ZK2 2019 23
Kammer
5. Oktober 2020Deutsch124 min
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandamt Lachen SZ. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder N.________ und O.________.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 5. Oktober 2020
ZK2 2019 23 und 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2019, ZES 2017 440);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandamt Lachen SZ. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder N.________ und O.________.
B. Mit Eheschutzbegehren vom 19. September 2017 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt
(Vi-act. A1):
1. [Bewilligung Getrenntleben].
Erwägungen
2.
[Zuweisung eheliche Liegenschaft an Gesuchstellerin].
3.
[Elterliche Obhut an Gesuchstellerin].
4.
[Besuchsrecht Gesuchsgegner].
5.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 monatlich vorschüssig CHF 32‘400.00/Monat − beziehungsweise CH 28'800.00/Monat, solange sie ein Einkommen in Höhe von CHF 3’600.00/Monat netto von der P.________ AG ausbezahlt erhält − dies zuzüglich der Kinderzulagen, falls von ihm bezogen, zu bezahlen, die der Klägerin wie folgt vorschlagsweise zuzusprechen und damit aufzuteilen sind:
- CHF 3'500.00 / Monat (inkl. CHF 2'000.00 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt von N.________
- CHF 3‘500.00 / Monat (inkl. CHF 2'000.00 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt von O.________
- CHF 21'800.00 / Monat für die Klägerin persönlich sofern und solange ihr von der P.________ AG ein Einkommen von CHF 3 600 00/Monat netto ausbezahlt wird beziehungsweise dann
- CHF 25'400.00 / Monat für die Klägerin persönlich, sollte ihr von der P.________ AG nicht (mehr) CHF 3‘600.00/Monat netto als Lohn ausbezahlt werden
dies je zuzüglich der Kinderzulagen, sofern sie der Beklagte bezie-hen kann wie bezieht [sic].
6.
[Anordnung Gütertrennung per 19. September 2017].
7.
7.1
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen, befreiend zahlbar an RA D.________.
7.2
Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 stellte der Gesuchsgegner die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A2):
[Feststellung Getrenntleben].
[Zuweisung eheliche Liegenschaft an Gesuchstellerin].
[Kostentragung betreffend eheliche Liegenschaft].
3.1
[Elterliche Obhut Gesuchstellerin].
3.2
[Besuchsrecht Gesuchsgegner].
4.1
Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder N.________ und O.________ monatlich und monatlich im Voraus je Fr. 1'800.00 (je Barunterhalt: Fr. 600.00 / je Betreuungsunterhalt: Fr. 1'200.00) bzw. ab 01.01.2019 je Fr. 800.00 (je Barunterhalt: Fr. 600.00 / je Betreuungsunterhalt: Fr. 200.00), jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
4.2
Der Gesuchgegner sei weiter zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatlich und monatlich im Voraus Fr. 1'760.00 zu bezahlen (wobei sich dieser Betrag um denjenigen Betrag vermindert, um welchen die zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge in Abweichung von Rechtsbegehren Ziff. 4.1 höher ausfallen, damit der Gesamtbetrag in Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 den Betrag von Fr. 5'360.00 bzw. ab 01.01.2019 Fr. 3'360.00, jeweils zuzüglich Kinderzulagen nicht übersteigt).
4.3
Es sei festzustellen, dass sich die gemäss Ziff. 4.1 und 4.2 vorstehend stipulierte Unterhaltspflicht um denjenigen Betrag reduziert, welcher der Gesuchstellerin seitens der P.________ AG als Nettolohn ausbezahlt wird bzw. bzw. bereits ausbezahlt worden ist.
Weiter sei der Gesuchgegner für berechtigt zu erklären, seine Unterhaltszahlungen um denjenigen Betrag zu reduzieren, welchen er bereits als Zahlungen (Begleichung von Rechnungen etc.) an den Unterhalt der Gesuchstellerin und/oder der Kinder geleistet hat.
5.
[Anordnung Gütertrennung per 19. September 2017].
6.
Die Anträge seien abzuweisen, soweit sie den Anträgen des Gesuchsgegners widersprechen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Mit Verfügung vom 8. März 2018 forderte der Einzelrichter den Gesuchsgegner zur Einreichung der Unterlagen auf, deren Edition die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. März 2018 beantragt habe (vgl. Vi-act. 10 f.). Mit Eingabe vom 21. März 2018 kam er der Editionsaufforderung nach (vgl. Vi-act. A/3).
An der Einigungsverhandlung vom 27. März 2018 fand eine Parteibefragung statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (Vi-act. A4).
Replicando forderte die Gesuchstellerin mit Rechtsbegehren Ziffer 7.1 neu einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 30'000.00 und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Soweit der Gesuchsgegner mit dessen Klageantwort mehr oder anderes anbegehre, seien dessen Klageantwortanträge abzuweisen
(Vi-act. A5).
Mit Duplik vom 14. August 2018 hielt der Gesuchsgegner an seinen Anträgen fest, verlangte indes zusätzlich, dass Rechtsbegehren Ziffer 3.2 superprovisorisch zu verfügen sei und von Amtes wegen die notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien (Vi-act. A6).
Mit Eingabe vom 20. August 2018 zog die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren Ziffer 2 infolge Umzugs zurück (Vi-act. A8).
Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies der Einzelrichter Begehren des Gesuchsgegners um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (Vi-act. A9). Am 11. September 2018 ersuchte die Gesuchstellerin um Abweisung des Antrags auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen, konkret auf Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Vi-act. A10), zu welcher Stellungnahme der Gesuchsgegner sich wiederum am 1. Oktober 2018 äusserte (Vi-act. A11).
Am 9. Oktober 2018 wurden die Kinder N.________ und O.________ angehört (vgl. Vi-act. D/1 und D/2).
Am 14. Februar 2018 verlangte die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei vorsorglich sofort zu verpflichten, an ihren wie den Unterhalt der Kinder vorläufig monatlich vorschüssig Fr. 10'000.00, erstmals für März 2019, auf spätere Anrechnung zu bezahlen (Vi-act. A18). Der Einzelrichter wies das Begehren mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ab (Vi-act. A19).
Weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Parteien datieren vom 16. August 2018, 30. November 2018, 1. Dezember 2018, 10.,11., 21. und 22. Januar 2019 sowie 1. und 11. März 2019 (Vi-act. A7, A12-A17 und A20 f.).
C. Am 26. März 2019 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt (Vi-act. A22):
1.
[Vormerknahme Getrenntleben].
2.
[Obhutszuteilung an Gesuchstellerin].
3.
[Besuchsrecht Gesuchsgegner].
4.
Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von N.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatliche Beiträge von
- Fr. 2'062.00 (Fr. 696.00 Barunterhalt und Fr. 1'366.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.12.2016 bis 31.12.2017;
- Fr. 1'909.00 (Fr. 696.00 Barunterhalt und Fr. 1'213.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.01.2018 bis 31.03.2018;
- Fr. 2'740.00 (Fr. 696.00 Bar-, Fr. 1'246.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 798.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.04.2018 bis 31.07.2018,
- Fr. 2'943.00 (Fr.909.00 Bar-, Fr. 1'672.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 362.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.08.2018 bis 31.12.2018;
- Fr. 2'910.00 (Fr. 909.00 Bar-, Fr. 1'672.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 329.00 Überschussbeteiligung)
ab 01 .01.2019 bis 30.06.2019;
- Fr. 2'527.00 (Fr. 909.00 Bar-, Fr. 764.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 854.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.07.2019,
zu bezahlen.
5.
Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von O.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zuzüglich Kindezulage, monatliche Beiträge von
- Fr. 1'862.00 (Fr. 496.00 Barunterhalt und Fr. 1'366.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.12.2016 bis 31.12.2017,
- Fr. 1'709.00 (Fr. 496.00 Barunterhalt und Fr.1'213.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.01.2018 bis 31.03.2018;
- Fr. 2'540.00 (Fr. 496.00 Bar-, Fr. 1'246.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 798.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.04.2018 bis 31.07.2018;
- Fr. 2'743.00 (Fr. 709.00 Bar-, Fr. 1'672.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 362.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.08.2018 bis 31.12.2018;
- Fr. 2'910.00 (Fr.909.00 Bar-, Fr. 1'672.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 329.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.01.2019 bis 30.06.2019;
- Fr. 2'527.00 (Fr. 909.00 Bar-, Fr. 764.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 854.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.07.2019,
zu bezahlen.
6.
Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt (teilweise rückwirkend) monatliche Beiträge von
- Fr. 2'353.00 ab 01.12.2016 bis 31.12.2017;
- Fr. 2'046.00 ab 01.01.2018 bis 31.03.2018;
- Fr. 1'595.00 ab 01.04.2018 bis 31.07.2018;
- Fr. 224.00 ab 01.08.2018 bis 31.12.2018;
- Fr. 657.00 ab 01.01.2019 bis 30.06.2019;
- Fr. 1'707.00 ab 01.07.2019
zu bezahlen.
7.
[Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen].
8.
Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 4-6) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
Einkommen (netto, monatlich) Bedarf
Ehemann ab 01.12.2016: Fr. 11‘697.00 ab 01.12.2016: Fr. 2‘307.00
ab 01.01.2018: Fr. 10‘776.00 ab 01.08.2018: Fr. 3‘643.00
ab 01.07.2019: Fr. 2‘307.00
Ehefrau ab 01.01.2016: Fr. 3‘631.00 ab 01.12.2016: Fr. 2‘492.00
ab 01.04.2018: Fr. 0.00 ab 01.08.2018: Fr. 3‘344.00
ab 01.07.2019: Fr. 2‘000.00 ab 01.07.2019: Fr. 3‘529.00
(hypoth.)
N.________ Fr. 220.00 (KZ) ab 01.12.2016: Fr. 916.00
ab 01.08.2018: Fr. 1‘129.00
O.________ Fr. 220.00 (KZ) ab 01.12.2016: Fr. 716.00
ab 01.08.2018: Fr. 929.00
ab 01.01.2019: Fr. 1‘129.00
9.
[Anordnung Gütertrennung mit Wirkung ab 19. September 2017].
10.
Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 2’000.00 überbunden.
11.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
12.
Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
13.
Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
14.
[Rechtsmittel].
15.
[Zufertigung].
D. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 8. April 2019 fristgerecht Berufung mit den Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2019 23):
Es seien Ziff. 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2019 im Verfahren ZES 17 440 insofern ersatzlos aufzuheben, als damit die Unterhaltspflichten für Zeitperioden über den 14. Juni 2018 hinaus geregelt werden.
2.
Es sei Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2019 im Verfahren ZES 17 440 aufzuheben bzw. insofern abzuändern als der Gesuchgegner/Berufungsführer neu verpflichtet wird, der Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin an den Unterhalt von N.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatliche Beiträge von
- Fr. 896.00 (als Barunterhalt) ab 01.12.2016 bis 31.03.2018
- Fr. 2'292.00 (Fr. 846.00 Barunterhalt und Fr. 1'446.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.04.2018 bis 14.06.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 2'292.00 (Fr. 846.00 Barunterhalt und Fr. 1'446.00 Betreuungsunterhalt) ab 15.06.2018 bis 31.07.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 2'333.50 (Fr. 760.00 Barunterhalt und Fr. 1'573.50 Betreuungsunterhalt) ab 01.08.2018 bis 31.12.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 1'526.00 (Fr. 860.00 Barunterhalt und Fr. 666.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.01.2019
zu bezahlen.
3.
Es sei Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2019 im Verfahren ZES 17 440 aufzuheben bzw. insofern abzuändern als der Gesuchgegner/Berufungsführer neu verpflichtet wird, der Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin an den Unterhalt von O.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatliche Beiträge von
- Fr. 696.00 (als Barunterhalt) ab 01.12.2016 bis 31.03.2018
- Fr. 2'092.00 (Fr. 646.00 Barunterhalt und Fr. 1'446.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.04.2018 bis 14.06.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 2'092.00 (Fr. 646.00 Barunterhalt und Fr. 1'446.00 Betreuungsunterhalt) ab 15.06.2018 bis 31.07.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 2'133.50 (Fr. 560.00 Barunterhalt und Fr. 1'573.50 Betreuungsunterhalt) ab 01.08.2018 bis 31.12.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 1'526.00 (Fr. 860.00 Barunterhalt und Fr. 666.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.01.2019
zu bezahlen.
4.
Es sei Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2019 im Verfahren ZES 17 440 aufzuheben bzw. insofern abzuändern als der Gesuchgegner/Berufungsführer neu verpflichtet wird, der Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge von
- Fr. 137.00 ab 01.12.2016 bis 31.03.2018
- Fr. 747.50 ab 01.04.2018 bis 14.06.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 747.50 ab 15.06.2018 bis 31.07.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 183.00 ab 01.08.2018 bis 31.12.2018
- eventualiter (d.h. als Eventualbegehren zu Berufungsantrag Ziff. 1) Fr. 308.00 ab 01.01.2019
zu bezahlen.
5.
Es sei Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2019 im Verfahren ZES 17 440 aufzuheben bzw. an die neuen Einkommens- und Bedarfszahlen anzupassen.
6.
Es sei Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2019 im Verfahren ZES 17 440 aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, als die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 neu zu ¾ (Fr. 3'000.00) der Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin und zu 1/4 (Fr. 1'000.00) dem Gesuchgegner/Berufungsführer auferlegt werden.
7.
Es sei Ziff. 11 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2019 im Verfahren ZES 17 440 aufzuheben und die Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner/Berufungsführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.00 zu bezahlen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin.
Gleichzeitig verlangte er, es sei der Berufung mit Bezug auf die Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu gewähren, eventualiter insoweit damit die Unterhaltspflichten für Zeitperioden über den 14. Juni 2018 hinaus geregelt würden.
E. Am 12. April 2019 legte die Gesuchstellerin ebenfalls Berufung ein und beantragte was folgt (KG-act. 1 aus ZK2 2019 24):
1.
In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 4, 5, 6, 12 und 13 des angefochtenen Urteils/Verfügung des Bezirksgerichts March, Einzelrichter, vom 26. März 2019 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
4.
Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von N.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatliche Beiträge von
- CHF 4'995.00 (CHF 696.00 Barunterhalt und CHF 4'299.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.12.2016 bis 31.03.2018
- CHF 6'260.00 (CHF 696.00 Barunterhalt, CHF 1'246.00 Betreuungsunterhalt und CHF 4'318.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.04.2018 bis 31.07.2018
- CHF 6'680.00 (CHF 909.00 Barunterhalt, CHF 1'720.00 Betreuungsunterhalt und CHF 4'051.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.08.2018 bis 30.06.2019
- CHF 6'230.00 (CHF 909.00 Barunterhalt, CHF 765.00 Betreuungsunterhalt und CHF 4'556.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.07.2019
zu bezahlen.
5.
Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von O.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatliche Beiträge von
- CHF 4'795.00 (CHF 496.00 Barunterhalt und CHF 4'299.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.12.2016 bis 31.03.2018
- CHF 6'060.00 (CHF 496.00 Barunterhalt, CHF 1'246.00 Betreuungsunterhalt und CHF 4'318.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.04.2018 bis 31.07.2018
- CHF 6'480.00 (CHF 709.00 Barunterhalt, CHF 1'720.00 Betreuungsunterhalt und CHF 4'051.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.08.2018 bis 30.06.2019
- CHF 6'230.00 (CHF 909.00 Barunterhalt, CHF 765.00 Betreuungsunterhalt und CHF 4'556.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.07.2019
zu bezahlen.
6.
Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt (teilweise rückwirkend) monatliche Beiträge von
- CHF 8'220.00 ab 01.12.2016 bis 30.03.2018
- CHF 8'550.00 ab 01.04.2018 bis 31.07.2018
- CHF 8'125.00 ab 01.08.2018 bis 30.06.2019
- CHF 9'140.00 ab 01.07.2019
zu bezahlen.
12.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen einen Prozesskostenvorschuss von CHF 30'000.00, zahlbar auf das Konto des Vertreters, IBAN zz, zu bezahlen.
eventualiter
12.
Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und RA D.________ als deren unentgeltlichen Rechtsvertreter eingesetzt.
2.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil/Verfügung des Bezirksgerichts March vom 26. März 2019 in den Ziffern 4, 5, 6, 12 und 13 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1
Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00, zahlbar auf das Konto des Vertreters, IBAN zz, zu bezahlen.
3.2
Eventualiter sei der Klägerin und Berufungsklägerin (auch) für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.
F. Mit Berufungsantworten vom 26. April 2019 ersuchten beide Parteien um Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenseite (KG-act. 7 aus ZK2 2019 23 und KG-act. 5 aus ZK2 2019 24). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 14. Juni 2019, 12. und 26. September 2019, 14. und 29. Oktober 2019, 14. November 2019, 2. und 18. Dezember 2019 sowie 10. Januar 2020 (KG-act. 11, 14, 16, 18, 20, 22, 25, 28 und 31 aus ZK2 2019 23; KG-act. 9 aus ZK2 2019 24). Dabei ergänzte der Gesuchsgegner seine Berufungsanträge insoweit, als er zu verpflichten sei, für N.________ und O.________ ab dem 1. August 2019 (eventualiter) einen Unterhalt von je Fr. 1‘001.00 (Fr. 860.00 Barunterhalt und Fr. 141.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (vgl. KG-act. 22, S. 4).
G. An der Instruktionsverhandlung vom 15. Januar 2020 wurden die Parteien befragt. Die Vergleichsverhandlungen führten zu keiner Einigung
(KG-act. 33 aus ZK2 2019 23).
H. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 34 aus ZK2 2019 23). Am 18. März, 22. April, 7. und 14. Mai sowie 5. Juni 2020 reichten die Parteien weitere (unaufgeforderte) Eingabe zu den Akten (KG-act. 35, 38, 40, 42,44 und 46 aus ZK2 2019 23).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungsverfahren ZK2 2019 23 und 24 haben je die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Die Verfahren hängen somit thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen der Parteien zu vereinigen sind.
2.
Umstritten sind die vom Vorderrichter gesprochenen Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge. Bezüglich Ehegattenunterhaltsbeiträgen gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.62). Im Eheschutzverfahren kommt überdies die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung bzw. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 272 ZPO). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht demgegenüber ohne Bindung an die Parteianträge und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bilden aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass sich die (uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime ebenso auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt bzw. diese kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts insgesamt zum Tragen (BGer, Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4; BGer, Urteil 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.4).
3.
Der Gesuchsgegner macht vorab geltend, der Vorderrichter hätte zuständigkeitshalber nur die Unterhaltspflichten bis und mit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, das heisst bis zum 14. Juni 2018, festsetzen dürfen. Für die Regelung der Unterhaltsbeiträge ab 15. Juni 2018 wäre der Scheidungsrichter auf ein entsprechendes Massnahmebegehren hin zuständig (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 10 ff., S. 6 ff.).
Grundsätzlich ist der Eheschutzrichter für die Anordnung von Massnahmen solange zuständig, als keine Klage auf Scheidung eingereicht wurde oder die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichten (Six, a.a.O., N 1.61). Für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Anordnungen, die vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen werden, bleiben indes in Kraft, solange sie das Massnahmegericht nicht abändert. Wurde ein hängiges Eheschutzverfahren noch nicht beendet und wird die Scheidung anhängig gemacht, so kann der Entscheid des Eheschutzrichters auch ergehen, nachdem die Scheidung rechtshängig gemacht wurde, sofern kein Zuständigkeitskonflikt besteht (BGE 138 III 646 E. 3.3.2 [mit Präzisierung seiner Rechtsprechung bzw. Berichtigung der in 5A_139/2010 E. 2.3 vertretenen Auffassung] = 5A_324/2012 = Pra 4/2013 Nr. 34, S. 284; FamPra 2013 Nr. 10, S. 202 f.; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 3. A. 2017, N 8 zu Vorbem. zu Art. 175-179 ZGB). Die eheschutzrichterliche Zuständigkeit bleibt mithin nicht bloss für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern auch mit Wirkung für die Dauer des Scheidungsverfahrens bestehen, solange bei Einreichung der Scheidungsklage nicht zugleich vorsorgliche Massnahmen beantragt werden (KG GR, Urteil ZK1 13 28 vom 3. Februar 2014 E. II./1b). Nachdem der Gesuchsgegner selber ein vorsorgliches Massnahmeverfahren verneinte
(vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 15, S. 8), ist mangels anderweitiger Vorbringen davon auszugehen, dass im Scheidungsverfahren keine vorsorglichen Massnahmen verlangt wurden, weshalb im Eheschutzverfahren auch über die Rechtshängigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge gesprochen werden können. Rechtsbegehren Ziffer 1 der Berufung des Gesuchsgegners ist damit abzuweisen.
4.
Die Gesuchstellerin beanstandet, dass vor erster Instanz keine Hauptverhandlung und damit keine Befragung der Parteien stattgefunden habe, die Gegenpartei nicht habe befragt werden können und keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis bestanden habe (vgl. KG-act. 1 aus
ZK2 2019 24, S. 6). Der Gesuchsgegner verzichtet auf eine Stellungnahme, hält indes fest, der Vorderrichter habe die Parteien bereits am 23. November 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass am 27. März 2018 eine mündliche Verhandlung (Einigungsverhandlung mit Parteibefragung) durchgeführt worden und keine weitere (Haupt-)Verhandlung mehr vorgesehen sei (ZK2 2019 24 N 7, S. 3).
a) Art. 273 Abs. 1 ZPO schreibt eine mündliche Verhandlung vor, auf welche nur verzichtet werden kann, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist, was vorliegend nicht der Fall ist. In Kinderbelangen ergibt sich dieser Anspruch überdies (uneingeschränkt) aus Art. 297 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat in diesen Fällen selbst bei übereinstimmendem Antrag der Eltern die nötigen Abklärungen zu treffen und das Gesetz schreibt die persönliche Anhörung der Eltern auch dann vor, wenn der Sachverhalt nach den Abklärungen des Gerichts unbestritten ist (Pfänder Baumann, in: Brunner/ Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 5 zu Art. 273 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 13 zu Art. 273 ZPO).
b) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2, S. 197 f.; BGE 133 I 201 E. 2.2, S. 204 f.; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 f. zu Art. 53 ZPO). Dies wäre vorliegend der Fall. Nachdem im Berufungsverfahren am 15. Januar 2020 eine Instruktionsverhandlung inklusive Parteibefragung und anschliessender Stellungnahme durchgeführt wurde (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23), erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen, weil eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der umfassenden Kognition der Rechtsmittelinstanz als geheilt betrachtet und von einer Rückweisung des Prozesses abgesehen werden kann (vgl. auch KG SZ, Beschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018 E. 2b).
5.
Der Vorderrichter sprach sich bei der Unterhaltsberechnung für die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung aus, da bei den Parteien inzwischen, bedingt durch tiefere Einkommen und die trennungsbedingten Mehrkosten, keine überdurchschnittlichen Verhältnisse mehr vorlägen (angef. Verfügung E. 3.4.2, S. 13 f.). Der Gesuchsgegner stellt sich gegen die vom Vorderrichter gewählte Unterhaltsberechnungsmethode. Er moniert, dass der Vorderrichter auf die von ihm substantiiert nachgewiesene Sparquote und den ebenso substantiiert nachgewiesenen Lebensstandard der Gesamtfamilie während ihres Zusammenlebens nicht ansatzweise eingegangen sei und mit der gewählten Methode eine unzulässige Vermögensverschiebung bewirkt habe (KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 27, S. 14 f.). Die Gesuchstellerin verneint eine nennenswerte Sparquote (KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 8).
a) Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach der Lebenshaltungskostenmethode (vgl. BGE 144 III 377 = Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 = Pra 107/2018 Nr. 104). Nach dieser Methode ist grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil, welcher auch während der Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt. Der Betreuungsunterhalt ist (nur) soweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (KG SZ, Beschluss ZK2 2017 84 vom 9. Juli 2018 E. 5a/aa, S. 24, und E. 5b, S. 27 f., mit Hinweisen auf: BBl 2013 529 ff., S. 576; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 6 f; Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, Anwaltsrevue 2018, S. 152). Im Grundsatz ist auf das (allenfalls erweiterte) familienrechtliche Existenzminimum abzustellen (Pra 107/2018 Nr. 104 E. 7.1.4; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180044-O/U vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
Dispositiv
b) aa) Im Weiteren ist im vorliegenden Eheschutzverfahren der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, Ausgangspunkt für die Berechnung der Beiträge (BGer, Urteil 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 4.1). Es besteht indes kein Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten, der über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgeht (Six, a.a.O., N 2.171). Bei der in der Praxis überwiegend angewandten Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit (allfälliger) Überschussverteilung findet die Überschussverteilung dort ihre Grenze, wo über den Umweg einer hälftigen Teilung eine Vermögensverschiebung eintritt, das heisst dann, wenn das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 02.61c). Leben die Ehegatten in sehr guten Verhältnissen, in denen durch das Getrenntleben entstehende Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann, wobei die Beweislast beim unterhaltsberechtigten Ehegatten liegt. Der Unterhaltsanspruch findet aber auch dann seine Grenze bei der während der Ehe geführten Lebenshaltung. Im Eheschutzverfahren darf in Bezug auf denjenigen Teil der Einkommen, der bisher der Vermögensbildung diente, keine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden, auf was eine Überschussverteilung bei finanziell sehr guten Verhältnissen aber hinausliefe. Die ansonsten anzuwendende zweistufige Berechnungsmethode ist in einem solchen Fall deshalb nicht angezeigt (Six, a.a.O., N 2.67). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestattet die zweistufige Methode indes trotz gegebenenfalls guter finanzieller Verhältnisse dann zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten nichts ansparten oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3, S. 488; Six, a.a.O., N 2.68). Die für den Unterhaltsanspruch anwendbare Berechnungsmethode richtet sich demnach nicht nach der absoluten Einkommenshöhe, sondern in erster Linie danach, ob auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote verbleibt. Ein doch eher überdurchschnittliches Einkommen ist zwar ein Indiz dafür, dass eine Sparquote verbleiben sollte. Gerade in Bereichen von Fr. 10'000.00 bis Fr. 25'000.00 (oder auch mehr) pro Monat ist dies jedoch keinesfalls zwingend. Der Unterhaltsverpflichtete hat die unantastbare Sparquote glaubhaft zu machen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61c). Den eine Sparquote behauptenden Unterhaltsschuldner trifft auch dann eine Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder zu erforschen ist (Art. 296 ZPO; BGE 140 III 485 E. 3.3, S. 488 f.). Zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsmethode indes auch bei einer belegten Sparquote nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen (OGer ZH, Beschluss und Urteil LE170003-O/U vom 22. November 2017 E. III./1.4 mit Verweisen).
bb) Über den Trennungszeitpunkt waren sich die Parteien erstinstanzlich uneinig. Der Gesuchsgegner liess vorbringen, er sei bereits im Oktober 2015 aus der Eigentumswohnung ausgezogen, weshalb sie spätestens seit dem 30. November 2015 getrennt gelebt hätten (Vi-act. A2 N 7, S. 5; Vi-act. A6 N 13 ff., S. 9 ff.). An der Einigungsverhandlung gab er zu Protokoll, er sei im November 2015 gegangen (Vi-act. A4 Frage 45, S. 8). Die Gesuchstellerin bezeichnete den 30. November 2016 als Trennungsdatum (Vi-act. A1 Ziff. 2, S. 6; Vi-act. 4 Fragen 2 f., S. 2; Vi-act. A5, S. 3). Der Vorderrichter liess diese Frage unter dem Titel der Berechtigung des Getrenntlebens offen (vgl. angef. Verfügung E. 2, S. 7 f.). Im Berufungsverfahren beanstandet die Gesuchstellerin nicht, dass der Gesuchsgegner bei der Ermittlung des Lebensstandards „das Zusammenleben“ im Jahre 2015 als beendet ansah (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 19, S. 10; KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 8). Sie ging wohl auch lediglich deshalb von einem späteren Auszugstermin aus, weil der Gesuchsgegner sein Hab und Gut noch in der Wohnung gelassen, weiterhin über einen Schlüssel zu dieser verfügt habe und im Jahr 2016 in der Wohnung noch ein- und ausgegangen sei. Dass die Trennung nicht gewollt oder nicht praktiziert worden wäre, macht sie nicht geltend. Ebenso wenig, dass der Gesuchsgegner noch in der ehelichen Wohnung gewohnt habe. Ihre Aussage, er habe „mal“ bei ihnen übernachtet, als sie mit den Kindern in den Ferien gewesen sei, spricht vielmehr dafür, dass eine Trennung bereits stattfand
(Vi-act. A4 Frage 2, S. 2). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er nur das Nötigste mitgenommen habe. Er habe damals keine feste Wohnsituation gehabt und sei zwischen seinem Cousin und seiner Freundin gependelt. In der ehelichen Wohnung habe er sich aufgehalten, um die Kinder zu sehen. Er habe einmal dort übernachtet, weil er keine andere Möglichkeit gesehen und gewusst habe, dass die Gesuchstellerin und die Kinder nicht da seien
(Vi-act. A4 Frage 45, S. 8). Auf die Niederlassungsbescheinigung und die dortige Bestätigung des Wegzugs per November 2016 angesprochen, meinte er, es hätte seines Erachtens einer Bestätigung der Gesuchstellerin über den Auszug bedurft. Diese sei ihm nicht zugestellt worden, weshalb er sich im 2015 nicht habe abmelden können (Vi-act. A4 Frage 82, S. 15). Überdies verwies der Gesuchsgegner erstinstanzlich auf das Schreiben der ehemaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin vom 12. Januar 2017, wonach diese selber den Gesuchsgegner um Bestätigung des Trennungszeitpunktes per Ende November 2015 ersuchte (Vi-BB 2). Dass dies einzig auf Wunsch des Gesuchsgegners erfolgt wäre (vgl. Vi-act. A2 Frage 5, S. 3), erscheint nicht glaubhaft, zumal die Rechtsvertreterin als Hintergrund ihrer Bitte den der Gesuchstellerin im Monat davor zugestellten Niederlassungsausweis nannte, in welchem fälschlicherweise der 30. November 2016 als Trennungszeitpunkt aufgeführt sei; ihre Klientin wolle sich möglichst bald scheiden lassen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Trennung Ende November 2015 erfolgte. Dies hat im Übrigen keine Auswirkungen für den Beginn der Unterhaltspflicht. Die Gesuchstellerin fordert Unterhaltszahlungen ab dem 1. Dezember 2016 (vgl. Vi-act. A1 Ziff. 4, S. 7; KG-act. 1 aus ZK2 2019 24, S. 2 f.). Implizit drückt sie damit aus, dass der Gesuchsgegner ihr für die Monate davor keinen Unterhalt (mehr) schuldet.
cc) In seiner Berufung verweist der Gesuchsgegner auf die Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse der Jahre 2012-2015 (Vi-BB 5-8). Nach Abzug der Aktien der P.________ AG, einer jeweiligen Aufrechnung des Nominalwertes der Aktienkapitalerhöhung der P.________ AG von Fr. 200‘000.00 sowie einer Korrektur betreffend Aktienkapital der E.________ AG für das Jahr 2015 ergebe sich, dass sie innerhalb von drei Jahren, zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem 31. Dezember 2015, Ersparnisse im Umfang von rund Fr. 550‘000.00 hätten bilden können, obwohl sie in dieser Phase erhebliche Steuern hätten bezahlen müssen (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 20 f., S. 11 f.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sich das Sparvermögen einerseits im Zeitraum 2014/2015 nur unwesentlich verändert habe (mit Verweis auf Replik [Vi-act. A5], S. 15, an welcher Stelle sie relevante Ersparnisse einzig mit dem Verweis auf die Guthaben von je zwei Konten der Parteien im Jahre 2014 und 2015, ohne Berücksichtigung der weiteren Vermögenswerte, verneinte). Andererseits müsste die Vermögenssituation der Parteien per Datum Anhebung Eheschutzverfahren, wenigstens per Datum Trennung, bekannt sein, da nur diejenigen Geldwerte als effektiv erspart gälten, die über Jahre regelmässig auch effektiv angespart worden seien. Sie hätten während des ehelichen Zusammenlebens wenig bis gar nichts angespart (KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 8).
dd) Gemäss den Aussagen des Gesuchsgegners an der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung hätten sie keinen extremen Lebensstandard gehabt, es sei gespart worden (Vi-act. A4 Frage 75, S. 14). Die Gesuchstellerin gab demgegenüber zwar zu Protokoll, dass sie einen hohen Lebensstandard gehabt und im Jahr Fr. 350‘000.00 verbraucht hätten. Anfänglich sei der Standard „normal“, aber als es auseinandergegangen sei, sei er sehr hoch gewesen. Sie bestätigte indes auch, dass sie während der Zeit des Zusammenlebens Ersparnisse hätten bilden können. Sie hätten verschiedene Konten gehabt und es seien auch Aktien gekauft worden (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 21 ff. und 66 ff., S. 4 f. und 9). Gemäss der Aufstellung des Gesuchsgegners soll sich das relevante Guthaben der Parteien im Jahr 2013 um rund Fr. 275‘000.00, im Jahr 2014 um rund Fr. 160‘000.00 und im Jahr 2015 um gut Fr. 108‘000.00 erhöht haben, woraus er entsprechende Ersparnisse ableitet (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 20, S. 11). Für das Jahr 2013 weisen die Steuererklärung und die Lohnausweise Nettoerwerbseinkommen der Parteien von 216‘531.00 (exkl. Privatanteil Geschäftswagen) und Fr. 38‘868.85 aus (Vi-BB 6 und 14 f.). Im Jahr 2014 belief sich das Nettoerwerbseinkommen des Gesuchsgegners auf Fr. 108‘888.70 und dasjenige der Gesuchstellerin auf Fr. 30'494.90 (je exkl. Privatanteil Geschäftswagen), insgesamt damit auf Fr. 139'383.60 (Vi-BB 7 [= Vi-KB 5] und 14 f.). Im Jahr 2015 wurde den Parteien ein Gesamteinkommen von Fr. 165‘222.55 (Fr. 127‘408.05 + Fr. 3‘781.45 [je exkl. Privatanteil Geschäftswagen]) ausgerichtet (Vi-BB 8 und 14 f.).
Im Weiteren zahlte die P.________ AG den Parteien als Aktionären in gewissen Jahren Dividenden aus. Der Bruttoertrag des Aktienkapitals der P.________ AG belief sich im Jahre 2013 auf Fr. 100‘000.00 und in den Jahren 2014 und 2016 je auf Fr. 400'000.00 (Vi-BB 6 f. und Vi-BB 49). In ihrer Aufstellung (ab 2014) führt die Gesuchstellerin die beiden Dividenden von Fr. 400‘000.00 auf (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 24, S. 15). Der Gesuchsgegner bejaht bis zum Jahre 2015 Dividendenauszahlungen von Fr. 100‘000.00 (2013) und Fr. 400‘000.00 (2014). Indes weist er darauf hin, dass diese nicht vollumfänglich ausbezahlt, sondern sogleich 35 % Verrechnungssteuer abgezogen und von der Steuerverwaltung bloss in einem Teilbetrag zurückerstattet worden seien (KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 19, S. 10 f.; KG-act. 5 aus ZK2 2019 24 N 18, 24 29 und 34, S. 7, 9, 11 f. und 13). An der Einigungsverhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass ein Teil der Gewinne als Dividende herausgenommen worden und ein anderer für Investitionen in der Firma geblieben sei (Vi-act A/4 Frage 64, S. 12). Gemäss seinen Aussagen an der Parteibefragung habe die Dividende nur in einem Jahr ausbezahlt werden können. Die andere sei zwar versteuert und ein kleiner Teil davon „herausgezogen“ worden, der Rest befinde sich aber als Darlehen auf dem Konto 2505 (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 92 f., S. 12). Das besagte Konto erschien in der Bilanz per 30. Juni 2013 mit einem Wert von Fr. 80‘000.00 anstatt im Vorjahr mit Fr. 0.00 („Darl. von A.________“; Vi-BB 10), per 30. Juni 2014 wiederum mit Fr. 0.00 („Darl. von A.________ aus Dividende 13/14;
Vi-BB 11), per 31. Dezember 2015 gar nicht (Vi-BB 12) und per Ende 2016 mit einem Betrag von Fr. 193‘297.45 (Vi-BB 13). Dem Privatkonto yy bei der Q.________ (Bank I) wurde im Jahr 2013 keine entsprechende Leistung, per 30. Juli 2014 wurden Fr. 200.000.00 („Akonto Dividende“), per 2. März 2015 Fr. 97‘026.00 („Gutschrift Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, Rückzahlung Restbetrag, Verrechnungssteuer 2014, privilegierte Dividendenausschüttung“) und per 16. September 2015 Fr. 60‘000.00 („Dividende 2014“) gutgeschrieben (Vi-BB 20, S. 20; Vi-BB 21, S. 17; Vi-BB 22, S. 6 und 20). Zumindest in der ersten Hälfte des Jahres 2013 verblieb damit ein Dividendenbetrag von Fr. 80‘000.00 als Darlehen in der Firma, welcher Wert in der Steuererklärung 2013 als Vermögen aber keine separate Berücksichtigung fand. Die Dividende von Fr. 100‘000.00 ist einzig als Bruttoertrag aufgeführt (vgl. Vi-BB 6). Die Aktienkapitalerhöhung, welche der Gesuchsgegner den jeweiligen Summen der Wertschriften- und Guthabensverzeichnisse aufrechnet, erfolgte gemäss Handelsregisterauszug per 13. September 2013 (KG-act. 28/2 aus ZK2 2019 23). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Betrag von Fr. 80‘000.00 in der zweiten Hälfte 2013 für die im selben Jahr erfolgte Aktienkapitalerhöhung eingesetzt wurde. Der Gesuchsgegner äussert sich selber aber nicht zur Finanzierung der Kapitalerhöhung. Dem Kontoauszug des Privatkontos yy für das Jahr 2013 lässt sich einzig entnehmen, dass am 13. August 2013, im Anschluss an den am 12. August 2013 ausbezahlten Bonus (2012/2013), Fr. 55‘000.00 für die Aktienkapitalerhöhung der P.________ AG aufgewendet worden sein sollen (Vi-BB 20, S. 20). Massgebend ist aber ohnehin der zuletzt erreichte gemeinsame Standard. Das Bundesgericht bezeichnet es als sachgemäss, für die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards bei schwankenden Einkommen, namentlich im Zusammenhang mit selbständiger Erwerbstätigkeit, auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen (BGer, Urteil 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 3.2). Dabei können aber besonders gute oder schlechte Abschlüsse ausgeschlossen werden (FamKomm-Vetterli, N 32 zu ZGB 176). Vorliegend ist das Jahr 2013 aufgrund des damals einmalig ausbezahlten Bonus vermindert aussagekräftig, weshalb bei der Prüfung nach dem Vorliegen einer Sparquote insbesondere auf die Verhältnisse in den letzten zwei Jahren des Zusammenlebens, die Jahre 2014 und 2015, abgestellt wird (vgl. auch Arndt/Langner, Arbeitskreis 3, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 8). Im Jahr 2014 wurden Dividenden von Fr. 200‘000.00 (Vi-BB 21) und im Jahr 2015 von Fr. 160‘000.00 ausbezahlt (Vi-BB 22). Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2014 konnten insbesondere die beiden Konti des Gesuchsgegners eine Steigerung von gegen Fr. 100‘000.00 verzeichnen. Ausserdem ist das bereits erwähnte Darlehen des Gesuchsgegners von Fr. 60‘000.00 gemäss Konto 2505 der P.________ AG in seinem Wert berücksichtigt (Vi-BB 7). Die am Ende 2014 verzeichneten Ersparnisse liegen damit einiges unter den ausbezahlten Dividenden. Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2015 findet sich sodann neu das Konto xx bei der Q.________ (Bank I) mit einem Saldo von Fr. 66‘190.00 sowie das Aktienkapital der E.________ AG im Wert von Fr. 100‘000.00 (vgl. Vi-BB 8). Der Betrag von Fr. 100‘000.00 wurde dem Privatkonto des Gesuchsgegners am 16. September 2015 belastet, nachdem gleichentags die Dividendenzahlung über Fr. 60‘000.00 erfolgt war („Rückzahlung AK E.________ AG“; Vi-BB 22, S. 20). Der Kauf von Wertpapieren gilt als vermögensbildende Auslage und ist daher, wie die klassische Äufnung von Sparkonti, bei der Ermittlung der Sparquote grundsätzlich zu berücksichtigen (Arndt/Langner, a.a.O., S. 10). Auch in der Steuererklärung 2016 des Gesuchsgegners sind Aktien im Wert von über Fr. 100‘000.00 aufgeführt und der gesamte Vermögenswert veränderte sich unter Berücksichtigung der Reduktion des Wertes der Aktien der P.________ AG nur unwesentlich. Der Vermögenszuwachs im 2015 entspricht in etwa der am 2. März 2015 auf sein Konto erfolgten Gutschrift des Amtes für Finanzen von knapp Fr. 100‘000.00 („Rückzahlung Restbetrag, Verrechnungssteuer 2014, privilegierte Dividendenausschüttung“). Weil das Darlehen von Fr. 60‘000.00 bereits 2014 Berücksichtigung fand, beschränkten sich die „Ersparnisse“ im 2015 auf die Dividendenauszahlung von rund Fr. 100‘000.00. In der Steuererklärung 2015 betrug das Darlehenskonto aufgrund der erfolgten Auszahlung denn auch Fr. 0.00.
Insgesamt kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass die Parteien in den letzten Jahren ihres Zusammenlebens (höchstens) hinsichtlich der ihnen ausbezahlten Dividende Ersparnisse bilden konnten, was mit den Aussagen des Gesuchsgegners übereinstimmt. Dieser gab erstinstanzlich zu Protokoll, dass die Dividenden angespart worden und heute grösstenteils noch vorhanden seien (Vi-act. A4 Fragen 64, S. 12). Im Berufungsverfahren konnte er nicht beantworten, wieviel gespart wurde, sondern verwies auf die vorhandenen Unterlagen (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 129 ff., S. 17 f.). Sein Rechtsvertreter brachte immerhin vor, die Höhe der gebildeten Ersparnisse sei zu einem erheblichen Teil durch die im Jahre 2014 bezogene Dividende von Fr. 400'000.00 bedingt gewesen (Vi-act. A6 N 30, S. 16). Die in der Vergangenheit bloss vereinzelt bezogene Dividende sei vom Geschäftsgang abhängig gewesen und wenn eine solche bezogen worden sei, seien daraus Ersparnisse gebildet worden und erhebliche Steuern angefallen
(KG-act. 5 aus ZK2 2019 24 N 21 ff., S. 8 ff.). Weder behauptet der Gesuchsgegner, dass (auch) sein Erwerbseinkommen in den relevanten Jahren der Vermögensbildung gedient habe noch macht er dies glaubhaft. Die Wertschriften wurden seinen Angaben nach zwischenzeitlich verkauft. Gemäss aktuellem Kontoauszug seines Privatkontos yy beläuft sich das Guthaben per Ende Februar 2020 sodann auf rund Fr. 12'500.00. Das Sparkonto ww weist per Ende 2019 einen Saldo von rund Fr. 350.00 aus (KG-act. 35 aus ZK2 2019 23, S. 2, inkl. 35/2 und 35/3). Das Sparguthaben wurde also zwischenzeitlich aufgebraucht (vgl. BGer, Urteil 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.2). Nicht nachvollziehbar ist der vom Gesuchsgegner auf Fr. 7'700.00 bezifferte Gesamtverbrauch, bezüglich welchem er auf die „Excel-Sheets‟ der Jahre 2011 bis 2015 verweist. Gemäss dieser Auflistung soll sich der durchschnittliche monatliche Verbrauch der Parteien auf Fr. 10'302.45 bzw. Fr. 6'473.90 (exkl. Steuern, Sparen, Säulen) belaufen haben (Vi-BB 23). Nach einer weiteren Reduktion um Fr. 783.00 (Amortisation der Hypothek und Vermögenszuwachs auf Liegenschaftskonto zwischen dem 1. Januar 2016 und 30. November 2017; Vi-BB 24) setzt der Gesuchgegner den von ihm finanzierten Verbrauch auf durchschnittlich rund Fr. 5'700.00 fest. Aus seinen Vorbringen ergibt sich sodann ein durchschnittlich von der Gesuchstellerin finanzierter Verbrauch von rund Fr. 2'000.00 (Fr. 2’980.00 ./. Fr. 968.40 [monatliche Vermögenszuwachs]). Ausgehend von Fr. 5'390.00 (30 % von Fr. 7'700.00) und unter Hinzurechnung einer Steuerlast von Fr. 400.00 benötige die Gesuchstellerin zur Fortführung des während der Ehe gelebten Standards gerundet Fr. 5'800.00 bzw. Fr. 5'360.00 (exkl. Kinderzulagen). Dieser Betrag stelle die Obergrenze jeglicher Unterhaltsansprüche dar (KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 22 ff., S. 12 ff.). Wenn den Parteien nun aber gerade im Jahr 2015 insgesamt knapp Fr. 300'000.00 (Fr. 135'174.45 [Vi-BB 8 und 14] + Fr. 3'650.00
[Vi-BB 15] + Fr. 160'000.00) ausbezahlt wurde und beide gemäss der Aufstellung des Gesuchsgegners bzw. bei einem Vergleich der entsprechenden Werte in den Steuererklärungen in den Jahren 2014 und 2015 die genannten Beträge gespart haben sollen, stellt sich die Frage, was mit dem restlichen Geld geschah, wenn von einem Verbrauch gemäss den Vorbringen des Gesuchsgegners ausgegangen würde. Wenn auch ein Teil der Bezüge der Sparquote zuzuordnen ist, beliefen sich die Ausgaben im Jahr 2015 gemäss Kontoauszug insgesamt auf rund Fr. 360'000.00 (vgl. Vi-BB 22). Nach der vom Gesuchsgegner erstellten Verbrauchsliste lagen die Ausgaben in diesem Jahr, inklusive „Steuern, Sparen, Säulen‟, demgegenüber bei lediglich rund Fr. 130'000.00, obwohl von dem besagten Konto sämtliche Rechnungen und Auslagen für die Familie bezahlt worden sein sollen (vgl. KG-act. 1 aus
ZK2 2019 23 N 22, S. 12). Die Sparquote ist das Pendant zu den Lebenshaltungskosten, da alles, was vom Familieneinkommen nicht gespart wurde, dem Unterhalt diente (Arndt/Langner, a.a.O., S. 8). Aus den Vorbringen des Gesuchsgegners lässt sich die Differenz jedenfalls nicht erklären. So macht er insbesondere nicht geltend, dass nebst den aufgeführten Positionen Steuern, Sparen und Säulen im Umfang von rund Fr. 57'000.00 im 2015 (Fr. 10'716.58 ./. Fr. 5'972.22 x 12 [vgl. Vi-BB 23]) solch hohe ausserordentliche Auslagen getätigt worden wären, welche nicht zum Familienunterhalt gezählt werden könnten. Bei den von der Gesuchstellerin zum Unterhalt geleisteten Beiträgen, welche der Gesuchsgegner beim Verbrauch zusätzlich berücksichtigt, rechnet er nicht die von ihren Konti getätigten Auslagen zusammen, sondern er zieht von ihrem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 2013-2015 (Fr. 2'980.00) den von ihm gestützt auf die Steuererklärungen ermittelten monatlichen Vermögenszuwachs der beiden Konti in den nämlichen Jahren (Fr. 968.40 [Fr. 34'864.00 : 36]) ab (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 25, S. 14). Eine entsprechende Ersparnisbildung berücksichtigte der Gesuchsgegner denn auch bereits in seinem Vergleich der Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 20, S. 11 f.). Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien höhere Ausgaben hatten als der Gesuchsgegner glaubhaft zu machen versucht. Zwar bestritt er an der Parteibefragung die von der Gesuchstellerin behaupteten jährlichen Ausgaben von Fr. 350‘000.00, bezifferte diese indes – für gute Jahre − immerhin auf Fr. 140‘000.00 (KG-act. 33 Fragen 82 f., S. 11). Dies entspricht gegen Fr. 12‘000.00 im Monat, also wesentlich mehr als die behaupteten Fr. 7‘700.00. Gerade im Jahr 2015 wurde den Parteien ein nicht unbeachtlicher Teil der Dividende des Jahres 2014, Fr. 160‘000.00, ausbezahlt, weshalb beim letzten Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens von einem „guten“ Jahr ausgegangen werden kann. Für das Eheschutzverfahren kann also davon ausgegangen werden, dass die Parteien das von ihnen erzielte Einkommen verbrauchten und lediglich von den ausbezahlten Dividenden für eine bestimmte Zeit Ersparnisse bildeten. Festzuhalten ist, dass nicht nur der Gesuchsgegner Aktionär der P.________ AG war und ist, sondern auch die Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner führte in seiner Berufungsantwort aus, dass sie bis heute noch immer Eigentümerin von 49 (der 300) Aktien der P.________ AG sei (KG-act. 5 aus ZK2 2019 24 N 47, S. 19). Der Vermögensertrag kam damit auch ihr zu, womit Ersparnisse ebenfalls durch sie ermöglicht wurden und nicht allein vom Gesuchsgegner beansprucht werden können. An der Parteibefragung verneinte der Gesuchsgegner (aktuell) die Auszahlung einer Dividende (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 87, S. 12). Gerade aufgrund der ab dem Jahr 2017 ausgewiesenen Verluste (vgl. hierzu auch E. 6e unten) ist in absehbarer Zeit bzw. für das Eheschutzverfahren nicht mit der Auszahlung einer solchen zu rechnen. Wird im Folgenden alleine auf das dem Gesuchsgegner von der P.________ AG ausbezahlte Einkommen abgestellt, ohne aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft Dividenden zu berücksichtigen, liegen grundsätzlich keine Gründe vor, welche gegen eine Überschussverteilung bzw. die Anwendung der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode sprächen, auch wenn teilweise hohe Überschüsse resultieren sollten. Entscheidend ist, dass der bisherige Lebensstandard trotz trennungsbedingter Mehrkosten nicht überschritten wird. Vorliegend besteht keine Gefahr, dass der Gesuchstellerin aufgrund der Anwendung der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode ein höherer Lebensstandard zukommt, sofern nicht auf ein wesentlich höheres aktuelles Erwerbseinkommen abgestellt wird (vgl. hierzu E. 6 unten). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die zweistufige Berechnungsmethode anwandte.
6. Der Vorderrichter rechnete dem Gesuchsgegner gestützt auf die Lohnausweise 2017 und 2018, nach Abzug der Kinderzulagen, vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 ein Nettoeinkommen von Fr. 11'697.00 und ab dem 1. Januar 2018 von Fr. 10'776.00 an, was beide Parteien beanstanden. Der Gesuchsgegner ersucht um Reduktion der jeweiligen Beträge um Fr. 600.00, als Abzug für den Anteil der Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs, weil er über diesen Betrag nicht verfügen könne (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 29 ff., S. 15 f.). Aufgrund der finanziellen Situation der P.________ AG verlangt er ab 1. August 2019 sodann um Anrechnung eines Nettoeinkommens von Fr. 7'960.00 (KG-act. 14 aus ZK2 2019 23 N 3, S. 3; KG-act. 22 aus ZK2 2019 23 N 4, S. 3). Die Gesuchstellerin ersucht demgegenüber um Erhöhung des Einkommens auf mindestens Fr. 27'000.00 bis zum 31. März 2018 und ab 1. April 2018 auf minimal Fr. 32'000.00
(vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 3.2, S. 11 ff.).
a) Es obliegt der Gesuchstellerin, glaubhaft zu machen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft des Gesuchsgegners ist. Sie hat die notwendigen Tatsachen vorzutragen, damit dem Gesuchsgegner ein Einkommen in der von ihr behaupteten Höhe angerechnet werden kann. Letzterer hat indes insbesondere umfassend über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Ihn trifft eine Mitwirkungspflicht und er ist gehalten, gegen die Anrechnung eines geltend gemachten Einkommens sprechende Umstände zu behaupten und substantiieren, soweit nur er über die fraglichen Informationen verfügt (BGer, Urteil 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 und 4.4).
b) aa) Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner 251 der insgesamt 300 Inhaberaktien der P.________ AG hält (vgl. auch angef. Verfügung E. 3.4.3 a/aa, S. 14). Er ist bzw. war zudem Verwaltungsratspräsident sowie Geschäftsführer bzw. ab Oktober 2019 ist er noch einziges Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft (vgl. KG-act. 28/2 aus ZK2 2019 23). Der Vorderrichter erwog, bei Selbständigerwerbenden sei in der Regel vom durchschnittlichen Reingewinn der letzten drei Jahre auszugehen, wobei besonders gute oder schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben könnten. Sei ein Ehegatte Allein- oder Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft und zugleich bei dieser angestellt, hätten die entsprechenden Aufrechnungen analog der Vorgehensweise bei Selbständigerwerbenden zu erfolgen, wenn der bezogene Lohn auffallend tief ausfalle (vgl. angef. Verfügung E. 3.4.3a/aa mit Verweis auf Six, a.a.O., 2. A. 2014, N 2.137 und 2.140, welcher wiederum auf BGer 5P.235/2001 vom 20. November 2001 E. 4c verweist, und BGer 5A_684/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.2; siehe auch KG GR, Urteil vom 4. September 2015 E. 4b). Der Vorderrichter verneinte Letzteres und damit, entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 3.2, S. 11), eine Beurteilung des Gesuchsgegners bzw. dessen Einkommens analog einem Selbständigerwerbenden (vgl. angef. Verfügung E. 3.4.3a/bb, S. 14). Angesichts der massiv schlechteren Unternehmensergebnisse erscheine der Lohn, der der Gesuchsgegner in den Jahren 2017 und 2018 als Geschäftsführer der P.________ AG bezogen habe, angemessen (angef. Verfügung E. 3.4.3a/cc, S. 15).
bb) In dem vorgenannten Entscheid, auf welchen Six verweist (BGer 5P.235/2001 vom 20. November 2001), hielt das Bundesgericht fest, es sei gerechtfertigt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (dortigen) Beschwerdegegners analog derjenigen eines Selbständigerwerbenden zu beurteilen, wenn ihm faktisch die Stellung eines solchen zukomme. Gemäss den Vorbringen der (dortigen) Beschwerdeführerin war der Beschwerdegegner Alleinaktionär, Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrats (E. 4 und 4c). In einem weiteren Entscheid erachtete es die grundsätzliche Überlegung der (dortigen) Vorinstanz, dass der (dortige) Beschwerdeführer als Selbständiger zu behandeln sei, weil nur dieser Kapital in die GmbH investiert habe, ihm allein der Gewinn zukomme und er allein einen allfälligen Verlust trage, als zutreffend. Der (dortige) Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2002-2005 ein Einkommen (Jahresgewinn) von durchschnittlich rund Fr. 128‘900.00 erzielt und nach Weiterführung des bisher als Einzelfirma geführten Betriebs als GmbH habe er sich im Jahre 2007 noch einen Lohn von netto 74‘887.00 (zzgl. Kinderzulagen) ausbezahlt (BGer, Urteil 5A_203/2009 vom 27. August 2009 E. 2; siehe auch Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 128 zu Art. 285 ZGB). Ergeben sich also in Bezug auf den Lohn Besonderheiten, beispielsweise, dass dieser auffallend tief ausfalle oder das Lohnniveau gegenüber dem Zeitraum vor der Trennung reduziert werde, ist nach diesen Grundsätzen zu prüfen, welchen Lohn die betroffene Person aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft vernünftigerweise beziehen könnte, und auf diesen abzustellen resp. auf die Gesamtheit der Bezüge, die der Ehegatte bis zum Beginn des Prozesses tätigte und weiterhin tätigen kann (Bräm, Zürcher Kommentar, 2. A. 1998, N 78 zu Art. 163 ZGB; Spycher/Bähler, Kommentar Unterhaltsberechnung, Ziff. 2.3.3, S. 17, Stand Juli 2017, unter: www.berechnungsblaetter.ch; ZR 90/1991 Nr. 52, S. 168). Entscheidend ist damit in erster Linie, über welches Einkommen der Gesuchsgegner vor der Trennung verfügen konnte und ob er ein solches weiterhin generieren kann.
c) Den Lohnausweisen und Steuererklärungen lassen sich ab dem Jahre 2012 folgende Nettoeinkommen des Gesuchsgegners entnehmen:
Lohnausweis/Steuererklärung 2012 (Vi-BB 5, 14): Fr. 120’042.90
Lohnausweis/Steuererklärung 2013 (Vi-BB 6, 14) Fr. 222’487.80
Lohnausweis/Steuererklärung 2014 (Vi-BB 7, 14): Fr. 115‘891.90
Lohnausweis/Steuererklärung 2015 (Vi-BB 8, 14): Fr. 135‘174.45
Steuererklärung 2016 (Vi-BB 49): Fr. 149‘448.00
Lohnausweis 2017 (Vi-BB 50): Fr. 145‘648.30
Lohnausweis 2018 (Vi-BB 70): Fr. 134‘586.90
Monatlich ergeben sich hieraus, ohne Abzug der Kinderzulagen von Fr. 440.00 und dem Privatanteil Geschäftswagen, folgende Werte:
2012: Fr. 10’003.60
2013: Fr. 18’540.65 (inkl. Bonus)
2014: Fr. 9’657.65
2015: Fr. 11’264.55
2016: Fr. 12’454.00
2017: Fr. 12’137.35
2018: Fr. 11’215.60 (exkl. Spesen)
d) aa) Die Gesuchstellerin verlangt, dass dem Gesuchsgegner nicht nur die mit Lohnausweis belegten Zahlungen, sondern alle übrigen Kosten und Entschädigungen, die er sich über die P.________ AG finanzieren lasse, anzurechnen seien. Er müsse über weit höhere Einnahmen als nur das über die Lohnausweise deklarierte Einkommen verfügen, da er nicht nur eine Wohnung mit monatlichen Mietkosten von Fr. 4‘130.00 nutze, sondern auch einen Porsche 911 Carrera 4S, einen Maserati GranTurismo, einen Porsche Cayenne sowie zwei Motorboote und sich während des Zusammenlebens wie auch nach Anhebung des Eheschutzverfahrens teure Ferien geleistet habe. Dies verdeutliche auch der von ihm bestätigte monatliche Verbrauch der Parteien und der beiden Kinder während des ehelichen Zusammenlebens von gegen Fr. 40‘000.00 im Monat (mit Verweis auf Replik, S. 10), was dem Vorderrichter hätte auffallen müssen. Der Gesuchsgegner habe in den Jahren 2014-2017 reine Einkommen in der Höhe von Fr. 1‘334‘866.65, pro Jahr damit Fr. 333‘716.66 netto und monatlich Fr. 27‘809.72 bezogen, zuzüglich aller weiteren Vergünstigungen für Wohnung, Ferien, Sportwagen, Motorboote etc. Es sei daher zumindest von einem Nettoeinkommen von Fr. 27‘000.00 im Monat auszugehen (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 3.2, S. 11 ff.; betreffend Ferien siehe auch Vi-act. A4 Frage 78, S. 14; Vi-act. A5 Beilage 4). Bei diesem geforderten Mindestbetrag stellt die Gesuchstellerin nicht auf den Gewinn, sondern auf den gemäss den Lohnausweisen ausbezahlten Lohn der Jahre 2014-2017 zuzüglich Dividendenzahlungen von Fr. 400‘000.00 für das Jahr 2014 und Fr. 402‘372.00 für das Jahr 2016 ab (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 3.2, S. 15).
bb) Die Gesuchstellerin leitet also aus dem bisherigen und aktuellen Lebensstandard, unter Einbezug der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Sparquote von gut Fr. 15‘000.00 im Monat, ein höheres Einkommen ab. Gemäss ihrer Aufstellung in der Replik sollen sich die monatlichen Ausgaben inklusive der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Ersparnisse auf insgesamt rund Fr. 40‘000.00 belaufen haben (vgl. Vi-act. A5, S. 10). Diese ist für die Lebensverhältnisse der Parteien vor ihrer Trennung indes wenig aussagekräftig. Insbesondere mit Bezug auf die Wohnkosten und die Grundbeträge geht sie offenbar von den Verhältnissen nach der Trennung aus. Über den Porsche 911 Carrera 4S schloss der Gesuchsgenger bzw. die P.________ AG sodann erst am 3. November 2015 einen Leasingvertrag ab (Vi-BB 57). Die Boote Regal Valanti 220XL und MB Atlantic Marine 660 Adventure kaufte er ebenfalls erst am 30. Mai 2016 bzw. 18. Juni 2018 (Vi-BB 60 f.). Ebenso wenig macht die Gesuchstellerin weiter geltend, welche konkreten privaten Auslagen zusätzlich über die P.________ AG bezahlt worden sein sollen. Die entsprechenden Einwände des Gesuchsgegners erfolgen zu Recht
(vgl. KG-act. 5 aus ZK2 2019 24 N 21 f., S. 8 f.). Dass der Gesuchsgegner bzw. die Parteien während des Zusammenlebens über weiteres Einkommen aus der P.________ AG verfügten bzw. weitere Bezüge tätigten, vermochte die Gesuchstellerin, trotz des damaligen Gewinns, damit nicht glaubhaft zu machen bzw. lässt sich nicht von der damaligen Lebenshaltung ableiten.
e) Ein anderer Schluss ergibt sich auch nicht aus den von der Gesuchstellerin gegen die Jahresabschlüsse der P.________ AG erhobenen Einwänden:
aa) Die Gesuchstellerin moniert, dass Gewinne von Unternehmungen jährlich starken Schwankungen unterliegen könnten, was beispielsweise auf verminderte Ertragseinnahmen, zu hohe Lohnkosten/Abschreibungen/Rückstellungen oder auf bewusst gesteuerte Vorkehrungen wie überhöhte Wareneinkäufe unmittelbar vor Jahresende zurückzuführen sei. Vorliegend hätten sich die finanziellen Vorgaben der P.________ AG in den Jahren 2014 bis 2017 entgegen der vorderrichterlichen Beurteilung nicht verschlechtert. So habe sie über unverändert hohe Erträge verfügt. Die Löhne und Abschreibungen hätten sich stetig erhöht und im Jahr 2017 seien die Lohnkosten, Warenaufwandkosten sowie Abschreibungen unverhältnismässig hoch ausgefallen (vgl. insb. KG-act. 1 aus ZK2 2019 24, S. 17 f.). Der Gesuchsgegner erachtet eine deutliche Verschlechterung des Geschäftsgangs demgegenüber als nachgewiesen (vgl. KG-act. 5 aus ZK2 2019 24 N 25 ff., S. 10 f.).
bb) Die ausgewiesenen Gewinne bzw. Verluste lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Gewinn 01.07.2011-30.06.2012 (Vi-BB 9): Fr. 390’311.94
Gewinn 01.07.2012-30.06.2013 (Vi-BB 10): Fr. 1’048’222.71
Gewinn 01.07.2013-30.06.2014 (Vi-BB 11): Fr. 777’556.53
Gewinn 01.07.2014-31.12.2015 (Vi-BB 12): Fr. 987’522.93
Gewinn 01.01.2016-31.12.2016 (Vi-BB 13): Fr. 114’647.59
Verlust 01.01.2017-31.12.2017 (Vi-BB 51): - Fr. 500’501.45
Verlust 01.01.2018-31.12.2018 (KG-act. 14/2): - Fr. 683’725.65
cc) An der Parteibefragung beantwortete der Gesuchsgegner die Frage, weshalb die Löhne und Abschreibungen im 2015 im Vergleich zum Vorjahr höher und der Warenaufwand im 2016 um rund Fr. 700‘000.00 höher gewesen seien als im Vorjahr, wie folgt: „Ich gehe davon aus, dass auch mehr Umsatz „‘lief‘“. Zusätzlich, im 2015 war ja die Eurokrise. Damals musste sich der ganze Markt wieder einpendeln, weil man die Währungsschwankungen in der Schweiz lange nicht angepasst hatte. Und dann, im 2015, wurde es dann prompt umgesetzt. Da gab es einen Margenzerfall, weil sich seitens der Lieferanten die Preise gesenkt haben.“ (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 94, S. 13 f.). Er ging sodann davon aus, dass aufgrund des höheren Umsatzes oder weil anderes eingekauft worden sei, auch der Warenaufwand höher gewesen sei (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 95, S. 14). Als Grund dafür, weshalb der Warenaufwand im 2017 um rund Fr. 500‘000.00 höher ausfiel als im 2015, der Verkaufserlös aber nur rund Fr. 100‘000.00 höher war, nannte er ebenfalls den Margenzerfall. Hinzu komme, dass mit den Lieferanten ein Skonto vereinbart werden könne, wenn ein Betrieb sehr gut laufe. Dies falle weg, wenn die Liquidität darunter leide. So gehe auch die Marge zurück, weil teurer eingekauft werden müsse (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 96, S. 14). Den Umstand, dass die Erfolgsrechnung 2018 einen Verlust von Fr. 683‘725.65 ausweist, obwohl der „Betriebsertrag bar und Online“ über 10 Mio. beträgt, erklärte er mit dem extremen Mitbewerberdruck ab 2015. Es seien Grossfirmen wie I.________ und R.________ gekommen, welche ein sehr breites Sortiment geführt hätten. Sie könnten extremen Druck auf die Marge und den Ertrag ausüben. I.________ habe sehr viel Marktanteile ihrer Branche übernommen, weshalb er auch einer Partnerschaft mit ihnen zugestimmt habe. Sie würden 15-20 % Provision abgeben, womit ihnen bei Verkäufen über I.________, je nach Marke, durchschnittlich noch ca. 10, 12 % verbleiben würden (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 97 ff., S. 13).
dd) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Geschäftsjahr 2015 eineinhalb Jahre umfasste, lässt sich seit dem Abschluss per Mitte 2013, und damit bereits vor der Trennung der Parteien, ein stetiger Rückgang des Gewinnes verzeichnen. In ihrer Aufstellung auf S. 15 der Berufung führte die Gesuchstellerin für das Jahr 2017 im Gegensatz zu den anderen Jahren den gesamten Personalaufwand anstatt nur die Löhne auf, weil die Erfolgsrechnung in diesem Jahr die einzelnen Positionen des Personalaufwandes nicht auswies (vgl. Vi-BB 12). Der gesamte Personalaufwand war im 2017 nur unwesentlich höher als im Jahr davor und im 2018 ganz leicht tiefer als im 2017. Unter Einbezug eines Verkaufserlöses bzw. „Betriebsertrags bar und Online“ von rund 9 Mio im Jahr 2015 (2/3 von Fr. 13‘503‘911.65) steigerte sich dieser in den Jahren 2014 bis 2018, abgesehen vom Jahr 2017, in der Tat stetig. Im Jahr 2016 lag der Warenaufwand, unter Berücksichtigung des überlangen Geschäftsjahres (01.07.2014 bis 31.12.2015), mit Fr. 5‘982‘729.80 um rund Fr. 700‘000.00 über dem Wert im Vorjahr von Fr. 7‘904‘290.21 bzw. rund 5‘270‘000.00 (2/3 von Fr. 7‘904‘290.21), machte aber zumindest keinen wesentlich höheren prozentualen Anteil des Verkaufserlöses aus als in den beiden vorangehenden Jahren. Im Jahr 2017 betrug der Warenaufwand mit einem Wert von Fr. 5‘754‘624.67 im Vergleich zum Vorjahr trotz eines um rund 1 Mio. tieferen Verkaufserlöses lediglich ca. Fr. 230‘000.00 weniger. 2018 lag er mit Fr. 6‘703‘092.36 bei 65.5 % des Verkaufserlöses von Fr. 10‘237‘331.01 (zum Vergleich 2017: 63.28 % [Fr. 5‘754‘624.67 : Fr. 9‘094‘267.92]; 2016: 59.58 % [Fr. 5‘982‘729.80 : Fr. 10‘41‘709.17]; 2015 [1 ½ Jahre]: 58.55 % [Fr. 7‘904‘290.21 : Fr. 13‘503‘911.65]; 2014: 57.44 % [Fr. 4‘424‘649.97 : 7‘702‘203.72]). Die Abschreibungen nahmen, mit Ausnahme von 2016 (1.49 %), in den Jahren 2014 bis 2018 prozentual bezogen auf den Verkaufserlös ebenfalls jährlich zu (0.85-1.79 %). Aufgrund dieser Abweichungen liegen indes noch keine gewichtigen Anhaltspunkte vor, dass die ausgewiesenen Zahlen nicht der Realität entsprächen oder die Buchhaltung manipuliert worden wäre. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass gerade der für die Umsatzerhöhung erforderliche Anstieg der Kosten für den Wareneinkauf und der höhere Personalaufwand die gesunkenen Margen belegen würden. Dabei weist er auch auf den reduzierten übrigen Betriebsaufwand von Fr. 1‘309421.22 auf Fr. 1‘184‘427.90 hin (KG-act. 18 aus ZK2 2019 23 N 16, S. 6). Dass der angebliche Margenzerfall Einfluss auf gewisse Jahresabschlüsse hatte, lässt sich zumindest nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Überdies erklärt die Zusammenarbeit mit I.________ zumindest die hohen Provisionszahlungen im 2018 von mehr als Fr. 200‘000.00 (vgl. KG-act. 14/2 aus ZK2 2019 23; KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 102, S. 14; KG-act. 35/1 aus ZK2 2019 23, S. 196). Der Gesuchsgegner verneint eine Erhöhung des Umsatzes im 2019 aufgrund des seit dem 1. Januar 2018 genutzten Vertriebskanals, da er äusserst kostenintensiv sei und den Aufwand deutlich erhöhe. Zudem erhöhten sich die Versandspesen verr. Artikel (Konto 3135) nicht unbeachtlich (vgl. auch KG-act. 18 aus ZK2 2019 23 N 16, S. 6). Insgesamt ist im vorliegenden summarischen Verfahren glaubhaft, dass die eingereichten Jahresabschlüsse insoweit korrekt sind und den Grundsätzen der ordnungsmässigen Buchführung entsprechen (vgl. Bräm, a.a.O., N 76 zu Art. 163 ZGB; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE190014-O/U vom 24. April 2019 E. D./2.1). Entsprechend ist in naher Zukunft auch nicht mit der Auszahlung von Dividenden zu rechnen.
f) aa) Die Gesuchstellerin vermag damit weder mit dem Argument der angeblich praktizierten Lebenshaltung noch mit ihren Einwänden gegen die Richtigkeit der Jahresabschlüsse durchzudringen. Für die (glaubhafte) Korrektheit der in den Lohnausweisen und Steuererklärungen bezifferten Löhne spricht auch der Umstand, dass die Parteien bis 2015 gemeinsame Steuerklärungen, gemäss welchen die Höhe des Lohnes des Gesuchsgegners den in den Lohnausweisen ausgewiesenen Werten entsprach, einreichten und damit auch von der Gesuchstellerin unterzeichnet werden mussten. Das Einkommen des Gesuchsgegners ist mithin bezüglich der Unterhaltsberechnungen grundsätzlich nicht analog wie bei einem Selbständigen gestützt auf den Reingewinn oder anhand von Privatbezügen zu ermitteln (vgl. BGE 143 III 617 E. 5, S. 619 ff.; OGer ZH, Beschluss LE 190018-O/U vom 29. November 2019 E. 4.3.2). Soweit der Gesuchsgegner für die Unterhaltsberechnung indes tiefere Einkommen geltend macht, wird zu prüfen sein, ob Reduktionen gestützt auf die vorhandenen Jahresabschlüsse der P.________ AG und deren finanzielle Situation nachvollziehbar bzw. glaubhaft erscheinen.
bb) Das durchschnittliche Monatserwerbseinkommen bei der P.________ AG belief sich in den letzten drei Jahren vor der Trennung (2013-2015) auf Fr. 12‘715.00 (exkl. Kinderzulagen; vgl. E. 6c oben). Das im 2013 wesentlich höhere Einkommen ist durch die einmalige Auszahlung eines Bonus von Fr. 100‘000.00 bedingt (Vi-BB 14 und 20). Im Jahr 2015 alleine betrug der monatliche Lohn (exkl. Kinderzulage) Fr. 10‘825.00 (Vi-BB 8 und 14); im Jahr 2016 waren es monatlich Fr. 12‘014.00 (Vi-BB 49), im Jahr 2017 monatlich Fr. 11‘697.00 (Vi-BB 50) und im Jahr 2018 monatlich Fr. 10‘776.00 (Vi-BB 70). Der gemäss den Lohnausweisen und Steuererklärungen erzielte Lohn lag in den Jahren nach der Trennung damit etwas unter dem in den Jahren davor durchschnittlich erzielten Einkommen. Bei einer Unterhaltsberechnung gestützt auf das aktuelle Einkommen liegt daher einerseits keine Überschreitung des bisherigen Lebensstandards vor. Selbst ein Vergleich mit dem alleine im Jahre 2015 erzielten Einkommen würde daran nichts ändern, weil das in den Jahren 2017 und 2018 generierte Einkommen maximal lediglich gegen monatlich Fr. 900.00 über diesem liegt, welchen Betrag die aufgrund des getrennten Haushalts anfallenden Mehrkosten übersteigen dürften (vgl. auch E. 7b/aa unten zum Einkommen der Gesuchstellerin). Andererseits lässt sich aber auch feststellen, dass das Einkommen trotz rückläufigen Gewinns (2016: Fr. 114‘647.59) bzw. gar trotz Verlusts (2017: - Fr. 500‘501.45; 2018: - Fr. 683‘725.65) nicht in entsprechendem Ausmass sank, sondern höher war als im 2015.
g) aa) Für das Jahr 2017 lässt sich die Abweichung der Zahlen im entsprechenden Lohnausweis zu denjenigen im „Lohnkonto 2017“ zwar nicht gänzlich erklären bzw. nachvollziehen (vgl. KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 6 f.); dies vermag der Gesuchsgegner mit seinen Erklärungen selber nicht (vgl.
KG-act. 11 aus ZK2 2019 23 N 4, S. 2). Indes ist unbestrittenermassen auf das Einkommen abzustellen, wie es aus dem von ihm eingereichten Lohnausweis hervorgeht, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gesuchsgegner aus den Abweichungen etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten wollen. Entsprechendes hat für die leichten Abweichungen der Werte „Aktiven“ und „Eigenkapital“ für das Jahr 2016 in den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 zu gelten (vgl. KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. f.; KG-act. 11 aus ZK2 2019 23 N 6, S. 3). Bis Ende 2017 beziffert sich das Nettoeinkommen damit auf rund Fr. 11‘700.00 (Fr. 145‘648.00 [Vi-BB 50] : 12 ./. Fr. 440.00)
bb) Der Gesuchsgegner ersucht um Herabsetzung des ihm angerechneten Einkommens um Fr. 600.00, dem Anteil der Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs, da er über diesen Betrag nicht verfügen könne bzw. ein gegenüber dem Lohnausweis um diesen Betrag reduziertes Einkommen ausbezahlt erhalte. Mit der Zurverfügungstellung des Geschäftswagens könne er sich keine im Bedarf zu berücksichtigenden Auslagen einsparen. Es werde zumindest bei der Unterhaltsberechnung davon ausgegangen, dass er sich privat gar kein Auto leisten könne. Die Aufrechnung „Privatnutzung PW Geschäftswagen“ als Lohnbestandteil sei nur dann gerechtfertigt, wenn in seinem Bedarf private Mobilitätskosten in derselben Höhe angerechnet würden (vgl.
KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 29 ff., S. 15 f.). Die Gesuchstellerin geht bei ihren Berechnungen zum geforderten Mindestbetrag von den Löhnen gemäss den Lohnausweisen aus, welche den besagten Privatanteil mitumfassen, äussert sich aber nicht näher hierzu bzw. erhebt keine konkreten Einwände (KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 9; KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 3.2, S. 15 und 19). Abgesehen davon erwog das Bundesgericht kürzlich im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in einem Scheidungsverfahren, es sei offenkundig, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs keine Einkommensquelle darstelle. Es verletze Art. 29 Abs. 3 BV, dem Einkommen des (dortigen) Beschwerdeführers einen Betrag anzurechnen, der ihm nicht liquide zur Verfügung stehe, wenn er das Fahrzeug nicht versilbern könne. Vielmehr sei in dessen Bedarf zu berücksichtigen, dass keine Berufsauslagen für den Arbeitsweg anfallen würden, was die Vorinstanz auch getan habe (BGer, Urteil 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 3.4.4; vgl. auch Regeste zum Entscheid in FamPra 2/2020 Nr. 23: „Art. 125, 176 ZGB: Keine Anrechnung des Privatanteils für den Geschäftswagen als Einkommen.“). Werden im Bedarf des Gesuchsgegners keine privaten Mobilitätskosten angerechnet, ist auch hier von der Anrechnung des Anteils für die Privatnutzung des Geschäftsautos im Einkommen abzusehen (vgl. auch Urteil LZ130003-O/U vom 27. Januar 2014 E. 5.2.3; OGer ZH, Urteil LE120041 vom 8. März 2013 E. 1.1.3). Werden dem oben genannten Nettoeinkommen von Fr. 11‘700.00 Fr. 600.00 abgezogen, verbleibt ein Einkommen von Fr. 11‘100.00, welches unbestrittenermassen auch für die Berechnung des Unterhalts für Dezember 2016 herangezogen werden kann.
h) Spesen sind dann nicht zum Einkommen zu zählen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden. Das gilt für jede andere Art geldwerter Leistungen der Arbeitgeberseite (Bräm, Zürcher Kommentar, 3. A. 1998, N 72 zu Art. 163 ZGB; siehe auch Six, a.a.O., N 2.128). Im Jahr 2018 zahlte die P.________ AG dem Gesuchsgegner gemäss Lohnausweis zusätzlich erstmals „effektive Spesen‟ für „Reise, Verpflegung, Übernachtung‟ von monatlich Fr. 300.00 aus. Es erscheint glaubhaft, dass ihm aufgrund seiner leitenden Position Auslagen in entsprechender Höhe entstehen bzw. er mit den ausbezahlten Spesen effektive Auslagen begleicht. Zu beachten ist weiter, dass dem Lohn von Mai 2018 bis und mit Juni 2019 gemäss Lohnkonto 2018 bzw. 2019 (KG-act. 1/9 und 14/5 aus ZK2 2019 23) vorab Fr. 1‘200.00 abgezogen wurden (Mietabzug), welcher Betrag indes beim Lohnausweis 2018 im Nettolohn enthalten ist bzw. aufgerechnet wurde. Im Weiteren besteht die von der Gesuchstellerin beanstandete Differenz zwischen dem im Lohnausweis ausgewiesenen Nettoeinkommen und den entsprechenden Werten gemäss „Lohnkonto 2018“ (vgl. KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 7) darin, dass ersterer den „Privatanteil Geschäftswagen“ berücksichtigt, indes die Krankentaggeldprämie nicht in Abzug bringt (Fr. 119‘456.25 [Nettolohn gemäss Lohnkonto 2018] + Fr. 9‘600.00 [Mietabzug] + Fr. 7‘766.40 [Privatanteil Geschäftswagen] + Fr. 1‘364.25 [KTG-Prämie] = Fr. 138‘186.90 [Fr. 134‘586.90 + Fr. 3‘600.00]; vgl. auch KG-act. 11 aus ZK2 2019 23 N 5, S. 3). Im Übrigen sehen sowohl Seite 1 als auch Seite 2 des Lohnkontos 2018 einen Bruttojahreslohn von Fr. 152‘100.00 vor, wenn er bei der ersten Seite auch separat aufgeführt ist (vgl. KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 9; KG-act. 11 aus ZK2 2019 23 N 11, S. 5). Dem Vorbringen der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner seien ab 1. April 2018 Fr. 5‘568.95 bzw. Fr. 5'000.00 als zusätzliches Einkommen und damit minimal Fr. 32‘000.00 anzurechnen, weil sie von der P.________ AG bis zur Kündigung per Ende März 2018 ohne Arbeitsleistung einen entsprechenden Lohn bezogen habe (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 3, S. 19 f.), kann schliesslich ebenso wenig entsprochen werden, weil allein der Umstand, dass dieser Betrag zur Verfügung steht, nicht zwingend bedeutet, dass er dem Gesuchsgegner ausbezahlt wird oder auszubezahlen ist, zumal es sich um eine Aktiengesellschaft und damit um eine juristische Person handelt. Anhaltspunkte für eine entsprechende Auszahlung liegen denn auch nicht vor. Für 2018 ist damit, nach Abzug der Kinderzulagen sowie dem Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs, von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von rund Fr. 10‘180.00 (Fr. 134‘586.90
[Vi-BB 70] : 12 ./. Fr. 440.00 ./. Fr. 600.00) auszugehen.
i) aa) Mit Eingabe vom 12. September 2019 macht der Gesuchsgegner geltend, dass sein Bruttolohn aufgrund der finanziellen Situation der P.________ AG per 1. Juli 2019 von monatlich Fr. 11'700.00 auf Fr. 10'400.00 reduziert worden sei, was einem Nettoeinkommen von Fr. 8'700.00 (exkl. 13. Monatslohn) entspreche. Die Auszahlung eines 13. Monatslohns sei unwahrscheinlich (KG-act. 14 aus ZK2 2019 23 N 3, S. 3). In seiner Eingabe vom 14. November 2019 zieht er diesem Betrag die Kinderzulagen von Fr. 440.00 sowie Pauschalspesen von Fr. 300.00 ab und berücksichtigt in seiner Unterhaltsberechnung ab 1. August 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 7'960.00 (KG-act. 22 aus ZK2 2019 23 N 4, S. 3). Gemäss seinem Schreiben vom 24. April 2020 an die Gegenpartei beziehe er von der P.________ AG nach wie vor einen Betrag von monatlich Fr. 8'711.65 (inkl. Kinderzulagen und Spesen; KG-act. 40/1 aus ZK2 2019 23). Die Gesuchstellerin stellt sich gegen eine solche Lohnreduktion und weist insbesondere darauf hin, dass sich der Umsatz der P.________ AG im Jahre 2018 um über 1.2 Mio. auf Fr. 10.237 Mio. erhöht habe. Zeitgleich habe sich auch der Ertrag von Fr. 8.458 Mio. auf Fr. 9.042 erhöht. Die Gesellschaft stehe zwar im Miteigentum mit ihr, werde aber ausschliesslich vom Gesuchsgegner geführt und von ihm aufgrund der laufenden Verfahren vermeintlich optimiert werden können. So habe der Gesuchsgegner die Aufwandkosten im 2018 trotz Kenntnis der Jahresergebnisses 2017 nicht etwa reduziert, sondern beispielsweise die Positionen Löhne Verwaltung, Variable Lohnanteile, Geschäftsspesen, Büromieten, Abschreibung EDV Store und EDV Verwaltung insgesamt um Fr. 250'000.00 erhöht. Ebenso habe er sich rund Fr. 70'000.00 auszahlen lassen (mit Verweis auf Konto 2505). Aufgrund der Zusammenarbeit mit I.________ würden sich die Umsatzzahlen auch im 2019 weiter erheblich erhöhen (KG-act. 16 aus ZK2 2019 23, S. 4 ff.). Weitere Einwände erfolgten in ihrer Eingabe vom 22. April 2020 (vgl. KG-act. 38 aus ZK2 2019 23).
bb) Gemäss den Aussagen des Gesuchgegners sei die aktuelle finanzielle Situation der P.________ AG sehr schlecht. Er erhalte netto Fr. 8‘700.00
(x 12) ausbezahlt (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 84 ff., S. 11 f.). Hinsichtlich der Löhne, Aufwandpositionen sowie der Abschreibungen im Jahresabschluss 2018 kann auf die obigen Ausführungen unter E. 6e verwiesen werden. Auch wenn der Umsatz im Geschäftsjahr 2018 gegenüber dem Vorjahr anstieg, hat dies nicht ohne Weiteres einen höheren Gewinn zur Folge, worauf der Gesuchsgegner zu Recht hinweist (vgl. KG-act. 18 N 15, S. 6). Wenn sich auch einzelne Positionen im Personalaufwand gegenüber dem Vorjahr erhöhten, siedelten sich immerhin die Löhne leicht darunter an. Die Geschäftsspesen lagen zwar um knapp Fr. 20'000.00 über dem Wert im 2017, indessen – bei einem höheren Verkaufserlös − im Bereich der entsprechenden Zahlen in den vorangehenden Jahren. Die Gesuchstellerin beanstandet, dass der Gesuchsgegner nebst sämtlichen Kontoblättern bewusst keine zusätzlichen Aufstellungen/Kontoblätter über die erfolgten Lohnzahlungen, unter Angabe des Lohnempfängers, eingereicht habe (vgl. KG-act. 38, S. 2). Es sind indes im vorliegenden summarischen Verfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich aus diesen Belegen ein anderer Lohn ergäbe. Die Zahlungen an die H.________ GmbH, die Treuhänderin, im Umfang von Fr. 90'000.00 seien gemäss dem Gesuchsgegner nicht nur in der Buchhaltung der P.________ AG, sondern auch auf Mandatsbasis in einer Vielzahl administrativer Arbeiten begründet (KG-act. 42 N 4, S. 3; vgl. KG-act. 38, S. 3). Die Büromiete Verwaltung/Backoff. (Konto 6150) erhöhte sich um mehr als Fr. 20'000.00. Dem entsprechenden Kontoblatt lassen sich indes keine Aussergewöhnlichkeiten entnehmen. Sehr hoch fallen sodann die Abschreibungen EDV Verwaltung aus (Konto 6920). Es handelt sich gemäss Kontoblatt um eine Abschreibung von 40 %. Gleichzeitig erhöhte sich die Vermögensposition EDV Verwaltung (1700) von Fr. 74'000.00 auf Fr. 157'900.00. Der Kontobetrag reduzierte sich zwar um die Abschreibungen EDV Verwaltung von Fr. 107'897.65, indes stieg er infolge einer Umbuchung von Fr. 70'000.00 bezüglich dem Aufwandkonto URE EDV Verwaltung (6756) an. Das Konto „Darl. Von A.________‟ (Konto 2505) reduzierte sich im 2018 um rund Fr. 70'000.00. Dem Gesuchsgegner wurde ein entsprechender Betrag demnach ausbezahlt, was indessen keinen Einfluss auf die Gewinn-/Verlustrechnung hatte (vgl. KG-act. 14/2 aus ZK2 2019 23; KG-act. 35/1 aus ZK2 2019 23, S. 176, 279 f., 306 und 313). Zu beachten ist im Weiteren, dass der Gesuchsgegner an der Parteibefragung die Frage, ob er in den Jahren 2017 und 2018 als Sparmassnahme Personal entlassen habe, einerseits nicht zu beantworten vermochte. Andererseits erklärte er, er habe die Mehrkosten im 2018 bzw. den Margenzerfall mit Umsatzwachstum und nicht mit Personalabbau begleichen wollen. Im 2019 sei der Personal- sowie der allgemeine Aufwand extrem reduziert worden. Vor allem im oberen Bereich hätten Entlassungen stattgefunden. Frau F.________ habe sodann per April 2019 gekündigt (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 152 ff., S. 20 f.). Ihr Lohn belief sich im 2018 auf Fr. 92‘317.35. Gemäss E-Mail vom 26. April 2019 hatte J.________, dessen Lohn sich im 2018 auf Fr. 145‘229.50 belief, Ende Juni seinen letzten Arbeitstag. Per 3. Oktober 2019 wurde er im Handelsregister gelöscht (vgl. KG-act. 28 aus ZK2 2019 23 N 2, S. 2, inkl. 28/1-28/3). Trotz der abweichenden Aussage des Gesuchsgegners an der Parteibefragung
(vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 158, S. 21) kann gestützt hierauf davon ausgegangen werden, dass J.________ bis Ende Juni 2019 und nicht 2018 bei der P.________ AG angestellt war. Weil die Angabe der falschen Jahreszahl vor diesem Hintergrund nicht bewusst falsch erfolgt sein dürfte (vgl. auch KG-act. 42 N 3, S. 3), vermag die Gesuchstellerin hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. KG-act. 38, S. 3). Was die vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an der Parteibefragung angesprochene Höhe der Autokosten im 2018 betrifft (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 140 ff., S. 18 f.), so wurde der Fahrzeugaufwand im besagten Jahr im Vergleich zum Vorjahr immerhin von Fr. 101‘448.95 auf Fr. 67‘048.50 reduziert (KG-act. 14/2 aus ZK2 2019 23). Weiter wurden die Halterausweise für den Porsche 911 Carrera 4S, den Maserati Granturismo S sowie das Motorschiff Regal 220 Cuddy am 27. März 2018 bzw. 11. April 2018 und 18. Juni 2018 annulliert
(Vi-BB 58 f. und 62). Ebenso verkaufte der Gesuchsgegner gemäss seinen Aussagen im letzten Jahr das Fischerboot und ein weiteres Auto (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 132 ff., S. 18). Mitte 2019 zog er sodann mit seiner Lebenspartnerin in eine günstigere Wohnung (vgl. E. 8a/bb unten). Wenn dieser Schritt auch dadurch relativiert wird, dass F.________ offenbar eine Wohnung auf Mallorca anmietete und die beiden seither hin- und herpendeln (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 114 f., S. 15), sind dennoch Tendenzen ersichtlich, dass der Gesuchsgegner geschäftlich wie privat Kosten einzusparen versucht, nachdem er sich nun auch um einen Verkauf der ehelichen Eigentumswohnung zu bemühen scheint (vgl. KG-act. 40/1 aus ZK2 2019 23).
cc) Gemäss dem „Lohnkonto 2019“ lässt sich von Januar bis und mit Juni 2019 ein Bruttoeinkommen von Fr. 11‘700.00 (exkl. Kinderzulagen und Spesen) und für Juli sowie August 2019 von Fr. 10‘400.00 (exkl. Kinderzulagen und Spesen) entnehmen. Gemäss den Lohnabrechnungen für Juli und August 2019 soll dem Gesuchsgegner neu lediglich ein Nettolohn von Fr. 8‘700.80 ausbezahlt worden sein (KG-act. 14/4 und 14/5 aus ZK2 2019 23). Nach Abzug der Spesen von Fr. 300.00 (vgl. E. 6h oben) und Kinderzulagen von Fr. 440.00 resultiert ein Einkommen von rund Fr. 7‘960.00. Der Gesuchsgegner verneinte an der Parteibefragung im Januar 2020 die Auszahlung eines 13. Monatslohns (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 86, S. 12), ohne dies gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (siehe E. 6a oben), so mittels Einreichung von Lohnabrechnungen, näher zu belegen. Dem Gesuchsgegner wurde bis anhin stets ein 13. Monatslohn ausbezahlt, weshalb ihm auch an dieser Stelle ein solcher anzurechnen ist. Inklusive Anteil eines 13. Monatslohn beliefe sich das Nettoeinkommen ab Juli bzw. August 2019 auf rund Fr. 8‘620.00. Augenfällig ist nun aber, dass dem Bruttolohn des Gesuchsgegners in den Jahren 2017-2019 monatlich jeweils eine fixe BVG-Prämie von etwa Fr. 1‘600.00 abgezogen wurde (vgl. Vi-BB 16, 50 und 70; KG-act. 14/3-14/5 aus ZK2 2019 23). In den Jahren 2010-2015 beliefen sich die entsprechenden Abzüge jährlich auf lediglich zwischen Fr. 3‘360.60 und Fr. 7‘962.60
(Vi-BB 14). Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin hin erklärte der Gesuchsgegner, dass die Arbeitgeberin den gleichen Betrag bzw. Anteil zahle. Es gebe einen Mindestabzug, ansonsten könnten die BVG-Abzüge individuell festgelegt werden (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 147 ff., S. 19 f.). Augenfällig ist, dass sich sein Nettolohn just nach der Trennung um einen im Vergleich zum Trennungsjahr gegen Fr. 1‘000.00 höheren, fixen Beitrag an die Pensionskasse reduzierte, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestünde. Es erscheint insbesondere nicht glaubhaft bzw. der Gesuchsgegner vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass trotz der angeblichen nicht unbeachtlichen Einkommensreduktion weiterhin Abzüge in genannter Höhe vorgenommen werden. Das oben auf Fr. 8‘620.00 ermittelte (aktuelle) Einkommen ist damit um Fr. 1‘000.00 auf Fr. 9‘620.00 zu erhöhen. Mit Bezug auf die ausgewiesenen Löhne für die Jahre 2017 und 2018 ist der Abzug indes nicht zu korrigieren, weil diese insgesamt über dem im Trennungsjahr (2015) erzielten Erwerbseinkommen liegen und die Jahresabschlüsse nicht unbeachtliche Verluste ausweisen. Nicht gerechtfertigt ist aber nach dem Gesagten der Umfang der ab 1. Juli bzw. August 2019 geltend gemachten Einkommensreduktion. Es darf davon ausgegangen werden, dass zumindest die reduzierten Lohnkosten Erfolge zeitigen werden. Ähnlich wie bei einem Selbständigerwerbenden änderte sich die Höhe des dem Gesuchsgegner ausbezahlten Lohnes bisher (beinahe) jährlich. Bei schwankenden, nicht aber bei stetig steigenden oder sinkenden Einkommen ist für die Feststellung der Leistungsfähigkeit der Durchschnitt mehrerer Jahre massgeblich (Schweighauser, a.a.O., N 141 zu Art. 285 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 149 zu aArt. 145 ZGB; BGer, Urteil 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2 = FamPra 2009 Nr. 44). Zwar kann gegenwärtig nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die P.________ AG demnächst wieder Gewinne wird verzeichnen können. Der Gesuchsgegner kündigt einen erneuten Verlust von Fr. 400‘000.00-Fr. 500‘000.00 an (KG-act. 40/1 aus ZK2 2019 23, S. 2); die Bilanz und Erfolgsrechnung lägen noch nicht vor (KG-act. 42 N 1, S. 1). Indes ist nach dem Gesagten nicht von einer stetigen Reduktion des Einkommens auszugehen. Ob oder inwieweit die Coronakrise das Geschäftsergebnis 2020 beeinflussen wird (vgl. KG-act. 35 aus ZK2 2019 23, S. 2), lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen. Der Gesuchsgegner lässt vorbringen, dass für neun Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt und dem Unternehmen ein Kredit von Fr. 500‘000.00 ausbezahlt worden sei, womit sich die Kreditschulden auf Fr. 820‘000.00 erhöht hätten, was die Gesuchstellerin bestreitet (KG-act. 40/1, S. 2; KG-act. 44, S. 2 f.). Immerhin kann aber gesagt werden, dass die P.________ AG zwar für eine bestimmte Zeit ihr Verkaufsgeschäft schliessen muss(te), ihr indes aufgrund ihres Onlineangebots sowie der Zusammenarbeit mit I.________ gerade in solchen Zeiten, in welchen der Onlinehandel grossen Aufschwung erhält, trotz hohen Aufwands, zugutekommen wird (vgl. auch
KG-act. 38 aus ZK2 2019 23, S. 3 f.). Insgesamt erscheint angemessen, hinsichtlich der Höhe des Einkommens auf einen Durchschnittswert der letzten Jahre abzustellen. Das reduzierte Einkommen gilt zwar erst ab Mitte 2019, kann aber heute noch als aktuell angesehen werden. Das Nettoeinkommen ist daher aus Fr. 9‘620.00 sowie den entsprechenden Werten aus den Jahren 2017 und 2018 zu ermitteln und beziffert sich auf gerundet Fr. 10‘300.00 ([Fr. 11‘100.00 + Fr. 10‘180.00 + Fr. 9‘620.00] : 3).
j) Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsgegner durchwegs ein Nettoeinkommen von Fr. 10‘300.00 anzurechnen.
7. Weiter ist auf das der Gesuchstellerin anzurechnende Einkommen einzugehen.
a) Der Vorderrichter rechnete der Gesuchstellerin vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. März 2018 monatliche Auszahlungen der P.________ AG von Fr. 3‘631.00 als Nettoeinkommen an, was unbestritten blieb. Das „Arbeitsverhältnis“ sei per Ende März 2018 gekündigt worden (Vi-act. A5 Beilage 3), ab welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen kein Erwerbseinkommen mehr erzielt habe. Ab dem 1. Juli 2019 berücksichtigte der Vorderrichter ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2‘000.00 netto (vgl. angef. Verfügung E. 3.4.3/b, S. 16 f.). Der Gesuchsgegner ersucht mit Berufung um Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab dem 1. Januar 2019 (KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 32 f., S. 16 f.), wozu sich die Gesuchstellerin nicht äussert. Mit Eingabe vom 14. November 2019 macht der Gesuchsgegner gestützt auf das neue Anstellungsverhältnis der Gesuchstellerin ab 1. August 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘050.00 geltend (KG-act. 22 aus ZK2 2019 23 N 1 und 4, S. 2 f.).
b) aa) Die Gesuchstellerin hörte während ihrer ersten Schwangerschaft auf zu arbeiten, sie habe aber gemäss ihren Angaben später beim Aufbau des Unternehmens mitgewirkt (Lager, Laden, Umzüge, Pakete machen, Lieferungen entgegennehmen, Ladeneröffnung in Siebnen [Vi-act. A4 Fragen 18 ff., S. 4 f., und 76, S. 14]). Das Jahresnettogehalt von der P.________ AG betrug im Jahre 2011 Fr. 6'601.20, im Jahre 2012 Fr. 9'902.00, im Jahre 2013 Fr. 38'869.00, ein Jahr später Fr. 33'505.00 (inkl. Privatanteil Geschäftswagen) und im Jahr 2015 Fr. 43'834.00 (inkl. Privatanteil Geschäftswagen; vgl. Vi-BB 5-8 und 15; siehe auch angef. Verfügung E. 3.4.3/b, S. 16). Ab 2016 erhielt sie gemäss ihren eigenen Angaben einen Arbeitslohn von rund Fr. 3‘600.00 im Monat, für welchen sie keine Arbeitsleistungen erbracht habe (Vi-act. A4 Frage 12 f., S. 4). Gemäss Lohnblatt Januar 2017 wurden ihr, ausgehend von einem Bruttoeinkommen von Fr. 4‘600.00, Fr. 3‘631.05 ausbezahlt (Vi-KB 3). Der Vorderrichter hielt in seinen Erwägungen fest, in den Auszahlungen von Fr. 3‘631.00 sei jeweils auch ein Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs von Fr. 501.60 enthalten. Beim Lohnblatt Januar 2017 wird die Privatnutzung für das Geschäftsfahrzeug von Fr. 501.60 zwar aufgeführt, indes werden die Abzüge (beim AHV- und ALV-Abzug 1 ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 5‘101.6) von einem Bruttolohn von Fr. 4‘600.00, dem „Monatslohn Verwaltung Wollerau“, subtrahiert (Vi-KB 3). Gemäss dem im Berufungsverfahren edierten Lohnausweis belief sich das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin, ausgehend von einem Bruttoeinkommen von Fr. 16‘454.80 (inkl. Privatanteil Geschäftswagen), von Januar bis März 2018 auf Fr. 13‘632.60 bzw. monatlich rund Fr. 4‘545.00 (KG-act. 20/1). Aus dem Umstand, dass sich der Bruttolohn (exkl. Privatanteil Geschäftswagen) für die drei Monate im Lohnausweis auf Fr. 14‘950.00 belief, kann geschlossen werden, dass der Gesuchstellerin ein 13. Monatslohn ausgerichtet wurde (Fr. 4‘600.00 x 13 : 12 x 3 = Fr. 14‘950.00). Gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ist daher bis Ende März 2018, auch für das Jahr 2017, von einem Einkommen von Fr. 3‘935.00 (Fr. 3‘631.00 : 12 x 13) anstelle von Fr. 3‘631.00 auszugehen. Im 2015 belief sich das monatliche Gesamteinkommen der Parteien (exkl. Privatanteil Geschäftswagen und Kinderzulagen) auf etwa Fr. 13‘400.00 (Vi-BB 14 f.), welches durch das angerechnete Einkommen nicht wesentlich überschritten wird bzw. die trennungsbedingten Mehrkosten dürften die Differenz zu Fr. 14‘235.00 (Fr. 10‘300.00 + Fr. 3‘935.00) bereits aufgrund der wesentlich höheren Wohnkosten, auch unter Berücksichtigung der tieferen Steuern, um einiges übersteigen.
bb) Die Gesuchstellerin bestreitet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Berufungsverfahren grundsätzlich zu Recht nicht. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen besonderer Umstände, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./2.7). Für die Frage, ob und inwieweit der Partei für die Umstellung der Lebensverhältnisse eine entsprechende Übergangsfrist zuzugestehen ist, ist also von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für sie voraussehbar war (BGer, Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2).
Der Gesuchsgegner verneinte die Mitwirkung der Gesuchstellerin beim Aufbau der P.________ AG. Anfänglich habe es noch Arbeitseinsätze von wenigen Stunden gegeben, nachher nicht mehr (vgl. Vi-act. A4 Fragen 55 ff, S. 11). Jedenfalls bejahte die Gesuchstellerin Arbeitsleistungen vor der Trennung mit Nachdruck und sie generierte bis Ende März 2018, wenn auch teilweise ohne entsprechende Arbeitsleistungen, ein Einkommen, weshalb bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur beschränkt von einer Umstellung der Lebensverhältnisse auszugehen ist. Sie wusste zudem seit Januar 2018 (vgl. Vi-act. A5 Beilage 3), dass sie ab dem 1. April 2018 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen würde. Insbesondere aber beabsichtigte die Gesuchstellerin gemäss ihren Aussagen an der Einigungsverhandlung vom 27. März 2018, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren. Die Frage, ob sie sich konkret vorstellen könne, ab dem 1. Januar 2019 wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, bejahte sie. Die Vornahme entsprechender Suchbemühungen verneinte die Gesuchstellerin zwar, gab indes zu Protokoll, sie wisse um die Praxis, dass von einem 50 %-Pensum ausgegangen werde, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt sei (vgl. Vi-act. A4 Fragen 22 f., S. 5). Mithin ging sie selber bereits im März 2018 von einer Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus und lehnte eine solche auch nicht ab oder stellte eine entsprechende Möglichkeit und Zumutbarkeit in Frage. Auch ihr Rechtsvertreter bestätigte dies in seiner Replik vom 24. Mai 2018, wenn er auch gleichzeitig aufgrund der ausserordentliche hohen Einnahmen des Gesuchsgegners die Anrechnung eines fiktiven Einkommens verneinte (Vi-act. A5, S. 20 f.). In der Berufung rechnet er ihr (wie der Vorderrichter ab dem 1. Juli 2019) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2‘000.00 an (KG-act. 1 aus ZK2 2019 24, S. 25), er stellt indes in der Berufungsantwort die Argumente des Gesuchsgegners zu einer früheren Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Abrede. Insbesondere aber aufgrund des Einverständnisses der Gesuchstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Januar 2019 war für sie bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids voraussehbar, dass ihr ein solches auch ab diesem Zeitpunkt angerechnet würde bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit angerechnet werden könnte. Insoweit war diese Frage erstinstanzlich nicht umstritten. Es ist daher von der Gewährung einer Übergangsfrist bis Ende Juni 2019 abzusehen und der Gesuchstellerin bereits ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen in der unbestrittenen Höhe von Fr. 2‘000.00 anzurechnen. Eine Erhöhung des Pensums verlangt der Gesuchsgegner nicht.
cc) Seit dem 1. August 2019 erzielt die Gesuchstellerin ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3‘200.00 (zzgl. 13. Monatslohn) bei einem 50 %-Pensum (KG-act. 20/2 aus ZK2 2019 23; KG-act. 33 Frage 6, S. 3). Dies entspricht gemäss Lohnblatt (KG-act. 20/3 aus ZK2 2019 23) einem Nettoeinkommen von Fr. 2‘800.85 bzw. Fr. 3‘034.25 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Da der 13. Monatslohn Bestandteil des obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohnes ist und somit der BVG-Beitragspflicht untersteht, ist entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 22 aus ZK2 2019 23 N 1, S. 2) auch bei diesem der BVG-Beitrag abzuziehen (Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 132 vom 28. Mai 2013, S. 7, m.w.H.; KG SZ, Beschluss ZK2 2018 50 vom 30. Juli 2019 E. 3d/cc; a.A. Six, a.a.O., N 2.128). Der Anrechnung eines Nettoeinkommens von gerundet Fr. 3‘030.00 steht ebenso wenig entgegen, dass der Gesuchsgegner nicht um Anrechnung eines höheren Einkommens als Fr. 2‘000.00 ersuchte (vgl. KG-act. 16 aus ZK2 2019 23, S. 2), da vorliegend die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. E. 2), weshalb der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Parteien Noven vorbringen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, S. 351 f. = Pra 108/2019 Nr. 88). Abgesehen davon entscheidet das Gericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und es besteht aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsgegner allgemein bzw. für die Gesuchstellerin zu zahlen bereit ist, keine Gefahr einer Verletzung der Dispositionsmaxime (vgl. Vi-act. A2 und A6, je Rechtsbegehren Ziff. 4.1-4.3; KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 Rechtsbegehren Ziff. 2-4).
dd) Der Gesuchstellerin ist damit folgendes Einkommen anzurechnen:
01.12.2016-31.03.2018: Fr. 3‘935.00
01.04.2018-31.12.2018: Fr. 0.00
01.01.2019-31.07.2019: Fr. 2‘000.00 (hypothetisch)
ab 01.08.2019: Fr. 3’030.00
8. Weiter ist auf den Bedarf des Gesuchsgegners einzugehen.
a) Umstritten ist zunächst die Höhe der anzurechnenden Wohnkosten.
aa) Lebt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts wieder mit einem neuen Partner i.S. einer (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten wie den Grundbetrag und die Miete anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (Six, a.a.O., N 2.101; BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100; BGer, Urteil 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.3; BGer, Urteil 5A_453/2009 vom 9. November 2009, publiziert in FamPra.ch 1/2010, S. 158). Bis zum 30. Juni 2019 wohnte der Gesuchsgegner mit seiner Lebenspartnerin F.________ in einer 5-Zimmerwohnung in Wädenswil ZH, welche auch als Büroräumlichkeit genutzt wurde (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 35, S. 17; siehe auch KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 105, S. 14). Den Mietvertrag schloss die P.________ AG ab, welche die Mietkosten von Fr. 4'130.00 zuzüglich Garagenplatz von Fr. 350.00 trug (Vi-BB 25). Der Vorderrichter rechnete dem Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 900.00, die Hälfte der regional marktüblichen Fr. 1‘800.00 für eine angemessene Wohnung, an, weil nicht festgestellt werden könne, ob der Gesuchsgegner den von ihm behaupteten Betrag von Fr. 1‘800.00 tatsächlich aus der eigenen Tasche bezahlen müsse (angef. Verfügung E. 3.4.4a/bb, S. 18). Der Gesuchsgegner hält fest, ihm würden seitens der Gesellschaft Fr. 1‘800.00 in Rechnung gestellt, welchen Betrag auch seine Freundin bezahlen müsse. Für das Jahr 2017 liege eine entsprechende Rechnung bei der Buchhaltung, welche entgegen der Ansicht des Vorderrichters für ihre Gültigkeit nicht unterzeichnet sein müsse. Seit Mai 2018 werde ihm direkt ein Mietkostenanteil von Fr.1‘200.00 vom Lohn in Abzug gebracht. Die restlichen Fr. 600.00 würden wie bis anhin mit seinem Guthaben gegenüber der P.________ AG verrechnet. Dieser Abzug sei dem Lohnkonto zu entnehmen, nicht aber dem Lohnausweis, welcher das steuerpflichtige Einkommen aufführe. Auch für das Jahr 2019 seien ihm monatliche Mietkosten von Fr. 1‘800.00 anzurechnen. Zumindest wären gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (ausgehend von Fr. 2‘700.00) Fr. 1‘350.00 zu berücksichtigen, wenn schon auf regional marktübliche Ansätze abgestellt werde (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 35 f., S. 17 f.; KG-act. 11 aus ZK2 2019 23 N 14, S. 6). Die Gesuchstellerin stellt sich gänzlich gegen eine Anrechnung von Wohnkosten, da diese nachweislich von der P.________ AG bezahlt würden (KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 3.1, S. 8 f.).
Bei den Akten liegt eine nicht unterzeichnete Rechnung der P.________ AG vom 28. Dezember 2017 an den Gesuchsgegner über den Mietanteil 2017 im Umfang von Fr. 21‘600.00 mit dem Hinweis, dass dieser Betrag auf sein Darlehenskonto bei der P.________ AG per Ende 2017 verbucht werde
(Vi-BB 56). Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Kontoblatt 2505 („Darl. von A.________“) vom „01.01.2018 bis 01.01.2018“ reduzierte sich das dortige Guthaben an diesem Tag um Fr. 21‘600.00 (KG-act. 1/8). Die Mietkosten für das ganze Jahr 2017 wurden dem Gesuchsgegner damit anfangs 2018 vollumfänglich verrechnet (vgl. auch das später eingereichte vollständige Kontoblatt 2505 [KG-act. 35/1 aus ZK2 2019 23]). Dass auch seine Lebenspartnerin weitere Fr. 1‘800.00 zu bezahlen hatte, blieb indes eine unbelegte Behauptung des Gesuchsgegners. Ausserdem machte er nicht geltend, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handle (vgl. Six, a.a.O., N 2.57 und 2.101).
Mit dem Vorderrichter sind dem Gesuchsgegner damit Fr. 900.00 an Wohnkosten anzurechnen. Es stellt sich hier im Übrigen nicht die Frage nach der Gleichbehandlung der Parteien, da der Standard der damaligen Wohnung des Gesuchsgegners trotz der Büroplätze nicht unter demjenigen der gesuchstellerischen Wohnung gelegen haben dürfte. Relevant ist, welchen Betrag der Gesuchsgegner monatlich persönlich an Mietkosten bezahlen musste. Würde in seinem Bedarf auch ein von der Gesellschaft übernommener Mietanteil berücksichtigt, wäre dies über sein Einkommen auszugleichen.
Gemäss den entsprechenden Kontoblättern 65210 zog die P.________ AG vom Bruttolohn des Gesuchsgegners von Mai 2018 bis und mit Juni 2019 eine Miete von monatlich Fr. 1‘200.00 ab (KG-act. 1/9, 14/3 und 14/5 aus ZK2 2019 23). Gemäss den Aussagen des Gesuchsgegners an der Parteibefragung sollen ihm und seiner Freundin ab Mai 2018 je Fr. 1‘200.00 für die Miete vom Lohn sowie von seinem Kontokorrent Ende Jahr 12 x Fr. 600.00 abgezogen worden sein. Als Beweis dafür, dass auch seine Lebenspartnerin Fr. 1‘200.00 an die Miete für die Wohnung in Wädenswil ZH bezahlte, nannte der Gesuchsgegner deren Lohnausweis (vgl. KG-act. 33 Fragen 103 ff., S. 14), ohne diesen Beleg einzureichen. Diesem liesse sich aber gemäss den Ausführungen seines Rechtsvertreters gerade nicht entnehmen, da der Lohnausweis das steuerpflichtige Einkommen aufführe (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 35, S. 18). Dass die weiteren Fr. 600.00 mit dem Guthaben des Gesuchsgegners verrechnet worden wären, lässt sich sodann zumindest dem Kontoblatt 2505 für das Jahr 2018 nicht entnehmen; ebenso wenig dem Kontoblatt 2020 („Kto.-Krt. A.________“; KG-act. 35/2 aus ZK2 2019 23). Es werden denn auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ein Teil der Wohnkosten über das Einkommen und ein anderer über das gewährte Darlehen hätte verbucht werden sollen. Aus dem Kontoblatt 2505 ergibt sich indes eine Reduktion des Darlehens des Gesuchsgegners gegenüber der Gesellschaft vom 30. April 2018 um Fr. 9‘600.00 für den „Privatanteil an Miete F.________ + A.________ Jan-April 2018“. Dieser Buchung folgend stellte die Gesellschaft dem Gesuchsgegner von Januar bis April 2018 Fr. 2‘400.00 an Miete in Rechnung. Dies widerspricht dem Vorbringen, wie bereits seine Aussage, seine Freundin trage einen Mietkostenanteil von Fr. 1‘200.00, seine Freundin müsse ebenfalls Fr. 1‘800.00 an Miete bezahlen (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 35, S. 17). Jedenfalls vermochte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen, dass F.________ ab dem 1. Mai 2018 Fr. 1‘200.00 an die Wohnkosten zu bezahlen hatte. Ab dem 1. Mai 2018 sind dem Gesuchsgegner mithin lediglich Wohnkosten von Fr. 600.00 (Fr. 1‘200.00 : 2) anzurechnen. Für Januar bis April 2018 bleibt es mangels entsprechender Erklärungen zur besagten Buchung bei Fr. 900.00.
bb) Der Gesuchsgegner kündigte die Wohnung in Wädenswil ZH per 30. September 2019, wurde aber per 31. Juli 2019 aus dem Vertrag entlassen (vgl. KG-act. 18/1 und 18/2 aus ZK2 2019 23). Per 1. Juli 2019 mietete er mit seiner Lebenspartnerin F.________ bzw. die P.________ AG eine
2-Zimmerwohnung an der M.________strasse in Richterswil, deren Mietzins sich auf Fr. 1‘110.00 beläuft (KG-act. 14/6 aus ZK2 2019 23). Der Gesuchsgegner ersucht um entsprechende Anrechnung ab 1. Juli 2019, da weder die P.________ AG noch seine Freundin einen Mietkostenanteil tragen würden. Der Mietvertrag laute nur aufgrund seines Betreibungsregisterauszugs auf die P.________ AG (KG-act. 14 aus ZK2 2019 23 N 3, S. 3). Gemäss Auszug der Q.________ (Bank I) vom 5. Oktober 2019 wurden dem Privatkonto yy bis dahin zugunsten der Vermieterin monatlich Fr. 1‘100.00 belastet (KG-act. 18/3 aus ZK2 2019 23). Ab dem 1. Juli 2019 sind ihm damit Wohnkosten von Fr. 550.00 anzurechnen. Daran vermag der allfällige Umstand, dass die Lebenspartnerin keinen Beitrag an die Miete liefert, weil sie in Mallorca eine Wohnung angemietet haben soll, nichts zu ändern, zumal nicht geltend gemacht wird, dass keine Wohngemeinschaft mehr bestehe, weshalb beim Gesuchsgegner nur der hälftige Wohnkostenanteil zu berücksichtigen ist
(vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 114 f., S. 15).
cc) Insgesamt sind dem Gesuchsgegner bis zum 30. April 2018 Wohnkosten von Fr. 900.00, ab dem 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 Fr. 600.00 und ab dem 1. Juli 2019 Fr. 550.00 anzurechnen.
b) Umstritten ist im Weiteren, ob im Bedarf des Gesuchsgegners nicht nur vom 1. August 2018, dem Auszug der Gesuchstellerin, bis zum 30. Juni 2019, sondern auch ab 1. Juli 2019 die von ihm getragenen laufenden Kosten für die Eigentumswohnung in Lachen zu berücksichtigen sind. Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Wohnung ab 1. Juli 2019 nicht mehr im Eigentum der Parteien stehe oder diese anderweitig einen deckenden Betrag erbringe. Der Gesuchsgegner erachtet diese Befristung als willkürlich. Für einen Verkauf oder eine Vermietung bedürfe es der Zustimmung beider Parteien. Zudem verfüge er über keinen Hausschlüssel und einem Verkauf sei das Vorkaufsrecht der S.________ bzw. das sechsmonatige Ausübungsrecht hinderlich (KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 39, S. 19 f.).
Im Schreiben vom 26. September 2018 erklärte die Gesuchstellerin der Gegenseite über ihren Anwalt, dass die Wohnung möglichst zeitnah zu verkaufen sei, um weitere Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten zu vermeiden (vgl. Beilagen 1 und 2 zu Vi-act. A13). Im Berufungsverfahren liess sie vorbringen, der Gesuchsgegner habe nicht Hand zum Verkauf oder wenigstens zur Drittvermietung der Wohnung geboten bzw. habe nicht reagiert und sei inaktiv geblieben (KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 11; KG-act. 25 aus ZK2 2019 23, S. 3). Selber gab sie zu Protokoll, sie habe die Wohnung verkaufen oder vermieten wollen, habe aber keinen Kontakt zum Gesuchsgegner aufnehmen können, dessen Unterstützung sie gemäss Auskunft der S.________ gebraucht hätte. Als sie gegangen sei, habe sie die Hausschlüssel in den Porsche in der Tiefgarage gelegt (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 38 f., S. 6, und 60, S. 8). Der Gesuchsgegner bestritt Letzteres. Er habe oft nach den Schlüsseln gefragt und nie eine Antwort bekommen. Es wäre ja nicht mehr als in seinem Interesse gewesen, eine Lösung für diese Wohnung zu finden (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 122 ff., S. 16 f.). Abgesehen davon, dass eine Vermietung oder ein Verkauf des Miteigentumsanteils der Wohnung (vgl. Art. 646 Abs. 3 ZGB) praktisch kaum in Frage käme, behauptete der Gesuchsgegner in seinen Eingaben aber gerade nicht, dass die Gesuchstellerin ihre Zustimmung zum Verkauf verweigert habe. Ebenso wenig vermochte er glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin eine solche verweigern oder Hausschlüssel nicht herausgeben würde. Seinerseits sind keine Bemühungen für eine angemessene Lösung erkennbar. Er erklärte denn auch nicht noch stellte er in Abrede, weshalb bzw. dass er nicht auf das Schreiben der Gesuchstellerin vom 26. September 2018, in welchem sie sich, wie erwähnt, über einen möglichst zeitnahen Verkauf der Wohnung aussprach, reagierte. Erst mit Schreiben vom 24. April 2020 an die Gegenpartei erwähnte er, dass er zwecks Liquiditätsbeschaffung und Reduktion der laufenden Kosten den Verkauf der Liegenschaft in Angriff genommen und als ersten Schritt die Schlösser ausgewechselt habe (KG-act. 40/1 aus ZK2 2019 23).
Wenn sich der Gesuchsgegner gegen einen Verkauf stellt(e), so wäre zumindest die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum zulässig (Six, a.a.O., N 2.148) und würde die Auslagen decken. Die ehemalige eheliche Liegenschaft steht unbestrittenermassen leer bzw. ist ungenutzt (vgl. auch BGer, Urteil 5A_938/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.2) und verursacht nebst den Mietzinsen für die beiden von den Parteien bewohnten Wohnungen im Vergleich zu früher nochmals zusätzliche Auslagen. Dass es an der realen Möglichkeit einer Vermietung der Wohnung in der vom Vorderrichter gewährten Zeit fehlen würde, wird nicht behauptet. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Bedarf des Gesuchsgegners ab dem 1. Juli 2019 und damit über drei Monate nach Erlass seines Entscheids die monatlichen Auslagen für die Eigentumswohnung nicht mehr berücksichtigte.
c) Der Vorderrichter rechnete dem Bedarf des Gesuchsgegners für alle Zeitperioden einen Betrag von Fr. 210.00 für auswärtige Verpflegung an (angef. Verfügung E. 3.4.4/d, S. 19). Die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, weshalb ihm Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen sollten, die zudem nicht von der P.________ AG getragen würden. Er erhalte ausserdem Spesenvergütungen von Fr. 300.00 monatlich für „Reise, Verpflegung, Übernachtung“. Je nachdem, ob diese dem Einkommen angerechnet würden, seien sie auch beim Bedarf anzurechnen oder nicht, falls Kosten für die auswärtige Verpflegung denn auch effektiv nachgewiesen seien. Der Gesuchsgegner behaupte den Grund für das Anfallen entsprechender Kosten nicht einmal (KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 3.1, S. 9 f.). Gemäss dem Dafürhalten des Gesuchsgegners habe er diese Kosten nicht detailliert nachweisen müssen; sie seien von Amtes wegen zu berücksichtigen. Er verpflege sich mittags auswärts. Bei der Spesenpauschale handle es sich um einen Ersatz für repräsentative (Klein-)Auslagen (KG-act. 5 aus ZK2 2019 24 N 13 ff., S. 5 f.).
Der Gesuchsgegner konnte effektiv anfallende Kosten für auswärtige Mahlzeiten nicht glaubhaft machen, zumal sich dies nicht alleine aus der Distanz zwischen Wädenswil ZH bzw. Richterswil ZH und Galgenen SZ folgern lässt
(vgl. www.google.ch/maps). Ausserdem erwähnte der Gesuchsgegner zumindest hinsichtlich der ehemaligen Wohnung in Wädenswil ZH die Möglichkeit von Homeoffice (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 105, S. 14). Vermochte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen, dass tatsächlich zusätzliche Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung entstanden, sind sie auch nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. auch KG SZ, Beschluss
ZK1 2018 40 vom 4. Juni 2019 E. 4c). Kommt hinzu, dass die Spesenpauschale dem Einkommen des Gesuchsgegners nicht angerechnet wurde (vgl. E. 6h oben) und die Auslagen für auswärtige Verpflegung abgedeckt sind, wenn ein Ehegatte von seinem Arbeitgeber einen Spesenersatz erhält oder bei Selbständigerwerbenden ein solcher in der Erfolgsrechnung verbucht wird (Six, a.a.O., N 2.122). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Argument, entsprechende Leistungen für die auswärtige Mittagsverpflegung hätten im Lohnausweis unter der Ziffer 2.1 „Gehaltsnebenleistung/Verpflegung, Unterkunft“ deklariert werden müssen (vgl. KG-act. 5 aus ZK2 2019 24, S. 6), nicht greift, da in den Feldern 2.1 bis 2.3 des Lohnausweises Gehaltsnebenleistungen anzugeben sind, als welche alle Leistungen des Arbeitgebers gelten, die nicht in Geldform ausgerichtet werden (vgl. Wegleitung der SSK und ESTV zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11] Ziff. 19, S. 6).
d) Der Vorderrichter erwog, dass bei den vorliegenden Verhältnissen grundsätzlich beidseitig ein angemessener Steuerbetrag zu berücksichtigen wäre, hiervon aber mangels Geltendmachung entsprechender Beträge abzusehen und die Steuerlast dem jeweiligen Überschuss zu überwälzen sei. Der Gesuchsgegner moniert, dass diese von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wären und es sich bei der Steuerpflicht überdies um eine allgemein notorische Tatsache handle. Im Übrigen habe er die Steuerlast ausdrücklich thematisiert. In Anbetracht der Höhe des ermittelten Überschusses sei offensichtlich von einem erweiterten familienrechtlichen Bedarf auszugehen. Die Steuerlast hänge von den tatsächlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen ab und werde bei ihm auf mindestens Fr. 800.00 und bei der Gesuchstellerin auf maximal Fr. 400.00 geschätzt (KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 42 ff., S. 20 ff.).
Werden von einem Ehegatten geltend gemachte Steuern nicht ansatzweisequantifiziert, ist es zulässig, bei beiden Ehegatten keine Steuern zu berücksichtigen (Six, a.a.O., N 2.168; vgl. auch BGer, Urteil 5A_376/2011 vom 13. September 2011 E. 4). Vorliegend gilt indes die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und der Überschuss wird wegen der Beteiligung der Kinder nicht hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (vgl. E. 10 unten), weshalb bei beiden Parteien Steuerbeträge ungeachtet fehlender Behauptungen oder Substantiierungen zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens ist indes von einer differenzierten Berücksichtigung der Höhe der Steuern abzusehen. Aufgrund der vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge, welche einen Ausgleich des Progressionsunterschiedes der beiden Tarife bewirken, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, bei beiden den gleichen Betrag zu berücksichtigen (Six, a.a.O., N 2.169). Ermessenweise ist gestützt auf die vom Gesuchsgegner genannten Zahlen je von einem Steuerbetrag von Fr. 600.00 auszugehen.
e) aa) In seiner Eingabe vom 18. Dezember 2019 orientiert der Gesuchsgegner das Gericht, dass er im Mai 2020 mit seiner Partnerin die Geburt eines gemeinsamen Kindes erwarte. Er werde das Gericht mit dem Nachweis über die Geburt unaufgefordert orientieren, sofern bis dahin noch kein Entscheid ergangen sei. Er geht davon aus, dass sich sein Bedarf um rund Fr. 500.00 erhöhe (Grundbetrag und Krankenkasse). Ein allfälliger Überschuss sei seinem Dafürhalten nach auf alle drei Kinder aufzuteilen (KG-act. 28 aus
ZK2 2019 23 N 9, S. 6). Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 informierte der Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie des Familienbuches über die Geburt von Tochter K.________ am ________ in Palma, Spanien, und verwies im Übrigen auf seine Ausführungen vom 18. Dezember 2019 (KG-act. 46 aus ZK2 2019 23). Die Gesuchstellerin liess sich zu diesem Thema nicht vernehmen bzw. sie bestritt die entsprechenden Vorbringen nicht.
bb) Unterhaltsberechtigte Kinder sind unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben und es sich um eheliche oder aussereheliche Kinder handelt, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 40 zu Art. 285 ZGB). Durch die Berücksichtigung des Grundbetrages und der Zuschläge für das aussereheliche Kind erfolgt im Ergebnis eine Gleichbehandlung mit vorbestehenden Unterhaltsbeiträgen eines Ehegatten für vor- und aussereheliche Kinder des anderen Ehegatten, die ebenfalls im Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden (Six, a.a.O., N 2.86). Mangels Einwänden seitens der Gesuchstellerin sowie in Anbetracht dessen, dass bei N.________ und O.________ nebst dem Grundbetrag von anfänglich Fr. 400.00 Krankenkassenkosten von Fr. 80.00 berücksichtigt wurden, erscheint eine Erhöhung des Bedarfs des Gesuchsgegners um rund Fr. 500.00 ab Juni 2020 angemessen.
9. Schliesslich ist auf den Bedarf der Gesuchstellerin bzw. die entsprechenden Rügen einzugehen.
a) Unbestritten ist, dass der Gesuchstellerin bis zum 31. Juli 2018 Wohnkosten von Fr. 1‘417.00 anzurechnen sind. Für die Zeit ab dem 1. August 2018, per welchem Datum die Gesuchstellerin mit den Kindern in eine 5 1/2-Zimmerwohnung in Wettingen AG umzog, ist deren Höhe indes umstritten. Der Mietzins betrage gemäss Vorderrichter inklusive Akontozahlung an die Heiz- und Betriebskosten monatlich Fr. 2'696.00, wovon 2/3 (Fr. 1‘797.00) die Gesuchstellerin zu tragen habe (angef. Verfügung E. 3.4.4b/aa, S. 18). Der Gesuchsgegner erachtet diese Mietkosten als übersetzt, weshalb ihr auch keine Umstellungsfrist für den Umzug in eine günstigere Wohnung einzuräumen, sondern sofort angemessene Wohnkosten von Fr. 1‘800.00 zu berücksichtigen seien. Weil die Gesuchstellerin aber mit ihren Kindern zusammenwohnt und sich der ihr vom Vorderrichter angerechnete Anteil der Wohnkosten auf knapp Fr. 1‘800.00 beläuft, ist die Höhe der Wohnkosten nicht zu beanstanden. Die anfänglichen Wohnkosten des Gesuchsgegner fielen ebenfalls hoch aus. Zwar trug angeblich die P.________ AG aufgrund der beiden eingerichteten Büroplätze einen Anteil von Fr. 2‘330.00 (Fr. 4‘130.00 ./. Fr. 1‘800.00 [vgl. E. 8a/aa oben]; vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 105, S. 14), indes dürfte dieser Anteil den Wert der beiden Arbeitsplätze übersteigen. Was die aufgrund des Auszugs aus der Eigentumswohnung in Lachen entstandenen Mehrkosten betrifft, so werden diese – zumindest anfänglich – im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Gesuchstellerin mit ihrem (angeblich ehemaligen) Lebenspartner zusammenwohne und er sich an den Kosten beteilige, liegen nicht vor. Zumindest lassen die alleinigen Umstände, dass sie sich vor ihrem Wegzug aus der ehelichen Wohnung ein Zusammenziehen wünschte (vgl. Vi-act. A4 Frage 35, S. 7), dieser mit über 40 Jahren an der Adresse seiner Eltern gemeldet ist und trotz Trennung an Weihnachten 2019 zusammen mit der Gesuchstellerin die Tante des Gesuchgegners besuchte, diesen Schluss nicht zu (vgl. hierzu KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 33 f. und 41 ff. und 62, S. 5 ff., 9 und 22).
b) Gemäss ihren Aussagen arbeitet die Gesuchstellerin aktuell, abgesehen von einem Tag in der Woche, halbtags und ist jeweils um etwa 12.30 Uhr wieder zu Hause (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 12 f., S. 3). Es entstehen ihr daher grundsätzlich keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Die Distanz von Wohn- und Arbeitsort dürfte mit dem Auto sodann wie beim Gesuchsgegner in gut zwölf Minuten zurückzulegen sein, weshalb eine entsprechende Position entgegen dem angefochtenen Entscheid keinen Eingang in den Bedarf findet, zumal die Gesuchstellerin teilweise das Auto ihrer Nachbarin benützen darf (KG-act. 33 Frage 8, S. 3). Dies gilt auch für die Zeit vor Antritt der aktuellen Stelle und zwar trotz der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, zumal die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachging und das angerechnete Einkommen eher tief angesetzt wurde.
c) Der Vorderrichter berücksichtigte Arbeitswegkosten von Fr. 80.00 ab dem 1. Juli 2019, dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Die Gesuchstellerin geht wie erwähnt seit dem 1. August 2019 einer Erwerbstätigkeit nach. Sie lässt für den Arbeitsweg monatliche Auslagen von Fr. 396.00 geltend machen (vgl. KG-act. 20 aus ZK2 2019 23, S. 2). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, für ein Jahresabonnement A-Welle-ZVV über drei Zonen entstünden monatliche Kosten von Fr. 107.30, was gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid zu einem vernachlässigbaren Mehrbetrag führe (KG-act. 22 aus ZK2 2019 23 N 2, S. 2). Gemäss den aktuellen Aussagen der Gesuchstellerin belaufen sich die monatlichen Auslagen für Benzin und die öV-Mehrfahrtenkarte auf Fr. 85.00 im Monat (vgl. auch
KG-act. 33 aus ZK2 2019 23, S. 22 [Stellungnahme Rechtsanwalt B.________ zur Parteibefragung]), was in Anbetracht dessen, dass sie den Arbeitsweg in der Regel für vier Tage in der Woche zurückzulegen hat, angemessen erscheint. Mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen zur auswärtigen Verpflegung entfällt für die Zeit davor die Berücksichtigung eines entsprechenden Betrags von Vornherein.
d) Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter E. 8d ist im Bedarf der Gesuchstellerin schliesslich ebenfalls ein Steuerbetrag von Fr. 600.00 einzusetzen.
10. Bei der Gegenüberstellung der oben ermittelten sowie der im Übrigen unbestritten gebliebenen Bedarfs- und Einkommenswerte ergibt sich folgendes Bild:
a) 01.12.2016 bis 31.03.2018:
Ehefrau N._______ O._______ Ehemann
Einkommen:
Lohn 3‘935.00 10‘300.00
Kinderzulage
220.00
220.00
Total 3‘935.00 220.00 220.00 10‘300.00
Bedarf:
Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'000.00
Wohnkosten 945.00 236.00 236.00 900.00
Krankenkasse 197.00 80.00 80.00 197.00
Arbeitsweg
Auswärtige Verpfl.
Kosten E-Wohnung
Steuern
600.00
600.00
Total 3‘092.00 916.00 716.00 2’697.00
Überschuss/Manko 843.00 - 696.00 - 496.00 7‘603.00
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf zu decken und hat gar einen Überschuss von Fr. 843.00. Der Gesamtüberschuss der Parteien beläuft sich auf Fr. 8‘446.00 (Fr. 843.00 + Fr. 7‘603.00) pro Monat. Der Überschussanteil des Gesuchsgegners beträgt 90 %
(100 : Fr. 8‘446.00 x Fr. 7‘603.00) und jener der Berufungsgegnerin 10 % (100 : Fr. 8‘446.00 x Fr. 843.00). Die Parteien haben die Lebenskosten von N.________ und O.________ prozentual zu ihren Überschüssen zu decken. Der Gesuchsgegner hat demnach 90 % des Barbedarfs von N.________ und O.________ bzw. Fr. 626.40 für N.________ und Fr. 446.40 für O.________ zu bezahlen. Zu berücksichtigen ist weiter der Überschussanteil von N.________ und O.________. Der gesamte familiäre Überschuss beträgt Fr. 7‘254.00 (Fr. 843.00 + Fr. 7‘603.00 ./. Fr. 696.00 ./. Fr. 496.00). Je 1/6 davon (Fr. 1'209.00) steht den Kindern und je 1/3 davon (Fr. 2'418.00) den Parteien zu. Der Gesuchsgegner hat den beiden Kindern damit je Fr. 1'088.10
(90 % von Fr. 1'209) an Überschuss zu bezahlen. Der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von N.________ beläuft sich damit auf Fr. 1'714.50 (Fr. 626.40 + Fr. 1‘088.10) und derjenige von O.________ auf Fr. 1'534.50 (Fr. 446.40 + Fr. 1‘088.10).
Die Gesuchstellerin muss mit ihrem Überschuss von Fr. 843.00 ihre Anteile an den Kosten von N.________ und O.________ in der Höhe von 10 % von Fr. 696.00 (Fr. 69.60) und 10 % von Fr. 496.00 (Fr. 49.60) sowie je Fr. 120.90 (10 % von Fr. 1'209.00) an deren Überschuss decken. Es verbleibt ihr damit ein Betrag von Fr. 482.00 (Fr. 843.00 ./. Fr. 603.00 [2 x Fr. 120.90 + Fr. 69.60 + Fr. 49.60]). Ihr Anteil am Überschuss beträgt Fr. 2'418.00, weshalb der Gesuchsgegner ihr an ihren persönlichen Unterhalt Fr. 1‘936.00 (Fr. 2‘418.00 ./. Fr. 482.00), gerundet Fr. 1‘935.00 pro Monat zu bezahlen hat.
b) 01.04.2018 bis 30.04.2018:
Ehefrau N.______ O.______ Ehemann
Einkommen:
Lohn 0.00 10’300.00
Kinderzulage
220.00
220.00
Total 0.00 220.00 220.00 10’300.00
Bedarf:
Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'000.00
Wohnkosten 945.00 236.00 236.00 900.00
Krankenkasse 197.00 80.00 80.00 197.00
Arbeitsweg
Kosten E-Wohnung
Auswärtige Verpfl.
Steuern
600.00
600.00
Total 3’092.00 916.00 716.00 2’697.00
Überschuss/Manko - 3’092.00 - 696.00 - 496.00 7‘603.00
Die Gesuchstellerin erzielt ab dem 1. April 2018 kein Einkommen mehr, weshalb sie ihren eigenen Bedarf nicht zu decken vermag. Von dem beim Gesuchsgegner vorhandenen Überschuss von Fr. 7‘603.00 ist zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von N.________ und O.________ von Fr. 696.00 bzw. Fr. 496.00 zu decken. Ihm verbleiben somit noch Fr. 6‘411.00. Von diesem Überschuss ist das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 3'092.00 zu decken. Folglich verbleibt dem Gesuchsgegner noch ein Überschuss von Fr. 3‘319.00 (Fr. 6‘411.00 ./. Fr. 3'092.00), der auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen ist. Den Kindern steht je 1/6 (Fr. 553.15) und den Parteien je 1/3 (Fr. 1'106.35) zu. Der Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von N.________ beläuft sich damit auf Fr. 1'249.15 (Fr. 696.00 + Fr. 553.15) und derjenige von O.________ auf Fr. 1'049.15 (Fr. 496.00 + Fr. 553.15). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Manko von Fr. 3'092.00 der Gesuchstellerin bzw. der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem eigenen Einkommen, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 1‘546.00) zuzuordnen ist. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 1'106.35, gerundet Fr. 1'105.00.
c) 01.05.2018 bis 31.07.2018:
Ehefrau N._______ O.______ Ehemann
Einkommen:
Lohn 0.00 10‘300.00
Kinderzulage
220.00
220.00
Total 0.00 220.00 220.00 10‘300.00
Bedarf:
Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'000.00
Wohnkosten 945.00 236.00 236.00 600.00
Krankenkasse 197.00 80.00 80.00 197.00
Arbeitsweg
Auswärtige Verpfl.
Kosten E-Wohnung
Steuern
600.00
600.00
Total 3’092.00 916.00 716.00 2’397.00
Überschuss/Manko - 3’092.00 - 696.00 - 496.00 7‘903.00
Der Bedarf des Gesuchsgegners reduziert sich aufgrund der tieferen Wohnkosten um Fr. 300.00.
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken. Von dem beim Gesuchsgegner vorhandenen Überschuss von Fr. 7‘903.00 ist zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von N.________ und O.________ von Fr. 696.00 bzw. Fr. 496.00 zu decken. Ihm verbleiben somit noch Fr. 6‘711.00. Von diesem Überschuss ist das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 3'092.00 zu decken. Folglich verbleibt dem Gesuchsgegner noch ein Überschuss von Fr. 3‘619.00 (Fr. 6‘711.00 ./. Fr. 3'092.00), der auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen ist. Den Kindern steht je 1/6 (Fr. 603.15) und den Parteien je 1/3 (Fr. 1‘206.35) zu. Der Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von N.________ beläuft sich damit auf Fr. 1‘299.15 (Fr. 696.00 + Fr. 603.15) und derjenige von O.________ auf Fr. 1'099.15 (Fr. 496 + Fr. 603.15). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Manko von Fr. 3'092.00 der Gesuchstellerin, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 1‘546.00) zuzuordnen ist. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 1'206.35, gerundet Fr. 1'205.00.
d) 01.08.2018 - 31.12.2018:
Ehefrau N._______ O.______ Ehemann
Einkommen:
Lohn 0.00 10’300.00
Kinderzulage
220.00
220.00
Total 0.00 220.00 220.00 10‘300.00
Bedarf:
Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'000.00
Wohnkosten 1’797.00 449.00 449.00 600.00
Krankenkasse 197.00 80.00 80.00 197.00
Arbeitsweg
Auswärtige Verpfl.
Kosten E-Wohnung 1’336.00
Steuern
600.00
600.00
Total 3’944.00 1’129.00 929.00 3’733.00
Überschuss/Manko - 3’944.00 - 909.00 - 709.00 6‘567.00
Die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder erhöhen sich aufgrund des Umzugs nach Wettingen. Dem Bedarf des Gesuchsgegners werden zudem neu die Kosten für die Eigentumswohnung in Lachen angerechnet.
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken. Von dem beim Gesuchsgegner vorhandenen Überschuss von Fr. 6‘567.00 ist zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von N.________ und O.________ von Fr. 909.00 bzw. Fr. 709.00 zu decken. Ihm verbleiben somit noch Fr. 4‘949.00. Von diesem Überschuss ist das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 3'944.00 zu decken. Folglich verbleibt dem Gesuchsgegner noch ein Überschuss von Fr. 1‘005.00 (Fr. 4‘949.00 ./. Fr. 3'944.00), der auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen ist. Den Kindern steht je 1/6 (Fr. 167.50) und den Parteien je 1/3 (Fr. 335.00) zu. Der Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von N.________ beläuft sich damit auf Fr. 1'076.50 (Fr. 909.00 + Fr. 167.50) und derjenige von O.________ auf Fr. 876.50 (Fr. 709 + Fr. 167.50). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Manko von Fr. 3'944.00 der Gesuchstellerin, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 1‘972.00) zuzuordnen ist. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 335.00.
e) 01.01.2019 – 30.06.2019:
Ehefrau N.________ O.______ Ehemann
Einkommen:
Lohn 2’000.00 10’300.00
Kinderzulage
220.00
220.00
Total 2’000.00 220.00 220.00 10‘300.00
Bedarf:
Grundbetrag 1'350.00 600.00 600.00 1'000.00
Wohnkosten 1’797.00 449.00 449.00 600.00
Krankenkasse 197.00 80.00 80.00 197.00
Arbeitsweg
Auswärtige Verpfl.
Kosten E-Wohnung 1’336.00
Steuern
600.00
600.00
Total 3’944.00 1’129.00 1’129.00 3’733.00
Überschuss/Manko - 1’944.00 - 909.00 - 909.00 6‘567.00
Der Gesuchstellerin wird ab dem 1. Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2‘000.00 angerechnet. Ausserdem erhöht sich der Grundbetrag von O.________ auf Fr. 600.00.
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken. Von dem beim Gesuchsgegner vorhandenen Überschuss von Fr. 6‘567.00 ist zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von N.________ und O.________ von je Fr. 909.00 zu decken. Ihm verbleiben somit noch Fr. 4‘749.00. Von diesem Überschuss ist das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 1'944.00 zu decken. Folglich verbleibt dem Gesuchsgegner noch ein Überschuss von Fr. 2‘805.00 (Fr. 4‘749.00 ./. Fr. 1'944.00), der auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen ist. Den Kindern steht je 1/6 (Fr. 467.50) und den Parteien je 1/3 (Fr. 935.00) zu. Der Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von N.________ und O.________ beläuft sich damit auf je Fr. 1‘376.50 (Fr. 909.00 + Fr. 467.50). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Manko von Fr. 1'944.00 der Gesuchstellerin, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 972.00) zuzuordnen ist. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 935.00.
f) 01.07.2019-31.07.2019:
Ehefrau N.______ O.______ Ehemann
Einkommen:
Lohn 2’000.00 10’300.00
Kinderzulage
220.00
220.00
Total 2’000.00 220.00 220.00 10‘300.00
Bedarf:
Grundbetrag 1'350.00 600.00 600.00 1'000.00
Wohnkosten 1’797.00 449.00 449.00 550.00
Krankenkasse 197.00 80.00 80.00 197.00
Arbeitsweg
Auswärtige Verpfl.
Kosten E-Wohnung
Steuern
600.00
600.00
Total 3’944.00 1’129.00 1’129.00 2’347.00
Überschuss/Manko - 1’944.00 - 909.00 - 909.00 7‘953.00
Ab dem 1. Juli 2019 werden dem Bedarf des Gesuchsgegners die Kosten für die Eigentumswohnung nicht mehr angerechnet. Zudem werden neu Wohnkosten von Fr. 550.00 berücksichtigt.
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken. Von dem beim Gesuchsgegner vorhandenen Überschuss von Fr. 7‘953.00 ist zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von N.________ und O.________ von je Fr. 909.00 zu decken. Ihm verbleiben somit noch Fr. 6‘135.00. Von diesem Überschuss ist das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 1'944.00 zu decken. Folglich verbleibt dem Gesuchsgegner noch ein Überschuss von Fr. 4‘191.00 (Fr. 6‘135.00 ./. Fr. 1'944.00), der auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen ist. Den Kindern steht je 1/6 (Fr. 698.50) und den Parteien je 1/3 (Fr. 1‘397.00) zu. Der Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von N.________ und O.________ beläuft sich damit auf je Fr. 1‘607.50 (Fr. 909.00 + Fr. 698.50). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Manko von Fr. 1'944.00 der Gesuchstellerin, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 972.00) zuzuordnen ist. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 1‘397.00, gerundet Fr. 1‘395.00.
g) 01.08.2019-31.05.2020:
Ehefrau N.______ O.______ Ehemann
Einkommen:
Lohn 3’030.00 10‘300.00
Kinderzulage
220.00
220.00
Total 3’030.00 220.00 220.00 10‘300.00
Bedarf:
Grundbetrag 1'350.00 600.00 600.00 1'000.00
Wohnkosten 1’797.00 449.00 449.00 550.00
Krankenkasse 197.00 80.00 80.00 197.00
Arbeitsweg 85.00
Auswärtige Verpfl.
Kosten E-Wohnung
Steuern
600.00
600.00
Total 4’029.00 1’129.00 1’129.00 2’347.00
Überschuss/Manko - 999.00 - 909.00 - 909.00 7‘953.00
Ab dem 1. August 2019 erzielt die Gesuchstellerin ein Einkommen von Fr. 3‘030.00. Ihr Bedarf erhöht sich gleichzeitig um die Kosten für den Arbeitsweg.
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken. Von dem beim Gesuchsgegner vorhandenen Überschuss von Fr. 7‘953.00 ist zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von N.________ und O.________ von je Fr. 909.00 zu decken. Ihm verbleiben somit noch Fr. 6‘135.00. Von diesem Überschuss ist das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 999.00 zu decken. Folglich verbleibt dem Gesuchsgegner noch ein Überschuss von Fr. 5‘136.00 (Fr. 6‘135.00 ./. Fr. 999.00), der auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen ist. Den Kindern steht je 1/6 (Fr. 856.00) und den Parteien je 1/3 (Fr. 1‘712.00) zu. Der Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von N.________ und O.________ beläuft sich damit auf je Fr. 1‘765.00 (Fr. 909.00 + Fr. 856.00). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Manko von Fr. 999.00 der Gesuchstellerin, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 499.50) zuzuordnen ist. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 1‘712.00, gerundet Fr. 1‘710.00.
h) Ab 01.06.2020
Ehefrau N.______ O.______ Ehemann
Einkommen:
Lohn 3’030.00 10’300.00
Kinderzulage
220.00
220.00
Total 3’030.00 220.00 220.00 10’300.00
Bedarf:
Grundbetrag 1'350.00 600.00 600.00 1'000.00
Wohnkosten 1’797.00 449.00 449.00 550.00
Krankenkasse 197.00 80.00 80.00 197.00
Arbeitsweg 85.00
Auswärtige Verpfl.
Kosten E-Wohnung
Steuern 600.00 600.00
Bedarf K.________
500.00
Total 4’029.00 1’129.00 1’129.00 2’847.00
Überschuss/Manko - 999.00 - 909.00 - 909.00 7‘453.00
Ab dem 1. Juni 2020 erhöht sich der Bedarf des Gesuchsgegners aufgrund der Geburt von K.________ um Fr. 500.00.
Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken. Von dem beim Gesuchsgegner vorhandenen Überschuss von Fr. 7‘453.00 ist zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von N.________ und O.________ von je Fr. 909.00 zu decken. Ihm verbleiben somit noch Fr. 5‘635.00. Von diesem Überschuss ist das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 999.00 zu decken. Folglich verbleibt dem Gesuchsgegner noch ein Überschuss von Fr. 4‘636.00 (Fr. 5‘635.00 ./. Fr. 999.00), der auf die Parteien und die drei Kinder aufzuteilen ist. Den Kindern steht je 1/7 (Fr. 662.30) und den Parteien je 2/7 (Fr. 1‘324.55) zu. Der Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von N.________ und O.________ beläuft sich damit auf je Fr. 1‘571.30 (Fr. 909.00 + Fr. 662.30). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Manko von Fr. 999.00 der Gesuchstellerin, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 499.50) zuzuordnen ist. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 1‘324.55, gerundet Fr. 1‘325.00.
11. Die Gesuchstellerin beanstandet, dass der Vorderrichter ihr Prozesskostenvorschussbegehren sowie ihr Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 19. September 2017 abgewiesen habe (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2019 24 Ziff. 5, S. 26 ff.). Der Gesuchsgegner teilt diese Ansicht nicht (vgl. KG-act. 5 aus ZK2 2019 24 N 44 ff., S. 18 ff.).
a) Der Vorderrichter erwog, dass gemäss der gemeinsamen Steuererklärung 2015 Ende dieses Jahres zwei Konti mit Guthaben von insgesamt Fr. 48‘862.00 auf den Namen der Gesuchstellerin gelautet hätten. Am 4. April 2018 habe sie sodann Fr. 30‘000.00 vom Liegenschaftskonto der Parteien bezogen. Entsprechende Belege für ihre Behauptung, sie habe diese Ersparnisse inzwischen aufbrauchen müssen, weil ihr der Gesuchsgegner nicht genügend Unterhalt bezahlt habe, habe sie nicht eingereicht. Mit der alleinigen Behauptung vermöge sie ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft zu machen, zumal sie bis Ende März 2018 von der P.________ AG ein regelmässiges Gehalt bezogen und der Gesuchsgegner ihr nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien auch nach der Trennung für die regelmässig anfallenden
(Fix-)Kosten zur grossen Teilen aufgekommen sei bzw. noch immer aufkomme. Im Zusammenhang mit der verlangten unentgeltlichen Rechtspflege weist der Vorderrichter auf die ungenügende Mitwirkung (angef. Verfügung E. 5, S. 26 ff.).
b) aa) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (Bühler, Berner Kommentar, 2012, N 35 f. zu Art. 117 ZPO). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer ZH, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III./5.1; KG SZ, Beschluss
ZK2 2015 14 vom 25. September 2015 E. 5a). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers massgebend, d.h. sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sog. zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen. Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne weiteres Mittellosigkeit vor (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 17 zu Art. 117 ZPO; Bühler, Berner Kommentar, 2012, N 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom 11. März 2008 und 7. Dezember 2010 [nachfolgend GRP-Richtlinien]) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 % auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein Freibetrag in der Höhe von ein bis zwei Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen
(vgl. http://www.kgsz.ch/fileadmin/dateien/pdf/up_richtlinien.pdf; zuletzt besucht am 25. Februar 2020; zum Ganzen ebenso: Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2a).
bb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege ist die Bedürftigkeit grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Das Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt nur dort (weiter) zu erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass es von einer Partei auf solche − wirkliche oder vermeintliche − Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer, Urteil 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2).
c) Mit Berufung moniert die Gesuchstellerin, dass der Vorderrichter ihre Prozessbedürftigkeit nicht überprüft und die Parteien, insbesondere sie, zur finanziellen Situation nicht befragt habe. Hierzu war er aber nach dem eben Gesagten auch nicht verpflichtet. Dass sie ihrer Substantiierungs- bzw. Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend nachgekommen sei, vermag die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren sodann nicht ansatzweise aufzuzeigen. So beschränkt sie sich auf die Gegenüberstellung ihres zivilprozessualen Bedarfs und ihrem Einkommen, aus welcher ein Fehlbetrag von Fr. 393.95 resultiert, und der Behauptung, sie verfüge zwei Jahre nach dem 31. Dezember 2015 über kein Sparheftvermögen mehr. Sie verweist dabei einzig allgemein auf die Vorakten, welche belegen sollen, dass sie im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über kein Sparvermögen verfügt habe (vgl. hierzu auch BGer, Urteil 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich aber immerhin, dass sie Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft war und ist. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2019 reichte der Gesuchsgegner Kontoauszüge der Gesuchstellerin zu den Akten, welche diese im Scheidungsverfahren einreichte und wonach sie am 19. September 2017 unter anderem auf zwei Konti (Privat- und Sparkonto) über rund Fr. 50‘000.00 verfügte (vgl. KG-act. 11 aus ZK2 2019 23 N 25 ff., S. 9 f. inkl. 11/1 und 11/2 bzw. KG-act. 9 aus ZK2 2019 24 N 25 ff., S. 9 f. inkl. 9/1 und 9/2). Der Gesuchsgegner nahm von diesen Kontoauszügen unbestrittenermassen am 7. Juni 2019 Kenntnis, weshalb sie zu berücksichtigen sind
(vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin äusserte sich hierzu in ihren Eingaben nicht. Gemäss ihren Aussagen an der Parteibefragung vom 15. Januar 2020 verfüge sie „aktuell“ auf zwei Konten über Fr. 45‘000.00 (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 35, S. 5). Die Frage, ob dies schon länger so sei und ob dies beispielsweise auch im April 2019 schon so gewesen sei, verneinte sie und hielt fest, es sei eine ganz furchtbare Zeit gewesen und sie habe vor zwei Jahren einen Kontostand von Fr. 190.00 gehabt, was sie belegen könne. Nach dem Grund gefragt erklärte sie, dass der Gesuchsgegner dazu gedrängt worden sei, ihr endlich einen normalen Unterhalt zu bezahlen (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 36 f., S. 5 f.). Diesen Aussagen kann nicht gefolgt werden, da die Gesuchstellerin gemäss den relevanten Kontoauszügen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im September 2017, gut zwei Jahre vor der Parteibefragung, über ein nicht unbeachtliches Guthaben von rund Fr. 50‘000.00 verfügte. Der Vorderrichter setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4‘000.00 fest und auferlegte hiervon die Hälfte der Gesuchstellerin. Zur Höhe der Anwaltskosten äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Sie forderte vor erster Instanz einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 30‘000.00. Selbst wenn Anwaltskosten in dieser Höhe angefallen wären, wäre der Gesuchstellerin mit dem verbleibenden Restbetrag ein ausreichender Freibetrag in der Höhe des Bedarfs von ein bis zwei Monaten verblieben (vgl. GRP-Richtlinien). So gingen sie und der Vorderrichter für September 2017 von einem Bedarf für die Gesuchstellerin sowie die beiden Kinder von Fr. 4‘124.00 aus. Unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 30 % auf die Grundbeträge und dem von der Gesuchstellerin eingesetzten Steueranteil von Fr. 500.00 ergibt sich ein zivilprozessualer Bedarf von rund Fr. 5‘330.00 (vgl. angef. Verfügung E. 3.4.5, S. 20; KG-act. 1 aus ZK2 2019 24, S. 22, 24 und 27). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin selbst nach ihrer eigenen Aufstellung (siehe KG-act. 1 aus
ZK2 2019 24, S. 27) keinen Fehlbetrag zu verzeichnen, wenn ein armenrechtlicher Zuschlag von (max.) 30 % (siehe GRP-Richtlinien) anstelle von 50 % und damit Fr. 705.00 anstelle von Fr. 1‘175.00 eingesetzt wird. Anzufügen ist, dass die Gesuchstellerin erstinstanzlich, im März 2018, zu Protokoll gab, dass der Gesuchsgegner die Krankenkasse sowie die übrigen Versicherungen, den Sport der Kinder, den Zahnarzt, die Steuern, die Billag und die Telefonkosten bezahlte (Vi-act. A4 Fragen 42 f., S. 8, und 104 ff., S. 17 f.). Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, übersteigt bereits das Kontoguthaben von Fr. 50‘000.00 den Notgroschen, womit die Gesuchstellerin im relevanten Zeitpunkt nicht bedürftig war und der Vorderrichter die Gesuche zu Recht abwies.
12. Der Vorderrichter sah „vorläufig‟ von begleitenden Massnahmen zum Kontaktrecht zwischen dem Gesuchsgegnern und den beiden Kindern, wie etwa der Einsetzung eines Besuchsrechtsbeistandes oder einer fachpsychologischen Begleitung der Kinder, ab und appellierte an die Verantwortung der Eltern (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.7, S. 11). Wie die Obhutszuteilung und die Besuchsrechtsregelung blieb auch dies unbeanstandet. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien an der Instruktionsverhandlung hat der Gesuchsgegner aktuell keinen Kontakt zu seinen Kindern. Nach den Aussagen des Gesuchsgegners sei ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids mitgeteilt worden, dass sie keinen Kontakt zu ihm wünschten und er dies akzeptieren solle, was er bis anhin auch getan habe, weil er wisse, wie psychisch belastend das für die zwei Kinder ohnehin schon sei, und er die Kinder nicht dazu zwingen wolle (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 16 ff., S. 3 f., und 70 ff., S. 10).
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 abs. 1 ZGB). Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Für den persönlichen Verkehr sieht Art. 273 Abs. 2 ZGB spezifizierend zu Art. 307 Abs. 3 ZGB vor, dass die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen kann, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen nachteilig erscheint. Eine Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls muss hierfür nach den gesamten Umständen konkret und ernstlich zu befürchten sein. Eine bloss abstrakte Gefahr der Kindeswohlgefährdung genügt indessen nicht zum Erlass von Auflagen (Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A. 2018, N 18 zu Art. 273 ZGB). Eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB ist anzuordnen, wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht, Massnahmen nach Art. 307 ZGB nicht zu deren Behebung führen und die Begleitung und Überwachung durch eine Fachperson als geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Die Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs kann insbesondere eingesetzt werden, wenn die Gefahr besteht, dass es bei Ausübung des Besuchsrechts zu ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kommt oder dass eine unbegleitete Aufnahme des Besuchsrechts zu einer Überforderung des Kindes führt (Cottier, in: Büchler/Jakob, a.a.O., N 1 und 6 zu Art. 308 ZGB).
In der Regel ist für das Wohl des Kindes die Beziehung zu beiden Eltern wichtig, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen kann (BGer, Urteil 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). In Anbetracht dessen aber, dass das Scheidungsverfahren bereits seit Mitte 2018 beim Einzelrichter rechtshängig ist und ein entsprechender Entscheid, in welchem dieser auch neu über den persönlichen Verkehr zu befinden haben wird, nicht mehr in allzu weiter Ferne liegen dürfte, wird vorliegend von der Anordnung allfälliger Massnahmen abgesehen.
13. Zusammenfassend werden die Berufungen der Parteien je teilweise gutgeheissen und wird der angefochtene Entscheid im Sinne der Erwägungen angepasst.
a) Der Vorderrichter zitierte zunächst Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und auferlegte die Gerichtskosten im Anschluss je zur Hälfte den Parteien. Es entspreche bewährter Praxis, in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen (mit Verweis auf Six, a.a.O., N 1.68), von welchem Grundsatz nicht abzuweichen sei, zumal keine der Parteien mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen sei. Zwar sei die Gesuchstellerin mit ihren Begehren in Sachen Unterhalt wesentlich weiter weg als der Gesuchsgegner von dem gelegen, was letztlich gerichtlich festgelegt worden sei, und hätten ihre diesbezüglichen Ausführungen die Gegenpartei zu nicht unerheblichen Weiterungen in ihren Stellungnahmen veranlasst und zu einem höheren Verfahrensaufwand geführt. Mutwillige oder trölerische Prozessführung könne ihr indes angesichts der aussergewöhnlich hohen Einkünfte der Familie in den letzten zwei bis drei Jahren vor der Trennung nicht vorgeworfen werden (angef. Verfügung E. 4, S. 26). Der Gesuchsgegner beanstandet diese Kostenverteilung ungeachtet des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Auch bei familienrechtlichen Verfahren sei Art. 106 ZPO die Grundnorm. Vor erster Instanz sei im Wesentlichen die Unterhaltsfrage und der von der Gesuchstellerin beantragte Prozesskostenvorschuss strittig gewesen. Betreffend Unterhalt habe die Gesuchstellerin massiv überklagt; spätestens nach der Einigungsverhandlung und den diversen Stellungnahmen und edierten umfangreichen Unterlagen hätte sie erkennen müssen, dass bloss ein Unterhaltsbeitrag von wenigen Franken Tausend geschuldet sei. Beim Prozesskostenvorschuss sei der Vorderrichter gar vollumfänglich seinem Antrag gefolgt. Der Gesuchsgegner erachtet eine Kostenverteilung im Verhältnis von ¾ zu ¼ zu Lasten der Gesuchstellerin als angemessen. Gestützt auf § 16 Abs. 1 GebTRA setzt er die ihm von der Gesuchstellerin zu entrichtende Entschädigung, ausgehend von einem Honorar von Fr. 9'600.00, auf Fr. 7'200.00 fest (KG-act. 1 aus ZK2 2019 23 N 54 ff., S. 27 ff.; KG-act. 11 aus ZK2 2019 23 N 20 f., S. 8). Die Gesuchsgegnerin stellt sich hinter eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, was auch der gefestigten Praxis und Rechtsprechung in den Kantonen Aargau und Zürich entspreche. Weiter verweist sie auf Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO (KG-act. 7 aus ZK2 2019 23, S. 12 f.).
aa) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann insbesondere in familienrechtlichen Verfahren von diesen Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Regelung nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. In der Literatur ist umstritten, ob in familienrechtlichen Verfahren die ermessensweise Kostenverteilung gemäss Art. 107 ZPO der Regel entspricht oder nur bei besonderen Umständen anzuwenden bzw. grundsätzlich Art. 106 ZPO anzuwenden ist (vgl. dazu BGE 139 III 358 E. 3, S. 360 f., in welchem Entscheid das Bundesgericht nicht abschliessend Stellung zum Verhältnis von Art. 106 zu Art. 107 ZPO nahm [BGer, Urteil 5A_321/2014 vom 20. August 2014 E. 2.3.2]). Das Bundesgericht äusserte sich hierzu lediglich in zwei besonderen Fällen konkreter. Zum einen hob es einen Entscheid auf, in welchem bei Rückzug der Scheidungsklage die Kosten gestützt auf Art. 107 ZPO nach Ermessen festgesetzt wurden und hielt dafür, dass in einem solchen Fall die Kosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen seien. Der Rückzug einer Scheidungsklage lasse sich weder mit einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vergleichen, bei dem es allenfalls schwierig sei, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen, noch sei er mit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vergleichbar, in welcher die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst werde und ein billiger Kostenentscheid auf der Hand liege (BGE 139 III 358 E. 3 S. 362 f.). In einem anderen Entscheid bestätigte das Bundesgericht ein Urteil, in welchem bei einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten der klagenden und somit unterliegenden Partei auferlegt wurden (BGer, Urteil 5D_55/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3.1 und 2.3.3).
bb) Der Vorderrichter fällte einen materiellen Entscheid. In vielen Punkten waren sich die Parteien zudem einig, so betreffend Getrenntleben, in Kinderbelangen (Obhutszuteilung sowie grundsätzlich beim Besuchsrecht) sowie der Anordnung der Gütertrennung. Diesbezüglich obsiegten sie demnach gleichermassen bzw. es kann nicht von einem eigentlichen Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden. Umstritten waren im Wesentlichen die Höhe der vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie der von der Gesuchstellerin verlangte Prozesskostenvorschuss von Fr. 30'000.00. Letzterem kommt im Vergleich zu den übrigen Punkten untergeordnete Bedeutung zu. Hinsichtlich des Unterhalts liegen die Anträge der Gesuchstellerin sodann zwar weit über den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen, indes ist zu berücksichtigen, dass der Kinderunterhalt ohnehin der Offizialmaxime unterliegt. Überdies gestaltete sich eine Bezifferung des geforderten Unterhalts in Anbetracht der variierenden Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners sowie der höchst umstrittenen Frage der bisherigen Lebenshaltung der Parteien nicht leicht (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Es besteht vorliegend somit kein Grund, in das vorderrichterliche Ermessen bzw. in dessen Praxis einzugreifen, wonach er in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettschlägt (vgl. auch KG SZ, Urteil ZK1 2017 14 vom 19. Dezember 2017 E. 11). Auch nach der vorliegenden Beurteilung der umstrittenen Fragen mit der Folge, dass die Unterhaltsbeiträge in den jeweiligen Perioden teilweise etwas ober- und teilweise etwas unterhalb der vom Vorderrichter gesprochenen Unterhaltsbeiträge liegen, erscheint die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung angemessen. Die Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils sind damit zu bestätigen.
b) Im Berufungsverfahren vermögen die Parteien gewisse Anpassungen der einzelnen Unterhaltsbeiträge zu erwirken. Die Gesuchstellerin unterliegt in Bezug auf deren Höhe zu einem grossen Teil, ebenso mit ihrem Prozesskostenvorschussbegehren (und ihrem Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege) für beide Instanzen (vgl. auch E. 14 unten). Im Gegenzug unterliegt der Gesuchsgegner mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Beschränkung des zu sprechenden Unterhalts bis zum 14. Juni 2018. Insgesamt erscheint damit angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ der Gesuchstellerin und zu ¼ dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass beide Parteien Berufung erhoben bzw. es sich um zwei Verfahren handelt. Der Aufwand der beiden Rechtsvertreter bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der Berufung, Berufungsantwort und der diversen weiteren Eingaben sowie der Vorbereitung und Teilnahme an der Instruktionsverhandlung. Insgesamt erscheint auf beiden Seiten eine volle Entschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner damit reduziert mit Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
14. Im Berufungsverfahren ZK2 2019 24 stellt die Gesuchstellerin am 12. April 2019 ebenfalls ein Gesuch um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (E. 11b). Wie bereits erwähnt, gab die Gesuchstellerin an der Parteibefragung vom 15. Januar 2020 zu Protokoll, sie verfüge „aktuell‟ über Fr. 45'000.00, zwei Jahre davor seien es nur Fr. 190.00 gewesen (KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Fragen 35 f., S. 6; siehe auch E. 11c oben). Zumindest aktuell sowie auch im September 2017 verfügte die Gesuchstellerin über ein nicht unbeachtliches Kontoguthaben in genannter Höhe. Für die Behauptung, sie sei im Zeitpunkt der Gesuchstellung bedürftig gewesen, fehlen entsprechende Substantiierungen sowie Belege. Im Übrigen kommt der Gesuchsgegner zumindest seit Erlass des angefochtenen Urteils seinen Unterhaltspflichten offenbar nach
(vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2019 23, S. 4). Dass die Gesuchstellerin erst ab diesem Zeitpunkt wieder Guthaben anzusparen vermochte (vgl. KG-act. 33 aus ZK2 2019 23 Frage 37, S. 6), machte sie nicht glaubhaft. Damit sind die Gesuche um Prozesskostenbevorschussung sowie unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren abzuweisen;-
beschlossen:
Die Berufungsverfahren ZK2 2019 23 und ZK2 2019 24 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Berufungen des Gesuchsgegners (ZK2 2019 23) und der Gesuchstellerin (ZK2 2019 24) werden die Dispositivziffern 4-6 und 8 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von N.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatliche Beiträge von
- Fr. 1‘714.50 (Fr. 626.40 Barunterhalt und Fr. 1'088.10 Überschussbeteiligung)
ab 01.12.2016 bis 31.03.2018;
- Fr. 2‘795.15 (Fr. 696.00 Barunterhalt, Fr. 1‘546.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 553.15 Überschussbeteiligung)
ab 01.04.2018 bis 30.04.2018;
- Fr. 2‘845.15 (Fr. 696.00 Barunterhalt, Fr. 1'546.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 603.15 Überschussbeteiligung)
ab 01.05.2018 bis 31.07.2018;
- Fr. 3‘048.50 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 1'972.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 167.50 Überschussbeteiligung)
ab 01.08.2018 bis 31.12.2018;
- Fr. 2'348.50 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 972.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 467.50 Überschussbeteiligung)
ab 01.01.2019 bis 30.06.2019;
- Fr. 2‘579.50 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 972.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 698.50 Überschussbeteiligung)
ab 01.07.2019 bis 31.07.2019;
- Fr. 2‘264.50 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 499.50 Betreuungsunterhalt und Fr. 856.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.08.2019 bis 31.05.2020
- Fr. 2‘070.80 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 499.50 Betreuungsunterhalt und Fr. 662.30 Überschussbeteiligung)
ab 01.06.2020
zu bezahlen
5. Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von O.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatliche Beiträge von
- Fr. 1‘534.50 (Fr. 446.40 Barunterhalt und Fr. 1'088.10 Überschussbeteiligung)
ab 01.12.2016 bis 31.03.2018;
- Fr. 2‘595.15 (Fr. 496.00 Barunterhalt, Fr. 1‘546.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 553.15 Überschussbeteiligung)
ab 01.04.2018 bis 30.04.2018;
- Fr. 2‘645.15 (Fr. 496.00 Barunterhalt, Fr. 1'546.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 603.15 Überschussbeteiligung)
ab 01.05.2018 bis 31.07.2018;
- Fr. 2‘848.50 (Fr. 709.00 Barunterhalt, Fr. 1'972.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 167.50 Überschussbeteiligung)
ab 01.08.2018 bis 31.12.2018;
- Fr. 2'348.50 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 972.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 467.50 Überschussbeteiligung)
ab 01.01.2019 bis 30.06.2019;
- Fr. 2‘579.50 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 972.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 698.50 Überschussbeteiligung)
ab 01.07.2019 bis 31.07.2019;
- Fr. 2‘264.50 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 499.50 Betreuungsunterhalt und Fr. 856.00 Überschussbeteiligung)
ab 01.08.2019 bis 31.05.2020;
- Fr. 2‘070.80 (Fr. 909.00 Barunterhalt, Fr. 499.50 Betreuungsunterhalt und Fr. 662.30 Überschussbeteiligung)
ab 01.06.2020
zu bezahlen.
6. Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge von
- Fr. 1‘935.00 ab 01.12.2016 bis 31.03.2018;
- Fr. 1‘105.00 ab 01.04.2018 bis 30.04.2018;
- Fr. 1'205.00 ab 01.05.2018 bis 31.07.2018;
- Fr. 335.00 ab 01.08.2018 bis 31.12.2018;
- Fr. 935.00 ab 01.01.2019 bis 30.06.2019;
- Fr. 1'395.00 ab 01.07.2019 bis 31.07.2019;
- Fr. 1‘710.00 ab 01.08.2019 bis 31.05.2020
- Fr. 1‘325.00 ab 01.06.2020
zu bezahlen.
…
8. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 4-6) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
Nettoeinkommen Bedarf
Ehemann: Fr. 10‘300.00 ab 01.12.2016: Fr. 2‘697.00
ab 01.05.2018: Fr. 2‘397.00
ab 01.08.2018: Fr. 3’733.00
ab 01.07.2019: Fr. 2‘397.00
ab 01.08.2019: Fr. 2’347.00
ab 01.06.2020: Fr. 2‘847.00
Ehefrau: ab 01.01.2016: Fr. 3‘935.00 ab 01.12.2016: Fr. 3’092.00
ab 01.04.2018: Fr. 0.00 ab 01.08.2018: Fr. 3‘944.00
ab 01.01.2019: Fr. 2‘000.00 ab 01.08.2019: Fr. 4’029.00
ab 01.08.2019: Fr. 3’030.00
N._____ Fr. 220.00 (KZ) ab 01.12.2016: Fr. 916.00
ab 01.08.2018: Fr. 1‘129.00
O._____ Fr. 220.00 (KZ) ab 01.12.2016: Fr. 716.00
ab 01.08.2018: Fr. 929.00
ab 01.01.2019: Fr. 1‘129.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden zu ¾ (Fr. 3‘750.00) der Gesuchstellerin und zu ¼ (Fr. 1‘250.00) dem Gesuchsgegner auferlegt und in der Höhe von Fr. 3‘000.00 vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘750.00 zu bezahlen.
Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um Prozesskostenbevorschussung sowie ihr Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 8. Oktober 2020), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
12. Oktober 2020 kau
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
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Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_141/2014
5A_645/2016
ZK2 2019 23
BGE 138 III 646ATF 138 III 646DTF 138 III 646
5A_139/2010
5A_324/2012
Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
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ZK2 2019 24
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Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 297 ZPOart. 297 CPCart. 297 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
ZK2 2019 23
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BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377
5A_454/2017
ZK2 2017 84
5A_20/2016
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
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5A_589/2009
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5P.235/2001
5A_684/2011
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5P.235/2001
5A_203/2009
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
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Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
5A_422/2018
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
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Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 145 ZGBart. 145 CCart. 145 CC
5D_167/2008
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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97
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Art. 646 ZGBart. 646 CCart. 646 CC
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5A_938/2012
ZK2 2019 24
ZK2 2019 24
ZK2 2019 23
ZK1 2018 40
ZK2 2019 24
ZK2 2019 23
5A_376/2011
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 24
ZK2 2019 24
5D_135/2010
5A_455/2010
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
ZK2 2015 14
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
GPR 2017 12
5A_716/2018
5A_49/2017
ZK2 2019 23
ZK2 2019 24
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 24
ZK2 2019 24
ZK2 2019 23
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
5A_716/2010
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 16 GebTRA
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK2 2019 23
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
5A_321/2014
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
5D_55/2015
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK1 2017 14
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
ZK2 2019 24
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 23
ZK2 2019 24
ZK2 2019 23
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