ZK2 2019 19
Kammer
28. April 2020Deutsch32 min
Im Übrigen werden die Anträge der Ehegatten abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. April 2020
ZK2 2019 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. März 2019, ZES 2018 444);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Die Parteien heirateten am ________. Aus der Ehe gingen die Kinder E.________ und F.________ hervor. Am 7. September 2018 reichte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 11. September 2018 reichte er eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben ein (Vi-act. 3 und 4). Am 26. Oktober 2018 fand die Hauptverhandlung statt, in welcher der Gesuchsteller sein Gesuch ergänzen und die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ihre Gesuchsantwort vorbringen konnten. Die anschliessenden Vergleichsgespräche blieben ergebnislos und die Verhandlung wurde unterbrochen (Vi-act. 7). Am 7. Dezember 2018 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und die Parteien erhielten Gelegenheit, Replik und Duplik vorzutragen sowie gegenseitig Stellung zu nehmen. Eine Teileinigung betreffend die strittig gewordene Betreuungsregelung und Obhut konnte nicht erzielt werden (Vi-act. 14). Die Einzelrichterin nahm wie schon am ersten Teil der Hauptverhandlung die von den Parteien eingereichten Belege zu den Akten. Im Übrigen wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Eine Parteibefragung fand nicht statt. Ebenso wurden die beiden Kinder nicht angehört (Vi-act. 7 und 14). Am 18. Dezember 2018 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung zur Teilvereinbarung vom 7./11. September 2018 ein (Vi-act. 19 und 20/1). Am 14. März 2019 verfügte die Einzelrichterin wie folgt (Vi-act. 35):
Vom Getrenntleben der Parteien seit dem 1. Januar 2018 wird Vormerk genommen.
Die der Ehe der Parteien entsprossenen Kinder, E.________ und F.________ werden unter die elterliche Obhut der Ehefrau gestellt.
Die Teilvereinbarungen der Ehegatten vom 7./11. September 2018 und vom 14./16. Dezember 2018 werden, soweit erforderlich, genehmigt.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
Teilweise rückwirkend ab 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019:
für E.________: Fr. 1'610.00 (Barunterhalt Fr. 740.00; Betreuungsunterhalt Fr. 870.00);
für F.________: Fr. 1'610.00 (Barunterhalt Fr. 740.00; Betreuungsunterhalt Fr. 870.00).
Ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019:
für E.________: Fr. 1'295.00 (Barunterhalt Fr. 895.00; Betreuungsunterhalt Fr. 400.00)
für F.________: Fr. 1'295.00 (Barunterhalt Fr. 895.00; Betreuungsunterhalt Fr. 400.00).
Ab 1. Januar 2020:
für E.________: Fr. 1'165.00 (Barunterhalt Fr. 1'165.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00);
für F.________: Fr. 1'165.00 (Barunterhalt Fr. 1'165.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00).
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgenden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
Teilweise rückwirkend ab 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019: Fr. 75.00
Ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 390.00
Der Ehemann ist berechtigt, von ihm bereits bezahlte Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehefrau vom Ehemann für den Zeitraum Februar 2018 bis Oktober 2018 geleistete Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 19'899.00 anerkennt.
Die Ehegatten werden verpflichtet, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlungen von E.________ und F.________ von Fr. 4'500.00 pro Kind (Restbetrag nach Abzug der von der Krankenkasse übernommenen Kosten von den Gesamtbehandlungskosten von Fr. 9'000.00 pro Kind) je hälftig zu tragen.
Es wird per 1. September 2018 die Gütertrennung angeordnet.
Sachverhalt
Im Übrigen werden die Anträge der Ehegatten abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'400.00 werden zu zwei Drittel (Fr. 1'600.00) dem Ehemann und zu einem Drittel (Fr. 800.00) der Ehefrau auferlegt. Die Gerichtskosten werden liquidiert, indem sie mit dem vom Ehemann geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet werden. Die Gerichtskasse hat beim Ehemann den Fehlbetrag von Fr. 600.00 und bei der Ehefrau ihren Kostenanteil von Fr. 800.00 nachzufordern.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 1'835.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
(Rechtsmittel)
(Zustellung)
a) Mit Berufung vom 28. März 2019 stellte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Schwyz die folgenden Anträge (KG-act. 1):
Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2019 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz (ZES 2018 444) wie folgt abzuändern:
Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben und die gemeinsamen Kinder, E.________ und F.________ seien unter die alternierende Obhut des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin zu stellen. Die Ausgestaltung der Betreuungsanteile gestaltet sich wie in der Teilvereinbarung vom 7./11. September 2018 und vom 14./16. Dezember 2018 aufgeführt.
Dispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und die Kinderunterhaltsbeiträge seien wie folgt festzulegen:
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden und nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen, jedoch maximal
Phase 1: Ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
- CHF 823.00 (CHF 509.00 Barunterhalt und CHF 314.00 Betreuungsunterhalt) für E.________
- CHF 1'032.00 (CHF 509.00 Barunterhalt und CHF 523.00 Betreuungsunterhalt) für F.________
zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen von je CHF 176.00.
Phase 2: Ab 1. Januar 2019 bis 30. Oktober 2022
- CHF 185.00 (Barunterhalt) für E.________
- CHF 180.00 (Barunterhalt) für F.________
zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen von je CHF 176.00.
Phase 3: Ab 1. November 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des betreffenden Kindes
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr zu leisten hat.
zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen von je CHF 176.00.
Eine abschliessende Bezifferung wird bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.
Dispositiv-Ziff. 5 sei aufzuheben und die Ehegattenunterhaltsbeiträge seien wie folgt festzulegen:
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller keinen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu leisten hat.
Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben und die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seien wie folgt festzulegen:
Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die definitiv festzusetzenden (bisherigen und zukünftigen) Unterhaltsbeiträge mit bereits bezahlten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 38'240.50 (eventualiter CHF 38'726.50) zu verrechnen.
Dispositiv-Ziff. 7 sei aufzuheben.
Dispositiv-Ziff. 10 und 11 seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu festzulegen, mithin sei die Gesuchgegnerin/Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsteller/Berufungskläger eine volle Parteientschädigung von CHF 5'500.00 evtl. wieviel auszurichten. Weiter sei die Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 2'400.00 vollumfänglich zu übernehmen.
Eventualiter
seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2019 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz (ZES 2018 444) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.6 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
Erwägungen
Der Gesuchsteller rügt insbesondere, dass die Vorinstanz in Missachtung von Art. 297 Abs. 1 ZPO und trotz entsprechender Anträge keine persönliche Anhörung der Eltern bzw. keine Parteibefragung durchgeführt und dadurch den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Er beantragt, das Beweisverfahren entweder direkt durch die Berufungsinstanz durchzuführen oder eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1, S. 13 f.). Der Gesuchsteller bringt überdies vor, die Gesuchsgegnerin und die Kinder würden das Mittag- und das Nachtessen mit den Eltern der Gesuchsgegnerin einnehmen, was zu Einsparungen führe, die beim Grundbetrag der Gesuchsgegnerin kostensenkend zu berücksichtigen seien. Bereits vorinstanzlich habe er beantragt, im Bestreitungsfalle die Kinder hierzu zu befragen, was nicht gemacht worden sei (KG-act. 1, S. 49). Indem die Vorinstanz diesbezüglich keine Beweise abgenommen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt (KG-act. 1, S. 49 f.).
Am 11. April 2019 reichte die vorinstanzliche Einzelrichterin eine Vernehmlassung ein und führte aus, beide Parteien hätten sich dezidiert gegen eine Kinderanhörung ausgesprochen und darum ersucht, die Kinder nicht mit dem vorliegenden Verfahren zu belasten. Es erscheine daher widersprüchlich, wenn der Gesuchsteller in seiner Berufung eine unterlassene Kinderanhörung
und/oder Parteibefragung hinsichtlich der Kinderbelange rüge (KG-act. 5, S. 1 f.). Zutreffend sei, dass hinsichtlich der finanziellen Belange keine Parteibefragungen durchgeführt worden seien. Die Parteien hätten ihre Sach- und Rechtsstandpunkte erschöpfend über ihre Rechtsvertreter sowie durch Urkunden in zwei Verhandlungen ins Verfahren eingebracht. Eine Parteibefragung an einem dritten Verhandlungstermin hätte das Verfahren noch weiter verzögert, weshalb angesichts der summarischen Natur des Eheschutzverfahrens in insbesondere auch angesichts des Interesses der Kinder an einer Unterhaltsregelung innert angemessener Frist darauf verzichtet worden sei (KG-act. 5, S. 2).
Mit Berufungsantwort vom 27. April 2019 beantragt die Gesuchsgegnerin, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7). Hinsichtlich der nicht durchgeführten Kinderanhörung bringt sie vor, die Vereinbarungen der Parteien vom 7./11. September 2018 und 14./16. Dezember 2018 würden die Kinderbelange bis auf den Kinderunterhalt umfassend regeln. Betreffend Kinderunterhalt seien sich die Parteien in Sachen Bedarfspositionen einig, vorbehalten von rein rechtlichen Fragen. Es sei nicht dargelegt, was der Gesuchsteller mit einer Kinderbefragung beweisen wolle. Darüber hinaus hätten die Kinder gegenüber beiden Elternteilen klar geäussert, dass sie nicht vom Gericht befragt werden wollen. Es treffe vollkommen zu, was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2019 ausgeführt habe (KG-act. 7, S. 2 f.).
b) In der Stellungnahme vom 3. Mai 2019 macht der Gesuchsteller geltend, die nicht durchgeführte Kinderanhörung sei lediglich in Bezug auf den anzurechnenden Grundbetrag der Mutter bzw. in Bezug auf das Nachtessen bei den Grosseltern bemängelt worden. Er habe vor Vorinstanz keine Beweisanträge bzw. Beweisofferten zurückgezogen. Es treffe nicht zu, dass sich die Rechtsvertreter der Parteien dezidiert gegen eine Kinderanhörung ausgesprochen hätten. Zutreffend sei lediglich, dass die Parteien nochmals hätten versuchen wollen, bezüglich Besuchsrecht und Betreuungsregelung eine Teileinigung zu treffen, was dann auch erfolgt sei. Es liege kein widersprüchliches Verhalten vor (KG-act. 8, S. 2 Ziff. 1).
Die Parteien reichten sodann diverse Noveneingaben sowie Stellungnahmen ein (Gesuchsteller: KG-act. 16, 22, 27, 32, 36, 38, 40, 42, 47 und 51; Gesuchsgegnerin: KG-act. 10, 14, 19, 25, 30, 34, 45 und 49), wobei der Gesuchsteller die Berufungsanträge Ziff. 1.2 und 1.4 aufgrund eingereichter Noven mehrfach und zuletzt wie folgt anpasste (KG-act. 42 [Antrag Ziff. 1.2]; KG-act. 51 [Antrag Ziff. 1.4]):
Dispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und die Kinderunterhaltsbeiträge seien wie folgt festzulegen:
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden und nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen, jedoch maximal
Phase 1: Ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
- CHF 823.00 (CHF 509.00 Barunterhalt und CHF 314.00 Betreuungsunterhalt) für E.________
- CHF 1'032.00 (CHF 509.00 Barunterhalt und CHF 523.00 Betreuungsunterhalt) für F.________
zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen von je CHF 176.00.
Phase 2: Ab 1. Januar 2019 bis 29. Februar 2020
- CHF 185.00 (Barunterhalt) für E.________
- CHF 180.00 (Barunterhalt) für F.________
zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen von je CHF 176.00 bis zum 31. Mai 2019.
Die Gesuchsgegnerin sei ab dem 1. Juni 2019 zu verpflichten, dem Gesuchsteller je CHF 34.00 der monatlichen Kinder-/Ausbildungszulagen zu überweisen.
Phase 3a: Ab 1. März 2020 bis 30. Oktober 2022
- CHF 155.00 (Barunterhalt) für E.________
- CHF 150.00 (Barunterhalt) für F.________
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller je CHF 34.00 der monatlichen Kinder-/Ausbildungszulagen zu überweisen.
Phase 3b: Ab 1. November 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des betreffenden Kindes
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr zu leisten hat.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller je CHF 34.00 der monatlichen Kinder-/Ausbildungszulagen zu überweisen.
Eine abschliessende Bezifferung wird bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.
Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben und die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seien wie folgt festzulegen:
Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die definitiv festzusetzenden (bisherigen und zukünftigen) Unterhaltsbeiträge mit bereits bezahlten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 60‘112.50 (eventualiter CHF 60‘598.50) zu verrechnen.
a) Im Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO und N 10 zu Art. 273 ZPO; Siehr/Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 1a zu Art. 271 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 10 zu Art. 273 ZPO). Sodann stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es gilt grundsätzlich die sog. beschränkte Untersuchungsmaxime; das Gericht hat die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes insbesondere durch geeignete Fragen und die Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu unterstützen (Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 3 und 5 zu Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 14 zu Art. 272 ZPO). Demgegenüber hat das Gericht in den Kinderbelangen gestützt auf Art. 296 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Es gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln sowie frei zu würdigen hat, und es auch bei Fehlen eines Parteiantrags verpflichtet ist, von sich aus alle nötigen Abklärungen zu treffen und Beweise abzunehmen. Allerdings ist auch diese Untersuchungsmaxime nicht unbegrenzt. Ebenso ist es aufgrund der Mitwirkungspflicht primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, und sie sind nicht davon entbunden, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 8 ff. zu Art. 296 ZPO; Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 ff. zu Art. 296 ZPO; Spycher, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 296 ZPO). Ist im Eheschutzverfahren neben dem Ehegatten- auch Kindesunterhalt festzusetzen, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners insgesamt nach der (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime abzuklären (BGer, Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005, E. 2.3; Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 6a zu Art. 176 ZGB), wobei die Untersuchungsmaxime nicht nur zugunsten des Kindes, sondern auch des Unterhaltspflichtigen gilt (BGE 128 III 411 = Pra 92 [2003] Nr. 5, E. 3.2.1).
Gemäss Art. 273 ZPO führt das Gericht in den eherechtlichen Summarverfahren eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien müssen persönlich vor Gericht erscheinen und das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht dient unter anderem der Sachverhaltsfeststellung und ist Folge der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Michel/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N 4 und 7 zu Art. 297 ZPO). Anordnungen über ein Kind liegen vor, wenn namentlich die elterliche Obhut und der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern zu regeln ist. Nicht unmittelbar, so aber aufgrund des Sachzusammenhangs fallen darunter ebenfalls Anordnungen im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt (Spycher, a.a.O., N 8 zu Art. 297 ZPO; vgl. auch OGer ZH LE130059 vom 12. Februar 2014, E. 4). Die Anhörung findet in der Regel an der mündlichen Verhandlung (Art. 273 ZPO) und vor der Anhörung der Kinder statt (Spycher, a.a.O., N9 zu Art. 297 ZPO). Es ist dafür zu sorgen, dass jeder Elternteil nicht nur mit Fragen konfrontiert, sondern auch frei seine eigene Ansicht vortragen kann (Michel/Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 297 ZPO). Die Anhörung eines Elternteils darf nur bei Unmöglichkeit wie unbekanntem Aufenthalt, Urteilunfähigkeit, Krankheit etc. unterbleiben (Spycher, a.a.O., N 10 zu Art. 297 ZPO;
Michel/Steck, a.a.O., N 10 zu Art. 297 ZPO). Eine Missachtung von Art. 297 Abs. 1 ZPO stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar, welche eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 310 lit. b ZPO zur Folge haben kann (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2017 2 vom 9. März 2017, E. 5a; Beschluss ZK2 2013 67 vom 14. Juli 2014, E. 2a; Mazan/Steck, a.a.O., N 33 und 41 zu Art. 296 ZPO; Michel/Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 297 ZPO).
b) Die Vorinstanz liess die Parteien bzw. ihre Rechtsvertreter an den beiden Verhandlungsterminen vom 26. Oktober 2018 und 7. Dezember 2018 plädieren und führte Vergleichsgespräche durch, welche jedoch ergebnislos blieben
(Vi-act. 7 und 14). Eine Parteibefragung oder ein sonstiges Beweisverfahren fand nicht statt. Eine förmliche Parteibefragung hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, als sich die Parteien hinsichtlich verschiedener Unterhaltsfragen uneinig waren. Insbesondere war in Bezug auf das Einkommen der Gesuchsgegnerin strittig, in welchem effektiven Arbeitspensum sie bei der G.________ GmbH tätig war, in welchem Umfang sie zusätzlich für die H.________ arbeitete und wie hoch der Aufwand für ihre Ausbildung war
(Vi-act. 1, Ziff. II.B:4.1.; Vi-act. 7, S. 5 ff., Vi-act. 15, S. 9 ff.; Vi-act. 14, S. 4 ff., 10, 15). Hinsichtlich des Bedarfs des Gesuchstellers waren namentlich der Kostenanteil der ehemaligen Partnerin des Gesuchstellers (Vi-act. 15, S. 8, 10, 23 ff.; Vi-act. 14, S. 3, 7, 13 f., 16 f.), der Kompetenzcharakter des Autos (Vi-act. 8, Ziff. 3; Vi-act. 7, S. 2, 9 f.; Vi-act. 15, S. 27 f.; Vi-act. 14, S. 8) sowie die Umstände der Aufnahme des Darlehens (Vi-act. 7, S. 10 f.; Vi-act. 15, S. 30;
Vi-act. 14, S. 14) umstritten. Betreffend den Bedarf der Gesuchsgegnerin war insbesondere fraglich, ob und allenfalls in welchem Umfang die Gesuchsgegnerin und die Kinder gemeinsam mit den Eltern der Gesuchsgegnerin das Essen einnehmen und inwiefern dies kostensenkend zu berücksichtigen ist
(Vi-act. 15, S. 19; Vi-act. 14, S. 12, 16). Über alle diese Punkte hätten die Parteien am ehesten Auskunft geben können. Sodann wurde die Parteibefragung mehrmals ausdrücklich anerboten (Vi-act. 1, Ziff. II.A.6., II.B..4.1.1.; Vi-act. 8, Ziff. 3; Vi-act. 7, S. 12; Vi-act. 15, S. 5 f., 8 f., 11 ff., 18 f., 23 f., 26, 30). Die unterlassene Parteibefragung stellt eine Verletzung von Art. 297 Abs. 1 ZPO dar, unabhängig davon, ob aufgrund der übrigen Aktenlage die strittigen Kinderbelange als glaubhaft abgeklärt betrachtet werden können. Der angefochtenen Verfügung liegt somit ein schwerwiegender Verfahrensmangel zugrunde, welcher dazu führte, dass der Sachverhalt nicht gehörig ermittelt wurde (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2017 2 vom 9. März 2017, E. 5b; Beschluss ZK2 2013 67 vom 14. Juli 2014, E. 2b; vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 37 zu Art. 318 ZPO). Zwar beantragt der Gesuchsteller, dass eine Parteibefragung durch das Kantonsgericht vorgenommen werden soll, er legt aber nicht dar, inwiefern der gerügte (schwerwiegende) Mangel dadurch geheilt werden kann. Überdies enthielt sich die Gesuchsgegnerin gänzlich einer Antwort zur fehlenden Parteibefragung bzw. zum Rückweisungsantrag, weshalb eine „Behebung“ des Mangels im Berufungsverfahren bereits deshalb nicht in Frage kommt (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 37 zu Art. 318 ZPO). Hinsichtlich der Unterhaltsberechnungen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. März 2019 daher aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung einer förmlichen Befragung der Parteien zur Klärung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung (vgl. auch E. 4e nachfolgend) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso wird die Vorinstanz über die anzurechnenden, bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers zu befinden haben.
c) In Bezug auf die weiteren Berufungsanträge des Gesuchstellers bleibt Nachfolgendes festzuhalten.
a) Der Gesuchsteller beantragt, es sei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Kinder seien unter die alternierende Obhut der beiden Eltern zu stellen. Die Ausgestaltung der Betreuungsanteile gestalte sich wie in der Teilvereinbarung vom 7./11. September 2018 und vom 14./16. Dezember 2018 aufgeführt. Zur Begründung bringt er vor, nur bei alleiniger Obhut sei der persönliche Verkehr zu regeln. Bei der alternierenden Obhut seien dagegen die Betreuungsanteile zu vereinbaren. Es sei somit klar, dass die Eltern gemäss den Teilvereinbarungen von einer alternierenden Obhut ausgegangen seien, weshalb sie auch nur für den Fall der Nichtgenehmigung unterschiedliche Anträge in Bezug auf die Obhut gestellt hätten. Es bestehe kein Grund, die Obhut in Abweichung der getroffenen Vereinbarungen zu regeln, zumal beide Eltern erziehungs-, kommunikations- und kooperationsfähig seien. Der Gesuchsteller und Vater betreue die Kinder mehr als nur gemäss einem üblichen Besuchsrechtswochenende, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass dies keinerlei Berücksichtigung finde. Es sei deshalb die alternierende Obhut anzuordnen (KG-act. 1, Ziff. B.2.).
b) Die Vorinstanz stellte die beiden Kinder unter die elterliche Obhut der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) und hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die von den Parteien getroffenen Teilvereinbarungen vom 7./11. September 2018 und 14./16. Dezember 2018 betreffend elterliche Sorge und Kinderbetreuungsregelung sei zu genehmigen (angef. Verfügung, E. 1.2.1). Obwohl sich die Ehegatten auf eine Betreuungsregelung hätten einigen können, habe in den Teilvereinbarungen die Regelung der Obhut keinen Niederschlag gefunden. Die Parteien hätten diesbezüglich auch keine ausdrücklichen Anträge gestellt, sondern einzig für den Fall, dass die Teilvereinbarungen nicht genehmigt würden (angef. Verfügung, E. 1.2.3). Gemäss der von den Parteien vereinbarten Regelung erstrecke sich der Betreuungsanteil des Gesuchstellers auf ein gerichtsübliches Wochenend- und Ferienbesuchsrecht, das erweitert sei mit einem vom Gesuchsteller allwöchentlich wahrzunehmenden Betreuungstag unter der Woche. Auch unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Betreuungstages nehme der Gesuchsteller deutlich weniger als einen Drittel der wöchentlichen Kinderbetreuung wahr. Überdies beanspruche er nur maximal drei Wochen der Schulferien als seine Betreuungszeit. Bereits angesichts dieser zeitlichen Komponente bestehe auf der Grundlage der von den Parteien vereinbarten Betreuungsregelung kein Raum für eine alternierende Obhut (angef. Verfügung, E. 2.2.2).
c) Das Gesetz verwendet die Begriffe „Obhut“ (Art. 25 Abs. 1, 133 Abs. 1 Ziff. 2, 134 Abs. 3 und 4, 273 Abs. 1, 275 Abs. 2 und 3, 289 Abs. 1, 298 Abs. 2 und 2bis, 298a Abs. 2 Ziff. 2, 298b Abs. 3bis, 398d Abs. 2 und 301a Abs. 5 ZGB) und „alternierende Obhut“ (Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB), ohne diese zu definieren. Der Gesetzgeber führt namentlich nicht aus, bei welchen Betreuungsanteilen von einer „alternierenden Obhut“ auszugehen ist. Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612, E. 4.1; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 38 vom 19. November 2019, E. 2c; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A., 2018, N 17.100). Regelt ein Gericht oder eine Behörde den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und dessen Kind, steht das Kind während der Zeit, während welcher der Elternteil zur Ausübung des persönlichen Verkehrs berechtigt ist, in der faktischen Obhut desselben. Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs sind somit stets die im Gesetz ebenfalls genannten Betreuungsanteile (mit-)gemeint (BGer, Urteil 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). Entscheidend für die Rechtsstellung der Eltern ist folglich der Umfang der Betreuungsanteile und nicht deren Bezeichnung als alleinige oder alternierende Obhut (vgl. BGer, Urteil 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2; vgl. auch Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 750 ff.). Nicht geklärt ist, ab welchem Betreuungsverhältnis von alleiniger Obhut und Besuchsrecht bzw. von alternierender Obhut mit gemeinsamer Betreuung gesprochen wird; eine einheitliche Regelung besteht nicht (BGer, Urteil 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.1; Jungo/Arndt, a.a.O., S. 751 und 754 f.). In der Lehre vertreten einige Autoren die Ansicht, von einer alternierenden Obhut sei zu sprechen, wenn das Kind von beiden Elternteilen zu ungefähr gleichen zeitlichen Anteilen betreut werde (Büchler/Clausen, Die elterliche Sorge – Entwicklung in Lehre und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 1/2018, S. 1 ff., S. 10; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 6 zu Art. 298 ZGB). Gemäss anderen Lehrmeinungen liegt eine alternierende Obhut vor, wenn die Betreuungsanteile beider Elternteile so gewichtig sind, dass das Kind abwechselnd bei jedem von ihnen wohnt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.112). Ferner wird auch die Meinung vertreten, dass für die Annahme einer alternierenden Obhut die Betreuung zwar nicht genau hälftig aufgeteilt sein müsse, erwartet werde immerhin aber, dass ein Elternteil mehr als einen Drittel seiner Zeit dem Kind widme (Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 1 zu Art. 176 ZGB).
Dispositiv
d) Die Vorinstanz genehmigte die von den Parteien bezüglich der Kinderbetreuung eingereichten Teilvereinbarungen vom 7./11. September 2018 und 14./16. Dezember 2018 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3). Gemäss diesen Teilvereinbarungen betreut der Gesuchsteller die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie zusätzlich jeden Donnerstag (Vi-act. 4, KB 25, S. 2). Gemäss der Teilvereinbarung vom 14./.16. Dezember 2018 wäre auch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kinder auf eigenen Wunsch bereits am Mittwochabend zum Vater gehen könnten (Vi-act. 20, KB 55). Gemäss den unbestritten gebliebenen Behauptungen der Gesuchsgegnerin war dies jedoch noch nie der Fall (KG-act. 7, S. 3; KG-act. 16, S. 5). Hinzu kommt ein Ferienbesuchsrecht des Gesuchstellers von maximal drei Wochen (Vi-act. 4, KB 25, S. 2). Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Berufung keine Änderung dieser Betreuungsregelung, sondern lediglich, diese sei als alternierende Obhut zu bezeichnen. Die Änderung der Bezeichnung hat jedoch keinen Einfluss auf die faktische Obhut des Gesuchstellers, weshalb zumindest fraglich ist, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse diesbezüglich besteht (vgl. BGer, Urteil 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). Unabhängig davon beschränkt sich der Betreuungsanteil des Gesuchstellers auf ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht (jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag; vgl. Vi-act. 19) erweitert durch die Betreuung jeweils am Donnerstag tagsüber. Angesichts des Umstands, dass die beiden 14- und 15-jährigen Kinder sich an diesem Tag grösstenteils in der Schule aufhalten dürften, ist die effektive Betreuungszeit an diesem Tag entsprechend zu relativieren. Die beiden Eltern betreuen demnach die Kinder nicht zu ungefähr gleichen zeitlichen Anteilen. Sodann sind die Betreuungsanteile des Gesuchstellers weder so gewichtig, dass davon gesprochen werden kann, dass die Kinder abwechselnd bei jedem Elternteil wohnen, noch umfassen sie einen Drittel der Betreuungszeit. Ein solcher Betreuungsanteil reicht mithin auch im Sinne der dargelegten Lehrmeinungen nicht aus, um von einer alternierenden Obhut sprechen zu können. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
e) Soweit der Gesuchsteller überdies rügt, aufgrund seiner Betreuungsanteile sei ihm ein erhöhter Grundbetrag (KG-act. 1, S. 36) sowie Anteile an den Kinderkosten im Bedarf zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 53 und 57), gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch unter dem neuen Recht, dass der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGer, Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1 mit weiteren Hinweisen). In dieser Hinsicht ist die vorinstanzliche Berechnung aufgrund des geringen Betreuungsanteils des Gesuchstellers, welcher nicht über ein geringfügig erweitertes, gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht hinausgeht, folglich nicht zu beanstanden.
a) Ferner beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung von Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung und führt zur Begründung aus, die vorinstanzliche Feststellung, wonach bereits Fr. 9‘000.00 für die kieferorthopädische Behandlung der beiden Kinder angefallen seien, sei aktenwidrig. Die Gesuchsgegnerin habe zwar an der ersten Hauptverhandlung ausgeführt, es dürften je Kind Fr. 9‘000.00 anfallen. Sie habe diesen Antrag aber nie beziffert, sondern lediglich die hälftige Beteiligung beantragt, sofern die Kosten nicht von Dritten bezahlt würden. Bei den Fr. 9‘000.00 handle es sich lediglich um eine Kostenschätzung, wobei Zwischenrechnungen erfolgen und auch die Versicherung einen Beitrag leisten werde. Gewisse Kosten und Teilbeträge seien übernommen worden. Die Vorinstanz könne somit nicht aufgrund eines Kostenvoranschlags festsetzen, dass Kosten von Fr. 9‘000.00 für beide Kinder je hälftig zu tragen seien, weil nicht bekannt sei, ob diese Kosten auch tatsächlich anfallen würden (KG-act. 1, S. 65 f.).
b) Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Als ausserordentliche Bedürfnisse kommen z.B. die Kosten für ärztliche Versorgung wie Operationen, Arzneien oder auch Zahnarztkosten in Frage, soweit diese nicht von der Krankenversicherung gedeckt werden (Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., N 20 ff. zu Art. 286 ZGB).
c) Gemäss den beiden Schreiben von I.________ vom 23. Januar 2018 und vom 3. April 2018 ist für die kieferorthopädischen Behandlungen der beiden Kinder F.________ und E.________ mit Kosten in Höhe von je ca. Fr. 9‘000.00 zu rechnen (Vi-act. BB 53). Die Parteien erklärten sich mit der Durchführung dieser kieferorthopädischen Behandlungen einverstanden (Vi-act. BB 53). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 und vom 6. April 2018 erklärte die Krankenkasse, dass sie 50 % der Kosten für die Behandlung übernimmt (Vi-act. BB 34, S. 2 und BB 35, S. 2). Aufgrund der vorhandenen Kostenschätzung, der Zustimmung der Parteien sowie den Schreiben der Krankenkasse handelt es sich somit um vorhersehbare Kosten im Umfang von ungefähr Fr. 4‘500.00 pro Kind, welche nicht von der Krankenkasse gedeckt sein dürften. Sodann geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervor, dass es sich um ungefähre Kosten handelt, die von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind, soweit sie nicht von Dritten, d.h. insbesondere der Krankenkasse, übernommen werden. Aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung lässt sich sodann nichts Gegenteiliges ableiten, auch wenn die effektiven Kosten der Behandlung nach Abzug der von der Krankenkasse übernommenen Kosten vom festgelegten Betrag von Fr. 4‘500.00 abweichen sollten. Die Parteien werden mit der angefochtenen Verfügung gleichermassen verpflichtet, die Hälfte der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung der beiden Kinder zu tragen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass keine Kosten für die Behandlung anfallen und bestreitet auch die hälftige Übernahme der Kosten nicht. Folglich legt er nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Dispositivziffer fehlerhaft sein sollte oder sich nachteilig für ihn auswirken sollte. Die Berufung ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
a) Sodann beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung der Dispositivziffern 10 und 11 bzw. eine Neufestlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1, S. 3). Nachdem die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Unterhaltsberechnungen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, drängt es sich auf, die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ebenfalls aufzuheben. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Neuentscheidung auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben.
b) Der Gesuchsteller beantragt überdies, es sei Dispositivziffer 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (KG-act. 1, S. 3). Mit Dispositivziffer 9 wies die Vorinstanz die übrigen Anträge der Ehegatten ab, soweit sie auf diese eintrat (angef. Verfügung, Dispositivziffer 9). Eine Begründung, weshalb Dispositivziffer 9 der angefochtenen Verfügung ebenfalls aufzuheben sei, bringt der Gesuchsteller indessen nicht vor. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, welche Anträge der Gesuchsteller als zu Unrecht abgewiesen betrachtet und neu beurteilt wissen möchte. Auf den Antrag ist folglich mangels Begründung nicht einzutreten.
a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Der Gesuchsteller unterliegt mit seinen Anträgen Ziff. 1.1 und 1.5 sowie hinsichtlich der eventualiter beantragten Aufhebung von Dispositivziffer 9. Im Übrigen dringt er mit seinem Eventualantrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5, 6, 10 und 11 und Rückweisung zur Neubeurteilung durch. Weil die Festlegung der Unterhaltsbeiträge, mithin die angefochtenen Dispositivziffern 4, 5 und 6, den Hauptbestandteil des Verfahrens ausmachen, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen im Umfang von 2/3 auszugehen. Bezüglich der abgewiesenen Anträge (1/3) wird der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Betreffend die aufgehobenen und zur Neubeurteilung zurückgewiesenen Anträgen liegen die Gründe in der von der Vorinstanz nicht durchgeführten Parteibefragung, weshalb diese weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben. In diesem Umfang (2/3) sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet in der Regel keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn eine eigentliche Rechtsverweigerung der Gerichte vorliegt, haben die Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung zulasten des Kantons (BGE 138 III 471, E. 7; BGer, Urteil 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013, E. 4.2; BGer, Urteil 5A_356/2014 vom 14. August 2014, E. 4.1). Der Bundesgesetzgeber wollte die Regelung betreffend Parteientschädigung grundsätzlich den Kantonen überlassen (BGer, Urteil 5A_356/2014 vom 14. August 2014, E. 5). Im Kanton Schwyz sind laut § 83 Abs. 2 JG Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich rechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten. Liegen jedoch keine besonderen Verhältnisse vor und identifiziert sich eine Partei mit dem angefochtenen Entscheid, der an einem nicht auf Parteiantrag beruhenden Verfahrensmangel leidet, sind die Gerichtskosten und allfällige Entschädigungen dieser Partei aufzuerlegen (vgl. BGE 139 III 475, E. 2.3; vgl. zum Ganzen: EGV-SZ 2014 A 2.1, E. 4b).
Die Gesuchsgegnerin obsiegt bezüglich der Berufungsanträge, welche abgewiesen bzw. auf die nicht eingetreten wurde. In diesem Umfang (1/3) hat sie Anspruch auf Entschädigung durch den Gesuchsteller. Weil sie mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Berufung beantragte, identifizierte sie sich mit dem angefochtenen Entscheid und gilt folglich hinsichtlich des gutgeheissenen Rückweisungsantrags als unterliegend. Für das Berufungsverfahren wird sie gegenüber dem Gesuchsteller somit im Umfang ihres Unterliegens (2/3) entschädigungspflichtig.
Das Honorar im summarischen Verfahren beträgt (auch im Berufungsverfahren) Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten
(§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Kostennoten ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Inhaltlich hat die Berufung im Wesentlichen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung zum Gegenstand, weshalb es grundsätzlich keiner zusätzlichen Einarbeitungszeit bedurfte und, abgesehen von eingereichten Noven – insbesondere in Zusammenhang mit der neuen Arbeitsstelle der Gesuchsgegnerin (KG-act. 7/8) –, hauptsächlich auf die Erkenntnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren abgestellt werden konnte. Sodann stellten sich auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungshöhe nicht allein vom Umfang der Rechtsschriften und Stellungnahmen abhängt und insbesondere Wiederholungen nicht zu berücksichtigen sind. Angesichts dessen erscheint für beide Parteien eine Entschädigung in Höhe von je Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Nachdem die Gesuchsgegnerin zu 1/3 obsiegt und zu 2/3 unterliegt, hat sie den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren mit 1/3 (= Fr. 1‘000.00) reduziert zu entschädigen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 4, 5, 6, 10 und 11 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. März 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der Parteibefragung und Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge sowie der Prozesskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 2‘000.00 werden dem Gesuchsteller/Berufungsführer im Umfang von Fr. 650.00 auferlegt und werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘350.00 wird dem Gesuchsteller/Berufungsführer nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten. Im Übrigen (Fr. 1‘350.00) gehen die Kosten zu Lasten des Kantons.
Die Gesuchsgegnerin/Berufungsgegnerin ist verpflichtet, dem Gesuchsteller/Berufungsführer für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
29. April 2020 kau
ZK2 2019 19
Art. 297 ZPOart. 297 CPCart. 297 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5P.252/2005
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 297 ZPOart. 297 CPCart. 297 CPC
Art. 297 ZPOart. 297 CPCart. 297 CPC
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Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
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Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
ZK2 2017 2
ZK2 2013 67
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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ZK2 2017 2
ZK2 2013 67
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 25 ZGBart. 25 CCart. 25 CC
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
Art. 134 ZGBart. 134 CCart. 134 CC
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 275 ZGBart. 275 CCart. 275 CC
Art. 3 ZGBart. 3 CCart. 3 CC
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 2bis ZGBart. 2bis CCart. 2bis CC
Art. 298a ZGBart. 298a CCart. 298a CC
Art. 298b ZGBart. 298b CCart. 298b CC
Art. 398d ZGBart. 398d CCart. 398d CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 298b ZGBart. 298b CCart. 298b CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
ZK2 2018 38
5A_418/2019
5A_418/2019
5A_418/2019
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
5A_418/2019
5A_727/2018
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
BGE 138 III 471ATF 138 III 471DTF 138 III 471
5A_278/2013
5A_356/2014
5A_356/2014
§ 83 JG
§ 83 JG
BGE 139 III 475ATF 139 III 475DTF 139 III 475
EGV-SZ 2014 A 2.1
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF