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Entscheid

ZK2 2018 74

Kammer

15. April 2019Deutsch21 min

Source sz.ch

Sachverhalt

Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vermögen lediglich an, über keine nennenswerten Ersparnisse zu verfügen und reicht einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 ein, welcher einen Kontostand von EUR 844.95 ausweist (Vi-act. KB 6). Eine umfassende Übersicht über ihre Vermögensverhältnisse fehlt indessen und sie reichte weder eine Steuererklärung oder Steuerveranlagung ein, noch machte sie Ausführungen dazu, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, eine detaillierte Darlegung der finanziellen Situation einzureichen (vgl. BGer, Urteil 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018, E. 3);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

17.

April 2019 kau