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Entscheid

ZK2 2019 41

Kammer

19. Februar 2020Deutsch11 min

1. D.________ verstarb am ________. Mit Verfügung vom 25. November 2013 ordnete das Erbschaftsamt Gersau die Erbschaftsverwaltung an und setzte die E.________, vertr. durch B.________, als Erbschaftsverwalterin ein. Mit (unangefochtener) Verfügung vom 21. September 2018 (ZET 37/18, Vi-act. 1) hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die Erbschaftsverwaltung des Nachlasses von D.________ per 31. Oktober 2018 auf und setzte C.________ auf den 1. November 2018 wieder als Willensvollstrecker ein. Zugleich hielt er fest, dass die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers sei. Am 10. April 2019 forderte der Einzelrichter B.________ auf, den Schlussbericht der Erbschaftsverwaltung innert nicht erstreckbarer Frist zur Genehmigung zukommen zu lassen (Vi-act. 3). Der Schlussbericht der Erbschaftsverwaltung ging am 4. Juni 2019 beim Einzelrichter ein (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (ZET 2018 37) genehmigte der Einzelrichter den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Erbschaftsverwaltung vom 28. Mai 2019 und erklärte die Erbschaftsverwaltung als geschlossen. Die Gerichtskosten setzte er auf Fr. 500.00 fest und bezog diese aus der Erbschaftsmasse (Vi-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Februar 2020

ZK2 2019 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.

In Sachen

A.________,

Berufungsführer,

gegen

1. B.________,

Berufungsgegner,

2. C.________,

Berufungsgegner,

betreffend

Schlussbericht der Erbschaftsverwaltung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 6. Juni 2019, ZET 2018 37);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. D.________ verstarb am ________. Mit Verfügung vom 25. November 2013 ordnete das Erbschaftsamt Gersau die Erbschaftsverwaltung an und setzte die E.________, vertr. durch B.________, als Erbschaftsverwalterin ein. Mit (unangefochtener) Verfügung vom 21. September 2018 (ZET 37/18, Vi-act. 1) hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die Erbschaftsverwaltung des Nachlasses von D.________ per 31. Oktober 2018 auf und setzte C.________ auf den 1. November 2018 wieder als Willensvollstrecker ein. Zugleich hielt er fest, dass die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers sei. Am 10. April 2019 forderte der Einzelrichter B.________ auf, den Schlussbericht der Erbschaftsverwaltung innert nicht erstreckbarer Frist zur Genehmigung zukommen zu lassen (Vi-act. 3). Der Schlussbericht der Erbschaftsverwaltung ging am 4. Juni 2019 beim Einzelrichter ein (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (ZET 2018 37) genehmigte der Einzelrichter den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Erbschaftsverwaltung vom 28. Mai 2019 und erklärte die Erbschaftsverwaltung als geschlossen. Die Gerichtskosten setzte er auf Fr. 500.00 fest und bezog diese aus der Erbschaftsmasse (Vi-act. 5).

Mit Berufung vom 14. Juni 2019 stellt A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) folgende Anträge:

der Einzelrichter des Bezirksgerichts Gersau sei anzuweisen, die angefochtene Verfügung den Erben zuzustellen

eventuell sei die Verfügung und damit die Genehmigung des Schlussberichtes aufzuheben

Er macht im Wesentlichen geltend, er habe erst aufgrund eines E-Mail-Anhanges des Willensvollstreckers von der angefochtenen Verfügung erfahren. Als Erbe habe er das Recht, sich über die Zusammensetzung und die Höhe des Nachlasses zu informieren und ggf. anders lautende Dokumente berichtigen zu lassen, auch wenn der Nachlass unter Erbschaftsverwaltung gestanden und nun ein Willensvollstrecker eingesetzt sei. Eine Berichtigung sei aber nur möglich, solange keine rechtskräftige Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung vorliege (KG-act. 1).

Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 5) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und die Vorinstanz gleichzeitig aufgefordert, sich zur Frage der Zuständigkeit für die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (ZET 37/18) und Genehmigung des Schlussberichts der Erbschaftsverwaltung (ZET 2018 37) zu äussern (KG-act. 6). Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 hält der Einzelrichter seine Zuständigkeit für die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung und Genehmigung des Schlussberichts weiterhin als gegeben (KG-act. 9). Der Willensvollstrecker nahm dazu am 10. Juli 2019 Stellung (KG-act. 11).

Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde ein Gesuch des Berufungsführers um Fristwiederherstellung für eine Stellungnahme abgewiesen und die übrigen Stellungnahmen wurden wechselseitig zugestellt (KG-act. 14). Am 17. Dezember 2019 wurde beim Einzelrichter die Erbbescheinigung vom 23. Februar 2018 einverlangt (KG-act. 15), welche am 23. Dezember 2019 beim Kantonsgericht einging (KG-act. 16), und mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wurde den weiteren Erben F.________ und G.________ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (KG-act. 17). F.________ verzichtete innert Frist am 11. Januar 2020 auf eine Stellungnahme (KG-act. 20). G.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Fall unter Vorbehalt des Replikrechts wieder als spruchreif erachtet werde.

Erwägungen

2.

a) Das ZGB behandelt in den Artikeln 551 bis 559 ZGB die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln. Dazu gehören die Siegelung der Erbschaft (Art. 552 ZGB), die Aufnahme des Inventars (Art. 553 ZGB), die Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 f. ZGB) und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 556 ff. ZGB). Zweck der Sicherungsmassregeln ist nach Art. 551 Abs. 1 ZGB die Sicherung des Erbganges, nicht der Erbschaft (d.h. der Nachlasswerte) oder der Interessen einzelner Erben. Die Sicherungsmassregeln bezwecken auch nicht die Liquidation der Erbschaft; die Behörden haben keine liquidatorischen Funktionen (Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, N 2 vor Art. 551-559 ZGB). Behördenorganisation und Verfahren bestimmen sich nach dem kantonalen Recht. Die Kantone können richterliche oder administrative Behörden bezeichnen und verschiedene Aufgaben verschiedenen Behörden übertragen. Die Sicherungsmassregeln werden in einem Verfahren der freiwilligen, nicht streitigen Gerichtsbarkeit erlassen. Je nachdem, ob die zuständige Behörde gemäss kantonalem Organisationsgesetz ein (Zivil-)Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ist, richtet sich das Verfahren nach der eidgenössischen ZPO oder nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 7 und 10 vor Art. 551-559 ZGB; EGV-SZ 2014, A 2.1 E. 2.b.aa, mit weiteren Differenzierungen).

Der Kanton Schwyz hat die Zuständigkeit für die Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB unterschiedlich geregelt. Gemäss § 38 Abs. 1 EGzZGB bezeichnet der Bezirksrat das Erbschaftsamt. Dieses trifft gemäss § 38a Abs. 1 EGzZGB die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen nach Art. 490, 546, 548 und 551-556 ZGB. Der Einzelrichter eröffnet aufgrund § 41 Abs. 1 EGzZGB die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und die Eheverträge. Er teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit (§ 41 Abs. 2 EGzZGB). Der Einzelrichter stellt nach § 41a Abs. 1 EGzZGB auch die Erbbescheinigung aus. Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem Erbschaftsamt bekannten Erben verlangen (§ 41a Abs. 2 EGzZGB).

Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 f. ZGB fällt somit gemäss klarer Gesetzesvorschrift in die Kompetenz des Erbschaftsamts.

b) Die Erbschaftsverwaltung ist ein privatrechtliches Institut sui generis (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 5 zu Art. 554 ZGB; Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, N 3 zu Art. 554 ZGB). Sie beginnt und endet durch behördliche Verfügung, nicht von Gesetzes wegen bei Eintritt bzw. Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Behörde hat die Erbschaftsverwaltung von Amtes wegen zu beenden, wenn die Voraussetzungen bzw. der Grund für die Anordnung wegfallen oder der Zweck erreicht ist (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 29 und 31 zu Art. 554 ZGB). Im Gegensatz zur Willensvollstreckung sind auch Honorar und Spesenersatz im Streitfall durch die Behörde festzulegen. Zuständig dazu ist die gemäss kantonalem Recht für die Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde (Karrer/Vogt/Leut, a.a.O., N 34 zu Art. 554 ZGB). Für die Aufsicht ist ebenfalls regelmässig die ernennende Behörde zuständig (Emmel, a.a.O., N 41 zu Art. 554 ZGB). Ebenso ist die ernennende Behörde für die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung zuständig (Emmel, a.a.O., N 30 zu Art. 554 ZGB; Escher, Berner Kommentar, Band III.2, Zürich 1960, N 17 zu Art. 554 ZGB).

Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung (vgl. oben lit. a) obliegt somit sowohl die Ernennung der Erbschaftsverwaltung als auch die Aufsicht über die Erbschaftsverwaltung sowie die Festsetzung der Honorierung und die Beendigung der Erbschaftsverwaltung dem Erbschaftsamt des Bezirks und nicht dem Einzelrichter. Dass die Kompetenzen des Erbschaftsamtes gestützt auf § 38 Abs. 2 EGzZGB durch den Bezirksrat Gersau dem Bezirksgericht übertragen worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Einzelrichter auch nicht geltend gemacht.

Was der Einzelrichter dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Entgegen seiner Ansicht hat die Genehmigung des Schlussberichts des Erbschaftsverwalters keine materiell-rechtliche Wirkung. Die Erbschaftsverwaltung ist auf die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses nach Bestand und Wert ausgerichtet und berechtigt zu den hierzu erforderlichen Verwaltungs-, ausnahmsweise auch Verfügungshandlungen, wie bereits erwähnt aber nicht zu eigentlichen Liquidationshandlungen. Anders als die amtliche Liquidation darf die Erbschaftsverwaltung die spätere Erbteilung, Notfälle (z.B. bei drohender rascher Wertminderung) vorbehalten, nicht präjudizieren. Sie hat den Nachlass auch nicht in einen teilungsreifen Zustand zu überführen, sondern ihn wert- und bestandesmässig zu erhalten und in möglichst ursprünglicher Form den Erben zu übergeben (Emmel, a.a.O., N 2 zu Art. 554 ZGB; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 39 zu Art. 554). Aufgrund ihrer Aufgabe ist die Erbschaftsverwaltung nicht zur Führung der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbteilungs- und Erbschaftsklage gegenüber den Erben berechtigt (Emmel, a.a.O., N 20 zu Art. 554 ZGB; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 55 zu Art. 554 ZGB). EGV-SZ 2014 A 2.1 E. 4c lässt sich nichts anderes entnehmen.

3.

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Sie ist grundsätzlich zwingender Natur und vom Richter von Amtes wegen zu prüfen. Daher kann die sachliche Zuständigkeit nicht durch Einlassung des Beklagten begründet werden. Deren Beachtung liegt im öffentlichen Interesse (EGV-SZ 2014 A 2.1 E. 2.a, mit weiteren Hinweisen).

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, also absolute Unwirksamkeit eines staatlichen Aktes ist nicht leichthin anzunehmen. Nichtig sind fehlerhafte Entscheide erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Feststellung der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 130 III 430 E. 3.3 S. 434 und 129 I 361 E. 2.1 S. 363). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260 und 132 II 21 E. 3.1 S. 27). Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde kommt auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit verträgt sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g S. 47; Urteil BGer 1C_423/2012 vom 15. März 2013 E. 2.5; Urteil BGer 4A_578/20101 vom 11. April 2011 E. 2.4.3; zum Ganzen: EGV-SZ 2014 A 2.1 E. 3).

Dem Vorderrichter kommt auf dem Gebiet des Erbrechts allgemein oder der Sicherungsmassregeln im Speziellen – wie dargestellt – keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Der Schluss auf Nichtigkeit ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit geradezu geboten (vgl. EGV-SZ 2014 A 2.1, E. 3). Daher sind die Verfügungen vom 21. September 2018 (ZET 37/18) und vom 6. Juni 2019 (ZET 2018 37) infolge Unzuständigkeit des Vorderrichters von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache ist an den Einzelrichter zur Weiterleitung an das zuständige Erbschaftsamt zurückzuweisen. Nach Aufhebung der Erbschaftsverwaltung durch das Erbschaftsamt wird der Einzelrichter den Willensvollstrecker neu einsetzen können.

4.

Infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen wird die Berufung gegenstandslos. Sie ist gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.

Die Gerichtskosten sind auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; § 83 Abs. 2 JG). Weder die ZPO noch das Justizgesetz bieten indessen in der Regel eine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten, abgesehen von Ausnahmefällen, namentlich wenn eine eigentliche Rechtsverweigerung der Gerichte vorliegt (EGV-SZ 2014 A 2.1 E. 4.b, mit weiteren Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände liegen hier nicht vor, weshalb keiner Partei eine Entschädigung zuzusprechen ist;-

beschlossen:

Die Verfügungen vom 21. September 2018 (ZET 37/18) und vom 6. Juni 2019 (ZET 2018 37) des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau werden von Amtes wegen aufgehoben und die Sache an den Einzelrichter zurückgewiesen zwecks Weiterleitung an das zuständige Erbschaftsamt.

Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.

Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 wird dem Berufungsführer zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 5'450'054.73.

Zufertigung an A.________ (1/R), F.________ (1/R), G.________ (1/R), B.________ (1/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

26.

Februar 2020 rfl

ZK2 2019 41

Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC

Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

Art. 552 ZGBart. 552 CCart. 552 CC

Art. 553 ZGBart. 553 CCart. 553 CC

Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 CC

Art. 556 ZGBart. 556 CCart. 556 CC

Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC

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Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC

Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

EGV-SZ 2014 A 2.1

Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC

§ 38 EGzZGB

§ 38a EGzZGB

Art. 490 ZGBart. 490 CCart. 490 CC

Art. 546 ZGBart. 546 CCart. 546 CC

Art. 548 ZGBart. 548 CCart. 548 CC

Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC

Art. 556 ZGBart. 556 CCart. 556 CC

§ 41 EGzZGB

§ 41 EGzZGB

§ 41a EGzZGB

§ 41a EGzZGB

Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 CC

Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 CC

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Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 CC

Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 CC

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§ 38 EGzZGB

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EGV-SZ 2014 A 2.1

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

EGV-SZ 2014 A 2.1

BGE 130 III 430ATF 130 III 430DTF 130 III 430

BGE 129 I 361ATF 129 I 361DTF 129 I 361

BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243

BGE 132 II 21ATF 132 II 21DTF 132 II 21

BGE 127 II 32ATF 127 II 32DTF 127 II 32

1C_423/2012

EGV-SZ 2014 A 2.1

EGV-SZ 2014 A 2.1

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 83 JG

EGV-SZ 2014 A 2.1

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF