überschuss erzielte, während der Gesuchsteller in der Lage wäre, einen ungleich grösseren Überschussanteil für sich zu beanspruchen. Mithin würde eine solche Verteilung die Gesuchsgegnerin deutlich stärker treffen als den Gesuchsteller. Auch wenn der Gesuchsteller zusätzlich durch die mit der alleinigen Obhut verbundene Betreuung zweifelsohne einen zusätzlichen Unterhalt in natura leistet, werden die Kinder aufgrund der Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers hauptsächlich (tagsüber unter der Woche und während der Ferien) fremdbetreut. Es rechtfertigt sich deshalb, dass sich auch der Gesuchsteller am Barunterhalt der Kinder beteiligt. Damit sich die Unterhaltslast ausgeglichen verteilt und gleichzeitig sowohl der Leistungsfähigkeit der Parteien als auch der (vom Gesuchsteller) geleisteten Betreuungsanteile Rechnung getragen wird, rechtfertigt es sich mit Ausnahme in der ersten Periode (vgl. E. 5d.aa nachfolgend), den Barunterhalt der Kinder den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

aa) Für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 ergibt sich folgendes Bild:

Gesuch­steller

Gesuchsgegnerin

G.________

H.________

Einkommen

Fr. 6'430.75

Fr. 5'490.85

Fr. 220.00

Fr. 220.00

./. Bedarf

-Fr. 2'953.80

-Fr. 5'091.70

-Fr. 1'767.10

-Fr. 1'537.90

Total

Fr. 3'476.95

Fr. 399.15

-Fr. 1'547.10

-Fr. 1'317.90

Gesamthaft resultiert für diesen Zeitraum pro Monat ein Überschuss von Fr. 1‘011.10 (= Fr. 3‘476.95 + Fr. 399.15 – Fr. 1‘547.10 – Fr. 1‘317.90). Eine Auferlegung des Barunterhalts der Kinder von Fr. 2‘865.00 (= Fr. 1‘547.10 + Fr. 1‘317.90) je zur Hälfte (= Fr. 1‘432.50) würde in das Existenzminimum der Gesuchsgegnerin eingreifen und kommt deshalb nicht in Frage. In Anbetracht des begrenzten Zeitraumes von fünf Monaten und der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihres sehr hohen Bedarfs nur einen geringen Überschuss erzielt, hat sie ihrer Unterhaltspflicht soweit möglich, d.h. im Rahmen ihres Überschusses nachzukommen. Die Gesuchsgegnerin ist somit zu verpflichten, sich mit gerundet monatlich Fr. 399.00 bzw. Fr. 199.50 pro Kind am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen.

bb) Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. September 2018 ergibt sich folgende Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf:

Gesuch­steller

Gesuchsgegnerin

G.________

H.________

Einkommen

Fr. 6'430.75

Fr. 6'105.15

Fr. 305.00

Fr. 305.00

./. Bedarf

-Fr. 2'953.80

-Fr. 4'002.70

-Fr. 1'707.75

-Fr. 1'746.55

Total

Fr. 3'476.95

Fr. 2'102.45

-Fr. 1'402.75

-Fr. 1'441.55

Der Barbedarf der beiden Kinder beträgt zusammen Fr. 2‘844.30 (= Fr. 1‘402.75 + Fr. 1‘441.55) und der Überschuss beläuft sich gesamthaft auf Fr. 2‘735.10 (= Fr. 3‘476.95 + Fr. 2‘102.45 – Fr. 2‘844.30). Im Sinne der vorstehenden Überlegungen tragen die Parteien den Barunterhalt der Kinder je zur Hälfte (Fr. 1‘422.15 = Fr. 2‘844.30 / 2). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller gerundet Fr. 1‘420.00, d.h. pro Kind und Monat Fr. 710.00 zu bezahlen.

cc) Ab dem 1. Oktober 2018 zeigt sich folgendes Bild:

Gesuch­steller

Gesuchsgegnerin

G.________

H.________

Einkommen

Fr. 6'730.75

Fr. 6'105.15

Fr. 305.00

Fr. 305.00

./. Bedarf

-Fr. 2'953.80

-Fr. 4'002.70

-Fr. 1'497.60

-Fr. 1'536.40

Total

Fr. 3'776.95

Fr. 2'102.45

-Fr. 1'192.60

-Fr. 1'231.40

Demzufolge resultiert ein monatlicher Überschuss von total Fr. 3‘455.40 (= Fr. 3‘776.95 + Fr. 2‘102.45 – Fr. 1‘192.60 – Fr. 1‘231.40) und ein Barbedarf der Kinder von Fr. 2‘424.00 (= Fr. 1‘192.60 + Fr. 1‘231.40). Folglich ist die Gesuchsgegnerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Barunterhalt der beiden Kinder total (gerundet) Fr. 1‘210.00 (Fr. 2‘424.00 / 2 = Fr. 1‘212.00), d.h. je Fr. 605.00 zu bezahlen.

Zusammenfassend sind die im angefochtenen Entscheid festgelegten Unterhaltsbeiträge zu reduzieren, mithin die Berufung der Gesuchsgegnerin teilweise gutzuheissen und die Berufung des Gesuchstellers abzuweisen.

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vor­instanz auferlegte die Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin zu 3/4 und dem Gesuchsteller zu 1/4 (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3, zur Begründung vgl. E. 6) und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4, zur Begründung vgl. E. 6). Der Gesuchsteller beantragte an der Massnahmenverhandlung vom 21. Juni 2018, er sei von jeder Unterhaltspflicht zu befreien und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘586.95 für G.________ und Fr. 2‘124.63 für H.________ sowie die Kinderzulagen an den Gesuchsteller zu bezahlen (ZES 2018 205 Vi-act. 4). Hinsichtlich der Befreiung von der eigenen Unterhaltspflicht und der Bezahlung der Kinderzulagen obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich. In Bezug auf die beantragten Unterhaltsbeiträge unterliegt er grösstenteils (ca. 90 %) betreffend den Zeitraum von Januar bis Juli 2018 und obsiegt für den Zeitraum ab August 2018 zu etwas mehr als 1/3. Angesichts dessen erscheint es gerechtfertigt, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Demzufolge haben die Parteien je Fr. 500.00 Gerichtskosten zu tragen. Die Vor­instanz setzte die Höhe der Parteientschädigung auf je Fr. 2‘000.00 fest, was von den Parteien nicht beanstandet wurde. Ausgangsgemäss haben die Parteien die Kosten für ihre Parteivertretung selber zu tragen.

Der Gesuchsteller unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit ihrer Berufung, es sei für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 und ab dem 1. August 2019 kein Unterhalt geschuldet und für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 ein Unterhalt von total Fr. 400.40 (= Fr. 187.25 [für G.________] + Fr. 213.15 [für H.________]). Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 reduziert sich der von der Vor­instanz für den gesamten Zeitraum festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 7‘000.75 auf Fr. 1‘995.00 (= Fr. 399.00 x 5). Die Gesuchsgegnerin obsiegt somit diesbezüglich zu ca. 72 %. Für die Periode vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 verlangt die Gesuchsgegnerin eine Herabsetzung des von der Vor­instanz festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1‘714.00 (= Fr. 644.00 [für G.________] + Fr. 1‘070.00 [für H.________]) um Fr. 1‘313.60 (= Fr. 1‘714.00 – Fr. 400.40). Für die Monate August und September 2018 ist der geschuldete Unterhalt um Fr. 294.00 (= Fr. 1‘714.00 – Fr. 1‘420.00) und ab 1. Oktober 2018 um Fr. 504.00 (= Fr. 1‘714.00 – Fr. 1‘210.00) herabzusetzen. Die Gesuchsgegnerin obsiegt somit im Umfang von rund 22 % bzw. 38 %. Für den Zeitraum ab 1. August 2019 verlangt sie eine Aufhebung der Unterhaltspflicht, mithin eine Herabsetzung um Fr. 2‘038.00 (= Fr. 766.00 [für G.________] + Fr. 1‘272.00 [für H.________]). Die gewährte Herabsetzung um Fr. 828.00 (= Fr. 2‘038.00 – Fr. 1‘210.00) entspricht einem Obsiegen von gerundet 41 %. Hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin bezogenen Kinderzulagen beantragte sie, diese seien ihr zu belassen. Die Gesuchsgegnerin hat die Kinder- und Familienzulagen, welche sie bezog, an den Gesuchsteller zu bezahlen, weshalb sie in diesem Punkt unterliegt. Die Gesuchsgegnerin obsiegt mit ihrer Berufung somit insgesamt zu ca. 50 %. Aufgrund der Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ist folglich von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin von 75 % (= [50 % + 100 %] / 2) auszugehen. Demzufolge hat der Gesuchsteller 3/4 und die Gesuchsgegnerin 1/4 der Gerichtskosten zu tragen. Darüber hinaus hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen.

Die Rechtsvertreter der beiden Parteien reichten je eine Kostennote ein. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers machte mit Eingabe vom 11. September 2018 einen Aufwand von total Fr. 5‘354.57 geltend (KG-act. 18/2). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin beziffert 16. November 2018 seinen Aufwand auf insgesamt Fr. 11‘372.40 (KG-act. 25). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Vorliegend ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass beide Parteien Berufung erklärten, weshalb sie nebst der eigenen Berufungsschrift auch noch eine Berufungsantwort erstellen mussten und in der Folge nach Vereinigung der beiden Verfahren (ZK2 2018 56, KG-act. 17; ZK2 2018 63, KG-act. 9) jeweils beide Berufungsverfahren zu berücksichtigen hatten. Inhaltlich haben jedoch beide Berufungen im Wesentlichen die vor­instanzliche Berechnung des Kinderunterhalts zum Gegenstand, weshalb es keiner zusätzlichen Einarbeitungszeit bedurfte und hauptsächlich auf die Erkenntnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren sowie der eigenen Berufung abgestellt werden konnte.

Angesichts des Gesagten erscheint eine gewisse Überschreitung des Tarifrahmens angezeigt und die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, welche eine Überschreitung des Tarifrahmens um rund Fr. 550.00 bzw. 11 % vorsieht, als angemessen. Demgegenüber ist die Kostennote des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin, mit welcher er eine Überschreitung des Tarifrahmens um rund Fr. 6‘570.00 bzw. 137 % beantragt, nicht als angemessen zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass er keine Ausführungen dazu macht, inwiefern die Voraussetzungen von § 16 GebTRA erfüllt sind und eine derartige Überschreitung des Tarifrahmens gerechtfertigt ist. Die Entschädigung ist somit ermessensweise anhand der Kriterien von § 2 GebTRA festzusetzen. Angesichts dessen, dass der zeitliche Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar gewesen sein dürfte, was sich anhand des ähnlichen Umfangs der Rechtsschriften ergibt (Gesuchsteller total rund 70 Seiten, Gesuchsgegnerin total rund 75 Seiten), dass es sich um ein vorsorgliches Massnahmenverfahren für die Dauer des Hauptprozesses handelt, dass das Verfahren auf die Frage der Kinderunterhaltsbeiträge beschränkt ist, die Berechnung dieser Beiträge aber aufgrund der konkreten Verhältnisse eher anspruchsvoll ist, und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Spesen (vgl. KG-act. 25), erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 7‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) als angemessen.

Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (vgl. E. 6b vorstehend) schuldet die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller 1/4 seiner Entschädigung (Fr. 1‘338.65 = Fr. 5‘354.57 / 4) und der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin 3/4 ihrer Entschädigung (Fr. 5‘250.00 = Fr. 7‘000.00 x 3/4). Nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsforderungen hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Parteientschädigung für das Berufungsverfahren Fr. 3‘911.35 (= Fr. 5‘250.00 – Fr. 1‘338.65) zu bezahlen.

Beide Parteien beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 1, S. 3; KG-act. 7, Antrag Ziff. 3). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b) sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c; Art. 118 Abs. 1 ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, der sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; BGE 120 Ia 179, E. 3a; Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO); steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (BGer, Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Das gesamte Nettoeinkommen ist anzurechnen (vgl. Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 117 ZPO). Zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 124 I 2, E. 2a; Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). In Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist auf den Grundbeträgen ein Zuschlag zwischen 10 % und 30 % zu gewähren (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 12 zu Art. 117 ZPO; Bühler, in Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 200 zu Art. 117 ZPO). Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 117 ZPO).

a) Die Gesuchsgegnerin stellte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Berufung vom 20. Juli 2018 (ZK2 2018 56, KG-act. 1). Hinsichtlich der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3c.dd und E. 4b.ee vorstehend), wobei auf der Bedarfsseite ein Zuschlag zum Grundbetrag von 30 % (Fr. 360.00) zu berücksichtigen ist. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz sind die mit diesem Entscheid festgelegten Unterhaltsverpflichtungen der Gesuchsgegnerin nicht zu berücksichtigen, weil diese bisher unbestrittenermassen von der Gesuchsgegnerin nicht geleistet wurden (vgl. Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Abzustellen ist sodann grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Weil sich die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Gesuchsgegnerin aber ab dem 1. August 2018, mithin kurz nach Einreichung des Gesuchs durch den Wechsel ihrer Arbeitsstelle wesentlich veränderten, wovon sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zweifelsohne Kenntnis hatte, und sie, wie sogleich aufzuzeigen ist, ab diesem Zeitpunkt ohne Weiteres in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, rechtfertigt es sich auf diese Verhältnisse abzustellen (vgl. BGer, Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Ab 1. August 2018 erzielt die Gesuchsgegnerin einen Überschuss von Fr. 2‘102.45 pro Monat (vgl. E. 5d vorstehend). Abzüglich des Zuschlags zum Grundbetrag von Fr. 360.00 resultiert ein Überschuss von Fr. 1‘742.45 (= Fr. 2‘102.45 – Fr. 360.00). Mit diesem Überschuss ist die Gesuchsgegnerin ohne Weiteres in der Lage, die Kosten dieses Prozesses innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Demzufolge ist die Gesuchsgegnerin nicht mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist abzuweisen.

b) Der Gesuchsteller stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Berufung vom 30. Juli 2018, weshalb ebenfalls sachgerecht erscheint, auf die Verhältnisse ab 1. August 2018 abzustellen ist (vgl. E. 7a vorstehend). Auch beim Gesuchsteller kann bezüglich der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse von ihm und seinen beiden bei ihm lebenden Kindern auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3b.dd, 3d, 4a.dd und 4c.ee vorstehend). Hinzuzurechnen ist auf der Bedarfsseite ein Zuschlag von 30 % auf die Grundbeträge, d.h. Fr. 405.00 beim Bedarf des Gesuchstellers (= 30 % von Fr. 1‘350.00) und je Fr. 180.00 bei den Bedarfsrechnungen der beiden Kinder (= 30 % von Fr. 600.00). Nicht zu berücksichtigen sind die mit diesem Entscheid zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin, weil diese bisher nicht effektiv geleistet wurden. Unter Berücksichtigung der genannten Zuschläge hat der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 3‘341.95 (= Fr. 3‘746.95 – Fr. 405.00) für den ungedeckten Bedarf von Fr. 1‘582.75 (= Fr. 1‘402.75 + 180.00) von G.________ und Fr. 1‘621.55 (= Fr. 1‘441.55 + Fr. 180.00) von H.________ aufzukommen. Demnach verbleibt beim Gesuchsteller ein monatlicher Überschuss von Fr. 137.65 (= Fr. 3‘341.95 – Fr. 1‘582.75 – Fr. 1‘621.55). Mit diesem geringen Überschuss ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, die zu erwartenden Prozesskosten innerhalb eines Jahres (auch nicht innerhalb von zwei Jahren) zu bezahlen. Sodann verfügt der Gesuchsteller zwar über eine Liegenschaft, diese kann aber gemäss der Bestätigung der S.________ (Bank) vom 28. Mai 2018 nicht mehr weiter hypothekarisch belastet werden (ZES 2018 205, Vi-act. 5/20). Sodann würde auch ein Verkauf dieser Liegenschaft nicht angemessen erscheinen angesichts dessen, dass der Gesuchsteller dort verhältnismässig günstig wohnen kann, dass er zudem Mieteinnahmen von seiner Schwester in Höhe von Fr. 1‘100.00 pro Monat generiert, und dass es sich vorliegend um ein vorsorgliches Massnahmenverfahren für die Dauer des Abänderungsprozesses handelt. Im Übrigen sind die Rechtsbegehren des Gesuchstellers mit Blick auf die veränderten Obhutsverhältnisse und die umstrittene Einkommenssituation der Gesuchsgegnerin nicht als aussichtslos zu betrachten. Dem Gesuchsteller legt somit seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO glaubhaft dar, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1.

Das Scheidungsurteil vom 20. Januar 2016 (Verf. Proz. ZEO 2015 101) wird in Ziff. 3.1 der in Dispositiv-Ziff. 3 zitierten gerichtlichen Vereinbarung vom 20./21. November 2015 bzw. 7. Januar 2016 einstweilen aufgehoben und die Beklagte wie folgt zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt der Kinder G.________ und H.________ die folgenden monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2018: Fr. 199.50 je Kind zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen;

ab 1. August 2018 bis 30. September 2018: Fr. 710.00 je Kind zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen;

ab 1. Oktober 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abänderungsverfahrens: Fr. 605.00 je Kind zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.

Jede Partei trägt die Kosten für ihre Parteivertretung selber.

Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 4‘000.00 werden dem Gesuchsteller zu 3/4 (Fr. 3‘000.00) und der Gesuchsgegnerin zu 1/4 (Fr. 1‘000.00) auferlegt.

Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3‘911.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufungsverfahren gewährt und Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5‘354.57 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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6.

Dezember 2019 kau