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Entscheid

ZK2 2019 45

Kammer

18. Mai 2020Deutsch17 min

1. a) Zwischen den Parteien ist vor dem Tribunal de Grande Instance, Frankreich, das Scheidungsverfahren hängig (vgl. Vi-act. A/I N 2, S. 3;

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. Mai 2020

ZK2 2019 45

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Auskunftserteilung (Art. 170 ZGB); prozessleitende Anordnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juni 2019, ZES 2019 82);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Zwischen den Parteien ist vor dem Tribunal de Grande Instance, Frankreich, das Scheidungsverfahren hängig (vgl. Vi-act. A/I N 2, S. 3;

Vi-act. A/II, S. 3). Am 7. Februar 2019 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgendes Auskunftsbegehren (Vi-act. A/I, S. 2):

1. Es sei der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 170 Abs. 1 ZGB zu verpflichten, Auskunft zu geben über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden und folgende Unterlagen zu edieren:

a. Vollständige Belege zu seinem Haupt- und Nebenerwerbseinkommen seit 2016, Jahreslohnausweise bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, Bilanzen und Erfolgsrechnungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

b. Vollständige Arbeitsverträge seit 2016 bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, aktuell gültige Verinbarungen betreffend Honorar- und Vergütungsansprüchen bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

c. Vollständige Belege zu seinen Vermögenserträgen seit 2016;

d. Vollständige Bankauszüge sämtlicher Konti in der Schweiz seit Januar 2016;

e. Vollständige aktuelle Vermögensnachweise über Sachwerte, Forderungen. Gesellschaftsanteile und andere vermögenswerte Rechte in der Schweiz;

f. Vollständige Steuererklärungen und definitive Steuereinschätzungen in der Schweiz seit 2016;

g. alle Unterlagen, die der Darstellung eines allfälligen Verschuldungsgrades dienlich sind;

h. Vorsorgeausweis der Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers 2019.

Erwägungen

2.

Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsgegner auszuerlegen. Ferner sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) an die Gesuchstellerin zu verpflichten.

Mit Gesuchsantwort vom 11. April 2019 beantragte der Gesuchsgegner was folgt (Vi-act. A/II, S. 2):

Es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Eventualiter: Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Subeventualiter: Es sei die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB zu verpflichten, Auskunft zu geben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und folgende Unterlagen zu edieren:

- Vermögenssteuererklärungen der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018

- Belege betreffend Einkünfte durch die Vermietung der Eigentumswohnungen in Nizza (Promenade E.________ xx) und Paris (Rue F.________ yy) oder Belege über deren Verkauf.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin.

b) Mit Verfügung vom 16. April 2019 an die Gesuchstellerin hielt der Einzelrichter fest, es sei aufgrund ihrer Ausführungen im Gesuch ersichtlich, dass gewisse Punkte ihres Begehrens der Verhandlungsmaxime unterliegen würden. Unklar sei, ob allenfalls auf einzelne Punkte die Untersuchungsmaxime Anwendung finden würde. Soweit im vorliegenden Verfahren die Verhandlungsmaxime anwendbar sei, sei der Aktenschluss eingetreten. Somit könnten grundsätzlich keine neuen Behauptungen oder Beweismittel mehr in den Prozess eingebracht werden. Sollte sie neue Vorbringen in den Prozess einbringen wollen, habe sie für jede neue Behauptung und jedes neue Beweismittel aufzuzeigen, weshalb diese gemäss Art. 229 ZPO noch berücksichtigt werden könnten, oder zu begründen, weshalb auf einen bestimmten Punkt die Untersuchungsmaxime Anwendung finde. In der Folge setzte der Einzelrichter der Gesuchstellerin („in diesem Sinne‟) Frist für die Einreichung einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme an (Vi-act. E8).

c) Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Folgendes:

1.

Es sei vorzumerken, dass die Gesuchstellerin an ihren Anträgen gemäss Gesuch vom 7. Februar 2019 vollumfänglich festhält.

2.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin über die durch seine Arbeitgeberin gemäss Lohnausweisen 2016 und 2017 gewährte Krankenkassenversicherung mit einer Jahresprämie von CHF 32'500.00 vollständige Auskunft zu erteilen, insbesondere die Namen und Vornamen aller versicherten Personen und den Umfang der erhältlichen Versicherungsleistungen, zu nennen und zu belegen.

3.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Zusatzseiten und Beiblätter zu seinen Jahreslohnausweisen 2016 und 2017, sowie seinen Jahreslohnausweis 2018, in vollständiger und richtiger Form zu edieren.

4.

Das Widergesuch des Gesuchsgegners sei gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7,7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.

d) Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wies der Einzelrichter die Eingabe vom 11. Juni 2019 aus dem Recht (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten blieben bei der Hauptsache (Dispositivziffer 2).

e) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 27. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 sei im Verfahren der Vorinstanz, Geschäfts-Nr. ZES 2019 82, als zweite Stellungnahme zuzulassen.

Ev. sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren (inkl. 7.7% MwSt. für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin) seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 ersuchte der Gesuchsgegner um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7).

Am 11. Juli 2019 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein

(KG- act. 9), die dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 10).

2.

a) Der Vorderrichter wies die Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. Juni 2019 als Noveneingabe mittels prozessleitender Verfügung aus dem Recht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann über die Zulässigkeit einer Noveneingabe grundsätzlich im Endentscheid (ohne vorgängige prozessleitende Verfügung), in einem (vorläufigen) Entscheid über die Zulässigkeit durch prozessleitende Verfügung des Gerichts bzw. des instruierenden Gerichtsmitglieds (mit Zustellung an die Gegenpartei zur [allfälligen] Stellungnahme bei positivem Entscheid, welche indes vom Kollegialgericht noch umgestossen werden kann), oder aber in einem Entscheid über die Zulässigkeit durch eine „prozessleitende Verfügung‟ des Kollegialgerichts befunden werden (BGer, Urteil 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.3; Lindner, Noveneingaben – Zulassungsprüfung und Verhältnis zum Replikrecht, in: dRSK, publiziert am 24. Oktober 2017, N 5).

b) Für erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen, mit welchen eine Noveneingabe aus dem Recht gewiesen wird, sieht die ZPO keine ausdrückliche Anfechtungsmöglichkeit vor. Die angefochtene Verfügung kann somit nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), andernfalls sie erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid angefochten werden kann (AppGer BS, Urteil BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.1, in: CAN 2019 Nr. 13, S. 30). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist ausser in offenkundigen Fällen die beschwerdeführende Partei beweispflichtig (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, N 15 zu Art. 319 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, Beschluss RT160090-O/U vom 25. Mai 2016 E. 2.3.2; OGer ZH, Beschluss PC170043-O/U vom 25. Januar 2018 E. 2.2, in: SJZ 114/2018 Nr. 10, S. 254). Der Entscheid, ob unter den konkret dargelegten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 13 zu Art. 319 ZPO; OGer ZH, Beschluss PC170043-O/U vom 25. Januar 2018 E. 2.2, in: SJZ 114/2018 Nr. 10, S. 254). Gemäss kantonsgerichtlicher Praxis können nur rechtliche, nicht aber rein tatsächliche Nachteile oder wirtschaftliche Erschwernisse zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 Nr. A.3.5, E. 2a; KG SZ, Verfügungen

ZK2 2016 12 vom 21. Oktober 2016 E. 2 und ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016 E. 2b sowie Beschlüsse ZK2 2018 44 vom 14. März 2019 E. 2a und

ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016 E. 2; vgl. auch Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 12 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge, Zivilprozess – aktuell, PraxiZ, Bd. 2, 2013, S. 57 f.; a.M.: Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 40 zu Art. 319 ZPO; Müller: Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne, in: ZZZ 2014/2015, S. 271). In der Regel genügt die blosse Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils (BGE 137 V 314 E. 2.2.1). Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn dieser auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nur mit äusserst unverhältnismässigem Aufwand behoben werden könnte (BGE 137 III 380 E. 1.2.1, S. 382; BGer, Urteil 5A_934/2014 vom 5. März 2015 E. 2.3; Müller, a.a.O., S. 269; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, N 180), währenddessen als rein tatsächlicher Nachteil beispielsweise eine allfällige Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens gilt (Dolge, a.a.O., S. 57 f.; Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO m.w.H.). Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nachteils von vornherein Zurückhaltung angebracht (OGer ZH, Beschluss RT190182-O/U vom 12. Februar 2020 E. 4.1; Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, N 13 zu Art. 319 ZPO).

c) Die Gesuchstellerin lässt zur Zulässigkeit der Beschwerde vortragen, der Vorderrichter (als Einzelrichter) werde einen Endentscheid fällen, ohne ihre Ausführungen in der zweiten Stellungnahme zu berücksichtigen. Nachdem er ihre Eingabe aus dem Recht gewiesen habe, werde sich das vorliegende summarische Verfahren für das Einzelgericht als spruchreif erweisen. Eine andere Situation würde nur dann vorliegen, wenn wie in einem ordentlichen Verfahren das Kollegialgericht nicht an die Verfügung des Instruktionsrichters gebunden wäre und Noven deshalb trotzdem noch im Entscheid Berücksichtigung finden könnten. Dies sei im summarischen Verfahren nicht vorgesehen. Folglich drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (KG-act. 1 N 5, S. 3). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, der Vorderrichter habe der Gesuchstellerin in der angefochtenen Verfügung auch den Hinweis gegeben, dass mit der Fortführung des Verfahrens mindestens zehn Tage zugewartet werde, welche Zeit die Gesuchstellerin hätte nutzen können, um gestützt auf ihr allgemeines Replikrecht eine neue, den prozessualen Anforderungen genügende Eingabe zu übermitteln. Das erstinstanzliche Gericht hätte die Ausführungen in dieser Eingabe gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum allgemeinen Replikrecht zur Kenntnis nehmen müssen, sodass der Nachteil, welcher ihr durch die Nichtannahme ihrer Eingabe erwachsen sei, leicht wiedergutzumachen gewesen wäre (KG-act. 7, S. 2 f.). Dagegen wendet die Gesuchstellerin ein, dass das Zivilprozessrecht kein Replikrecht auf einen Entscheid einer Gerichtsbehörde kenne. Zudem wäre ihr zur Widerklage ohnehin Frist zur (ersten) Stellungnahme anzusetzen gewesen (KG-act. 9 N 3 f., S. 1 f.).

d) Prozessleitende Verfügungen können im Unterschied zu sonstigen Entscheiden vom zuständigen Gerichtsmitglied bzw. der zuständigen Gerichtskammer grundsätzlich bis hin zum Endurteil abgeändert werden (Müller, a.a.O., S. 263; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu ZPO 124 mit der Einschränkung bezüglich zuerkannter Rechte und der Rechtssicherheit; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 24 zu Art. 124 ZPO mit dem Hinweis, dass für eine Änderung aufgrund des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben sachliche Gründe vorliegen müssten; Frei, Berner Kommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 124 ZPO mit der Einschränkung der Rechtssicherheit und dem Eingriff in die Rechtsstellung von Parteien oder Dritten; vgl. auch Oger ZH, Urteil RB180018-O/U vom 18. Juni 2018 E. 3.3). Unter anderem muss es einem Kollegialgericht möglich sein, während des Verfahrens auf eine vorgängig vom Instruktionsrichter ausgefällte prozessleitende Verfügung zurückzukommen (Frei, a.a.O., N 16 zu Art. 124 ZPO; Müller, a.a.O., S. 263; vgl. auch KG SZ ZK1 2016 4 vom 13. September 2016, E. 2b). Da der zuständige Spruchkörper über die Zulässigkeit der

Noveneingabe befindet, ist er im Fall der Delegation der Verfahrensleitung an ein Gerichtsmitglied bei der späteren Beurteilung der Angelegenheit nicht an diese Verfügung gebunden und kann die nicht zugelassene Noveneingabe dennoch berücksichtigen, wobei er der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren hat. Aus diesem Grund ist die prozessleitende Verfügung, mit der eine Noveneingabe aus dem Recht gewiesen wird, mangels Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kaum je selbständig mit Beschwerde anfechtbar (AppGer BS, Urteil BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.3, in: CAN 2019 Nr. 13, S. 31; Leuenberger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 229 ZPO). In Fällen – wie vorliegend −, in denen der Instruktionsrichter auch als Einzelrichter für den Endentscheid zuständig ist, liegt es zwar nahe, dass er über die Zulässigkeit einer Noveneingabe bereits mit prozessleitender Verfügung und nicht erst im Endentscheid befindet (Lindner, a.a.O., N 11). Die prozessleitende Verfügung des Vorderrichters erwächst hier indes ebenso wenig in Rechtskraft, sodass auch das Einzelgericht grundsätzlich auf den Entscheid zurückkommen kann (vgl. Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 742). Abgesehen davon wird in der Lehre allgemein festgehalten, dass die Beschwerde gegen einen prozessleitenden Novenentscheid oder eine Beweisverfügung nur ausnahmsweise möglich ist bzw. kaum je in Betracht fällt, etwa wenn ein Zeuge später möglicherweise nicht mehr angehört werden könnte (Blickenstorfer, a.a.O., Fn 77 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 319 ZPO; Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 205 zu Art. 154 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 154 ZPO; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377; KG BL, Entscheid 410 14 59 vom 6. Mai 2014 E. 4). Vorliegend kann ein gewisser Nachteil der Gesuchstellerin durch den hier angefochtenen prozessleitenden Entscheid zwar bejaht werden. Der dadurch allenfalls entstehende Nachteil kann jedoch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden

Dispositiv

(vgl. OGer ZH, Beschluss PP140048-O/U vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.1 mit Verweisen; vgl. auch KG BS, Entscheid 410 19 82 vom 27. Mai 2019 E. 4; siehe auch Staehelin bzw. Hasenböhler, a.a.O., N 7 zu Art. 124 ZPO bzw. N 34 zu Art. 154 ZPO; Leu, a.a.O., N 205 zu Art. 154 ZPO; Frei, a.a.O., N 14 zu Art. 124 ZPO; Blickenstorfer, a.a.O., N 41 zu Art. 319 ZPO). Während die qualifizierten prozessleitenden Entscheide (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) einer Anfechtung im Endentscheid grundsätzlich ausgeschlossen sind, können die gewöhnlichen prozessleitenden Verfügungen auch noch im Endentscheid der Rüge unterzogen werden, es sei denn, über Letztere sei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entschieden worden (vgl. Blickenstorfer, a.a.O., N 22 und 41 zu Art. 319 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO; Müller, a.a.O., S. 264). Dem gleichzusetzen sind Fälle, in denen auf eine entsprechende Beschwerde mangels drohenden Nachteils nicht eingetreten wird (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 406). Als Berufungs- bzw. Beschwerdegrund – gegen den Endentscheid − kommt in erster Linie eine unrichtige Rechtsanwendung in Frage, namentlich die Verletzung von Art. 229 Abs. 1 ZPO (Reut, a.a.O., N 180). Ebenso kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Sowohl die Berufung als auch die Beschwerde stellen hinsichtlich der Frage der unrichtigen Rechtsanwendung vollkommene Rechtsmittel dar. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, sie könne die Rüge, dass ihre Eingabe vom 11. Juni 2019 ihrer Ansicht nach zu Unrecht aus dem Recht gewiesen worden sei, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen (vgl. auch OGer ZH, Beschluss RT160090-O/U vom 25. Mai 2016 E. 2.3.4). Sie legt nicht dar, weshalb sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr wiedergutmachen lässt (vgl. OGer ZH, Beschluss RT190182-O/U vom 12. Februar 2020 E. 4.1). Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als sie sich auch darauf beruft, das vorliegende Verfahren erweise sich für den Einzelrichter als spruchreif, folglich nur noch ein Endentscheid ergehen wird. Ebenso wenig zeigt die Gesuchstellerin auf, welche konkreten (neuen) Vorbringen, Anträge oder Beilagen im Falle ihrer Nichtberücksichtigung wieso einen solchen Nachteil bewirken könnten. Der Umstand allein, dass allenfalls (neue) Vorbringen, Anträge oder Beilagen von ihr nicht berücksichtigt werden, obwohl es sich – ob gestützt auf die Untersuchungsmaxime oder nicht − um nachweislich zulässige Noven bzw. zu berücksichtigende Vorbringen handelt (vgl. KG-act. 1 N 8 ff., S. 4 ff.), vermag jedenfalls keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken. Entsprechendes hat mit Bezug auf die Stellungnahme auf das (lediglich) subeventualiter gestellte Widergesuch des Gesuchsgegners zu gelten

(vgl. KG-act. 1 N 16, S. 7). Nach all dem Gesagten handelt es sich nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO steht dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu. Diese spricht das Gericht gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 2, 6 und 12 GebTRA ermessensweise auf Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 200.00 ist der Gesuchstellerin nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.

Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

18. Mai 2020 sl

ZK2 2019 45

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4A_61/2017

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EGV-SZ 2014 A 3.5

ZK2 2016 12

ZK2 2015 52

ZK2 2018 44

ZK2 2015 48

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BGE 137 V 314ATF 137 V 314DTF 137 V 314

BGE 137 III 380ATF 137 III 380DTF 137 III 380

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§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF