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Entscheid

ZK2 2018 76

Kammer

11. Juli 2019Deutsch30 min

Source sz.ch

Sachverhalt

Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller mit der angefochtenen Verfügung nicht näher auseinander und erhebt keine weiteren Rügen, weshalb die die vorinstanzliche Verfügung in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine nähere Prüfung der Beweisanträge der Gesuchsgegnerin.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller und Berufungsführer aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss beträgt das Honorar in summarischen Verfahren auch in Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2014 9 und 10 vom 20. Juli 2015, E. 6b). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin reichte am 15. November 2018 eine Kostennote ein und macht einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 180.00 sowie Auslagen von Fr. 294.30, mithin total Fr. 3‘031.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der Aufwand erscheint für die rund 14-seitige Berufungsantwort

(KG-act. 7), das Aktenstudium und angesichts der sich stellenden Fragen (Passivlegitimation und Veränderung des Einkommens des Gesuchstellers) sowie der Wichtigkeit der Unterhaltsstreitigkeit noch als angemessen. Die Kostennote ist der Entschädigung somit zugrunde zu legen und der Gesuchsteller zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin mit total Fr. 3‘031.00 zu entschädigen.

Beide Parteien beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 1, S. 3; KG-act. 7, Antrag Ziff. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b) sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c; Art. 118 Abs. 1 ZPO). Mittellos ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Ihr kommt somit eine umfassende Mitwirkungspflicht zu (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2017 71 vom 5. März 2018, E. 3b). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist der Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen. Demnach dürfen nur jene Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, welche tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 117 ZPO; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2017 94 vom 8. Oktober 2018, E. 10b).

Wie bereits festgehalten, sind derzeit beide Parteien auf die Unterstützung der Fürsorgebehörden angewiesen (vgl. E. 1e.bb und E. 3c.aa vorstehend). Im Übrigen geht die Mittellosigkeit auch aus den eingereichten Unterlagen hervor (KG-act. 11/1-17 [Gesuchsteller] und KG-act. 13/1-14 [Gesuchsgegnerin]). Sodann können die Rechtsbegehren des Gesuchstellers trotz der Abweisung der Berufung nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO betrachtet werden, weil das bezogene Arbeitslosengeld sowie die Leistung der wirtschaftlichen Sozialhilfe immerhin ein Indiz für die Arbeitsbemühungen des Gesuchstellers darstellen (vgl. E. 3d vorstehend). Die umstrittenen Unterhaltsbeiträge erweisen sich sodann für beide Parteien als existentiell, was sich bereits am Umstand zeigt, dass beide Parteien derzeit auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Der Beizug der Rechtsanwälte beider Parteien erweist sich somit – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit – als notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO.

Zusammenfassend ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (Gesuchsteller) bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Gesuchsgegnerin) zu bewilligen. Nachdem die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren obsiegt und zu erwarten ist, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich sein wird, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin vom Kanton entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO; vgl. E. 4 vorstehend).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchstellers und Berufungsführers reichte am 20. November 2018 eine Kostennote ein, mit welcher er einen Aufwand von 14.75 Stunden zu Fr. 180.00 (=Fr. 2‘655.00) sowie Auslagen von Fr. 284.40, mithin total Fr. 3‘165.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Der Aufwand erscheint für die rund 15-seitige Berufung, die sechsseitige Stellungnahme vom 6. November 2018 sowie das Aktenstudium und angesichts der Bedeutung des Prozesses für den Gesuchsteller als noch angemessen, weshalb die Kostennote der Entschädigung zugrunde zu legen ist und der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers entsprechend aus der Gerichtskasse entschädigt wird (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA);-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. Oktober 2018 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 4 nachfolgend.

Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘031.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt Ziff. 5 nachfolgend.

Erwägungen

Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ gewährt.

Die dem Gesuchsteller auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 2‘500.00) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘165.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt D.________ gewährt.

Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘031.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Die der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung (Dispositivziffer 3) geht auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

15.

Juli 2019 rfl