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Entscheid

ZK2 2019 3

Kammer

21. Februar 2019Deutsch16 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Kantonsgericht Schwyz beschloss im Verfahren ZK2 2018 73 am 27. November 2018 gestützt auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) die Rückführung des Kindes F.________ nach Chile und ordnete diesbezügliche Vollstreckungsmassnahmen an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Januar 2019 ab (5A_982/2018), soweit es auf diese eintrat. Das Bundesgericht setzte in Dispositivziffer 2 den Rückführungstermin neu auf spätestens 1. Februar 2019 fest und erklärte, die Modalitäten der Rückführung und insbesondere eines zwangsweisen Vollzuges würden sich nach den Anordnungen im Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2018 richten. Am 23. Januar 2019 teilte der Gesuchsteller dem Kantonsgericht Schwyz mit, dass er am 31. Januar 2019 in die Schweiz reisen und zusammen mit F.________ am 1. Februar 2019 nach Chile zurückfliegen werde. Gleichzeitig ersuchte er um Anordnung entsprechender Massnahmen (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 (ZK2 2019 2; KG-act. 7 [Fax] bzw. 10) beantragte die Gesuchsgegnerin:

Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2018 wie folgt zu erläutern bzw. zu ergänzen:

Teilt der Kläger dem Kantonsgericht Schwyz nicht oder nicht vollständig mit, welche Vollstreckungsvarianten er wünscht, obliegt es der Mutter, die Tochter F.________ innert gesetzter Frist nach Chile zurückzubringen.

Das Vollstreckungsgesuch des Klägers vom 23. Januar 2019 sei abzuweisen.

Es sei der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Tochter F.________ bis spätestens 15. Februar 2019 selbständig nach Chile zurückzubringen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 ordnete das Kantonsgericht Schwyz Folgendes an (ZK2 2019 2):

Das Gesuch wird gutgeheissen und die Anträge der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen.

Die Konsularabteilung der Chilenischen Botschaft, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Frau H.________, wird angewiesen, F.________ biometrischen Pass nach Ausstellung des «laisser-passer» (salvoconducto) am 1. Februar 2019, 09.00 Uhr, in Gegenwart von Frau C.________ an Herrn A.________ herauszugeben.

Der Gesuchsteller hat dem Kantonsgericht Schwyz bis am Montag, 4. Februar 2019 schriftlich mitzuteilen, ob die Rückführung erfolgreich war. Falls die Rückführung bis und mit 2. Februar 2019, 24.00 Uhr (Ankunft), nicht erfolgt sein sollte, wird die Vollstreckung der Rückkehr der Kantonspolizei Schwyz übertragen.

Der Gesuchsteller hat dem Kantonsgericht Schwyz bis am 15. Februar 2019 die definitiven Rückreisekosten inkl. entsprechenden Belegen einzureichen.

Im Übrigen gelten die Anordnungen gemäss Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2018, die insbesondere wie folgt lauten:

Erwägungen

2.

c) Die Gesuchsgegnerin untersteht der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.00) für den Fall, dass sie die rechtzeitige Rückführung von F.________, verweigert bzw. direkt oder indirekt verhindert.

4.

Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, die gestützt auf die Verfügung vom 21. September 2018 vorgenommene Ausschreibung des Kindes F.________, in den Fahndungssystemen (insb. RIPOL und SIS) per Rückreisedatum zu revozieren.

6.

Die mit Verfügung vom 21. September 2018 angeordnete und am 11. Oktober 2018 geänderte Eingrenzung von F.________, wird per Rückreisedatum aufgehoben.

Es können nur ärztliche Zeugnisse berücksichtigt werden, die ein Bezirksarzt im Kanton Schwyz oder der kantonsärztliche Dienst des Kantons Schwyz ausstellt.

Am 1. Februar 2019 (KG-act. 1 [Fax] bzw. KG-act. 2) teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass die Rückführung von F.________ nicht habe durchgeführt werden können, weil F.________ die für das Ausreisepapier („laisser-passer“ bzw. salvoconducto) notwendigen Fingerabdrücke nicht abgegeben habe. Dasselbe teilte der Gesuchsteller am 4. Februar 2019 mit (KG-act. 3 [Fax] bzw. KG-act. 12). Am 4. Februar 2019 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Eingabe ein (KG-act. 8 [Fax] bzw. 11).

Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wurden insbesondere die per 1. Februar 2019 aufgehobenen vorsorglichen Massnahmen (Ausschreibung von F.________ in den Fahndungssystemen RIPOL und SIS, Eingrenzung von F.________ in den Kantonen Schwyz, Zug und Luzern) wieder angeordnet, die Gesuchsgegnerin verpflichtet, sich jeden zweiten Tag mit F.________ auf dem Polizeiposten Höfe zu melden, der Gesuchsteller verpflichtet mitzuteilen, wann F.________ über gültige Ausreisepapiere verfüge und die Konsularabteilung der chilenischen Botschaft angewiesen, keine Dokumente herauszugeben bzw. auszustellen, welche die Ausreise von F.________ ermöglichen würden (KG-act. 9). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2019 trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2019 nicht ein (BGer 5A_128/2019).

Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 7. Februar 2019 (Gesuchsteller: KG-act. 17 [Fax] bzw. 21; Kindesvertreter: KG-act. 22; Gesuchsgegnerin: KG-act. 23), am 8. Februar 2019 (Gesuchsgegnerin: KG-act. 25 [Fax] bzw. 27), am 12. Februar 2019 (Gesuchsteller: KG-act. 28 [Fax] bzw. 29), am 13. Februar 2019 (Kindesvertreter: KG-act. 31), am 18. Februar 2019 (Gesuchsgegnerin: KG-act. 34).

Am 19. Februar 2019 reichte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Abänderung des Rückführungsentscheides ein (KG-act. 36).

2.

Nachdem die freiwillige Rückkehr von F.________ am 1. Februar 2019 nicht durchgeführt werden konnte, ersucht der Gesuchsteller um Anordnung des polizeilichen Vollzugs der Rückführung (KG-act. 3 bzw. 12). Das Kantonsgericht Schwyz ist im Kanton Schwyz als einzige kantonale Instanz zuständig für die Beurteilung und Vollstreckung von Rückführungsgesuchen (Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007, SR 211.222.32, nachfolgend

BG-KKE, i.V.m. § 2a Abs. 1 EGzZGB). Der Rückführungsentscheid und die Vollstreckungsmassnahmen gelten für die ganze Schweiz (Art. 11 Abs. 2

BG-KKE). Das Kantonsgericht Schwyz ist somit zuständig zum Erlass der notwendigen Massnahmen für die Vollstreckung des bundesgerichtlich bestätigten Rückführungsentscheides vom 27. November 2018 (ZK2 2018 73; Urteil BGer vom 11. Januar 2019,5A_982/2018).

3.

Die Gesuchsgegnerin macht geltend, F.________ habe verschiedentlich ihren Willen geäussert, nicht nach Chile zurückkehren zu wollen (KG-act. 23).

a) Das Gericht kann die Rückführung ablehnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreichte, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Die erforderliche Reife im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ hat ein Kind erreicht, wenn es in der Lage ist, den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides zu verstehen. Es muss insbesondere in der Lage sein zu erkennen, dass es nicht um das Sorgerecht oder die Obhut, sondern einzig darum geht, den aufenthaltsrechtlichen status quo ante wiederherzustellen, und es muss ihm auch bewusst sein, dass über die Frage, in welchem Land und bei welchem Elternteil es künftig leben soll, nach seiner Rückführung in den Ursprungsstaat von den dortigen Gerichten zu entscheiden ist. In der Regel kann ein Kind derartige Willensäusserungen nicht vor elf oder zwölf Jahren bilden (BGE 133 III 146, E. 2.4 und 2.6; vgl. Urteil BGer 5A_229/2015 vom 30. April 2015, E. 5.1 mit div. Hinw.).

Bereits im Entscheid vom 27. November 2018 stellte das Kantonsgericht fest, anlässlich der Kindesanhörung habe sich der Eindruck ergeben, dass sich F.________ altersgemäss vor allem mit ihrer gegenwärtigen Situation beschäftige. Ihr Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, erscheine jedenfalls nicht als ein eigentliches Widersetzen gegen die Rückführung. Zudem sei zu bezweifeln, ob sie die Problematik des Rückführungsverfahrens und dessen Konsequenzen tatsächlich erfassen könne. Sie sei denn auch erst achtjährig und verfüge damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht über die hierfür erforderliche Reife (Beschluss ZK2 2018 73, E. 6.c.bb). Das Bundesgericht bestätigte am 11. Januar 2019 diese Erwägungen als rechtsprechungskonform (Urteil BGer vom 11. Januar 2019,5A_982/2018, E. 6).

b) Die Gesuchsgegnerin beantragt, in Abänderung des Rückführungsentscheides vom 27. November 2018 (ZK2 2018 73) bzw. des Bundesgerichtsurteils vom 11. Januar 2019 (5A_982/2018) sei von der Rückführung des Kindes abzusehen (KG-act. 36), weil sich F.________ am 1. Februar 2019 der Rückführung widersetzt habe und seither den Willen äussere, nicht nach Chile zurückkehren zu wollen.

Art. 13 Abs. 1 BG-KKE setzt für die Änderung des Rückführungsentscheides voraus, dass sich seither die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich änderten. Die Botschaft zum BG-KKE hält fest, diesfalls müsse es ähnlich wie bei Kindesschutzmassnahmen auch in Bezug auf den Rückführungsentscheid in engen Grenzen möglich sein, eine Neubeurteilung vorzunehmen, wobei eine solche Situation in der Regel nur dann auftrete, wenn zwischen dem Entscheid und dem Vollzug eine gewisse Zeit verstrichen sei (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2007, BBl 2007 2627). F.________ ist acht resp. in drei Monaten neun Jahre alt (geboren am ________), sodass sie – wie bereits erwähnt – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht über die erforderliche Reife für eine Willensbildung gemäss Art. 13 Abs. 2 HKÜ verfügt. Dass F.________ nach nur gut einem Monat derart an Reife und Verständnis gewonnen hätte, dass sie inzwischen die Tragweite des Rückführungsverfahrens im oben erwähnten Sinne erfassen könnte, ist nicht ersichtlich und derart unwahrscheinlich, dass auch weitere Abklärungen daran nichts zu ändern vermöchten, sodass auf die Abnahme weiterer Beweismittel zu verzichten ist. Dass sie sich am 1. Februar 2019 weigerte, ihre Fingerabdrücke für das Reisepapier abzugeben, stimmt zwar mit ihrem auch an der Kindesanhörung vom 7. November 2018 geäusserten Wunsch überein, in der Schweiz zu bleiben (ZK2 2018 73, KG-act. 26). Selbst den von der Gesuchsgegnerin als Nachweis des angeblichen Kindeswillens eingereichten Berichten von Dr. med. K.________ vom 24. Januar und 6. Februar 2019 (KG-act. 23/3 und 23/4) ist aber nicht zu entnehmen, dass F.________ die Tragweite des Rückführungsentscheides im oben erwähnten Sinne erfassen könnte. Dasselbe gilt für die E-Mail von I.________ vom 7. Februar 2019 (KG-act. 23/5). Aus diesen Gründen ergibt sich ohne weitere Abklärungen, dass F.________ nach wie vor nicht fähig ist, zu verstehen, dass gerade keine Sorgerechts- oder Obhutsentscheidung in Frage steht, sondern lediglich die Herstellung des status quo ante. Das Abänderungsgesuch ist deshalb abzuweisen.

c) Darüber hinaus ist nicht erstellt, dass sich seit dem Rückführungsentscheid weitere Umstände, welche allenfalls einer Rückführung entgegenstehen könnten, wesentlich geändert hätten (Art. 13 BG-KKE). Soweit die Gesuchsgegnerin Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 13 HKÜ geltend macht, sind diese somit abzuweisen.

4.

Die Vollstreckungsbehörde berücksichtigt bei der Vollstreckung das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin (Art. 12 Abs. 2 BG-KKE). Deshalb ordnete das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 28. Januar 2019 (ZK2 2019 2) Vollstreckungsmassnahmen an, welche eine freiwillige Rückkehr von F.________ (allenfalls zusammen mit ihrer Mutter resp. Gesuchsgegnerin) ermöglicht hätten. Der Gesuchsteller organisierte denn auch den Rückflug von F.________ am 1. Februar 2019 und reiste am 31. Januar 2019 hierfür in die Schweiz. F.________ hätte am 1. Februar 2019 für die Ausstellung eines gültigen Reisepapiers („laisser-passer“ bzw. „salvoconducto“) bei der Konsularabteilung der chilenischen Botschaft in Bern ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, was sie jedoch verweigerte, sodass die Rückkehr scheiterte. Um den rechtskräftigen Rückführungsentscheid tatsächlich zu vollstrecken, kann in Anbetracht dieser Umstände dem gesetzlich statuierten Anliegen der Freiwilligkeit nicht mehr nachgekommen werden. Das Vollstreckungsgericht befindet zwar nur auf Antrag über die Vollstreckung, welche Vollstreckungsmittel es anwendet, kann es aber von Amtes wegen entscheiden und ist hierbei nicht an einen Antrag gebunden (vgl. D. Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., N 7 zu Art. 338 ZPO), insbesondere nicht in dem hier vorliegenden Vollstreckungsverfahren betr. Rückführung eines Kindes nach HKÜ, in welchem die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime zur Anwendung kommt (s. ZK2 2018 73, E. 3). Vor dem Hintergrund, dass ein Untertauchen resp. eine Ausreise der Gesuchsgegnerin mit F.________ aus der Schweiz zwar nicht konkret droht, angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und der wenig starken Integration in die Schweiz aber doch möglich erscheint und sämtliche bisherigen Verfahren betreffend Rückführung in der Schweiz hinfällig machen würde, und dass eine Beeinflussung von F.________ durch die Gesuchsgegnerin resp. deren Gegenwehr nicht ausgeschlossen werden kann sowie F.________ nicht mehr länger die Unklarheit über die Vollstreckung zugemutet werden soll, erscheint es notwendig, die Gesuchsgegnerin und F.________ vorgängig nicht mehr über die genauen Rückführungsmodalitäten zu informieren. Zum Vollstreckungsgesuch selbst konnte sich die Gesuchsgegnerin resp. der Kindesvertreter äussern (vgl. insbesondere KG-act. 21-23). Um das Kindeswohl bestmöglich zu berücksichtigen, soll F.________ nicht alleine, sondern zusammen mit dem Gesuchsteller, mit dem sie ein gutes Verhältnis hat, nach Chile reisen, weshalb der Gesuchsteller insoweit in Kenntnis zu setzen ist, als er rechtzeitig in die Schweiz reisen und F.________ am Flughafen abholen kann. Ebenfalls im Sinne einer möglichst schonenden Zuführung von F.________ zum Flughafen bzw. zur Gewährleistung des Kindeswohls ist der (spanisch sprechende) Kindesvertreter für die Überführung von F.________ zum Flughafen hinzuzuziehen. Demgegenüber ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Fremdplatzierung von F.________ (einstweilen) zu verzichten. Die Kantonspolizei Schwyz hat wenn möglich der Gesuchstellerin zu ermöglichen, das Reisegepäck für F.________ bereitzustellen und durch die Kantonspolizei Schwyz und/oder Zug zum Flughafen Zürich bringen zu lassen (ohne Begleitung der Gesuchstellerin). Der Gesuchstellerin, ihrem Ehemann J.________ und L.________ ist ein befristetes Betretungsverbot für das Areal des Flughafens Zürich aufzuerlegen, um die geordnete Rückkehr von F.________ nach Chile sicherzustellen.

5.

Der Kindesvertreter beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2019 zusammengefasst, es seien Massnahmen zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung der Rückführung von F.________ nach Chile anzuordnen und die Kantonspolizei Schwyz, die Konsularabteilung der chilenischen Botschaft sowie die Parteien seien anzuweisen, ihn über die weiteren Handlungen und Anordnungen zu informieren (KG-act. 22). Mit dem vorliegenden Beschluss werden diese Anträge gegenstandslos; dasselbe gilt für die weiteren Anträge resp. Vorbringen der Parteien;-

beschlossen:

Die mit Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2018 (ZK2 2018 73) angeordnete und durch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2019 (5A_982/2018) bestätigte Rückführung von F.________, von Chile, aus der Schweiz nach Chile erfolgt am 22. Februar 2019 bzw. bei nächstfolgender Gelegenheit (in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 27. November 2018, ZK2 2018 73, und des Beschlusses vom 28. Januar 2019, ZK2 2019 2).

Der Gesuchsteller, A.________, wird gestützt auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) für berechtigt erklärt, zusammen mit seiner Tochter F.________, am 22. Februar 2019 bzw. bei nächstfolgender Gelegenheit nach Chile zurückzukehren.

Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, F.________ am 22. Februar 2019 anlässlich ihres Erscheinens auf dem Polizeiposten Höfe zurückzubehalten, sie in zivil bis zum Flughafen Zürich zu bringen und sie dort der Flughafenpolizei Zürich und dem Gesuchsteller, A.________, zu übergeben.

Sollte F.________ am 22. Februar 2019 nicht auf dem Polizeiposten Höfe erscheinen, wird die Kantonspolizei Schwyz angewiesen, diese schnellstmöglich ausfindig zu machen, umgehend auf den Flughafen Zürich zu bringen und den Rückflug mit dem Gesuchsteller, A.________, zu organisieren; die übrigen Massnahmen gelten sinngemäss und ohne weitere Rücksprache mit dem Kantonsgericht Schwyz.

Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, die chilenische Identitätskarte von F.________, dem Gesuchsteller, A.________, vor dem Abflug zu übergeben.

Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, ein allfälliges Mobiltelefon oder ähnliche Geräte, welches F.________ evtl. mit sich führt, anlässlich ihres Erscheinens auf dem Polizeiposten Höfe sofort abzunehmen und dem Gesuchsteller, A.________, später zu übergeben.

Die Kantonspolizei Schwyz und die Flughafenpolizei Zürich werden ausdrücklich ermächtigt, sämtliche der Vollstreckung dienenden verhältnismässigen Massnahmen im eigenen Ermessen und ohne weitere Rücksprache mit dem Kantonsgericht Schwyz vorzunehmen.

Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt G.________, wird für berechtigt erklärt, F.________ zusammen mit der Polizei vom Polizeiposten Höfe bis zur Übergabe an den Gesuchsteller am Flughafen Zürich zu begleiten.

Betreffend F.________ oder weitere am Verfahren beteiligte Personen können nur ärztliche Zeugnisse berücksichtigt werden, die ein Amtsarzt im Kanton Schwyz bzw. Kanton Zug oder ein Bezirksarzt am Flughafen Zürich ausstellt.

Die Gesuchsgegnerin, C.________, untersteht der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.00) für den Fall, dass sie die rechtzeitige Rückführung von F.________, verweigert bzw. direkt oder indirekt verhindert.

Der Gesuchsgegnerin, C.________, ist es bei Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10‘000.00) untersagt, am Freitag, 22. Februar und am Samstag, 23. Februar 2019, das Flughafenareal Zürich Kloten zu betreten; die Flughafenpolizei Zürich wird hiermit mit dem Vollzug beauftragt.

L.________, ist es bei Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10‘000.00) untersagt, am Freitag, 22. Februar und am Samstag, 23. Februar 2019, das Flughafenareal Zürich Kloten zu betreten; die Flughafenpolizei Zürich wird hiermit mit dem Vollzug beauftragt.

J.________, ist es bei Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10‘000.00) untersagt, am Freitag, 22. Februar und am Samstag, 23. Februar 2019, das Flughafenareal Zürich Kloten zu betreten; die Flughafenpolizei Zürich wird hiermit mit dem Vollzug beauftragt.

Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, die gestützt auf die Verfügung vom 4. Februar 2019 vorgenommene Ausschreibung des Kindes F.________, in den Fahndungssystemen (insb. RIPOL und SIS) per 22. Februar 2019 zu revozieren.

Die mit Verfügung vom 4. Februar 2019 angeordnete Eingrenzung von F.________, wird per 22. Februar 2019 aufgehoben.

Die mit Verfügung vom 4. Februar 2019 angeordnete Meldepflicht der Gesuchsgegnerin und des Kindes F.________, wird per Montag, 25. Februar 2019 aufgehoben.

Der Gesuchsteller, A.________, hat dem Kantonsgericht Schwyz bis am Dienstag, 26. Februar 2019 schriftlich mitzuteilen, ob die Rückführung erfolgreich war.

Der Gesuchsteller, A.________, hat dem Kantonsgericht Schwyz bis am Montag, 4. März 2019 die definitiven Rückreisekosten inkl. entsprechenden Belegen einzureichen.

Die mit Verfügung vom 4. Februar 2019 angeordnete Anweisung an die Konsularabteilung der Chilenischen Botschaft, weder F.________ biometrischen Reisepass noch sonstige Dokumente, welche die Ausreise von F.________ ermöglichen würden, ohne vorgängige ausdrückliche Anordnung des Kantonsgerichts herauszugeben bzw. auszustellen, wird, falls die Rückführung erfolgreich war, per 28. Februar 2019 aufgehoben.

Das Abänderungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 19. Februar 2019 wird abgewiesen.

Die Anträge des Kindesvertreters gemäss Eingabe vom 7. Februar 2019 werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos resp. abgewiesen.

Die Kosten dieses Entscheides werden nach Eingang der Kostenaufstellung gemäss Dispositivziffer 17 mit separatem Entscheid auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG), sodass der vorliegende Entscheid sofort vollstreckbar ist (vgl. Art. 336 ZPO).

24.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, inkl. KG-act. 36 mit Beilagen, vorab per Fax, sowie 1/ü auf Deutsch [beglaubigt] sowie 1/ü in beglaubigter Übersetzung, letztere beide übergeben durch die Kantonspolizei Schwyz zuhanden A.________), Rechtsanwalt D.________ (2/R, vorab per Fax, und 1/ü, übergeben durch die Kantonspolizei Schwyz zuhanden C.________), Rechtsanwältin E.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R, inkl. KG-act. 36 mit Beilagen, vorab 1/ü), L.________ (1/ü, übergeben durch die Kantonspolizei Schwyz resp. durch die Gesuchsgegnerin), J.________ (1/R und 1/ü, übergeben an die Gesuchsgegnerin durch die Kantonspolizei Schwyz), das Bundesamt für Justiz (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, vorab per Fax, inkl. Formular betr. Revozierung „Ausschreibungsbegehren“ und 5/ü, vorab für sich, für C.________, für L.________, für J.________ und 1/ü auf Deutsch [beglaubigt] sowie 1/ü in beglaubigter Übersetzung für A.________, zuhanden des Polizeipostens Höfe), SwissREPAT (1/R, im Dispositiv, vorab per Fax), die Flughafenpolizei Zürich (1/R, vorab per Fax), die Konsularabteilung der chilenischen Botschaft, z.Hd. Frau H.________ (1/R, Dispositivziffer 19).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

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