Lexipedia

Entscheid

ZK2 2018 84

Kammer

27. Dezember 2018Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (Fr. 150.00) auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Erwägungen

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘600.00

5.

Zufertigung an A.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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27.

Dezember 2018 kau