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Entscheid

ZK2 2019 12

Kammer

4. Mai 2020Deutsch8 min

1. A.________ und B.________ (nachfolgend: Kläger) erhoben am 16. August 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage gegen E.________ (nachfolgend: Beklagte) und machten nachbarrechtliche Forderungen geltend (Vi-act. A/I, Ziff. I.1–I.3 und Ziff. II.6). Mit Klageantwort vom 12. November 2018 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. A/II, S. 2). Die Kläger erhielten daraufhin Gelegenheit, zum Nichteintretensantrag Stellung zu nehmen (Vi-act. D1). Sie verlangten, dass auf ihre Klage eingetreten werde (Vi-act. D2, Ziff. I), und machten u.a. geltend, der Streitwert liege ihrer Ansicht nach unter Fr. 30‘000.00, weshalb der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren zuständig sei

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Mai 2020

ZK2 2019 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Kläger und Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, substituiert durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

E.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenbeschwerde (Parteientschädigung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Februar 2019, ZEV 2018 46);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ und B.________ (nachfolgend: Kläger) erhoben am 16. August 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage gegen E.________ (nachfolgend: Beklagte) und machten nachbarrechtliche Forderungen geltend (Vi-act. A/I, Ziff. I.1–I.3 und Ziff. II.6). Mit Klageantwort vom 12. November 2018 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. A/II, S. 2). Die Kläger erhielten daraufhin Gelegenheit, zum Nichteintretensantrag Stellung zu nehmen (Vi-act. D1). Sie verlangten, dass auf ihre Klage eingetreten werde (Vi-act. D2, Ziff. I), und machten u.a. geltend, der Streitwert liege ihrer Ansicht nach unter Fr. 30‘000.00, weshalb der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren zuständig sei

(Vi-act. D2, Ziff. III.2.1–2.4). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erklärte das ordentliche Verfahren für anwendbar, weil ein Fr. 30‘000.00 übersteigender Streitwert vorliege (angefochtene Verfügung, E. 3), und trat auf die Klage mit Verfügung vom 21. Februar 2019 nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 auferlegte er den Klägern und verpflichtete diese zudem, die Beklagte mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.

Dagegen erhoben die Kläger am 12. März 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks­gerichts Höfe vom 21.02.2019 im Verfahren ZEV 2018 46 sei ersatzlos aufzuheben.

Der Beschwerdegegnerin sei für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, evtl. zulasten der Vorinstanz.

Den ihnen mit Verfügung vom 13. März 2019 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 leisteten die Kläger zwar nicht fristgerecht (am 3. April 2019 anstelle vom 1. April 2019), aber noch bevor ihnen eine Nachfrist wegen verspäteter Zahlung angesetzt werden konnte (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 3). Nachdem die Beklagte die Frist zur Beschwerdeantwort unbenutzt verstreichen gelassen hatte (Vi-act. 4), teilte sie mit Eingabe vom 6. Mai 2019 mit, dass sie am Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen werde und um Zustellung des Entscheids bitte (KG-act. 7). Die Kläger reichten sodann am 9. Mai 2019 eine Eingabe zu den Akten (KG-act. 9).

Erwägungen

2.

Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

3.

Die Kläger monieren, der Erstrichter habe der Beklagten zu Unrecht eine Prozessentschädigung zugesprochen. Eine Entschädigung dürfe nur zugesprochen werden, wenn ein entsprechender Antrag der Partei vorliege. Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Antrag gestellt, weshalb die Kläger nicht dazu hätten verpflichtet werden dürfen, die Beklagte mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen (KG-act. 1, Ziff. III.1.1–1.3). Abgesehen davon habe die Beklagte weder eine Umtriebsentschädigung beantragt noch substanziiert. Es habe sich ausserdem nicht um eine komplizierte Sache gehandelt und der Beklagten sei kein hoher Aufwand erwachsen, weshalb ihr keine Entschädigung hätte zugesprochen werden dürfen (KG-act. 1, Ziff. III.2.1–2.3).

a) Im Geltungsbereich der ZPO wird eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag der Gegenpartei festgesetzt. Dies ist Ausfluss der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime und ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 105 ZPO, wonach in Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 1 betreffend die Gerichtskosten nicht vorgeschrieben wird, dass die Parteientschädigung ebenfalls von Amtes wegen festzusetzen und zu verteilen ist (BGE 139 III 334, E. 4.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 4; Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 105 ZPO).

b) Wie die Kläger zutreffend geltend machen, stellte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Partei- bzw. Umtriebsentschädigung (vgl. Vi-act. A/II). Folglich ist davon abzusehen, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.

4.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben. Die Beklagte hat sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert und sich vom Rechtsmittelverfahren distanziert, indem sie mitteilte, an diesem nicht teilnehmen zu wollen (KG-act. 7). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 ZPO; vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4, wonach mangels einer für die ZPO bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einer eingehenden Auseinandersetzung in der Literatur eine Nichtidentifikation mit dem Rechtsmittelverfahren zur Kostenbefreiung führen kann; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_146/2011 vom 12. Mai 2011, E. 7.3b, m.w.H.; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 8 zu Art. 106 ZPO). In der Lehre ist sodann umstritten, ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss die Gerichts- oder auch die Parteikosten umfasst (vgl. Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZPO; vgl. Jenny, a.a.O., N 25 f. zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht erblickte in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385, E. 4.1). Indessen sind im Kanton Schwyz laut § 83 Abs. 2 JG Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich als angemessen erweisen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern ausnahmsweise auch eine Parteientschädigung der Gerichts­kasse zu belasten. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt sich diese Kostenverteilung dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler der Behörde bzw. des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Beschluss ZK2 2019 36 vom 22. November 2019, E. 4, m.w.H.; vgl.

EGV-SZ 2014, A 2.1, E. 4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und die Kläger sind für das Beschwerdeverfahren dementsprechend zulasten der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Das Honorar für das Beschwerdeverfahren beläuft sich gemäss § 12 GebTRA auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Die Kläger reichten keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA sowie in Berücksichtigung der knapp fünf- bzw. zweiseitigen Begründung der Beschwerde (KG-act. 1) ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Februar 2019 ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Der von den Klägern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’200.00 wird ihnen zurückerstattet.

Die Kläger werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantons­gerichtskasse pauschal mit Fr. 500.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Beklagte (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

5.

Mai 2020 kau

ZK2 2019 12

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334

4A_171/2017

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

5A_932/2016

4A_146/2011

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

BGE 140 III 385ATF 140 III 385DTF 140 III 385

§ 83 JG

§ 83 JG

ZK2 2019 36

EGV-SZ 2014 A 2.1

§ 12 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF